Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 12. Okt. 2016 - 6 L 2066/16
Tenor
1.Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
1
Gründe
2Der Antrag des Antragstellers,
3„1. dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den bisherigen Erstgutachter der Bachelorarbeit des Antragstellers, Herrn Q. X. , sowie den Zweitgutachter, Herrn X1. I. , von ihren Gutachtertätigkeiten zu entpflichten,
42. den Antragsgegner zu verpflichten, bis zur Entscheidung über die unter Ziffer 1. beantragte einstweilige Anordnung im Eilverfahren gemäß § 123 VwGO die von dem Antragsteller vorgeschlagene neue Erstgutachterin, Frau F. S. , zu der Erstgutachterin zu bestellen“,
5hat keinen Erfolg.
6Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ein Anordnungsgrund und ein Anordnungsanspruch besteht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Im Fall der hier in Betracht kommenden Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt ein Anordnungsgrund (nur) vor, wenn die begehrte Regelung geboten ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
7Daran fehlt es hier.
8Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch auf Austausch der Prüfer für den Wiederholungsversuch seiner Bachelorarbeit nach § 15 Abs. 6 Satz 4 der Studienordnung der Bachelorstudiengänge an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW (Studienordnung –Bachelor – StudO BA Teil A ) nicht glaubhaft gemacht.
9Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass seine Bachelorarbeit im Wiederholungsversuch nicht von den Gutachtern des Erstversuchs bewertet, sondern als neue Erstgutachterin Frau F. S. bestellt wird.
10Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 StudO BA bestimmt der Prüfungsausschuss den Erstgutachter. Der Studierende hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 StudO BA lediglich ein Vorschlagsrecht, aber keinen durchsetzbaren Anspruch auf Bestellung eines bestimmten Prüfers. Ergänzend dazu hat der Antragsgegner schon mit Schreiben vom 21.08.2016 (BA Heft 1, Bl. 22 d. A.) darauf hingewiesen, dass es regelmäßiger Praxis des Prüfungsausschusses entspricht, für den Wiederholungsversuch dieselben Prüfer zu bestellen. Dagegen ist nichts zu erinnern.
11Etwas anderes folgt hier nicht daraus, dass der Antragsteller geltend macht, dass die Prüfer X. und I. bei der Bewertung seiner Bachelorarbeit befangen gewesen seien. Der Antragsteller hat keine Gründe glaubhaft gemacht, die geeignet sind, Misstrauen gegen eine unparteiliche Amtsführung der Prüfer zu rechtfertigen (§ 21 Abs. 1 VwVfG NRW).
12Soweit der Antragsteller eine Befangenheit des Erstprüfers aus seinen Ausführungen im Erstgutachten zur Bachelorarbeit ableitet, kann er damit im vorliegenden Verfahren nicht durchdringen. Auch wenn die Ausführungen auf Seite 2 und 3 des Gutachtens („Es entsteht vielmehr der gefestigte Eindruck, dass Herr T. die Bachelorarbeit dazu missbraucht, sein Missfallen über die Einstufung der Listenhunde im Landeshundegesetz kund zu tun. Dies tut er leider nicht in der vorgesehenen Form der wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Thema, sondern auf polemische, teils anmaßende Art und Weise.“) aus Sicht der Kammer hinsichtlich der Formulierung „missbraucht“ grenzwertig sind, verlassen sie im Kontext des gesamten Gutachtens noch nicht die gebotene Sachlichkeit und begründen kein Misstrauen in eine unparteiliche Bewertung der Bachelorarbeit. Erst recht lassen die Telefonate zwischen Antragsteller und Erstgutachter nach der Bekanntgabe der Bewertung eine Befangenheit des Erstgutachters nicht erkennen. Dasselbe gilt für das Telefonat des Antragstellers mit dem Zweitgutachter, mag dieser auch ungehalten gewesen sein und auf eine sofortige Beendigung des Telefonats gedrängt haben. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass ihm der Zweitgutachter auf ein Telefonat hin Rede und Antwort steht. Soweit der Zweitgutachter den Antragsteller an das Prüfungsamt verwiesen hat, ist dies nicht zu beanstanden.
13Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass dieser Beschluss nicht bedeutet, dass der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung aller Aspekte des Einzelfalls und des bereits anhängigen Klageverfahrens 6 K 7639/16 nicht in eigener Kompetenz einen anderen Erstgutachter für die Wiederholungsarbeit bestellen könnte.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
15Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.
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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.
(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.