Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 24. Okt. 2014 - 33 K 5745/13.PVB
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Zustimmungsverweigerung vom 08.05.2013 beachtlich gewesen ist. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
1
G r ü n d e:
2I.
3Der Antragsteller ist der Hauptpersonalrat im Bundesministerium der Verteidigung. Die Beteiligten streiten um die Reichweite der Beteiligungsrechte des Antragstellers beim Abschluss der „Detailvereinbarung Personal“ zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) und dem Bundesministerium des Innern (BMI).
4Im Zuge der Bundeswehrstrukturreform wurden die bisherigen Wehrbereichsverwaltungen zum 01.07.2013 außer Dienst gestellt. Ein Teil der bisher von den Wehrbereichsverwaltungen erledigten Aufgaben, insbesondere der Bereich der Personalabrechnung für die Bundeswehrangehörigen wird nunmehr in den Geschäftsbereichen des BMI und des BMF wahrgenommen. Zu diesem Zweck schlossen das BMVg, das BMF und das BMI am 02.11.2012 eine Rahmenvereinbarung zum Übergang von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf das Bundesverwaltungsamt (BVA), das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV) sowie die Service-Center der Zollverwaltung. Nach dieser Rahmenvereinbarung sollen die Aufgabenbereiche Besoldung, Entgeltzahlung, Beihilfe und Familienkasse zum 01.07.2013 im Geschäftsbereich des BMI durch das BVA wahrgenommen werden. Der Aufgabenbereich der Versorgung der Beamten und Soldaten soll ab dem 01.07.2013 im Geschäftsbereich des BMF durch das BADV und Service-Center der Zollverwaltung wahrgenommen werden. Nach Ziff. VII. der genannten Rahmenvereinbarung soll das übergehende Personal der Bundeswehrverwaltung sozialverträglich in die Geschäftsbereiche des BMI und des BMF versetzt werden. Die weiteren Einzelheiten des Personalwechsels sollen nach der Rahmenvereinbarung in einer gesonderten Vereinbarung zwischen BMVg, BMI und BMF festgelegt werden.
5Das BMVg, das BMI und das BMF schlossen am 05.06.2013 die Detailvereinbarung Personal zur Rahmenvereinbarung zum Übergang von Aufgaben der Bundeswehrverwaltung auf das BVA, das BADV sowie die Service-Center der Zollverwaltung (Detailvereinbarung Personal - DVP). Nach Ziff. 1 DVP wird der von der Aufgabenverlagerung betroffene Personenkreis grundsätzlich zum Zeitpunkt der Aufgabenverlagerung versetzt. Nach Ziff. 3 DVP sollen für versetzte Beamte Beurteilungsbeiträge erstellt werden. Nach Ziff. 3 Abs. 1 DVP sollen für diese Beurteilungsbeiträge die gleichen Maßstäbe angelegt werden wie für Regelbeurteilungen. Die Beurteilungsbeiträge sollen bei den aufnehmenden Behörden gemäß den dort jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien berücksichtigt werden. Ziff. 4 DVP legt die Einzelheiten der Bemessung und Auszahlung leistungsorientierter Entgelte fest. Nach dieser Bestimmung erhalten die als Funktionspersonal eingesetzten oder mit Querschnittsaufgaben betrauten Tarifbeschäftigten für den Zeiraum ab dem 01.01.2013 bis zum Tag vor Beginn der Abordnung/Versetzung das Leistungsentgelt nach den tarifvertraglichen Vorgaben und der im Geschäftsbereich geltenden DV-Leistungsentgelt. Die Leistungsbewertung und auch die Zahlung des Leistungsentgeltes ab dem Tag der Versetzung in den neuen Geschäftsbereich erfolgt nach der für die jeweilige aufnehmenden Behörde geltenden Dienstvereinbarung. Nach Ziff. 5 DVP stehen den Beschäftigten nach ihrer Versetzung die Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der aufnehmenden Behörden zur Verfügung. Ziff. 8 der DVP beinhaltet Arbeitszeitregelungen. Ziffn. 9 und 10 treffen Regelungen zu Teilzeitbeschäftigungen und zu alternierender Telearbeit.
