Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Sept. 2014 - 3 K 13.30232

bei uns veröffentlicht am12.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger, geb. am ...1983 in Addis Abeba, äthiopischer Staatsangehöriger mit orthodoxer christlicher Glaubenszugehörigkeit reiste eigenen Angaben zufolge auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte erstmalig am ...2010 die Anerkennung als Asylberechtigter.

Sein Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.11.2010 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage wurde mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 11.07.2011 abgewiesen. Vorfluchtgründe wegen Unterstützung der Kinijit in Äthiopien habe der Kläger nicht glaubhaft machen können. Seine exilpolitische Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland für die EPRP, seine Teilnahme an unterschiedlichen Demonstrationen gegen das äthiopische Regime sowie das Abdrucken zweier Aufsätze in der Zeitschrift S./Peace, Ausgaben ... 2010 und ... 2011, ließen nicht befürchten, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in asylrelevanter Weise belangt werde.

Der dagegen erhobene Antrag auf Zulassung der Berufung wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 04.10.2011 abgelehnt.

Seinen Antrag auf Durchführung eines weiteres Asylverfahrens vom 09.04.2012 wegen weiterer exilpolitischer Tätigkeiten des Klägers (seit ...2012 Mitglied des Vorstands der Regionalgruppe N. und zuständig für Koordination und Organisation, seit ... 2011 Mitglied der Redaktion der Zeitschrift S./Peace, Teilnahmen an Demonstration am 29.11.2011 in Frankfurt, am 18.02.2012 in N., am 17.03.2012 in Frankfurt, am 26.04.2012 in Berlin, am 26.05.2012 in München, Aufsatz in der Zeitschrift S./Peace, Ausgabe ... 2011) lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge mit Bescheid vom 10.08.2012 bestandkräftig ab.

Mit Schreiben vom 15.07.1993 (gemeint vermutlich 2013) beantragte der Kläger erneut die Wiederaufnahme seines Asylverfahrens. Er gab an, am ...2013 zum Vorsitzenden der EPRP-Gruppe von N. und Umgebung gewählt worden zu sein. Er legte eine Bestätigung des Komitees zur Unterstützung der EPRP in Deutschland vom ...2013 vor. Darin wird bestätigt, dass der Kläger seit ...2010 Mitglied des Komitees sei und am ...2013 als Mitglied des Vorstandskomitees in der Sektion N. und Umgebung zum 1. Vorsitzender gewählt worden sei. Er sei auch weiterhin in der Redaktion der Zeitschrift S./Peace tätig. Er wirke an der Gestaltung des Blattes und der Auswahl der zu veröffentlichenden Beiträge mit. Am ...2012 habe die EPCOU einen Informationstisch und eine Unterschriftensammlung in Bayreuth organisiert (Bestätigung vom ...2012); am ...2012 sei von der EPCOU in N. ein Kongress der äthiopischen Oppositionsgruppen organisiert worden. Am ...2012 habe der Kläger an einer Demonstration der EPCOU teilgenommen, die vor das Kanzleramt gezogen sei. Am ...2013 habe eine Demonstration in B. stattgefunden. Auf Bildern, die zum Teil auch im Internet veröffentlicht worden seien, sei der Kläger jeweils zu erkennen. Am ...2013 habe eine öffentliche Konferenz sämtlicher äthiopischer Oppositionsorganisationen in N. stattgefunden. Der Kläger sei einer der Organisatoren gewesen (Bestätigung der EPCOU vom ...2013, Bl. 31). Er legte Teilnahmebestätigungen für die Demonstrationen am ...2013 in F. ... und am ...2013 in B. vor.

