Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 08. Sept. 2014 - 3 K 13.30180

bei uns veröffentlicht am08.09.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Asylantrag der nach eigenen Angaben am ...2010 in die Bundesrepublik Deutschland eingereisten Klägerin, die äthiopische Staatsangehörige mit amharischer Volkszugehörigkeit ist, wurde mit Bescheid der Beklagten vom 24.03.2011 abgelehnt. Die dagegen erhobene Klage (B 3 K 11.30109) blieb erfolglos; auf das Urteil im Erstverfahren vom 27.03.2012 wird verwiesen.

Am ...2013 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Folgeantrag (Art. 16 a GG und § 60 Abs. 1 AufenthG). Zur Vorlage kam ein Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 26.05.2013 „Asylfolgeantrag bzw. Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens“. Darin wird insbesondere vorgetragen, die Klägerin sei weiterhin als Mitglied der EPRP politisch aktiv. Mittlerweile gehöre sie zum Vorstand der EPRP N. und Umgebung und sei dort als ...tätig. Ferner sei sie Mitglied der EPCOU. In der neu erscheinenden, der EPCOU nahestehenden Zeitschrift ..., arbeite die Klägerin in der Redaktion mit. Sie sei entsprechend im Impressum aufgeführt. Zu ihren Aufgaben gehöre neben der Auswahl und Redigierung von Beiträgen die Berichterstattung über Aktivitäten der Oppositionsgruppen in Deutschland. Vom 04.08.2012 bis 06.04.2013 habe sie an zahlreichen oppositionspolitischen Aktivitäten teilgenommen. In der ... vom Dezember 2012 fände sich das Interview der Klägerin mit dem Propagandasekretär der EPCOU in Deutschland und auch in ..., Ausgabe 2012, habe sie einen Beitrag veröffentlicht.

Beigefügt ist eine Bestätigung des Komitees zur Unterstützung der EPRP in Deutschland vom 10.04.2013, wonach die Klägerin seit ...2011 Mitglied des Komitees zur Unterstützung der EPRP in Deutschland, Sektion N. und Umgebung ist und als solche verschiedene organisatorische Aufgaben wahrnimmt. Sie sei am ...2013 zum Mitglied des Vorstandskomitee der Sektion N. und Umgebung als ... gewählt worden (Beiakt I Seite 33).

Mit Bescheid vom 02.07.2013 wurde der Antrag der Klägerin auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die Klägerin habe zwar neue exilpolitische Gründe für ein Asylverfahren vorgetragen, ein Bescheid gleichen Inhalts hätte dennoch wieder ergehen müssen, da diese zu keiner anderen Einschätzung der Verfolgungssituation der Klägerin in der Heimat geführt hätten. Der Antrag sei am 20.06.2013 gestellt, so dass die Frist des § 51 VwVfG für den Sachvortrag bezüglich der Aktivitäten, die über drei Monate vorher getätigt worden seien, abgelaufen sei, denn nur die Unterschriftensammlung vom 06.04.2013 und der Artikel im ... vom April 2013 seien fristgerecht geltend gemacht. Selbst wenn die Klägerin nun seit Januar 2013 formell im Vorstand sei und das Amt der ... ausübe, so habe sie sich in dieser Funktion seither nicht im erforderlichen Umfang exponiert, denn es sei lediglich erklärt worden, dass sie diese Tätigkeit ausüben. Wann dies wie, in welcher Art und Weise geschehe, sei nicht vorgetragen worden. Die Aktivitäten der Antragstellerin ragten in der Summe hinsichtlich in ihrer politischen Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland weiterhin über ein bloßes Mitläufertum immer noch nicht hinaus. Sie sei zwar Mitglied der EPRP, nehme jedoch dort keine herausragende Rolle ein. Erstaunlich sei, dass die Klägerin nach dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens fünf Monate lang keinerlei Aktivitäten gehabt habe. Abgesehen davon hätten ihre Aktivitäten inzwischen bereits sichtlich wieder nachgelassen. Auch die angeblich von ihr verfassten Artikel bzw. die Redaktion oder auch Herausgabe der Zeitschrift ... sei nicht geeignet, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Derartige Artikel seien inzwischen geradezu Massenphänomene, um eine Regimefeindlichkeit nach außen für das Asylverfahren zu dokumentieren. Auch die publizierte Menge von insgesamt zwei Artikeln sei nicht geeignet, um für eine Exponierung gerade der Klägerin auszureichen. Gründe, die unabhängig von den Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG eine Abänderung der bisherigen Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG gemäß § 49 VwVfG rechtfertigten, lägen nicht vor.