6Der Beteiligte bat den Antragsteller am 28.02.2013 unter Übersendung des damaligen abschließenden Entwurfs der DVP um personalvertretungsrechtliche Zustimmung zu der DVP.
7Am 25.03.2013 führte der Beteiligte eine Informationsveranstaltung durch, in der den Personalvertretungen ergänzende Sachverhaltsinformationen überreicht wurden.
8Unter dem 08.04.2013 meldete der Antragsteller weiteren Informationsbedarf an. Er habe erst im Rahmen der Informationsveranstaltung vom 25.03.2013 nähere Angaben über einzelne Aspekte der DVP erhalten. Für eine abschließende Bewertung der DVP seien weitere Informationen erforderlich.
9Mit Schreiben vom 17.04.2013 gab der Beteiligte weitere Informationen zu der DVP und bot zur Deckung weiteren Informationsbedarfs ein weiteres Gespräch an. Dieses Gespräch fand am 03.05.2013 statt. Mit Schreiben vom 03.05.2013 gab der Beteiligte weitere Informationen zu den in Ziff. 3 geregelten Beurteilungsbeiträgen und der in Ziff. 11 geregelten Bestimmung über beurlaubte Beschäftigte.
10Unter dem 08.05.2013 teilte der Antragsteller dem Beteiligten mit, dass er der DVP nicht zustimme. Er machte geltend, dass viele Gegenstände zum Personalübergang nicht oder nur unzureichend geregelt seien und beanstandete die in Ziffn. 1, 3, 4, 5, 7, 10, 11 und 14 der DVP enthaltenen Bestimmungen.
11Mit Schreiben vom 17.05.2013 bat der Beteiligte um Verständnis, dass er das personalvertretungsrechtliche Beteiligungsverfahren mit diesem Schreiben „abschließe“. Zur Klärung weiterer Einzelfragen biete er eine nochmalige Informationsveranstaltung unter Beteiligung der Personalvertretungen an. Diese Informationsveranstaltung fand am 29.05.2013 statt.
12Vertreter des BMVg, des BMI und des BMF unterzeichneten am 05.06.2013 die DVP, die gegenüber dem dem Antragsteller vorgelegten Entwurf unverändert geblieben war.
13Mit Schreiben vom 06.06.2013 widersprach der Antragsteller der Auffassung des Beteiligten, dass das Beteiligungsverfahren abgeschlossen sei und stellte klar, dass die mit Schreiben vom 08.05.2013 geltend gemachten Ablehnungsgründe aufrecht erhalten blieben.
14Mit Schreiben vom 24.06.2013 und 28.06.2013 nahm der Beteiligte Stellung zu den vom Antragsteller im Schreiben vom 08.05.2013 geltend gemachten Ablehnungsgründen. Hinsichtlich der vom Antragsteller beanstandeten Regelung über die leistungsorientierte Bezahlung trug er vor, dass der Begriff „Abordnung“ wegen der fortgeschrittenen Beteiligung der Ressorts nicht mehr habe gestrichen werden können. Eine Klarstellung sowie die Regelung zur leistungsbezogenen Besoldung, analog zur Regelung der Tarifbeschäftigten, würden in Kürze bekannt gegeben.
15Mit Erlass vom 12.06.2013 regelte der Beteiligte die Berechnung und Auszahlung des Leistungsentgelts für die in Ziff. 4 DVP bezeichneten Tarifbeschäftigten. Dieser Erlass wurde dem Antragsteller am 09.07.2013 zur Kenntnis gegeben.
