Verwaltungsgericht Berlin Urteil, 2. Dez. 2019 - VG 35 K 114.19 A
Verwaltungsgericht Berlin
Urteil vom 2. Dezember 2019
Az.: VG 35 K 114.19 A
In der Verwaltungsstreitsache
1. der Frau H____, geb. __.__.1982,
2. des Herrn H____, geb. __.__.1982,
3. des mdj. H____, geb. __.__.2006,
4. der mdj. H____, geb. __.__.2014,
zu 3 und 4: gesetzlich vertreten durch die Mutter und den Vater, die Kläger zu 1 und 2,
zu 1 bis 4 wohnhaft: ________ Straße ___, _____ Berlin,
Kläger,
Verfahrensbevollmächtigte zu 1 bis 4: BSP Rechtsanwälte,
Oranienburger Straße 69, 10117
Berlin,
g e g e n
die Bundesrepublik Deutschland,
vertreten durch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, dieses vertreten durch
das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
- Außenstelle Berlin -,
Badensche Straße 23, 10715 Berlin,
Beklagte,
hat das Verwaltungsgericht Berlin, 35. Kammer, durch
-
den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Mitschke als Berichterstatter
im Wege schriftlicher Entscheidung am 2. Dezember 2019 für Recht erkannt: ·
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
24. September 2018 wird aufgehoben. Im Übrigen werden die Klagen abgewiesen.
Die Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die jeweiligen Vollstreckungsgläubiger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Die Kläger sind aserbaidschanische Staatsangehörige und wenden sich gegen ihre Überstellung nach Italien.
Die Kläger zu 1 und 2 sind miteinander verheiratet, die minderjährigen Kläger zu 3 und 4 sind deren Kinder. Im Juni 2018 reisten die Kläger mit italienischen Schengen Visa in das Bundesgebiet ein, meldeten sich als Asylsuchende und stellten Asylanträge.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) hörte die Kläger zu 1 und 2 im Juli 2018 zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates, zur Klärung der Zulässigkeit der Asylanträge und zu den Asylbegehren an.
Mit Bescheid vom 24. September 2018 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger als unzulässig ab (Az. 7518761-425). Es stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen und ordnete die Abschiebung der Kläger nach Italien an. Zudem befristete es das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung.
Am 27. Dezember 2019 haben die Kläger die vorliegenden Klagen erhoben und Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt (VG 35 L 113.19 A).
Die Kläger beantragen,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom
24. September 2018 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen,
höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG für die Kläger vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Mit Beschluss vom 6. Mai 2019 (VG 35 L 113.19 A) hat der Einzelrichter den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagen im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zurückgewiesen. Nachdem die Kläger am 10. Mai 2019 die Abänderung dieses Beschlusses beantragt hatten, hat der Einzelrichter mit Beschluss vom
19. Juni 2019 (VG 35 L 230.19 A) den zuvor ergangen Beschluss im Verfahren nach
§ 80 Abs. 7 VwGO abgeändert und die aufschiebende Wirkung der Klagen angeordnet.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegende Streitakte, die beigezogenen Gerichtsakten VG 35 L 113.19 A und VG 35 L 230.19 A sowie die Verwaltungsvorgang der Beklagten (1 Band) und der Ausländerbörde (4 Bände) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Berichterstatter kann gemäß §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Kläger hiermit mit Schreiben vom
26. November 2019 (BI. 179 d. A.) und die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 einverstanden erklärt haben. Das allgemein von der Beklagten erklärte Einverständnis gilt für das vorliegende Verfahren, da von der Beklagten keine besondere Prozessbeobachtung verfügt wurde (vgl. die vorgeheftete Schrift
Stückliste sowie die Kurzübersicht auf BI. 287 im Verwaltungsvorgang der Beklagten
- vv -).
Die Klagen haben im tenorierten Umfang Erfolg.
1. Soweit die Kläger die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 24. September 2018 begehren, sind ihre Klagen als Anfechtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO zulässig und begründet.
Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides, da dieser rechtswidrig ist und die Kläger in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 VwGO). Hier wird entsprechend
§ 77 Abs. 2 AsylG auf die Begründung des im Eilverfahren ergangenen Beschlusses vom 19. Juni 2019 (VG 35 L 230.19 A) Bezug genommen. An dieser hält das Gericht nach erneuter und gründlicher Prüfung unter Berücksichtigung des im vorliegenden Klageverfahren geltenden Prüfungsmaßstabs sowie der weiteren Aspekte des Klageverfahrens fest.
Danach sind die Anfechtungsklagen zulässig.
Zwar sind nach § 74 Abs. 1 Hs. 2 und § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG Klagen gegen eine Abschiebungsanordnung innerhalb einer Woche zu erheben. Diese Frist war jedoch noch nicht abgelaufen, als die Kläger am 27. Dezember 2018 ihre Klagen erhoben haben. Denn der angefochtene (Dublin-) Bescheid aus dem September 2018 wurde den Klägern vorher nicht wirksam zugestellt. In der Postzustellungsurkunde
(s. BI. 298 f. VV und BI. 81 d. A.) heißt es, der Bescheid habe den Klägern am
27. September 2018 nicht unter ihrer Anschrift in der ______straße ___-___ in _____ Berlin zugestellt werden können.
Die Zustellung galt auch nicht mit der Aufgabe des Bescheides zur Post am 25. September 2018 gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG als bewirkt. Zwar gilt nach dieser Vorschrift eine Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, wenn eine Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden kann, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Grund hierfür ist, dass ein Ausländer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen hat, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.
Voraussetzung dafür, dass eine Zustellung nach diesen Grundsätzen als bewirkt gelten kann, ist aber, dass tatsächlich ein ordnungsgemäßer (erfolgloser) Zustellversuch unternommen wird. Ist ein Ausländer unter der von ihm mitgeteilten Adresse erreichbar und scheitert eine Zustellung daran, dass diese nicht ordnungsgemäß ausgeführt wird, so ist kein Raum für die genannte Fiktion aus § 1O Abs. 2 Satz 4 AsylG, nach der die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt gilt.
Entgegen dem Inhalt der Postzustellungsurkunde kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, dass die Kläger als Adressaten des Bescheides tatsächlich am 27. September 2018 nicht unter der angegebenen Adresse zu ermitteln waren und die Zustellung deshalb erfolglos blieb. Dies hat die Zustellerin oder der Zusteller zwar so auf der Urkunde vermerkt, die Urkunde dabei allerdings nicht vollständig ausgefüllt. Es fehlen der Name und Vorname der Zustellerin oder des Zustellers, so dass über die (eingeschränkte) Beweiskraft der Urkunde nach freier Überzeugung des Gerichts zu entscheiden ist (vgl. §§ 56 Abs. 2 und 98 VwGO i. V. m. §§ 418, 419
. und 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO).
Nach der Aufklärung des Sachverhaltes durch das Gericht ist der Berichterstatter davon überzeugt, dass die Angaben in der Urkunde, nach denen der Zustellversuch erfolglos geblieben sein soll, weil die Kläger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sein sollen, nicht zutreffend sind. Bei der Anschrift der Kläger handelt es sich um eine Erstaufnahmeeinrichtung im Nordosten Berlins, die von dem AWO Kreisverband Berlin-Mitte e.V. betrieben wird. Die Aufnahme von Geflüchteten erfolgt dort durch Zuweisung des Landes Berlin. Der stellvertretende Leiter der Einrichtung hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Kläger vom 13. Juli 2018 bis zum 16. Oktober 2018 in der Einrichtung gelebt haben und dass ihnen der Bescheid aus dem September 2018 dort hätte zugestellt werden können. Zustellversuche würden in der Einrichtung in einem Posteingangsbuch und Verzeichnis notiert. Am 27. September 2018 habe es aber nach dem in der Einrichtung geführten Verzeichnis keinen Versuch gegeben, den Klägern den Bescheid zuzustellen.