Mit Schriftsatz vom 03.07.2013 wurden im Nachgang zum Schreiben vom 26.05.2013 der Inhalt der von der Antragstellerin veröffentlichten Beiträge (..., November 2012, ... April 2013 - Beitrag und Tagungsbericht -) kurz zusammengefasst.

Gegen den am 06.07.2013 zugestellten Bescheid vom 02.07.2013 ließ die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 17.07.2013 Klage erheben mit dem Antrag,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 02.07.2013, Az. ..., eingegangen am 06.07.2013, zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (§ 60 Abs. 1 AufenthG) sowie festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen.

In der mündlichen Verhandlung wurde der Antrag wie folgt gestellt:

Die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin subsidiären Schutz zu gewähren.

Hilfsweise für die Klägerin Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 5, 7 AufenthG festzustellen.

Mit Schriftsatz vom 24.07.2013 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 01.08.2013 wurde die Klage insbesondere dahingehend begründet, dass die Klägerin jedenfalls Einräumung auf subsidiären Schutz habe, da ihr im Falle ihrer Rückkehr in ihr Heimatland dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Die Klägerin sei weiterhin wie geschildert für die EPRP tätig und wirke außerdem an Protest- und Informationsveranstaltungen der äthiopischen Exilopposition mit. Die EPCOU habe am 14.05.2013 eine Demonstration in Berlin gegen die Diktatur in Äthiopien organisiert und am 01.06.2013 eine öffentliche Generalversammlung in München abgehalten. Die EPRP habe ihren Jahreskongress unter Beteiligung der führenden Funktionäre am 22.06.2013 in München durchgeführt. Darüber sei in den Medien der Exilopposition berichtet worden. Die Klägerin habe diese Versammlung mitgeleitet.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 30.01.2014 bat das Gericht den Prozessbevollmächtigten der Klägerin um Vorlage der vollständigen Wahlunterlagen betreffend die Wahl der Klägerin am ...2013; um ergänzende Informationen zur Struktur der EPRP auf Bundesebene sowie auf Landesebene und den Regionalebenen in Bayern. Mit Schriftsatz vom 11.04.2014 verwies der Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf die entsprechenden Informationen bzw. Unterlagen, die im Verfahren B 3 K 13.30232 vorgelegt wurden bzw. würden. Diese Unterlagen wurden beigezogen.

Mit Beschluss der 3. Kammer vom 17.03.2014 wurde der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.

Mit Schriftsatz vom 20.08.2014 wurde die Klage weiter begründet. Die Klägerin sei weiterhin für die EPRP tätig und auch nach wie vor an Protest- und Informationsveranstaltungen der äthiopischen Exilopposition beteiligt:

- 17.08.2013 Teilnahme an Demonstration der EPCOU in F. ...,

- ...2013 Teilnahme an einer Demonstration und Protestkundgebung betreffend das Abay-Staudamm-Projekt in M., Fotos von der Klägerin im Internet,

- ...2014 Gedenkveranstaltung der EPCOU in M., Bilder bzw. Videos mit der Klägerin im Internet,

- ...2014 Internationaler Frauentag, Veranstaltung der EPCOU in N., die Klägerin als Referentin dort, auf im Internet veröffentlichten Bildern zu sehen,

