Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 06. Nov. 2015 - 19 L 2476/15

Gericht
Tenor
1. |
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. |
2. |
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. |
1
Gründe
2Der allein sinnvolle und deshalb zugunsten der Antragstellerin entsprechend ausgelegte Antrag,
3dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihr vorläufig bis zu einer Entscheidung über den von ihr unter dem 17. August 2015 gestellten Antrag die Nebentätigkeit als Übungsleiterin im Verein für Breitensport L. zu gestatten,
4ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
5Nach der hier allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO (sog. Regelungsanordnung) kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis nur erlassen werden, wenn diese zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
6Da die einstweilige Anordnung lediglich der Sicherung, nicht schon der Befriedigung von Rechten dient, darf sie die Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorwegnehmen. In den Fällen, in denen - wie vorliegend - der Erlass der begehrten Anordnung - jedenfalls zeitweise - zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen würde, sind hohe Anforderungen an das Vorliegen der Voraussetzungen zu stellen. Nur wenn das Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen führt und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht, kann die begehrte einstweilige Anordnung erlassen werden.
7Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben.
8Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache zu unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerin führt. Allein der Wunsch der Antragstellerin, eine bisher ohne Genehmigung ausgeübte Nebentätigkeit ohne Unterbrechung weiter ausüben zu können, ist insoweit nicht ausreichend. Beamte sind verpflichtet, vor Aufnahme einer Nebenbeschäftigung i. S. d. § 49 Abs. 1 Nr. 3 LBG NRW eine Genehmigung zu beantragen und deren Erteilung abzuwarten. Es gibt keinen rechtlich belastbaren Grund, die Antragstellerin, die sich über diese Verpflichtung hinweggesetzt hat, besser zu stellen als Beamte, die sich an die Vorgaben des § 49 LBG NRW halten. Auf Vereinsinteressen des Vereins für Breitensport L. kann sich die Antragstellerin in diesem Zusammenhang nicht berufen, zumal der Antragsgegner unwidersprochen und unter Hinweis auf den Internetauftritt des Vereins dargelegt hat, dass die bisher von der Antragstellerin geleiteten Schwimmkurse nunmehr von deren Ehemann geleitet werden und gerade nicht ersatzlos gestrichen werden mussten.
9Es ist darüber hinaus auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. Es spricht vielmehr vieles dafür, dass der Antragstellerin aktuell eine Nebentätigkeitsgenehmigung nicht erteilt werden kann.
10Nach § 49 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Nebentätigkeit dienstliche Interessen beeinträchtigen kann. Ein solcher Versagungsgrund liegt nach § 49 Abs. 2 Satz 2 Ziffer 6 LBG NRW insbesondere vor, wenn die Nebentätigkeit dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein kann. Das ist hier der Fall, weil die Nebentätigkeit während einer bereits lange andauernden Phase der Dienstunfähigkeit wegen Krankheit durchgeführt wurde und werden soll. Die Antragstellerin ist seit dem 18. 12. 2013 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Der Zustand dauert auch an, denn in Zeiten des Versuchs der Wiedereingliederung gilt der Beamte weiter als dienstunfähig erkrankt. Die Kammer teilt die Einschätzung des Antragsgegners, dass es in der Öffentlichkeit auf Unverständnis stößt und dem Ansehen der Verwaltung in der Öffentlichkeit abträglich ist, wenn ein Beamter einerseits eine vergütete Nebentätigkeit in der Öffentlichkeit ausübt, andererseits aber seine Arbeitskraft nicht bzw. nicht vollständig dem ihn alimentierenden Dienstherrn zur Verfügung stellt. Da die Öffentlichkeit über die Hintergründe einer Dienstunfähigkeit wegen Krankheit und die genaue Diagnose regelmäßig nicht informiert ist, kommt es für die Ansehensbeeinträchtigung nicht entscheidend darauf an, ob die Nebentätigkeit mit dem Grund der Dienstunfähigkeit in Einklang zu bringen ist und ob die Nebentätigkeit die Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit negativ oder positiv beeinflusst. Maßgeblich ist allein, dass in der Öffentlichkeit Irritationen und Unverständnis wegen dauerhafter Dienstunfähigkeit bei fortlaufender Alimentation einerseits und der Ausübung einer vergüteten Nebentätigkeit andererseits entstehen können. Das ist hier der Fall.
11Da dienstliche Interessen beeinträchtigt sind, liegt auch kein Fall der sog. allgemeinen Genehmigung nach der Verordnung über die Nebentätigkeit der Beamten und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (NtV) vor, vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 NtV.
12Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Von einer Reduzierung des Streitwertes wurde abgesehen, da der Antrag auf eine jedenfalls zeitweilige Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.
(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.
(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.
Der Eintritt der Unanfechtbarkeit des Teils A des Enteignungsbeschlusses ist den Beteiligten schriftlich bekanntzugeben. Die Mitteilung ist zuzustellen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.