Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Nov. 2016 - B 5 K 16.539

bei uns veröffentlicht am22.11.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, Körperschäden, die ihr verstorbener Ehemann erlitten hat, als Folgen eines Dienstunfalls anzuerkennen.

1. Der … im Juni 2014 verstorbene Ehemann der Klägerin trat am 1. Mai 1972 als Pflegehelfer in den Dienst des Beklagten und war bis zu seiner Ende Februar 2010 erfolgten Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit (Bescheid vom 19.2.2010) als Abteilungspfleger (Bes.Gr. A 8) im Bezirkskrankenhaus … beschäftigt. Bereits am 7. November 1990 hatte er einen Kleinhirninfarkt (links) erlitten (Berichte Dr. H … vom 14.11.1990 und vom 10.6.1991); zudem waren bei ihm wiederholt Lumbalgien aufgetreten (Bericht Prof. Dr. B … vom 20.3.1991). Daraufhin hatte das Versorgungsamt mit Bescheid vom 27. August 1991 wegen Restbeschwerden nach Kleinhirninfarkt links und Verschleiß des Achsenorgans mit rezidivierenden Lumboischialgien einen Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt. An diesen Feststellungen änderte sich zunächst nichts (Bescheinigung vom 16.1.1998). Ab dem 2. Februar 2010 stellte das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) dann einen GdB von 50 fest und berücksichtigte als Gesundheitsstörungen u.a. eine Funktionsbehinderung der Wirbelsäule, Bandscheibenschäden, Nervenwurzelreizerscheinungen, eine Hirnschädigung, eine Nierenfunktionsbeeinträchtigung sowie Bluthochdruck (Bescheid vom 21.5.2010).

Am 14. September 1997 kam es im Krankenhaus zu einem Vorfall, den der Ehemann der Klägerin in seiner handschriftlich verfassten Dienstunfallanzeige wie folgt schilderte:

„Am Sonntag, den 14.9.1997 gegen 20.40 Uhr versuchte ich mit zwei meiner Kolleginnen eine sich sehr aggressiv verhaltende Patientin zu beruhigen und zu einem Einzelzimmer zu bringen. Als ich auf die Patientin zuging, bekam diese im Schulterbereich meinen Kittel zu fassen und versuchte, mich auf den Boden herunterzuziehen. Als ich die Handgelenke der schwergewichtigen Patientin ergriff, um mich aus dieser Lage zu befreien, ließ diese sich sogleich zu Boden fallen, wobei wir gemeinsam stürzten und ich mit dem Gesicht, vor allem mit dem Nasenbein, auf das Gesicht der Patientin aufschlug und mit dem Oberkopf gegen die Toilettentür prallte. Hierbei zog ich mir eine Platzwunde am Nasenrücken zu, die stark blutete. Gleichzeitig hatte ich lang anhaltendes Nasenbluten und sehr starke Kopfschmerzen. Auf Anraten des herbeigerufenen AvD fuhr mich eine Kollegin zu einer genaueren Untersuchung ins Klinikum B … Zum Zeitpunkt des Unfalls hatte ich Dienst auf der Station 0-3.“

Die ambulante Erstversorgung erfolgte am selben Abend im Klinikum B … Der dort gefertigten Röntgendiagnose ist zu entnehmen: „Nasenbeinquerfraktur (Fissuren) ohne stärkere Dislokation“. Am Folgetag begab sich der Ehemann der Klägerin wegen anhaltender Beschwerden in hausärztliche Behandlung (Attest Dr. W … vom 16.9.1997); von dort erfolgte eine Überweisung in die neurologische Klinik des Nervenkrankenhauses B … In seinem Bericht vom 16. September 1997 führt Dr. H …, Chefarzt der Neurologischen Klinik, über ein am Vortag durchgeführtes Craniales CT aus: „Unauffälliger Hirnschädel und regelrechte Schädelbasis. Sämtliche Nebenhöhlen sind miterfasst und normal transparent. Orbitae unauffällig. Intracraniell findet sich nun von dem bekannten und damals frischen Kleinhirninfarkt links paramedian erwartungsgemäß nur noch eine wesentlich kleinere, größtenteils liquordichte Narbe von maximal etwa 1,5 cm Ausdehnung. Leichte reaktive Ausziehung des 4. Ventrikels links in Richtung dieses verbliebenen Substanzdefektes. Sonst intracranielle Strukturen völlig regelrecht wie bei den Voruntersuchungen. Kein Anhalt für knöcherne oder intracranielle Verletzungsfolgen. Auch keine Einblutungen in den Nebenhöhlen.“

Nachfolgend litt der Ehemann der Klägerin nach eigenen Angaben an Kopfschmerzen sowie Schwindel und war zeitweise dienstunfähig erkrankt. Wegen Sprechstörungen und Rückenbeschwerden begab er sich im Dezember 1997 in das Krankenhaus H … W … Dort erfolgte zunächst die Behandlung wegen eines Stammhirninfarktes (21.-30.12.1997) und später die operative Versorgung eines Bandscheibenvorfalls (22.1.-2.2.1998). Auf die entsprechenden Befundberichte von Prof. Dr. G …, Chefarzt der Neurologischen Klinik, vom 13. Januar 1998 sowie von Prof. Dr. B …, Chefarzt der Neurochirurgie, vom 16. März 1998, sowie den Bericht des Betriebsarztes des Beklagten vom 14. April 1998 wird Bezug genommen. Darüber hinaus sind in den Akten zahlreiche, auf Anfrage des Beklagten erstellte amtsärztliche Stellungnahmen des Landratsamts B …, Abteilung für Gesundheitswesen, (Gesundheitsamt) enthalten. Schließlich liegt eine Vielzahl ärztlicher Befundberichte aus dem orthopädischen, radiologischen, kardiologischen, internistischen, neurologischen und psychiatrischen Fachbereich vor, zum Teil bis in das Jahr 1990 zurückreichend.

In der Folgezeit erlitt der Ehemann der Klägerin weitere vom Beklagten anerkannte Dienstunfälle: am 6. Oktober 2000 eine Prellung an der rechten Hand (Bescheid vom 13.2.2001), im Februar 2005 einen Abriss der rechten Bizepssehne (Verfügung vom 22.12.2005) sowie am 10. Januar 2008 eine Quetschung des dritten Fingers der rechten Hand (Bescheid vom 21.7.2009; Widerspruchsbescheid vom 17.12.2009).

Bereits mit Bescheid vom 21. November 1997 hatte der Beklagte zwar den Vorfall vom 14. September 1997 als Dienstunfall anerkannt und Dienstunfallfolgen (Kopfschmerz, Schwindel, Risswunde am Nasenbein) festgestellt, die Gewährung von Unfallausgleich aber abgelehnt (Bescheid vom 20.8.1998). Später erkannte der Beklagte auch den Nasenbeinbruch als Dienstunfallfolge an und lehnte aber die Anerkennung einer MdE sowie Ansprüche auf Unfallausgleich bzw. -ruhegehalt ab (Bescheid vom 9.12.2010; Widerspruchsbescheid vom 1.7.2013). Mit Schreiben vom 29. Februar 2008 und vom 18. März 2008 beantragte der Ehemann der Klägerin eine Überprüfung der Dienstunfälle der Jahre 1997 bis 2008. Diese Einwendungen wies der Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 21.7.2009) und stellte fest, dass dienstunfallbedingt keine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten sei.

