Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 30. Aug. 2012 - 7 B 113/12

Gericht
Gründe
I.
- 1
Die Antragsteller wohnen im Einzugsbereich der Förderschule für Körperbehinderte am Landesbildungszentrum T., B. Chaussee …, 39…T., in der der am 28.11.2004 geborene Sohn T. der Antragsteller ab dem Schuljahr 2012/2013 beschult werden soll. Seit dem 1.3.2012 besucht T. die integrative Kindertagesstätte „K.“ in B-Stadt. Vorher befand er sich wegen seiner körperlichen Behinderung aufgrund eines Hirntumors und der damit einhergehenden gesundheitlichen Einschränkungen in Rehabilitationsmaßnahmen. Die Schulpflicht begann für T. im Jahre 2011, er wurde jedoch von der Verpflichtung zum Schulbesuch für ein Jahr zurückgestellt.
- 2
Auf Antrag der Antragsteller hin wurde bei T. ein Verfahren zur Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs durchgeführt. In ihrer zusammenfassenden Darstellung zur Feststellung und Überprüfung von Erfordernissen sonderpädagogischer Förderung vom 22.4.2012 führt die Förderschullehrerin O. Folgendes aus: „Der neuropsychologische Abschlussbericht bescheinigt T. im kognitiven Bereich eine altersgerechte Entwicklung. Seine motorischen Fertigkeiten hingegen weichen bezeichnend von der Altersnorm ab. … Im grob- und feinmotorischen Bereich bestehen Entwicklungsdefizite. Seine Bewegungsabläufe sind ungeschickt, ungelenk und teilweise verkrampft. Insgesamt ergibt sich ein Rückstand in der körperlich-motorischen Entwicklung. Die körperliche Beeinträchtigung (Behinderung) betrifft nicht nur funktional den körperlichen Bereich, sondern die Gesamtpersönlichkeit. Motorik, Wahrnehmung, Intelligenz, Kommunikation und Identitätsentwicklung sind betroffen. … Gezielte Fördermaßnahmen, individuelle Zuwendung, medizinische Betreuung und sachliche Voraussetzungen können T. helfen, die Entwicklungsrückstände zu mindern. Bei T. besteht ein umfassender sonderpädagogischer Förderbedarf in der körperlich-motorischen Entwicklung. Die benannten personellen und sachlichen Voraussetzungen sind an der Grundschule nicht gegeben. Auf Grund seines jetzigen Entwicklungsstandes und dem Ergebnis der Diagnostik empfehle ich die Beschulung von T. A. ab dem Schuljahr 2012/13 an einer Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung, was auch die Eltern wünschen.“
- 3
Im abschließenden Elterngespräch vom 27.4.2012 teilten die Antragsteller dem Antragsgegner mit, dass sie die Beschulung an der Förderschule für Körperbehinderte in B-Stadt wünschten.
- 4
In der Ergebnisdokumentation des MSDD vom 3.5.2012 wird die medizinische Diagnose wie folgt ausgeführt: Pilozytisches Astrozytom des Hirnstammes (Niedrigmaligne) C71.7, Vorhandensein eines Tracheostomas Z93.0, Zentrales Schlafapnoe-Syndrom G47.30, Dysphagie.
- 5
Mit Bescheid vom 9.5.2012 stellte der Antragsgegner den Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung fest und verfügte, dass T. ab dem Schuljahr 2012/2013 die Schule für Körperbehinderte am Landesbildungszentrum T. besuchen soll und dort nach den Vorgaben des schulinternen Lehrplanes der Grundschule im ersten Schulbesuchsjahr unterrichtet wird.
- 6
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Wunsch der Antragsteller auf Beschulung T.s an der Förderschule für Körperbehinderte in B-Stadt könne nicht entsprochen werden. Die Schulträger könnten Einzugsbereiche für die Beschulung der Kinder festlegen. An diese Entscheidungen sei der Antragsgegner gebunden. In begründeten Fällen könne davon abgewichen werden, wenn der angestrebte Lernort außerhalb des Schuleinzugsbereichs geeigneter für die Förderung des Kindes wäre. Eine Begründung für ihren Ausnahmeantrag hätten die Antragsteller aber nicht abgegeben.