Das Gericht hat keinen Anlass, an den Angaben des stellvertretenden Leiters der Einrichtung zu zweifeln. Er war auf die gerichtliche Verfügung vom 24. Mai 2019
(s. BI. 109 ff. d. A.) hin in der Lage, seine Angaben durch Vorlage zahlreicher Unterlagen zu belegen (s. BI. 127 ff. GA). Die von ihm übersandten Unterlagen, wie insbesondere das Stammdatenblatt zur Zuweisung der Kläger , die Meldebescheinigungen, die Auszugsmitteilung vom 17. Oktober 2018 und die Kostenübernahmen vom13. Juli bis einschließlich 15. Oktober 2018, belegen, dass die Kläger - entgegen der lückenhaften Angaben in der Postzustellungsurkunde - im September 2018 noch in der Einrichtung gewohnt haben und dort erreichbar waren. Aufgrund der nachvollziehbaren Erläuterung, dass dort ein Posteingangsbuch und Verzeichnis geführt werde und dass in diesem kein Zustellversuch für die Kläger für den 27. September 2018 verzeichnet sei, muss davon ausgegangen werden, dass es keinen solchen (ordnungsgemäßen) Versuch an diesem Tag gab.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Kläger auf anderem Weg schon früher von dem Bescheid Kenntnis erlang haben oder hätten erlangen können, so dass ihre Klagen aus dem Dezember 2018 zulässig wären. Die Kläger konnten, da sie zunächst keine Kenntnis von dem Zustellversuch im September 2018 hatten, erst nachträglich geltend machen, dass sie seinerzeit noch in der genannten Einrichtung gewohnt haben und dort postalisch erreichbar waren.
Die auf Aufhebung des Dublin-Bescheides gerichteten Klagen sind auch begründet.
Wie bereits im Beschluss vom 19. Juni 2019 (VG 35 L 230.19 A) ausgeführt, ist die Rechtsgrundlage für die Abschiebungsanordnung § 34a Abs. 1 Satz 1 i. V .m. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt die Abschiebung eines Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 29 Abs. 1 Nr. 1a AsylG i. V. m. der Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Dublin 111-VO -) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt.
Zwar wäre die Italienische Republik für die Durchführung des Asylverfahrens der Kläger eigentlich aus den im angefochtenen Bescheid genannten Gründen gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin 111-VO zuständig. Gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin 111-VO ist Italien jedoch nicht (mehr) für die Prüfung der Asylanträge der Kläger zuständig, sondern die Beklagte.
Nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2, 3 Dublin 111-VO kann die Zuständigkeit auf den prüfenden Mitgliedstaat übergehen, sofern es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh (bzw. des Art. 3 EMRK) zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss mit sich bringen. Der Europäische Gerichtshof hat hierzu unter anderem entschieden, dass es im Rahmen der Prüfung, ob eine Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat auf der Grundlage der Dublin 111-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung i. S. d. Art. 4 GRCh (und des Art. 3 EMRK) zu erfahren, auch auf die Lebensumstände ankommt, die den Betreffenden dort als international Schutzberechtigten erwarten würden. Hiernach ist nunmehr bei der Bestimmung des für die Asylanträge der Kläger zuständigen Mitgliedstaats nach der Dublin 111-VO auch eine Verletzung von Art. 4 GRCh (bzw. des Art. 3 EMRK) nach Abschluss des Asylverfahrens und möglicher Zuerkennung internationalen Schutzes zu prüfen (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C 163/17 -, Jawo, juris, Rn. 76 ff.; VG Berlin, Beschlüsse vom 27. März 2019 - VG 23 L 143.19 A -, 2. April 2019 - VG
32 L 52.19 A -, 3. Mai 2019 - VG 35 L 180.19 A -, 3. Juni 2019 - VG 35 L 210.19 A
und 24. September 2019 - VG 35 L 298.19 A -, jeweils m. w. N.).
