Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Aug. 2016 - 1 K 5192/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens
1
Tatbestand
2Der Kläger, der bei der Beklagten beihilfeberechtigt ist, leidet seit langer Zeit unter einem schweren Wirbelsäulenleiden. Die Beklagte bewilligte ihm deshalb in der Vergangenheit jährlich eine Rehabilitationsmaßnahme in dem Sanatorium K. , N. , C. L. .
3Unter dem 09.05.2014, eingegangen bei der Beklagten am 12.05.2014, beantragte der Kläger erneut die Bewilligung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BBhV. Dem Antrag fügte er eine fachärztliche Stellungnahme seiner behandelnden Ärztin bei. Diese bestätigte die Erforderlichkeit einer Rehabilitationsmaßnahme, um eine Operation zu vermeiden. Es gebe eine ausgesprochen positive Auswirkung auf die schwere muskuläre Dysfunktion des Klägers durch die einzigartigen dickbreiigen Moorbäder, die nur in der Klinik in C. L. angewendet würden. Die Beihilfestelle forderte daraufhin eine amtsärztliche Stellungnahme an. Mit Gutachten vom 01.07.2014 bestätigte der Amtsarzt Dr. S. die Erforderlichkeit der Rehabilitationsmaßnahme. Die zu genehmigende stationäre Rehabilitationsmaßnahme sei jedoch frühestens ein Jahr nach der letzten stationären Behandlung und daher frühestens zum 20.10.2014 anzutreten. Aufgrund der besonderen Schwere der Erkrankung sei eine Fachklinik unter sowohl orthopädischer als auch neurologischer Leitung zu empfehlen. Eine solche Leitung habe das bisher vom Kläger besuchte K. nicht. Der Amtsarzt schlug zwei wohnortnahe Kliniken mit entsprechender Leitung vor. Unter dem 28.07.2014 fertigte die Beklagte einen entsprechenden Bescheid, der die möglichen Behandlungsorte auf vier Kliniken beschränkte. Der vom Kläger beantragte Behandlungsort wurde ausdrücklich nicht genehmigt.
4Der Kläger legte hiergegen am 04.08.2014 Widerspruch ein. Er begründete diesen im Wesentlichen damit, dass sich aus der Begründung des Bescheides nicht ergebe, warum lediglich vier Behandlungsorte ausgewählt worden seien. Der Kläger habe ein Recht auf freie Arztwahl. Die den Kläger behandelnde Ärztin habe die Behandlung in der gewünschten Rehabilitationseinrichtung in der Klinik in C. L. als medizinisch einzige und beste Lösung zu Behandlung des Klägers bezeichnet. Ebenso sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Rehabilitationsmaßnahme frühestens ein Jahr nach der letzten stationären Kur angetreten werden könne.
5Die Beklagte erließ unter dem 14.08.2014, dem Kläger zugegangen am 19.08.2014, einen Widerspruchsbescheid, in dem der Ausgangsbescheid dahingehend abgeändert wurde, dass alle Kliniken unter entsprechender fachärztlicher orthopädischer als auch neurologischer Leitung bewilligt wurden. Die letzte stationäre Rehabilitationsmaßnahme des Klägers sei im Zeitraum vom 29.09.2013 bis einschließlich 19.10.2013 durchgeführt worden, so dass die Genehmigung einer erneuten stationären Rehabilitationsmaßnahmen im Kalenderjahr 2014 nur möglich sei, wenn amtsärztlich bzw. vertrauensärztlich die besondere Dringlichkeit der erneuten Maßnahmen festgestellt werde. Der ärztliche Dienst sei auf Basis einer Untersuchung am 30.06.2014 zu dem Ergebnis gekommen, dass aufgrund der besonderen Schwere der Erkrankung die stationäre Rehabilitationsmaßnahme frühestens ein Jahr nach der letzten stationären Kur angetreten und in einer Rehabilitationsklinik mit sowohl neurologischer als auch orthopädischer Leitung durchgeführt werden könne. Der im K. in C. L. verantwortliche Arzt Dr. C1. sei Facharzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren und besitze daher nicht die geforderten besonderen Qualifikationen. Da der amtsärztliche Dienst klargestellt habe, dass neben den vier im Ausgangsbescheid genannten Einrichtungen auch andere Rehabilitations-Kliniken mit entsprechender orthopädischer und neurologischer Leitung geeignet seien, sei der Ausgangsbescheid in diesem Punkt abgeändert worden.
