Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1987 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben am ... 2012 von W. kommend mit dem Zug in die Bundesrepublik Deutschland, nach F., ein und beantragte am ...2012 seine Anerkennung als Asylberechtigter.

Zu seinem Reiseweg gab er gegenüber der Regierung von Mittelfranken am ...2012 an, am ...2012 sei er mit seinem Reisepass von Teheran nach T. geflogen. Er habe ein Visum für T. gehabt und sich dort ca. 50 Tage aufgehalten. Für die dort gemietete Wohnung habe er 10.000 Baht im Monat bezahlt. Dann sei er nach M. geflogen und habe sich dort ca. zwei Wochen aufgehalten. Mit seinem gefälschten israelischen Reisepass sei er dann von M. nach S. geflogen und habe sich dort ca. einen Monat aufgehalten. Sodann sei er von Barcelona nach W. weitergereist und habe sich dort wiederum eine Woche aufgehalten. Dann sei er mit dem Zug nach F. gefahren. Sein Reiseziel sei eigentlich ... gewesen. Er sei dann aber von der deutschen Polizei in F. kontrolliert und aufgehalten worden. Für die Schleusung habe er dem Schleuser in T. 15.000 Dollar bezahlt.

Bei seiner Beschuldigtenvernehmung im Polizeirevier Flughafen H. am ...2012 hatte der Kläger noch angegeben, er habe seinen iranischen Reisepass weggeworfen. Die Person, die den israelischen Reisepass besorgt habe, habe ihm gesagt, dass er den iranischen Reisepass wegwerfen solle. Das habe er dann in T. getan. Die 15.000 Dollar für die Schleusung habe er von seinen Ersparnissen im I. gehabt. Er gehöre zur Grünen-Partei im I. und werde aus diesem Grund von staatlichen Stellen verfolgt und gefoltert. Bei der vorgenannten Beschuldigtenvernehmung wurde festgestellt, dass der Kläger einen verfälschten israelischen Reisepass mit den erfassten Alias-Daten mit sich führte, gültig bis ...10.2021 (Beiakt I, Seite 30).

Bei seiner Anhörung am ...2012 legte der Kläger einen Ausweis der Bassidji vor (Beiakt I, Kopie Seite 20 und Übersetzung Seite 47). Dieser Ausweis ist nicht datiert und lautet auf den Namen „...“. Er gab an, er habe im I. einen Personalausweis und eine Nationalkarte. Die Papiere befänden sich bei seinen Eltern im I.. Die Großfamilie, d. h. auch der Bruder und die Schwester, lebten noch im I.. Er sei zuletzt ein Bassidji gewesen und habe bei der entsprechenden Einrichtung gearbeitet. Wehrdienst habe er vom ...1386 bis ...1388 (...2008 bis ...2009) geleistet. Bei den Revolutionswächtern sei er einfacher Soldat gewesen. Eigentlich habe er in ... Asyl beantragen wollen. Er habe dort einen Freund und spreche auch etwas Englisch.

Zu seinem Verfolgungsschicksal gab der Kläger insbesondere an, er habe im Monat sieben 1385 (September/Oktober 2006) seinen Dienst bei den Bassidji begonnen. Es sei eine freundschaftliche Runde junger Männer gewesen, die Arbeit habe ihm Freude gemacht und es habe vier Vergnügungscamps gegeben. Dort sei Sport großgeschrieben worden und sie hätten den Umgang mit der Kalaschnikow gelernt. Nach einem Jahr habe er den „Aktiv-Ausweis“ erhalten, was bedeute, dass er seine einjährige Ausbildung abgeschlossen gehabt habe und von nun an habe Verantwortung übernehmen sollen. Im Monat sieben 1386 (September/Oktober 2007) sei er in einer Abteilung für Aktenarchivierung untergebracht worden, da er mit Computern umgehen könne. Er habe eine „Ansar-Karte“ bekommen, mit der er sein Gehalt (etwa 350.000 Tuman) habe beziehen können. Am ...1386 (...2008) habe der Wehrdienst begonnen, vormittags sei er weiter seiner Wehrpflicht nachgegangen, von 15:00 bis 21:00 Uhr sei er weiterhin bei den Bassidji tätig gewesen. Bei den Demonstrationen anlässlich der Präsidentschaftswahlen hätten er und ein Kollege erkennungsdienstlich gearbeitet. Sie hätten festhalten sollen, welche Menschen Parolen gegen das Regime ausriefen und Schäden verursachten. Das Filmmaterial hätten sie am Abend beim Kommandeur ... abliefern müssen. Da ihn diese Ereignisse sehr mitgenommen hätten, habe er den Kommandeur gebeten, ihn von seinen Aufgaben zu entbinden. Der habe schließlich eingewilligt. Er habe dann bei den Bassidji bleiben und dort Objektschutz betreiben können. Nach Beendigung der Militärzeit habe er die Arbeit bei den Bassidji vollzeitlich fortgesetzt. Er sei nicht nur vollzeitlich für die Bassidji tätig gewesen, sondern habe auch als Schweißer für die Revolutionswächter gearbeitet.