Eine Überstellung der Kläger nach Italien ist gegenwärtig nicht möglich. Es bestehen gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dort eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung gemäß Art. 4 GRCh bzw. Art. 3 EMRK droht. Der Berichterstatter schließt sich hier nach erneuter eigener Prüfung der wohl überwiegenden Einschätzung an, dass Asylbewerber, die besonders schutzbedürftig und deshalb auf staatliche Hilfe angewiesen sind, derzeit in Italien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gemäß Art. 3 EMRK ausgesetzt sind (vgl. VG Berlin, a. a. 0., sowie VG Köln, Beschluss vom 22. Mai 2019 - 12 L 785/19.A -; VG Magdeburg, Urteil vom
2. Mai 2019 - 8 A 126/19 -, juris, Rn. 14 ff., m. w. N.). Dies gilt insbesondere im Fall der Betroffenheit von Kindern.
Die Kläger gehören als Familie mit zwei minderjährigen (im Jahr 2006 und 2014 geborenen) Kindern einem besonders schutzwürdigen Personenkreis an. Entsprechend der Aufzählung in Art. 21 der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen die internationalen Schutz beantragen, ist in bestimmten Fallkonstellationen, insbesondere bei "Minderjährigen, unbegleiteten Minderjährigen, Behinderten, älteren Menschen, Schwangeren, Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, Opfern des Menschenhandels, Personen mit schweren körperlichen Erkrankungen, Personen mit psychischen Störungen, Personen, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben, wie z.B. Opfer der Verstümmelung weiblicher Genitalien", der speziellen Schutzbedürftigkeit im Rahmen der Rücküberstellung hinreichend Rechnung zu tragen. Insofern sind im Vergleich zum Durchschnitt erhöhte Anforderungen an das Vorhandensein einer Unterkunft inklusive Verpflegung sowie medizinischer und gesundheitlicher Versorgung zu stellen. Nötigenfalls bedarf es in derartigen Fällen der Einholung einer individuellen Zusicherung des zuständigen Mitgliedstaats, dass diesen erhöhten Anforderungen im Rahmen der Überstellung sowie in der Folgezeit Rechnung getragen wird (vgl. VG Magdeburg, a. a. 0., Rn. 15 m. w. N.).
Der Überstellung der Kläger als Familie mit zwei minderjährigen Kindern nach Italien stehen systemische Mängel entgegen. Auch insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Beschlusses vom 19. Juni 2019 (VG 35 L 230.19 A) Bezug genommen, welcher der Berichterstatter nach gründlicher erneuter eigener Prüfung folgt.
Zudem liegt auch keine ausreichend individualisierte Zusicherung des Inhalts vor, dass die Kläger gemeinsam und ihren besonderen Bedürfnissen entsprechend untergebracht werden. Eine solche ist insbesondere nicht in dem Rundschreiben der .italienischen Dublin-Unit Nr. 1.2019 zu entnehmen (s. zum Inhalt und Wortlaut:
VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 3. Juni 2019 - .34 K 1487.17 A - juris, Rn. 32 ff.,
m. w. N.).
2. Im Übrigen sind die Klagen abzuweisen.
Soweit die Kläger über die Anfechtung des Bescheides vom 24. September 2018 hinaus auch eine Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise zur Zuerkennung subsidiären Schutzes und höchst hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten begehren, sind die Klagen nicht zulässig.
Die auf solche Verpflichtungen der Beklagten zielenden Anträge und Hilfsanträge sind nicht statthaft. Dublin-Bescheide, in denen Asylanträge als unzulässig abgelehnt werden, können allein mit Anfechtungsklagen nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, nicht aber mit Verpflichtungsklagen gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO angegriffen werden. Es ist dem Gericht verwehrt, eine Entscheidung über die Asylbegehren selbst zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32/14 - juris, Rn. 13 ff., VG Berlin, Urteil vom 26. Februar 2019 - VG 31 K 230.18 A - juris, Rn. 19 ff.).
3. Die Kostentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.