Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 25. Nov. 2013 - 33 K 4827/13.PVB
Gericht
Tenor
Das nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit der Beteiligten zu 1. zum 18.06.2013 begründete unbefristete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.
1
Gründe
2I.
3Die am 00.00.1993 geborene Beteiligte zu 1. absolvierte seit dem 01.08.2010 bei dem Bundesministerium für C. und G. (Dienststelle C1. ) eine Ausbildung zur „Verwaltungsfachangestellten“; die Ausbildung beendete sie durch Bestehen der Abschlussprüfung am 18.06.2013 mit der Note „zwei“.
4Die Beteiligte zu 1., die aufgrund ihrer Wahl seit dem 24.05.2012 stellvertretendes Mitglied der Beteiligten zu 2. ist, beantragte unter dem 21.05.2013 ihre Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG. Der Antragsteller, der der Beteiligten bereits im März 2013 unter Bezugnahme auf ein „Konzept für befristete Anstellungsverhältnisse“ aus Mai 2010 mitgeteilt hatte, dass eine Übernahme in ein unbe-fristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung nicht in Betracht komme, schloss mit der Beteiligten zu 1. – nach Zustimmung des Beteiligten zu 3. – unter dem 18.06.2013 eine befristeten Arbeitsvertrag für die Zeit vom 19.06.2013 bis 18.03.2014 als Bürosachbearbeiterin (Entgeltgruppe 5 TVöD).
5Der Antragsteller hat am 28.06.2013 zunächst bei dem Verwaltungsgericht Berlin – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – die Auflösung des mit der Beteiligten zu 1. geschlossenen unbefristeten Arbeitsverhältnisses beantragt; das Verfahren ist mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin am 30.07.2013 an das erkennende Gericht verwiesen worden.
6Der Antragsteller erläutert, dass ihm eine unbefristete Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht zumutbar sei, weil der Beteiligten zu 1. kein auf Dauer angelegter Arbeitsplatz, der ihrer Ausbildung entspreche und Entwicklungsmöglichkeiten enthalte, zur Verfügung gestellt werden könne. Im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1. bzw. in einem Zeitraum von drei Monaten vor diesem Zeitpunkt seien keine externen Einstellungen mehr vorgenommen worden. Soweit die Beteiligte zu 1. auf eine Stellenausschreibung vom 29.07.2013 (Bürosachbearbeiterin im Büroteam 00 0 bzw. Büroteam Abteilung A) hinweise, handele es sich um Arbeitsplätze für dauerhaft im Bundesministerium für C. und G. Beschäftigte. Der Hinweis der Beteiligten zu 1. auf eine Stelle im Bereich des Bundesamtes für X. und B. gehe fehl, weil dieses Bundesamt nicht in seinem Geschäftsbereich liege.
7Für Neueinstellungen im Bereich des mittleren Dienstes lägen die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen nicht vor; hinzu kämen erhebliche Strukturprobleme im mittleren Dienst, weil nur eine unzureichende Zahl von Altersabgängen bestehe und Stellen eingespart werden müssten; insoweit sei eine große Zahl von Stellen mit kw-Vermerken versehen, die lediglich in zeitlicher Hinsicht für das Haushaltsjahr 2013 verschoben worden seien.
8Ergänzend weist er darauf hin, dass keiner der Auszubildenden des Einstellungsjahrgangs 2010 in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen worden sei; er bilde über den Bedarf hinaus aus.
9Der Antragsteller beantragt,
10das nach § 9 Abs. 2 BPersVG mit der Beteiligten zu 1. zum 18.06.2013 begründete unbefristete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
11Die Beteiligte zu 1. beantragt,
12den Antrag abzulehnen.
13Sie tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und ist der Ansicht, dass dieser in unzureichender Weise sein Ermessen bei der Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ausgeübt habe; das personalvertretungsrechtliche Recht der Beteiligten zu 1. sei nicht ausreichend gewürdigt worden.
14Aufgrund einer altersbedingten Fluktuation auch im mittleren Dienst sei ein Arbeitsplatz auch in C1. möglich; entsprechende Stellen seien vorhanden. So seien unter dem 29.07.2013 zwei Bürosachbearbeiterstellen (Büroteam 00 0 bzw. Büroteam Abteilung A) ausgeschrieben gewesen; darüber hinaus stehe eine Sachbearbeiterstelle im Bereich des Bundesamtes für X. und B. zur Verfügung.
15Die Beteiligte zu 2. und der Beteiligte zu 3. stellen keinen Antrag.
16In der Anhörung vor der Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen am 25.11.2013 hat die Vertreterin des Antragstellers die Stellensituation für Beschäftigte der Entgeltgruppe 5 TVöD im Bundesministerium für C. und G. im Einzelnen erläutert.
17Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie dieSachakte des Antragstellers ergänzend Bezug genommen.
18II.
19Der fristgerecht mit Prozessvollmacht der insoweit vertretungsbefugten Staatssekretärin im Bundesministerium für C. und G. gestellte Auflösungsantrag ist zulässig und begründet.