Mit Schriftsatz seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 18. August 2009 ließ der Ehemann der Klägerin Klage erheben (Az. B 5 K 09.640). Er beantragte die Aufhebung des Widerspruchsbescheids vom 21. Juli 2009 sowie der zugrundeliegenden Bescheide, die Feststellung, dass wegen der Dienstunfälle vom 14. September 1997, 6. Oktober 2000 und Februar 2005 eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 25 v.H. eingetreten sei und die Verpflichtung des Beklagten, Unfallausgleich zu leisten. Mit Schriftsatz vom 21. Januar 2010 ließ er Klage gegen den Bescheid vom 21. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Dezember 2009 erheben (Az. B 5 K 10.49). Er beantragte die Aufhebung der Bescheide, die Feststellung, dass wegen des Dienstunfalls vom 10. Januar 2008 eine dauerhafte MdE von mindestens 25 v.H. eingetreten sei und die Verpflichtung des Beklagten, aus dem Dienstunfall vom 10. Januar 2008 Unfallausgleich zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung vom 23. April 2010 nahm der Ehemann der Klägerin die den Dienstunfall vom 10. Januar 2008 betreffende Klage zurück (Az. B 5 K 10.49). In dem Verfahren Az. B 5 K 09.640 sicherte der Beklagte zu, erneut über die durch den Dienstunfall vom 14. September 1997 verursachten Unfallfolgen zu entscheiden; der Ehemann der Klägerin verzichtete auf eine Überprüfung der Gesundheitsfolgen aus den Unfällen vom 6. Oktober 2000 und vom Februar 2005. Sodann stellte das Gericht dieses Verfahren nach übereinstimmenden Erledigterklärungen der Beteiligten ein.

Nachfolgend wandte sich der Beklagte an das Reha-Zentrum …, B …, und beauftragte Dr. B …, Chefarzt der Fachkliniken für Neurologie und Geriatrie, mit der Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung von Folgen aus dem Dienstunfall vom 14. September 1997 (Auftrag vom 24.1.2012) sowie Dr. A …, Chefarzt der Fachklinik für Orthopädie, um Erstellung eines Gutachtens zur Prüfung des Vorliegens einer Berufskrankheit (Auftrag vom 30.1.2012). Dr. B … gab den Auftrag zurück, weil der Ehemann der Klägerin am Tag der Untersuchung behauptet hatte, die dem Gutachter vom Beklagten überlassenen Unterlagen seien verfälscht und weil der Proband nur zu einer Untersuchung auf Basis der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen bereit gewesen sei (Schreiben vom 10.7.2012).

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch vom 7. Januar 2011 gegen den Bescheid zur Feststellung von Dienstunfallfolgen aus dem Dienstunfall vom 14. September 1997 zurück. Den Gründen ist u. a. zu entnehmen, es sei für die Feststellung von Unfallfolgen ohne Bedeutung, dass die Unfallschilderung in der Reinschrift vom 2. Oktober 1997 geringfügig von der in der handschriftlichen Fassung abweiche. Für die Beurteilung sei - wie auch der Amtsarzt feststelle (Gutachten vom 21.12.2011) - entscheidend, dass der Ehemann der Klägerin mit dem Kopf aufgeprallt sei. Die nunmehr benannten Erkrankungen „Stammhirninfarkt, Bandscheibenvorfall, Spinalkanalstenose“ stünden mit dem Dienstunfall vom 14. September 1997 in keinem kausalen Zusammenhang. Das ergebe sich aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 2. August 2011. Zur endgültigen Klärung des Kausalzusammenhangs zwischen dem chronischen Schwindel und dem Dienstunfall habe der Amtsarzt höchstvorsorglich empfohlen, ein neurologisches Gutachten erstellen zu lassen. Der beauftragte Neurologe habe die Erstellung eines Gutachtens abgelehnt, weil der Ehemann der Klägerin nur auf Basis der von ihm selbst vorgelegten Unterlagen zu einer Untersuchung bereit gewesen sei. Wegen der fehlenden Mitwirkung habe man kein weiteres Gutachten in Auftrag gegeben.

2. Mit Schriftsatz seines damaligen Prozessbevollmächtigten vom 2. August 2013, eingegangen beim Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag, erhob der Ehemann der Klägerin Klage und beantragte mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2013,

  • 1.den Beklagten zu verpflichten, den Bescheid vom 20. August 1998 sowie den Bescheid zur Feststellung von Dienstunfallfolgen in Form des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2013 aufzuheben,

  • 2.den Beklagten zu verpflichten, die Körperschäden in Form einer Fraktur des Nasenbeins, eines Stammhirninfarktes sowie eines Bandscheibenvorfalls mit dabei festgestellter Spinalkanalstenose als Folgen des Dienstunfalls vom 14. September 1997 anzuerkennen,

  • 3.den Beklagten zu verpflichten, über die Frage, inwieweit durch den Dienstunfall vom 14. September 1997 gesundheitliche Folgen zurückgeblieben seien und eine MdE eingetreten sei, erneut zu entscheiden,

  • 4.die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Zur Begründung ließ der Ehemann der Klägerin vortragen, er habe erst im März 2007 in seine Krankenakte Einsicht nehmen können und feststellen müssen, dass der Hergang des Dienstunfalls vom 14. September 1997 in der Reinschrift der vom Dienstherrn angefertigten Unfallanzeige anders dargestellt sei als in der handschriftlichen Aufzeichnung. Zudem habe er hierbei erstmals die Niederschrift über die Untersuchung des Unfalls vom 2. Oktober 1997 zur Kenntnis genommen und festgestellt, dass der Beklagte keine Unfallzeugen vernommen habe. Auch habe er hierbei erstmalig das Gutachten des Betriebsarztes vom 14. April 1998 zur Kenntnis genommen, in dem Feststellungen zur Schädel-Hirn-Prellung bzw. zu den im Dezember 1997 eingetretenen weiteren Erkrankungen fehlten; die dort angeordnete Nachuntersuchung habe nicht stattgefunden. Zudem ergebe sich aus der Röntgendiagnose vom 14. September 1997 eine Nasenbeinquerfraktur. Das Gesundheitsamt beantworte die aufgeworfenen Fragen in seiner Stellungnahme vom 21. Dezember 2011 unter Bezugnahme auf den unvollständigen Akteninhalt. Es sei eine weitere Sachverhaltsaufklärung notwendig. Zum einen seien der Unfallhergang und die Erstdiagnosen soweit wie möglich festzustellen. Zum anderen sei Beweis zu erheben durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens zur Beantwortung der Fragen, ob die im Dezember 1997 aufgetretenen Erkrankungen (Stammhirninfarkt, aktueller Bandscheibenvorfall mit Spinalkanalstenose) auf den Dienstunfall vom 14. September 1997 zurückzuführen seien bzw. welche andauernden Unfallfolgen und welche MdE aufgrund dieses Dienstunfalls bestünden.

