Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Sept. 2017 - B 5 M 17.193

bei uns veröffentlicht am26.09.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 12. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Mit der Erinnerung wendet sich der Erinnerungsführer als Kostenschuldner gegen den in der Kostenrechnung des Gerichts erfolgten Kostenansatz für Sachverständigenentschädigung.

Mit Beschluss vom 28. April 2016 ordnete das Gericht im Verfahren B 5 K 15.218 ein kieferorthopädisches Sachverständigengutachten an. Dieser Beschluss war folgendermaßen formuliert:

„Es ist durch Einholung eines kieferorthopädischen Sachverständigengutachtens Beweis zu erheben zu der Frage, ob beim Kläger

  • 1.eine schwere Kieferanomalie vorliegt,

  • 2.die entweder eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordert oder

  • 3.eine alleinige kieferorthopädische Behandlung nach dem Heil- und Kostenplan des Dr. , Kieferorthopäde in (Anlage 1) ausreichend ist.

Auf Frage 2 soll nur eingegangen werden, wenn diese Kombination im Therapiekonzept (Heil- und Kostenplan des Dr. , Kieferorthopäde in -Anlage 1) vorgesehen ist.

Es soll auch auf die Frage eingegangen werden, ob die vom behandelnden Arzt vorgeschlagenen kieferorthopädischen Behandlungsgeräte trotz der umfangreichen und multiplen Zahnfehlstellungsanomalien und den zur Korrektur erforderlichen schwierigen Zahnbewegungen erfolgreich eingesetzt werden können.“

Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 bezifferte der Sachverständige im Verfahren B 5 K 15.218 die Kosten für sein am selben Tag erstelltes Gutachten auf 2.403,92 EUR. Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth setzte daraufhin mit Kostenansatz vom 12. Oktober 2016 eine Sachverständigenentschädigung in der beantragten Höhe fest. Hiergegen ließ der Kläger im Verfahren B 5 K 15.218 (Erinnerungsführer) durch seine Prozessbevollmächtigten Erinnerung erheben. Der Ansatz von 20 Stunden für die Erstellung des Gutachtens könne zwar als gerade noch gerechtfertigt gesehen werden, es fehle jedoch der Anhaltspunkt dafür, weshalb ein Stundensatz von 100 EUR angesetzt worden sei, da für das Gutachten allenfalls die Honorargruppe M 2 gerechtfertigt gewesen wäre. Es sei nicht dargelegt worden, warum es sich um ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad handele. Der Beschluss des Gerichts gehe eindeutig dahin, dass zunächst geprüft werden müsse, ob eine schwere Kieferanomalie vorliege. Nur dann hätten die Fragen 2 und 3 beantwortet werden müssen. Da im Gutachten die schwere Kieferanomalie verneint worden sei, hätte auf die beiden anderen Fragen nicht eingegangen werden müssen. Der Gesamtansatz von 20 Stunden sei daher in Zweifel zu ziehen.

Hiergegen erwiderte der Sachverständige mit Schreiben vom 23. Februar 2017, dass beim Erinnerungsführer zwar keine schwere Kieferanomalie vorgelegen habe. Bei ihm liege aber eine ausgeprägte dentoalveoläre Problematik vor verbunden mit deutlichem Platzmangel im Unterkiefer. Da in einem solchen Fall häufig Kieferanomalien vorliegen würden, hätte mittels Differenzialdiagnostik abgegrenzt werden müssen. Die Differenzierung zwischen einer rein kieferorthopädischen Therapie und der Notwendigkeit einer kombinierten kieferchirurgischen-kieferorthopädischen Vorgehensweise erfordere eine hohe Fachexpertise, weshalb es sich um ein differenzialdiagnostisches Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad handele.

Hierauf erwiderten die Bevollmächtigten des Erinnerungsführers mit Schreiben vom 24. April 2017, dass nur die Stunden als honorarfähig angesehen werden könnten, die auch erforderlich gewesen seien. Hier könne die vom Sachverständigen angesetzte Zeit nicht als erforderlich angesehen werden, da mit dem Gutachten Fragen beantwortet worden seien, die nach der Formulierung des Beweisbeschlusses nicht notwendig gewesen seien.

Die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgerichts Bayreuth half der Erinnerung nicht ab und legte sie der Kammer zur Entscheidung vor.