- 7
Gegen den am 12.05.2005 zugestellten Bescheid haben die Antragsteller am 12.06.2012 Klage erhoben und gleichzeitig um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Antragsteller hätten einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem. § 41 Abs. 2 SchulG LSA. Die Begründung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ergebe sich aus den gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers, die dem Antragsgegner bekannt seien. Insbesondere sei darauf hinzuweisen, dass T.s Schulweg bei einem Besuch der Schule in T. 56 km (einfache Strecke) lang wäre und die Anfahrt ca. 50 Minuten dauern würde, während der Schulweg bei einem Besuch der Schule in B-Stadt ca. 27 km (einfache Strecke) lang wäre und nur 20 Minuten dauern würde. Unter Berücksichtigung des Kindeswohls stelle der Besuch der vorgegebenen Schule für T. eine unzumutbare Härte dar. Der Antragsschrift war der Antrag der Antragsteller auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Besuch einer Schule außerhalb des Schulbezirkes vom 21.5.2012 (Anlage K 1, Blatt 21 bis 23 der Gerichtsakte) beigefügt, zu dessen Begründung ausgeführt wird, im September 2010 sei bei T. ein Hirntumor diagnostiziert worden, der aufgrund seiner komplizierten Lage nicht (vollständig) operativ habe entfernt werden können. Der (noch vorhandene) Tumor drücke auf das Atemzentrum des Kindes, so dass T. bei akuter Atemnot zeitweilig beatmet werden müsse. Da der Husten- und Würgereflex nicht mehr vorhanden sei, trage T. eine Trachealkanüle. Diese müsse insbesondere in den ersten Stunden nach dem Aufstehen in kurzen Abständen regelmäßig gereinigt werden, da es während der Nacht zu starken Sekretansammlungen komme, die sich erst durch aktive Körperbewegungen nach dem Aufstehen langsam lösen würden. Sofern eine solche Reinigung nicht erfolge, könne es zu einem Sekretstau kommen, der einen potentiellen Entzündungsherd für Atemwegs- und Lungenerkrankungen bilde. Bei einem Schulanfahrtsweg, der bereits bei günstigen Witterungs- und Verkehrsbedingungen über 50 Minuten betrage, sei eine optimale medizinische Versorgung ihres Sohnes nicht gewährleistet. Wenn eine Beschulung in B-Stadt erfolge, sei T. bereits nach 20 Minuten am Schulort und könne dort sofort versorgt werden. Ein weiteres Argument für die Wahl der Schule für Körperbehinderte in B-Stadt sei die Nähe zur Universitätsklinik, in der T. vom ersten Tag seiner Erkrankung an bis heute medizinisch versorgt werde. In einem Notfall stünden die Ärzte zur Verfügung, die über das Krankheitsbild T.s genauestens informiert seien. Es werde darum gebeten, die Entscheidung noch einmal zu überdenken und den Antrag auf Beschulung außerhalb des Einzugsbereiches zu befürworten.
- 8
Die Antragsteller beantragen,
- 9
den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO zu verpflichten, den Sohn der Antragsteller, T. A., mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 bis zum Abschluss des Klageverfahrens den Besuch der Förderschule für Körperbehinderte im Förderzentrum Süd, F. Weg 21, B-Stadt, zu gestatten.
- 10
Darüber hinaus beantragen sie,
- 11
ihnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Rechtsanwaltssozietät B. aus B-Stadt zu bewilligen.
