Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Okt. 2017 - B 5 K 16.596

bei uns veröffentlicht am10.10.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am geborene Kläger steht als Polizeioberkommissar (POK) bei der Polizeiinspektion (PI) im Dienst des Beklagten. Er begehrt die Aufhebung seiner periodischen Beurteilung 2014 und Neubeurteilung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts.

Der Kläger wurde für den Zeitraum 1. Juni 2011 bis 31. Mai 2014 periodisch beurteilt. Als Gesamtergebnis erhielt er dabei das Gesamturteil 8 Punkte. Die Beurteilung wurde dem Kläger am 16. Januar 2015 eröffnet. Seine Beförderung zum POK (Besoldungsgruppe A 10) erhielt der Kläger im Beurteilungszeitraum mit Wirkung zum 1. August 2013. Im Beurteilungszeitraum stand der Kläger als POK bei der PI im Dienst des Beklagten.

Bei seiner dienstlichen Beurteilung im Beurteilungsjahr 2011 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2008 bis 31. Mai 2011) hatte der Kläger das Gesamturteil 10 Punkte erhalten.

Der Kläger war in der Zeit vom 14. Februar 2011 bis zum 25. September 2011 dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 7. September 2011 wies das Polizeipräsidium den Leiter der Dienststelle der PI unter Hinweis auf ein Gesundheitszeugnis des Polizeiarztes vom 26. August 2011 darauf hin, dass eine Wiederverwendung des erkrankten Klägers im Streifendienst an der PI im Rahmen der stufenweisen Dienstwiederaufnahme wieder möglich sei. Zu Beginn der Wiederaufnahme des Dienstes sei ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit und Rücksichtnahme und Unterstützung entgegen zu bringen. Mit Schreiben vom 23. September 2014 wies der Dienststellenleiter der PI und Beurteiler des Klägers (Erster Polizeihauptkommissar - EPHK - S) das Polizeipräsidium auf die im Jahr 2013 und 2014 vorliegenden Erkrankungen des Klägers hin und bat um erneute polizeiliche Untersuchung. In dem Schreiben findet sich folgender Textabschnitt:

„Offenbar hatte auch seine zwischenzeitliche Beförderung zum POK keine erkennbaren positiven Auswirkungen auf seine Motivation und seinen Gesundheitszustand… Auch wenn nach hiesigem Eindruck der Beamte aus finanziellen Gründen großes Interesse an einer weiteren vollzeitigen Schichtdienstverwendung zu haben scheint, dient dies offenbar nicht seiner Gesundheit.“

Nach einer Begutachtung durch den ärztlichen Dienst der Polizei am 6. Oktober 2014 wurde der Kläger mit Schreiben des ärztlichen Dienstes vom 29. April 2015 für uneingeschränkt polizeidienstfähig erklärt.

Mit Schreiben vom 19. November 2015 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Widerspruch gegen die Beurteilung für das Beurteilungsjahr 2014 erheben. Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Beurteiler voreingenommen gegenüber dem Kläger sei. Der Kläger sei zu Beginn des Beurteilungszeitraums dienstunfähig erkrankt gewesen und habe im September 2011 im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme den Dienst aufgenommen mit ausdrücklicher Bitte des polizeiärztlichen Dienstes, dem Kläger ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, Rücksichtnahme und Unterstützung zukommen zu lassen. Beim Antrittsgespräch habe der Beurteiler dem Kläger die Weisung erteilt, von 14.30 Uhr bis 18.30 Uhr Arbeit zu leisten, da in diesem Zeitraum die höchste Belastung bestehe. Auf Grund des fürsorgewidrigen Einsatzes des Klägers sei ein erheblich längerer Zeitraum vergangen, bis er eine vollschichtige Dienstfähigkeit erreicht habe. Es erscheine nicht ausgeschlossen, dass der Beurteiler ein Scheitern der Wiedereingliederung habe erreichen wollen, was dessen Schreiben an den polizeiärztlichen Dienst vom 23. September 2014 mit Bezugnahme auf ein Schreiben vom 24. Oktober 2012 belege. Die erneuten krankheitsbedingten Abwesenheitszeiten ab Juli 2014 stünden in direktem Zusammenhang mit dem Führungsverhalten des Beurteilers. In der Urlaubsabwesenheit 2013 sei der Dienstschrank des Klägers in Anwesenheit des Beurteilers geöffnet worden, ohne dass hierfür eine dienstliche Notwendigkeit bestanden habe. Das Schreiben an den Kläger vom 16. Oktober 2013 ohne Grußformel und Benennung des kritisierten Verhaltens sei ein Dokument der Missachtung. Auch Schreiben des Beurteilers zur Sachbearbeitung seien im gleichen Stil verfasst. Der Kläger habe auch in abwertender Form Arbeitsaufträge erhalten, die offenkundig unsinnig gewesen seien (Anfrage vom 28. Mai 2014). Bei der Mitteilung über Fahrzeugmängel (vom 15. Januar 2014) habe der Beurteiler eine persönliche Mängelüberprüfung durch den Kläger anstelle einer Feststellung durch die Werkstatt verlangt. Das Leistungsgespräch vom 7. Juli 2014 sei eine Art Kritikgespräch gewesen, in dem der Kläger mit unberechtigten Vorwürfen zur Sachbearbeitung konfrontiert gewesen sei. Der Beurteiler habe die psychische Stabilität des Klägers soweit erschüttern wollen, dass eine neue Dienstunfähigkeit hervorgerufen werden sollte oder ein Versetzungsantrag gestellt werde. Der Dienstvorgesetzte habe dem Kläger erklärt, dass er seine Erkrankung als persönliches Versagen werte. Infolge des Gesprächs habe der Kläger einen Krankheitsrückfall erlitten, den der Beurteiler im Schreiben vom 23. September 2014 angesprochen habe. Zudem gebe die Beurteilung kein zutreffendes Bild über die Leistungen des Klägers im Beurteilungszeitraum. Trotz des feindseligen Arbeitsumfeldes habe der Kläger den Bereich der BtMG-Straftaten erfolgreich und in enger Abstimmung mit der Kriminalpolizeiinspektion (KPI) betreut. Er habe den Einsatz im Rahmen eines Einbruchalarms bei einem Autohaus geleitet und habe bei unangekündigten Dreharbeiten eines Amateurfilmemachers eine überlegte Vorgehensweise an den Tag gelegt.

