Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 06. Dez. 2013 - 33 K 6241/12.PVB

Gericht
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Abberufung des Antragstellers als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1) – des Gesamtpersonalrates beim Bundesamt für H. (GPR) – und als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten sowie über die Rechtmäßigkeit der Wahl des Herrn U. C. anstelle des Antragstellers als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1) und als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten.
4Der Antragsteller ist Mitglied des aus insgesamt 13 Personalratsmitgliedern bestehenden Beteiligten zu 1); 10 Vertreter des Beteiligten zu 1) gehören der Gruppe der Tarifbeschäftigten an, 3 der Gruppe der Beamten. Der Antragsteller wurde in der konstituierenden Sitzung des Beteiligten zu 1) zum stellvertretenden Vorsitzenden des GPR und zum Gruppenvorstandsmitglied der Gruppe der Beamten gewählt. Er bekleidet zugleich den Vorstandsvorsitz der Fachgruppe C1. der Gewerkschaft der Q. (H1. ).
5In seiner Sitzung am 21.08.2012 berief der Beteiligte zu 1) den Antragsteller von seinen Funktionen als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1) und als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten ab und wählte Herrn U. C. als Nachfolger des Antragstellers in die genannten Funktionen. Der Abberufung des Antragstellers und der Neuwahl des Herrn C. geht auf folgenden Sachverhalt zurück:
6In seiner Sitzung vom 12./13.06.2012 hatte der Beteiligte zu 1) über eine Vorlage des Beteiligten zu 2) zu befinden. Diese Vorlage betraf die Regelung der Arbeitszeiten im Straßenkontrolldienst. Der Beteiligte zu 1) lehnte eine Zustimmung zu der Vorlage ab und verständigte sich mit dem Beteiligten zu 2) darüber, in Verhandlungen einzutreten, um eine konsensfähige Lösung zu erarbeiten. In Verhandlungen, die am 03.07.2012 zwischen dem Vorstand des Beteiligten zu 1) und dem Beteiligten zu 2) geführt wurden, wurde ein Lösungsverschlag erarbeitet, der anstelle der zunächst vorgesehenen 44 Arbeitszeitfenster 31 Arbeitszeitfenster für den Straßenkontrolldienst vorsah. Weitere Rahmenbedingungen der Arbeitszeitgestaltung sollten in einer abzuschließenden Dienstvereinbarung geregelt werden.
7Mit Schreiben vom 06.07.2012 wandte sich die H1. , vertreten durch den Vorsitzenden des Bezirks C2. , an den Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). In diesem Schreiben wandte sich die H1. gegen die Anzahl von 31 Arbeitszeitfenstern, die der Beteiligte zu 2) in den Verhandlungen mit dem Vorstand des des Beteiligten zu 1) vorgeschlagen habe. Die Anzahl von 31 Arbeitszeitfenstern sei zu hoch. Das Schreiben vom 06.07.2012 wurde dann auf der Internetseite der Fachgruppe C1. der H1. veröffentlicht. Die Veröffentlichung wurde mit „Der Vorstand“ gezeichnet. Der Antragsteller gehört dem Vorstand an.
8In seiner Sitzung vom 17./18.07.2012 beriet der Beteiligte zu 1) das Ergebnis der mit dem Beteiligten zu 2) geführten Verhandlungen und stimmte der Vorlage des Beteiligten zu 2) zu, die mit dem Verhandlungsergebnis vom 03.07.2012 übereinstimmte. In dieser Sitzung wurde der Antragstellern von Mitgliedern des Beteiligten zu 1) dafür kritisiert, dass er Inhalte der mit dem Beteiligten zu 2) geführten Verhandlungen durch die Veröffentlichungen der H1. für gewerkschaftliche Zwecke offenbart habe.
9Unter dem 17.07.2012 erschien eine Veröffentlichung der H1. , mit der die H1. die Einrichtung von 31 Arbeitszeitfenstern kritisierte und sich vom Votum des Beteiligten zu 1) distanzierte.