- 12
Der Antragsgegner beantragt,
- 13
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
- 14
Zur Begründung führt der Antragsgegner im Wesentlichen aus, der Bescheid sei rechtmäßig und verletzte den Sohn der Antragsteller nicht in seinen Rechten. Der Sohn der Antragsteller wohne im Landkreis Börde. Da dieser Landkreis über keine Förderschule für Körperbehinderte verfüge, sei die Schule für Körperbehinderte am Landesbildungszentrum T. die für den Wohnort des Sohnes der Antragsteller zuständige Förderschule für Körperbehinderte. Die Förderschule für Körperbehinderte „Schule am F. Weg“ stehe in Trägerschaft der Landeshauptstadt B-Stadt. Der Schuleinzugsbereich umfasse das Hoheitsgebiet der Landeshauptstadt. Vereinbarungen allgemeiner Art gemäß § 66 Abs. 2 SchulG LSA bestünden nicht. Im Einzelfall erfolgten Vereinbarungen gemäß § 66 Abs. 1 SchulG LSA für Kinder aus den umliegenden Gemeinden, wenn freie Kapazitäten vorhanden seien. Grundsätzlich bestehe auch bei Förderschulen gemäß § 41 Abs. 2 SchulG LSA die Verpflichtung, die Schule des Schuleinzugsbereichs zu besuchen. Wenn besondere Gründe vorliegen würden, sei grundsätzlich eine entsprechende Ausnahmegenehmigung zu erteilen. Die Antragsteller hätten ihren Antrag vor Erlass des Bescheides nicht begründet. Die in der Anlage K 1 genannten Gründe seien grundsätzlich geeignet, eine Ausnahmegenehmigung zu begründen. Jedoch könne diese nicht erteilt werden, weil die Aufnahmekapazität der von den Antragstellern gewünschten Schule erschöpft sei. Unter Bezugnahme auf den Bericht der Landeshauptstadt B-Stadt vom 23.6.2011 (Anlage B 1, Blatt 48 der Gerichtsakte) führt der Antragsgegner aus, die Förderschule für Körperbehinderte „Schule am F. Weg“ habe eine Aufnahmehöchstgrenze von 110 Schülern in 15 Klassen. Ausweislich der Auskunft der Förderschule für Körperbehinderte „Schule am F. Weg“ vom 4.7.2012 (Anlage B 2, Blatt 49 der Gerichtsakte) sei mit Beginn des Schuljahres 2012/2013 die Aufnahmekapazität ausgeschöpft worden. Zurzeit würden dort 107 Schüler beschult. 11 Schüler würden die Schule verlassen und 14 neu aufgenommen, davon 10 in Klasse 1. Die neu aufzunehmenden Schüler stammten alle aus dem Hoheitsgebiet der Landeshauptstadt B-Stadt. Die Aufnahme sei deshalb beschränkt, weil die Unterrichtsräume relativ klein seien. Für diejenigen Schüler, die auf einen Rollstuhl angewiesen seien, werde erheblich mehr Platz benötigt. Auch seien während des Unterrichts pädagogische Mitarbeiter und gegebenenfalls weiteres Betreuungspersonal im Raum anwesend. Daher komme eine Aufnahme des Sohnes der Antragsteller an dieser Schule nicht in Betracht. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Landkreis Behörde als Träger der Schülerbeförderung nur verpflichtet sei, T. zum Landesbildungszentrum T. als Schule des Schuleinzugsbereichs zu befördern. Ein Anspruch auf Beförderung zu Förderschule für Körperbehinderte „Schule am F. Weg“ bestehe nicht. Es sei nicht ersichtlich, dass T. selbstständig den Weg vom Wohnort nach B-Stadt unter Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zurücklegen könne. Ob die Antragsteller in der Lage seien, die Beförderung T.s nach B-Stadt selbst sicherzustellen, sei nicht bekannt. Wegen der Entfernung des Wohnortes nach T. sei darauf hinzuweisen, dass auf Wunsch der Antragsteller ein Platz im Internat des Landesbildungszentrums T. zur Verfügung stehe. Dort sei auch die erforderliche medizinische Versorgung T.s sichergestellt; entsprechend qualifiziertes Personal sei vorhanden.