II.

Die Erinnerung hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 GKG werden für Verfahren nach der Verwaltungsgerichtsordnung Gebühren und Auslagen erhoben, wobei zu den Auslagen auch Zahlungen an Sachverständige zählen, die aufgrund der Bestimmungen der § 98 VwGO in Verbindung mit § 413 ZPO nach dem Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetz - JVEG - erfolgt sind.

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 JVEG werden Sachverständige für ihre erbrachten Leistungen entschädigt, wobei sie gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG für jede Stunde ein Honorar erhalten. Hinsichtlich der Frage, wie viele Stunden honorarfähig sind, enthält das Gesetz keine Bestimmungen. Allerdings ist die im Rahmen eines Auftrags geltend gemachte und tatsächlich aufgewandte Zeit für die Bearbeitung eines Sachverständigenauftrags nur insoweit zu vergüten, als sie erforderlich war. Dies ist grundsätzlich die Zeit, die ein mit der Materie vertrauter Sachverständiger zur Beantwortung der Beweisfrage in der Regel benötigt, wobei der Umfang des dem Sachverständigen unterbreiteten Streitstoffs, die Schwierigkeit der zu beantwortenden Frage, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache angemessen zu berücksichtigen sind (OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 24.03.2016 – OVG 6 K 28.16 – juris).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe rechtfertigt das Vorbringen des Erinnerungsführers keine Kürzung des Sachverständigenhonorars. Der Sachverständige gab mit Schreiben vom 20. November 2016 an, dass er für das Gutachten 5 Stunden 40 Minuten für Aktenstudium, 5 Stunden 20 Minuten für Literaturstudium und 9 Stunden für die Abfassung des Gutachtens benötigt habe. Die Frage, ob eine schwere Kieferanomalie vorliegt, erfordert nach Ansicht des Gerichts im Fall des Erinnerungsführers ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad, da nach der Darstellung des Sachverständigen für die Beantwortung dieser Frage eine Differenzialdiagnostik gemacht werden muss. Der hierfür benötigte Stundenansatz von 20 Stunden kann hierbei nicht beanstandet werden, da auch für die Prüfung der schweren Kieferanomalie sowohl ein Akten-, als auch ein Literaturstudium und die Abfassung des Gutachtens durchzuführen sind. Dass auf den letzten beiden Seiten des Gutachtens (ab „Nach der Stellungnahme der DGKFO…“) noch auf die Frage eingegangen wurde, ob eine alleinige kieferorthopädische Behandlung ausreichend ist, ändert hieran nichts. Zwar mag der Beweisbeschluss in den Nummern 1 bis 3 so zu verstehen sein, dass auf diese Frage nur im Fall der schweren Kieferanomalie einzugehen war. Diese Lesart ergibt sich insbesondere aus der Kenntnis des § 15 Bayerische Beihilfeverordnung (BayBhV). So sind kieferorthopädische Leistungen bei Erwachsenen nur bei Vorliegen einer schweren Kieferanomalie beihilfefähig. Liegt eine schwere Kieferanomalie vor, so kommt es entweder darauf an, ob eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erforderlich ist oder ob ein besonderer Ausnahmefall vorliegt und eine alleinige kieferorthopädische Behandlung medizinisch ausreichend ist. Für den Sachverständigen als juristischen Laien ist diese Lesart des Beschlusses im vorliegenden Fall aber nicht selbstverständlich, zumal im letzten Satz des Beschlusses formuliert war, dass auch darauf eingegangen werden soll, ob die kieferorthopädischen Behandlungsgeräte erfolgreich eingesetzt werden können (ohne Bezug zum Vorliegen einer schweren Kieferanomalie).