16Der Antragsteller hat am 20.09.2013 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung trägt er vor, dass er durch den Abschluss der DVP in verschiedenen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechten verletzt worden sei. § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG sehe in Fällen der Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlicher Teile ein zeitlich soweit wie möglich vorgezogenes Beteiligungsverfahren vor, damit der Personalrat die Belange der Beschäftigten noch in die Entscheidungsfindung selbst einbringen könne. Im Zeitpunkt der Vorlage des Beteiligten vom 28.02.2013 sei die Entscheidung, wesentliche Personalbereiche der bisherigen Bundeswehrverwaltung auszugliedern, bereits gefallen. Der Antragsteller habe auf diese Entscheidung nicht mehr gestaltend einwirken können. Deshalb sei das Mitwirkungsrecht des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verletzt. Im Übrigen seien die Beteiligungsrechte dadurch verletzt worden, dass der Beteiligte die DVP am 05.06.2013 trotz der Zustimmungsversagung des Antragstellers vom 08.05.2013 unterzeichnet habe, ohne das Mitbestimmungsverfahren durch Anrufen der Einigungsstelle fortzusetzen. Bei den betroffenen Mitbestimmungstatbeständen - § 76 Abs. 2 Nrn. 3, 6, 10, § 75 Abs. 3 Nrn. 1, 4 BPersVG komme die Vorschrift des § 77 Abs. 2 BPersVG nicht zum Tragen. Beachtlich sei die Zustimmungsverweigerung deshalb bereits dann, wenn sich der Personalrat auf Gründe berufe, die mit Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes in Zusammenhang stünden. Wenn der Personalrat hinsichtlich einer beabsichtigten Maßnahme – wie mit der Zustimmungsversagung vom 08.05.2013 – darauf hinweise, dass die vorgesehen Regelung ergänzungs- oder präzisierungsbedürftig ist, weil die Gefahr bestehe, dass die Regelung sonst nicht im Sinne der Belange der Beschäftigten sachgerecht umgesetzt werden könne, so handele es sich um Gesichtspunkte, die mit Sinn und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungstatbestandes in unmittelbaren Zusammenhang stünden und die daher mitbestimmungsrechtlich beachtlich seien. Es bestehe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Beachtlichkeit der Zustimmungsversagung, auch wenn die DVP inzwischen vom Beteiligten und dem BMF und BMI unterzeichnet worden sei. Es sei nicht ausgeschlossen, dass der Beteiligte und das BMI und das BMF der DVP auf etwaige Empfehlungen einer Einigungsstelle noch Ergänzungsvereinbarungen hinzufügten. Schließlich seien die Rechte des Antragstellers noch dadurch verletzt worden, dass der Beteiligte die DVP – wie der Vorgang betreffend die leistungsorientierte Bezahlung belege - nachträglich ergänzt habe, ohne den Antragsteller erneut zu beteiligen.
17Der Antragsteller beantragt,
18- 19
1. festzustellen, dass durch den am 05.06.2013 erfolgten Abschluss der „Detailvereinbarung Personal“ zwischen dem BMVg, dem BMF und dem BMI das Mitwirkungsrecht des Antragstellers gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG verletzt worden ist,
- 20
2. festzustellen, dass die Zustimmungsverweigerung vom 08.05.2013 beachtlich gewesen ist,
- 21
3. festzustellen, dass durch nachträgliche erfolgte Ergänzungen der Detailvereinbarung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG verletzt ist.
Der Beteiligte beantragt,
23den Antrag abzulehnen.
24Er trägt vor, dass die zentrale Entscheidung über die Aufgabenverlagerung die Rahmenvereinbarung zwischen den Ressorts des BMVg, des BMF und des BMI vom 02.11.2012 gewesen sei. Der Antragsteller sei vor Abschluss dieser Rahmenvereinbarung im Wege der Mitwirkung gem. § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG beteiligt worden. Die Zustimmungsversagung des Antragstellers vom 08.05.2013 sei unbeachtlich. Die Personalvertretung könne eine Maßnahme nur mit Gründen ablehnen, die die von der Maßnahme betroffenen Mitbestimmungstatbestände berührten. Die personalvertretungsrechtlich maßgebliche Maßnahme sei die DVP. Alle mit der Zustimmungsversagung vorgebrachten Einwendungen stellten Forderungen zu Bereichen dar, die nicht Gegenstand der DVP seien oder über bereits gewährte Postionen hinausgingen. Die DVP unterliege gem. § 76 Abs. 2 Nr. 8 BPersVG der Mitbestimmung, weil sie Kriterien für die Auswahl des zu versetzenden Personals enthalte, indem sie in Ziff. 11 DVP beurlaubte Beschäftigte vom