Mit Schreiben vom 28. April 2016 äußerte der Beurteiler gegenüber dem Polizeipräsidium , dass es zwischen ihm und dem Kläger zwar gewisse Spannungen gegeben habe. Diese hätten aber keinen Einfluss auf das Beurteilungsverfahren gehabt. Alle Führungskräfte der PI seien beteiligt worden und hätten die Beurteilung mitgezeichnet. Der Kläger sei im Beurteilungszeitraum befördert worden und müsse nun mit Beamten der Besoldungsgruppe A 10 verglichen werden, innerhalb der Vergleichsgruppe habe die Gesamtbetrachtung beim Kläger 8 Punkte ergeben.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juli 2016 wies das Polizeipräsidium den Widerspruch des Klägers zurück. Der Beurteiler habe den Kläger hinsichtlich dessen Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung mit den Beamten der Vergleichsgruppe POK (Besoldungsgruppe A 10) verglichen. Vom Dienststellenleiter EPHK Ssei eine Reihung der Beamten mit dieser Vergleichsgruppe für den Sprengel Süd des Polizeipräsidiums verfasst worden. Hierbei sei für den Kläger die Gesamtpunktezahl 8 festgelegt worden. Die Herabstufung um 2 Punkte gegenüber der früheren Beurteilung sei damit zu erklären, dass sich die Vergleichsgruppe geändert habe und höhere Anforderungen zu stellen seien. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beurteiler bei der Beurteilung von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet worden seien oder sachfremde Erwägungen angestellt worden wären. Der beurteilende Dienststellenleiter EPHK S sei gegenüber dem Kläger auch nicht voreingenommen. Die Wiedereingliederungsmaßnahme beinhalte eine Herabsetzung der Arbeitszeit, eine Herabsetzung der Arbeitsintensität liege im Ermessen des Dienststellenleiters. Auch das Weglassen der Grußformel führe nicht zur Voreingenommenheit, da gerade dienstliche Weisungsverhältnisse von kurzen und prägnant formulierten Aufgabenstellungen geprägt seien. Die Schreiben seien auch immer mit einer Höflichkeitsfloskel des Beurteilers beendet worden. Soweit die Sinnhaftigkeit der Arbeitsaufträge angesprochen sei, so bleibe dies der Beurteilung des Dienststellenleiters vorbehalten. Zwar bestünde ein Spannungsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beurteiler. Dieses genüge aber nicht für die Annahme der Voreingenommenheit, eine solche müsse objektiv belegbar sein. Ein Nachweis über den Zeitpunkt der Zustellung des Bescheids findet sich nicht in den Akten.

Mit Schreiben vom 25. August 2016, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 26. August 2016, ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben und beantragen den Beklagten, unter Aufhebung der Beurteilung zum Stichtag 31. Mai 2014 sowie des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2016 zu verpflichten, den Kläger erneut zu beurteilen.

Zur Begründung verweist der Bevollmächtigte des Klägers mit Schreiben vom 28. September 2016 auf die Widerspruchsbegründung. Die Beurteilung sei rechtswidrig, da der Beurteiler bei der Erstellung der Beurteilung voreingenommen gewesen sei. Der Dienststellenleiter habe durch das Polizeipräsidium eine ausdrückliche Weisung erhalten, dass dem Kläger mit einem besonderen Maß an Aufmerksamkeit begegnet werden sollte. Das Ermessen des Dienststellenleiters hinsichtlich der Arbeitsintensität sei daher eingeschränkt gewesen. Sachliche Gründe für die medizinisch schädliche Handhabung bei der Wiedereingliederung seien weder vom Beurteiler geltend gemacht noch im Widerspruchsbescheid aufgeführt. Die abwertenden Äußerungen des Beurteilers zur Krankheit des Klägers und die unzutreffenden Äußerungen zu den eigennützigen finanziellen Interessen des Klägers seien im Widerspruchsbescheid nicht thematisiert worden. Der Beklagte habe keine Sachverhaltsermittlung angestellt, wie der Beurteiler mit anderen Beschäftigten umgehe. Auch der Inhalt des Gesprächs vom 7. Juli 2014 sei vom Beklagten nicht ermittelt worden.