Er habe in der Zeitschrift T., Ausgabe ... 2012, ... 2012, ... 2013 und in der Zeitschrift S./Peace, Ausgabe ... 2012, ... 2012, ... 2013 jeweils regimekritische Artikel veröffentlich. Die letztere Zeitschrift sei nunmehr zusätzlich im Internet zu lesen.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 20.08.2013 den Antrag ab.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht erfüllt seien. Er habe die Art seiner Tätigkeit als Vorsitzender einer Ortsgruppe nicht substantiiert. Auch seine dargestellte Tätigkeit als Redaktionsmitglied der Zeitschrift S./Peace (Auswahl und Gestaltung des Blattes) unterscheide sich nicht von der im ersten Folgeverfahren vorgetragenen Tätigkeit und sei deshalb präkludiert. Die vorgelegten Bilder ließen zumeist nicht erkennen, wo sie aufgenommen seien und weshalb diese Betätigungen ein Exponieren des Klägers verursachten.

Dieser Bescheid wurde am 22.08.2013 als Einschreiben zu Post gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 04.09.2013, eingegangen beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth am 06.09.2013, Klage. Er beantragt zuletzt in der mündlichen Verhandlung am 02.09.2014,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 20.08.2013 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Ergänzend wurde vorgetragen, dass der Kläger am ...2013 in F. ... an einer von der EPCOU veranstalteten Demonstration teilgenommen habe. Der Kläger sei auf den dazu im Internet veröffentlichten Fotos sowie auf dem Titelbild der im ... 2013 erschienenen Zeitschrift S./Peace zu sehen (Kopie vorgelegt). Die EPRP habe am ...2013 einen bundesweiten Kongress in F. ... durchgeführt. Im Übrigen seien mit der Bezeichnung Vorsitzender Funktion und die damit verbundenen Tätigkeiten hinreichend beschrieben. Die äthiopischen Sicherheitsbehörden würden die Erwähnung der Mitarbeit des Klägers in einem der ältesten und wichtigsten Exilblätter voraussichtlich genügen lassen, um ihm in der ihnen eigenen Art und Weise auf den Zahn zu fühlen. Die Zusammenschau aller exilpolitischen Betätigungen des Klägers rechtfertige es nicht, seine Aktivitäten lediglich als bloßes Mitläufertum zu qualifizieren.

In der Parteizeitung der EPRP, Ausgabe ... 2013, sei ein regimekritischer Beitrag des Klägers publiziert worden. Außerdem habe der Kläger zu den Rednern des EPRP-Kongresses am ...2013 in N. gehört. Entsprechende Bilder seien auf der Seite der EPRP im Internet veröffentlicht.

Mit Schreiben vom 27.01.2014 bat das Gericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers um Vorlage der vollständigen Wahlunterlagen betreffend die Wahl des Klägers und um ergänzende Informationen zur Struktur der EPRP auf Bundesebene sowie auf Landesebene in Bayern. Diese wurden im Juli 2014 vollständig vorgelegt.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 24.01.2014 wurde der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten und wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlungen auf die Niederschriften vom 05.03. und 02.09.2014 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.08.2013 ist nicht rechtswidrig und den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Beklagte hat zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (siehe unten Nr. 1.) und auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne ermessensgerecht (siehe untern Nr. 2.) abgelehnt. Der Kläger hat zulässige Wiederaufgreifensgründe nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von drei Monaten geltend gemacht. Das Bundesamt hat deshalb das Vorliegen eines insoweit strikten aber auch eines ermessensmäßigen Wiederaufgreifensanspruches zu Recht abgelehnt. Der Kläger hat demzufolge keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung internationalen oder nationalen subsidiären Schutzes.

1. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen Folgeantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, d. h., wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - in DVBl. 2000, 1098) geht § 71 AsylVfG von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylfolgeanträgen aus. Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst - im ersten Prüfungsschritt - darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wiederaufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind. Dafür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vorneherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe.

Ist festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, so ist - in einem zweiten Prüfungsschritt - eine erneute Sachprüfung durchzuführen, wobei die Verwaltungsgerichte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1998 - 9 C 28/97 - in NVwZ 1998, 861 auch dann in der Sache selbst wie in einem Asylverfahren zu entscheiden haben, wenn das Bundesamt lediglich die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 VwVfG abgelehnt hat.