Ressortwechsel ausnehme. Im Ablehnungsschreiben des Antragtellers vom 08.05.2013 finde sich hinsichtlich Ziff. 11 DVP lediglich der Hinweis, dass das klarstellende Schreiben des Beteiligten vom 03.05.2013 zur Kenntnis genommen worden sei. Selbst wenn die Beurteilungsregelung in Ziff. 3 DVP den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG auslösen würde, hätte der Antragsteller mit der in der Ablehnung vorgebrachten Forderung nach einer Tabelle für einen Vergleich der Beurteilungsbeiträge mit den in den neuen Ressorts geltenden Beurteilungsrichtlinien keinen beachtlichen Versagungsgrund vorgebracht. Es handele sich vielmehr um eine weitergehende Forderung. Der Mitbestimmungstatbestand der Lohngestaltung gem. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG sei durch Ziff. 4 der DVP nicht betroffen. Grundsätze der Entgeltbemessung würden in Ziff. 4 DVP nicht geregelt. Vielmehr werde mit Ziff. 4 DVP lediglich bestimmt, dass mit der Versetzung in ein anderes Ressort auch die dortigen Dienstvereinbarungen, mithin auch die Dienstvereinbarung Leistungsentgelt Anwendung fänden. Der vom Antragsteller genannte Erlass vom 12.06.2013 sei nicht Gegenstand der DVP. Dieser Erlass sei nicht mitbestimmungspflichtig. Er habe weder die Änderung von Bezugsgrößen noch sonstige abstrakt-generelle Regelungen zur Technik der Lohnfindung zum Gegenstand. Er regele lediglich, von wem und wann die bereits geregelte leistungsorientierte Bezahlung durchzuführen sei. Weitere Mitbestimmungstatbestände seien nicht erkennbar. Die Bestimmungen der Ziffn. 9 und 10 der DVP zur Teilzeitarbeit und zur Telearbeit lösten keinen Mitbestimmungstatbestand aus, weil sie sich nicht unmittelbar auf die Beschäftigten auswirkten. Die Regelung zu Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen in Ziff. 5 der DVP löse den Mitbestimmungstatbestand des § 76 Abs. 2 Nr. 6 BPersVG nicht aus. Die Bestimmbarkeit des Teilnehmerkreises sei nur ein Reflex, der in Verbindung mit dem Übergang des Personals stehe.
25Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte.
26II.
27Der Antrag hat lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
28Der Antrag zu 1) ist unbegründet. Das Mitwirkungsrecht des Antragstellers nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG ist durch den Abschluss der DVP nicht verletzt. Die DVP löst den Mitwirkungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht aus. Nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG wirkt der Personalrat mit bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen. Die Auflösung der Dienststelle ist dann gegeben, wenn die Aufgaben der Dienststelle entweder vollständig wegfallen oder vollständig auf eine andere Dienststelle übertragen werden. Die Auflösung oder Einschränkung von Dienststellen erfolgte bereits mit der am 02.11.2012 geschlossenen Rahmenvereinbarung zwischen dem BMVg, dem BMF und dem BMI. Mit dieser organisatorischen Grundentscheidung wurden die bislang von der Bundeswehrverwaltung wahrgenommenen Aufgaben in den Geschäftsbereich des BMI und des BMF übertragen. Die DVP betrifft die von der organisatorischen Grundentscheidung zu unterscheidenden Regelungen der Modalitäten des Personalwechsels. Diese Regelungen lösen den Mitwirkungstatbestand des § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG nicht aus.
29Der Antrag zu 2) ist begründet. Die Zustimmungsversagung des Antragstellers vom 08.05.2013 war beachtlich.
30Die DVP unterliegt jedenfalls nach § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG und nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG der Mitbestimmung des Antragstellers.
31Die Regelung in Ziff. 3 DVP, die die Erstellung von Beurteilungsbeiträgen und Anlassbeurteilungen und deren Berücksichtigung bei der Beurteilung betrifft, die von der aufnehmenden Behörde erstellt wird, ist eine Beurteilungsrichtlinie für Beamte i.S.v. § 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG. Beurteilungsrichtlinien sind allgemeine Regeln, die für dienstliche Beurteilungen weitere Beurteilungskriterien schaffen und auch die Bewertungsmethoden im Einzelnen festlegen; auch ergänzende Bestimmungen zu einer bereits vorhandenen Beurteilungsrichtlinie sind mitbestimmungspflichtig, wenn sie mehr als nur erläuternder Natur sind,
32vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.02.1980 – 6 P 84/78 -, juris.