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2016 beantragte das Polizeipräsidium für den Beklagten,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die endgültige Gesamtreihung der Beamten in A 10 am 31. Mai 2014 erstellt worden sei. Der Kläger sei dabei auf Platz 47 von insgesamt 50 zu reihenden Beamten mit 8 Punkten bewertet worden. Vorfälle nach dem 31. Mai 2014 seien daher nicht zu berücksichtigen. Der Polizeiarzt habe aufgrund der am 25. August 2011 erfolgten Begutachtung nur vorgegeben, wie viele Stunden und nicht wann genau der Beamte arbeiten könne. Die am 12. Januar 2012 erfolgte Nachuntersuchung habe ergeben, dass sich die gesundheitliche Verfassung des Beamten verbessert habe. Im Hinblick auf die Vorgeschichte und die noch nicht vollständig wiederhergestellte Gesundheit sei eine Dienstausübung von 6 Stunden pro Tag möglich, auch die Teilnahme an der vollen Nachtschicht im Einzelfall. Dies lasse nicht den Schluss zu, dass die Wiedereingliederungsmaßnahme länger gedauert habe als vom Polizeiarzt prognostiziert. Dem Schreiben vom 23. September 2014 könne eine Voreingenommenheit nicht entnommen werden, der Leiter der PI habe vielmehr vor dem Hintergrund einer neuerlichen längerfristigen Erkrankung aus Fürsorgegründen eine polizeiärztliche Begutachtung des Beamten beantragt und habe deswegen eine vollzeitige Beschäftigung nicht verantwortbar gesehen. Der Beurteiler habe mit Schreiben vom 28. April 2016 zum Widerspruch des Klägers Stellung genommen und darauf hingewiesen, dass es zwar ab Juli 2014 gewisse Spannungen gegeben habe, diese aber keinen Einfluss auf das Beurteilungsverfahren gehabt hätten. Alle Führungskräfte der PI seien in einem objektiven Verfahren an der Beurteilung beteiligt worden und hätten diese auch mitgezeichnet.

Mit Schreiben vom 5. Januar 2017 ließ der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten ausführen, dass der Beurteiler durch das Schreiben des Polizeipräsidiums vom 7. September 2011 angehalten gewesen sei, dem Kläger mit Rücksichtnahme zu begegnen. Dies sei nicht erfolgt. Es werde bestritten, dass alle Führungskräfte der PI an der Beurteilung des Klägers beteiligt gewesen seien. Es werde beantragt, PHK M und PHK R als Zeugen zu laden, da diese zur Haltung des Beurteilers gegenüber dem Kläger Stellung nehmen könnten.

In der mündlichen Verhandlung am 22. August 2017 wurden PHK R, EPHK N und EPHK S zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers als Zeugen vernommen. Auf die Zeugeneinvernahme wird verwiesen. In der mündlichen Verhandlung fasste das Gericht den Beschluss, den Zeugen PHK M zum Zustandekommen der dienstlichen Beurteilung des Klägers zu vernehmen und vertagte die mündliche Verhandlung. Ergänzend wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Mit Schreiben vom 13. September 2017 legte der Bevollmächtigte des Klägers einen Vermerk der KPI vom 24. August 2017 vor. EKHK Sch vermerkt in diesem Schreiben, dass er mit EPHK N im Jahr 2014 telefoniert habe und dabei eine Vielzahl von Folgeverfahren angekündigt hätte, die man an die PI abgeben wollte. Die Vorgänge seien über die Vorgangsverwaltung der KPI elektronisch ausgelaufen und von KHK S und EKHK Sch persönlich in der PI abgegeben worden. Bei der Verabschiedung habe EPHK S gesagt, dass auch künftig einzugehende Vorgänge offiziell einlaufen und über seinen Schreibtisch gehen sollten. An die Aktenübergabe könne er sich nicht erinnern, aus der Vorgangsverwaltung sei aber zu entnehmen, dass die Aktenübergabe am 26. Juni 2014 gewesen sei.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers führt im Schreiben vom 13. September 2017 aus, dass sich aus der ordnungsgemäßen Registrierung der Vorgänge und der Mitteilung an EPHK N ergebe, dass die Angaben des Zeugen EPHK S in der mündlichen Verhandlung wahrheitswidrig erfolgt seien, was wiederum seine innere Haltung zum Kläger widerspiegele. Selbst wenn man davon ausginge, dass EPHK S von EPHK Nbewusst falsch informiert worden sein sollte, so würde auch dies die Voreingenommenheit des Beurteilers bestätigen, da er ein Fehlverhalten des Klägers ohne eigene Prüfung aufgrund von unbelegten Behauptungen Dritter angenommen hätte.

