Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2015 - B 5 K 12.604

bei uns veröffentlicht am03.02.2015

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der im Jahr 1969 geborene Kläger steht als Archivsekretär (Besoldungsgruppe A 6) beim Staatsarchiv ... im Dienst des Beklagten. Im Gerichtsverfahren begehrt er die Anerkennung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Folge eines anerkannten Dienstunfalls vom 13. Dezember 2010.

1. Am 13. Dezember 2010 wurde der Kläger auf dem Weg zum Dienst mit seinem Pkw in einen Verkehrsunfall verwickelt. Gegen 7.20 Uhr musste er in ...straße, verkehrsbedingt bremsen. Als der Pkw des Klägers stand, fuhr ein anderer Pkw auf. Nach Angaben des Klägers kam es zu keiner Kontaktverletzung des Schädels; er sei angeschnallt gewesen; an seine Kopfhaltung könne er sich nicht erinnern. Etwa eine Stunde nach dem Unfall sei ein Steifigkeits- und Verspannungsgefühl der Nackenmuskulatur mit Ausstrahlung in den Hinterkopf aufgetreten. Ausweislich der Angaben der Gemeinschaftspraxis Dres. med. ... und Kollegen in der Dienstunfallmeldung sowie im Schreiben vom 20. Mai 2011 an das Landesamt für Finanzen hielt der Allgemeinarzt, der den Kläger am Unfalltag untersuchte, als Befund Nacken- und Kopfschmerzen, Übelkeit und Halswirbelsäulen-Bewegungseinschränkungen fest. Neurologische Defizite wurden verneint. Diagnostiziert wurde eine Halswirbelsäulen-Distorsion.

Am Tag nach dem Unfall suchte der Kläger einmalig einen weiteren Arzt, den Chirurgen Dr. med. ..., auf, der ihn an das Bezirkskrankenhaus ... verwies (vgl. Schreiben von Dr. med. ... an das Landesamt für Finanzen vom 29. April 2011). Dem Arztbrief von Dr. med. ... vom 15. Dezember 2010 ist zu entnehmen, dass die Röntgenaufnahme der Halswirbelsäule in zwei Ebenen und eine Denszielaufnahme keinen pathologischen Befund erbracht haben. Eine Kernspintomographie des Schädels des Klägers vom 22. Dezember 2010 ergab folgende Beurteilung: Unauffälliges Neurocranium, kein Nachweis einer arteriovenösen Malformation. Eine Kernspintomographie der Halswirbelsäule des Klägers vom 25. Januar 2011 beurteilte der Arzt wie folgt: Altersentsprechende Darstellung des cervicalen Spinalkanals bei nur angedeuteten Protrusionen C 3/4 und C 6/7; eine Spinalstenose schloss der Arzt aus.

Mit Bescheid des Landesamts für Finanzen, Dienststelle R., Bezügestelle Dienstunfall, vom 3. Februar 2011 wurde der Unfall vom 13. Dezember 2010 als Dienstunfall anerkannt. Als Dienstunfallfolge wurde eine Halswirbelsäulen-Distorsion festgestellt. Mit Schreiben vom 11. März 2011 an das Landesamt für Finanzen gab der Kläger an, er habe aufgrund der Unfallverletzungen noch chronische Kopfschmerzen.

Aufgrund einer ambulanten Vorstellung des Klägers vom 31. März 2011 diagnostizierte Prof. Dr. med. Dipl.-Psych. ..., Bezirkskrankenhaus ..., Klinik für Neurologie, ein Zervikalsyndrom (mit nucho-occipitalem Schmerz) sowie eine Halswirbelsäulen-Distorsion (vgl. den Arztbrief vom 4. April 2011). Ein intermittierendes Zervikalsyndrom, meist lediglich ein bis zwei Tage anhaltend, sei vorbekannt; dann bestehe ein vergleichbarer Schmerz vom Nacken ausstrahlend bis Hinterkopf-Scheitelregion beidseits. Des Weiteren wurde der Kläger am 31. März 2011 von dem Orthopäden Dr. med. ... untersucht. Dessen Diagnosen lauten ausweislich des Arztbriefs vom 1. April 2011: Protrusion C 3/4 und C 6/7; Zustand nach HWS-Beschleunigungsverletzung am 13. Dezember 2010; Blockierung der Halswirbelsäule. Der Arzt sah - ohne weitere Begründung - einen Zusammenhang mit dem Dienstunfall gegeben. Aufgrund einer weiteren ambulanten Vorstellung des Klägers am 14. April 2011 wiederholte das Bezirkskrankenhaus ... seine Diagnose vom 31. März 2011 (vgl. den Arztbrief vom 14. April 2011 sowie das Schreiben an das Landesamt für Finanzen vom 18. April 2011).

Aus den von der privaten Krankenversicherung des Klägers mit Schreiben vom 5. Mai 2011 an das Landesamt für Finanzen übersandten Unterlagen ergibt sich, dass der erstbehandelnde Arzt den Kläger bereits im Jahr 2001 wegen eines Zervikalsyndroms und im Jahr 2002 wegen eines HWS-Schulter-Arm-Syndroms behandelt hat.