10Unter dem 06.08.2012 lud der Beteiligte zu seiner Sitzung am 21./22.08.2012 ein. Die Einladung sah unter Tagesordnungspunkt (TOP) 5 „Veröffentlichung der H1. zu den Arbeitszeitfenstern“ vor. In der Sitzung am 21.08.2012 berief der Beteiligte zu 1) den Antragsteller mehrheitlich von seinen Funktionen als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1) und als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten ab und wählte Herrn U. C. als Nachfolger des Antragstellers in die genannten Funktionen.
11Der Beteiligte zu 1) bestätigte in seiner Sitzung vom 13./14.11.2012 mehrheitlich die Abberufung des Antragstellers als stellvertretender Vorsitzender und Gruppenvorstandsmitglied der Beamten sowie die Neuwahl des Herrn C. in die genannten Ämter.
12Der Antragsteller hat am 01.11.2012 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Er hat zunächst beantragt, dem Beteiligten zu 1) zu untersagen, die zu seiner Abberufung und die zur Wahl des Herrn U. C. in der Sitzung vom 21.08.2012 gefassten Beschlüsse weiterhin durchzuführen, hilfsweise festzustellen, dass die in der Sitzung vom 21.08.2012 gefassten Beschlüsse rechtswidrig sind. Nachdem der Beteiligte zu 1) die am 21.08.2012 gefassten Beschlüsse in seiner Sitzung vom 13./14.11.2012 mehrheitlich bestätigt hat, hat er die angekündigten Anträge geändert. Er begehrt nunmehr, dass er durch die in der Sitzung vom 21.08.2012 gefassten Beschlüsse in seinen Rechten verletzt ist. Zur Begründung trägt er vor, er besitze das erforderliche Feststellungsinteresse, weil er weiterhin Mitglied des Beteiligten zu 1) sei und an dessen Beschlussfassungen teilnehme. Im Anhörungstermin hat der Antragsteller behauptet, dass er in der Sitzung des Beteiligten zu 1) vom 02.12.2013 wieder in das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) und in das Amt als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten gewählt worden sei. Der in der Sitzung vom 21.08.2012 getroffene Beschluss ist nach Auffassung des Antragstellers unwirksam, weil zu dieser Sitzung nicht mit einer den Anforderungen des § 34 Abs. 2 BPersVG genügenden Mitteilung der Tagesordnung eingeladen worden sei. Die Tagesordnung habe in der Sitzung selbst nicht ergänzt werden dürfen, weil bei der Sitzung nicht alle Personalratsmitglieder anwesend gewesen seien. Entgegen der Behauptung des Beteiligten zu 1) habe er in der Sitzung vom 17./18.07.2012 nicht erklärt, Initiator des an den BMVBS gerichteten Schreibens vom 06.07.2012 gewesen zu sein. Das Schreiben sei im Rahmen eines gewerkschaftsinternen Meinungsbildungsprozesses entstanden. Er habe in der Sitzung vom 17./18.07.2012 auch nicht behauptet, vertrauliche Informationen an die H1. weitergegeben zu haben. Das Vorhaben der Einführung von 31 Zeitfenstern sei nicht geheimhaltungsbedürftig gewesen. Er habe die Gewerkschaft H1. über dieses Vorhaben jederzeit informieren dürfen. Ungeachtet dessen sei das Schreiben vom 06.07.2012 an den BMVBS auch nicht auf einer allgemein zugänglichen Internetseite veröffentlicht worden. Die in Rede stehende Internetseite sei nur Mitgliedern der H1. zugänglich.
13Der Antragsteller beantragt,
14festzustellen, dass der Beteiligte zu 1) ihn durch die Beschlüsse vom 21.08.2012
15a) zur Abberufung des Antragstellers als stellvertretender Vorsitzender des GPR,b) zur Abberufung des Antragstellers als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten,c) zur Wahl des Herrn U. C. als stellvertretenden Vorsitzenden des GPR,d) zur Wahl des Herrn U. C. als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten in seinen Rechten verletzt hat.
16Der Beteiligte zu 1) beantragt,
17den Antrag abzulehnen.