Mit Schriftsatz vom 3. Dezember 2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, man habe zwar bei der Anzeige des Dienstunfalls vom 2. Oktober 1997 die Hirnprellung nicht angegeben; diese Angabe fehle aber auch im Feld „Beschwerden“ im hausärztlichen Attest vom 16. September 1997. Zeugenbefragungen seien wegen des unstreitigen Unfallhergangs nicht erforderlich gewesen. Es sei nicht mehr nachvollziehbar, ob die vom Betriebsarzt für notwendig erachtete Nachuntersuchung stattgefunden habe; Berichte seien nicht vorhanden. Die im Dezember 1997 hinzugekommenen Erkrankungen (Stammhirninfarkt, Bandscheibenvorfall, Spinalkanalstenose) stünden - wie amtsärztlich festgestellt - mit dem Unfall in keinem Zusammenhang. Die in der Röntgendiagnose vom 15. September 1997 festgestellte Nasenbeinquerfraktur habe man als Unfallfolge anerkannt (Bescheid vom 9.12.2010). Weitere Unfallfolgen seien nicht anzuerkennen.

Mit Schreiben vom 17. und 27. Januar 2014 machte der Ehemann der Klägerin weitere, den Vortrag seines früheren Prozessbevollmächtigten ergänzende Ausführungen.

Am 3. Juni 2014 verstarb der Ehemann der Klägerin. Am 12. November 2014 erklärte die Klägerin, das Verfahren als Alleinerbin fortführen zu wollen. Das Gericht führte am 6. August 2014 und am 27. Januar 2015 Erörterungstermine durch. Den hierbei geschlossenen Vergleich widerrief die Klägerin am 28. April 2015. Mit Beschluss vom 18. Mai 2015 erhob das Gericht Beweis durch Einholung von Sachverständigengutachten.

Am 13. Juli 2015 erstellte die leitende Ärztin Dr. Ba …, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik …, ein unfallchirurgisches Sachverständigengutachten und führte u. a. aus, dass beim Ehemann der Klägerin bereits im Jahr 1991 degenerativ bedingte knöcherne Ausziehungen im Bandscheibenfach L5/L6, eine Bandscheibenwölbung sowie eine Einengung des Spinalkanals (Spinalkanalstenose) vorhanden gewesen seien. Die Feststellung eines traumatischen Bandscheibenvorfalls als Unfallfolge setze den Nachweis knöcherner und/oder ligamentärer Begleitverletzungen der angrenzenden Wirbelkörper selbst oder doch zumindest der Muskel- und Bandstrukturen voraus. Ein solcher Bandscheibenvorfall sei immer von starken, sofort einsetzenden Schmerzen begleitet, was hier offensichtlich nicht der Fall gewesen sei. Auch sei ärztlicherseits im weiteren Verlauf wegen fehlender Beschwerden offensichtlich keine erweiterte Diagnostik (CT oder Kernspintomographie) im Bereich der Lendenwirbelsäule für notwendig erachtet bzw. veranlasst worden. Zudem habe der Ehemann der Klägerin die Arbeit wieder aufgenommen; Beschwerden im Bereich der LWS seien nicht geklagt worden. Diese Anknüpfungstatsachen sprächen eindeutig gegen das Vorliegen eines traumatisch bedingten Bandscheibenvorfalls ausgelöst durch das Unfallereignis vom 14. September 1997. Im unfallchirurgisch-orthopädischen Fachbereich habe dieser Unfall eine Fraktur des Nasenbeins und eine Platzwunde verursacht. Der Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule und die später festgestellte Spinalkanalstenose seien nicht durch den Dienstunfall eingetreten. Die in den Akten attestierte Arbeitsunfähigkeit von ca. zwei Wochen sei auf orthopädisch-unfallchirurgischen Fachgebiet als Heilbehandlungszeitraum dienstunfallbedingt anzuerkennen. Im Zeitpunkt des Unfalls habe ein GdB von 40 u.a. wegen wirbelsäulenbedingter Beschwerden bestanden. Nach dem Unfall habe sich keine Änderung ergeben. Eine Erwerbsminderung sei durch den Unfall nicht eingetreten.

In ihrem neurologischen Gutachten vom 21. Juli 2016 führt die leitende Ärztin Dr. F …, Akutneurologie, Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik …, u.a. aus, dass sich bei der einen Tag nach dem Unfall durchgeführten Computertomographie des Schädels keine Traumafolgen (z.B. Blutauflagerungen) und kein akuter Schlaganfall habe nachweisen lassen. In der gesamten initialen Dokumentation einschließlich der Unfallanzeige seien keine anderweitigen neurologischen Symptome, insbesondere keine Sprach- oder Sprechstörungen vermerkt. Erst im Rahmen einer CMRT-Untersuchung des Schädels am 23. Dezember 1997 sei die seit einer Woche feststellbare Verschlechterung einer vor zwei Monaten aufgetretenen TIA-artigen Symptomatik mit Sprachstörungen erwähnt. Kernspintomographisch sei ein subakuter Stammganglieninfarkt links nachweisbar gewesen, jedoch keine auf den Unfall vom 14. September 1997 zurückzuführenden Traumafolgen. Ein am 30. Dezember 1997 durchgeführtes weiteres CMRT des Schädels habe u.a. eine beginnende Schrankenstörung des linksseitig gelegenen Stammganglieninfarkts gezeigt. Demnach sei der Infarkt nicht im Rahmen des Unfalls aufgetreten. Auch liege kein zweizeitiges Infarktgeschehen vor. Die Kernspinangiographie habe keinen Nachweis für eine Gefäßverletzung (Dissektion) erbracht, die einen erst im Verlauf auftretenden, traumatisch bedingten Schlaganfall hätte auslösen können. Zudem stelle die Art des Traumas keinen typischen Mechanismus für die Entstehung einer Dissektion dar. Auch betrage die Latenz zwischen Trauma und Schlaganfall in der Regel einige Tage bis selten auch wenige Wochen. Ein drei Monate später auftretender Infarkt, noch dazu ohne Nachweis einer Dissektion, stehe mit dem Trauma in keinem Zusammenhang. Der Schlaganfall sei somit unfallunabhängig drei Monate nach dem Trauma spontan und schicksalhaft entstanden. Bedingt durch die hinreichend dokumentierten vaskulären Risikofaktoren (Nikotin, Hypercholesterinämie) sei es bereits 1990 zu einem Kleinhirninfarkt gekommen. Durch den Unfall vom 14. September 1997 habe sich der Ehemann der Klägerin keine über ein leichtestgradiges Schädel-Hirn-Trauma hinausgehende Verletzung zugezogen. So habe weder eine Bewusstlosigkeit vorgelegen, noch seien klinische, auf eine höhergradige Traumatisierung hinweisende Symptome objektiviert worden. Den abweichenden, von Klägerseite vorgelegten privatärztlichen Stellungnahmen sei nicht zu folgen. So seien von neurologischer Seite im Januar 1998 weder Kopfschmerz noch Schwindelsymptomatik dokumentiert und vom Patienten auch nicht beklagt worden. Zudem hätten andere Gründe vorgelegen, die die erstmals wieder im Jahr 2002 dokumentierte Schwindelsymptomatik hätten verursachen können, so z.B. Bluthochdruck sowie ein im Februar 2002 diagnostiziertes depressives Syndrom. Die mehrfach dokumentierte, klinisch jedoch nicht fassbare Schwindelsymptomatik sei somit nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen. Zusammenfassend lasse sich der folgenlos ausgeheilte Stammganglieninfarkt nicht auf den Dienstunfall vom 14. September 1997 zurückführen. Auf neurologischem Fachgebiet sei von einem dienstunfallbedingten Heilbehandlungszeitraum von allenfalls vier Wochen auszugehen. Unfallfolge sei eine Schädelprellung gewesen, d.h. ein Trauma leichtesten Ausmaßes, ohne Verletzung des Gehirns. Entsprechende Symptome bildeten sich innerhalb von Tagen bis allenfalls wenigen Wochen zurück. Im Verlauf seien unfallbedingte neurologische Klagen, wie z.B. Kopfschmerz oder Schwindel weder vorgebracht noch dokumentiert worden. Die Symptome des Stammganglieninfarktes seien nicht auf das Trauma zurückzuführen; der Schlaganfall sei schicksalhaft und unfallunabhängig entstanden. Aufgrund des Dienstunfalls werde die Minderung der Erwerbsfähigkeit von neurologischer Seite mit 10 v.H. eingeschätzt, das allenfalls für vier Wochen; danach sei die Erwerbsfähigkeit unfallbedingt nicht gemindert gewesen. Aufgrund des Stammganglieninfarktes sei mit einer Arbeitsunfähigkeit von maximal sechs Wochen zu rechnen gewesen, diese sei als unfallunabhängig einzuschätzen.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 erhoben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin Einwände gegen die Ausführungen der Gutachterinnen. Hierzu nahmen die Sachverständigen ergänzend Stellung (Schreiben 26.10.2016 und vom 8.11.2016).