Der Asylantrag des Klägers vom 15.07.2013 stellt einen derartigen Asylfolgeantrag dar, da die beiden vorhergehenden Asylanträge jeweils erfolglos und bestandskräftig abgelehnt worden sind. Er wurde zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht gegeben sind. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

1.1. Die Frist des § 51 Abs. 3 AsylVfG wurde allerdings hinsichtlich der einzigen Sachverhaltsänderung - Wahl zum 1. Vorsitzenden der Regionalgruppe N. am ...2013 - nicht eingehalten, da der Schriftsatz, worin er diesen Sachverhalt erstmalig dem Bundesamt mitteilt, erst vom 15.07.2013 datiert. Auch bei Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Eine Nichtanwendung der Frist im Rahmen des AsylVfG auf derartige Sachverhalte würde nach Ansicht des Gerichts dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen widersprechen (vgl. BT-Drucks. 15/420, 109 f.). Damit kann der Kläger mit dem neuen Sachverhalt - Wahl zum 1. Vorsitzenden der EPRP, Regionalgruppe N. - nicht mehr gehört werden.

Diese Frist könnte nur dann erneut in Lauf gesetzt werden, wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt. Das Erfordernis, die Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG einzuhalten, gilt auch für sich prozesshaft entwickelnde dauerhafte Sachverhalte sowie Wiederaufgreifensgründe, die während des gerichtlichen Verfahrens auftreten (BVerwG, U. v. 13.05.1993 - 9 C 49/92 - BVerwGE 92, 278; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 70. Aktualisierung August 2010, § 71 AsylVfG, Rn. 40 ff., 46 ff.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Band 3,100. Ergänzungslieferung Januar 2014, § 71, Rn. 142 und 226).

Ein solcher Qualitätsumschlag ist allerdings nicht ersichtlich. Der Kläger übt seinen Erklärungen zufolge seine regional beschränkte Tätigkeit als 1. Vorsitzender im üblichen Umfang aus und leitet etwa alle zwei Monate zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern Versammlungen der EPRP Regionalgruppe, wobei er zu aktuellen Themen in Äthiopien informiert. Er erklärte, als Vertreter seiner Regionalgruppe an drei Versammlungen anderer exilpolitischer Organisationen sowie an etwa acht Demonstrationen (N. ...2013, F. ...2013, B. ...2013, F. ...2013, M. ...2013, N. ...2014, F. ...2014 und ...2014) teilgenommen zu haben, wobei er teilweise als Vorsprecher von Parolen und bei zwei benannten Demonstrationen (M. am ...2013 und N. am ...2014) sowie auf dem EPRP-Kongress (N. am ...2013) als Redner von Kurzbeiträgen aufgetreten sei. Dies führt ersichtlich nicht zu einem neuen außenwirksamen exilpolitischen Profil des Klägers und lässt insbesondere im Vergleich zu seinen früheren politischen Aktivitäten (vgl. Erstverfahren vor dem Verwaltungsgericht Bayreuth, Az. B 3 K 10.30255 sowie seinen Folgeantrag vom 09.04.2012) keinen Qualitätsumschlag erkennen. Der Kläger vermochte in den mündlichen Verhandlungen auch in keiner Weise den Eindruck eines politisch engagierten und eifrigen Menschen zu vermitteln. So kamen die Antworten auf Fragen nach seinen politischen Aktivitäten mühsam und nur nach mehrmaligen Nachfragen durch das Gericht und den Prozessbevollmächtigten zustande. Eine besondere, neuartige Außenwirkung und damit eine neue Qualität seiner exilpolitischen Tätigkeit kann deshalb nicht festgestellt werden.