In der mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2017 wurde PHK M als Zeuge vernommen. Auf die Zeugeneinvernahme wird verwiesen. Zum weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten auf ihre schriftsätzlich gestellten Anträge Bezug nahmen, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässig erhobene Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die dienstliche Beurteilung vom 2. Juni 2014 (Beurteilungszeitraum 1. Juni 2011 bis 30. Mai 2014), die dem Kläger am 16. Januar 2015 eröffnet wurde, und der Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums vom 20. Juli 2016 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung und erneute Beurteilung durch den Beklagten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

Dienstliche Beurteilungen sind – ihrem Wesen als persönlichkeitsbedingte Werturteile entsprechend – von den Verwaltungsgerichten nur eingeschränkt überprüfbar. Allein der Dienstherr bzw. der für ihn handelnde Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung ein persönliches Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle ist aufgrund der dem Beurteilungsverfahren immanenten Beurteilungsermächtigung darauf beschränkt zu überprüfen, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Soweit der Dienstherr Richtlinien für die Abfassung der dienstlichen Beurteilung erlassen hat, ist vom Gericht zudem zu prüfen, ob diese Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien mit den normativen Regelungen über die dienstliche Beurteilung im Einklang stehen (BVerwG, U.v. 21.3.2007 – 2 C 2.06 – juris Rn. 7). Innerhalb des durch die gesetzlichen Vorschriften gezogenen Rahmens steht es grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn, wie er verwertbare Aussagen zu den einzelnen Beurteilungsmerkmalen gestalten und begründen und worauf er im Einzelnen sein Gesamturteil stützen will. Der Dienstherr kann einerseits einzelne Tatsachen oder Vorkommnisse im Beurteilungszeitraum aufgreifen und aus ihnen wertende Schlussfolgerungen ziehen, wenn er sie etwa zur Charakterisierung des Beamten für besonders typisch hält oder für eine überzeugende Aussage zu einzelnen Beurteilungsmerkmalen für wesentlich erachtet. Er kann sich andererseits aber auch auf die Angabe zusammenfassender Werturteile aufgrund einer unbestimmten Vielzahl nicht benannter Einzeleindrücke beschränken (BVerwG, U.v. 26.6.1980 – 2 C 8.78 – BVerwGE 60, 245 Rn. 20).

Rechtsgrundlage für die dienstliche Beurteilung des Klägers sind Art. 54 ff. des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG), die Abschnitte 3 und 4 der Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen vom 13. Juli 2009, zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 24. April 2014, und die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren (IMBek) vom 8. April 2011 über Dienstliche Beurteilung, Leistungsfeststellung nach Art. 30 und Art. 66 BayBesG in Verbindung mit Art. 62 LlbG für die Beamten und Beamtinnen der bayerischen Polizei und des Bayerischen Landesamts für Verfassungsschutz (IC3-0371.0-41).

An diesen Grundlagen sowie an den oben dargelegten Grundsätzen für die gerichtliche Überprüfbarkeit dienstlicher Beurteilungen gemessen erweist sich die periodische Beurteilung des Klägers als rechtmäßig. Sie begegnet weder in formeller Hinsicht durchgreifenden rechtlichen Bedenken, noch ist sie unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten als rechtswidrig anzusehen.

a) Vorliegend ist die streitgegenständliche dienstliche Beurteilung unter Beachtung der einschlägigen Verfahrensvorschriften zustande gekommen, insbesondere war der Leiter der Polizeiinspektion gemäß Art. 60 Abs. 1 Satz 1 LlbG nach Nr. 11.1.1 der IMBek vom 8. April 2011 zuständig für die Erstellung der Beurteilung. Die Beurteilung ist auch im Übrigen verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. Das bei der Beurteilung des Klägers angewandte, bei der Bayerischen Polizei seit langem praktizierte Verfahren hält sich innerhalb des dem Dienstherrn im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der Beurteilungsrichtlinien zustehenden Beurteilungsspielraums (vgl. ausführlich: BayVGH, U.v. 7.5.2014 – 3 BV 12.2594 – juris Rn. 16 ff. m.w.N.). Dabei werden zunächst interne Leistungsreihungen aller Beamten derselben Besoldungsgruppe auf der Dienststellenebene durchgeführt, die dann auf der Ebene der eigens zu diesem Zweck gebildeten Reihungssprengel mit den Reihungen der anderen Dienststellen im Sprengel „verzahnt“ werden. Auf dieser Grundlage werden, soweit möglich, sprengelweite Leistungsreihungen erstellt, die im Anschluss daran im Rahmen von Besprechungen durch eine Reihungskommission zu einer Gesamtreihung in Gestalt einer Rangreihenfolge zusammengeführt werden, über die anschließend die durch das Bayerische Staatsministerium des Innern vorgegebene Beurteilungsquote (Richtwert) gelegt wird, woraus sich das Gesamturteil für die einzelnen Beamten einer Besoldungsgruppe ergibt, das in der Folge durch Bewertung der Einzelmerkmale schlüssig gemacht wird. Aus der Darstellung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 22. August 2017 ergibt sich, dass dieses Verfahren angewandt wurde. Dies wurde vom Klägerbevollmächtigten nicht beanstandet.