3. In der mündlichen Verhandlung erläuterten die Sachverständigen ihre Gutachten. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nahm auf den Antrag im Schriftsatz vom 24. Oktober 2013 Bezug mit der Maßgabe, dass die Anerkennung eines Stammhirninfarktes sowie eines Bandscheibenvorfalls mit dabei festgestellter Spinalkanalstenose als Folgen des Dienstunfalls vom 14. September 1997 begehrt wird.

Der Vertreter des Beklagten nahm auf den schriftsätzlich gestellten Klageabweisungsantrag Bezug. Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Gerichtsakten der Verfahren Az. B 5 K 09.640 und B 5 K 10.49 sowie die Akte des ZBFS wurden beigezogen.

Gründe

1. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 20. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 1. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 14. September 1997 als Dienstunfall mit den in Nr. 2 des Klageantrags vom 24. Oktober 2013 - in der in der mündlichen Verhandlung modifizierten Fassung - aufgeführten Gesundheitsstörungen als Dienstunfallfolgen noch einen Anspruch auf Neuverbescheidung ihres Antrags auf Festsetzung einer Minderung der Erwerbsfähigkeit. Zur Begründung nimmt das Gericht auf die zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheids Bezug und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen:

a) Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob die Klägerin einen Anspruch auf Anerkennung der in ihrem Klageantrag aufgeführten Gesundheitsstörungen als Folge des Dienstunfalls vom 14. September 1997 hat, ist, weil es sich bei der Klage um eine Verpflichtungsklage handelt, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind die Vorschriften über die Unfallfürsorge, d.h. Art. 45 ff. des Bayer. Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG).

b) Gemäß Art. 45 BayBeamtVG wird einem Beamten, der einen Dienstunfall erlitten hat, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf Unfallfürsorgeleistungen setzt aber immer das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinne von Art. 46 BayBeamtVG voraus, d.h. ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.

Maßgeblich ist insoweit die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache. Dabei sind ursächlich bzw. mitursächlich für den eingetretenen Schaden nur solche kausalen Bedingungen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben. Demnach ist auch der Fall der Mitursächlichkeit anerkannt, sofern die mehreren Ur-sachen in besonderer Beziehung zum Erfolg stehen und annähernd gleichwertig sind. Wesentlich ist die Ursache, die den Schadenseintritt maßgebend geprägt hat; andere Ursachen treten demgegenüber zurück. Sind mehrere Ursachen gegeben, ist jedoch keine dieser Ur-sachen den anderen gegenüber von überragender Bedeutung, sondern sind diese Ursachen einander annähernd gleichwertig, gilt die durch den Dienst gesetzte Ursache als alleinige (wesentliche) Ursache. Löst ein Unfallereignis ein bereits vorhandenes Leiden aus oder beschleunigt oder verschlimmert dieses, so ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen „der letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (st.Rspr. seit BVerwG, U.v. 18.1.1967 - VI C 96.65 - ZBR 1967, 219 f.; U.v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332/339 f.; so auch: BayVGH, B.v. vom 31.1.2008 - 14 B 04.73 - Rn. 20 f.).

Nicht ursächlich im Sinne des Gesetzes sind demnach die sog. Gelegenheitsursachen, d.h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krank-hafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (BVerwG, B.v. 8.3.2004 - 2 B 54/03 - Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13; vgl. zum Ganzen: Plog/Wiedow, BBG, Stand: November 2015, Rn. 75 ff. zu § 31 BeamtVG). In diesem Zusammenhang führt das Bundesverwaltungsgericht, das sich bereits in seinem Urteil vom 20. Mai 1958 (BVerwGE 7, 48/49 f.) der haftungsbeschränkenden, auf Entscheidungen des Reichsversicherungsamts bzw. des Reichsversicherungsgerichts beruhenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts in Bezug auf die Haftung für Betriebsunfälle (U.v. 14.7.1955 - 8 RV 177/54 - NJW 1956, 118, 439; so auch für Dienstunfälle: BGH, U.v. 20.9.1956 - III ZR 79/55 - NJW 1957, 223) angeschlossen hatte, weiter aus (B.v. 8.3.2004 a.a.O.): „Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben.“

Dabei müssen alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Folgen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist (st.Rspr. vgl. nur: BayVGH, B.v. 31.1.2008 - 14 B 04.73 - Rn. 20 f.; BVerwG, U.v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BVerwG, U.v. 21.10.1964 - VI C 132.61 - Buchholz 232.1 § 135 BBG Nr. 22; so auch: Plog/Wiedow, a.a.O., Rn. 225 ff. zu § 31 BeamtVG).

Gemessen daran liegen hier die genannten Anforderungen für die Anerkennung der von der Klägerin in Nr. 2 ihres in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2016 modifizierten Klageantrags vom 24. Oktober 2013 aufgeführten Gesundheitsstörungen als Folgen des Dienstunfalls vom 14. September 1997 nicht vor.

Zwar hat sich der Vorfall am 14. September 1997 unstreitig während des Dienstes zugetragen. Allein dieser Umstand verhilft der Klage aber nicht zum Erfolg, weil die notwendige Kausalität zwischen dem Dienstunfallereignis und den im Klageantrag vom 24. Oktober 2013 - in seiner in der mündlichen Verhandlung vom 22. November 2016 leicht geänderten Fassung - im Einzelnen aufgeführten gesundheitlichen Beschwerden, deren Anerkennung als Dienstunfallfolgen die Klägerin hier begehrt, fehlt. Denn der streitgegenständliche Vorfall vom 14. September 1997 hat diese Gesundheitsstörungen nicht hervorgerufen, auch nicht im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache. Auch eine wesentliche Verschlimmerung möglicherweise bereits vorbestehender Leiden ist nicht kausal auf dieses Geschehnis zurückzuführen.

Das steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der vom Gericht in Auftrag gegebenen Gutachten und zwar dem am 13. Juli 2015 von der leitenden Ärztin Dr. Ba … erstellten unfallchirurgischen Sachverständigengutachten und dem am 21. Juli 2016 von der leitenden Ärztin Dr. F … gefertigten neurologischen Gutachten.