- 15
Die Antragsteller replizieren, dem Bericht der Landeshauptstadt B-Stadt vom 23.6.2011 sei zu entnehmen, dass trotz Erschließung aller Raumreserven die Aufnahme auswärtiger Schülern im Einzelfall und im Rahmen vorhandener Kapazitäten erfolgen könne. Ausgangspunkt der Berechnung sei eine mittlere Klassenfrequenz von 7,5 Schülern. Bei einer Schülerstärke von 110 Schülern in 15 Klassen errechne sich eine mittlere Klassenfrequenz von 7,33 Schülern. Rechne man den Sohn der Antragsteller hinzu, ergebe sich eine Schülerzahl von 111 Schülern in 15 Klassen. Dies führe zu einer mittleren Klassenfrequenz von 7,4 Schülern, so dass der oben genannte Richtwert nicht überschritten werde. Da T. selbst nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sei, dürften die Platzkapazitäten kaum nennenswert weiter eingeschränkt werden. Soweit der Antragsgegner den Aspekt der Schülerbeförderung anspreche, werde T.s Beförderung zur gewünschten Schule selbstverständlich von den Antragstellern sichergestellt. Eine Aufnahme in das Internat am Landesbildungszentrum T. komme nicht in Betracht, da T. in ständiger medizinischer Behandlung im Universitätsklinikum B-Stadt sei.
- 16
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen.
II.
- 17
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
- 18
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
- 19
Die Antragsteller haben im Hinblick auf den am 6.9.2012 bevorstehenden Unterrichtsbeginn einen Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und einen Anordnungsanspruch (einen Anspruch auf die begehrte Regelung) glaubhaft gemacht und somit die Voraussetzungen des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erfüllt.
- 20
§ 41 SchulG LSA regelt als grundlegende landesgesetzliche Vorschrift die Erfüllung der Schulpflicht in Abhängigkeit von der Belegenheit der Wohnung des Schülers oder der Schülerin im Rahmen eines seitens des Schulträgers strukturierten Bereichs im Wesentlichen wie folgt:
- 21
Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA legt der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde die Schulbezirke für Grund- und Sekundarschulen fest. Schülerinnen und Schüler haben zur Erfüllung ihrer Schulpflicht die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk sie wohnen (§ 41 Abs. 1 Satz 2 SchulG LSA). Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 3 SchulG LSA entscheidet die Schulbehörde über Ausnahmen.
- 22
Für andere allgemeinbildende Schulen kann der Schulträger mit Zustimmung der Schulbehörde unter Berücksichtigung der Ziele der Schulentwicklungsplanung Schuleinzugsbereiche festlegen (§ 41 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA). Die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers, die nicht im Schuleinzugsbereich wohnen, kann abgelehnt werden, wenn keine besonderen Gründe für die Aufnahme bestehen (§ 41 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA).
- 23
Bei Förderschulen (§ 3 Abs. 2 Nr. 1.e) SchulG LSA) handelt es sich um andere allgemeinbildende Schulen im Sinne des § 41 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen nicht im Schuleinzugsbereich der von ihnen gewünschten Förderschule in B-Stadt.
- 24
Die landesgesetzliche Regelung beschränkt das aus § 34 SchulG LSA folgende Schulwahlrecht der Eltern, ohne dass dies rechtlichen Bedenken begegnet. Aus der Pflicht, Förderschulen vorzuhalten, resultieren erhebliche finanzielle Lasten für die Kreise. Schuleinzugsbereiche stellen die gerechte Verteilung dieser Lasten sicher.