- 05.04.2014 Veranstaltung der EPCOU in N. zur Mittelbeschaffung für den Sender ESAT, mit Hilfe der Klägerin bei der Durchführung des Treffens, Klägerin in einem Fernsehbeitrag auf ... am ...2014, sowie auf einem in der ... von April 2014 veröffentlichen Bild zu sehen,

- ..., Ausgabe August 2013, Bericht der Klägerin vom Kongress der EPRP vom 13.06.2013 in N. (Seite 27),

- ..., Ausgabe Januar 2014, Bericht der Klägerin über die Veranstaltung der äthiopischen Regierungsvertreter am 02.11.2013 und die Proteste dagegen (Seite 14),

- ..., Ausgabe April 2014, Bericht der Klägerin über die Veranstaltung der EPCOU vom 05.04.2014 (Seite 13),

- ... April 2014, Veröffentlichung eines Beitrags der Klägerin „Frauen haben das Recht auf Meinungsäußerung“.

Auf die weitere Begründung im Schriftsatz vom 20.08.2014 wird verwiesen. Mit dem Schriftsatz vom 20.08.2014 wurde vorgelegt eine weitere Bestätigung des Komitees zur Unterstützung der EPRP in Deutschland vom ...2012, worin der Klägerin bescheinigt wird, seit ...2011 ein außerordentlich aktives Mitglied der Organisation in der Sektion N. und Umgebung zu sein. Die Klägerin sei am ...2013 zum Mitglied des Vorstandskomitees in der Sektion N. und Umgebung als ... gewählt worden. Sie habe eine große und verantwortungsvolle Aufgabe in der Unterstützung der EPRP. In den Tätigkeitsbereich fielen administrative und organisatorische Aufgaben beginnend bei dem leiten von Diskussionsforen bis hin zum Organisieren von Demonstrationen. Das Mitwirken an weltweiten Massenprotesten sei nur ein Teil der politischen Arbeit der Klägerin gegen ethnisch orientierte und diktatorische Regime. Herausstechende Aktivitäten in jüngster Vergangenheit seien die Unterstützung und die aktive Teilnahme an der Demonstration vom 23.11.2013 die dazu beigetragen habe, Menschenrechtsverletzungen in Äthiopien selbst, als auch an äthiopischen Flüchtlingen in Saudi-Arabien an die Weltöffentlichkeit zu bringen. Die Klägerin habe auch jede erdenkliche Möglichkeit wahrgenommen, sich propagandistisch gegen die Politik der EPRDF zu stellen mit dem Ziel, das Regime durch demokratisch gewählte Repräsentanten des Volkes zu ersetzen. Die Klägerin sei aufgrund ihrer politischen Verbindungen und der Arbeit für die EPRP in Gefahr, wenn sie gezwungen würde, nach Äthiopien zurückzukehren. Auf die weiteren Anlagen zum Schriftsatz vom 20.08.2014 (Gerichtsakte Seite 47-69) wird verwiesen.

Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung, in der der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hilfsweise vier Beweisanträge stellte, wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Gerichtsakte B 3 K 11.30109, die Gerichtsakte in diesem Verfahren und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.

Der Bescheid des Bundesamtes vom 02.07.2013 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).

Die Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil die Beklagte zu Recht die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens und auch ein Wiederaufgreifen im weiteren Sinne ermessensgerecht abgelehnt hat. Die Klägerin hat demzufolge weder einen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung subsidiären Schutzes, noch auf die hilfsweise begehrte Feststellung national-subsidiären Schutzes.

1. Nach § 71 Abs. 1 AsylVfG ist auf einen Folgeantrag hin ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen, d. h., wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Abs. 1 Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Abs. 1 Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG). Nach § 51 Abs. 3 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten seit dem Tag gestellt werden, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss der 1. Kammer des 2. Senats vom 03.03.2000 - 2 BvR 39/98 - in DVBl. 2000, 1098) geht § 71 AsylVfG von einer Zweistufigkeit der Prüfung von Asylfolgeanträgen aus. Bei der Beachtlichkeits- oder Relevanzprüfung geht es zunächst - im ersten Prüfungsschritt - darum, festzustellen, ob das Asylverfahren wiederaufgenommen werden muss, also die erforderlichen Voraussetzungen für die Durchbrechung der Bestandskraft des Erstbescheides erfüllt sind. Dafür genügt bereits ein schlüssiger Sachvortrag, der freilich nicht von vorneherein nach jeder vertretbaren Betrachtung ungeeignet sein darf, zur Asylberechtigung zu verhelfen; es genügt mithin schon die Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung aufgrund der geltend gemachten Wiederaufnahmegründe.

