Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger betreibt das Sonnenstudio … in .

Mit Bescheid vom 08.09.2016 wurde der Kläger von der Regierung von , Gewerbeaufsichtsamt, verpflichtet sicherzustellen, dass in seinem …, … mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der Betriebszeiten der Bestrahlungsgeräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen und Nutzern und die Überprüfung der UV-Bestrahlungsgeräte anwesend ist (Nr. 1). Die Anordnung wurde für sofort vollziehbar erklärt (Nr. 2). Für den Fall, dass die Verpflichtung nicht spätestens bis zum 07.11.2016 erfüllt werde, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR fällig gestellt (Nr. 3).

Der Kläger ließ durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 13.10.2016 Klage erheben mit folgendem Antrag:

Der Bescheid der Regierung von vom 08.09.2016, Az.:

betreffenddas*********************************

… wird bzgl. der Ziffern 1,3 und 4 aufgehoben.

Mit Beschluss vom 10.11.2016 lehnte das Verwaltungsgericht Bayreuth den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen ab (B 2 S. 16.701). Die dagegen gerichtete Beschwerde wies der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2016 zurück (22 CS 16.2409).

Mit Schriftsatz vom 20.01.2017 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 20.02.2017 wies das Gericht die Klage ab. Mit Schriftsatz vom 04.04.2017 wurde mündliche Verhandlung beantragt.

Im Übrigen nimmt das Gericht den Tatbestand des Gerichtsbescheids vom 20.02.2017 in Bezug und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung im vorliegenden Urteil ab (§ 84 Abs. 4 VwGO). Für den Ablauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Der streitgegenständliche gewerberechtliche Verpflichtungsbescheid vom 08.09.2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Zur weiteren Begründung folgt das Gericht den Entscheidungsgründen des Gerichtsbescheids vom 20.02.2017 und sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe in diesem Urteil ab (§ 84 Abs. 4 VwGO).

Das Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung enthielt keine neuen bzw. weiteren rechtlichen Gesichtspunkte, die zusätzlich zu würdigen wären.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V. m. § 708 ff. ZPO. Wegen der allenfalls geringen Höhe der durch den Beklagten vorläufig vollstreckbaren Kosten ist die Einräumung von Vollstreckungsschutz nicht angezeigt.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 84


(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2016 - 22 CS 16.2409

bei uns veröffentlicht am 21.12.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

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Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I. Mit für sofort vollziehbar erklärtem, zwangsgeldbewehrtem Bescheid vom 8. September 2016 gab die Regierung von Oberfranken - Gewerbeaufsichtsamt - dem Antragsteller auf, sicherzustellen, dass in seinem näher bezeichneten Sonnenstudio mindestens eine als Fachpersonal für den Umgang mit UV-Bestrahlungsgeräten qualifizierte Person während der Betriebszeiten dieser dort aufgestellten Geräte für den Kontakt mit den Nutzerinnen oder Nutzern und für die Überprüfung dieser Geräte anwesend sei.

Zur Begründung führte die Behörde aus, das Sonnenstudio sei bei einer Besichtigung durch das Gewerbeaufsichtsamt am 17. August 2016 geöffnet, Fachpersonal für die sechs Bestrahlungsgeräte aber erst ab 11:00 Uhr anwesend gewesen; auch bei früheren Besichtigungen habe das Amt festgestellt, dass Fachpersonal nicht während der gesamten Betriebszeit anwesend sei. Einem Aushang zufolge sei das Sonnenstudio täglich von 7:00 Uhr bis 22:00 Uhr geöffnet, die Beratungszeiten mit Fachpersonal seien montags und dienstags 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr, mittwochs 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr, donnerstags 14:00 Uhr bis 19:30 Uhr, freitags 11:00 Uhr bis 19:30 Uhr; an Samstagen, Sonn- und Feiertagen gebe es keine Beratung. Von den sechs Bestrahlungskabinen seien jeweils zwei einer Firma zugeordnet, wie ein Schild auf jeder Kabinentür besage. Die Inhaber der Firmen hätten alle denselben Nachnamen (den des Antragstellers), zwei Firmen hätten dieselbe Anschrift (diejenige des Antragstellers), bei der dritten fehle die Adressangabe. Die Bestrahlungsgeräte könnten nur mit einer Chipkarte in Betrieb genommen werden.

Gestützt wurde die Anordnung auf § 6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSG) i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen künstlicher ultravioletter Strahlung (UV-Schutz-Verordnung - UVSV). Die Ausnahmevorschrift des § 4 Abs. 2 UVSV könne der Antragsteller nicht für sich in Anspruch nehmen, da keine drei voneinander getrennten Sonnenstudios mit je zwei UV-Bestrahlungsgeräten, sondern ein einziges Studio mit sechs derartigen Geräten vorliege. Hierfür sprächen die Aufstellung aller sechs Geräte in ein und demselben, nur über einen einzigen Eingang zugänglichen Raum und die Anbringung einer einheitlichen Betriebsbezeichnung an der Außenfassade sowie die „Vermischung der Kundenbeziehungen“, die in der Benutzbarkeit aller Bestrahlungsgeräte mit nur einer Chipkarte sowie darin zum Ausdruck komme, dass die drei mit den Kunden abgeschlossenen Verträge sich in der Preis- und Konditionengestaltung nicht unterscheiden würden und das Fachpersonal die Beratungsgespräche einmal pro Kunde für alle Betreiber führe.

Über die Anfechtungsklage, die der Antragsteller vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth gegen diesen Bescheid erhoben hat, wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Den gleichzeitig gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. November 2016 ab, da die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben werde.