b) Die Beurteilung enthält die nötigen verbalen Hinweise. Gemäß Nr. 3.3 IMBek vom 8. April 2011 sind verbale Hinweise zum Gesamturteil bzw. zu den Einzelmerkmalen nur vorzunehmen, wenn dessen oder deren Bewertung sich gegenüber der letzten periodischen Beurteilung wesentlich verschlechtert hat, wobei von einer wesentlichen Verschlechterung auszugehen ist, wenn eine Verschlechterung gegenüber der letzten periodischen Beurteilung um mindestens drei Punkte vorliegt und die Änderung nicht auf die Anlegung eines anderen Bewertungsmaßstabes, z.B. nach einer Beförderung zurückzuführen ist. Wenn demnach das Gesamturteil bereits zu erläutern ist, kann von weiteren Ausführungen zu wesentlich verschlechternden Einzelmerkmalen abgesehen werden. Der Kläger war im Beurteilungszeitraum (mit Wirkung zum 1. August 2013) befördert worden. Das Gesamturteil wurde damit begründet, dass er im Vergleich mit den anderen Beamtinnen und Beamten seiner Besoldungsgruppe und der neuen Vergleichsgruppe bewertet wurde. Die Beurteilung entspricht somit dem Begründungserfordernis, eine Ausführung zu den wesentlich verschlechternden Einzelmerkmalen war nicht erforderlich.

c) Die Bewertung mit 8 Punkten wurde im Rahmen des Klageverfahrens auch im Übrigen hinreichend plausibilisiert. So ergaben die Zeugenaussagen übereinstimmend, dass der Kläger bei der internen Reihung der drei zu beurteilenden Beamten innerhalb der Dienststelle auf Platz 3 zu reihen war. Der Kläger wurde dann im Rahmen der endgültigen Reihung (Stand 31. Mai 2014) auf Platz 47 von insgesamt 50 zu reihenden Beamten gestellt. Die Kammer hat keinen Zweifel, dass die Leistungen des Klägers in angemessener Weise berücksichtigt worden sind und er im Rahmen des Leistungsvergleichs mit den übrigen Beamten seiner Besoldungsgruppe zutreffend eingereiht worden ist. Selbst die beiden anderen mit dem Kläger zu beurteilenden Kollegen wurden auf Platz 19 und 20 gereiht, obwohl es sich nach Aussage des Zeugen S in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2017 um sehr engagierte Kollegen mit hohem Leistungsniveau handelte. Andere Beamte, die ebenfalls im Beurteilungszeitraum befördert wurden, fielen nach der endgültigen Liste (Stand 31. Mai 2014) ebenfalls häufig um 1 bis 2 Punkte zurück. Der Beurteiler sprach in der mündlichen Verhandlung Probleme des Klägers bei der Sachbehandlung einzelner Fälle an. Schon in seiner Stellungnahme zu der Beurteilung vom 28. April 2014 gab der Beurteiler an, dass sich die Einschätzung des Klägers mit 8 Punkten aus der Gesamtbetrachtung der neuen Vergleichsgruppe ergeben habe. In der mündlichen Verhandlung am 22. August 2017 führte er aus, dass er mit einer Vorstellung in die Sprengelbeurteilung ging, dass eine maximale Herabstufung um 2 Punkte erfolgen sollte. Dies wird auch vom Zeugen N (stellvertretender Dienststellenleiter) in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2017 bestätigt, der angab, dass sich die im Beurteilungsverfahren Beteiligten in einem zweiten Reihungsgespräch am 28. Januar 2013 schon Gedanken über die Punktevorstellung des Klägers gemacht hätten und dass es sich dabei um einen einstelligen Punktewert gehandelt habe.

d) Die Kammer hat im Klageverfahren eine Voreingenommenheit des Beurteilers nicht feststellen können. Der Beamte hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr ihn gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv beurteilt (BVerwG, U.v. 23.04.1998 – BVerwG 2 C 16.97 – BVerwGE 106, 318 <319> m.w.N.). Ist eine dienstliche Beurteilung durch Voreingenommenheit des Beurteilers beeinflusst oder aus einem anderen Grund rechtswidrig, ist der Anspruch des Beamten, sachgerecht und objektiv beurteilt zu werden, nicht erfüllt und der Dienstherr zur erneuten Beurteilung verpflichtet. Zur Feststellung der Befangenheit genügt nicht etwa nur die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 21 VwVfG, da es sich bei der dienstlichen Beurteilung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (BVerwG, U.v. 23.04.1998 a.a.O. S. 320 m.w.N.). Die für den Anspruch auf erneute dienstliche Beurteilung erforderliche Voreingenommenheit liegt tatsächlich vor, wenn der Beurteiler nicht Willens oder nicht in der Lage ist, den Beurteilten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, U.v. 23.04.1998 a.a.O. S. 321).

Voreingenommenheit des Beurteilers unterscheidet sich von der Besorgnis seiner Befangenheit dadurch, dass seine mangelnde Objektivität und Unvoreingenommenheit gegenüber dem zu Beurteilenden nicht aus dessen subjektiver Sicht, sondern aus der Perspektive eines objektiven Dritten festzustellen ist. Die Voreingenommenheit eines Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus dem sonstigen Verhalten des Beurteilers in Angelegenheiten des zu Beurteilenden im Beurteilungszeitraum oder im Beurteilungsverfahren ergeben (BVerwG, U.v. 23.04.1998 a.a.O. S. 320).

Für das Vorliegen eines Verhaltens, das auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers schließen lässt, ist der Kläger beweispflichtig. Die Unerweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, geht zu ihren Lasten (BVerwG, B.v. 01.11.1993 – 7 B 190/93 – juris Rn. 3).

aa) Gemessen daran ist die streitgegenständliche Beurteilung nicht bereits deshalb rechtswidrig, weil der Erstbeurteiler, der Zeuge S, gegenüber dem Kläger voreingenommen war. Denn nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts folgender Sachverhalt fest:

(1) Das Betriebsklima in der PI allgemein war angespannt, der Umgangston direkt. Es gab nur knappe, unpersönliche schriftliche Anweisungen.