33Ziff. 3 DVP ist eine Beurteilungsrichtlinie. Sie trifft eine Regelung über den Kreis derjenigen Beamten, für die aus Anlass der Versetzung ein Beurteilungsbeitrag oder eine Anlassbeurteilung zu erstellen ist und legt die Zeitpunkte und Beurteilungszeiträume für die Beurteilungsbeiträge und Anlassbeurteilungen fest. Sie trifft eine Bestimmung für die Beurteilungskriterien, indem sie festlegt, dass die Beurteilungsbeiträge und Anlassbeurteilungen bei der endgültigen Beurteilung, die von der aufnehmenden Behörde erstellt wird, nach den dort jeweils geltenden Beurteilungsrichtlinien berücksichtigt wird.
34Ziff. 4 DVP, die die leistungsorientierte Bezahlung für Tarifbeschäftigte regelt, betrifft den Mitbestimmungstatbestand nach § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Nach dieser Vorschrift bestimmt der Personalrat mit über Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere über die Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte. Im Hinblick auf den Schutzzweck der innerbetrieblichen Entgeltgerechtigkeit bezieht sich der Mitbestimmungstatbestand nicht nur auf Tarifbeschäftigte, sondern auch auf Beamte. Unter Lohn sind deshalb alle Formen der Vergütung zu verstehen, die den Beschäftigten aus Anlass des Beschäftigungsverhältnisses gewährt werden. Dem Akkord- oder Prämienlohn vergleichbare leistungsbezogene Entgelte sind alle Entgelte, bei denen eine vom Beschäftigten erbrachte Leistung gemessen und mit einer Normal- oder Bezugsleistung verglichen wird und bei denen sich die Höhe der Vergütung nach dem Verhältnis der Leistung des Beschäftigten zur Bezugsleistung bemisst. Das in der Leistungs-TV-Bund und durch einvernehmliche Dienstvereinbarung geregelte Leistungsentgelt und auch Leistungsprämien und –zulagen nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV) sind vergleichbare leistungsbezogene Entgelte i.S.d. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG. Mitbestimmungspflichtig sind gem. § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG nur abstrakt-generelle Regelungen über die Lohngestaltung, namentlich die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, nicht die konkreten Einzelfallentscheidungen, d.h. die Anwendung der allgemeinen Grundsätze auf den Einzelfall,
35vgl. Berg, in: Altvater/Baden, BPersVG, 8. Aufl., § 75 Rn. 143 ff. m.w.N.
36Ziff. 4 DVP enthält eine generell-abstrakte Regelung über die Lohngestaltung leistungsbezogener Entgelte. Sie regelt zum einen, welchem Personenkreis das Leistungsentgelt gezahlt wird, indem es festlegt, dass die als Funktionspersonal oder mit Querschnittsaufgaben betrauten Tarifbeschäftigten das Leistungsentgelt erhalten. Zum anderen regelt die Bestimmung, ab welchem Zeitpunkt die genannten Tarifbeschäftigten das Leistungsentgelt entweder nach den im BMVg geltenden Vorschriften oder den in der übernehmenden Behörde geltenden Vorschriften erhalten. Als maßgeblicher Zeitpunkt wird hier der Zeitpunkt der „Abordnung/Versetzung“ genannt.
37Die Zustimmungsversagung vom 08.05.2013 ist beachtlich. Der Beteiligte hat dadurch, dass er die DVP am 05.06.2013 abgeschlossen hat, ohne zuvor das Einigungsstellenverfahren durchzuführen, Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach §§ 75 Abs. 3 Nr. 4, 76 Abs. 2 Nr. 3 BPersVG verletzt.