Mit der von ihm eingelegten Beschwerde beantragt der Antragsteller,

1. den Beschluss vom 10. November 2016 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Regierung von Oberfranken vom 8. September 2016 wiederherzustellen;

2. bis zur Entscheidung über die Beschwerde die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 149 VwGO vorläufig auszusetzen.

Wegen der zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Gesichtspunkte wird auf den Schriftsatz der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 15. Dezember 2016 verwiesen und wegen der Einzelheiten des Sachverhalts auf die beigezogenen Gerichts- und Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II. Über die zulässige Beschwerde konnte ohne Anhörung des Antragsgegners entschieden werden, da die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, keine Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses rechtfertigt.

1. Der Antragsteller meint, entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts brauche er nach § 4 Abs. 2 UVSV ausnahmsweise kein Fachpersonal gemäß den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV einzusetzen, weil er in dem Sonnenstudio nicht mehr als zwei Geräte betreibe. Dem ist nicht zu folgen.

1.1. Ob im vorliegenden Fall zutrifft und erkennbar ist, dass die im verfahrensgegenständlichen Sonnenstudio aufgestellten UV-Bestrahlungsgeräte von unterschiedlichen Unternehmen betrieben werden, kann dahinstehen. Dies spielt keine Rolle für die Beantwortung der Frage, ob mehr als zwei UV-Bestrahlungsgeräte an einem Aufstellungsort betrieben werden, was die Anwendbarkeit von § 4 Abs. 2 UVSV ausschließt. Das Verständnis dieser Ausnahmeregelung muss sich am Schutzzweck der UVSV orientieren. Entscheidend kommt es bei der Normauslegung darauf an, dass ein Sonnenstudio, das als einzige oder hauptsächliche Leistung die Benutzung solcher Geräte anbietet, praktisch ausschließlich von Personen aufgesucht zu werden pflegt, denen daran gelegen ist, eine Veränderung der natürlichen Färbung der Haut zu erlangen oder zu bewahren und die wegen der zu vermutenden Häufigkeit der Inanspruchnahme einer solchen Einrichtung deshalb als erhöht gefährdet gelten müssen (BayVGH, U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262 Rn. 57). Damit gehören die Kunden solcher Studios unabhängig davon, ob die dort aufgestellten Geräte von ein und demselben oder von mehreren Unternehmen betrieben werden und ob eine Sachverhaltsgestaltung der letztgenannten Art für die Nutzer erkennbar ist, zu dem Personenkreis, deren Schutz § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV bezweckt.

Dass die drei Betreiber der UV-Bestrahlungsgeräte, die an dem vom verfahrensgegenständlichen Bescheid erfassten Aufstellungsort vorgehalten werden, Vorkehrungen getroffen haben, die eine Zuordnung des jeweils erzielten Erlöses an dasjenige Unternehmen ermöglichen, dem das im Einzelfall benutzte Gerät zugeordnet ist, ändert an dem Befund, dass durch die hier gewählte Lösung der Schutzzweck des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UVSV umgangen werden soll, schon deshalb nichts, weil es sich hierbei um ein reines Internum der beteiligten Betreiber handelt.

1.2. Insofern gleichen der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts sowie der Beschwerdevortrag demjenigen Fall, dem ein weitestgehend gleicher Sachverhalt zugrunde lag, in dem dasselbe Gewerbeaufsichtsamt und derselbe Bevollmächtigte für den dortigen Antragsteller beteiligt waren und den der Verwaltungsgerichtshof mit dem - auch den vorliegend Beteiligten bekannten - Beschluss vom 9. Dezember 2016 - 22 CS 16.2304 - entschieden und hierbei auch seine Rechtsprechung im Urteil vom 15. Dezember 2014 (U. v. 15.12.2014 - 22 BV 13.2531 - GewArch 2015, 262) fortgesetzt hat. Auf die Ausführungen in diesem Beschluss zum Schutzzweck der einschlägigen Normen wird Bezug genommen.

1.3. Die Ausführungen im genannten Beschluss (BayVGH, B. v. 9.12.2016 -22 CS 16.2304) gelten auch für die meisten weiteren - im dortigen wie im vorliegenden Fall vorgebrachten - Einwände des Antragstellers; auch insoweit wird auf den genannten Beschluss Bezug genommen.

1.4. Soweit der Antragsteller bemängelt, das Verwaltungsgericht habe tatsachenwidrig darauf abgestellt, dass der Antragsteller zusammen mit Anderen weitere Sonnenstudios nicht nur in B., sondern auch in drei anderen Kommunen (in E., G. und P.) betreibe (Schriftsatz vom 15.12.2016, S. 3 unten), kann er damit nicht durchdringen. Zum Einen legt er nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, welche rechtliche Relevanz die - behauptete - falsche Annahme des Verwaltungsgerichts haben soll, zum Andern hat das Verwaltungsgericht hierauf überhaupt nicht abgestellt, sondern das Betreiben weiterer Sonnenstudios durch den Antragsteller nur indirekt erwähnt, nämlich in Teil I der Gründe des angegriffenen Beschlusses vom 10. November 2016 innerhalb der Wiedergabe der Begründung des Bescheids vom 8. September 2016.

2. Mit der Zurückweisung der Beschwerde erübrigt sich eine Entscheidung über den auf § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO gestützten Antrag.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind vorher zu hören. Die Vorschriften über Urteile gelten entsprechend.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids,

1.
Berufung einlegen, wenn sie zugelassen worden ist (§ 124a),
2.
Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
3.
Revision einlegen, wenn sie zugelassen worden ist,
4.
Nichtzulassungsbeschwerde einlegen oder mündliche Verhandlung beantragen, wenn die Revision nicht zugelassen worden ist; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt,
5.
mündliche Verhandlung beantragen, wenn ein Rechtsmittel nicht gegeben ist.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.