6Der Kläger hat am 19.09.2014 Klage erhoben.
7Er begründet diese, unter Vertiefung seines Vorbringens im Widerspruchsverfahren, im Wesentlichen damit, dass die Bescheide sein Recht auf freie Wahl der Rehabilitationseinrichtung rechtswidrig einschränkten. Es sei nicht erkennbar, warum eine besondere ärztliche Leitung einer Einrichtung für einen höheren Behandlungserfolg sprechen solle. Die den Kläger behandelnde Fachärztin habe in ihrer Bescheinigung vom 10.11.2014 nochmals dezidiert das Krankheitsbild des Klägers dargelegt und aufgezeigt, warum eine Behandlung in der Einrichtung in C. L. so wirkungsvoll und medizinisch sinnvoll sei. Die nach der Pensionierung des Klägers nun für ihn zuständige Beihilfestelle habe mit Bescheid vom 08.07.2015 einen Aufenthalt in dieser Klinik für 2015 bewilligt. Auch das dieser Entscheidung zu Grunde liegende amtsärztliche Gutachten bestätige, dass es sich beim K. in C. L. um eine geeignete Einrichtung handele. Damit seien alle mit dem Fall befassten Ärzte, bis auf den von der Beklagten beauftragten Arzt, zu dem Ergebnis gekommen, dass die vom Kläger ausgewählte Klinik eine geeignete Einrichtung sei. Das vom Gericht eingeholte Sachverständigengutachten der Frau Prof. Dr. C2. sei erst 5 Monate nach der Untersuchung des Klägers und damit zu spät erstellt worden. Es enthalte nicht die Feststellung der Amtsärzte Dr. S. und Dr. T. und damit nicht alle medizinischen Befundberichte. Das Gutachten enthalte keine medizinisch fachliche Erklärung dafür, warum eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2014 nicht notwendig gewesen sei. Die Sachverständige habe sich auch nicht zu der Frage geäußert, ob eine Klinik unter neurologischer und orthopädischer Leitung stehen müsse. Im Übrigen sei das Gutachten nicht schlüssig. Die Auffassung der Beklagten hinsichtlich des Behandlungsbeginns führe dazu, dass eine jährliche Behandlung gerade nicht stattfinden könne, da sich die medizinische Rehabilitationsmaßnahme stets weiter nach hinten verschiebe.
8Der Kläger beantragt,
9die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2014 zu verpflichten, die beantragte Rehabilitationsmaßnahme in dem „K. , N. „ in C. L. nachträglich zu genehmigen.
10Die Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Sie beruft sich zur Begründung auf ihre Ausführungen im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren. Das Gutachten von Prof. Dr. C2. bestätige das amtsärztliche Gutachten und damit die Entscheidung der Beklagten, die beantragte Rehabilitationsmaßnahme dem Grunde nach zu genehmigen, aber nur in einer Klinik, die unter fachärztlicher orthopädischer und neurologischer Leitung stehe.
13Der am 04.08.2014 gestellte Antrag auf Eilrechtsschutz ist vom Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 11.08.2014 – 3 L 1458/14 – abgelehnt worden. Die dagegen eingelegte Beschwerde ist vom Oberverwaltungsgericht Münster am 01.10.2014 – 1 B 1024/14 – zurückgewiesen worden. Der Kläger hat dennoch vom 28.09.2014 bis zum 18.10.2014 den Aufenthalt im K. in C. L. angetreten.
14Das Gericht hat gemäß dem Beschluss vom 20.11.2015 durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Frau Prof. Dr. med. C2. , G. , L1. , Beweis erhoben. Insoweit wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 28.07.2014 und der Widerspruchsbescheid vom 14.08.2014 der Beklagten sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beihilferechtliche Anerkennung seines Aufenthalts in dem „K. , N. “, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO.
17Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 35 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 BBhV.
18Zwar liegt hier durch den vom Kläger vor Antritt der Maßnahme eingereichten Antrag und das nach Ablehnung des Antrags durchgeführte Eilverfahren ein begründeter Ausnahmefall vor, der dazu führt, dass die Anerkennung der Rehabilitationsmaßnahme auch nachträglich erfolgen kann, § 36 Abs. 1 Satz 5 BBhV.