Vom 12. Mai 2011 bis 24. Mai 2011 befand sich der Kläger zur stationären Diagnostik und Behandlung im Bezirkskrankenhaus ..., Klinik für Neurologie. Es wurde eine stationäre Schmerzkomplextherapie durchgeführt. Das Bezirkskrankenhaus wiederholte im Arztbrief vom 30. Mai 2011 seine Diagnosen eines Zervikalsyndroms und einer Halswirbelsäulen-Distorsion. Beim neurologischen Untersuchungsbefund werden als einzige Auffälligkeit die Nackenschmerzen genannt, die von hinten occipital in den Muskelansatzbereich des Hinterkopfes ausstrahlten und von dumpf-drückendem bzw. ziehendem Charakter seien. Vom 16. Juni 2011 bis 21. Juli 2011 befand sich der Kläger zur Durchführung einer stationären multimodalen Schmerztherapie in der ... Klinik Bad ..., Orthopädische Klinik. Ausweislich der Arztbriefe vom 21. Juli 2011 und 26. September 2011 lautete die Aufnahmediagnose: Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (Chronifizierungs-Stadium II nach Gebershagen).

2. Mit Schreiben vom 31. August 2011 beauftragte das Landesamt für Finanzen den Facharzt für Orthopädie Dr. med. ... mit der Erstellung eines orthopädischen Fachgutachtens und ermächtigte ihn zur Einholung eines neurologischen Gutachtens. Das orthopädische Fachgutachten von Dr. med. ... vom 14. Februar 2012 kommt aufgrund der vom Landesamt für Finanzen übersandten Unterlagen und einer ambulanten Untersuchung des Klägers zusammengefasst zu folgendem Ergebnis: Der Kläger habe sich bei dem Unfall am 13. Dezember 2010 eine leichte Distorsion der Halswirbelsäule ohne strukturelle Schädigung zugezogen. Diese stelle die harmloseste Form einer Schädigung an Organen bzw. Weichteilen dar. Sie bedürfe nur einer kurzfristigen Behandlung, sie gehorche den eigenen Gesetzen der körpereigenen Reparation und werde nur Tage, allenfalls wenige Wochen, Beschwerden verursachen können. Ein Dauerschaden könne per definitionem nicht verbleiben. Beim Kläger sei die unfallbedingte Distorsion folgenlos ausgeheilt. Die festgestellten (angedeuteten) Protrusionen seien anlagebedingt, nicht traumatisch. Die Behandlungen des Klägers ab Februar 2011 beruhten nicht kausal auf dem Schadensereignis vom 13. Dezember 2010; vielmehr seien ab diesem Zeitpunkt unfallunabhängige Gesundheitsstörungen behandelt worden. Unfallunabhängig sei u. a. eine Somatisierungsstörung, wie sich aus dem Gutachten von Dr. med. ..., Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, ergebe.

Das vom Hauptgutachter eingeholte neurologisch-psychiatrische Gutachten von Dr. med. ... vom 6. Februar 2012 kommt zu dem Ergebnis, dass durch das vom Kläger beschriebene Unfallereignis allenfalls eine leichtgradige Halswirbelsäulen-Distorsion ausgelöst werden könne. Eine anhaltende Folgeschädigung sei nicht möglich. Die jetzt noch geschilderten Beschwerden seien als Somatisierungsstörung aufzufassen; hier bestehe kein Zusammenhang mit dem Unfall am 13. Dezember 2010. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestünden keine Unfallfolgen infolge des Unfalls vom 13. Dezember 2010 mehr.

3. Der Kläger zweifelte mit Schreiben vom 15. März 2012 gegenüber dem Landesamt für Finanzen die Glaubwürdigkeit des Gutachtens von Dr. med. ... an und trug vor, dass die Kopfschmerzen bzw. eine etwaige Somatisierung durch den Unfall vom 13. Dezember 2010 ausgelöst seien. Das Landesamt für Finanzen lehnte mit Bescheid vom 2. April 2012 die begehrte Anerkennung von Kopfschmerzen als weitere Folge des Dienstunfalls vom 13. Dezember 2010 ab. Zur Begründung wurde auf die Ergebnisse des orthopädischen Fachgutachtens von Dr. med. ... vom 14. Februar 2012 sowie des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. ... vom 6. Februar 2012 verwiesen.

Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 13. April 2012, den er mit Schreiben vom 11. Juni 2012 begründete, wies das Landesamt für Finanzen mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2012 zurück. Der Nachweis, dass Kopfschmerzen als weiterer Körperschaden wesentlich auf den Dienstunfall zurückzuführen seien, sei nicht erbracht worden. Neue medizinische Erkenntnisse oder Tatsachen, die eine gegenüber dem Ausgangsbescheid andere Beurteilung begründen könnten, seien nicht vorgetragen worden. Es bestehe keine Veranlassung, an den Feststellungen der medizinischen Sachverständigen zu zweifeln.

4. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2012, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tag eingegangen, erhoben die Prozessbevollmächtigten des Klägers Klage gegen den Bescheid vom 2. April 2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2012 und beantragten - zunächst ohne zeitliche Eingrenzung - die Verpflichtung des Beklagten, die Kopfschmerzen des Klägers als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls vom 13. Dezember 2010 anzuerkennen. Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 18. September 2012 ausgeführt, dass bei dem Unfallereignis der Pkw-Fahrer auf das stehende Fahrzeug des Klägers mit einer üblichen Stadtgeschwindigkeit von ca. 43 km/h aufgefahren sei. Der Kläger sei der Ansicht, dass seine chronischen Kopfschmerzen ausschließlich auf das Dienstunfallereignis vom 13. Dezember 2010 zurückzuführen seien. Auch ohne das Vorliegen einer bildgebenden Läsion, mithin nachgewiesener struktureller Verletzungen der Halswirbelsäule sowie neurologischer Ausfälle, sei der Ursachenzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den Kopfschmerzen zu bejahen. Die im Fachgutachten von Dr. med. ... erwähnten Vorerkrankungen aus den Jahren 2001 und 2002 seien zum Unfallzeitpunkt vollständig ausgeheilt gewesen; das Gutachten stütze sich auf eine unzureichende Erkenntnisgrundlage. Der Kläger zweifle auch das Fachgutachten von Dr. med. ... bezüglich der festgestellten Somatisierungsstörung an. Mit der Klagebegründung legten die Bevollmächtigten des Klägers ein Schreiben der ... Klinik Bad ... vom 26. Juni 2012 und ein Schreiben des Bezirkskrankenhauses ... vom 31. Juli 2012 - jeweils an die Allianz-Versicherung gerichtet - vor, aus denen sich ihrer Meinung nach eine Ursächlichkeit zwischen den Kopfschmerzen und dem Dienstunfall ergibt. In den Schreiben ist von einer chronischen Schmerzstörung bzw. einem chronischen Schmerzsyndrom die Rede. Da die Kopfschmerzen unmittelbar nach dem Unfall aufgetreten seien, spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins für das Vorliegen der erforderlichen Kausalität.

Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2012 führte das Landesamt für Finanzen unter Bezugnahme auf den Ausgangs- und Widerspruchsbescheid aus, dass unklar bleibe, woraus der Kläger die angegebene Auffahrgeschwindigkeit von etwa 43 km/h ableite. Über den Zustand der beteiligten Kraftfahrzeuge vor und nach dem Unfall sowie über das Ergebnis einer polizeilichen Unfallaufnahme sei nichts bekannt. In der Dienstunfallmeldung vom 27. Januar 2011 habe der Kläger die Frage verneint, ob die Polizei oder die Staatsanwaltschaft den Unfall vom 13. Dezember 2010 untersucht hätten. Die Kritik des Klägers an der im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 6. Februar 2012 festgestellten Somatisierungsstörung greife nicht. Neben der Somatisierungsstörung im Sinn des ICD-10-GM Version 2012 F 45.0, für die Symptome über wenigstens zwei Jahre charakteristisch seien, gebe es nach ICD-10-GM Version 2012 F 45.1 auch eine undifferenzierte Somatisierungsstörung, deren Dauer nur mindestens sechs Monate betrage. Abgesehen davon sei es Aufgabe des Gutachters gewesen, zum Zusammenhang zwischen den geklagten Kopfschmerzen und dem Dienstunfall Stellung zu nehmen. Die mit der Klagebegründung vorgelegten Schreiben der ... Klinik Bad ... und des Bezirkskrankenhauses ... seien nicht aussagekräftig. Im Gegenteil gebe die Äußerung der ***** Klinik zu denken, auf das Krankheitsbild - gemeint sei wohl die Halswirbelsäulen-Distorsion - habe sich die chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren „aufgepropft“.

Mit Schriftsatz vom 7. November 2012 nahmen die Bevollmächtigten des Klägers zur Klageerwiderung Stellung. Vor dem Unfallereignis habe sich der Kläger lediglich zweimal, am 5. Juni 2001 wegen Blockaden im Bereich der Halswirbelsäule und am 30. August 2002 wegen eines HWS-Schulter-Arm-Syndroms aufgrund eines Autounfalls, in ärztliche Behandlung begeben; die Beschwerden seien zum Unfallzeitpunkt folgenlos ausgeheilt gewesen. Das im Hinblick auf die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vom Landratsamt ..., Abteilung Gesundheitswesen, ausgestellte Gesundheitszeugnis vom 10. Mai 2000 belege ebenfalls den Gesundheitszustand des Klägers. Das orthopädische Gutachten vom 14. Februar 2012 erwecke demgegenüber den Eindruck, der Kläger sei längere Zeit wegen eines Zervikalsyndroms und eines HWS-Schulter-Arm-Syndroms in Behandlung gewesen; es sei deshalb nicht fundiert. Der im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 6. Februar 2012 vertretenen Ansicht, dass es sich bei den Kopfschmerzen um eine Somatisierungsstörung handele, könne nicht gefolgt werden.

Der Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 23. November 2012, das orthopädische Gutachten vom 14. Februar 2012 besage lediglich, dass der Kläger zu einem früheren Zeitpunkt ohne besondere Ursache Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule mit Kopfschmerzen gehabt habe. Das Gesundheitszeugnis des Landratsamts ... vom 10. Mai 2000 könne über den Gesundheitszustand des Klägers nach dem genannten Zeitpunkt naturgemäß nichts aussagen. Das Vorliegen einer somatoformen Störung beim Kläger sei nicht Gegenstand der Gutachtensaufträge gewesen; diese hätten sich vielmehr auf den Zusammenhang zwischen dem Dienstunfall und den geklagten Kopfschmerzen bezogen.

