Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 30. Apr. 2014 - 4 K 12.733

30.04.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Zuwendungen aus dem Bayerischen Kulturlandschaftsprogramm - Teil A - (KULAP - A).

Mit Bescheid vom 11.10.2005 (ohne Rechtsbehelfsbelehrung) gewährte das Amt für Landwirtschaft und Forsten ... dem Kläger für das Verpflichtungsjahr 2005 aus dem KULAP - A unter anderem für die Maßnahmen K 33 mit einem Fördersatz von 100,00 EUR/ha und K 57 mit einem Fördersatz von 360,00 EUR/ha folgende Förderung:

Beantragte Fläche (ha)

Ermittelte Fläche (ha)

Abweichung (ha)

Anrechenbare Fläche (ha)

Zuwendung (EUR)

K 33

3,74

3,70

0,04

3,70

370,00

K 57

14,60

6,57

8,03

0,00

0,00

Die Abweichungen beruhen darauf, dass für dieselben Flächen auch der Beigeladene Zuwendungen beantragt hat. Die doppelt beantragten Flächen gehören zum landwirtschaftlichen Betrieb „...“, den die 1986 verstorbene Großmutter des Klägers und des Beigeladenen zu gleichen Teilen an ihre Kinder, den Vater des Klägers und die Mutter des Beigeladenen, vererbt hat.

Den Widerspruch des Klägers vom 21.02.2006 wies die FÜAK mit Widerspruchsbescheid vom 02.08.2012 als unzulässig, hilfsweise als unbegründet zurück.

Am 30.08.2012 hat der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage erhoben und in der mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 durch seinen Prozessbevollmächtigten beantragt,

den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.08.2012 zu verpflichten, dem Kläger für das Verpflichtungsjahr 2005 weitere Zuwendungen aus dem KULAP-A in Höhe von 5.260,00 EUR zu gewähren.

Zur Begründung wird geltend gemacht, allein der Kläger und nicht der Beigeladene habe die doppelt beantragten Flächen tatsächlich bewirtschaftet und verfüge über das Nutzungsrecht. Dieses ergebe sich aus dem Einheitsvertrag für die Verpachtung eines landwirtschaftlichen Betriebes vom 30.09.2003, den der Kläger als Pächter mit seinen Eltern als Verpächtern geschlossen habe. Gegenstand dieses Pachtvertrages seien die landwirtschaftlichen Betriebe „...“ der Mutter des Klägers und „...“ des Vaters des Klägers, die von den Eltern gemeinsam bewirtschaftet und auf Betreiben des Landwirtschaftsamtes zusammengelegt worden seien. Das Recht des Vaters des Klägers, (auch) die doppelt beantragten Flächen zu bewirtschaften und an den Kläger zu verpachten, bestätige das Urteil des Amtsgerichts Hof vom 24.04.2007 in dem landwirtschaftlichen Verfahren der Mutter des Beigeladenen gegen den Vater des Klägers. Die Großmutter des Klägers und des Beigeladenen habe 1973 ihren landwirtschaftlichen Betrieb „...“ an den Vater des Klägers verpachtet. In diesen Pachtvertrag sei 1986 die Erbengemeinschaft (Vater des Klägers und Mutter des Beigeladenen) eingetreten. Nach dem Ende des schriftlichen Pachtvertrages 1990 sei das Pachtverhältnis konkludent bzw. mündlich fortgesetzt worden. Im Übrigen seien die Fördervoraussetzungen bereits dadurch erfüllt, dass der Kläger die streitgegenständlichen Flächen tatsächlich in eigenem Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet habe; der Nachweis eines Bewirtschaftungsrechts werde in den Antragsunterlagen nicht verlangt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Seines Erachtens steht weder dem Kläger noch dem Beigeladenen die Förderung für die doppelt beantragten Flächen zu, weil die Erbengemeinschaft ein Nutzungsrecht weder des einen noch des anderen einvernehmlich anerkennt.

Wegen des Verlaufs des Erörterungstermins am 22.01.2014 und der mündlichen Verhandlung am 30.04.2014 wird auf die Niederschriften verwiesen. Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

1. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, dem Kläger für das Verpflichtungsjahr 2005 weitere Zuwendungen aus dem KULAP-A in Höhe von 5.260,00 EUR zu gewähren, nicht auszusprechen, weil die Ablehnung der Förderung in diesem Umfang rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt ist.

