Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 19. Nov. 2010 - PL 12 K 1468/10

bei uns veröffentlicht am19.11.2010

Tenor

Das zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst.

Gründe

 
I.
Die Antragstellerin, die Gemeinde ..., begehrt die Auflösung des zwischen ihr und der weiteren Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs.2 BPersVG begründeten Arbeitsverhältnisses.
Mit Berufsausbildungsvertrag vom 30.01.2007 vereinbarten die Antragstellerin und die weitere Beteiligte zu 1 deren Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten (Ausbildungsbeginn 01.09.2007 und Ausbildungsende 31.08.2010). Mit Bestehen der Abschlussprüfung am 08.07.2010 endete das Berufsausbildungsverhältnis.
Bereits mit Schreiben vom 03.03.2010 teilte die Antragstellerin der weiteren Beteiligten zu 1 mit, dass nach dem erfolgreichen Abschluss des Berufsausbildungsverhältnisses eine Übernahme in ein unbefristetes Beschäftigtenverhältnis nicht möglich sei, da die Gemeinde über Bedarf ausbilde. Aufgrund eines Gemeinderatsbeschlusses vom 14.12.2009 könne sie jedoch nach erfolgreicher Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in ein auf drei Monate befristetes Arbeitsverhältnis übernommen werden.
Nachdem die weitere Beteiligte zu 1 wegen eines Arbeitsplatzwechsels der bisherigen Jugend- und Auszubildendenvertreterin am 01.04.2010 an deren Stelle nachgerückt war, beantragte sie mit Schreiben vom 12.05.2010 bei der Antragstellerin die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis gemäß § 9 BPersVG. Mit Schreiben vom 19.05.2010 lehnte die Antragstellerin mit Hinweis auf den vom Gemeinderat am 14.12.2009 beschlossenen generellen Einstellungsstopp mit Wiederbesetzungssperre die Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis ab und bot ihr ein bis 31.10.2010 befristetes Arbeitsverhältnis im Grundbuchamt der Gemeinde an.
Mit Schriftsatz vom 24.06.2010 - eingegangen beim Verwaltungsgericht am 25.06.2010 - leitete die Antragstellerin ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren ein mit dem Antrag, festzustellen, dass zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 kein Arbeitsverhältnis gemäß § 9 Abs.2 BPersVG begründet worden ist, hilfsweise das zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs.2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Die Antragstellerin beantragt in der mündlichen Verhandlung nunmehr,
das zwischen der Antragstellerin und der weiteren Beteiligten zu 1 nach § 9 Abs.2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen.
Zur Begründung trägt sie vor, eine Weiterbeschäftigung sei für sie unzumutbar. Die im kommunalen Haushaltsplan ausgewiesenen Stellen seien vollständig besetzt. Außerdem habe der Gemeinderat in seiner Sitzung am 14.12.2009 einen generellen Einstellungsstopp beschlossen. Neueinstellungen seien deshalb grundsätzlich nicht möglich. Die Verwaltung sei beauftragt worden, in jedem Fall des Ausscheidens eines Mitarbeiters/einer Mitarbeiterin die Arbeiten in der Verwaltung zu verteilen. Es bestehe somit auch eine vom Gemeinderat beschlossene haushaltsrechtliche Wiederbesetzungssperre. Bei der befristet angebotenen Tätigkeit im Grundbuchamt handle es sich um einen kurzfristig anfallenden Mehraufwand, der keine dauerhafte Beschäftigung rechtfertige. Es sollten Digitalisierungsarbeiten durchgeführt werden, um die vom Land Baden-Württemberg geplante Überführung der kommunalen Grundbuchämter in zentrale staatliche Grundbuchämter zu erleichtern. Nach der Überführung der Grundbuchämter würden sogar Stellen frei. Im Übrigen sei der Schutzzweck der Regelung in § 9 BPersVG nicht tangiert. Die weitere Beteiligte zu 1 sei zwischen ihrem Amtsantritt und ihrem Antrag auf unbefristete Weiterbeschäftigung nicht aktiv geworden. Der Nachweis eines Tätigwerdens fehle jedenfalls. Es sei nicht bekannt, dass sie sich für die Interessen der Jugendlichen oder Auszubildenden eingesetzt habe; auch nicht in einem konkreten Einzelfall. Es liege daher überhaupt kein personalvertretungsrechtlich wichtiger Anlass vor, der darauf hindeuten würde, dass sie vor einer auch nur möglich gehaltenen Benachteiligung geschützt werden müsse. Da aufgrund des erlassenen Einstellungsstopps auch keine anderen Auszubildenden übernommen würden, sei eine für möglich gehaltene Benachteiligung wegen der Tätigkeit als Jugend- und Auszubildendenvertreterin völlig ausgeschlossen.