Ist festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG erfüllt sind, so ist - in einem zweiten Prüfungsschritt - eine erneute Sachprüfung durchzuführen, wobei die Verwaltungsgerichte nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.1998 - 9 C 28/97 - in NVwZ 1998, 861 auch dann in der Sache selbst wie in einem Asylverfahren zu entscheiden haben, wenn das Bundesamt lediglich die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 51 VwVfG abgelehnt hat.

Der Asylantrag der Klägerin vom 20.06.2013 stellt einen derartigen Asylfolgeantrag dar, nachdem der vorhergehende Asylantrag unanfechtbar abgelehnt wurde (siehe Urteil vom 27.03.2012, B 3 K 11.30109). Der Folgeantrag wurde zu Recht abgelehnt, weil die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nicht gegeben sind. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Im Sinne einer nachträglich geänderten Sachlage gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG wurde bei der Stellung des Folgeantrags am 20.06.2013 bzw. mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.05.2013 zentral geltend gemacht, die Klägerin sei am ...2013 als Mitglied des Vorstandskomitees der der EPRP in der Sektion N. und Umgebung als ... gewählt worden; zudem arbeite die Klägerin in der Redaktion der Zeitschrift ... mit und werde im Impressum aufgeführt („reporter“ seit der Ausgabe Dezember 2012, siehe Beiakt I Seite 51 ff.). Zahlreiche weitere Einzelaktivitäten exilpolitischer Art der Klägerin im Zeitraum 04.08.2012 bis April 2013 wurden vorgetragen, sowie die Mitgliedschaft der Klägerin bei der EPCOU („seit ihrer Gründung 2012“, siehe Niederschrift Seite 7).

Die Frist des § 51 Abs. 3 VwVfG wurde somit weder hinsichtlich der Mitgliedschaft in der EPCOU und der „reporter“-Funktion für die Zeitschrift..., noch für die Wahl zur ... im Vorstandskomitee der EPRP der Sektion N. und Umgebung eingehalten.

Auch bei Dauersachverhalten ist grundsätzlich die erstmalige Kenntnisnahme von den Umständen für den Fristbeginn maßgeblich. Eine Nichtanwendung der Frist im Rahmen des AsylVfG auf derartige Sachverhalte würde nach Ansicht des Gerichts dem eindeutigen gesetzgeberischen Willen widersprechen (vgl. BT-Drucks. 15/420, 109 f.). Damit kann die Klägerin mit den neuen Sachverhalten an sich - Mitgliedschaft in der EPCOU seit 2012, „reporter“ im Impressum für ... seit der Ausgabe Dezember 2012 und Wahl zur ... auf der Regionalebene N. der EPRP am ...2013 - nicht mehr gehört werden.

Diese Frist könnte nur dann erneut in Lauf gesetzt werden, wenn der Dauersachverhalt einen Qualitätsumschlag erfährt. Das Erfordernis, die Drei-Monats-Frist nach § 51 Abs. 3 VwVfG einzuhalten, gilt auch für sich prozesshaft entwickelnde dauerhafte Sachverhalte sowie Wiederaufgreifensgründe, die während des gerichtlichen Verfahrens auftreten (BVerwG, U. v. 13.05.1993 - 9 C 49/92 - BVerwGE 92, 278; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, 70. Aktualisierung August 2010, § 71 AsylVfG, Rn. 40 ff., 46 ff.; Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Band 3,100. Ergänzungslieferung Januar 2014, § 71, Rn. 142 und 226).

