Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 23. Aug. 2013 - 6 K 5931/12


Gericht
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1
Gründe
2Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, weil die erhobene Klage keine hinreichenden Erfolgsaussichten besitzt, §§ 166 VwGO, 114 ZPO. Der angegriffene Versagungsbescheid des Beklagten ist voraussichtlich rechtmäßig, weil der Kläger voraussichtlich keinen Anspruch darauf hat, dass ihm nur auf der Grundlage der österreichischen Fahrlehrererlaubnis eine deutsche Fahrlehrererlaubnis erteilt wird, vgl. §113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
3§ 2a Abs. 1 Satz 1 des Fahrlehrergesetzes sieht vor, dass dem Bewerber um eine Fahrlehrerlaubnis, der Inhaber einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erteilten Fahrlehrerlaubnis oder eines in einem dieser Staaten ausgestellten Nachweises über die Befähigung zur Fahrschülerausbildung (Befähigungsnachweis) ist, abweichend von § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 7 die Fahrlehrerlaubnis der entsprechenden Klasse erteilt wird, wenn die Voraussetzungen der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2006, S. 22) erfüllt sind. Auch EU-ausländische Befähigungsnachweise werden allerdings nicht uneingeschränkt anerkannt. Einschränkend heißt es in Absatz 2 der Norm: Unterscheidet sich die bisherige durch Ausbildung und Prüfung des Bewerbers erworbene Qualifikation wesentlich von den durch die Bestimmungen der Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und der Prüfungsordnung für Fahrlehrer für die Aufnahme der Fahrlehrertätigkeit im Inland vorgeschriebenen Anforderungen und wird dieser Unterschied auch durch die von dem Bewerber im Rahmen seiner Berufserfahrung – auch in einem Drittland – erworbenen Kenntnisse nicht ausgeglichen, kann die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach Absatz 1, die zur Niederlassung im Inland berechtigt, von der Teilnahme an einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden. Näheres regelt die Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DVFahrlG), die nach § 2a Abs. 5 FahrlG vom Bundesverkehrsministerium erlassen worden ist.
4Das österreichische Recht unterscheidet in §§ 108 ff. ÖKraftfahrG zwischen dem Fahrschullehrer und dem Fahrlehrer. § 116 ÖKraftfahrG erlaubt nur dem Fahrschullehrer, an einer Fahrschule in Österreich theoretischen und praktischen Unterricht zu erteilen. Der Fahrlehrer ist nach § 117 ÖKraftfahrG – von hier nicht interessierenden Ausnahmen bei einer langjährigen Berufstätigkeit – lediglich zur Erteilung von praktischem Fahrunterricht berechtigt.
5Hiernach verfehlt der Kläger aller Voraussicht nach die Anerkennungsvoraussetzungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG, weil er ausweislich des Bescheids der Bezirkshauptmannschaft H. vom 9. November 2010 nur die Fahrlehrerberechtigung, nicht aber die Fahrschullehrerberechtigung erworben hat. Die österreichische Fahrlehrerberechtigung stellt keine Fahrlehrerlaubnis i. S. d. § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG dar. Das deutsche Recht kennt keine Zweiteilung in Fahrlehrer, die theoretischen und praktischen und solche, die nur praktischen Fahrunterricht erteilen dürfen. Aus § 6 Abs. 1 Satz 1 FahrlG ergibt sich vielmehr, dass jeder Fahrlehrer seine Fahrschüler umfassend theoretisch und praktisch ausbilden können muss. Eine Fahrlehrererlaubnis i. S. v. § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG ist nur ein EU-ausländischer Befähigungsnachweis, der im Ausstellerstaat dazu berechtigt, theoretischen und praktischen Fahrunterricht zu erteilen. Da in Österreich eine solche Berechtigung nur dem Fahrschullehrer zukommt, genügt die dahinter (deutlich) zurückbleibende österreichische Fahrlehrerberechtigung den Anerkennungsanforderungen des § 2a Abs. 1 Satz 1 FahrlG nicht.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2013 – 14 A 1260/12 –, juris Rdnr. 13 f. (= GewArch 2013, 216); Erlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes NRW vom 15. Juni 2010 – III B 2-24-00/1 zur Fahrlehrerberechtigung aus Österreich.
7Einen Anpassungslehrgang hat der Kläger nicht absolviert und auch keine Eignungsprüfung abgelegt (vgl. § 1 Abs. 3 und 4 DVFahrlG). Eine Rückausnahme von diesen Erfordernissen nach § 1 Abs. 5 DVFahrlG kommt wegen der lediglich erworbenen österreichischen Fahrlehrerlaubnis von vornherein nicht in Betracht.
8Vgl. Liste des Bundesverkehrsministeriums gem. § 1 Abs. 9 DVFahrlG, abgedruckt in: Deutsche Fahrlehrerakademie, Datensammlung und Auswertung der Anforderungen an Ausbildung und Prüfung von Fahrlehrern in Europa, Stand: 15.07.2009, Bl. 13, und zwar zur österreichischen Fahrschullehrerberechtigung, abrufbar unter: www.deutsche-fahrlehrer-akademie.de.
9Die beantragte Beiordnung von Rechtsanwalt D. I. aus O. kommt nicht in Betracht, vgl. § 121 ZPO.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.
(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.
(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Der Inhaber einer Fahrlehrerlaubnis zur vorübergehenden und gelegentlichen Fahrschülerausbildung nach § 3 Absatz 1 Satz 2 hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde jährlich formlos Meldung nach Maßgabe des Satzes 2 zu erstatten, wo er beabsichtigt, in dem betreffenden Jahr vorübergehend und gelegentlich Fahrschüler auszubilden. Die Meldung nach Satz 1 muss abweichend von Satz 1 schriftlich oder elektronisch erfolgen und ihr sind die Unterlagen nach § 5 Absatz 4 und 5 Satz 1 beizufügen, soweit sich wesentliche Änderungen gegenüber der in den Unterlagen, die dem Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 beigefügt waren, bescheinigten Situation ergeben. § 5 Absatz 5 Satz 2 gilt entsprechend. In dem Jahr der Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 3 Absatz 1 Satz 2 ist eine Meldung entbehrlich.
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.
(2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.
(3) Ein nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassener Rechtsanwalt kann nur beigeordnet werden, wenn dadurch weitere Kosten nicht entstehen.
(4) Wenn besondere Umstände dies erfordern, kann der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl zur Wahrnehmung eines Termins zur Beweisaufnahme vor dem ersuchten Richter oder zur Vermittlung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beigeordnet werden.
(5) Findet die Partei keinen zur Vertretung bereiten Anwalt, ordnet der Vorsitzende ihr auf Antrag einen Rechtsanwalt bei.