38Der Beteiligte durfte das Mitbestimmungsverfahren nicht einseitig abbrechen. Die Bestimmung des § 69 Abs. 2 Satz 5 BPersVG räumt dem Dienststellenleiter zwar ausnahmsweise die Befugnis ein, das Mitbestimmungsverfahren einseitig abzubrechen, wenn die von der Personalvertretung fristgerecht schriftlich mitgeteilte Begründung der Zustimmungsverweigerung bestimmten Mindestanforderungen nicht genügt. Die im Gesetzeswortlaut nicht genannte Möglichkeit muss allerdings auf Ausnahmefälle beschränkt sein. Sonst wäre die unter dem Druck kurzer Äußerungsfristen stehende Personalvertretung überfordert und die Mitbestimmung mit ihren dort festgelegten Verfahrensregularien in ihrem Wesenskern gefährdet. Die Mindestanforderungen bestehen darin, dass die Zustimmungsverweigerung auf den speziellen Einzelfall bezogen, hinreichend konkretisiert sein muss und nicht offensichtlich außerhalb des Bereichs liegen darf, auf den sich die Mitbestimmung erstreckt. Ob die geltend gemachten Zustimmungsverweigerungsgründe tatsächlich vorliegen, hat der Dienststellenleiter nicht zu prüfen, dies ist im Stufenverfahren zu klären,
39vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.03.1990 – 6 P 34/87 -, juris m.w.N.
40Anders als in den Personalangelegenheiten betreffenden Mitbestimmungsfällen der §§ 75 Abs. 1 und 76 Abs. 1 BPersVG sind die Versagungsgründe des Personalrates bei den hier betroffenen Mitbestimmungstatbeständen nicht auf die § 77 Abs. 2 BPersVG genannten Gründe beschränkt. Die erforderliche Angabe von Gründen dient der Information des Dienststellenleiters. Sie soll es ihm ermöglichen, zu erkennen, welche Einwendungen der Personalrat gegen die beabsichtigte Maßnahme erhebt. Der Dienststellenleiter soll durch die Begründung in die Lage versetzt werden, sich darüber klar zu werden, ob und ggfls. mit welchen Modifikationen er an der beabsichtigten Maßnahme festhalten und das Mitbestimmungsverfahren fortsetzen soll. Die Begründung genügt den rechtlichen Anforderungen, wenn sie deutlich macht, auf welchen Mitbestimmungstatbestand seine Zustimmungsverweigerung stützt und mit welchem Ziel eine Einigung anstrebt.
41Die im Schreiben vom 08.05.2013 angeführten Gründe genügen diesen Anforderungen. Hinsichtlich der Beurteilungsrichtlinien in Ziff. 3 DVP hat der Antragsteller eine „Vergleichstabelle“ gefordert. Mit ihrer Hilfe sollen die unterschiedlichen Beurteilungsrichtlinien und die ggfls. bestehenden unterschiedlichen Beurteilungsmaßstäbe im BMVg und in den übernehmenden Behörden miteinander vereinbar gemacht werden. Der Vorschlag des Personalrats dient damit einer sachgerechten Berücksichtigung der Beurteilungsbeiträge und Anlassbeurteilungen in den abschließenden Beurteilungen, die von den übernehmenden Behörden zu erstellen sind. Dass dieser Ablehnungsgrund beachtlich war, belegt im Übrigen die nach Abschluss der DVP gefertigte Stellungnahme des Beteiligten vom 28.06.2013. In dieser Stellungnahme vom 28.06.2013 ist der Beteiligte auf die Forderung einer Tabelle für die Vergleichbarkeit der Beurteilungen eingegangen. Die Arbeiten seien aber noch nicht abgeschlossen. Die Tabelle solle als ergänzender Erlass zur DVP veröffentlicht werden, sobald sie mit den aufnehmenden Behörden abgestimmt sei.
42Hinsichtlich des in Ziff. 4 der DVP geregelten Leistungsentgeltes hat der Antragsteller gefordert, dass der Zeitpunkt für die Anwendbarkeit der entsprechenden Vergütungsregeln der aufnehmenden Behörde dahingehend konkretisiert wird, dass die Regeln der übernehmenden Behörde erst ab dem Zeitpunkt der Versetzung gelten sollen. Der Begriff „Abordnung“ solle gestrichen werden. Weiterhin hat der Antragsteller eine Regelung zur leistungsbezogenen Besoldung der Beamten gefordert. Dass dieser Ablehnungsgrund beachtlich war, belegt im Übrigen die nach Abschluss der DVP gefertigte Stellungnahme des Beteiligten vom 28.06.2013. In dieser Stellungnahme vom 28.06.2013 teilt der Beteiligte mit, dass der Begriff der „Abordnung“ wegen der fortgeschrittenen Beteiligung der Ressorts nicht mehr habe gestrichen werden können. Eine Klarstellung sowie die Regelung zur leistungsbezogenen Besoldung würden in Kürze bekannt gegeben.