1.2. Auch hinsichtlich der übrigen Tätigkeiten des Klägers ist kein Qualitätsumschlag zu erkennen. Er ist weiterhin als Redaktionsmitglied der Zeitschrift S./Peace tätig und nimmt im Wesentlichen im gleichen Umfang (qualitativ und quantitativ) wie bisher auch an exilpolitischen Demonstrationen und Veranstaltungen teil. Eine besondere, neuartige Außenwirkung und damit eine neue Qualität des exilpolitischen Engagements des Klägers kann deshalb auch in der Gesamtschau nicht festgestellt werden. Der Vergleich zu seinen früheren exilpolitischen Tätigkeiten (siehe Urteil im Erstverfahren vom 11.07.2011 und Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im ersten Folgeverfahren vom 10.08.2012) lässt deutlich erkennen, dass der Kläger sein bisheriges exilpolitisches Engagement quantitativ und qualitativ im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hat. Die fortgesetzte Teilnahme an den üblichen exilpolitischen Veranstaltungen hat demgegenüber ersichtlich ebenso wenig eigenständigen exilpolitischen Gehalt, wie die - anhaltende - Tätigkeit des im Redaktionsteam der Zeitschrift S. Peace, in deren Impressum der Kläger aufgeführt ist. Schon angesichts der bisherigen Veröffentlichungstätigkeit des Klägers ist in seinem bisherigen Tätigkeitsfeld keine neue, eigenständige Ausprägung seines publizistischen Profils und seiner publizistischen Qualität zu erkennen. Seine Zugehörigkeit zur Redaktion von S. Peace führt insofern zu keiner anderen Bewertung, als Veröffentlichungsaktiviäten in der äthiopisch-exilpolitischen Szene. Der Kläger kann auch insofern keine Wiederaufnahme seines Asylverfahrens nach § 71 AsylVfG begehren.

2. Der Kläger hat auch gemäß § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 VwVfG keinen Anspruch auf Änderung des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge im Hinblick auf die begehrte Feststellung, dass in seiner Person internationale bzw. nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

Hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung internationalen bzw. nationalen subsidiären Schutzes ist eine Entscheidung nach § 51 Abs. 5 unter Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG im Ermessenswege möglich (vgl. BVerwGE 60, 316, 325; BVerwG NJW 1981, 2595; BVerwG NVwZ-RR 1993, 667); die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 5 VwVfG ist für die vom Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 AsylVfG nicht erfassten Anträge, gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG auch nicht ausgeschlossen. Diese Überprüfung im Ermessenswege ist im vorliegenden Verfahren hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes entgegen § 71 Abs. 1, § 13 AsylVfG (i. d. F. des Gesetzes vom 28.08.20132013, BGBl. I S. 3474 m.W.v. 01.12.2013) noch möglich, da auf den vorliegenden Sachverhalt § 71 Abs. 1, § 13 Abs. 2 AsylVfG (a. F., in der zum Zeitpunkt der Erhebung des Folgeantrags am 15.07.2013 gültigen Fassung) noch Anwendung findet.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (…) zurückgenommen werden. Vergleichbares gilt für rechtmäßige, nicht begünstigende Verwaltungsakte gemäß § 49 VwVfG (Widerruf). Für den Betroffenen besteht insoweit ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens.

Das Gericht ist bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen darauf beschränkt, Ermessensüberschreitungen und Ermessensfehlgebrauch der Behörde zu überprüfen (§ 114 VwGO). Es ist insbesondere nicht befugt, das der Behörde zustehende Ermessen selbst nach eigenen Vorstellungen auszuüben. Nur bei besonders gelagerten Sachverhalten, in denen sich das Ermessen der Behörde "auf Null" verengt, kann sich der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung ausnahmsweise auf eine bestimmte konkrete Entscheidung, hier die beantragte Feststellung von Abschiebungsverboten, verdichten.

Die Voraussetzungen für die Annahme, dass das Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fehlerfrei nur durch Eintreten in eine erneute Sachbehandlung und die gewünschte Anerkennung subsidiären Schutzes hätte ausgeübt werden können („Ermessensreduzierung auf Null"), liegen hier nicht vor.