Ein solcher Qualitätsumschlag ist hier allerdings nicht ersichtlich. Der regional beschränkten Tätigkeit der Klägerin als ... im Vorstandskomitee der EPRP Sektion N. und Umgebung kommt diese Qualität schon deshalb nicht zu, weil das Einsammeln von Mitgliedsbeiträgen und das Suchen von „Geldquellen und Sponsoren durch die Organisation von Veranstaltungen“ in Form des Verkaufs von bedruckten T-Shirts und Essen und Trinken an die Versammlungsteilnehmer (Niederschrift Seite 4) ersichtlich nicht zu einem neuen, nach außen wirkenden exilpolitischen Profil der Klägerin führt (siehe die entsprechenden Tätigkeiten der Klägerin im Verfahren B 3 K 13.30320, die zwar am ...2013 in eine Funktion in der Regionalgruppe N. der EPRP - ... des Organisations-Komitees, dem die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen obliegt - gewählt worden sein soll, die dem Vorstand dieser Regionalgruppe nach der Aufstellung des Prozessbevollmächtigten im Verfahren B 3 K 13.30232 vom 03.03.2014 aber offenbar nicht angehört).

Auch ansonsten ist bei den Tätigkeiten der Klägerin kein Qualitätsumschlag zu erkennen. Das „Leiten von Diskussionsforen“ und „Organisieren von Demonstrationen“ beschränkte sich nach den - ausführlich richterlich nachgefragten - Angaben der Klägerin im Wesentlichen auf die Vorbereitung von Flyern und Artikeln zur Verbreitung bei Demonstrationen, von Artikeln zur Veröffentlichung in Zeitschriften, von Verkaufsartikeln und der Teilnahme an den zweimonatlichen Versammlungen in N. (Niederschrift Seite 5). Beim Frauentag der EPCOU am ...2014 referierte sie „über die Unterdrückung der Frauen in Äthiopien“, nahm Eingangskontrollen vor, verteilte Mikrofone an die Redner und half beim Essensverkauf (Niederschrift Seite 7 f.). Bereits vor der Wahl zur ... hat die Klägerin ihren eigenen Angaben zufolge noch als Mitglied des Frauenkomitees „Artikel vorbereitet, verteilt und neue Mitglieder geworben“, „für die Versammlungen eine Agenda erstellt und Papiere zu frauenspezifischen Themen vorbereitet“ sowie „über die Unterdrückung der Frauen in Äthiopien aufgeklärt“ (Niederschrift Seite 2). Dieser Vergleich zu den früheren exilpolitischen Tätigkeiten der Klägerin (siehe Urteil im Erstverfahren vom 27.03.2012, B 3 K 11.30109) lässt deutlich erkennen, dass die Klägerin ihr bisheriges exilpolitisches Engagement quantitativ und vor allem qualitativ auch nach dem rechtskräftigen Abschluss ihres Erstverfahrens im Wesentlichen unverändert fortgesetzt hat.

Die Klägerin ist - wie ihr Prozessbevollmächtigter zutreffend anmerkt - in ihrem Engagement sehr beharrlich und in zeitlicher Hinsicht auch schon recht lange exilpolitisch tätig; dies ändert jedoch nichts daran, dass sie sich - weiterhin - eher als eifrige und zuverlässige Hilfsperson, denn als eigenständiger politischer Kopf präsentiert. Ihre politischen Aussagen und Zielvorstellungen bleiben blass und sehr allgemein, wie etwa die Erörterung der schlimmen Situation in Äthiopien, Aufbauen von Druck der Öffentlichkeit auf die äthiopische Regierung (Niederschrift Seite 5) und das Referat über Frauenangelegenheiten, konkret die Unterdrückung von Frauen in Äthiopien (Niederschrift Seite 5).