Am ...1391 (...2012) habe er mit dem Freund ... und mit dem Gruppenleiter ... an einem Kontrollposten am Rande der Straße gestanden. Der Gruppenleiter habe den Fahrer heftig kritisiert und es sei schließlich zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Er, der Kläger, habe den Fahrer festgehalten und sein Freund den Gruppenleiter. Als der Fahrer dann weggefahren sei, habe er vom Gruppenleiter eine Ohrfeige erhalten. Der habe gesagt, er habe den beiden zur Flucht verholfen. Er habe auch einen Fußtritt bekommen und die Ankündigung, dass auf der Basis das weitere Vorgehen weiter besprochen würde. Als er sich entschuldigt habe, habe sich der Gruppenleiter unversöhnlich gezeigt. Am nächsten Tag habe der Freund ... mitgeteilt, dass der Gruppenleiter eine Akte über ihn angelegt habe. Er, der Freund, habe das entsprechende Protokoll unterschreiben müssen. Er sei beschuldigt worden, Straftätern zur Flucht verholfen und den Befehl des Gruppenleiters verweigert zu haben. Er sei der Arbeit dann ferngeblieben. Später habe ihn ... angerufen und mitgeteilt, dass der Gruppenleiter nach Hause fahre. Er sei dann zu dessen Adresse gegangen und habe vorgehabt, ihn an der Tür abzufangen und sich bei dem Gruppenleiter zu entschuldigen. Der Gruppenleiter habe ihm dann, bevor er irgendetwas habe sagen können, mitgeteilt, er habe seine Akte weitergeleitet und das Militärgericht würde in diesem Fall entscheiden. Der Gruppenleiter habe dann weiter gehen wollen, aber er, der Kläger, habe ihn am Arm festgehalten, um ihn zu umarmen und auf das Gesicht zu küssen. Er habe mit einem Stoß auf den Brustkorb reagiert, worauf er, der Kläger, zu Boden gegangen sei. Seine Freunde (... und ...), die in einiger Entfernung die Szene beobachtet hätten, seien dann auf sie zugerannt. Der Gruppenleiter habe eine Bande vermutet und sei mit dem Schlagstock auf die drei Freunde los. Als der Gruppenleiter den Schlagstock verloren habe, habe der Freund ... den Stock genommen und den Gruppenleiter damit geschlagen. Die Freunde hätten ihn außerdem mit Fußtritten traktiert, er sei blutig am Boden liegen geblieben. Daraufhin seien sie alle vier mit dem Auto geflüchtet. Er habe sich danach bei einem Freund namens ... in Teheran versteckt. Den Vater habe er über den Vorfall informiert. Er habe einige Freunde bei Reisebüros und habe ihm innerhalb von drei Tagen ein Visum für T. besorgt. Als er in T. gewesen sei, habe er mit der Mutter telefoniert. Sie habe berichtet, in ihrem Haus seien Sicherheitskräfte mit einem Haftbefehl gegen ihn, den Kläger, erschienen und hätten behauptet, er hätte den Gruppenleiter im Kopfbereich verletzt. Mit dem Freund ... habe er nach dem Vorfall nicht telefoniert. Als er bei ... untergetaucht sei, habe er das Handy ausgeschaltet und nur mit dem Handy von ... telefoniert. Er wisse auch nicht, warum er von T. aus noch einmal Kontakt mit dem Freund ... aufnehmen hätte sollen. Auf Vorhalt, er, der Kläger, hätte ihn fragen können, was aus dem Gruppenleiter geworden und wie die Situation sei, antwortete der Kläger, dadurch hätte man ihn aber finden können, man hätte ihm auf die Schliche kommen können. Auf Vorhalt, er sei doch bereits ausgereist und in Sicherheit gewesen, gab der Kläger an, er habe sein Handy bei dem Freund ... gelassen und deswegen habe er die Nummer auch gar nicht gehabt. Den Eltern habe man nur den Haftbefehl gezeigt, er wisse nicht, ob eine Anklageschrift gegen ihn vorliege. Den Eltern sei keine gegen ihn gerichtete Vorladung zugestellt worden. Als die Sicherheitskräfte die Wohnung der Eltern durchsuchten, habe seine Mutter mitgeteilt, dass er, der Kläger, ausgereist sei. Die Sicherheitskräfte hätten erwidert, dass es mehrere gewesen seien und die Mutter habe geantwortet, er sei nicht schuldig, sie sollten den wahren Schuldigen suchen. Dem Freund ..., der die eigentlichen Schläge vornahm, sei nichts passiert, niemand habe seine Freunde gekannt. Über Facebook habe er Kontakt zu den Freunden, denen sei nichts passiert. Bei seiner Familie seien die Sicherheitskräfte noch ein weiteres Mal gewesen. Mehr sei nicht passiert. Auf Vorhalt, dass er doch damit habe rechnen müssen, dass gegen ihn ein Ausreiseverbot verhängt war und er die Ausreise mit eigenem Reisepass riskiert habe, gab der Kläger an, ein solches Risiko müsse man eingehen, sonst hätte er gar nichts machen können. Der Vater habe den Schleuser bezahlt (Beiakt I, Seite 32 und 43: 15.000 Dollar). Der Vater sei Arzt und es gehe ihm finanziell sehr gut. Im I. habe er sich nicht politisch betätigt. Wenn er in den I. zurückkehre, komme er sicherlich ins Gefängnis.