Der Führungsstil des Dienststellenleiters im allgemeinen war nicht freundschaftlich und weniger auf Harmonie, Kooperation bzw. Vertrauen bedacht. Es handelte sich vielmehr um ein unpersönliches Führungsverhalten, das auf kritische Distanz und Kontrolle bedacht war. Auch das Verhältnis zu anderen Polizeibeamten war angespannt. In Zeiten der Wiedereingliederung setzte der Dienststellenleiter üblicherweise die nach Krankheit einzugliedernden Polizeibeamten nachmittags ein.

(2) Das Führungsverhalten des Dienststellenleiters gegenüber dem Kläger war im Beurteilungszeitraum distanziert und kritisch. Zugleich war der Dienststellenleiter aber in der Lage, eine objektive Einschätzung über das Leistungsvermögen, die Leistungsbereitschaft und dessen Einsatzbereitschaft zu treffen. Ein Wandel der Einstellung über den Kläger trat nach dem Beurteilungszeitraum ein, als der Kläger und der Dienststellenleiter unterschiedliche Ansichten über die Bearbeitung von Betäubungsmitteldelikten hatten, die von der KPI auf die PI übertragen wurden. Ab dem Gespräch über die Herangehensweise an die Betäubungsmitteldelikte am 7. Juli 2014 war das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Dienststellenleiter von starken Spannungen geprägt. Auch der stellvertretende Dienststellenleiter äußerte, dass ihm die Vorgehensweise des Klägers „sauer aufgestoßen“ sei. Der Dienststellenleiter war in der vorherigen telefonischen Abstimmung zwischen der PI und der KPI über die Übergabe der Kriminalfälle nicht eingebunden.

bb) Dieser Sachverhalt ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere aus den Zeugeneinvernahmen.

(1) Der Umgangston in der PI war laut der glaubhaften und widerspruchsfreien Aussage des Zeugen Ndadurch geprägt, dass es aufgrund von Personalengpässen „stressig“ zuging und dass es aufgrund des Schichtmodells notwendig war, Arbeitsanweisungen nur schriftlich weiterzugeben. Der Umgangston war allgemein nicht freundlich, sondern sachlich. Die Schreiben, die der Kläger im Rahmen seiner Widerspruchsbegründung vorgelegt hat und die den rauen Umgangston gegenüber dem Kläger darstellen sollen, sind somit kein Indiz für ein schlechtes Verhältnis des Beurteilers gegenüber dem Kläger, sondern wohl allgemein üblicher Umgangston des Dienststellenleiters gegenüber den Polizeibeamten der PI . So schätzte auch der Zeuge M das Verhältnis anderer Kollegen zum Dienststellenleiter in seiner ebenfalls glaubhaften Aussage als angespannt ein.

Das Gericht konnte nicht feststellen, dass der Dienststellenleiter den Kläger in der Wiedereingliederungsphase aus Schädigungsabsicht nachmittags eingesetzt hat. So gab der Zeuge S in seiner Befragung glaubhaft an, dass er an den Kläger die Bitte herangetragen habe, den Dienst an den Nachmittagen zu erbringen, da dies übliche Praxis der PI bei Wiedereingliederungen sei, da nachmittags mehr Arbeit anfalle, andererseits bei kurzfristigen krankheitsbedingten Ausfällen auch keine Personalengpässe auftreten würden. Unwidersprochen blieb die Angabe des Dienststellenleiters in der mündlichen Verhandlung am 22. August 2017, dass der Kläger sich während dieser Zeit selbst unter Anwendung des flexiblen Schichtmodells nachmittags, vormittags und auch nachts eingetragen hat.

Hinsichtlich des Öffnens des Dienstschrankes waren – auch nach der Zeugenbefragung – keine Auffälligkeiten zu ermitteln, da keiner der Zeugen die genauen Begebenheiten schildern konnte. Der Zeuge Rkonnte sich nicht daran erinnern, den Kläger gewarnt zu haben. Der Zeuge N meinte, dass es um die Überprüfung der Verwahrung der Dienstwaffen ging. Der Dienststellenleiter selbst gab an, sich nicht daran erinnern zu können, persönlich beteiligt gewesen zu sein. Er habe hierzu auch keine Aufzeichnungen. Er könne sich dies nur entweder mit einer Waffenrevision erklären oder mit einem Wasserschaden.

(2) Hinsichtlich des Führungsverhaltens des Zeugen S hatte der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Einschätzung geäußert, dass sein Verhältnis zum Dienststellenleiter zwar anfangs noch gut gewesen sei, dass aber nach dem tragischen Unfall seines Sohnes und den Krankheitszeiten im Jahr 2011 das Verhältnis zerrüttet gewesen sei. Der Kläger stützt dies auf das Verhalten des Dienststellenleiters in der Wiedereingliederungsphase, auf den rauen Umgangston und die an ihn gerichteten Schreiben ohne Anrede, das Öffnen seines Dienstschrankes im Jahr 2013, die aus seiner Sicht ungerechtfertigte Kritik an der Bearbeitung eines Verkehrsdelikts und die Vorhalte wegen der Bearbeitung der Verfahren, die von der Kriminalpolizei an die PI übertragen worden sind, mithin das Gespräch, das zwischen dem Kläger und dem Dienststellenleiter am 7. Juli 2014 geführt wurde.