19Der Kläger hat aber bereits deshalb keinen Anspruch, weil die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 BBhV nicht erfüllt sind. Danach ist die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nicht zulässig, wenn im laufenden oder in den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt wurde, es sei denn, eine Rehabilitationsmaßnahme ist aus medizinischen Gründen in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig. Beim Kläger wurden als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahmen zuletzt im Jahresrhythmus durchgeführt. Eine dringende Notwendigkeit konnte der beweisbelastete Kläger jedoch nicht begründen. Eine solche kann dann vorliegen, wenn andernfalls die Gefahr einer schweren, irreversiblen Gesundheitsschädigung bestünde,
20vgl. Köhnen/Schröder/Amelungk/Just, BBhV-Kommentar, § 36, S. 5 f.
21Die Sachverständige Frau Prof. Dr. C2. kommt in ihrem Gutachten vom 13.06.2016 zu dem Ergebnis, dass eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme aus medizinischen Gründen im Jahr 2014 nicht notwendig gewesen ist. Es gibt keinen medizinischen Grund, warum die Rehabilitationsmaßnahme häufiger als alle vier Jahre bewilligt werden soll. Beim Kläger liegt eine cervikale Spinalkanalstenose mit Osteochondrose in kyphotischer Fehlstellung der Halswirbelsäule in den Segmenten C5/6 und C6/7 vor. Diese Erkrankung ist durch konservative Maßnahmen wie z.B. Wärmebehandlung und Krankengymnastik symptomatisch zu behandeln. Durch diese Behandlung können die Nackenschmerzen positiv beeinflusst werden. Das Fortschreiten der Myelopathie, bedingt durch die Spinalkanalstenose, ist nach den gutachterlichen Feststellungen hingegen durch konservative Maßnahmen nicht zu beeinflussen.
22Die Tatsache, dass das amtsärztliche Gutachten der Beklagten zu dem Ergebnis gekommen ist, eine Rehabilitationsmaßnahme sei beim Kläger auch im Jahr 2014 beihilfefähig, steht dem nicht entgegen. Ausgehend von dem im Verwaltungsprozess geltenden Amtsermittlungsgrundsatz, § 86 Abs. 1 VwGO, ist es für die gerichtliche Entscheidung nicht ausschlaggebend oder bindend, ob das Vorliegen eines bestimmten Tatbestandsmerkmals zwischen den Beteiligten „unstreitig“ ist. Das von Klägerseite begehrte zusprechende Urteil kann nur dann ergehen, wenn zur Überzeugung des Gerichts sämtliche anspruchsbegründenden Voraussetzungen vorliegen. Dazu gehört auch das Merkmal der dringenden Notwendigkeit nach § 36 Abs. 2 BBhV. Durch das schlüssige Sachverständigengutachten der Frau Prof. Dr. C2. steht die dringende Notwendigkeit trotz der amtsärztlichen Gutachten nicht zur Überzeugung des Gerichts fest.
23Die Kammer sieht keinen Anlass, dem vorgenannten Gutachten nicht zu folgen. Das Gutachten ist klar strukturiert und weist keine inneren Widersprüche auf. Es ist von Sachkunde geprägt und überzeugt nach Inhalt, Methodik und Durchführung der Erhebungen. Die angewandten Methoden und die erzielten Ergebnisse lassen sich dem Gutachten konkret entnehmen. Die darauf aufbauenden Schlussfolgerungen der Sachverständigen sind nachvollziehbar und geben im Hinblick auf die ausführlich dargestellte Befunderhebung keinen Anlass zu Zweifeln.