- 25
Die Antragsteller können sich aber auf einen besonderen Grund für die Aufnahme ihres Sohnes T. in der Förderschule für Körperbehinderte „Schule am F. Weg“ in B-Stadt berufen. Die von ihnen dargelegten gesundheitlichen Einschränkungen T.s, deren medizinische Ursachen in der Ergebnisdokumentation des MSDD vom 3.5.2012 ausgeführt werden, rechtfertigen und gebieten es, eine Ausnahme zur Beschulung an der Förderschule für Körperbehinderte in B-Stadt zu erteilen. Sowohl der durch Vorlage der Routenplaner (Anlage K 3 und K 4, Blatt 26 bis 29 der Gerichtsakte) glaubhaft gemachte Umstand, dass der Schulweg bei Besuch der Förderschule am Landesbildungszentrum T. doppelt so lang ist wie der Schulweg zur Förderschule für Körperbehinderte „Schule am F. Weg“ in B-Stadt, als auch der Umstand, dass die Schule für Körperbehinderte in B-Stadt in relativer Nähe zur Universitätsklinik liegt, in der T. von Beginn seiner gesundheitlichen Probleme an medizinisch versorgt wird, tragen die Feststellung, dass sich die Beschulung T.s an der nach dem Schuleinzugsbereich vorgesehenen Schule als aus persönlichen Gründen unzumutbar darstellt. Dies hat auch der Antragsgegner erkannt. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung scheitert auch nicht an der Erschöpfung der Aufnahmekapazität der gewünschten Schule in B-Stadt. Wie die Antragsteller zutreffend ausgeführt haben, führt die Aufnahme T.s an der Förderschule für Körperbehinderte „Schule am F. Weg“ zu einer mittleren Klassenfrequenz von 7,4 Schülern, so dass der von der Landeshauptstadt B-Stadt in ihrem Bericht vom 23.6.2011 angesprochene Richtwert einer mittleren Klassenfrequenz für den Förderschwerpunkt körperlich-motorische Entwicklung von 7,5 Schülern, der in dem Runderlass des Kultusministeriums zur Unterrichtsorganisation an sonstigen Förderschulen von 4.4.2011 – 23-81027 benannt ist, nicht überschritten wird. Eine Erschöpfung der Aufnahmekapazität an dieser Schule liegt daher zur Überzeugung der Kammer nicht vor. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Festlegung einer maximalen Aufnahmekapazität von 110 Schülern durch den Schulträger. Denn in dem Bericht der Landeshauptstadt B-Stadt vom 23.6.2011 wird ausdrücklich ausgeführt, dass – vor dem Hintergrund, dass letztendlich alle Raumreserven erschlossen seien - eine Aufnahme auswärtiger Schüler nur im Einzelfall aus der Abstimmung mit dem Schulträger und im Rahmen vorhandener freier Kapazitäten erfolgen könne. Dies lässt auch unter Berücksichtigung der in dem vorgenannten Bericht ausgeführten beschränkten Raumkapazitäten am Standort F. Weg (16 Unterrichtsräume = 12 allgemeine Unterrichtsräume und 4 Fachräume, ein Therapieraum sowie die Sporthalle; Raumflächen unterschiedlicher Größe: zwei der allgemeinen Unterrichtsräume mit 52 m², 10 allgemeine Unterrichtsräume mit 14 bis 45 m²) die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Beschulung eines auswärtigen Schülers aus besonderem Grund zu.
- 26
Die Frage, ob den Antragsgegner irgendwelche Verpflichtungen hinsichtlich der Schülerbeförderungspflicht treffen, vermag die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Beschulung außerhalb des Schuleinzugsbereichs nicht zu beeinflussen, weil es insoweit allein auf die in der Person der Antragsteller beziehungsweise ihres schulpflichtigen Kindes liegenden individuellen Gründe ankommt.
- 27
Daher war dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stattzugeben.
- 28
Aus dem Vorstehenden folgt, dass dem Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe der Erfolg nicht versagt bleiben durfte.
- 29
Die Kostenentscheidung zulasten des Antragsgegners ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
- 30
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1., 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffern 1.5, 38.4 (Aufnahme in eine bestimmte Schule oder Schulform) des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2004).

moreResultsText
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.