Die weitere Beteiligte zu 1 beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Sie macht geltend, sie nehme seit dem 01.04.2010 das Amt der Jugend- und Auszubildendenvertreterin wahr. Auf den Nachweis der Vertretung von Interessen jugendlicher Mitarbeiter in einem konkreten Einzelfall komme es nicht an, da durch § 9 BPersVG bereits das Amt an sich geschützt sei. Eine Weiterbeschäftigung sei für die Antragstellerin auch nicht unzumutbar. Dies könne ihr nur dann ausnahmsweise nicht zugemutet werden, wenn der Beschäftigung gesetzliche oder tarifliche Einstellungshindernisse entgegenstünden oder wenn schwerwiegende in der Person des Mitglieds der Jugend- oder Personalvertretung liegende Gründe gegeben seien, die es ausschlössen, dem Arbeitgeber die Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses abzuverlangen. An der Besetzung freier Stellen sei die Antragstellerin weder durch normative Regelungen noch durch andere sie in ihrer Arbeitgeberfunktion bindende Vorschriften einer anderen Stelle gehindert. Bei dem von der Antragstellerin behaupteten Einstellungsstopp handle es sich um eine rein verwaltungsinterne Regelung, die sich nicht im Haushaltsplan wiederfinde. Eine echte haushaltsgesetzliche Wiederbesetzungssperre im Sinne eines formalen Gesetzes liege nicht vor. Es komme lediglich darauf an, ob ein ausbildungsadäquater Arbeitsplatz auf Dauer zur Verfügung stehe; dies sei der Fall. Sowohl im Grundbuchamt als auch in der Datenverarbeitung und im Rechnungsamt, im Bürgerbüro, in der Bücherei und im Ordnungsamt sowie bei der gemeindeeigenen Tochtergesellschaft, der Kurverwaltung, und in der gemeindeeigenen Volkshochschule sowie in weiteren Ämtern der Antragstellerin seien ausbildungsadäquate Arbeitsplätze in der Vergütungsgruppe TVöD 5 vorhanden und besetzbar. Auch habe der Bürgermeister ihrer Vorgängerin im Amt der Jugend- und Auszubildendenvertretung, deren befristeter Arbeitsvertrag nach Beendigung ihrer Ausbildung im Juli 2010 ausgelaufen wäre, einen unbefristeten Arbeitsvertrag in der Entgeltgruppe TVöD 8 angeboten, den diese aber abgelehnt habe.
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Der weitere Beteiligte zu 2 teilt mit Schriftsatz vom 22.07.2010 u.a. mit, dass von dort bestätigt werden könne, dass freiwerdende Stellen nicht neu besetzt und die Aufgabengebiete auf andere Sachbearbeiter umverteilt würden. Der Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2009 werde somit umgesetzt.
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Die weitere Beteiligte zu 3 schließt sich den Äußerungen der weiteren Beteiligten zu 1 an.
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Mit Schriftsatz vom 25.08.2010 nimmt die Antragstellerin zum Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 Stellung. Sie weist darauf hin, dass primär der Haushaltsgesetzgeber darüber zu entscheiden habe, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung stehe. Zuständig sei hierfür der Gemeinderat gemäß § 79 GemO i.V.m. § 1 ff GemHVO. Ausschließlich der Gemeinderat habe in ordentlich einberufenen Sitzungen darüber zu befinden, ob Stellen für Angestellte bereitgestellt würden und ob und wie ggf. diese besetzt würden. Keinesfalls könne über den Weg der nach § 9 BPersVG bestehenden Weiterbeschäftigungspflicht die Schaffung neuer Arbeitsplätze erzwungen werden. Der Beteiligten zu 1 sei bereits lange Zeit vor ihrem Amtsantritt als Jugend- und Auszubildendenvertreterin mitgeteilt worden, dass eine Weiterbeschäftigung nach Abschluss der Ausbildung nicht möglich sei. Bereits aus diesem Umstand könne geschlossen werden, dass eine Diskriminierung wegen ihres Amts als Jugend- und Auszubildendenvertreterin von vornherein ausgeschlossen sei.
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Mit weiterem Schriftsatz vom 13.10.2010 führt die Antragstellerin im Hinblick auf die gerichtliche Aufklärungsverfügung vom 01.10.2010 und unter Vorlage des Stellenplans der Gemeinde ... für das Haushaltsjahr 2010 im Einzelnen aus, dass im Stellenplan keine unbesetzte Stelle für Vollzeitkräfte im Haushaltsjahr ausgewiesen sei und in den nächsten Jahren auch keine im Stellenplan ausgewiesene Vollzeitstelle frei werde, die für die weitere Beteiligte zu 1 zur Verfügung gestellt werden könnte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die von der Antragstellerin vorgelegte Personalakte der weiteren Beteiligten zu 1 verwiesen.
II.
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Der Antrag ist zulässig und begründet. Das Arbeitsverhältnis der weiteren Beteiligten zu 1 mit der Antragstellerin ist aufzulösen.