24Gegenteiliges lässt sich nicht den vorgelegten fachorthopädischen Bescheinigungen der behandelnden Ärztin Frau Dr. T1. vom 08.05.2014 und 10.11.2014 entnehmen. Die dort enthaltene Feststellung, dem Kläger habe durch die jährliche Behandlung in der Klinik in C. L. ein operatives Vorgehen erspart werden können, ist schon nicht hinreichend substanziiert. Frau Dr. T1. setzt sich nicht mit der Frage auseinander, ob ein operatives Vorgehen gerade durch die jährlich stattfindende Rehabilitation vermieden werden konnte. So führt sie in der Bescheinigung vom 10.11.2014 die bisherige Vermeidung einer Operation auf die intensiven konservativen Therapiemaßnahmen, bestehend aus Eigenübungen, manuelle Therapie, physiotherapeutische Behandlungen, Wärmetherapie und korrelierende antiphlogistische und muskelentspannende Medikation zurück. Zudem steht die von Frau Dr. T1. vorgenommene Feststellung, dass die OP-Indikation in den Vordergrund rückt, im Widerspruch zu dem vermuteten Behandlungserfolg in der genannten Klinik.
25Hinzu kommt, dass der Kläger jedenfalls keinen Anspruch auf Antritt der Rehabilitationsmaßnahme zum 28.09.2014 hatte. Denn selbst das amtsärztliche Gutachten von Herrn Dr. S. bejaht die Notwendigkeit einer Rehabilitationsmaßnahme frühestens ein Jahr nach der letzten stationären Kur und somit frühestens zum Oktober 2014 (Bl. 8 BA). Die letzte stationäre Rehabilitationsmaßnahme des Klägers ist im Zeitraum vom 29.09.2013 bis einschließlich 19.10.2013 durchgeführt worden, so dass die Genehmigung einer erneuten stationären Rehabilitationsmaßnahme im Kalenderjahr 2014 für den Zeitraum ab dem 20.10.2014 zu erfolgen hatte.
26Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit einer Behandlung gerade in der vom Kläger benannten Klinik. Gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 BBhV sind Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nur beihilfefähig, wenn die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist, eine wohnortnahe Behandlung wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit zur Erreichung der Rehabilitationsziele nicht ausreichend ist und bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme erzielt werden kann. Aus § 6 BBhV, der beamtenrechtlichen Treuepflicht, sowie der Systematik der §§ 35, 36 BBhV, nach der eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme nur als Ultima Ratio in Betracht kommt, folgt der Grundsatz, dass sich der Kläger von der Beklagten auf diejenigen Diagnose- und Therapiemöglichkeiten verweisen lassen muss, die – jedenfalls bei gleicher Eingriffsintensität – den größtmöglichen Behandlungserfolg erwarten lassen,
27vgl. auch Köhnen/Schröder/Amelungk/Just, BBhV-Kommentar, § 6, 3.3.1.
28Dies ist im vorliegenden Fall die Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in einer Klinik unter orthopädischer und neurologischer Leitung. Nach den Feststellungen des Sachverständigengutachtens und dem klägerischen Vortrag liegt beim Kläger eine orthopädisch-neurologische Erkrankung vor, sodass aus gutachterlicher Sicht die Behandlung in einer hierfür spezialisierten Klinik sinnvoller ist als im K. . In einer Klinik unter entsprechender fachlicher Leitung ist demnach ein größerer Behandlungserfolg zu erwarten. Es fehlt der wissenschaftliche Nachweis, dass gerade die vom Kläger angeführten und in der vom Kläger genannten Klinik durchgeführten Moorbäder einen größeren Behandlungserfolg erwarten lassen als das gesamte konservative Spektrum, welches in anderen Reha Kliniken angeboten wird. Der vom Kläger angeführte Behandlungserfolg ist rein subjektiv. Eine medizinische und wissenschaftliche Begründung, warum das vom Kläger genannte K. für die Behandlung besonders geeignet ist, ist auch den vom Kläger angeführten Bescheinigungen nicht zu entnehmen. Die Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung zudem ergänzt, dass die fachliche Leitung dergestalt Einfluss auf den Behandlungserfolg hat, dass sie die Maßnahme überwacht und nach der obligatorischen Untersuchung des Betroffenen zu Beginn der Maßnahme die Behandlung individuell und fachlich fundiert auf die Erkrankung anpassen kann.
29Somit hat die Sachverständige schlüssig dargelegt, dass bei einer entsprechenden fachlichen Leitung ein höherer Behandlungserfolg zu erwarten ist. Es ist daher auch unerheblich, ob die vom Kläger benannte Einrichtung dieselben therapeutischen Maßnahmen anbietet und durchführt wie eine Einrichtung mit orthopädischer und neurologischer Leitung. Die fachliche Leitung nimmt dergestalt Einfluss auf die Behandlung, dass sie die Mitarbeiter auswählt und anleitet und die Behandlung individuell den fachlichen Befunden anpasst.