20Der Umstand, dass der Antragsteller zunächst das örtlich unzuständige Verwaltungsgericht Berlin – Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen – angerufen hat, ist für die Wahrung der Frist des § 9 Abs. 4 Satz 1 BPersVG unerheblich;
21vgl. OVG C1. -Brandenburg, Beschluss vom 25.04.2013 – OVG 61 PV 12.12 – juris (Rdz. 14 f).
22Gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits nach den Absätzen 2 oder 3 begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Verlangt nämlich ein Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb von drei Monaten vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses – wie hier die Beteiligte zu 1. aufgrund ihrer Wahl am 24.05.2012 mit Schreiben vom 21.05.2013 – seine Weiterbeschäftigung, dann wird gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet.
23Die Beteiligte zu 1. Ist zwar aufgrund der Wahl vom 24.05.2012 nur zum stellvertretenden Mitglied der Beteiligten zu 2. gewählt worden; unter Berücksichtigung der (neueren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
24Beschluss vom 01.10.2013 – 6 P 6/13 –, juris
25steht auch ihr grundsätzlich der Schutz des § 9 Abs. 2 BPersVG zur Seite, weil sie binnen Jahresfrist vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses noch an einer Sitzung der Beteiligten zu 2. teilgenommen hat.
26Das danach begründete Arbeitsverhältnis ist jedoch aufzulösen, weil im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG "Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann". Unverzichtbare Voraussetzung dafür, dass der Arbeitgeber seiner Weiterbeschäftigungspflicht nachkommen kann, ist, dass entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stehen und keine gesetzlichen und persönlichen Hindernisse bestehen, die die Weiterbeschäftigung als unzumutbar erscheinen lassen. Dabei ist die Weiterbeschäftigungspflicht des öffentlichen Arbeitgebers an das Vorhandensein einer freien Planstelle nicht notwendig gebunden; entscheidend ist vielmehr, ob bei Abschluss der Berufsausbildung im Bereich der Ausbildungsdienststelle ein ausbildungsadäquater, auf Dauer angelegter und gesicherter Arbeitsplatz zur Verfügung steht
27vgl. BVerwG, Beschluss vom 01.11.2005 – 6 P 3.05 –, BVerwGE 124, 292 = Personalrat 2006, 382 sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 30.07.2007 – 1 A 421/07.PVB –, - 1 A 3046/06.PVB –, - 1 A 3871/06.PVB – und – 1 A 1872/06.PVB - , jeweils www.nrwe.de).
28Nach diesen Grundsätzen war dem Antragsteller die Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. nicht zumutbar, weil für die Beteiligte zu 1. im maßgebenden Zeitpunkt des Abschlusses ihrer Ausbildung (18.06.2013) ein besetzbarer, ihrer Ausbildung entsprechender und auf Dauer angelegter Arbeitsplatz in der Ausbildungsstelle nicht zur Verfügung stand.
29Dies hat der – insoweit darlegungsbelastete – Antragsteller in seinem Antrag gemäß § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BPersVG im Einzelnen dargelegt und in dem Anhörungstermin weiter erläutert:
30Nach den haushaltsmäßigen Vorgaben standen dem Antragsteller im Jahre 2013 22,3 Stellen der Entgeltgruppe 5 TVöD – mithin ausbildungsadäquat – zur Verfügung. Zwar waren im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung der Beteiligten zu 1. im Juni 2013 noch zwei Stellen vakant; diese konnten aber nicht zugunsten der Beteiligten zu 1. berücksichtigt werden, weil diese aufgrund gesetzlicher / arbeitsvertraglicher Verpflichtung für zwei Beschäftigte vorgehalten wurden, die im Juli / September 2013 aus der Elternzeit an ihren Arbeitsplatz zurückkehren wollten. Neueinstellungen sind in der Zeit vom März bis Juni 2013 nicht vorgenommen worden.
31Diese Darstellung ist insgesamt plausibel, so dass es nachvollziehbar ist, wenn der An-tragsteller von einer Unzumutbarkeit einer unbefristeten Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. ausgeht; dass hierin eine willkürliche Verhinderung der unbefristeten An-stellung von Jugendvertretern liegen sollte, ist nicht erkennbar;
32vgl. zu diesem Maßstab: OVG C1. -Brandenburg, Beschluss vom 10.06.2010 – OVG 62 PV 6/09 –, juris (Rdz. 20).
33Die Beteiligten sind dem auch nicht mit beachtlichen Gründen entgegengetreten.
34Soweit die Beteiligte zu 1. auf zwei, sich aus einer Ausschreibung vom 29.07.2013 ergebenden besetzbaren adäquaten Stellen hinweist, ist dies schon deshalb unerheblich, weil diese Ausschreibung nach dem Ausbildungsende der Beteiligten zu 1. liegt; dass hieraus auf eine fehlerhafte Darstellung der Stellensituation durch den Antragsteller geschlossen werden kann, ist nicht erkennbar. Zu einer Sachbearbeiterstelle im Bereich des Bundesamtes für X. und B. hat der Antragsteller zutreffend darauf hingewiesen, dass diese nicht in seinem nachgeordneten Bereich bestehe und daher für die Frage einer unbefristeten Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 1. ohne Belang sei.
35Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
Annotations
(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.
(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.
(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.
(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.