Mit Bescheid vom 26.08.2013 wurde der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde die Abschiebung in den I. angedroht.

Auf die Begründung des Bescheides vom 26.08.2013, der am 28.08.2013 als Einschreiben/Übergabe zur Post gegeben wurde, wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 06.09.2013 wandte sich der Kläger, vertreten durch seinen damaligen Prozessbevollmächtigten, an das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth und beantragte,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26.08.2013 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen;

hilfsweise festzustellen,

dass bei dem Kläger Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Zur Begründung wurde insbesondere vorgetragen, der Kläger habe sein Heimatland aus begründeter Furcht vor Verfolgung verlassen.

Mit Schriftsatz vom 17.09.2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Der jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm Akteneinsicht und sandte die Akte am 25.09.2013 zurück. Eine weitere Klagebegründung erfolgte nicht.

Mit Beschluss vom 24.11.2014 wurde der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt.

Mit Beschluss vom 05.11.2014 übertrug die 3. Kammer des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird gemäß § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 26.08.2013 ist rechtmäßig. Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylVfG. Es ist ihm auch nicht der subsidiäre Schutz nach § 4 Abs. 1 AsylVfG zuzuerkennen, noch liegen nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vor.

1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG, auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylVfG oder auf Gewährung nationalen Abschiebeschutzes nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG.

a) Nach § 3 Abs. 4 i. V. m. Abs. 1 AsylVfG besteht ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dann, wenn sich der Ausländer aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit besitzt oder dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und er keine Ausschlusstatbestände erfüllt. Eine solche Verfolgung kann nicht nur vom Staat ausgehen (§ 3 c Nr. 1 AsylVfG), sondern auch von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3 c Nr. 2 AsylVfG) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisation erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3 d AsylVfG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (3 c Nr. 3 AsylVfG). Allerdings wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3 d hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (3 e Abs. 1 AsylVfG).

aa) Im Hinblick auf die vom Kläger vorgetragenen Fluchtgründe hat die Klage schon aus den Gründen des Bescheids vom 26.08.2013 keine Aussicht auf Erfolg. Das Gericht verweist auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheids und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Ergänzend ist insofern zum gerichtlichen Verfahren auszuführen:

Der Kläger hat auch in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 nicht glaubhaft gemacht, dass er wegen der Gefahr politischer Verfolgung sein Heimatland verlassen hat.

Die Vorfluchtgeschichte des Klägers ist unter mehreren erheblichen Aspekten nicht glaubhaft.