Die andauernde Mitgliedschaft der Klägerin in der EPCOU hat demgegenüber ersichtlich ebenso wenig eigenständigen exilpolitischen Gehalt, wie die fortgesetzte Teilnahme an den üblichen exilpolitischen Veranstaltungen. Entsprechendes gilt für die - anhaltende - Tätigkeit der Klägerin im Redaktionsteam der Zeitschrift ..., in deren Impressum die Klägerin im Übrigen ebenso wie die Klägerin im Verfahren B 3 K 13.30320 als „reporter“ aufgeführt ist. Schon angesichts der bisherigen Veröffentlichungstätigkeit der Klägerin ist in ihren nunmehr verstärkt vorgelegten Berichten über äthiopisch-oppositionspolitische Veranstaltungen keine neue, eigenständige Ausprägung ihres publizistischen Profils und ihrer publizistischen Qualität zu erkennen. Die Zugehörigkeit der Klägerin zur Redaktion von ... führt insofern zu keiner anderen Bewertung, als Veröffentlichungsaktivitäten in der äthiopisch-exilpolitischen Szene (siehe Niederschrift Seite 7: „Viele Leute wollen veröffentlichen und wir haben viel zu viele Artikel“) inzwischen auch deutlichen Niederschlag in der wachsenden Anzahl neuer exilpolitischer Zeitschriften mit der entsprechenden Vermehrung der Redaktionsstäbe gefunden hat.

Eine besondere neuartige Außenwirkung und damit eine neue Qualität des exilpolitischen Engagements der Klägerin kann deshalb in der Gesamtschau nicht festgestellt werden.

2. Die Klägerin hat auch gemäß § 51 Abs. 5, § 48 Abs. 1, § 49 Abs. 1 VwVfG keinen Anspruch auf Änderung des ablehnenden Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge sowie auf den begehrten subsidiären Schutz bzw. die hilfsweise begehrte Feststellung nationaler Abschiebungsverbote (§ 60 Abs. 5, 7 Satz 1 AufenthG).

Hinsichtlich des nur noch gestellten Antrags auf Zuerkennung internationalen (und nationalen) subsidiären Schutzes ist eine Entscheidung nach § 51 Abs. 5 unter Verweis auf § 48 Abs. 1 Satz 1 und § 49 Abs. 1 VwVfG im Ermessenswege möglich (vgl. BVerwGE 60, 316, 325; BVerwG NJW 1981, 2595; BVerwG NVwZ-RR 1993, 667); die Anwendbarkeit von § 51 Abs. 5 VwVfG ist für die vom Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 2 AsylVfG nicht erfassten Anträge, gemäß § 71 Abs. 1 AsylVfG auch nicht ausgeschlossen. Diese Überprüfung im Ermessenswege ist im vorliegenden Verfahren auch hinsichtlich des Antrags auf Zuerkennung internationalen subsidiären Schutzes entgegen § 71 Abs. 1, § 13 AsylVfG (i. d. F. des Gesetzes vom 28.08.20132013, BGBl. I S. 3474 m. W. v. 01.12.2013) noch möglich, da auf den vorliegenden Sachverhalt § 71 Abs. 1, § 13 Abs. 2 AsylVfG (a. F., in der zum Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags am 20.06.2013 gültigen Fassung) noch Anwendung findet.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (…) zurückgenommen werden. Vergleichbares gilt für rechtmäßige, nicht begünstigende Verwaltungsakte gemäß § 49 VwVfG (Widerruf). Für den Betroffenen besteht insoweit ein Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens.

Das Gericht ist bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen darauf beschränkt, Ermessensüberschreitungen und Ermessensfehlgebrauch der Behörde zu überprüfen (§ 114 VwGO). Es ist insbesondere nicht befugt, das der Behörde zustehende Ermessen selbst nach eigenen Vorstellungen auszuüben. Nur bei besonders gelagerten Sachverhalten, in denen sich das Ermessen der Behörde „auf Null“ verengt, kann sich der Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ermessensausübung ausnahmsweise auf eine bestimmte konkrete Entscheidung, hier die beantragte Zuerkennung von subsidiären internationalen Schutz und die hilfsweise beantragte Feststellung von Abschiebungsverboten, verdichten.