30Diese Beurteilung wird gestützt durch das Gutachten des amtsärztlichen Dienstes der Beklagten vom 01.07.2014 (Dr. S. ). Auch dieses Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die Rehabilitationsmaßnahme aufgrund der besonderen Schwere der Erkrankung in einer Fachklinik mit sowohl orthopädischer als auch neurologischer Leitung durchgeführt werden sollte. Auch die schriftliche Stellungnahme vom 30.08.2013 von Herrn Dr. T. , ärztlicher Dienst der obersten Bundesbehörden, kommt zu dem Ergebnis, dass unter Berücksichtigung des Krankheitsbildes des Klägers eine Rehabilitation unter der Voraussetzung zu befürworten ist, dass die beantragte erneute stationäre Behandlung in einer fachärztlich (orthopädisch/neurologisch) geführten Klinik durchgeführt wird.
31Angesichts dessen, dass § 36 Abs. 1 BBhV ein besonderes Anerkennungsverfahren vorschreibt und dieses gemäß § 36 Abs. 1 S. 2 Bundesbeihilfeverordnung das Einholen eines amtsärztlichen Gutachtens vorsieht, kommt diesen Stellungnahmen eine besondere Bedeutung zu, wenn sie keine erkennbaren Mängel aufweisen und in der Sache nachvollziehbar sind,
32vgl. OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2014, 1 B 1024/14.
33Solche Mängel sind vorliegend nicht festzustellen,
34so auch schon OVG NRW, Beschluss vom 01.10.2014, 1 B 1024/14.
35Unerheblich ist, dass die Sachverständige in ihrem Gutachten nicht auf die amtsärztlichen Stellungnahmen eingeht. Unabhängig von der Tatsache, dass diese Stellungnahmen zu demselben Ergebnis hinsichtlich des Behandlungsortes kommen und das Gutachten der Sachverständigen demnach stützen, war es Aufgabe der Sachverständigen, die Beweisfragen auf Grundlage einer eigenen Untersuchung und der vorliegenden bildgebenden Diagnostik zu beantworten.
36Es ergibt sich auch keine andere Bewertung durch die vom Kläger beigebrachten Bescheinigungen der behandelnden Ärztin Dr. T1. vom 08.05.2014 und 10.11.2014 und des behandelnden Arztes Dr. I. vom 01.09.2014. Die von Frau Dr. T1. angeführte positive Auswirkung der Moorbäder auf die schwere muskuläre Dysfunktion des Klägers wird nicht begründet oder wissenschaftlich belegt. Die getroffene Feststellung, dass eine orthopädische und neurologische Leitung nicht erforderlich sei, wird nicht näher begründet. Dr. T1. und Dr. I. setzen sich mit der möglichen Bedeutung dieser Anforderung nicht fachlich auseinander. Den Stellungnahmen ist nichts dazu zu entnehmen, wie der Erfolg einer stationären Rehabilitationsmaßnahme einzuschätzen wäre, wenn diese in einer Einrichtung durchgeführt wird, welche den in dem Bescheid der Beklagten gestellten Anforderungen an die medizinische Leitung entspricht. So liegen Erfahrungen zu einer Behandlung in einer anderen Einrichtung nicht vor. Die Behandlung in C. L. hat eine nachhaltige Stabilisierung des Klägers derart, dass die jährliche Wiederholung einer stationären Rehabilitationsmaßnahme irgendwann einmal überflüssig werden könnte, trotz der vielen Wiederholungsbehandlungen objektiv nicht herbeigeführt.
37Die fachlichen Anforderungen hinsichtlich einer neurologischen und orthopädischen Leitung erfüllt das K. in C. L. nicht. Wie dem Internetauftritt des K1. zu entnehmen ist, steht die medizinische Abteilung der Einrichtung unter der Leitung des Arztes Dr. C1. , der Facharzt für Allgemeinmedizin und Naturheilverfahren ist,
38http://www.K. /arzt.php.
