Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 03. Nov. 2015 - 6 L 2335/15
Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn zum Wintersemester 2015/2016 vorläufig zum Masterstudiengang Katastrophenvorsorge und Katastrophenmanagement zuzulassen,
4hat keinen Erfolg.
5Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass die der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Ist der Antrag ‑ wie vorliegend ‑ auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt dann nur in Betracht, wenn ein Obsiegen der des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung überwiegend wahrscheinlich ist und ohne Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden könnten.
6Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Zulassung zum Masterstudiengang Katastrophenvorsorge und Katastrophenmanagement nicht glaubhaft gemacht.
7Dieser Studiengang ist nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Prüfungsordnung für den weiterbildenden Masterstudiengang „Katastrophenvorsorge - Katastrophenmanagement (KaVoMa)“ der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn vom 12.06.2012 als Weiterbildungsstudiengang konzipiert.
8Ein weiterbildender Masterstudiengang ist ein Studiengang, der neben der Qualifikation nach § 49 HG NRW das besondere Eignungserfordernis eines einschlägigen berufsqualifizierenden Studienabschlusses und das besondere Eignungserfordernis einer einschlägigen Berufserfahrung voraussetzt, vgl. § 62 Abs. 3 HG NRW.
9Hier hat die Antragsgegnerin die Zugangsvoraussetzungen in § 3 Abs. 1 PO in der Weise konkretisiert, dass neben einem ersten berufsqualifizierenden Abschluss, der im Rahmen eines Hochschulstudiums mit mindestens sechssemestriger Regelstudienzeit erworben wurde (Ziffer 1) und der ausreichenden Beherrschung der englischen Sprache auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Ziffer 3) auch eine fachspezifische Berufserfahrung in den Bereichen der Katastrophenvorsorge und des Katastrophenmanagements von mindestens 3 Jahren (Ziffer 2) erforderlich sind, um zu dem Studiengang zugelassen zu werden.
10An letztgenannter Voraussetzung fehlt es. Der Antragsteller war vom 15.02.2009 bis zum 14.04.2009 und vom 01.09.2010 bis zum 31.10.2010 (jeweils 2 Monate in Vollzeit) und vom 01.11.2010 bis zum 30.04.2010 (16 Monate in 30 %-Teilzeit) fachlich einschlägig berufstätig.
11Entgegen der Auffassung des Antragstellers können bei der Ermittlung der mindestens dreijährigen fachspezifischen Berufserfahrung nur diese Zeiten, nicht aber die Ausbildungszeiten zum Rettungssanitäter bzw. zum Rettungsassistent und ebenfalls nicht die Zeiten der ehrenamtlichen Tätigkeit für das Bayerische Rote Kreuz berücksichtigt werden.
12Es ist aufgrund der Ausgestaltung des Studiengangs als Weiterbildungsstudiengang rechtlich nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin in Bezug auf die die geforderte fachspezifische Berufserfahrung allein Zeiten einer Berufstätigkeit in einem Arbeits- oder Angestelltenverhältnis berücksichtigt.
13Der Gesetzgeber und ihm folgend die Hochschule als Satzungsgeberin stellen nicht auf das Vorhandensein bestimmter Kenntnisse und Erfahrungen ab, die etwa durch eine Eingangsprüfung abgefragt werden oder durch sonstige Bescheinigungen und Zeugnisse nachgewiesen werden könnten, sondern tatbestandlich gefordert sind fachspezifische Berufserfahrungen.
14Um den Studiengang anbieten zu dürfen, muss die Antragsgegnerin die Ländergemeinsamen Strukturvorgaben für die Akkreditierung von Bachelor- und Masterstudiengängen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 10.101.2003 i.d.F. vom 04.02.2010) erfüllen. Auch diese Strukturvorgaben setzten in Ziffer 4.2 für Weiterbildungsstudiengänge eine qualifizierte berufspraktische Erfahrung von i.d.R. nicht unter einem Jahr voraus. Als berufspraktische Erfahrung kann schon nach dem Wortlaut nur eine Erfahrung angesehen werden, die bei der Ausübung eines Berufs gewonnen wurde.
15Es ist auch vollumfänglich vom Gestaltungsermessen der Antragsgegnerin gedeckt, wenn sie die Dauer der vorangegangenen fachspezifischen Berufstätigkeit mit mindestens drei Jahren bemisst. Insbesondere steht diese Anforderung nicht im Widerspruch zu den oben angesprochenen Ländergemeinsamen Strukturvorgaben. Die dortige Angabe von „i.d.R. nicht unter einem Jahr“ enthält keine Höchst- sondern eine regelmäßig mindestens zu fordernde Voraussetzung.
16Da der Antragsteller die Zugangsvoraussetzung nach § 3 Abs. 1 Ziff. 2 PO mithin nicht erfüllt, muss die Kammer nicht entscheiden, ob die Antragsgegnerin zulässigerweise in § 3 Abs. 1 Ziffer 1 PO mit der Anforderung eines nicht näher spezifizierten ersten berufsqualifizierenden Abschlusses hinter der Anforderung im Hochschulgesetz (einschlägiger berufsqualifizierender Studienabschluss) zurückbleiben darf und ob der Antragsteller ggf. bereits deshalb nicht zugelassen werden kann, weil sein Studium der Anglistik/Amerikanistik bzw. der Abschluss „Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien“ möglicherweise fachlich nicht einschlägig ist.
17Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG.
Annotations
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.