Die Voraussetzungen für die Annahme, dass das Ermessen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge fehlerfrei nur durch Eintreten in eine erneute Sachbehandlung und die gewünschte Anerkennung subsidiären internationalen bzw. nationalen Schutzes hätte ausgeübt werden können („Ermessensreduzierung auf Null“), liegen hier nicht vor.

Von einer solchen Ermessensreduzierung kann grundsätzlich nur bei einer Gefährdung mit dieser besonderen Intensität ausgegangen werden (vgl. BVerwG, U. v. 20.10.2004, NVwZ 2005, 462). und/oder wenn zugleich unmittelbar verfassungsrechtlich begründete, einer Abschiebung entgegenstehende Rechtspositionen aus Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 2 Abs. 1 bzw. Art. 2 Abs. 2 GG betroffen wären. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit der Extremgefahr ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit erhöhten Maßstab auszugehen. Solche Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint (vgl. BVerwG, U. v. 29.09.2011, Az. 10 C 24.10, in juris).

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Diesbezüglich verweist das Gericht zunächst auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Bescheide und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer nochmaligen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylVfG).

Ergänzend ist noch anzumerken, dass es nach den Erkenntnissen des Gerichts zahlreiche äthiopische politische Exilgruppen gibt, deren Anzahl im Laufe der Zeit erkennbar zugenommen hat, mit sehr unterschiedlichen Hintergründen und „Agenden“. Die Aufspaltung in immer mehr Gruppierungen bewirkt, dass diese immer mehr an Bedeutung verlieren. Es liegen zudem nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes, Stand Februar 2014) auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass allein die Betätigung für eine oppositionelle Organisation im Ausland bei Rückkehr nach Äthiopien zu staatlichen Repressionen führt. Vielmehr kommt es grundsätzlich auf den Einzelfall an, d. h. z. B. darauf, ob eine Organisation von der äthiopischen Regierung als Terrororganisation angesehen wird oder um welche Art exilpolitischer Aktivität es sich handelt (z. B. nachweisliche Mitgliedschaft, führende Position, Organisation gewaltsamer Aktionen). Von Bedeutung ist auch, ob und wie sich eine zurückgeführte Person anschließend in Äthiopien politisch betätigt. Auch die bloße Asylantragstellung im Ausland bleibt, soweit bekannt, ohne Konsequenzen. Die Informationslage bezüglich Verfolgung der illegalen Opposition ist insgesamt sehr dürftig. Unabhängige Berichte über entsprechende Vorkommnisse sind sehr selten, weil sie sich meist in abgelegenen, für ausländische Journalisten unzugänglichen Gebieten ereignen. Deshalb existieren meist nur Berichte der betroffenen Oppositionsgruppierungen sowie der Regierung bzw. regierungsnaher Medien. Die beiden Seiten widersprechen sich üblicherweise grundsätzlich und sind kaum glaubwürdig. Im Exil sind diverse kleinere Parteien sehr aktiv. Eine Direktive des äthiopischen Außenministeriums vom 31.07.2006 enthält detaillierte Anweisungen über den Umgang mit der „politischen Bewegung der im Ausland lebenden Äthiopier“. Diese Vorgaben beschränken sich aber auf Oppositionsführer, deshalb sind nur Personen mit exponierter Stellung in Exilparteien in Äthiopien von Verfolgung bedroht. Grundsätzlich ist eine Verfolgung in Äthiopien aufgrund exilpolitischer Aktivitäten abhängig davon, ob die Organisation als terroristisch eingestuft wird und welche Art exilpolitischer Aktivität festgestellt wurde (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, 07.01.2010).

Die Organisation der EPRP ist nach den Erkenntnissen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe nicht als terroristische Organisation eingestuft; dazu zählen die ONLF, OLF und Ginbot 7 (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Focus Äthiopien, Illegale Opposition, 07.01.2010).