39Mit der Einschränkung der Durchführung der Rehabilitationsmaßnahme in einer Reha-Klinik mit einer bestimmten, auf das Krankheitsbild des Betroffenen zugeschnittenen fachlichen (hier der orthopädischen und neurologischen) Leitung ist auch kein unzulässiger Eingriff in das Recht des Patienten auf freie Arztwahl verbunden. So hat die Beklagte nach Abänderung ihres Ausgangsbescheides gerade keine begrenzte Auswahl an Rehabilitations-Einrichtungen vorgenommen. Innerhalb der Kliniken mit orthopädischer und neurologischer Leitung hat der Kläger eine freie Wahl. Dass der Kläger keine Einrichtung mit anderer fachlicher Leitung wählen kann, ist sachlich durch den höheren zu erwartenden Behandlungserfolg gerechtfertigt.
40Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind, - 2.
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 3.
ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert, - 4.
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, - 5.
ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und - 6.
ärztlich verordneten Rehabilitationssport entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:
- 1.
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung - a)
bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1, - b)
bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, - c)
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, - d)
bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
- 2.
nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson, - 3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson, - 4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht, - 5.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung - a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, - b)
der Begleitperson bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich, - c)
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt, - d)
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage und - e)
der Begleitperson bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage.
(3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
- 1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist, - 2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen, - 3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt, - 4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und - 5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.
(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
- 1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist, - 2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen, - 3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt, - 4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und - 5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.
(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.
(1) Aufwendungen sind beihilfefähig, wenn zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen
- 1.
die Beihilfeberechtigung besteht oder - 2.
die Voraussetzungen für die Berücksichtigungsfähigkeit nach § 4 erfüllt sind.
(2) Aufwendungen einer nach § 4 Absatz 1 berücksichtigungsfähigen Person sind beihilfefähig, wenn der Gesamtbetrag ihrer Einkünfte (§ 2 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5a des Einkommensteuergesetzes) einschließlich vergleichbarer ausländischer Einkünfte oder der Gesamtbetrag ihrer vergleichbaren ausländischen Einkünfte im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 20 000 Euro nicht übersteigt. Sind die Einkünfte im laufenden Kalenderjahr geringer, sind Aufwendungen der Ehegattin, des Ehegatten, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners unter Vorbehalt bereits im laufenden Kalenderjahr beihilfefähig. Die von der Ehegattin, dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner der beihilfeberechtigten Personen nach § 3 im Rahmen einer durch Auslandsverwendung der beihilfeberechtigten Person aufgenommenen oder fortgeführten Erwerbstätigkeit erzielten ausländischen Einkünfte bleiben unberücksichtigt. Auf Anforderung der Festsetzungsstelle ist der Gesamtbetrag der Einkünfte durch Vorlage einer Kopie des Steuerbescheids oder, wenn dieser nicht oder noch nicht vorliegt, durch andere geeignete Unterlagen nachzuweisen. Weist der Steuerbescheid den Gesamtbetrag der Einkünfte nicht vollständig aus, können andere Nachweise gefordert werden. Der Betrag nach Satz 1 wird im gleichen Verhältnis, wie sich der Rentenwert West auf Grund der Rentenwertbestimmungsverordnung erhöht, angepasst und auf volle Euro abgerundet. Die Anpassung erfolgt mit Wirkung für das auf das Inkrafttreten der Rentenwertbestimmungsverordnung folgende Kalenderjahr. Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gibt den jeweils angepassten Betrag durch Rundschreiben bekannt.
(3) Beihilfefähig sind grundsätzlich nur notwendige und wirtschaftlich angemessene Aufwendungen. Andere Aufwendungen sind ausnahmsweise beihilfefähig, soweit diese Verordnung die Beihilfefähigkeit vorsieht.
(4) Die Notwendigkeit von Aufwendungen für Untersuchungen und Behandlungen setzt grundsätzlich voraus, dass diese nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode vorgenommen werden. Als nicht notwendig gelten in der Regel Untersuchungen und Behandlungen, soweit sie in der Anlage 1 ausgeschlossen werden.