Beide Gutachten, welche auf einer umfassenden und nicht nur einseitigen, allein auf Angaben des Beklagten beruhenden Auswertung aller, d.h. auch den vom Ehemann der Klägerin in den Verwaltungsverfahren sowie von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten ärztlichen Attesten und Befundberichten basieren, sind in sich stimmig, überzeugend und werfen keine Zweifelsfragen auf, die durch die Einschaltung weiterer Gutachter geklärt werden müssten. Zweifel an der fachlichen Kompetenz der Gutachterinnen sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aus den Gutachten, den aufgrund der Einwendungen der Klägerseite vom 12. Oktober 2016 erstellten ergänzenden Stellungnahmen der Gutachterinnen sowie den gleichfalls überzeugenden Erläuterungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, die ebenso wie das Gutachten von der Klägerseite nicht substantiiert in Frage gestellt wurden, ergibt sich in einer Gesamtschau folgendes Bild:

Im Hinblick auf die von der Klägerin geltend gemachten orthopädischen Dienstunfallfolgen geht die Sachverständige Dr. Ba … überzeugend und in sich widerspruchsfrei davon aus, dass sich zwischen dem Geschehnis vom 14. September 1997 und den vom Ehemann der Klägerin geklagten Gesundheitsstörungen auf dem orthopädischen Fachgebiet kein hinreichend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang herstellen lässt. Somit war das Geschehen nicht geeignet, die vom Ehemann der Klägerin geklagten Beschwerden allein bzw. wesentlich zu verursachen. Im Einzelnen hat die Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass sich den vorliegenden Befunden eindeutig Anhaltspunkte für eine degenerative Vorschädigung der Lendenwirbelsäule des Ehemanns der Klägerin entnehmen lassen. So weist die Sachverständige darauf hin (S. 14 des Gutachtens vom 13.7.2015), dass der Ehemann der Klägerin bereits im April 1985 über Schmerzen im Bereich der Lendenwirbelsäule geklagt hatte. Diese Angabe ist dem für das Sozialgericht Bayreuth erstellten medizinischen Gutachterin von Dr. R … vom 16. Juni 2008 zu entnehmen (Bl. 122/124 der Beiakte VIII). Darüber hinaus hat die Sachverständige überzeugend und nachvollziehbar herausgearbeitet, dass das ihr vorliegende, vom Krankenhaus H … W … am 13. Januar 1991 erstellte Röntgenbild „bei sechs Lendenwirbelkörpern erhebliche degenerative Verschleißerscheinungen, insbesondere zwischen L5/L6 mit spitzzipfeligen ventralen Knochenausziehungen an der Deckplatte von LWK 6 und einer Grundplatte von LWK 5“ zeigt (S. 11 des Gutachtens vom 13.7.2015). Diese Feststellung lässt sich auch aus den Aufnahmen der am 13. März 1991 ebenfalls vom Krankenhaus H … W … durchgeführten Kernspintomographie ableiten. Danach zeigt sich eine Facettengelenksarthrose zwischen C4/C5 und zwischen C5/C6 sowie Bandscheibenvorwölbungen in beiden Wirbelsäulenabschnitten (ebda.). Demnach waren beim Ehemann der Klägerin bereits im Jahr 1991 degenerativ bedingte, knöcherne Ausziehungen im Bandscheibenfach L5/L6 sowie eine Bandscheibenvorwölbung vorhanden; zudem bestand zu dieser Zeit auch eine Einengung des Spinalkanals, d.h. eine sog. Spinalkanalstenose (S. 16 des Gutachtens vom 13.7.2015). Diese durch bildgebende Verfahren bestätigten Befunde decken sich im übrigen auch mit den nur schriftlich vorliegenden Befundberichten. So weist der frühere Hausarzt, Dr. W …, in seiner Bescheinigung vom 13. März 2012 darauf hin, dass sich der Ehemann der Klägerin seit 1994 - und somit rund drei Jahre vor dem streitgegenständlichen Dienstunfall - wegen Bandscheibenvorfällen in seiner ärztlichen Behandlung befunden habe (Bl. 818 der Beiakte IV).

Ebenfalls überzeugend und nachvollziehbar hat die Sachverständige dargelegt, dass das Unfallereignis vom 14. September 1997 nicht geeignet war, einen traumatischen Bandscheibenvorfall herbeizuführen. Sie hat ausgeführt, dass nur sog. Hochrasanztraumen, d.h. ein Sturz aus großer Höhe oder ein Herausschleudern aus dem Auto, Auslöser eines solchen Bandscheibensvorfalls sein können (S. 3 der Niederschrift vom 22.11.2016). Ein solches Unfallgeschehnis liegt hier unabhängig davon, ob man der handschriftlichen Dienstunfallmeldung vom 15. September 1997 (Bl. 61 der Beiakte III) oder der nur geringfügig hiervon abweichenden maschinenschriftlichen Dienstunfallmeldung vom 2. Oktober 1997 (Bl. 65 der Beiakte III) folgt, ohne jeden Zweifel nicht vor. Zudem hat die Sachverständige überzeugend und unwidersprochen vorgetragen, dass ein solcher traumatischer Bandscheibenvorfall zum einen den Nachweis knöcherner bzw. ligamentärer Begleitverletzungen der angrenzenden Wirbelkörper oder zumindest der den betreffenden Abschnitt der Wirbelsäule begleitenden Muskel- und Bandstrukturen voraussetzt. Zum anderen ist ein solcher Bandscheibenvorfall immer von einem starken, sofort einsetzenden Schmerz begleitet (S. 16 f. des Gutachtens vom 13.7.2015; S. 4 der Niederschrift vom 22.11.2016).

Überzeugend weist die Sachverständige darauf hin, dass in der Zeit unmittelbar nach dem Dienstunfall vom 14. September 1997 von ärztlicher Seite keine Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule dokumentiert wurden, sondern dass der Ehemann der Klägerin im Herbst 1997 sogar wieder seine Arbeit aufgenommen hatte (S. 15 des Gutachtens vom 13.7.2015). Erst im Dezember 1997 begann demnach wieder eine Phase der Arbeitsunfähigkeit, der sich die Operation des Bandscheibenvorfalls anschloss (S. 15 f. des Gutachtens vom 13.7.2015).

Diese Einschätzung deckt sich im übrigen auch mit den Feststellungen des Hausarztes, Dr. W …, der in seinem zwei Tage nach dem Dienstunfall erstellten Bericht vom 16. September 1997 als Beschwerden lediglich „Kopfschmerzen, Schwindel, Nasenbeinschmerz“ konstatiert hat (Bl. 74 der Beiakte III). Dementsprechend hat der Hausarzt - wie die Sachverständige überzeugend ausführt - aufgrund fehlender Beschwerden auch weder eine erweiterte Diagnostik (CT oder Kernspintomographie) veranlasst (S. 17 des Gutachtens vom 13.7.2015), noch die bei einem traumatischen Bandscheibenvorfall zwingend gebotene Verabreichung effektiver, d.h. über die Wirkung sog. peripherer Schmerzpräparate wie z.B. Ibuprofen oder Paracetamol hinausgehender Schmerzmittel veranlasst (S. 4 der Niederschrift vom 22.11.2016). In diesem Sinne ist schließlich auch der Bescheinigung des Hausarztes vom 13. März 2012 zu entnehmen, die „Erkrankung eskalierte im Dezember 1997“ (Bl. 818 der Beiakte IV).

Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 sowie in der mündlichen Verhandlung erhobenen Einwände hat die Sachverständige in ihrem Schreiben vom 26. Oktober 2016 sowie insbesondere auch durch ihre Ausführungen in der mündlichen Verhandlung überzeugend und nachvollziehbar ausgeräumt.