Als initial flucht- bzw. verfolgungsauslösend wird vom Kläger der schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt am ...2012 genannte Vorfall am ...2012 (...1991 iranischer Kalender) an einem Bassidji-Kontrollposten in Teheran geschildert. Anwesend waren auf Seiten der Bassidji neben dem Kläger selbst sein Freund ... und der Gruppenleiter, der den Kläger geohrfeigt, getreten und beschuldigt haben soll, bei der Kontrolle Straftäter begünstigt, einen Befehl des Vorgesetzten verweigert und - insofern neuer Vortrag in der mündlichen Verhandlung - etwas gegen den Islam getan zu haben. Der Gruppenleiter war die zentrale Person dieses Vorfalls, von ihm soll die entscheidende Beschuldigung und damit auch Gefährdung des Klägers ausgegangen sein.

Von daher überzeugt es nicht, dass der Kläger sich auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung an den Namen des Gruppenleiters, den er manchmal auch Kommandant nennt, „nicht gut“ erinnern konnte und schließlich „...“ angab (Niederschrift Seite 4), einen Bassidji-Kommandeur der mit dem fluchtauslösenden Ereignis laut Angabe des Klägers selbst nichts zu tun hatte (Beiakt I Seite 61) und später vom Kläger als „eine Stufe höher“ (als ...) eingeordnet wird (Niederschrift Seite 5). Auf gerichtlichen Vorhalt bestätigte der Kläger schließlich den Namen „...“, den er in seiner Anhörung vom ...2012 durchgängig im Zusammenhang mit dem Vorfall bei dem Kontrollposten am ...1391 (persischer Kalender) genannt hatte.

Wenn der Kläger als Grund für diese „Namensverwechslung“ und für die Unfähigkeit, den Namen ... kurze Zeit später in der mündlichen Verhandlung zu wiederholen, angibt, er habe Stress und könne sich infolge der Einnahme von Medikamenten zur Behandlung seiner nervlichen Belastung nicht mehr so gut erinnern (Niederschrift Seiten 5 und 7), überzeugt das nicht. An dem maßgebenden Vorfall bei dem Bassidji-Kontrollpunkt waren außer dem Kläger auf Seiten der Bassidji nach Schilderung des Klägers lediglich zwei Personen beteiligt, außer dem Freund ... nur noch der Kommandeur/Gruppenleiter; das heißt, die Situation war personell sehr übersichtlich und einprägsam. Zudem gab der Kläger auf Nachfrage des Gerichts an, der Kommandeur habe in der Nähe des Stadtteils ... (laut Wikipedia ca. 15.500 Wohneinheiten) gewohnt und er habe das gewusst, weil dieser Mann sein Kommandeur gewesen sei (Niederschrift Seite 5). Wenn der Kläger mit dem Gruppenleiter bzw. Kommandeur jedoch so vertraut war, dass er in der Millionenstadt Teheran ohne weiteres seine Privatadresse kannte, dann ist es in keiner Weise nachvollziehbar, dass er dessen Namen vergessen oder verwechselt haben soll. Das Gericht hält die Begründung mit dem Stress und der Medikamenteneinnahme für eine Schutzbehauptung, zumal der Kläger die Namen aller anderen Personen - die weniger im Zentrum des Geschehens standen - problemlos nennen konnte. Die Namensunkenntnis bzw. Verwechslung bezüglich der zentralen Person der Verfolgungsgeschichte beruht aus vorgenannten Gründen zur Überzeugung der Einzelrichterin ausschlaggebend darauf, dass der Kläger diese Geschichte nicht selbst erlebt, sondern - jedenfalls in der Fassung als Flucht- und Verfolgungsanlass - erfunden hat. Dies gilt notwendig auch für die darauf aufbauende Fortsetzung in Form der tätlichen Auseinandersetzung zwischen Freunden des Klägers und dem Kommandeur vor dessen Haustür.