43Der Antrag zu 3) ist unbegründet. Der Antragsteller hat als einzige nachträgliche „Ergänzung“ der DVP den Erlass vom 12.06.2013 geltend gemacht. Der Erlass vom 12.06.2013 löst aber den Mitbestimmungstatbestand des § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG nicht aus. Der Erlass vom 12.06.2013 enthält keine – gegenüber der DVP eigenständige - generell-abstrakte Regelung über die Lohngestaltung leistungsbezogener Entgelte. Der Erlass beinhaltet keine inhaltliche Änderung der DVP, sondern nur eine Umsetzung der in Ziff. 4 DV enthaltenen Regelung über die Gewährung von Leistungsentgelten an als Funktionspersonal eingesetzte oder mit Querschnittsaufgaben betraute Tarifbeschäftigte. Der Erlass dient der Auszahlung des Leistungsentgeltes an die in Ziff. 4 DVP benannten Tarifbeschäftigten. Das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers aus § 75 Abs. 3 Nr. 4 BPersVG ist ausreichend durch den Feststellungsantrag zu 2) geschützt. Bei einem Erfolg dieses Antrages wird gerichtlich festgestellt, dass der Abschluss der DVP sowie auch deren Umsetzung und Vollzug Mitbestimmungsrechte des Antragstellers verletzt.
44Einer Kostenentscheidung bedarf es in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 24. Okt. 2014 - 33 K 5745/13.PVB
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Referenzen - Gesetze
(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, - 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens, - 4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen, - 5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, - 6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet, - 7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate, - 8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, - 9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung, - 10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, - 11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub, - 12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen, - 14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte, - 15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie - 2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.
(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt, - 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, - 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens, - 4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen, - 5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, - 6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet, - 7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate, - 8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, - 9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung, - 10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, - 11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub, - 12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen, - 14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte, - 15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie - 2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.
(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt, - 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, - 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens, - 4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen, - 5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, - 6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet, - 7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate, - 8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, - 9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung, - 10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, - 11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub, - 12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen, - 14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte, - 15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie - 2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.
(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt, - 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Der Personalrat bestimmt mit in Personalangelegenheiten bei
- 1.
Einstellung, - 2.
Beförderung, Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung beim Wechsel der Laufbahngruppe, Laufbahnwechsel, - 3.
Übertragung einer höher oder niedriger zu bewertenden Tätigkeit oder eines höher oder niedriger zu bewertenden Dienstpostens, - 4.
Eingruppierung, Höher- oder Rückgruppierung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern einschließlich der hiermit jeweils verbundenen Stufenzuordnung, jedoch nicht bei in das Ermessen des Arbeitgebers gestellten Stufenzuordnungen, es sei denn, es wurden allgemeine Grundsätze erlassen, - 5.
Versetzung zu einer anderen Dienststelle, - 6.
Umsetzung innerhalb der Dienstelle für mehr als drei Monate, wenn die Umsetzung mit einem Wechsel des Dienstortes verbunden ist und der neue Dienstort sich außerhalb des Einzugsgebietes im Sinne des Umzugskostenrechts befindet, - 7.
Abordnung, Zuweisung oder Personalgestellung für mehr als drei Monate, - 8.
Hinausschieben des Eintritts von Beamtinnen oder Beamten in den Ruhestand oder Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern über die Altersgrenze hinaus, - 9.
Anordnungen zur Wahl der Wohnung, - 10.
Versagung oder Widerruf der Genehmigung einer Nebentätigkeit, - 11.
Ablehnung eines Antrags nach den §§ 91 bis 92b oder § 95 des Bundesbeamtengesetzes auf Teilzeitbeschäftigung, Ermäßigung der regelmäßigen Arbeitszeit oder Urlaub, - 12.
Absehen von der Ausschreibung von Dienstposten, die besetzt werden sollen, - 13.
Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Fortbildungsveranstaltungen mit Ausnahme der Nachbesetzung freier Plätze von Fortbildungsveranstaltungen, die in weniger als drei Arbeitstagen beginnen, - 14.