Gemessen an diesen Maßstäben führen die zahlreichen exilpolitischen Aktivitäten der Klägerin nach richterlicher Würdigung - wie bereits unter 1. ausgeführt - auch in der Gesamtschau zu keinem eigenständigen exilpolitischen Profil, das die Klägerin als ernsthafte Oppositionelle einer erhöhten Gefahr bzw. einer Extremgefahr bei der Rückkehr nach Äthiopien aussetzte. Das Gericht teilt die Einschätzung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin (Niederschrift Seite 8 f.), dass die Klägerin an ihrem exilpolitischen Engagement beharrlich und fleißig festhält und diesem Engagement das vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin benannte Motivbündel zugrunde liegt. Daraus kann jedoch seitens des Gerichts nicht darauf geschlossen werden, dass die Klägerin von äthiopischen Sicherheitsbehörden als ernstzunehmende, eigenständige oppositionspolitische Persönlichkeit und damit (potentiell) verfolgungsgefährdet wahrgenommen wird. So zutreffend der Hinweis des Prozessbevollmächtigten der Klägerin auf die Maßgeblichkeit der Außenwahrnehmung durch den Verfolgerstaat ist (Niederschrift Seite 9), so zutreffend ist auch seine schriftsätzliche Feststellung (Schriftsatz vom 20.08.2014, Seite 4, Gerichtsakte Seite 44), dass das Risiko der Abschiebung nach Äthiopien derzeit (noch) gering ist. Letzteres ist ohne Frage auch im Bewusstsein der äthiopischen Sicherheitsbehörden, so dass sich die unbesorgt erscheinenden, fast spielerisch anmutenden exilpolitischen Aktivitäten des Gros der äthiopischen Asylbewerber in der Bundesrepublik Deutschland regelmäßig in erster Linie als ohne Abschiebungsgefährdung eher risikolose Ausfüllung des hiesigen (politischen) Freiraums darstellen und eben nur ausnahmsweise als verfolgungsbegründende, nachhaltig ernsthafte Opposition zum äthiopischen Staat.

Den vom Klägerbevollmächtigten hilfsweise gestellten Beweisanträgen - soweit im Folgeverfahren überhaupt entscheidungserheblich - war nicht nachzugehen. Die mit den Hilfsbeweisanträgen Nummern 1 und 2 (Exilaktivitäten und Kenntnis von Exilaktivitäten) unter Beweis gestellten Tatsachen können als wahr unterstellt werden, ohne dass damit eine Bewertung verbunden ist, ob und wie sich daraus eine Verfolgung für die Klägerin ergibt. Dies zu bewerten ist Aufgabe des Gerichts anhand der vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse der zum Verfolgerland Äthiopien ergangenen Rechtsprechung. Aus diesen Erwägungen heraus ist auch der Hilfsbeweisantrag Nummer 4 (Verfolgung) abzulehnen, denn das Gericht hat, wie oben geschehen, hier eine eigene Würdigung vorzunehmen. Der Hilfsbeweisantrag Nummer 3 (Zuordnung) ist im Fall der Klägerin ohne Belang, weil für die Klägerin nicht vorgetragen wird, dass sie unter einem falschen Namen oder einem Pseudonym exilpolitisch in Deutschland agiert oder Veröffentlichungen vornimmt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Aufenthaltsgesetz - AufenthG 2004 | § 60 Verbot der Abschiebung


(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalit

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 114


Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens übersch

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Zivilprozessordnung - ZPO | § 580 Restitutionsklage


Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

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(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn

1.
sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat;
2.
neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden;
3.
Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung gegeben sind.

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.

(3) Der Antrag muss binnen drei Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit dem Tage, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat.

(4) Über den Antrag entscheidet die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der Verwaltungsakt, dessen Aufhebung oder Änderung begehrt wird, von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(5) Die Vorschriften des § 48 Abs. 1 Satz 1 und des § 49 Abs. 1 bleiben unberührt.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;
2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;
3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.

(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,

1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat;
3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde;
5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,

1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird;
2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
§ 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.

(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.