Unabhängig davon kann es jedoch auch nicht überzeugen, dass der Kläger nach dem von ihm als fluchtauslösend geschilderten Vorfall zwar seine Freunde ... und ... über Facebook kontaktiert haben will, aus Sicherheitsgründen nicht aber den Freund ... (Beiakt I Seite 64), der dem Kläger den entscheidenden Hinweis auf seine Sicherheitsgefährdung gegeben haben soll und der ihn als Mitglied der Bassidji zuverlässig über die - letztlich zentral fluchtauslösende - Verletzung des gemeinsamen Gruppenleiters/Kommandeurs und den Fortgang der Angelegenheit hätte informieren können (siehe Niederschrift Seite 6). Gerade der Umstand, dass es der Kläger in der mündlichen Verhandlung als „nicht wichtig“ ansah bzw. ansieht, mit ... Kontakt aufzunehmen (Niederschrift Seite 6) belegt, dass er an einer weiteren sachlichen Abklärung seiner eigenen Gefährdung nicht wirklich interessiert war. Dies spricht genauso gegen die Glaubwürdigkeit dieser Gefährdung wie auch die zusätzliche offenkundige Schutzbehauptung des Klägers, er habe sein Handy beim Freund ... gelassen und deswegen die Nummer von ... nicht gehabt (Beiakt I Seite 64).

Schließlich spricht auch die Tatsache, dass der Kläger unbehelligt mit seinem eigenen iranischen Pass die Flughafenkontrollen passieren konnte, in keiner Weise dafür, dass er sein Land verfolgt verlassen hätte. Dem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 11.02.2014 ist vielmehr zu entnehmen, dass es nahezu ausgeschlossen ist, dass jemand, der von den iranischen Sicherheitsbehörden gesucht wird, mit eigenen Papieren über den internationalen Flughafen Imam-e Khomeini ausreisen kann; dieser steht unter vollständiger Kontrolle der Pasdaran (Seite 41).

bb) Im Hinblick auf die vom Kläger erstmals nunmehr in der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 vorgetragene Konversion zum Christentum hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg.

Zwar ist grundsätzlich nach der Auskunftslage die Situation von Konvertiten im I. als kritisch einzustufen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der islamischen Republik I. vom 11.02.2014). Im Einzelfall kann einem zum Christentum übergetretenen Muslim im I. eine im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG beachtliche Wahrscheinlichkeit von staatlichen Repressionen wegen seiner Religionsausübung drohen.

Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaftmachen die ihn zur Konversion veranlasst haben. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nachdem aus der Gesamtheit des verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Von einem Erwachsenen, der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seiner Heimatstadt auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommen Konfession ausgerichtet hat (BayVGH, B. v. 29.04.2010 - 14 ZB 10.30043 -; BayVGH B. v. 04.02.2013 - 14 ZB 13.30002 - ; siehe auch OVG Münster, B. v. 03.11.2014 - 13 A 1646/14.A - Rdnr. 4).

Ausgehend von den dargestellten Grundsätzen vermochte der Kläger die Einzelrichterin nicht davon zu überzeugen, dass er zum christlichen Glauben übergetreten ist und wegen eines Glaubenswechsels bei einer Rückkehr in den I. mit asylrelevanten Maßnahmen zu rechnen hat. Vielmehr konnte die Einzelrichterin unter Berücksichtigung des klägerischen Vorbringens sowie des Eindrucks, den er in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit gewinnen, dass die (behauptete) Hinwendung des Klägers zum christlichen Glauben auf einer ernsthaften Gewissensentscheidung, also auf einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel mit einer identitätsprägenden festen Überzeugung beruht.

Der Kläger hat sein Heimatland nicht aus religiösen Gründen verlassen. Er gibt an, im I. sei er traditionell religiös gewesen, so wie er in seiner Familie aufgewachsen sei (Niederschrift Seite 9).

Mit dem christlichen Glauben kam der Kläger nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland durch einen iranischen Freund in Kontakt, der ihn ihm Krankenhaus besuchte und ihm empfahl, die Bibel zu lesen, um sich zu beruhigen. Im Krankenhaus habe er dann gebetet und sei morgens ruhig gewesen. Er sei dann immer in die Kirche gegangen, um Jesus kennenzulernen. Nach einiger Zeit habe er sich bereit erklärt, getauft zu werden. Seit der Taufe trinke er kaum noch Alkohol, sei beruhigt und denke nicht mehr an die Vergangenheit. Samstags gehe er zur Bibelstunde in das ... und sonntags meistens in die baptistische Kirche, wenn ihm das möglich sei (Niederschrift Seite 9).