Eine solche Ermessensreduzierung kommt nur dann in Betracht, wenn der Ausländer bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation - der Schwere nach vergleichbar einer extremen allgemeinen Gefahrensituation im Sinne der Rechtsprechung zu § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG - ausgesetzt würde, ein Festhalten an die ursprüngliche Entscheidung zu einem schlechthin untragbaren Ergebnis führen würde und das Absehen von einer Abschiebung daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist. Von einer solchen Ermessensreduzierung kann grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit dieser besonderen Intensität ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U. v. 20.10.2004, NVwZ 2005, 462) und/oder wenn zugleich unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 2 GG betroffen wären. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit der Extremgefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Solche Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2011, Az. 10 C 24.10, in juris).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Diesbezüglich verweist das Gericht zunächst auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Ergänzend ist noch anzumerken, dass es nach den Erkenntnissen des Gerichts zahlreiche politische Exilgruppen gibt, deren Anzahl im Laufe der Zeit erkennbar zugenommen hat, mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und „Agenden“. Die Aufspaltung in immer mehr Gruppierungen bewirkt, dass diese immer mehr an Bedeutung verlieren. Es liegen zudem nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2014) auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Vielmehr kommt es grundsätzlich auf den Einzelfall an, d. h. z. B. darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche Art exilpolitischer Aktivität es sich handelt (z. B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich eine zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt. Auch die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Die Informationslage bezüglich Verfolgung der illegalen Opposition ist insgesamt sehr dürftig. Unabhängige Berichte über entsprechende Vorkommnisse sind sehr selten, weil sie sich meist in abgelegenen, für ausländische Journalisten unzugänglichen Gebieten ereignen. Deshalb existieren meist nur Berichte der betroffenen Oppositionsgruppierungen sowie der Regierung bzw. regierungsnaher Medien. Die beiden Seiten widersprechen sich üblicherweise grundsätzlich und sind kaum glaubwürdig. Im Exil sind diverse kleinere Parteien sehr aktiv. Eine Direktive des äthiopischen Außenministeriums vom 31.07.2006 enthält detaillierte Anweisungen über den Umgang mit der „politischen Bewegung der im Ausland lebenden Äthiopier“. Diese Vorgaben beschränken sich aber auf Oppositionsführer, deshalb sind nur Personen mit exponierter Stellung in Exilparteien in Äthiopien von Verfolgung bedroht. Grundsätzlich ist eine Verfolgung in Äthiopien aufgrund exilpolitischer Aktivitäten abhängig davon, ob die Organisation als terroristisch eingestuft wird und welche Art exilpolitischer Aktivität festgestellt wurde (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, 07.01.2010).

Die Organisation der EPRP ist nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zwar seit 1974 verboten, aber offenbar nicht als terroristische Organisation eingestuft; dazu zählen die ONLF, OLF und Ginbot 7 (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, 07.01.2010).