(5) Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie sich innerhalb des in der einschlägigen Gebührenordnung vorgesehenen Gebührenrahmens halten. Als nicht wirtschaftlich angemessen gelten Aufwendungen auf Grund einer Vereinbarung nach § 2 der Gebührenordnung für Ärzte, nach § 2 der Gebührenordnung für Zahnärzte oder nach den Sätzen 2 bis 4 der allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts G der Anlage 1 zur Gebührenordnung für Zahnärzte, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen. Wirtschaftlich angemessen sind auch Leistungen, die auf Grund von Vereinbarungen oder Verträgen zwischen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern und gesetzlichen Krankenkassen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch, Unternehmen der privaten Krankenversicherung oder Beihilfeträgern erbracht worden sind, wenn dadurch Kosten eingespart werden. Aufwendungen für Leistungen von Heilpraktikerinnen oder Heilpraktikern sind wirtschaftlich angemessen, wenn sie die Höchstbeträge nach Anlage 2 nicht übersteigen.
(6) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, gelten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse im Ausland die ortsüblichen Gebühren als wirtschaftlich angemessen. Gelten Höchstbeträge nach Anlage 11, kann in entsprechender Anwendung des § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes der für den Dienstort jeweils geltende Kaufkraftausgleich hinzutreten.
(7) In Ausnahmefällen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen die einmalige Beteiligung des Bundes als Beihilfeträger an allgemeinen, nicht individualisierbaren Maßnahmen erklären. Hierfür zu leistende Zahlungen und Erstattungen kann das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat auf die Einrichtungen oder Stellen des Bundes, die Beihilfe nach dieser Verordnung gewähren, aufteilen. Auf Anforderung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat leisten die Einrichtungen oder Stellen entsprechende Abschläge und Zahlungen. Die Anteile bemessen sich nach dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Jahr 2009; jährliche Ausgaben unter 1 000 Euro bleiben außer Betracht. Auf Verlangen von mindestens fünf obersten Bundesbehörden oder Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung setzt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat die Anteile entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen Beihilfeausgaben im Vorjahr für zukünftige Maßnahmen neu fest.
(8) Sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte darstellen würde, kann die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat eine Beihilfe zur Milderung der Härte gewähren. Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren.
(1) Beihilfefähig sind Aufwendungen für
- 1.
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im jeweiligen nationalen System der Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten berechtigt sind, - 2.
Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, mit denen ein Versorgungsvertrag nach § 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht, - 3.
ärztlich verordnete familienorientierte Rehabilitation für berücksichtigungsfähige Kinder, die an schweren chronischen Erkrankungen, insbesondere Krebserkrankungen oder Mukoviszidose, leiden oder deren Zustand nach Operationen am Herzen oder nach Organtransplantationen eine solche Maßnahme erfordert, - 4.
ambulante Rehabilitationsmaßnahmen unter ärztlicher Leitung nach einem Rehabilitationsplan in einem anerkannten Heilbad oder Kurort zur Wiederherstellung oder Erhaltung der Dienstfähigkeit sowie zur Verhütung oder Vermeidung von Krankheiten oder deren Verschlimmerung für beihilfeberechtigte Personen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, - 5.
ärztlich verordnete ambulante Rehabilitationsmaßnahmen in Rehabilitationseinrichtungen oder durch wohnortnahe Einrichtungen und - 6.
ärztlich verordneten Rehabilitationssport entsprechend der Rahmenvereinbarung über den Rehabilitationssport und das Funktionstraining der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation.
(2) Für Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 sind Aufwendungen nach den §§ 12, 13, 18, 22 bis 25 und 26 Absatz 1 Nummer 5 beihilfefähig. Daneben sind bei Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 beihilfefähig:
- 1.
Fahrtkosten für die An- und Abreise einschließlich Gepäckbeförderung - a)
bei einem aus medizinischen Gründen notwendigen Transport mit einem Krankentransportwagen nach § 31 Absatz 4 Nummer 1, - b)
bei Fahrten mit regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen bis zu den in der niedrigsten Beförderungsklasse anfallenden Kosten, insgesamt jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, - c)
bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs nach § 31 Absatz 4 Nummer 3, jedoch nicht mehr als 200 Euro für die Gesamtmaßnahme, - d)
bei Benutzung eines Taxis nur in Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 oder § 31 Absatz 2 Nummer 3 unter Beachtung des § 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4,
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nachgewiesener Verdienstausfall einer Begleitperson, - 3.
Aufwendungen für Kurtaxe, auch für die Begleitperson, - 4.