Demgegenüber steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass sich der Dienststellenleiter für den Kläger eingesetzt hat. So hat er sich im Interesse des Klägers gegen eine Abordnung des Klägers nach ausgesprochen (Aussage des Zeugen N). Der Dienststellenleiter gab bei seiner Zeugenbefragung glaubhaft an, dass er sein Verhältnis zum Kläger zumindest bis zum Juli 2014 als positiv beschreiben würde. Negativ habe er es zwar empfunden, dass der Kläger viele Krankheitszeiten hatte und er sich auch oft sehr kurzfristig krankgemeldet habe. Er äußerte sich aber auch durchaus sehr positiv über den Kläger und dessen engagierten Einsatz (insbesondere im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität). Dass der Dienststellenleiter diese Einstellung gegenüber dem Kläger auch während des Beurteilungsverfahrens hatte, seine Zeugenaussage glaubhaft ist und nicht nur ein Versuch sein eigenes Verhalten erst in der mündlichen Verhandlung in ein anderes Licht zu stellen, bestätigt sein Schreiben an das Polizeipräsidium vom 24. Oktober 2012 (Blatt 83 f. der Gerichtsakte). In diesem schreibt er über den Kläger: „Zum einen ist er ein über alle Maßen engagierter Polizeibeamter, der seinen Beruf auch in der Freizeit nicht vergisst und durchaus bei einem privaten Einkauf einen gesuchten Täter nebenbei festnimmt. Er ist insbesondere im Rauschgiftbereich engagiert und szenekundig. Die Kehrseite des Beamten sind seine weit überdurchschnittlichen Krankheitsausfallzeiten. … PHK ist ein dienstbeflissener und engagierter Kollege, auf den die PI ungern verzichten würde.“ Obwohl er die Krankheitszeiten als problematisch beschrieben hat, gab der Dienststellenleiter in der Zeugenbefragung zu verstehen, dass er Verständnis für die Krankheitszeiten hatte im Hinblick auf die Eheprobleme und die Umstände des Todes des Sohnes des Klägers. Er habe aufgrund des engagierten Einsatzes des Klägers davon Abstand genommen, ein Verfahren gegen den Kläger einzuleiten, obwohl er ihn in einem Krankheitszeitraum beobachtet habe, wie er mit seinen Söhnen Trecker gefahren sei.

Ob die Sachbehandlung in Zusammenhang mit der Übernahme der Betäubungsmittelfälle von der KPI sachgerecht vom Dienstellenleiter gewürdigt wurde, ist für die Kammer nicht feststellbar. Fest steht jedenfalls, dass der Dienststellenleiter zumindest in der vorherigen Abstimmung zwischen der PI und der KPI nicht eingebunden war. Der Dienststellenleiter befand sich zum Zeitpunkt, als zwischen der KPI und der PI besprochen wurde, dass die Verfahren an die PI wegen örtlicher Zuständigkeit abgegeben werden sollen (Gespräch zwischen dem Kläger und der KPI und eventuell auch zwischen dem stellvertretenden Dienststellenleiter und der KPI ), im Urlaub. Zum Zeitpunkt der persönlichen Übergabe der Fälle war der Dienststellenleiter persönlich anwesend und äußerte den Wunsch, dass alle Vorgänge die künftig eingehen werden, offiziell einlaufen und über seinen Schreibtisch gehen sollen. Der Zeitpunkt dieser Übergabe kann nicht mehr festgestellt werden, da sich auch der zuständige Mitarbeiter der KPI nicht erinnern kann, wann die Vorgangsübergabe gewesen ist. Er konnte nur feststellen, dass in der Vorgangsverwaltung eingetragen war, dass die Fälle am 25. Juni 2014 in der KPI ausgelaufen und am 26. Juni 2014 bei der PI eingegangen sind (Schreiben der KPI vom 24. August 2017 (Blatt 134 der Gerichtsakte). Dass es Unstimmigkeiten bei der Verfahrensübergabe gab und dass der Dienststellenleiter von dem Gespräch, das vorab zwischen der KPI und der PI  geführt wurde, nichts wusste, bestätigt jedenfalls auch der zuständige Sachbearbeiter der KPI im Schreiben vom 24. August 2017.

