Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 10. März 2015 - 1 B 66/15

ECLI:ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0310.1B66.15.0A
bei uns veröffentlicht am10.03.2015

Gründe

1

Der Eilrechtschutzantrag hat keinen Erfolg.

2

Rechtsgrundlage für die Ablehnung des in Deutschland gestellten Asylantrages ist § 27 a AsylVfG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat aufgrund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dabei wird davon ausgegangen, dass alle Staaten, die an der Anwendung des Dublin-lIl-VO teilnehmen, gleichzeitig auch sichere Drittstaaten im Sinne des § 26 a AsylVfG sind. Dies gilt für alle Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ohne Einschränkung, insbesondere auch ohne eine ansonsten erforderliche Prüfung, da diese sämtlich der GFK und der EMRK beigetreten sind und daher als Vertragsstaaten Art. 33 GFK und Art. 3 EMRK zu beachten und anzuwenden haben. Damit ist auf der Ebene der Verfassung eine Festlegung erfolgt, die einer Widerlegung grundsätzlich nicht zugänglich ist. Diese Regelung der sogenannten normativen Vergewisserung beruht auf dem Gedanken, dass ein politischer Flüchtling in dem ersten Staat um Schutz nachsuchen muss, in dem ihm dies möglich ist, und, falls es sich um einen sicheren Drittstaat handelt, ihm die Rückkehr dorthin zugemutet werden kann; dort hätte der Asylbewerber nämlich Schutz finden können. Folgerichtig können nach Art. 16 a Abs. 2 S. 3 GG aufenthaltsbeendende Maßnahmen dorthin sofort vollzogen werden, ohne dass die Gerichte dies in einem einstweiligen Rechtschutzverfahren verhindern dürften und eine Prüfung der Sicherheit des Ausländers dort im Einzelfall nicht stattfindet (vgl. auch §§ 31 Abs. 6, 34 a Abs. 1 S. 2 AsylVfG), da der Ausländer alsbald und unabhängig von Rechtsmitteln in den sicheren Drittstaat zurückgeführt werden soll. Neben der Einhaltung von Art. 33 GFK und 3 EMRK ist inhaltlich zu fordern, dass es schutzsuchenden Ausländern nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen im Drittstaat möglich sein muss, ein Schutzgesuch tatsächlich anzubringen und dadurch die Verpflichtung einer zuständigen Stelle zu begründen, hierüber nach vorgängiger Prüfung eine Entscheidung zu treffen. Die Folge der Einreise aus einem sicheren Drittstaat ist, dass sich der Asylbewerber weder auf das Asylgrundrecht noch auf sonstige materielle Rechtspositionen gegen seine Abschiebung berufen kann, mit Ausnahme konkreter Gefahrenlagen, die im Drittstaat selbst drohen. Die eingeschränkte Prüfungspflicht und die Entscheidungsform des BAMF nach den §§ 27 a, 31 Abs. 6 AsylVfG sind daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Vielmehr kann sich der Ausländer nur auf solche Umstände berufen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen dieses Konzepts berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb seiner Grenzen liegen. Eine solche Ausnahmesituation kann u. a. in seltenen Fällen dann gegeben sein, wenn sich aus allgemein bekannten oder offenkundigen Umständen ergibt, dass der Drittstaat sich - etwa aus Gründen politischer Rücksichtnahme gegenüber dem Herkunftsstaat - von seinen Verpflichtungen nach den genannten Konventionen löst und einem bestimmten Ausländer Schutz dadurch verweigert, dass er sich seiner ohne jede Prüfung des Schutzgutes entledigen will. Dies ist für Spanien nicht ersichtlich.

3

Nach diesen Grundsätzen ist Spanien für die Prüfung des in Deutschland gestellten Asylantrages des Antragstellers primär zuständig. Die spanischen Behörden haben zuletzt mit Schreiben vom 13.02.2015 gegenüber der Antragsgegnerin ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers gemäß Art. 18 Abs. 1 d) Dublin-Ill-VO erklärt (vgl. Blatt 96 der Behördenakte). Letzteres entspricht auch der Sachlage, denn den Feststellungen der Antragsgegnerin zufolge hat der Antragsteller bereits einmal einen Asylantrag in Spanien gestellt.

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Für Deutschland könnte sich nur eine sekundäre Zuständigkeit ergeben, wenn das Selbsteintrittsrecht Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ausgeübt werden müsste. Unabhängig davon, ob aus dieser Vorschrift ein Rechtsanspruch eines Asylbewerbers folgt und ggf. wie dieser ausgestaltet ist, kann die Rechtsfolgenseite nur dann zur Anwendung kommen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen hierfür vorliegen. Wenn nun zwar Tatbestandsvoraussetzungen in der Vorschrift selbst nicht genannt sind, so besteht doch nach den obigen Ausführungen weitgehend Übereinstimmung, dass insoweit ein Ausnahmefall vorliegen muss, der nach Sinn und Zweck der Dublin-ll-VO ein Abweichen von der regelmäßigen Zuständigkeitsbestimmung rechtfertigt. Ein solches Abweichen erscheint nicht begründet. Ein Anspruch auf Selbsteintritt könnte sich hier also allenfalls dann ergeben, wenn die (Rück-) Überstellung nach Spanien aufgrund dort vorhandener Zustände gegen unionsrechtliche Grundrechtsverbürgungen oder Menschenrechte verstoßen würde. Dies kann seitens des Gerichts aber nicht festgestellt werden.