Aufwendungen für einen ärztlichen Schlussbericht, - 5.
Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung - a)
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen einschließlich der pflegerischen Leistungen bis zur Höhe des niedrigsten Satzes der Einrichtung für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich, - b)
der Begleitperson bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage bis zur Höhe des niedrigsten Satzes, es sei denn, eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen der oder des Begleiteten dringend erforderlich, - c)
bei Mutter-Kind- oder Vater-Kind-Rehabilitationsmaßnahmen für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage in Höhe der Entgelte, die die Einrichtung einem Sozialleistungsträger in Rechnung stellt, - d)
bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 16 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage und - e)
der Begleitperson bei ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 in Höhe von 13 Euro täglich für höchstens 21 Tage ohne An- und Abreisetage.
(3) Ist bei einer stationären Rehabilitationsmaßnahme die Anwesenheit einer Begleitperson aus medizinischen Gründen notwendig, eine Mitaufnahme in der stationären Rehabilitationseinrichtung jedoch nicht möglich, sind Aufwendungen für Unterbringung und Verpflegung der Begleitperson außerhalb der Rehabilitationseinrichtung bis zur Höhe der Kosten nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 Buchstabe b beihilfefähig.
(1) Aufwendungen für Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 sind nur beihilfefähig, wenn die Festsetzungsstelle auf Antrag die Beihilfefähigkeit vor Beginn der Rehabilitationsmaßnahme anerkannt hat. Sie hat hierzu ein Gutachten einer Amtsärztin, eines Amtsarztes, einer von ihr beauftragten Ärztin oder eines von ihr beauftragten Arztes einzuholen, das Aussagen darüber enthält, dass
- 1.
die Rehabilitationsmaßnahme medizinisch notwendig ist, - 2.
eine ambulante ärztliche Behandlung und die Anwendung von Heilmitteln am Wohnort wegen erheblich beeinträchtigter Gesundheit nicht ausreichen, um die Rehabilitationsziele zu erreichen, - 3.
bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ein gleichwertiger Erfolg nicht auch durch eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 erzielt werden kann; dies gilt nicht, wenn eine beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person eine Angehörige oder einen Angehörigen pflegt, - 4.
eine Fahrt mit einem Taxi nach § 35 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe d medizinisch notwendig ist, und - 5.
eine Begleitperson medizinisch notwendig ist.
(2) Die Anerkennung von Rehabilitationsmaßnahmen nach Absatz 1 ist nicht zulässig, wenn im laufenden oder den drei vorherigen Kalenderjahren eine als beihilfefähig anerkannte Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 durchgeführt wurde, es sei denn, nach dem Gutachten ist aus medizinischen Gründen eine Rehabilitationsmaßnahme nach Absatz 1 in einem kürzeren Zeitabstand dringend notwendig.
(3) Für Personen, die nach § 3 beihilfeberechtigt oder bei einer nach § 3 beihilfeberechtigten Person berücksichtigungsfähig sind, sind Aufwendungen für eine Rehabilitationsmaßnahme im Sinne des § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in einer ausländischen Einrichtung außerhalb der Europäischen Union auch beihilfefähig, wenn vor Beginn der Maßnahme die oder der von der Festsetzungsstelle beauftragte Ärztin oder Arzt die Einrichtung für geeignet erklärt hat und die stationäre Rehabilitationsmaßnahme nicht in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt werden kann. Dem Antrag auf Anerkennung der Beihilfefähigkeit sind Unterlagen über die in Aussicht genommene Einrichtung beizufügen. Wird eine Rehabilitationsmaßnahme nach § 35 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 in einem Staat der Europäischen Union durchgeführt, sind die Beförderungskosten zwischen dem Auslandsdienstort und dem Behandlungsort beihilfefähig, wenn die An- und Abreise nicht mit einer Heimaturlaubsreise oder einer anderen amtlich bezahlten Reise verbunden werden kann. Dies gilt auch, wenn eine Rehabilitationsmaßnahme auf Grund der in § 9 Abs. 1 erwähnten Rechtsvorschriften oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen gewährt wird, soweit der Kostenträger Fahrtkosten für die Abreise vom und die Anreise zum Auslandsdienstort nicht übernimmt und die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit der Fahrtkosten vorher dem Grunde nach anerkannt hat.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.