So hat sie den Einwand der Klägerin, man habe ihren Ehemann nach dem Unfall seitens des Klinikums B … mit starken Schmerzmedikamenten, die sie nicht mehr benennen könne, nach Hause entlassen (S. 4 der Niederschrift vom 22.11.2016), mit dem Hinweis entkräftet, es sei nach ihrer Einschätzung nicht vorstellbar, weil die ärztliche Fürsorgepflicht verletzend, dass ein Patient vom Krankenhaus mit starken Schmerzmitteln einfach so nach Hause entlassen werde. Denn bei einem traumatischen Bandscheibenvorfall müsse man über die Verabreichung zumindest von Mitteln wie Novalgin oder über die Verabreichung von schmerzlindernden Infusionen nachdenken (S. 5 der Niederschrift vom 22.11.2016).

So hat die Sachverständige die gegen ihre offenkundig auf den Bericht des Krankenhauses H … W … an den Hausarzt, Dr. W …, vom 14. März 1991 sowie das CT vom 13. März 1991 bezogene Feststellung, zum damaligen Zeitpunkt sei den behandelnden Ärzten offensichtlich nicht bekannt gewesen, dass der Ehemann der Klägerin - abweichend vom Normbefund mit fünf Lendenwirbelkörpern - sechs Lendenwirbelkörper gehabt habe (S. 13 des Gutachtens vom 13.7.2015), gerichteten Einwendungen der Klägerseite, überzeugend wiederlegt (S. 3 der Niederschrift vom 22.11.2016). Ihre Einschätzung deckt sich zum einen mit der Erklärung der Klägerin, wonach ihr Ehemann nur ein einziges Mal an der Wirbelsäule operiert worden sei, und zwar im Januar 1998 (ebda.). Zum anderen lässt sich aus den vorliegenden Befunden ableiten, dass die behandelnden bzw. befundenden Ärzte zwar übereinstimmend von nur einer Bandscheibenoperation ausgehen, diese aber entweder im Segment L4/5 verorten (so z.B. Dr. G …, Bericht vom 30.12.2008, Bl. 97 der Beiakte I; Dr. W …, Bericht vom 10.3.1998, Bl. 28 der Beiakte VIII; Dr. C …, Bericht vom 17.11.2009, Bl. 451 der Beiakte I) oder im Bereich L5/6 (so z.B. Dr. R …, Gutachten vom 16.6.2008, Bl. 122/124 der Beiakte VIII; Prof. Dr. B …, OP-Bericht vom 23.1.1998, Bl. 227 ff. der Gerichtsakte, Band 1).

Den weiteren Hinweisen der Klägerseite, die Sachverständige könne nicht behaupten, dass der Ehemann der Klägerin nicht auch über Rückenschmerzen geklagt habe (S. 2 des Schriftsatzes vom 12.10.2016), dass der Hausarzt, Dr. W …, den „Bandscheibenvorfall 4/5“ mit Spritzen und medikamentös behandelt habe (ebda.) und dass „vom (…) 21.12.1997 - 30.12.1997 massive Beschwerden vorhanden“ gewesen seien (S. 3 des Schriftsatzes vom 12.10.2016), hat die Sachverständige ebenfalls zutreffend gewürdigt und plausibel entkräftet. Sie hat insbesondere überzeugend dargelegt, dass es allein Aufgabe ihres Gutachtens sei, die objektiv vorliegenden Anknüpfungstatsachen zu werten (S. 2 des Schreibens vom 26.10.2016).

Schließlich ist die Sachverständige insbesondere dem Vorwurf, sie erwähne u.a. das CT vom 15. September 1997 nicht (S. 3 des Schriftsatzes vom 12.10.2016), mit dem überzeugenden Hinweis entgegengetreten, dass am 15. September 1997 kein CT der Wirbelsäule gefertigt worden sei (S. 3 des Schreibens vom 26.10.2016). Tatsächlich finden sich in den Akten ausschließlich Hinweise auf ein am 15. September 1997 von Dr. H … gefertigtes CT des Schädels (Bl. 32 der Gerichtsakte, Band 1), jedoch in dem gesamten, mehrbändigen, mehr als 60 ärztliche Befundberichte, Atteste oder Stellungnahmen umfassenden Aktenkonvolut keine Hinweise auf eine am 15. September 1997 durchgeführte CT-Untersuchung an der Wirbelsäule.

Die dargelegten medizinische Feststellungen der Sachverständigen decken sich nicht zuletzt auch mit den vorliegenden amtsärztlichen Befunden. So ergibt sich aus dem Gutachten des Gesundheitsamts vom 14. Dezember 2009, welches u.a. auch auf einer Untersuchung des Ehemanns der Klägerin beruhte, dass ein chronisches Schmerzsyndrom der Wirbelsäule mit massiver Einschränkung der Beweglichkeit sowie weitere degenerative Veränderungen des Bewegungsapparates vorlägen (Bl. 163 ff. der Beiakte VIII). Gleiches ergibt sich aus dem Bericht des Gesundheitsamts vom 2. August 2010 (Bl. 395 ff. der Beiakte I), wonach degenerative Veränderungen im Bereich des gesamten Stützapparates und in der Folge ausgeprägte strukturelle Veränderungen an der Halswirbelsäule sowie der Lendenwirbelsäule zu konstatieren seien.

Bezüglich der von Klägerseite geltend gemachten neurologischen Folgen des Dienstunfalls vom 14. September 1997 führt die Sachverständige Dr. F … überzeugend aus, dass sich zwischen dem Unfallgeschehen und den vom Ehemann der Klägerin geklagten Gesundheitsstörungen auf dem neurologischen Fachgebiet kein hinreichend wahrscheinlicher Kausalzusammenhang herstellen lässt. Somit war das Geschehen nicht geeignet, die vom Ehemann der Klägerin geklagten Beschwerden allein bzw. wesentlich zu verursachen. Im Einzelnen hat die Sachverständige in ihren schriftlichen Ausführungen überzeugend ausgeführt, dass in der gesamten, unmittelbar nach dem Dienstunfall vom 14. September 1997 einsetzenden Dokumentation, insbesondere auch in der vom Ehemann der Klägerin selbst verfassten Unfallanzeige, keine anderweitigen neurologischen Symptome, insbesondere keine Sprach- und Sprechstörungen vermerkt seien (S. 22 des Gutachtens vom 21.7.2016). Sie stellt ferner unwidersprochen klar, dass im MRT vom 23. Dezember 1997 keine Traumafolgen nachweisbar gewesen seien, die auf den Dienstunfall vom 14. September 1997 hätten zurückgeführt werden können (S. 23 des Gutachtens vom 21.7.2016). Zudem schließt sie die von der Klägerseite angesprochene Möglichkeit eines sog. zweizeitigen Infarktgeschehens, d.h. eines durch den Dienstunfall am 14. September 1997 ausgelösten und sich im Dezember 1997 manifestierenden Hirninfarkt überzeugend und widerspruchsfrei aus. Sie weist in diesem Zusammenhang zunächst darauf hin, dass das am 15. September 1997 durchgeführte CT des Schädels unauffällig gewesen sei und dass sich insbesondere keine Blutauflagerungen hätten nachweisen lassen. Auch seien keine weiteren Traumafolgen dokumentiert. Diese Einschätzung werde durch die im Dezember durchgeführte Kernspintomographie bestätigt (S. 23, 25 des Gutachtens vom 21.7.2016).