5. Den vom Gericht beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft ... (2112 Js 9590/11) sind keine näheren Angaben über den Unfallhergang, insbesondere keine Hinweise zur Fahrtgeschwindigkeit, zu entnehmen. Der Unfall wurde zunächst als sogenannter Kleinunfall behandelt, da an der Unfallstelle keiner der Beteiligten eine Verletzung geltend machte. Erst über ein halbes Jahr später machte die Ehefrau des Klägers gegenüber der Polizei einen Personenschaden ihres Mannes geltend. Das Ermittlungsverfahren gegen den Unfallverursacher wurde eingestellt.

6. In der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2014 präzisierte die Prozessbevollmächtigte des Klägers das Ziel der Klage dahingehend, dass die Anerkennung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge begehrt werde, wobei die Schmerzen bis November 2012 bestanden hätten. Daraufhin erging am 16. Juli 2014 der Beweisbeschluss, durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens die Fragen zu klären, ob und ggf. seit wann beim Kläger eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) bestünde und ob diese dienstunfallbedingt (gewesen) sei. Der Beweisbeschluss erstreckte sich des Weiteren auf die Fragen, bis wann der dienstunfallbedingte Heilbehandlungszeitraum für die vom Kläger geltend gemachten Schmerzen anzusetzen sei, und in welcher Höhe die dienstunfallbedingte Erwerbsfähigkeit des Klägers aufgrund des Dienstunfalls in der Zeit vom 13. Dezember 2010 bis November 2012 gemindert (gewesen) sei. Nach Anhörung der Beteiligten und gegen einen Kostenvorschuss wurde Herr Dr. med. ..., Chefarzt der Fachkliniken für Neurologie und Geriatrie, Reha-Zentrum ... in ..., mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.

Mit Schreiben vom 14. November 2014 legte Dr. med. ... das neurologisch-psychiatrische Gutachten über den Kläger vor. Er kommt darin zu dem Ergebnis, dass beim Kläger eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung weder bestand noch besteht. Beim Kläger bestünden derzeit noch episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Davor hätten beim Kläger chronische Kopfschmerzen vom Spannungstyp bis etwa Ende 2012 bestanden. Da es beim Kläger auch schon vor dem Unfall sporadisch zu Kopfschmerzen vom Spannungstyp mit dem Erfordernis der chiropraktischen Behandlung gekommen sei, müsse der Unfall vom 13. Dezember 2010 als Ursache der eingetretenen Verschlimmerung angesehen werden. Dabei könne die unfallbedingte Dauer der Verschlimmerung mit etwa zwei Monaten veranschlagt werden. Der durch den Dienstunfall bedingte Heilbehandlungszeitraum sei mit zwei Monaten anzusetzen, d. h. bis etwa Ende Februar 2011. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit des Klägers sei aufgrund des am 13. Dezember 2010 erlittenen Dienstunfalls nicht zu begründen. Auf die Einzelheiten des Gutachtens wird verwiesen.

7. In der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2015 erläuterte der Gutachter, Dr. med. ..., sein neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 14. November 2014. Auf seine Ausführungen wird Bezug genommen. Der Kläger lässt zuletzt beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 2. April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2012 zu verpflichten, eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge des Dienstunfalls vom 13. Dezember 2010 anzuerkennen.

Der Vertreter des Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Verlaufs der beiden mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16. Juli 2014 und vom 3. Februar 2015 verwiesen. Ergänzend wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Verpflichtungsklage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 2. April 2012 und der Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2012 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf die Anerkennung einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Folge des Dienstunfalls vom 13. Dezember 2010 (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

a) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Begründetheit der Verpflichtungsklage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren sind daher die seit 1. Januar 2011 in Kraft befindlichen Vorschriften der Art. 45 ff. des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Dieses Gesetz ersetzt das bislang als Landesrecht fortgeltende Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) des Bundes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung (vgl. Art. 117 BayBeamtVG). Inhaltliche Unterschiede zwischen der nunmehrigen Rechtslage und den früher maßgeblichen Bestimmungen der §§ 30 ff. BeamtVG bestehen mit Bezug auf den vorliegenden Fall nicht.

Nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG wird einem Beamten, der durch einen Dienstunfall verletzt wird, Unfallfürsorge gewährt. Ein Anspruch auf die Gewährung von Unfallfürsorgeleistungen setzt stets das Vorliegen eines Dienstunfalls im Sinn von Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG voraus. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Wegs zwischen Familienwohnung und Dienststelle (Art. 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBeamtVG). Der Verkehrsunfall vom 13. Dezember 2010, der sich auf dem Weg zur Dienststelle ereignet hat, stellt einen derartigen Dienstunfall dar. Das Unfallgeschehen wurde mit Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2011 als Dienstunfall anerkannt. Als Dienstunfallfolge wurde eine Halswirbelsäulen-Distorsion festgestellt.