18Zur Begründung trägt er vor, die in der Sitzung vom 21.08.2012 beschlossene Abwahl des Antragstellers sei nicht zu beanstanden. Der Antragsteller habe durch die Offenbarung der vertraulichen Ergebnisse der am 03.07.2012 mit dem Beteiligten zu 2) geführten Verhandlungen die Zusammenarbeit mit dem Beteiligten zu 2) erheblich verschlechtert. Der Vorstand des Beteiligten zu 1) habe in den Verhandlungen mit dem Beteiligten zu 2) zugesagt, das erzielte Verhandlungsergebnis mit einer positiven Bewertung in die Sitzung des Gremiums des Beteiligten zu 1) einzubringen. Das an den BMVBS gerichtete Schreiben der H1. vom 06.07.2012 habe sich mit dem zu diesem Zeitpunkt geheimen Verhandlungsergebnis befasst. Der Antragsteller habe die H1. vom Inhalt der Verhandlungen informiert. Er sei der einzige Vertreter der H1. gewesen, der bei den mit dem Beteiligten zu 2) geführten Verhandlungen anwesend gewesen sei. Er habe bei der Sitzung am 17./18.07.2012 bestätigt, dass Informationen aus den Verhandlungen mit dem Beteiligten zu 2) an die H1. weitergegeben habe. Deshalb sei aufgrund des in der Einladung zu der Sitzung am 21.08.2012 mitgeteilten Tagesordnungspunktes „Veröffentlichung der H1. zu den Arbeitszeitfenstern“ erkennbar gewesen, dass sich der Beteiligte zu 1) in dieser Sitzung auch mit der Abwahl des Antragstellers aus seinen Vorstandsämtern als Konsequenz aus der Veröffentlichung der H1. beschäftigen werde. In einem vor der Sitzung mit dem Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) geführten Telefonat habe der Antragsteller sogar die Vermutung geäußert, dass er mit einem gerichtlichen Ausschlussverfahren habe rechnen müssen. Schließlich sei nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die in der Sitzung vom 21.08.2012 getroffenen in seinen Rechten verletzt sei. Die Beschlüsse zur Abwahl des Antragstellers seien durch die in der Sitzung vom 13./14.11.2012 getroffenen Beschlüsse bestätigt worden.
19Der Beteiligte zu 2) stellt keinen Antrag.
20Er trägt vor, Anlass für die Abwahl des Antragstellers seien die Veröffentlichungen der H1. gewesen. Der verhandlungsführende Vorstand des Beteiligten zu 1) habe ihm zugesagt, sich in der Sitzung des Beteiligten zu 1) für die Annahme des erzielten Verhandlungsergebnisses einzusetzen. Die Abwahl des Antragstellers und die Wahl des Herrn C. habe der Beteiligte zu 1) zudem in seiner Sitzung vom 13./14.11.012 nochmals bestätigt.
21II.
22Der Antrag hat keinen Erfolg.
23Der Antragsteller besitzt zwar das erforderliche Interesse an der begehrten Feststellung, dass er durch die seine Abwahl betreffenden Beschlüsse in der Sitzung vom 21.08.2012 in seinen Rechten verletzt ist. Ein Feststellungsinteresse ergibt sich aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr. Der Antragsteller ist nach Angaben seines Prozessbevollmächtigten im Anhörungstermin in der Sitzung des Beteiligten zu 1) vom 02.12.2013 wieder in das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden des Beteiligten zu 1) und in das Amt als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten gewählt worden. Für die Zukunft besteht deshalb Klärungsbedarf, welche Anforderungen an eine Einladung zu stellen sind, die zu einer Sitzung des Beteiligten zu 1) einlädt, in der über die Abberufung des Antragstellers als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1) und als Gruppenvorstand der Beamten beschlossen werden soll.
24Der Antrag ist aber unbegründet.
25Die in der Sitzung des Beteiligten zu 1) vom 21.08.2012 gefassten Beschlüsse zur Abberufung des Antragstellers aus seinen Ämtern und zur Wahl des U. C. sind rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten.
26Die Beschlüsse leiden zunächst nicht an formellen Fehlern.