Gemessen an diesen Maßstäben führen weder die Eigenschaft als 1. Vorsitzender einer Regionalgruppierung der EPRP noch die zahlreichen weiteren exilpolitischen Aktivitäten nach richterlicher Würdigung - wie bereits unter 1. ausgeführt - auch in der Gesamtschau zu keinem eigenständigen exilpolitischen Profil des Klägers, das ihn als ernsthaften Oppositionellen erscheinen ließe und damit einer erhöhten Gefahr bzw. einer Extremgefahr bei einer Rückkehr in sein Heimatland aussetzte. Denn seinen eigenen Aussagen zufolge besteht seine hauptsächliche Tätigkeit in der Vorbereitung und Leitung von etwa alle zwei Monate stattfindenden regional beschränkten, internen Versammlungen, wobei er diese Leitung jedoch nicht alleine, sondern zusammen mit anderen Vorstandsmitgliedern vornehme. In der Regel gebe er dort zunächst Informationen aus dem Heimatland weiter; daraus entstehende Fragen würden von ihm und anderen Anwesenden diskutiert und beantwortet. Darüber hinaus vertrete er - in Begleitung anderer Vorstandsmitglieder oder einfacher Mitglieder - seine Organisation auch bei Versammlungen anderer Organisationen, wovon auch Fotos gemacht würden. Diesen Aktivitäten vermag das Gericht keine besondere Heraushebung dieser inzwischen massenhaft stattfindenden exilpolitischen Betätigungen, die im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland dort zu einer derartigen Extremgefahr führen würde, zu entnehmen, auch wenn die Reaktionen der jeweiligen Behörden im Heimatland wenig berechenbar und oft willkürlich sind (vgl. Amnesty Report 2013, Äthiopien). Darüber hinaus lässt auch der Eindruck, den der Kläger in den beiden mündlichen Verhandlungen hinterließ, nicht auf eine tiefgreifende politische Überzeugung und treibende Kraft exilpolitischer Aktivitäten schließen; so machte der Kläger aus eigenem Antrieb nur dürftige Angaben, auch blieben seine erst auf wiederholte Nachfragen erteilten Angaben zu inhaltlichen Themen im ungefähren. Außer dass eine Demonstration anlässlich eines Staudamm-Projektes (A.-Damm) und eine wegen der Verhaftung eines Ginbot 7 Mitglieds im Jemen und dessen Abschiebung nach Äthiopien stattgefunden habe, dass eine Versammlung der Gründung einer Jugendorganisation gedient habe, eine andere die Umsiedlung von Menschen und eine weitere die Abschiebung äthiopischer Landsleute aus Saudi Arabien nach Äthiopien thematisierte, vermochte er keine weiteren inhaltlichen Themenbereiche oder gar Ziele der Partei benennen. Dies trägt nicht dazu bei, den Kläger als besonders politisch Interessierten und herausragenden politischen Aktivisten und Oppositionsführer zum besonders gefährdeten Personenkreis zu zählen. Sein Hinweis, er habe bei zwei Demonstrationen einen kurzen Redebeitrag von etwa fünf Minuten gehalten, unterscheidet ihn ebenfalls nicht von vielen anderen Landsleuten, die sich bei entsprechenden Versammlungen bekanntermaßen mit zahlreichen kurzen Redebeiträgen beteiligen.

Das gleiche gilt hinsichtlich seiner Teilnahmen an weiteren verschiedenen Demonstrationen und Versammlungen, von denen er Bilder vorlegte. Die Teilnahmen an Veranstaltungen und Demonstrationen sowie Veröffentlichungen von regierungskritischen Beiträgen in Exilzeitschriften sind zum Massenphänomen geworden. Mittlerweile scheint es keinen äthiopischen Asylkläger mehr zu geben, der sich nicht in der genannten Form betätigt. Das Gericht geht aufgrund der aus anderen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse davon aus, dass sich die verschiedenen Exilorganisationen quasi darauf spezialisiert haben, durch Ausstellung von Bescheinigungen, Organisation der Veröffentlichung von Beiträgen in Exilzeitschriften und Fertigung von Lichtbildern und Internetveröffentlichungen über Versammlungen/Demonstrationen, äthiopischen Asylklägern zu Nachfluchtgründen zu verhelfen. Auch der Kläger hat durch seine Übergabe von bei Veranstaltungen und Demonstrationen aufgenommenen Fotos diese bekannten Verhaltensweisen fortgeführt. Das Gericht hat keine Zweifel, dass dieses massenhafte exilpolitische Treiben in der Bundesrepublik Deutschland zur Schaffung von Nachfluchtgründen auch dem äthiopischen Staat mittlerweile bekannt geworden worden ist.

Seine Mitgliedschaft in der Redaktion der Zeitschrift S. Peace bereits seit ... 2011, in dessen Ausübung er sich an der Auswahl der zu druckenden Texte und Bilder und der Gestaltung des Titelblattes beteilige, die auf dem Titelblatt mit der Nennung seines Namens als Verantwortlicher für „...“ erkennbar ist, führt zu keiner anderen Bewertung; seine Veröffentlichungstätigkeit lässt keine eigenen publizistischen Profile und Überzeugungen erkennen. Auch angesichts der Fülle exilpolitisch-äthiopischer Zeitschriften (siehe etwa Tila, Goh, Kendil, Meleket, Hagere, S. Peace, Timret, Adera) mit jeweils eigenen Redaktionsstäben vermag diese Tätigkeit keine exponierte exilpolitische Stellung des Klägers mit der entsprechenden besonderen Verfolgungsgefahr zu begründen.

