Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2015 - B 5 K 12.604
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der im Jahr 1969 geborene Kläger steht als Archivsekretär (Besoldungsgruppe A 6) beim Staatsarchiv ... im Dienst des Beklagten. Im Gerichtsverfahren begehrt er die Anerkennung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Folge eines anerkannten Dienstunfalls vom 13. Dezember 2010.
1. Am
Am Tag nach dem Unfall suchte der Kläger einmalig einen weiteren Arzt, den Chirurgen Dr. med. ..., auf, der ihn an das Bezirkskrankenhaus ... verwies (vgl. Schreiben von Dr. med. ... an das Landesamt für Finanzen vom 29. April 2011). Dem Arztbrief von Dr. med. ... vom 15. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule in zwei Ebenen und eine Denszielaufnahme keinen pathologischen Befund erbracht haben. Eine Kernspintomographie des Schädels des Klägers vom 22. Dezember 2010 ergab folgende Beurteilung: Unauffälliges Neurocranium, kein Nachweis einer arteriovenösen Malformation. Eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule des Klägers vom 25. Januar 2011 beurteilte der Arzt wie folgt: Altersentsprechende Darstellung des cervicalen Spinalkanals bei nur angedeuteten Protrusionen C 3/4 und C 6/7; eine Spinalstenose schloss der Arzt aus.
Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R., Bezügestelle Dienstunfall,
Aufgrund einer ambulanten Vorstellung des Klägers vom
Aus den von der privaten Krankenversicherung des Klägers mit Schreiben vom
Vom
2. Mit Schreiben vom
Das vom Hauptgutachter eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. ...
3. Der Kläger zweifelte mit Schreiben vom
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom
4. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 2. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2012 und beantragten - zunächst ohne zeitliche Eingrenzung - die Verpflichtung des Beklagten, die Kopfschmerzen des Klägers als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls vom 13. Dezember 2010 anzuerkennen. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 18. September 2012 ausgeführt, dass bei dem Unfallereignis der Pkw-Fahrer auf das stehende Fahrzeug des Klägers mit einer üblichen Stadtgeschwindigkeit von ca. 43 km/h aufgefahren sei. Der Kläger sei der Ansicht, dass seine chronischen Kopfschmerzen ausschließlich auf das Dienstunfallereignis vom 13. Dezember 2010 zurückzuführen seien. Auch ohne das Vorliegen einer bildgebenden Läsion, mithin nachgewiesener struktureller Verletzungen der Halswirbelsäule sowie neurologischer Ausfälle, sei der Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den Kopfschmerzen zu bejahen. Die im Fachgutachten von Dr. med. ... erwähnten Vorerkrankungen aus den Jahren 2001 und 2002 seien zum Unfallzeitpunkt vollständig ausgeheilt gewesen; das Gutachten stütze sich auf eine unzureichende Erkenntnisgrundlage. Der Kläger zweifle auch das Fachgutachten von Dr. med. ... bezüglich der festgestellten Somatisierungsstörung an. Mit der Klagebegründung legten die Bevollmächtigten des Klägers ein Schreiben der ... Klinik Bad ... vom 26. Juni 2012 und ein Schreiben des Bezirkskrankenhauses ... vom 31. Juli 2012 - jeweils an die Allianz-Versicherung gerichtet - vor, aus denen sich ihrer Meinung nach eine Ursächlichkeit zwischen den Kopfschmerzen und dem Dienstunfall ergibt. In den Schreiben ist von einer chronischen Schmerzstörung bzw. einem chronischen Schmerzsyndrom die Rede. Da die Kopfschmerzen unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten seien, spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der erforderlichen Kausalität.
Mit Schriftsatz vom
Mit Schriftsatz vom
Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom
5. Den vom Gericht beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft ... (2112 Js 9590/11) sind keine näheren Angaben über den Unfallhergang, insbesondere keine Hinweise zur Fahrtgeschwindigkeit, zu entnehmen. Der Unfall wurde zunächst als sogenannter Kleinunfall behandelt, da an der Unfallstelle keiner der Beteiligten eine Verletzung geltend machte. Erst über ein halbes Jahr später machte die Ehefrau des Klägers gegenüber der Polizei einen Personenschaden ihres Mannes geltend. Das Ermittlungsverfahren gegen den Unfallverursacher wurde eingestellt.
6. In der mündlichen Verhandlung am
Mit Schreiben vom
7. In der mündlichen Verhandlung vom
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom
Der Vertreter des Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der beiden mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom
Gründe
1. Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom
a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren sind daher die seit 1. Januar 2011 in Kraft befindlichen Vorschriften der Art. 45 ff. des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Dieses Gesetz ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Inhaltliche Unterschiede zwischen der nunmehrigen Rechtslage und den früher maßgeblichen Bestimmungen der §§ 30 ff. BeamtVG bestehen mit Bezug auf den vorliegenden Fall nicht.
Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen setzt stets das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG voraus. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG). Der Verkehrsunfall vom 13. Dezember 2010, der sich auf dem Weg zur Dienststelle ereignet hat, stellt einen derartigen Dienstunfall dar. Das Unfallgeschehen wurde mit Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2011 als Dienstunfall anerkannt. Als Dienstunfallfolge wurde eine Halswirbelsäulen-Distorsion festgestellt.
Für die begehrte Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge, die eine kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden voraussetzt, ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 2 A 3.08 - BayVBl 2009, 347). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (st. Rspr.; vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.4.1967 - II C 118.64
Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004 - 2 B54.03 - juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 8).
Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7).
b) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der begehrten weiteren Folge des Dienstunfalls vom
Ausweislich des Gutachtens kam es beim Kläger durch den Auffahrunfall zu einer leichten HWS-Distorsion ohne Nachweis knöcherner Verletzungen, ohne Nachweis von Verletzungen innerhalb des Schädels, ohne Nachweis von Weichteilverletzungen im Halsbereich und ohne Nachweis neurologischer Symptome (S. 18 f. des Gutachtens vom 14. November 2014). Strukturelle Schäden konnten, wie auch in der mündlichen Verhandlung erläutert, angesichts des Vorliegens eines beschwerdefreien Intervalls sowie der vorliegenden radiologischen und sonstigen Befunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (S. 3 f. und S. 5 der Niederschrift vom 3. Februar 2015). Dies deckt sich mit den in den Akten befindlichen medizinischen Stellungnahmen, die das Vorliegen struktureller Verletzungen bzw. neurologischer Ausfälle verneinen (vgl. etwa Arztbrief von Dr. med. ... vom 29. April 2011; Kernspintomographie vom 25. Januar 2011), sowie mit den Ergebnissen der polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungen, wonach der Unfall mangels am Unfallort geltend gemachter Beschwerden zunächst als Kleinunfall behandelt wurde.
Die im Beweisbeschluss aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4) wurde seitens des Gutachters verneint (S. 22, 24 des Gutachtens), da es hierfür schon an der erforderlichen psychiatrischen Symptomatik als Schmerzursache fehlte. Diagnostiziert wurde vielmehr ein Kopfschmerz vom Spannungstyp, der in der Bevölkerung die häufigste Kopfschmerzerkrankung überhaupt darstellt und nach dem Gutachten nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis steht. Der Gutachter verneint den erforderlichen Ursachenzusammenhang auch mit der Erwägung, dass es beim Kläger - sowohl nach dessen eigenen Angaben als auch ausweislich der vorliegenden Vorbefunde (Befund von Prof. Dr. med. ... vom 31. März 2011, Gutachten von Dr. med. ... vom 14. Februar 2012) - schon vor dem Unfall zum Auftreten ähnlicher Kopfschmerzen im Sinn eines Spannungskopfschmerzes mit dem Erfordernis chiropraktischer Behandlung gekommen sei. Entsprechende Behandlungen aus den Jahren 2001 und 2002 sind vorbekannt und in den Unterlagen der privaten Krankenversicherung dokumentiert. Wenn schon vor dem Trauma-Ereignis Kopfschmerzen dokumentiert sind, kann der Kopfschmerz - wie der Gutachter unter Berufung auf die Leitlinien der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft ausführt - nicht mehr auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Damit besteht keine Grundlage für die vom Kläger begehrte Anerkennung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge.
Nach den Ausführungen des Gutachters trat beim Kläger durch die unfallbedingte leichte HWS-Distorsion - wie nach derartigen Distorsionen üblich - ein posttraumatischer Kopfschmerz auf, der nach den einschlägigen Leitlinien mit einer Zeitdauer von drei Wochen bis maximal zwei Monaten anzusetzen ist. Nur dieser akute Kopfschmerz, nicht hingegen der chronische bzw. episodische Spannungskopfschmerz wurde ausweislich des Gutachtens durch das Unfallereignis verursacht. Allein ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Spannungskopfschmerzen reicht mangels objektiv fassbarer Befunde für die Begründung des erforderlichen Kausalzusammenhangs nicht aus (vgl. S. 4 der Niederschrift vom 3. Februar 2015). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die an eine Versicherung gerichteten Schreiben der ... Klinik Bad ... vom 26. Juni 2012 und des Bezirkskrankenhauses ... vom 31. Juli 2012 beruft, ergibt sich daraus nichts anderes; vielmehr legen diese Arztbriefe gerade nahe, dass sich die auf das ursprüngliche Krankheitsbild „aufgepfropften“ Schmerzen gegenüber den ursprünglichen Unfallfolgen verselbstständigt haben.
Die unfallbedingte Verschlimmerung der bereits zuvor bestehenden Spannungskopfschmerzen veranschlagte der Gutachter mit einer Dauer mit etwa zwei Monaten (S. 24 f. des Gutachtens vom
2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.