Darüber hinaus schließt die Sachverständige die Annahme eines traumatisch bedingten, d.h. durch den Unfall vom 14. September 1997 verursachten Schlaganfalls aus (S. 23 f. des Gutachtens vom 21.7.2016). Zum einen weist sie überzeugend darauf hin, dass zwar auch ein Sturz einen Hirninfarkt auslösen könne, wenn z.B. jemand mit dem Hals auf einen spitzen oder stumpfen Gegenstand stürze oder wenn es infolge eines Bruches eines Röhrenknochens (z. B. Oberschenkelknochen) zu einer sogenannten Fettembolie komme; solche Gefäßverletzungen (Dissektionen) müssten dann aber auch nachgewiesen sein. Das sei hier nicht der Fall (S. 24 des Gutachtens vom 21.7.2016; S. 6 der Niederschrift vom 22.11.2016). Zum anderen stellt die Sachverständige nachvollziehbar heraus, dass Schlaganfälle bei traumatisch bedingten Gefäßverletzungen zwar meistens nicht unmittelbar nach dem Trauma aufträten, dass die Latenz zwischen Trauma und Schlaganfall aber in der Regel einige Tage bis wenige Wochen betrage. Ein - wie hier - drei Monate nach dem Unfallereignis auftretender Hirninfarkt - zudem ohne Nachweis einer Gefäßdissektion - sei mit dem Trauma nicht in Zusammenhang zu bringen (S. 24 des Gutachtens vom 21.7.2016).

Demgegenüber hat die Sachverständige überzeugend und widerspruchsfrei dargelegt, dass der im Dezember 1997 dokumentierte Schlaganfall unfallunabhängig drei Monate nach dem Trauma spontan und schicksalhaft entstanden sei; Ursachen hierfür seien die beim Ehemann der Klägerin hinreichend dokumentierten vaskulären Risikofaktoren wie Nikotin und Hypercholesterinämie. So sei es bereits im Jahr 1990 zu einem Infarkt im Bereich des Kleinhirns gekommen (S. 24 des Gutachtens vom 21.7.2016). Diese Einschätzung, insbesondere die Annahme der von der Sachverständigen erwähnten vaskulären Risikofaktoren, lässt sich zweifelsfrei auch auf die von der Klägerseite vorgelegten Befundberichte stützen.

Auf die Rüge der Klägerseite (S. 6 des Schriftsatzes vom 12.10.2016) hin hat die Sachverständige zwar eingeräumt, dass sich den vorliegenden Befundberichten - entgegen der Feststellung in ihren schriftlichen Ausführungen (S. 24 des Gutachtens vom 21.7.2016) - tatsächlich keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer „koronaren Herzerkrankung“ beim Ehemann der Klägerin entnehmen ließen, sondern dass es eigentlich „hypertensive Herzerkrankung“ heißen müsse (S. 12 f. des Schreibens vom 8.11.2016). Eine solche hypertensive Herzerkrankung, deren Vorliegen beim Ehemann der Klägerin in dem Bericht des Kardiologen Dr. Ho … vom 1. Oktober 2008 zweifelsfrei dokumentiert (Bl. 132 der Beiakte III) ist, weise auf einen über viele Jahre bestehenden, unerkannten oder nicht ausreichend behandelten Bluthochdruck hin. Bluthochdruck sei aber - neben Nikotinabusus und Hypercholesterinämie - ein deutlicher Gefäßrisikofaktor (S. 13 des Schreibens vom 8.11.2016).

Ferner sind beispielsweise dem sechs Monate vor dem Unfallereignis erstellten Bericht des behandelnden Hausarztes, Dr. W …, vom 10. März 1997 (Bl. 89 der Gerichtsakte, Band 2) in Bezug auf den Ehemann der Klägerin folgende Risikofaktoren zu entnehmen: „Übergewicht, Nikotin, Fettstoffwechselstörung“. In der Rubrik „Familienanamnese“ heißt es weiter: „Hypertonie und Schlaganfall (Mutter)“. Schließlich befindet sich im Abschnitt „Allgemeines“ dort der Hinweis: „Nikotin: 20 Zigaretten; regelmäßiger Alkoholgenuss: 1 Bier“. Diese Angaben decken sich im übrigen auch mit dem Bericht über die in der Klinik H … B … nach der Bandscheibenoperation durchgeführte stationäre Behandlung (3.2.-23.2.1998), in dem als Diagnosen u.a. eine Fettstoffwechselstörung sowie ein Leberparenchymschaden aufgeführt sind (Bericht Dr. T … vom 26.2.1998, Bl. 37 ff. der Beiakte VIII). Ferner sind dort als Anamnese u.a. ein „leichter Schlaganfall“ mit Sprechstörungen vom 16. Dezember 1997 ohne Lähmungen sowie eine bekannte Hypercholesterinämie angeführt. Ferner heißt es dort: „Nikotin: Abstinent seit 30.12.97. Alkohol: 1-2 Flaschen Bier/tgl. M“.

In der mündlichen Verhandlung hat die Sachverständige ihre Feststellungen zum Vorliegen vaskulärer Risikofaktoren überzeugend untermauert. So hat sie (S. 8 der Niederschrift vom 22.11.2016) auf problematische bzw. grenzwertige Blutdruckwerte des Ehemanns der Klägerin hingewiesen. Ihre Angaben decken sich vollumfänglich mit den vorliegenden Befundberichten (Bericht von Prof. Dr. G … vom 13.1.1998, Bl. 32 f. der Beiakte VIII; Bericht Dr. T … vom 26.2.1998, Bl. 37 ff. der Beiakte VIII; Aktennotiz von Dr. K … vom 14.4.1998, Bl. 778 der Beiakte IV).

Die Gutachterin hat ferner - entgegen den Einwendungen der Klägerseite (S. 4 f. des Schriftsatzes vom 12.10.2016) - das Vorliegen eines Leberschadens überzeugend dargelegt. So hat sie ausgeführt, dass die Diagnose eines Leberparenchymschadens zwar in dem Bericht des Hausarztes Dr. W … vom 10. März 1998 nicht ausdrücklich aufgeführt sei, dass aber den dort wiedergegebenen Laborbefunden erhöhte Transaminasen zu entnehmen seien, die einen solchen Leberschaden belegten. Zudem sei dort als sonographischer Befund eine Fettleber festgehalten (S. 5 der Stellungnahme vom 8.11.2016; S. 9 der Niederschrift vom 22.11.2016). Diese Angabe deckt sich im übrigen auch mit dem Bericht der Klinik H* … vom 26. Februar 1998 (Bl. 37 ff. der Beiakte VIII).