Zu berücksichtigen ist auch das derzeit (noch) geringe Risiko einer Abschiebung nach Äthiopien. Letzteres ist ohne Frage auch im Bewusstsein der äthiopischen Sicherheitsbehörden, so dass sich die unbesorgten, fast spielerischen exilpolitischen Aktivitäten der Mehrzahl der äthiopischen Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig in erster Linie als ohne Abschiebungsgefährdung eher risikolose Ausfüllung des hiesigen (politischen) Freiraums darstellen und eben nur ausnahmsweise als verfolgungsbegründende, nachhaltig ernsthafte Opposition zum äthiopischen Staat.

Auch in der Gesamtschau konnte das Gericht deshalb nicht den Eindruck gewinnen, dass der Kläger seitens der äthiopischen Sicherheitsbehörden als ernstzunehmende, eigenständige oppositionspolitische Persönlichkeit wahrgenommen wird und damit - mit einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab - in besonderem Maße als verfolgungsgefährdet gelten kann.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass der Kläger mangels jeglicher Überlebensgrundlage in seinem Heimatland nicht überleben und aus diesem Grund in eine lebensgefährliche Situation geraten könnte. Die dortigen Verhältnisse stellen sich wie folgt dar:

Obwohl Äthiopien als Liebling ausländischer Geldgeber gilt und in den letzten zehn Jahren ein konstantes wirtschaftliches Wachstum aufwies, zählt das Land immer noch zu den ärmsten Staaten der Welt. Der Zugang zur Gesundheitsversorgung und zur Bildung ist schlecht. Äthiopien hat eine der höchsten Analphabetenraten weltweit. Aufgrund der hohen Inflation in den letzten Jahren haben sich die Lebensbedingungen für alle Bevölkerungsschichten verschlechtert. Nahrungsmittelengpässe, insbesondere auf dem Land, sind ein chronisches Problem. Gemäß der US Agency for International Development (USAID) sind momentan 2,7 Millionen Personen in Äthiopien auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Äthiopien, Update: Aktuelle Entwicklungen bis Juni 2014). Ca. 2,7 Mio. Äthiopier waren 2013 auf Nahrungsmittelhilfe angewiesen. Die Hilfskosten werden für das 2. Halbjahr 2013 auf ca. 240 Mio. US-$ beziffert, die zu zwei Dritteln von ausländischen Gebern finanziert werden. Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o.ä. werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Rückkehrer können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen (vgl. Lagebericht, Stand Februar 2014). Für Rückkehrer bieten sich allerdings dann, wenn sie über ein - wenn auch nur geringes Startkapital - verfügen, Möglichkeiten zur Existenzgründung (bei einem nachgewiesenen Startkapital von umgerechnet 500,00 EUR kann eine Gewerbelizenz erworben werden). Auf diese Weise haben zumindest diejenigen Rückkehrer, die über Qualifikation und Sprachkenntnisse verfügen, die Möglichkeit Arbeit zu finden oder sich erfolgreich selbstständig zu machen (so Lageberichte vom 17.04.2010, vom 16.05.2011, vom 18.12.2012).

Das Gericht hat keine Anhaltspunkte, dass dem Kläger eine Existenz in seinem Heimatland nicht möglich sein sollte, zumal er in der Bundesrepublik Deutschland ausreichend Deutschkenntnisse erworben haben dürfte und als Redakteur ausweislich nicht zu den Analphabeten zählt.

3. Einer erneuten Abschiebungsandrohung bedurfte es nicht (§ 71 Abs. 5 AsylVfG).

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

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(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.