Aufgrund dieser Schilderung des Klägers ist es für das Gericht gut nachvollziehbar, dass sich der Kläger insbesondere auch durch persönliche Kontakte vom Christentum angezogen fühlte und in diesem Zusammenhang (auch soziale) Geborgenheit und Ruhe gewinnen konnte. Den Eindruck einer identitätsprägenden Hinwendung zum Christentum konnte das Gericht allerdings - trotz des durchaus beeindruckenden biblischen Wissens des Klägers - nicht gewinnen. Der Kläger wirkt eher intellektuell informiert als persönlich berührt. Es ist durchaus glaubhaft, dass die Taufe und die gemeindlichen Bindungen und Strukturen sich auf das Leben des Klägers beruhigend und ordnend ausgewirkt haben bzw. auswirken. Es ist weiterhin glaubhaft, wenn der Kläger auf Nachfrage des Gerichts antwortet, dass wichtigste am Christentum sei ihm die Einladung zum Frieden und der direkte Kontakt zu Gott, ohne Zwischenhändler (Niederschrift Seite 9). Eine enge persönliche Gottesbindung mit dem dauerhaften, ernsthaften Bedürfnis, ein zentral christlich geprägtes Leben weiterhin in Deutschland und dann auch in der Heimat zu führen, ist beim Kläger jedoch nicht überzeugend erkennbar. Der Bestätigung der Baptistengemeinde vom ...2014 ist lediglich zu entnehmen, dass der Kläger seit ... 2012 zum Besucherkreis der Gemeinde gehört. Eine engere gemeindliche Bindung des Klägers erschließt sich daraus nicht. Auch die Bestätigung des gerichtsbekannten ... vom ...2014 geht im Kern nicht über die Teilnahme an gewissen Aktivitäten - unter anderem auch Bibelstunden - hinaus. Beide zeitlich unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung am 17.12.2014 eingeholten Bestätigungen und die Vorlage der Taufurkunde vom ...2014 in der mündlichen Verhandlung zeigen indes, dass der Kläger sich durchaus bewusst ist, dass seine Taufe und die Einbindung in christliche Aktivitäten asyl- und flüchtlingsrelevant sein können, auch wenn das Gericht - warum auch immer - über diese Sachverhalte erst zum nahezu letztmöglichen Zeitpunkt unterrichtet wurde. Der Umstand, dass der Kläger Bilder seiner Taufe auf Facebook veröffentlichte und Wert auf die Information legte, dass er seine Familie im I. von seinem Glaubenswechsel informiert hat (Niederschrift Seite 3), belegt im Übrigen, dass er durchaus erheblich auf die Außenwirkung seines Handelns bedacht war.

Eine inhaltlich bindende Prägung durch das Christentum über ein gewisses soziales Gemeindeleben hinaus zeigt sich beim Kläger jedoch nach Wahrnehmung des Gerichts nicht. Angesichts der (fortbestehenden) Unglaubhaftigkeit seiner Vorfluchtgeschichte stellt sich schon die Frage nach der Wahrheitsliebe des inzwischen getauften Klägers. Abgesehen davon war es für das Gericht jedoch entscheidend, dass der Kläger bei seinen Rückkehrbefürchtungen plakativ „die Angst, wegen seines Glaubenswechsels im I. umgebracht zu werden“ nennt (Niederschrift Seite 10), ohne ein Wort darüber zu verlieren, welche Gedanken er sich über die Möglichkeiten und Gefahren eines christlich geprägten Lebens im I. konkret gemacht hat. Der Kläger wirkt wie jemand, für den der christlich-freiheitliche Lebensstil eine gute Alternative ist, aus der für ihn jedoch keine verbindlich-christliche Lebensgestaltung resultiert.

Der Kläger konnte das Gericht nach alledem nicht davon überzeugen, den christlichen Glauben aus tiefer innerer Überzeugung angenommen zu haben. Ein ernsthaftes Engagement für die neue Religion konnte er nicht glaubhaft machen, so dass das Gericht davon überzeugt ist, dass der Kläger bei seiner Rückkehr in den I. den christlichen Glauben weder leben wird, noch sich gezwungen sehen muss wegen der ihm dort drohenden Repressionen auf eine Glaubensausübung zu verzichten.

b) Sonstige Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 AsylVfG oder des § 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zur Begründung wird insoweit auf den Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Ergänzend ist aufgrund des Vorbringens der mündlichen Verhandlung hinzuzufügen, dass es keinem vernünftigen Zweifel unterliegt, dass auch im I. Antidepressiva (siehe Niederschrift Seite 8) verordnet werden können und erhältlich sind.