18 
Das Auflösungsbegehren der Antragstellerin richtet sich nach § 9 BPersVG. Dessen entsprechende Anwendung in den Ländern bestimmt § 107 S. 2 BPersVG, wonach § 9 BPersVG unmittelbar für die Länder gilt.
19 
Der Anwendungsbereich des § 9 BPersVG ist eröffnet. Die weitere Beteiligte zu 1 gehört zu dem in § 9 Abs. 1 BPersVG bezeichneten Personenkreis. Als Auszubildende in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte stand sie in einem Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz (vgl. den Berufsausbildungsvertrag vom 30.01.2007). Dieses Berufsausbildungsverhältnis endete mit dem Bestehen der Prüfung am 8.7. 2010. Zu diesem Zeitpunkt war die weitere Beteiligte zu 1 Mitglied der Jugend-und Auszubildendenvertretung. Sie hat innerhalb der letzten drei Monate vor Ausbildungsende, nämlich mit Schreiben vom 12.05.2010 bei der Antragstellerin die Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis gemäß § 9 BPersVG beantragt.
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Gemäß § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG kann der Arbeitgeber spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses beim Verwaltungsgericht beantragen, das bereits nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen. Einen solchen Antrag hat die Antragstellerin wirksam gestellt. Zwar hat sie bereits am 24.06.2010 - und damit vor Beendigung des Ausbildungsverhältnisses - beim Verwaltungsgericht zunächst die Feststellung begehrt, dass ein Arbeitsverhältnis mit der weiteren Beteiligten zu 1 im Anschluss an deren Ausbildung nicht begründet werde. Wird ein solcher Feststellungsantrag nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 BPersVG gestellt, aber nicht schon vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 2 BPersVG rechtskräftig entschieden, so kann er angesichts seiner vorbeugenden Zielsetzung nicht aufrechterhalten werden. Vielmehr wandelt er sich in einen Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG um, ohne dass es insoweit einer förmlichen Antragsänderung bedarf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2008 - PL 15 S 533/ 08).
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Der Auflösungsantrag nach § 9 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BPersVG ist begründet, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände die Weiterbeschäftigung nicht zugemutet werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben.
22 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dann unzumutbar, wenn der Arbeitgeber dem Jugendvertreter zum Zeitpunkt der Beendigung der Berufsausbildung (hier: 08.07.2010) keinen auf Dauer angelegten Arbeitsplatz bereitstellen kann, der dessen Ausbildung entspricht und ihn sowohl hinsichtlich der rechtlichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses als auch der Vergütung und der beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten einem Beschäftigten gleichstellt, der vom Arbeitgeber für eine vergleichbare Tätigkeit ausgewählt und eingestellt worden ist. Dabei kommt es für die Frage, ob ein ausbildungsadäquater Dauerarbeitsplatz für den Jugendvertreter zur Verfügung steht, allein auf den Bereich der Ausbildungsdienststelle an (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.09.2008, a.a.O.).
23 
Allerdings ist es - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - für die Anwendung des § 9 Abs.2 BPersVG unerheblich, ob sich die weitere Beteiligte zu 1 während ihrer Amtszeit als (nachgerückte) Jugend- und Auszubildendenvertreterin konkret für Belange der Auszubildenden eingesetzt hat, da die Vorschrift nach ihrem Schutzzweck bereits der Gefahr einer Benachteiligung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung entgegenwirken und zugleich der Kontinuität der Gremienarbeit dienen soll (BVerwG, Beschl. v. 19.01.2009 - 6 P 1.08 -; juris). Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung am 08.07.2010 stand bei der Antragstellerin jedoch ein ausbildungsadäquater, gesicherter Dauerarbeitsplatz für die weitere Beteiligte zu 1 nicht zur Verfügung. Dies ergibt sich aus Folgendem:
24 
Darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat primär der Haushaltsgesetzgeber zu entscheiden (BVerwG, Beschl. v. 30.05.2007 - 6 PB 1/07 -; juris, m.w.N.). Ein vom Haushaltsgesetzgeber für alle freien und frei werdenden Stellen ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung ist als normative Regelung von der Verwaltung einzuhalten. Im vorliegenden Sachverhalt hat der Gemeinderat der Antragstellerin mit Beschluss vom 14.12.2009 entschieden, die vier bei der Gemeinde beschäftigten Auszubildenden nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung wahlweise entweder für drei Monate in Vollzeit oder für sechs Monate in Teilzeit befristet zu übernehmen. Dies bedeutet - anders ausgedrückt - dass keiner der vier bei der Antragstellerin beschäftigten Auszubildenden nach Ausbildungsende in eine unbefristete Vollzeitstelle übernommen werden durfte. An diese verbindliche Maßgabe des für den Gemeindehaushalt zuständigen Vertretungsorgans der Antragstellerin (§ 81 GemO i.V.m. §§ 1 ff. GemHVO) ist die Verwaltung beim Haushaltsvollzug gebunden.
25 
Ohne Erfolg beruft sich die weitere Beteiligte zu 1 in diesem Zusammenhang auf den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.03.1989 - 6 P 22/85 -; juris. Dem dortigen Sachverhalt lag die Konstellation zugrunde, dass der Senat der Stadtgemeinde Bremen (= Verwaltung) einen allgemeinen Einstellungsstopp beschlossen hatte, ohne dass dieser Umstand in dem von der Bürgerschaft (= Haushaltsgesetzgeber) beschlossenen Haushaltsplan (Stellenplan) seinen Niederschlag gefunden hatte. In Anbetracht dieser tatsächlichen und rechtlichen Situation ist das Bundesverwaltungsgericht - mit den Vorinstanzen - zu der Auffassung gelangt, dass sich die Antragstellerin (Stadtgemeinde Bremen) auf einen solchen Einstellungsstopp, den das die Arbeitgeberfunktion ausübende Verwaltungsorgan selbst geschaffen hat, nicht berufen kann, weil sich dann dieses Verwaltungsorgan - entgegen der Zweckbestimmung des § 9 BPersVG - hinsichtlich der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung auf ein von ihm selbst beschlossenes Einstellungshindernis berufen könnte (BVerwG, a.a.O., Rdnr. 22 ).
26 
Eine damit vergleichbare Sachverhaltskonstellation ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch nicht gegeben. Vielmehr hat hier das für den Haushalt zuständige Satzungsorgan (Gemeinderat) beschlossen, die über den Bedarf eingestellten Auszubildenden nach Ausbildungsende nicht in ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis zu übernehmen. Diese Maßgabe hatte die Verwaltung der Gemeinde ... zu befolgen und es ist auch kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sie sich in der Folgezeit nicht an diese verbindliche Vorgabe gehalten hätte. Diese rechtliche Beurteilung entspricht der inzwischen auch für den kommunalen Bereich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im Beschluss vom 30.05.2007 - 6 PB 1/07 -; juris, hat das Bundesverwaltungsgericht unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung den bereits oben wiedergegebenen Grundsatz bestätigt, dass die Entscheidung darüber, ob in der Ausbildungsdienststelle ein geeigneter und besetzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, primär der Haushaltsgesetzgeber zu treffen hat. Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt (a.a.O., Rdnr. 4):
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„Ein vom Haushaltsgesetzgeber für alle freien oder frei werdenden Stellen ausgesprochenes Verbot der Wiederbesetzung ist - auch im kommunalen Bereich, in welchen die Vertretungskörperschaft die Stellung des Haushaltsgesetzgebers hat und der Oberbürgermeister die Rechte und Pflichten der kommunalen Körperschaft als Arbeitgeber ausübt - als normative Regelung von der Verwaltung einzuhalten. Eine Stelle, die einer solchen Sperre unterliegt, kann dem Jugendvertreter daher nicht übertragen werden.“
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Danach war - wie schon oben ausgeführt wurde - die Verwaltung der Antragstellerin an das vom Gemeinderat als „Haushaltsgesetzgeber“ ausgesprochene Verbot der Übernahme von Auszubildenden in ein unbefristetes Dauerarbeitsverhältnis gebunden. Für die rechtliche Beurteilung unerheblich ist damit auch das - von der Antragstellerin bestrittene -Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1, der Bürgermeister der Antragstellerin habe im März 2010 ihrer Vorgängerin im Amt der Jugend- und Auszubildendenvertreterin - allerdings erfolglos - eine TVöD 8-Stelle angeboten. Abgesehen davon, dass der Bürgermeister damit gegen die verbindliche Vorgabe des Gemeinderats in dessen Beschluss vom 17.12.2009 zuwider gehandelt hätte, kann aus diesem Sachverhalt - sein Vorliegen unterstellt - nicht hergeleitet werden, der Antragstellerin sei eine Weiterbeschäftigung schon deswegen zuzumuten. Dies wäre nur dann unter Umständen denkbar, wenn die Antragstellerin innerhalb des Drei-Monats-Zeitraums des § 9 Abs. 2 BPersVG vor dem vereinbarten Ausbildungsende tatsächlich eine Stellenbesetzung vorgenommen hätte, statt diese (ausbildungsadäquate) Stelle für einen nach § 9 BPersVG geschützten Auszubildenden freizuhalten (BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005 - 6 P 3/05 -; juris, Rdnr. 37 sowie Ilbertz/Widmaier, BPersVG, Komm., 11. Aufl. § 9 Rdnr. 16b).