27Zu der Sitzung am 21.08.2012 wurde nicht unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG eingeladen. Nach dieser Vorschrift hat der Vorsitzende des Personalrates die Mitglieder des Personalrates zu den Sitzungen rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung zu laden. Die Tagesordnung muss sämtliche Themen enthalten, die in der anstehenden Sitzung behandelt werden sollen und muss diese so detailliert benennen, dass die Personalratsmitglieder sich ein Bild über die von den zu behandelnden Angelegenheiten machen und sich auf die Behandlung der Angelegenheiten sachgerecht vorbereiten können. Genügt die vorherige Mitteilung der Tagesordnung diesen Anforderungen nicht, kann über die in Rede stehende Angelegenheit nur wirksam beschlossen werden, wenn die vollzählig versammelten Personalratsmitglieder dem zustimmen,
28vgl. C1. , Urteil vom 24.05.2006 – 7 AZR 201/05 -, juris; Bay VGH, Beschluss vom 04.02.2004 – 18 P 03.692 -, juris; Altvater/Baden, BPersVG, 7. Aufl. § 34 Rn. 11, § 37 Rn. 3.
29Die Einladung vom 06.08.2012, mit der zu der Sitzung des Beteiligten zu 1) am 21./22.08.2012 eingeladen wurde, genügt den Anforderungen des § 34 Abs. 2 Satz 3 BPersVG. Der in der Einladung genannte Tagesordnungspunkt 5 „Veröffentlichung der H1. zu den Arbeitszeitfenstern“ benennt die unter diesem Tagesordnungspunkt in der Sitzung vom 21./22.08.2012 behandelten Angelegenheiten konkret genug. Aufgrund des Tagesordnungspunktes 5 „Veröffentlichung der H1. zu den Arbeitszeitfenstern“ war für die Personalratsmitglieder auch schon im Vorfeld der Sitzung erkennbar, dass sich der Beteiligte zu 1) in seiner Sitzung vom 21./22.08.2012 mit den aus den aus der Veröffentlichung der H1. ergebenden Konsequenzen beschäftigen wollte. Als mögliche Konsequenzen kamen aus Sicht der zur Sitzung geladenen Personalratsmitglieder auch die in der Sitzung beschlossene Abberufung des Antragstellers von seinen Funktionen als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1) und als Gruppenvorstandsmitglied der Beamten sowie die Wahl eines Nachfolgers des Antragstellers in Betracht. Der Antragsteller hatte in der vorangegangenen Sitzung des Beteiligten zu 1) vom 17./18.07.2012 eingeräumt, dass er ihm aus seiner Tätigkeit als Personalratsmitglied bekannt gewordene Tatsachen im Zusammenhang mit den mit dem Beteiligten zu 2) verhandelten Arbeitszeitfenstern Vertretern der Gewerkschaft H1. mitgeteilt hatte. Für die Weitergabe dieser Informationen an die Gewerkschaft H1. wurde der Antragsteller in der Sitzung des Beteiligten zu 1) vom 17./18.07.2012 von anderen Mitgliedern des Beteiligten zu 1) massiv kritisiert, weil die H1. die vom Antragsteller erhaltenen Informationen dazu genutzt hatte, in einem Schreiben an den BMVBS vom 06.07.2012 kritisch gegen die vorgeschlagenen 31 Arbeitszeitfenster Stellung zu beziehen, bevor sich das Gremium des Beteiligten zu 1) am 17./18.07.2012 mit dem Inhalt der mit dem Beteiligten zu 2) geführten Verhandlungen befassen konnte. Vor diesem Hintergrund musste sich jedem zur Sitzung vom 21./22.08.2012 geladenen Personalratsmitglied bei Lektüre des Tageordnungspunktes „Veröffentlichung der H1. zu den Arbeitszeitfenstern“ aufdrängen, dass Mitglieder des Beteiligten zu 1) in der Sitzung vom 21./22.082012 die bereits zuvor am Verhalten des Antragstellers geäußerte Kritik wiederholen und in diesem Zusammenhang auch dessen Abberufung von seinen Funktionen als stellvertretender Vorsitzender des Beteiligten zu 1) und als Gruppenvorstandsmitglied beantragen werden. Der in der Einladung genannte Tagesordnungspunkt „Veröffentlichung der H1. zu den Arbeitszeitfenstern“ ermöglichte es deshalb allen Mitgliedern des Beteiligten zu 1), sich sachgerecht auf die unter diesem Tagesordnungspunkt in der Sitzung vom 21./22.08.2012 behandelten und beschlossenen Angelegenheiten vorzubereiten.