2. Auch die gegenüber dem Kläger erlassene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung begegnet keinen rechtlichen Bedenken (§ 34 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG).

Die Klage war somit abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83 b AsylVfG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 117


(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgr

Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 59 Androhung der Abschiebung


(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfal

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 03. Nov. 2014 - 13 A 1646/14.A

bei uns veröffentlicht am 03.11.2014

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. 1

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Abschiebung ist unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen. Ausnahmsweise kann eine kürzere Frist gesetzt oder von einer Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn

1.
der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder
2.
von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht.
Unter den in Satz 2 genannten Voraussetzungen kann darüber hinaus auch von einer Abschiebungsandrohung abgesehen werden, wenn
1.
der Aufenthaltstitel nach § 51 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 erloschen ist oder
2.
der Ausländer bereits unter Wahrung der Erfordernisse des § 77 auf das Bestehen seiner Ausreisepflicht hingewiesen worden ist.
Die Ausreisefrist kann unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen verlängert oder für einen längeren Zeitraum festgesetzt werden. § 60a Absatz 2 bleibt unberührt. Wenn die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung entfällt, wird die Ausreisefrist unterbrochen und beginnt nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit erneut zu laufen. Einer erneuten Fristsetzung bedarf es nicht. Nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise darf der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden.

(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist. Gebietskörperschaften im Sinne der Anhänge I und II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (ABl. L 303 vom 28.11.2018, S. 39), sind Staaten gleichgestellt.

(3) Dem Erlass der Androhung steht das Vorliegen von Abschiebungsverboten und Gründen für die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen. In der Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nicht abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsgericht das Vorliegen eines Abschiebungsverbots fest, so bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im Übrigen unberührt.

(4) Nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung bleiben für weitere Entscheidungen der Ausländerbehörde über die Abschiebung oder die Aussetzung der Abschiebung Umstände unberücksichtigt, die einer Abschiebung in den in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staat entgegenstehen und die vor dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Abschiebungsandrohung eingetreten sind; sonstige von dem Ausländer geltend gemachte Umstände, die der Abschiebung oder der Abschiebung in diesen Staat entgegenstehen, können unberücksichtigt bleiben. Die Vorschriften, nach denen der Ausländer die im Satz 1 bezeichneten Umstände gerichtlich im Wege der Klage oder im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach der Verwaltungsgerichtsordnung geltend machen kann, bleiben unberührt.

(5) In den Fällen des § 58 Abs. 3 Nr. 1 bedarf es keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher angekündigt werden.

(6) Über die Fristgewährung nach Absatz 1 wird dem Ausländer eine Bescheinigung ausgestellt.

(7) Liegen der Ausländerbehörde konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ausländer Opfer einer in § 25 Absatz 4a Satz 1 oder in § 25 Absatz 4b Satz 1 genannten Straftat wurde, setzt sie abweichend von Absatz 1 Satz 1 eine Ausreisefrist, die so zu bemessen ist, dass er eine Entscheidung über seine Aussagebereitschaft nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 3 oder nach § 25 Absatz 4b Satz 2 Nummer 2 treffen kann. Die Ausreisefrist beträgt mindestens drei Monate. Die Ausländerbehörde kann von der Festsetzung einer Ausreisefrist nach Satz 1 absehen, diese aufheben oder verkürzen, wenn

1.
der Aufenthalt des Ausländers die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt oder
2.
der Ausländer freiwillig nach der Unterrichtung nach Satz 4 wieder Verbindung zu den Personen nach § 25 Absatz 4a Satz 2 Nummer 2 aufgenommen hat.
Die Ausländerbehörde oder eine durch sie beauftragte Stelle unterrichtet den Ausländer über die geltenden Regelungen, Programme und Maßnahmen für Opfer von in § 25 Absatz 4a Satz 1 genannten Straftaten.

(8) Ausländer, die ohne die nach § 4a Absatz 5 erforderliche Berechtigung zur Erwerbstätigkeit beschäftigt waren, sind vor der Abschiebung über die Rechte nach Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 der Richtlinie 2009/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über Mindeststandards für Sanktionen und Maßnahmen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmäßigen Aufenthalt beschäftigen (ABl. L 168 vom 30.6.2009, S. 24), zu unterrichten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.