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Bei dieser Sachlage bedurfte es keiner Prüfung mehr, ob bei der Ausbildungsdienststelle zum maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes (08.07.2010) ein auf Dauer angelegter, ausbildungsadäquater Arbeitsplatz zur Verfügung stand. Die beschließende Kammer bemerkt lediglich obiter dictum, dass auch nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht erkennbar geworden ist, inwieweit ein solcher Sachverhalt vorgelegen haben könnte. Vielmehr hat die Antragstellerin zu dem Vorbringen der weiteren Beteiligten zu 1 im Einzelnen plausibel dargetan, dass frei gewordene Arbeitskapazitäten auf andere Mitarbeiter verteilt, bzw. frei gewordene Stellen nicht wiederbesetzt worden sind. Soweit die weitere Beteiligte zu 1 während des gerichtlichen Verfahrens und in der mündlichen Verhandlung weitere, vermeintlich freie und mit ihrer Person besetzbare Arbeitsplätze geltend gemacht hat, handelt es sich dabei entweder um nicht ausbildungsadäquate Stellen (etwa Beamtenstellen; § 9 BPersVG betrifft indes lediglich Angestelltenstellen; vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.11.2005, a.a.O.) oder um Arbeitsplätze, die zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch mit Stelleninhabern besetzt waren und erst zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise - vorbehaltlich einer Stelleneinsparung - wieder besetzt werden können oder um - hier nicht relevante - Arbeitsplätze außerhalb der Ausbildungsdienststelle. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerwG (Beschl. v. 26.05.2009 - 6 PB 4.09 -; juris) besteht keine Verpflichtung des öffentlichen Arbeitgebers, auf ihm zu Gebote stehenden freien Stellen Arbeitsplätze zu schaffen, die auf die Qualifikation der Jugend- und Auszubildendenvertretung zugeschnitten sind, die ihre Weiterbeschäftigung geltend machen. Vielmehr ist die Entscheidung darüber, ob freie Stellen überhaupt in Anspruch genommen werden sollen und welche fachlichen Anforderungen ggf. zu stellen sind, als Wahrnehmung einer typischen Arbeitgeberfunktion von den Verwaltungsgerichten nicht auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität zu überprüfen. Auch ist der öffentliche Arbeitgeber nicht verpflichtet, Stellenanteile zu vollen Arbeitsplätzen zusammenzuführen, die auf die Qualifikation des Jugendvertreters zugeschnitten sind (BVerwG, Beschl. v. 09.12.2009 - 6 PB 35.09 -; juris). Auf dieser Ebene der Entscheidungsfindung beschränkt sich die Wirkung von § 9 BPersVG auf eine Missbrauchskontrolle. Vor Willkür ist der Jugendvertreter dennoch geschützt. Seine Weiterbeschäftigung ist ausnahmsweise zumutbar, wenn die Entscheidung der Dienststelle über die Verwendung freier Stellen erkennbar das Ziel verfolgte, seine Anstellung zu verhindern.
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Für eine solche Annahme gibt der vorliegende Sachverhalt nichts her. Bereits die Tatsache, dass nach dem Gemeinderatsbeschluss vom 14.12.2009 eine Übernahme aller vier Auszubildenden in ein Dauerarbeitsverhältnis nach Abschluss der Ausbildung ausgeschlossen wird, deutet unmittelbar auf das Fehlen einer Benachteiligungsabsicht zu Lasten der weiteren Beteiligten zu 1 hin. Auch sonst ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin mit der Verweigerung der Weiterbeschäftigung der weiteren Beteiligten zu 1 das Ziel verfolgt haben könnte, wegen deren Betätigung als Jugend- und Auszubildendenvertreterin eine Anstellung in einem Dauerarbeitsverhältnis zu verhindern.
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Der Auflösungsantrag musste daher Erfolg haben. Eine Kostenentscheidung war im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht zu treffen. Das Verfahren ist gebührenfrei. Auslagen werden nicht erhoben und nicht erstattet.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 9 Stellung der Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen


(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen. (

Bundespersonalvertretungsgesetz - BPersVG 2021 | § 107 Stufenvertretungen


(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildenden

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(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.

(1) Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen werden, soweit Stufenvertretungen bestehen, bei den Behörden der Mittelstufen Bezirks-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen und bei den obersten Dienstbehörden Haupt-Jugend- und -Auszubildendenvertretungen gebildet. Für die Jugend- und Auszubildendenstufenvertretungen gelten § 89 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 99 bis 105 entsprechend.

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(1) Dienststelle und Personalvertretung arbeiten mit den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Beschäftigten und zur Erfüllung der der Dienststelle obliegenden Aufgaben vertrauensvoll zusammen.

(2) Den Beauftragten der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften ist zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse nach Unterrichtung der Dienststelle Zugang zu der Dienststelle zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Gründe, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Dienstgeheimnissen entgegenstehen.

(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt. Auf Verlangen einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung der Arbeitgeber hat die Dienststelle in ihrem Intranet auf den Internetauftritt der Gewerkschaft oder der Arbeitgebervereinigung zu verlinken.

(4) Beschäftigte, die Aufgaben nach diesem Gesetz wahrnehmen, werden in der Betätigung für ihre Gewerkschaft auch in der Dienststelle nicht beschränkt.

(5) Die Personalvertretung hat sich für die Wahrung der Vereinigungsfreiheit der Beschäftigten einzusetzen.