Soweit sich die Klägerseite gegen die Annahme mikroangiopathischer Veränderungen u.a. durch Nikotinabusus und durch erhöhte Fettwerte (insbesondere Cholesterin) wendet, ist dem die Sachverständige mit ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 8. November 2016 (vgl. dort S. 7) und ihren Ausführungen in der mündlichen Verhandlung überzeugend und widerspruchsfrei entgegengetreten (S. 8 f. der Niederschrift vom 22.11.2016). Ihre Einschätzung deckt sich vollumfänglich mit den bereits oben erwähnten Feststellungen des damals behandelnden Hausarztes, Dr. W …, vom 10. März 1997 (Bl. 89 der Gerichtsakte, Band 2) und dem durch Dr. T … erstellten Bericht der Klinik H … vom 26. Februar 1998 über die stationäre Behandlung des Ehemanns der Klägerin vom 3. bis 23. Februar 1998 (Bl. 37 ff. der Beiakte VIII). Im Hinblick auf den Einwand der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, ihr Ehemann habe bereits 1991 aufgehört zu rauchen, heißt es dort ausdrücklich: „Nikotin: abstinent seit 30.12.1997“. Zudem hat die Sachverständige überzeugend darauf hingewiesen, dass die Risikofaktoren auch nach einer Beendigung des Nikotinkonsums weiter bestehen bleiben, weil aufgrund des vorherigen Nikotinkonsums Gefäßveränderungen eingetreten seien (S. 8 der Niederschrift vom 22.11.2016).

Schließlich hat die Gutachterin nachvollziehbar dargelegt, dass der Einschätzung von Prof. Dr. O …, Chefarzt der Klinik für Neurologie, Klinikum B …, in seinen Berichten vom 21. Oktober 2011 (Bl. 780 ff. der Beiakte IV) und vom 6. März 2012 (Bl. 783 ff. der Beiakte IV) nicht zu folgen sei. Sie weist zutreffend zum einen darauf hin, dass sich Prof. Dr. O … allein auf die Angaben des Ehemanns der Klägerin, nicht aber auf die objektive Aktenlage stütze. Zum anderen stellt sie - gestützt auf die vorliegende Dokumentation - überzeugend darauf ab, dass vorliegend gerade nicht von „einer gewissen Schwere des Schädel-Hirn-Traumas“ auszugehen ist.

In diesem Zusammenhang stellt die Gutachterin überzeugend und nachvollziehbar heraus, dass die Symptome „Kopfschmerzen“ und „Schwindel“ nur dem Bericht des Hausarztes vom 16. September 1997 (Bl. 74 der Beiakte III) dokumentiert seien, nicht aber in den neurologischen Befunden im Januar 1998 (S. 25 des Gutachtens vom 21.7.2016). Erstmals sei dem radiologischen Befundbericht des Krankenhauses H … W … vom 17. Januar 2002 (Bl. 82 der Beiakte VIII) als Beschwerde die klinische Angabe „erneut Schwindel“ zu entnehmen (S. 26 des Gutachtens vom 21.7.2016). Dieser „Decrescendo-Verlauf“ - so die Sachverständige - deckt sich nach ihren unwidersprochen gebliebenen Angaben mit dem typischen, posttraumatischen Abläufen nach leichten Schädel-Hirn-Traumen sowie nach bloßen Schädelprellungen (S. 26 des Gutachtens vom 21.7.2016). Als mögliche andere Auslöser für die vom Ehemann der Klägerin wieder seit dem Jahr 2002 geklagte Schwindelsymptomatik führt die Sachverständige (ebda.) neben einem - wie oben dargelegt - beim Ehemann der Klägerin dokumentierten Bluthochdruck auch ein von Dr. Ra …, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, in seinem Bericht vom 28. Februar 2002 dokumentiertes somatisiert-depressives Syndrom (Bl. 86 der Beiakte VIII) auf.

Durchgreifende Argumente, die geeignet sein könnten, diese gutachterlichen Feststellungen zu erschüttern, sind nicht zu erkennen. Die Klägerseite ist weder dem Gutachten noch den Ausführungen der Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten. Die weiteren Einwendungen der Klägerseite im Schriftsatz vom 12. Oktober 2016 hat die Sachverständige durch die Ausführungen in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. November 2016 sowie ihre Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung überzeugend entkräftet.

So hat die Sachverständige deutlich gemacht, an welchen Stellen ihres Gutachtens sie lediglich vorliegende Arztberichte wiedergegeben hat (S. 3 der Stellungnahme vom 8.11.2016). Sie hat ferner nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass sie sich hinsichtlich des Berichts der Klinik H … vom 26. Februar 1998 auf die chefärztliche Unterschrift und nicht (auch) auf die Unterschrift des diesen Bericht mitverfassenden Stationsarztes bezogen habe (S. 5 der Stellungnahme vom 8.11.2016).

Die von der Sachverständigen eingeräumten Fehler - zum einen die fehlerhafte Wiedergabe eines Datums (S. 7 f. der Stellungnahme vom 8.11.2016), zum anderen die fehlerhafte Annahme einer „koronaren“ an Stelle einer „hypertensive“ Herzerkrankung (S. 12 f. der Stellungnahme vom 8.11.2016) - sind marginaler Natur, angesichts der Materialfülle dieses Verfahrens zu vernachlässigen und nicht einmal ansatzweise geeignet, die Ausführungen der Sachverständigen grundlegend in Zweifel zu ziehen.

Aus den Ausführungen beider Sachverständigen ergibt sich für das Gericht auch eindeutig und nachvollziehbar, dass es auf die von der Klägerseite während des gesamten Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens gerügten minimalen Differenzen im Hinblick auf den Ablauf des Sturzes zwischen der vom Ehemann der Klägerin handschriftlich verfassten Dienstunfallanzeige vom 15. September 1997 („mit dem Oberkopf gegen die Toilettentür prallte“) und der vom Beklagten erstellten maschinenschriftlichen Fassung vom 2. Oktober 1997 („mit dem Oberkopf gegen die Toiletten hin prallte“), nicht ankommt, so dass auch in diesem Punkt keine weitere Sachverhaltsaufklärung veranlasst war. Denn - selbst wenn man hier substantielle Abweichungen sähe - führte auch die Zugrundelegung der handschriftlichen Fassung insbesondere nicht zur Annahme einer traumatischen Bandscheibenverletzung oder eines traumatisch bedingten Hirninfarkts.

Nach alledem hat das Gericht die Überzeugung gewonnen, dass das Ereignis vom 14. September 1997 nicht ursächlich für die von dem verstorbenen Ehemann der Klägerin geklagten Gesundheitsstörungen ist, sondern dass dieses Geschehnis - wenn überhaupt - dann allenfalls als Gelegenheitsursache und als Auslöser aufgrund anlagebedingter Krankheitsdispositionen angesehen werden kann. Aus diesem Grund hat die Klägerin weder einen Anspruch auf Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen noch einen Anspruch auf Neufestsetzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 22. Nov. 2016 - B 5 K 16.539 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG | § 31 Dienstunfall


(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch 1. Dienstreisen und die die

Bundesbeamtengesetz - BBG 2009 | § 135 Rechtsfolgen der Umbildung


(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältni

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Tritt eine Beamtin oder ein Beamter aufgrund des § 134 Abs. 1 kraft Gesetzes in den Dienst einer anderen Körperschaft über oder wird sie oder er aufgrund des § 134 Abs. 2 oder 3 von einer anderen Körperschaft übernommen, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.

(2) Im Fall des § 134 Abs. 1 ist der Beamtin oder dem Beamten von der aufnehmenden oder neuen Körperschaft die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses schriftlich zu bestätigen.

(3) In den Fällen des § 134 Abs. 2 und 3 wird die Übernahme von der Körperschaft verfügt, in deren Dienst die Beamtin oder der Beamte treten soll. Die Verfügung wird mit der Zustellung an die Beamtin oder den Beamten wirksam. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, der Verfügung Folge zu leisten. Kommt sie oder er der Verpflichtung nicht nach, wird sie oder er entlassen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 134 Abs. 4.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.