Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 12. Nov. 2014 - 2 L 2078/14

Gericht
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Das vorläufige Rechtsschutzgesuch des Antragstellers mit dem im Schriftsatz vom 11. November 2014 konkretisierten sinngemäßen Antrag,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 6008/14 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 24. Januar 2014 (Az.: 00/000/0000/0000) anzuordnen,
4ist zulässig, aber nicht begründet.
5Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung und dem Interesse des Antragstellers, die (weitere) Errichtung des Bauvorhabens auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 000/0 (O.-----gasse 00a) vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Denn die Baugenehmigung vom 24. Januar 2014 zur Aufstockung und Erweiterung des Vorderhauses auf dem Baugrundstück verletzt den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in seinen Rechten als Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. , Flur 0, Flurstück 0000/000 (O.-----gasse 00), mit der Folge, dass seine Klage 2 K 6008/14 aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird.
6Die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 68 BauO NRW erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegen Rechtsvorschriften, die auch dem Schutz der Rechte des Antragstellers zu dienen bestimmt sind.
7I.
8Die angefochtene Baugenehmigung vom 24. Januar 2014 verletzt entgegen der Auffassung des Antragstellers zunächst mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW.
91. Soweit es die zugelassene grenzständige Erweiterung und Aufstockung des Gebäudes O.-----gasse 00a (Vorderhaus) betrifft, löst das Bauvorhaben des Beigeladenen zum Grundstück des Antragstellers hin keine Abstandflächen aus. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW. Nach dieser Bestimmung ist innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche eine Abstandfläche nicht erforderlich gegenüber Grundstücksgrenzen, gegenüber denen nach planungsrechtlichen Vorschriften ohne Grenzabstand gebaut werden darf, wenn gesichert ist, dass auf dem Nachbargrundstück ohne Grenzabstand gebaut wird. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen hier sehr wahrscheinlich vor.
10Zunächst soll der grenzständige An- und Aufbau innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB erfolgen. Dies ergibt sich aus dem mit einem Zugehörigkeitsvermerk versehenen Lageplan zur angefochtenen Baugenehmigung (Beiakte 1 Blatt 2.4). Aus diesem ist eindeutig zu entnehmen, dass die nähere Umgebung des Bauvorhabens durch Hauptanlagen geprägt ist, die eine vergleichbare (O.-----gasse 00) bzw. eine weit größere (O.-----gasse 00 und 00) Bebauungstiefe aufweisen wie das streitige Vorhaben.
11Weiterhin darf nach planungsrechtlichen Regelungen (hier § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) mit hoher Wahrscheinlichkeit ohne Abstand zur Grenze des Grundstücks des Antragstellers gebaut werden. Die genehmigte grenzständige Bebauung fügt sich nach dieser Bestimmung in die Eigenart der näheren Umgebung ohne weiteres ein. Maßstabbildend sind insoweit die Flurstücke 0000, 0000, 000/0 und 0000, welche alle von ohne Grenzabstand aneinander gebauten Häusern geprägt sind.
12Schließlich ist auch im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 lit. b BauO NRW gesichert, dass auf dem (Nachbar-)Grundstück des Antragstellers O.-----gasse 00 ohne Grenzabstand gebaut wird. Eine derartige Sicherung ist nach ständiger Rechtsprechung insbesondere dann gegeben, wenn auf dem Nachbargrundstück ein legales Gebäude ohne Grenzabstand vorhanden ist, von dessen Fortbestand - wie es hier in Gestalt des dreigeschossigen Wohngebäudes des Antragstellers der Fall ist - ausgegangen werden kann. Nicht erforderlich ist, dass die betroffenen Gebäude in Höhe und Tiefe weitgehend deckungsgleich sind,
13vgl. dazu nur OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 7 A 159/94 -, BRS 57 Nr. 137; Beschluss vom 17. Februar 2000 - 7 B 178/00 -, BauR 2001, 77, 79.
14Sofern für Doppelhäuser und Hausgruppen insoweit Einschränkungen gemacht werden,
15s. dazu nur Johlen in Gädtke u.a., Kommentar zur Bauordnung NRW, 12. Auflage 2011, § 6 Rz. 164 m.w.N.,
16ändert dies an der Zulässigkeit der genehmigten Grenzbebauung im vorliegenden Fall nichts, denn der Charakter eines Doppelhauses im bauplanungsrechtlichen Sinne wird hier in Folge der erteilten Baugenehmigung der Antragsgegnerin nicht berührt,
17zum Begriff des Doppelhauses vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 12.98 -, BVerwGE 110, 355 und Urteil vom 5. Dezember 2013 – 4 C 5.12 -, BVerwGE 148, 290 ff.; ferner OVG NRW, Urteil vom 26. Juni 2014 – 7 A 1276/13 - juris.