Für das erkennende Gericht liegt es auf der Hand, dass Fördermittel für die Bewirtschaftung von Flächen nicht gewährt werden dürfen, wenn der Bewirtschafter nur faktisch - gegen den Willen des Berechtigten - die Verfügungsgewalt über die Flächen ausübt, ohne eine rechtliche Verfügungsbefugnis zu besitzen. Es ist zwar richtig, dass mit den diversen landwirtschaftlichen Zuwendungen die tatsächliche Bewirtschaftung von Flächen gefördert werden soll. Deshalb stehen Fördermittel beispielsweise nicht dem Eigentümer, sondern dem Pächter zu, wenn dieser die Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung bewirtschaftet. Stellt sich die tatsächliche Bewirtschaftung aber als unerlaubter Eingriff in private Rechte dar, weil nicht der faktische Bewirtschafter, sondern ein anderer die rechtliche Verfügungsbefugnis über die Flächen besitzt und sich darauf beruft, ist die Gewährung von Zuwendungen an den tatsächlichen Bewirtschafter mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht vereinbar.

So verhält es sich hier. Der Kläger verfügte im Verpflichtungsjahr 2005 nicht über das Recht, die streitgegenständlichen Flächen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu bewirtschaften, weil sie zum landwirtschaftlichen Betrieb „...“ gehören, dessen Verwaltung gemäß § 2038 Abs. 1 Satz 1 BGB den Erben, dem Vater des Klägers und der Mutter des Beigeladenen, gemeinschaftlich zusteht.

Die Folgen des Ablebens der Großmutter des Klägers/Beigeladenen im Jahr 1986 für den zwischen ihr und dem Vater des Klägers im Jahr 1973 geschlossenen Pachtvertrag können dahinstehen; jedenfalls endete das Pachtverhältnis spätestens mit Ablauf der vereinbarten Pachtdauer zum 30.09.1990. Von einer konkludenten Fortführung kann nicht ausgegangen werden, da der Vater des Klägers keine Pachtzahlungen geleistet und die Mutter des Beigeladenen sich auf den Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung des Nachlasses gemäß § 2038 BGB berufen hatte.

Auch die vom Amtsgericht Hof angenommene (stillschweigende) Vereinbarung einer Abweichung von diesem Grundsatz erschließt sich dem erkennenden Gericht aus den vorliegenden Unterlagen nicht. Vielmehr beauftragte die Mutter des Beigeladenen bereits im Juni 1991, also zeitnah nach Ablauf der Pachtdauer, Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung ihrer Interessen im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft nach der Großmutter des Klägers/Beigeladenen. Die Rechtsanwälte boten dem Vater des Klägers im Juli 1992 eine Nutzungsvereinbarung an, die auch die landwirtschaftlichen Flächen des Betriebes „...“ zum Gegenstand hatte (Bl. 168 f und 161 ff der Gerichtsakte B 4 K 12.733). Dieses Vorgehen der Mutter des Beigeladenen belegt, dass nach Ablauf des Pachtvertrages von 1973 im Jahr 1990 keine Einigkeit über die künftige Bewirtschaftung des Betriebes „...“ bestand. Eine vom Grundsatz der gemeinschaftlichen Verwaltung abweichende Vereinbarung wurde zwar auch von der Mutter des Beigeladenen angestrebt, ist aber bis heute nicht zustande gekommen. Demgemäß konnte der Vater des Klägers den landwirtschaftlichen Betrieb „...“ und damit die streitgegenständlichen Flächen ohne Mitwirkung und gegen den Willen der Mutter des Beigeladenen mit dem Pachtvertrag vom 30.09.2003 nicht wirksam an den Kläger verpachten.

Die Kürzung auf 0,00 EUR für die Maßnahme K 57 findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 70 Satz 1 VO(EG) Nr. 817/2004 i. V. m. Art. 80 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004. Da die Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche mehr als 20% der ermittelten Fläche beträgt, durfte für diese Kulturgruppe keine Beihilfe gewährt werden.

2. Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens trägt, abzuweisen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses


(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann

Referenzen

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.