Hinsichtlich der vom Zeugen R behaupteten Bemerkung des Dienststellenleiters: „Wir haben nicht verhindern können, dass Herr befördert wird“, steht für das Gericht fest, dass eine solche Äußerung auch nach der Zeugenaussage des Dienststellenleiters gefallen sein kann. Der Zeitpunkt dieser Äußerung, also ob dies noch im Beurteilungsverfahren oder später der Fall war, konnte trotz umfangreicher Zeugenbefragung nicht geklärt werden. Der genaue Zeitpunkt dieser Äußerung war dem Zeugen R nicht mehr erinnerlich, nur dass es in einem Vieraugengespräch gewesen sein soll. Der Zeuge R konnte sich an Bemerkungen des Dienststellenleiters über den Kläger im Rahmen des Reihungsgesprächs nicht erinnern. Dem Zeugen N war eine derartige Äußerung nicht erinnerlich, er hatte nicht das Gefühl, dass der Dienststellenleiter nicht geeignet gewesen wäre, die Beurteilung des Klägers zu erstellen. Der Zeuge M gab an, dass es sein könne, dass eine solche Äußerung in seiner Gegenwart gefallen sei, er könne sich aber nicht daran erinnern. Wenn dann könnte es im Reihungsgespräch gewesen sein, aber auch daran könne er sich nicht erinnern. Das Gericht stellt fest, dass sich die Zeugenaussagen deutlich widersprechen. Da laut Zeuge R die Äußerung im Vieraugengespräch gefallen sein soll, kann die Äußerung nicht während der Reihungsgespräche gefallen sein. Dafür spricht auch, dass der Zeuge N eine derartige Äußerung nicht angesprochen hat. Jedenfalls wusste keiner der Zeugen, wann die Äußerung gefallen sein könnte.

cc) Zusammenfassend ist aus dem Verhalten des Beurteilers zumindest bis zur Fassung der Beurteilung am 2. Juni 2014 unmittelbar im Anschluss an das Verzahnungsgespräch und die am 31. Mai 2014 vom Polizeipräsidium erstellte Liste (in der der Kläger mit 8 Punkten auf Platz 47 gereiht war), eine Voreingenommenheit gegenüber dem Kläger nicht zu erkennen. Das Verhältnis kann zwar als gespannt bezeichnet werden, der Beurteiler äußerte sich aber durchweg auch positiv gegenüber dem Kläger (dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung aber auch die Darstellung nach außen im Schreiben vom 24. Oktober 2012). Die Krankheitszeiten würdigte er angemessen. Zwar mag der Führungsstil des Beurteilers kritisch zu sehen sein (was den Umgangston und die Art der Erteilung von Arbeitsanweisungen betrifft), dies war aber in der Polizeidienststelle allgemein üblich und nicht auf den Kläger persönlich bezogen.

Für das Vorliegen eines Verhaltens, das auf eine Voreingenommenheit des Beurteilers zu schließen lässt, ist der Kläger beweispflichtig. Die Tatsache, dass der Zeitpunkt der vom Zeugen R angeführten abschätzigen Äußerung des Dienststellenleiters über die Beförderung des Klägers nicht ermittelbar war, geht somit zu Lasten des Klägers. Dieser hätte beweisen müssen, dass eine Äußerung im Zeitraum des Beurteilungsverfahrens getätigt wurde.

Auch aus dem Verhalten um die Betäubungsmittelfälle im Juli 2014 lässt sich keine Haltung des Dienststellenleiters ablesen, die dazu führen würde, dass er nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, den Kläger nach seiner Leistung zu beurteilen. Zum einen stand das Ergebnis der Beurteilung schon vor diesem Zeitpunkt fest (Liste des Polizeipräsidiums vom 31. Mai 2014 und Erstellung der Beurteilung am 2. Juni 2014). Zum anderen kann das Gericht entgegen dem Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung am 10. Oktober 2017 nicht nachvollziehen, dass der Dienststellenleiter eine wahrheitswidrige Behauptung in das Verfahren eingeführt hat, um sein Verhältnis zum Kläger in ein bestimmtes Licht zu rücken. Selbst aus dem vom Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 15. September 2017 vorgelegten Schreiben des Sachbearbeiters der KPI ergibt sich, dass der Dienststellenleiter von der vorherigen Absprache über die baldigen Eingänge nichts gewusst hat. Ob der stellvertretende Dienststellenleiter davon wusste (Stellungnahme der KPI) oder nicht (Angabe des Dienststellenleiters und übrigens auch des stellvertretenden Dienststellenleiters - ihm sei dies auch „sauer aufgestoßen“ -) ist hierbei unerheblich, da dies auf das Verhältnis des Beurteilers zum Kläger keinen Einfluss hat. Aus den Unstimmigkeiten zwischen dem Kläger und dem Beurteiler über die Behandlung der Betäubungsmittelfälle können auch hinsichtlich der Haltung des Beurteilers gegenüber dem Kläger in der Vergangenheit keine Rückschlüsse gezogen werden, da es sich um einen einmaligen Vorfall handelt, der in der Vergangenheit weder in dieser Art noch sonst vergleichbar aufgetreten ist.

e) Auch ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beurteiler sich auf Grund des Ärgers über die Vorkommnisse zur Behandlung der Betäubungsmitteldelikte von unsachlichen Erwägungen in seiner Beurteilung hinreißen ließ, da er hiervon erst nach Erstellung der Beurteilung erfahren hat.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als unterlegener Beteiligter die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 der Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Okt. 2017 - B 5 K 16.596

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 10. Okt. 2017 - B 5 K 16.596 zitiert 10 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 21 Besorgnis der Befangenheit


(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tä

Referenzen

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tätig werden soll, den Leiter der Behörde oder den von diesem Beauftragten zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu enthalten. Betrifft die Besorgnis der Befangenheit den Leiter der Behörde, so trifft diese Anordnung die Aufsichtsbehörde, sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.

(2) Für Mitglieder eines Ausschusses (§ 88) gilt § 20 Abs. 4 entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.