30Die zur Abwahl des Antragstellers und zur Wahl seines Nachfolgers in der Sitzung vom 21.08.2012 gefassten Beschlüsse unterliegen auch in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken. Die Abberufung eines Vorstandmitgliedes durch die Personalvertretung setzt nicht – wie etwa der gerichtlich angeordnete Ausschluss aus dem Personalrat gem. § 28 BPersVG – einen groben Pflichtverstoß des Personalratsmitglieds voraus. Ein Vorstandsmitglied des Personalrates kann von seinem Amt jederzeit abberufen werden, wenn er das Vertrauen des Gremiums nicht mehr genießt. Der Beschluss bedarf keiner Begründung und ist gerichtlich nur beschränkt nachprüfbar,
31vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.10.1970 – VII P.70 -, juris; Kröll, in: Altvater/Baden, BPersVG, 8. Aufl. 2013, § 32 Rn. 12.
32Für eine unstatthafte Beeinflussung der Personalratsmitglieder besteht kein Anhalt. Sie durften die vom Antragsteller eingeräumte Weitergabe von Informationen aus den mit dem Beteiligten zu 2) geführten Verhandlungen zum Anlass für einen Vertrauensverlust nehmen. Dies ist Ausdruck des bei Abstimmungen der Personalvertretung geltenden Demokratieprinzips.
33Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.

Annotations
(1) Der Personalrat bildet aus seiner Mitte den Vorstand. Diesem muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Vertreterinnen und Vertreter jeder Gruppe wählen das auf ihre Gruppe entfallende Vorstandsmitglied. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Hat der Personalrat elf oder mehr Mitglieder, so wählt er aus seiner Mitte mit einfacher Stimmenmehrheit zwei weitere Mitglieder in den Vorstand. Sind Mitglieder des Personalrats aus Wahlvorschlagslisten mit verschiedenen Bezeichnungen gewählt worden und sind im Vorstand Mitglieder aus derjenigen Liste nicht vertreten, die die größte oder zweitgrößte Anzahl, mindestens jedoch ein Drittel aller von den Angehörigen der Dienststelle abgegebenen Stimmen erhalten hat, so ist eines der weiteren Vorstandsmitglieder aus dieser Liste zu wählen.
(1) Außerhalb des in § 27 Absatz 1 genannten Zeitraums ist der Personalrat neu zu wählen, wenn
- 1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tag der Wahl gerechnet, die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um die Hälfte, mindestens aber um 50 Personen gestiegen oder gesunken ist, - 2.
die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist, - 3.
der Personalrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat, - 4.
die Personalratswahl mit Erfolg gerichtlich angefochten worden ist, - 5.
der Personalrat durch gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder - 6.
in der Dienststelle kein Personalrat besteht.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3 führt der Personalrat die Geschäfte weiter, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 nimmt der Wahlvorstand, der die Neuwahl durchführt, die dem Personalrat nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr, bis sich der neu gewählte Personalrat konstituiert hat. Die Bestellung des Wahlvorstands nach § 22 Absatz 2 oder § 23 erfolgt unverzüglich nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung. Der Wahlvorstand hat die Neuwahl unverzüglich einzuleiten.
(4) Ist eine in der Dienststelle vorhandene Gruppe, die bisher im Personalrat vertreten war, durch kein Mitglied des Personalrats mehr vertreten oder wird nach § 26 die Wahl nur einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so wählt diese Gruppe neue Mitglieder. Der Personalrat bestellt mit seinen verbleibenden Mitgliedern unverzüglich einen aus Angehörigen dieser Gruppe gebildeten Wahlvorstand und nimmt bis zur Neuwahl die der Gruppe nach diesem Gesetz zustehenden Befugnisse und Pflichten wahr.
(5) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums eine Personalratswahl stattgefunden, so ist der Personalrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Personalrats zu Beginn des für die regelmäßigen Personalratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Personalrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen neu zu wählen.