18Die angefochtene Baugenehmigung der Antragsgegnerin lässt offensichtlich keinen baulichen Zustand zu, der dazu führt, dass die Häuser des Antragstellers und des Beigeladenen nicht mehr in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinander gebaut wären.
192. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt auch im Übrigen nicht die nachbarschützende Bestimmung des § 6 BauO NRW. Soweit die Dachterrasse im Obergeschoss des Bauvorhabens von der Nachbargrenze abgerückt ist, wird die nach § 6 Abs. 6 Satz 1 BauO NRW erforderliche Tiefe der Abstandfläche von 3 m nach dem Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung eingehalten. Die Antragsgegnerin hat die Errichtung der Dachterrasse (nebst Brüstung) nur mit diesem Abstand gestattet, wie sich aus dem Grüneintrag auf dem Grundriss des Obergeschosses (Beiakte 1 Blatt 2.27) eindeutig ergibt.
20II.
21Die angefochtene Baugenehmigung verletzt den Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht in seinen sich aus dem Bauplanungsrecht ergebenden subjektiven Rechten. Sie verstößt nicht gegen das im Merkmal des Einfügens im Sinne des § 34
22Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme. Eine erfolgreiche Berufung auf das drittschützende Rücksichtnahmegebot setzt voraus, dass das Bauvorhaben bei der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Gewicht der mit ihm verfolgten Interessen auf der einen Seite und der Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der Belange des Nachbarn auf der anderen Seite für diesen die Schwelle der Zumutbarkeit ersichtlich überschreitet. Diese Voraussetzung ist hier nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gegeben.
23Das genehmigte Bauvorhaben führt zunächst nicht zu Einsichtnahmemöglichkeiten auf das Grundstück des Antragstellers, die über das im dicht bebauten Bereich von Köln-M. zumutbare Maß hinaus gehen. Insbesondere hält die genehmigte Dachterrasse (wie oben dargestellt) den nach § 6 BauO NRW erforderlichen Abstand zum Grundstück des Antragstellers ein.
24Auch eine nicht mehr hinzunehmende Verschattung des Grundstücks des Antragstellers wird durch das angefochtene Bauvorhaben nicht bewirkt. Der grenzständige An- und Aufbau des Gebäudes O.-----gasse 00a führt zwar dazu, dass sich die Belichtungssituation des Erdgeschosses des Gebäudes des Antragstellers O.-----gasse 00 verschlechtert. Das Gericht hält diese Verschlechterung der Belichtungssituation aber für zumutbar. Dies folgt aus den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Falles.
25Zu berücksichtigen ist einmal, dass die Tiefe des grenzständigen Anbaus verhältnismäßig gering ist. Sie beträgt nach den genehmigten Bauvorlagen 2,22 m im Erdgeschoss und 1,75 m im Obergeschoss. Weiterhin ist die Lage des betroffenen Baukörpers auf dem Grundstück O.-----gasse 00 zu berücksichtigen. Dessen Rückfront ist nach Südwesten ausgerichtet mit der Folge, dass während der überwiegenden Zeit des Jahres und auch an einigen Stunden während der Wintermonate die Räume im Erdgeschoss des Wohnhauses des Antragstellers von der Sonne ungehindert durch das Vorhaben des Beigeladenen beschienen und in ausreichendem Maße erhellt werden. Soweit der Antragsteller zur Begründung der Rücksichtslosigkeit schließlich darauf verweist, der vom Anbau betroffene Wintergarten sei die einzige Lichtquelle der Küche im Erdgeschoss seines Hauses, führt dies zu keiner anderen Bewertung durch das Gericht. Der Antragsteller verkennt insoweit, dass an die Belichtungssituation von Küchen nach den einschlägigen baurechtlichen Bestimmungen nur geringe Anforderungen gestellt werden. Diese sind nach § 48 Abs. 4 Satz 2 BauO NRW sogar fensterlos zulässig sind, sofern sie eine Sichtverbindung zu einem Aufenthaltsraum mit Fenstern haben und eine wirksame Lüftung gesichert ist. Durch das Vorhaben des Beigeladenen werden diese Anforderungen offensichtlich nicht berührt.
26Dass weitere nachbarschützende Bestimmungen durch das angefochtene Bauvorhaben zu seinen Lasten verletzt werden, macht der Antragsteller nicht geltend; dies ist auch nicht offensichtlich.
27Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er keinen Sachantrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat.
28Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG und trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus der Sicht des Antragstellers Rechnung.

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.
(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.
(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
- 1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient: - a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs, - b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder - c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
- 2.
städtebaulich vertretbar ist und - 3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
- 1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, - 2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind, - 3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.