Für die begehrte Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge, die eine kausale Verknüpfung zwischen Unfallereignis und Körperschaden voraussetzt, ist die von der Rechtsprechung entwickelte Theorie der wesentlichen Verursachung bzw. der zumindest wesentlich mitwirkenden Teilursache maßgeblich. Hiernach sind (mit-)ursächlich für einen eingetretenen Körperschaden nur solche Bedingungen im natürlich-logischen Sinn, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 29.1.2009 - 2 A 3.08 - BayVBl 2009, 347). Als wesentliche Ursache kann auch ein Ereignis in Betracht kommen, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder beschleunigt, wenn ihm im Verhältnis zu den anderen denkbaren Ursachen nach natürlicher Betrachtungsweise eine überragende oder zumindest annähernd gleichwertige Bedeutung für den Eintritt des Schadens zukommt (vgl. BVerwG, B.v. 7.5.1999 - 2 B 117.98 - juris Rn. 4). Umgekehrt ist das Unfallereignis dann nicht wesentliche Ursache für den Körperschaden, wenn das Ereignis von untergeordneter Bedeutung gewissermaßen der „letzte Tropfen“ war, der das „Fass zum Überlaufen“ brachte. Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der Vorschädigung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist (st. Rspr.; vgl. bereits BVerwG, U.v. 20.4.1967 - II C 118.64 - BVerwGE 26, 332 <339 f.>; vgl. weiter BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 6 m. w. N.).

Nicht ursächlich im Sinn des Gesetzes sind demnach die sogenannten Gelegenheitsursachen, d. h. solche Bedingungen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht. Letzteres ist beispielsweise dann der Fall, wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte (vgl. BVerwG, B.v. 8.3.2004 - 2 B54.03 - juris Rn. 7). Der im Dienstunfallrecht maßgebliche Ursachenbegriff soll zu einer dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechenden sachgerechten Risikoverteilung führen. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (BVerwG, B.v. 23.10.2013 - 2 B 34.12 - juris Rn. 8).

Alle Tatbestandsvoraussetzungen für eine Dienstunfallanerkennung bzw. die geltend gemachten Unfallfolgen müssen zur Überzeugung der Behörde und des Gerichts vorliegen. Der Beamte trägt das Feststellungsrisiko bzw. die materielle Beweislast, dass die behauptete Schädigungsfolge wesentlich auf den Dienstunfall und nicht etwa auf eine anlagebedingte Konstitution zurückzuführen ist. Ein Anspruch ist nur dann anzuerkennen, wenn der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Körperschaden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist (st. Rspr.; vgl. BVerwG, U.v. 25.2.2010 - 2 C 81.08 - NVwZ 2010, 708; BVerwG, B.v. 4.4.2011 - 2 B 7.10 - juris Rn. 8; BayVGH, B.v. 4.12.2014 - 14 ZB 12.2449 - juris Rn. 7).

b) Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Anerkennung der begehrten weiteren Folge des Dienstunfalls vom 13. Dezember 2010 nicht vor, unabhängig davon, ob der geltend gemachte Heilbehandlungszeitraum bis November 2012 - so die Eingrenzung der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 16. Juli 2014 - oder zeitlich unbegrenzt - so offenbar die Position der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung am 3. Februar 2015 - angesetzt werden soll. Der Kläger vermochte nicht nachzuweisen, dass die von ihm geklagten Beschwerden in Form einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) durch den Unfall vom 13. Dezember 2010 verursacht worden sind. Das streitgegenständliche Unfallereignis hat die geklagte Schmerzstörung nicht hervorgerufen, auch nicht im Sinn einer wesentlich mitwirkenden Teilursache bzw. einer wesentlichen Verschlimmerung bereits vorbestehender Leiden. Dies steht zur Überzeugungsgewissheit des Gerichts fest aufgrund des im Gerichtsverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. med. ... vom 14. November 2014 sowie seiner Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 3. Februar 2015. Durch das gerichtlich eingeholte Gutachten werden die vom Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachten - das ausführliche orthopädische Fachgutachten von Dr. med. ... vom 14. Februar 2012 sowie das neurologisch-psychiatrische Zusatzgutachten von Dr. med. ... vom 6. Februar 2012 - im Ergebnis bestätigt; die sonstigen in den Akten vorhandenen medizinischen Befunde führen zu keiner anderen Beurteilung. Der gerichtliche Gutachter kommt aufgrund der ausführlichen klinischen neurologisch-psychiatrischen Untersuchung des Klägers am 10. November 2014 sowie der in den Behörden- und Gerichtsakten befindlichen medizinischen Unterlagen eindeutig zu dem Schluss, dass die Beschwerden den Klägers nicht durch den Dienstunfall vom 13. Dezember 2010 verursacht worden sind. Die Ausführungen des Gutachters sind für das Gericht in sich stimmig, überzeugend und nachvollziehbar. Anlass für Zweifel an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Gutachters besteht nicht. In der Gesamtschau des Gutachtens, der Vorbefunde und der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung ergibt sich für das Gericht folgendes Bild:

Ausweislich des Gutachtens kam es beim Kläger durch den Auffahrunfall zu einer leichten HWS-Distorsion ohne Nachweis knöcherner Verletzungen, ohne Nachweis von Verletzungen innerhalb des Schädels, ohne Nachweis von Weichteilverletzungen im Halsbereich und ohne Nachweis neurologischer Symptome (S. 18 f. des Gutachtens vom 14. November 2014). Strukturelle Schäden konnten, wie auch in der mündlichen Verhandlung erläutert, angesichts des Vorliegens eines beschwerdefreien Intervalls sowie der vorliegenden radiologischen und sonstigen Befunde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (S. 3 f. und S. 5 der Niederschrift vom 3. Februar 2015). Dies deckt sich mit den in den Akten befindlichen medizinischen Stellungnahmen, die das Vorliegen struktureller Verletzungen bzw. neurologischer Ausfälle verneinen (vgl. etwa Arztbrief von Dr. med. ... vom 29. April 2011; Kernspintomographie vom 25. Januar 2011), sowie mit den Ergebnissen der polizeilichen bzw. staatsanwaltlichen Ermittlungen, wonach der Unfall mangels am Unfallort geltend gemachter Beschwerden zunächst als Kleinunfall behandelt wurde.

Die im Beweisbeschluss aufgeworfene Frage nach dem Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD 10: F 45.4) wurde seitens des Gutachters verneint (S. 22, 24 des Gutachtens), da es hierfür schon an der erforderlichen psychiatrischen Symptomatik als Schmerzursache fehlte. Diagnostiziert wurde vielmehr ein Kopfschmerz vom Spannungstyp, der in der Bevölkerung die häufigste Kopfschmerzerkrankung überhaupt darstellt und nach dem Gutachten nicht in einem Kausalzusammenhang mit dem Unfallereignis steht. Der Gutachter verneint den erforderlichen Ursachenzusammenhang auch mit der Erwägung, dass es beim Kläger - sowohl nach dessen eigenen Angaben als auch ausweislich der vorliegenden Vorbefunde (Befund von Prof. Dr. med. ... vom 31. März 2011, Gutachten von Dr. med. ... vom 14. Februar 2012) - schon vor dem Unfall zum Auftreten ähnlicher Kopfschmerzen im Sinn eines Spannungskopfschmerzes mit dem Erfordernis chiropraktischer Behandlung gekommen sei. Entsprechende Behandlungen aus den Jahren 2001 und 2002 sind vorbekannt und in den Unterlagen der privaten Krankenversicherung dokumentiert. Wenn schon vor dem Trauma-Ereignis Kopfschmerzen dokumentiert sind, kann der Kopfschmerz - wie der Gutachter unter Berufung auf die Leitlinien der Deutschen Migräne- und Kopfschmerzgesellschaft ausführt - nicht mehr auf das Unfallereignis zurückgeführt werden. Damit besteht keine Grundlage für die vom Kläger begehrte Anerkennung der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (chronische Kopfschmerzen) als weitere Dienstunfallfolge.

Nach den Ausführungen des Gutachters trat beim Kläger durch die unfallbedingte leichte HWS-Distorsion - wie nach derartigen Distorsionen üblich - ein posttraumatischer Kopfschmerz auf, der nach den einschlägigen Leitlinien mit einer Zeitdauer von drei Wochen bis maximal zwei Monaten anzusetzen ist. Nur dieser akute Kopfschmerz, nicht hingegen der chronische bzw. episodische Spannungskopfschmerz wurde ausweislich des Gutachtens durch das Unfallereignis verursacht. Allein ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und den Spannungskopfschmerzen reicht mangels objektiv fassbarer Befunde für die Begründung des erforderlichen Kausalzusammenhangs nicht aus (vgl. S. 4 der Niederschrift vom 3. Februar 2015). Soweit sich der Kläger in diesem Zusammenhang auf die an eine Versicherung gerichteten Schreiben der ... Klinik Bad ... vom 26. Juni 2012 und des Bezirkskrankenhauses ... vom 31. Juli 2012 beruft, ergibt sich daraus nichts anderes; vielmehr legen diese Arztbriefe gerade nahe, dass sich die auf das ursprüngliche Krankheitsbild „aufgepfropften“ Schmerzen gegenüber den ursprünglichen Unfallfolgen verselbstständigt haben.

Die unfallbedingte Verschlimmerung der bereits zuvor bestehenden Spannungskopfschmerzen veranschlagte der Gutachter mit einer Dauer mit etwa zwei Monaten (S. 24 f. des Gutachtens vom 14. November 2014). Eine Grundlage für die Anerkennung einer weiteren Dienstunfallfolge ergibt sich hieraus aber nicht. Die mit einer leichten HWS-Distorsion nahezu zwangsläufig einhergehenden posttraumatischen Kopfschmerzen sind bereits von der festgestellten Dienstunfallfolge der HWS-Distorsion umfasst bzw. mit dieser „abgegolten“. Dementsprechend begehrte auch der Kläger im Gerichtsverfahren nicht die Anerkennung eines akuten kurzfristigen posttraumatischen Kopfschmerzes, sondern einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung als weitere Dienstunfallfolge. Hierfür besteht angesichts des überzeugenden und widerspruchsfreien gerichtlichen Gutachtens, das auf einer Linie mit den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten liegt, keine tragfähige Grundlage.

2. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO bedurfte es angesichts der - wenn überhaupt anfallenden - dann allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen des Beklagten nicht, zumal dieser auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eventuell eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.

3. Gründe für eine Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach § 124 Abs. 1, § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO liegen nicht vor.

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2015 - B 5 K 12.604 zitiert 8 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 03. Feb. 2015 - B 5 K 12.604 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 14 ZB 12.2449

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt. G

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.000 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegt jedenfalls nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B. v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B. v. 10.3.2004 - 7 AV 4.03 - DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B. v. 20.12.2010 - 1 BvR 2011/10 - NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124a Rn. 64 m. w. N.). Ist das angegriffene Urteil auf mehrere selbstständig tragende Begründungen gestützt, müssen hinsichtlich aller dieser Begründungen Zulassungsgründe hinreichend dargelegt werden (vgl. Happ a. a. O. Rn. 61).

Das Verwaltungsgericht hat die Verpflichtungsklage des Klägers auf Anerkennung verschiedener weiterer gesundheitlicher Beeinträchtigungen als Folge eines am 15. Juni 2009 während einer Dienstfahrt erlittenen und mit streitgegenständlichem Bescheid der Beklagten vom 15. April 2011 als Dienstunfall anerkannten Autounfalls des Klägers sowie auf Gewährung von weiterer Heilfürsorge und eines höheren Unfallausgleichs unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Begründung des - insoweit - ablehnenden streitgegenständlichen Bescheids in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Oktober 2011 abgewiesen. Ergänzend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, nach Auswertung der im Verwaltungsverfahren umfangreich eingeholten und für die gerichtliche Sachentscheidung ausreichenden ärztlichen Befunde und Stellungnahmen sei vorliegend nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Kausalität zwischen dem Dienstunfall und den vom Kläger geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen - zumindest nicht im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilverursachung - auszugehen. Ausweislich der von der Beklagten eingeholten Gutachten seien die zusätzlich geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers nicht Folgen des Dienstunfalls, sondern auf seine Vorerkrankung bzw. Vorschädigung, insbesondere auf seine seit langem bestehende Multiple-Sklerose-Erkrankung, zurückzuführen. Daher sei die Klage auch hinsichtlich der anderen mit der begehrten Anerkennung weiterer Dienstunfallfolgen zusammenhängenden Streitgegenstände abzuweisen gewesen.

Durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren werden diese Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich in Frage gestellt und keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die weiterer Klärung in einem Berufungsverfahren bedürften. Der Kläger hat die Bewertung des Verwaltungsgerichts, er habe den ihm obliegenden Beweis nicht erbringen können, dass die von ihm reklamierten weiteren Körperschäden kausal durch den Dienstunfall verursacht worden seien, nicht erschüttert.

Nicht durchdringen kann der Kläger mit seinem Einwand, er sei ungeachtet seiner Grunderkrankung bis zu seinem Verkehrsunfall vollzeitbeschäftigt gewesen, habe seinen beruflichen Pflichten nachkommen können und sei allen körperlichen sowie geistigen Anforderungen gewachsen gewesen, als Folge des Dienstunfalls sei er nun dauerhaft erkrankt, zu 100% erwerbsunfähig und wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Zwar gilt bei typischen Geschehensabläufen grundsätzlich auch im Dienstunfallrecht der Anscheinsbeweis. Danach besteht auf erste Sicht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem bestimmten Ereignis und einem Schaden, wie es bei typischen, in ähnlicher Weise immer wieder vorkommenden Geschehensabläufen nach allgemeiner Erfahrung des täglichen Lebens der Fall ist; sind keine Tatsachen erwiesen, welche die Möglichkeit eines von dem typischen Geschehensablauf abweichenden Geschehens dartun, so bedarf es für den Ursachenzusammenhang keines weiteren Nachweises (st. Rspr. des BVerwG, vgl. U. v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181 m. w. N.). Auch wenn es durchaus nachvollziehbar ist, dass der Kläger nach dem ersten Anschein davon ausgeht, der Dienstunfall sei kausal für seine Beeinträchtigungen, liegen hier im Hinblick auf seine Vorerkrankung und seine Vorschädigung Tatsachen vor, die ihm den Nachweis der Kausalität mittels Anscheinsbeweises verwehren.

Treffen Vorschädigungen, anlagebedingte Leiden, oder Vorerkrankungen - wie im Fall des Klägers seine Multiple-Sklerose-Erkrankung - mit einem Dienstunfall zusammen, sind geltend gemachte Körperschäden nur dann im Rechtssinn kausal durch den Dienstunfall verursacht, wenn der Dienstunfall im Verhältnis zu diesen Vorschädigungen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine wesentlich mitwirkende Teilursache für diese Körperschäden ist. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann zwar auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt. Dies setzt aber voraus, dass diesem Ereignis im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung oder Vorschädigung gehört - keine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich für die Körperschäden anzusehen sind. Keine Ursachen im Rechtssinn sind demnach sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Eine solch untergeordnete Bedeutung ist insbesondere auch dann anzunehmen, wenn das Ereignis gleichsam „der letzte Tropfen“ war, „der das Maß zum Überlaufen brachte bei einer Krankheit, die ohnehin ausgebrochen wäre, wenn ihre Zeit gekommen war“ (st. Rspr., BVerwG, U. v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295 m.w.N; BayVGH, B. v. 21.3.2014 - 14 ZB 12.1024 - juris Rn. 10 m. w. N.).

