Verwaltungsgericht Köln Urteil, 21. Feb. 2014 - 18 K 562/13

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Die Kläger sind Eigentümer der Flurstücke 000, 000 und 000, Gemarkung Duisdorf, Flur 00. Das Garagengrundstück (Flurstück 000) der Kläger grenzt unmittelbar an den Hauptzug der C.-----straße an. Das Hausgrundstück (Flurstück 000) grenzt unmittelbar an die Wegeparzelle 000, die ein unselbständiger Teil der Erschließungsanlage C.-----straße ist. Die Beklagte widmete die Wegeparzelle 396 durch Teileinziehung vom 17.03.2008 für den Fuß- und Radwegverkehr und gestattete lediglich die Zufahrt zu den im Zeitpunkt der Teileinziehung genehmigten Stellplätzen.
3Mit Grundbesitzabgabenbescheid vom 07.01.2013 zog die Beklagte die Kläger für das Kalenderjahr 2013 u.a. zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der C.-----straße in Höhe von 134,97 Euro heran. Bei der Berechnung berücksichtigte die Beklagte 33 Frontmeter zugewandte Grundstücksseite zur C.-----straße .
4Zwischen dem 02. und dem 04.02.2013 haben die Kläger Klage erhoben.
5Zur Begründung der Klage tragen sie im Wesentlichen vor: Das Grundstück der Kläger werde nur von dem befahrbaren Stichweg - Flurstück 000 - erschlossen. Dieser Stichweg sei ebenfalls Teil der Erschließungsanlage C.-----straße . Zum Hauptzug der C.-----straße hin sei das Hausgrundstück der Kläger abgegrenzt durch eine im Eigentum Dritter stehende Garagenzeile. Lediglich das Endstück von ca. 10 Meter Länge sei unbebaut. Dieser Abschnitt sei für die Erschließung des Hausgrundstücks indes völlig bedeutungslos, weil das Grundstück an dieser Stelle steil abfalle. Die Beklagte habe deshalb einen etwa 2 Meter hohen Holzzaun gesetzt, so dass ein Betreten oder Verlassen des Grundstücks zur Straße hin nicht möglich sei.
6Das Grundstück schließe mit mehreren Seiten an die Erschließungsanlage an. Aus diesem Grunde dürfe die Beklagte bei der Gebührenberechnung nur eine Grundstücksseite zugrunde legen, da das Grundstück ansonsten wie ein zweifach erschlossenes Grundstück behandelt würde. Den Klägern sei überdies die Reinigung des Stichweges übertragen worden. Eigentümer, denen die Reinigung einer befahrbaren Stichstraße übertragen sei, dürften nicht zusätzlich für die Reinigung eines anderen Straßenzuges derselben Erschließungsanlage herangezogen werden. Die Kläger vertreten insoweit die Rechtsauffassung, dass der Stichweg für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben sei. Das folge aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20.09.2007 - 7 A 3078/06 -.
7Der Frontmetermaßstab benachteilige die Kläger unangemessen, da diese höhere Gebühren zahlten als alle anderen Grundstückseigentümer im oberen Bereich der C.-----straße .
8Die Kläger beantragen,
9den Grundbesitzabgabenbescheid vom 07.01.2013 aufzuheben, soweit sie darin zu Straßenreinigungsgebühren herangezogen werden.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Flurstücke 000, 000 und 000 seien unter separat fortlaufenden Nummern im Grundbuch eingetragen und stellten somit drei Buchgrundstücke dar. Das Buchgrundstück 000 (Hausgrundstück) grenze mit einem Teilbereich von 9 Frontmetern unmittelbar an die erschließende C.-----straße an, weitere Abschnitte von 12 Frontmetern und 17 Frontmetern verliefen hinter den Parzellen 000 bis 000 parallel zur erschließenden Straße. Entgegen der Auffassung der Kläger handele es sich nicht um ein Hinterlieger- sondern um ein Teilhinterliegergrundstück. Das Buchgrundstück 000 (Garagengrundstück) grenze mit 3 Frontmetern an die erschließende Straße an. Das Buchgrundstück 000 grenze zwar ebenfalls mit einem Frontmeter an die Straße, aufgrund des Zuschnitts und der Grundstücksgröße werde auf eine separate Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren verzichtet. Für die Berechnung der Straßenreinigungsgebühren seien demnach 41 Frontmeter anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen sei seit 1983 für eine anteilige Front von 9 Metern auf die Festsetzung von Straßenreinigungsgebühren verzichtet worden. Ab 2014 würden 41 Frontmeter berücksichtigt.
13Das Buchgrundstück 000 werde jedenfalls auch über den neben dem Grundstück verlaufenden Wohnweg (Parzelle 000) vom Hauptzug der C.-----straße erschlossen. Der Wohnweg, der keine eigenständige Erschließungsanlage sei, sei nach Teileinziehung für den Fuß- und Radwegverkehr gewidmet, lediglich die Zufahrt zu den derzeit genehmigten Stellplätzen sei erlaubt. Die Reinigung des Wohnweges sei den angrenzenden Grundstückseigentümern gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung der Beklagten übertragen. Ausgehend von der Widmung handele es sich bei der für diesen Wohnweg übertragenen Reinigung um eine Gehwegreinigung. Bei den in der Satzung angesprochenen Stichstraßen handele es sich - im Gegensatz zu dem in Rede stehenden Wohnweg - um weitere Hauptzüge der C.-----straße mit einer Mindestbreite von 5,50 m und einer erkennbaren Abgrenzung zwischen Gehweg und Fahrbahn.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten.
15E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
16Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
17Der Grundbesitzabgabenbescheid vom 07.01.2013 ist in dem angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in deren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Beklagte hat die Kläger zu Recht zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von 134,97 Euro herangezogen.
18Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu Straßenreinigungsgebühren ist § 3 Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen (StrReinG NRW) i. V. m. der Gebührenordnung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 21.12.1978 in der Fassung der Änderungssatzung vom 17.12.2012 (StrReinGebO). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StrReinG NRW können die Gemeinden von den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke als Gegenleistung für die Kosten der Straßenreinigung eine Benutzungsgebühr nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) erheben. Die Straßenreinigungsgebühren bemessen sich gemäß § 2 Abs. 1 StrReinGebO nach der Länge der dem Hauptzug der Erschließungsanlage (Erschließungsstraße) zugewandten Grundstücksseiten, der Straßenart und der Zahl der wöchentlichen Reinigungen, wobei zugewandte Grundstücksseiten diejenigen Abschnitte der Grundstücksbegrenzungslinie sind, die mit der Straßengrenze gleich, parallel oder in einem Winkel von weniger als 45 Grad verlaufen.
19Die Beklagte hat die Kläger zu Recht entsprechend der nicht zu beanstandenden satzungsrechtlichen Bestimmungen zu Straßenreinigungsgebühren für die Reinigung der Fahrbahn der C.-----straße herangezogen. Die streitgegenständlichen Flurstücke 000 und 000 werden von der C.-----straße erschlossen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
20vgl. nur Urteile vom 28.09.1989 - 9 A 1974/87 -, NVwZ-RR 1990, 508 und vom 09.12.1991 - 9 A 1610/90 -, NWVBl 1992, 257,
21ist ein Grundstück im straßenreinigungsrechtlichen Sinne durch die gereinigte Straße dann erschlossen, wenn rechtlich und tatsächlich eine - ggf. auch nur fußläufige - Zugangsmöglichkeit zur Straße besteht und dadurch schlechthin eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks ermöglicht wird. Hierbei kommt es nicht auf eine Beurteilung an, wie sie für die Erschließung der Grundstücke im Sinne des Baugesetzbuches und Bauordnungsrechts von Bedeutung ist, sondern auf das spezielle Erschließungsverständnis des Straßenreinigungsgesetzes. Ein Grundstück kann insoweit sogar mehrfach, also von mehreren Straßen zugleich erschlossen sein.
22Ausgehend hiervon sind die Klägergrundstücke von der C.-----straße erschlossen. Das Garagengrundstück (Flurstück 000) der Kläger grenzt unmittelbar an den Hauptzug der C.-----straße an. Das ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig. Dasselbe gilt indes auch für das Hausgrundstück (Flurstück 000), da dieses bereits über die unmittelbar angrenzende Wegeparzelle 000, die ein unselbständiger Teil der Erschließungsanlage C.-----straße ist, von der C.-----straße erschlossen ist. Aus diesem Grunde kommt es nicht darauf an, ob das Hausgrundstück auch auf einer Länge von 9 Metern trotz der steil abfallenden Grundstücksfläche eine Zugangsmöglichkeit zum Hauptzug der C.-----straße besitzt.
23Auch durfte die Beklagte bei der Heranziehung als Bemessungsgrundlage 33 Frontmetern zugrunde legen. Das Garagengrundstück grenzt mit 3 Frontmetern unmittelbar an den Hauptzug der C.-----straße an, das Hausgrundstück grenzt mit 9 Frontmetern unmittelbar an und 29 Frontmeter verlaufen parallel zur Straßengrenze. Dass die Beklagte aus Billigkeitsgründen seit 1983 nur 33 Frontmeter statt 41 Frontmeter berücksichtigt hat, begünstigt die Kläger und verletzt sie jedenfalls nicht in ihren Rechten.
24Der Heranziehung steht auch nicht entgegen, dass die Kläger als angrenzende Grundstückseigentümer gemäß § 2 Abs. 2 der Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn vom 21. Dezember 1978 zur Reinigung der Wegeparzelle 396 verpflichtet sind, die Teil der Erschließungsanlage C.-----straße ist. Insoweit erfolgt keine unzulässige Doppelbelastung der Kläger, weil die Beklagte die Kläger nur für die Fahrbahnreinigung zu Gebühren heranzieht - vgl. auch § 3 Abs. 2 der Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Bonn - und es sich bei der auferlegten Reinigung der Wegeparzelle 000 nicht um die Reinigung einer Fahrbahn der Erschließungsanlage C.-----straße , sondern um die Reinigung eines Gehweges handelt. Nach § 1 Abs. 1 der Satzung über die Straßenreinigung in der Bundesstadt Stadt Bonn sind Wohn- bzw. Stichwege sowie sonstige Verkehrsflächen, auf denen sowohl Fußgänger- als auch Radverkehr zugelassen sind, Gehwege im Sinne der Satzung. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Denn die zunächst uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmete Verkehrsfläche ist seit der Teileinziehung vom 17.03.2008 ausschließlich für den Fußgänger- und Radwegverkehr gewidmet. Lediglich zu den bis zur Teileinziehung genehmigten Stellplätzen ist eine Zufahrt gestattet. Entgegen der Auffassung der Kläger ist die Wegeparzelle also nicht allgemein für den Kraftfahrzeugverkehr freigegeben, sondern die für den Rad- und Fußgängerverkehr gewidmete Verkehrsfläche wurde - ähnlich wie ein Zufahrtsrecht für Feuerwehr und Rettungswagen - lediglich ausnahmsweise zur Zufahrt zu einem genehmigten Stellplatz freigegeben. Damit handelt es sich bei der Wegeparzelle 396 seit der erfolgten Teileinziehung nicht (mehr) um eine Fahrbahn im Sinne der Satzung, sondern um einen Gehweg.
25Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Annotations
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.