Bestellung von Vertrauens- oder Betriebsärztinnen und -ärzten als Beschäftigte, - 15.
Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen eine Beschäftigte oder einen Beschäftigten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 15 bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der oder des Beschäftigten mit; diese oder dieser ist von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig vorher in Kenntnis zu setzen.
(3) In Personalangelegenheiten der in § 15 Absatz 2 Nummer 4 bezeichneten Beschäftigten, der Beamtinnen und Beamten auf Zeit und der Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit bestimmt der Personalrat nach Absatz 1 nur mit, wenn sie es beantragen.
(4) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
für die in § 54 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes bezeichneten Beamtinnen und Beamten und für entsprechende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie - 2.
für Beamtenstellen von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts und entsprechende Arbeitnehmerstellen.
(5) Der Personalrat kann in den Fällen des Absatzes 1 seine Zustimmung verweigern, wenn
- 1.
die Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Bestimmung in einem Tarifvertrag, eine gerichtliche Entscheidung, den Gleichstellungsplan oder eine Verwaltungsanordnung oder gegen eine Richtlinie im Sinne des § 80 Absatz 1 Nummer 12 verstößt, - 2.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass durch die Maßnahme der oder die betroffene Beschäftigte oder andere Beschäftigte benachteiligt werden, ohne dass dies aus dienstlichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist, oder - 3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass die oder der Beschäftigte oder die Bewerberin oder der Bewerber den Frieden in der Dienststelle durch unsoziales oder gesetzwidriges Verhalten stören werde.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle kann bei Maßnahmen, die der Natur der Sache nach keinen Aufschub dulden, bis zur endgültigen Entscheidung vorläufige Regelungen treffen. Sie oder er hat dem Personalrat die vorläufige Regelung mitzuteilen und zu begründen und unverzüglich das Verfahren der Mitbestimmung einzuleiten oder fortzusetzen.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten hat der Personalrat die Vorschriften über den Datenschutz einzuhalten. Soweit der Personalrat zur Erfüllung der in seiner Zuständigkeit liegenden Aufgaben personenbezogene Daten verarbeitet, ist die Dienststelle der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften. Die Dienststelle und der Personalrat unterstützen sich gegenseitig bei der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.
(1) Beantragt der Personalrat eine Maßnahme, die nach den §§ 78 bis 80 seiner Mitbestimmung unterliegt, so hat er sie schriftlich oder elektronisch der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle vorzuschlagen und zu begründen.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle soll über den Antrag nach Absatz 1 innerhalb von sechs Wochen unter Angabe der Gründe entscheiden oder, wenn die Einhaltung der Frist nicht möglich ist, einen Sachstandshinweis erteilen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle dem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang, so bestimmt sich das weitere Verfahren
- 1.
in den Fällen des § 78 Absatz 1 Nummer 12, des § 79 Absatz 1 Nummer 4 und 5 sowie des § 80 Absatz 1 Nummer 1, 3, 4, 6 bis 9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71 bis 75, - 2.
in den übrigen Angelegenheiten nach § 71 mit der Maßgabe, dass die oberste Dienstbehörde endgültig entscheidet.
(1) Der Beschluss der Einigungsstelle bindet die Beteiligten mit Ausnahme der in den Absätzen 2 und 3 geregelten Fälle.
(2) Die oberste Dienstbehörde kann einen Beschluss der Einigungsstelle in Angelegenheiten, die im Einzelfall wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt sind, innerhalb von vier Wochen nach dessen Zustellung ganz oder teilweise aufheben und in der Angelegenheit endgültig entscheiden. Die Aufhebung und deren Gründe sind der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Einigungsstelle sowie den beteiligten Dienststellen und Personalvertretungen unverzüglich schriftlich oder elektronisch mitzuteilen.
(3) In den Fällen des § 78 Absatz 1 und des § 80 Absatz 1 Nummer 10 bis 13 und 19 bis 21 beschließt die Einigungsstelle, wenn sie sich nicht der Auffassung der obersten Dienstbehörde anschließt, eine Empfehlung an diese. Die oberste Dienstbehörde entscheidet sodann endgültig.