Nach den auch im Dienstunfallrecht geltenden Regeln über die materielle Beweislast (vgl. BayVGH, B. v. 13.1.2014 - 14 CS 13.1790 - juris Rn. 13 m. w. N.) hat der Kläger den vollen Beweis dafür zu erbringen, dass jede einzelne von ihm geltend gemachte körperliche Beeinträchtigung tatsächlich besteht und mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - zumindest im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache - auf dem als Dienstunfall anerkannten Verkehrsunfall beruht (vgl. BVerwG, B. v. 12.10.1972 - 6 B 22.72 - Buchholz 232 § 135 BBG Nr. 50). Nur dann kann der Kläger eine Anerkennung der geltend gemachten Körperschäden als Dienstunfallfolgen nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG beanspruchen. Lassen sich wie hier die anspruchsbegründenden Voraussetzungen nicht klären, geht dies zulasten des Klägers.

Dies zugrunde gelegt hätte der Kläger in der Zulassungsbegründung darlegen müssen, durch welche der vorhandenen Gutachten er den notwendigen Beweis geführt sieht, zumal er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausdrücklich auf die Stellung eines Beweisantrags verzichtet hat. Unabhängig davon, dass der Kläger insoweit seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen ist und ungeachtet der diesbezüglichen Einschätzungen des fachärztlichen Beraters der Beklagten, der die im Verwaltungsverfahren eingeholten unfallchirurgischen, neurologischen, psychiatrischen und psychologischen Zusammenhangs- bzw. Zusatzgutachten ausgewertet hat, lässt sich dem neurologischen Gutachten des Klinikums Nürnberg vom 4. Juni 2010 und dem Ergänzungsgutachten vom 17. Januar 2011 nicht entnehmen, dass die Verschlechterung der Multiplen Sklerose kausal durch den Dienstunfall verursacht wurde. Zwar wird im neurologischen Ergänzungsgutachten ausgeführt, es bleibe festzuhalten, dass sowohl eine Posttraumatische Belastungsstörung als auch eine depressive Symptomatik zu verminderten Kortisolspiegeln im Serum führen und aufgrund der bei Multipler Sklerose verminderten Lymphozytenaffinität für Kortisol Entzündungsprozesse im zentralen Nervensystem in Gang induziert oder perpetuiert werden könnten. Allerdings wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass „im Rahmen des vorliegenden Gutachtens selbstverständlich kein genauer Mechanismus definiert werden“ könne, „der beim Kläger zur vorliegenden Verschlechterung - seiner Erkrankung - geführt“ habe, „da die genaue Pathophysiologie der Multiplen Sklerose trotz intensiver weltweiter Forschung bislang nur teilweise aufgeklärt“ sei. Mit einer derartigen gutachterlichen Aussage ist der Beweis für die Kausalität zwischen Dienstunfall und des geltend gemachten Körperschadens eines schubförmig remittierenden Verlaufs einer Multiplen-Sklerose-Erkrankung nicht geführt. Unsicherheiten, die auf den wissenschaftlich noch nicht vollständig geklärten Krankheitsmechanismen der Multiplen Sklerose beruhen, gehen zulasten des Klägers. Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden, dass auch im Beamtenrecht entstehende Beweisschwierigkeiten keine von den allgemeinen Beweisgrundsätzen abweichende mildere Beurteilung der Beweisanforderungen rechtfertigen (vgl. BVerwG, U. v. 22.10.1981 - 2 C 17.81 - NJW 1982, 1893 m. w. N.).

Da es somit im Hinblick auf die Verschlechterung der Multiplen-Sklerose-Erkrankung auf die Bewertung des fachärztlichen Beraters der Beklagten nicht allein ankommt und sich das Verwaltungsgericht insoweit lediglich ergänzend geäußert hat, kann der Kläger diesbezüglich auch nicht mit seiner Rüge durchdringen, das Verwaltungsgericht folge fast ausschließlich dessen Auswertung, obwohl der fachliche Berater seine Begutachtung lediglich nach Aktenlage ausgeführt und ihn noch nicht einmal persönlich untersucht habe. Soweit der Kläger die Bewertungen des Fachberaters hinsichtlich der als Unfallfolge geltend gemachten Entwicklung einer schweren depressiven Symptomatik mit kognitiven Störungen in Zweifel ziehen möchte, ist er ebenfalls seinen Darlegungspflichten nicht nachgekommen. Denn die Auswertung eines ärztlichen Gutachtens ist nicht schon deshalb fehlerhaft und unbrauchbar, weil sie nach Aktenlage vorgenommen wurde. Der Kläger hätte insoweit substantiiert dartun müssen, in welchen Punkten die fachärztliche Auswertung fehlerhaft war und warum sich dies dem Gericht im Rahmen der Beweiswürdigung hätte aufdrängen müssen.

Nach alledem war der Antrag auf Zulassung der Berufung mit der Kostentragungspflicht aus § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG (wie Vorinstanz).

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.