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Systemische Mängel des spanischen Asylverfahrens sind nicht ersichtlich. Das spanische Recht sieht in Übereinstimmung mit Unionsrecht die Möglichkeit der Zuerkennung internationalen Schutzes (Flüchtlingsschutz; subsidiärer Schutz) vor mit der Möglichkeit einer Prüfung des Schutzgesuchs ohne Gefahr einer vorzeitigen Abschiebung selbst für illegal eingereiste Personen. Die angebrachten Schutzgesuche werden individuell ungeachtet des jeweiligen Herkunftslandes geprüft; es besteht die Möglichkeit, die Verwaltungsentscheidung einer (gerichtlichen) Überprüfung zu unterziehen (VG Potsdam, B. v. 23.06.2014 – 6 L 551/14.A -, juris, Rdnr. 9 und Rdnr. 11 m. w. N.).

6

Individuelle negative Erfahrungen, die der Antragsteller bislang mit den spanischen Behörden gemacht haben mag, vermögen keine systemischen Mängel des Asylverfahrens in Italien zu begründen. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK kommen kann und ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (BVerwG, B. v. 06.06.2014 – 10 B 35.14 -, juris, Rdnr. 6).

7

Der Zuständigkeit der spanischen Behörden für die Durchführung des Asylverfahrens steht nicht entgegen, dass die Bundesrepublik Deutschland nach der ersten Übernahmeerklärung der spanischen Behörden mit Schreiben vom 02.12.2013 und dem Erlass der ersten Abschiebungsanordnung mit Bescheid vom 27.01.2014 auf den ersten Asylantrag des Antragstellers im Bundesgebiet wegen Ablaufs der sechs Monate betragenden Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO zwischenzeitlich zuständig geworden ist. Denn der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen, weil der spanische Staat bereit ist, ihn trotz Ablaufs der Frist zu übernehmen.

8

Grundsätzlich vermitteln die Dublin-Verordnungen dem Ausländer kein subjektives Recht darauf, dass sein Asylantrag in einem bestimmten Mitgliedstaat geprüft wird. Vielmehr garantieren die Dublin-Verordnungen nur, dass jedenfalls ein zuständiger Vertragsstaat für die Prüfung des Asylbegehrens des Drittstaatsangehörigen gewährleistet sein muss.

9

Der Ablauf der Überstellungsfrist nach Artikels 20 Absatz 2 Satz 1 Dublin II-VO führt vorliegend nicht zu einer Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland zur Aufnahme oder Wiederaufnahme des Antragstellers zwecks Durchführung des Asylverfahrens und zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin. Denn die spanischen Behörden haben mit Schreiben vom 13.02.2015 erneut ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung des Asylantrages des Antragstellers erklärt und damit zum Ausdruck gebracht, dass der spanischen Staat auch nach Fristablauf weiterhin zur Übernahme des Antragstellers bereit ist. Mit der Übernahmeerklärung ist der spanische Staat für die Durchführung des Asylverfahrens jedenfalls wieder zuständig geworden (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin-III-VO). Im Zeitpunkt der Erklärung war er hierzu auch berechtigt. Denn gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist.

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Die Rechtsgrundlage der weiter verfügten Abschiebungsandrohung nach Spanien ergibt sich aus § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Soll danach der Ausländer in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) abgeschoben werden, ordnet das BAMF die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Vorschrift begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Tatbestandsvoraussetzung ist also, dass die Zuständigkeit zur Prüfung des Asylantrages abschließend auf den betreffenden Mitgliedstaat übergegangen ist und der Abschiebung keine im Rahmen der Grenzen des Konzepts der normativen Vergewisserung relevanten Gründe - wie vorstehend ausgeführt - entgegenstehen. Nach diesen Grundsätzen konnte die Abschiebung des Antragstellers nach Spanien angeordnet werden, da dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrages des Antragstellers zuständig war und dieser Staat gemeinschaftsrechtlich zur (Wieder-) Aufnahme des Antragstellers verpflichtet ist und diese Verpflichtung mit seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom auch bestätigt hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Spanien in zu beanstandender Weise nicht bereit oder nicht in der Lage wäre, die zitierten einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften im wesentlichen Umfang einzuhalten und sich hierdurch eklatante und unzumutbare Missstände ergeben würden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG.


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Referenzen

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.