Zudem wurde von beiden Beteiligten des Verwaltungsverfahrens die Frage problematisiert, ob die vorgesehene Behandlungstechnik als adäquat und Erfolg versprechend angesehen werde kann. Der Widerspruchsbescheid des Landesamts für Finanzen vom 23. März 2015 wurde nicht nur damit begründet, dass keine schwere Kieferanomalie vorliege, sondern auch damit, dass die Behandlungsgeräte nicht erfolgreich eingesetzt werden könnten. Auch der Erinnerungsführer stützt sich in seiner Klagebegründung (Schreiben vom 11. August 2015) darauf, dass eine kieferorthopädische Behandlung beim Kläger medizinisch ausreichend sei. Da diese Frage also im Verfahren des Klägers eine Rolle spielte und auch für eine Entscheidung des Gerichts hätte herangezogen werden können, war die Beantwortung der Frage für den Prozess sachdienlich. Die Beantwortung der Frage Nr. 3 des Beweisbeschlusses war demnach nicht überflüssig, weshalb der Zeitansatz angemessen ist und auch von einem hohen Schwierigkeitsgrad der Beantwortung der Frage ausgegangen werden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 26. Sept. 2017 - B 5 M 17.193 zitiert 8 §§.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 66 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. W

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 98


Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 9 Honorare für Sachverständige und für Dolmetscher


(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen. (2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbri

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 8 Grundsatz der Vergütung


(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),2. Fahrtkostenersatz (§ 5),3. Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie4. Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und

Zivilprozessordnung - ZPO | § 413 Sachverständigenvergütung


Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

Referenzen

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

Der Sachverständige erhält eine Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(1) Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhalten als Vergütung

1.
ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11),
2.
Fahrtkostenersatz (§ 5),
3.
Entschädigung für Aufwand (§ 6) sowie
4.
Ersatz für sonstige und für besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12).

(2) Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt. Die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war; anderenfalls beträgt das Honorar die Hälfte des sich für eine volle Stunde ergebenden Betrags.

(3) Soweit vergütungspflichtige Leistungen oder Aufwendungen auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(4) Den Sachverständigen, Dolmetschern und Übersetzern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, kann unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere ihres regelmäßigen Erwerbseinkommens, nach billigem Ermessen eine höhere als die in Absatz 1 bestimmte Vergütung gewährt werden.

(1) Das Honorar des Sachverständigen bemisst sich nach der Anlage 1. Die Zuordnung der Leistung zu einem Sachgebiet bestimmt sich nach der Entscheidung über die Heranziehung des Sachverständigen.

(2) Ist die Leistung auf einem Sachgebiet zu erbringen, das nicht in der Anlage 1 aufgeführt ist, so ist sie unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze nach billigem Ermessen mit einem Stundensatz zu vergüten, der den höchsten Stundensatz nach der Anlage 1 jedoch nicht übersteigen darf. Ist die Leistung auf mehreren Sachgebieten zu erbringen oder betrifft ein medizinisches oder psychologisches Gutachten mehrere Gegenstände und sind diesen Sachgebieten oder Gegenständen verschiedene Stundensätze zugeordnet, so bemisst sich das Honorar für die gesamte erforderliche Zeit einheitlich nach dem höchsten dieser Stundensätze. Würde die Bemessung des Honorars nach Satz 2 mit Rücksicht auf den Schwerpunkt der Leistung zu einem unbilligen Ergebnis führen, so ist der Stundensatz nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(3) Für die Festsetzung des Stundensatzes nach Absatz 2 gilt § 4 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Beschwerde gegen die Festsetzung auch dann zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro nicht übersteigt. Die Beschwerde ist nur zulässig, solange der Anspruch auf Vergütung noch nicht geltend gemacht worden ist.

(4) Das Honorar des Sachverständigen für die Prüfung, ob ein Grund für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen, beträgt 120 Euro je Stunde. Ist der Sachverständige zugleich der vorläufige Insolvenzverwalter oder der vorläufige Sachwalter, so beträgt sein Honorar 95 Euro je Stunde.

(5) Das Honorar des Dolmetschers beträgt für jede Stunde 85 Euro. Der Dolmetscher erhält im Fall der Aufhebung eines Termins, zu dem er geladen war, eine Ausfallentschädigung, wenn

1.
die Aufhebung nicht durch einen in seiner Person liegenden Grund veranlasst war,
2.
ihm die Aufhebung erst am Terminstag oder an einem der beiden vorhergehenden Tage mitgeteilt worden ist und
3.
er versichert, in welcher Höhe er durch die Terminsaufhebung einen Einkommensverlust erlitten hat.
Die Ausfallentschädigung wird bis zu einem Betrag gewährt, der dem Honorar für zwei Stunden entspricht.

(6) Erbringt der Sachverständige oder der Dolmetscher seine Leistung zwischen 23 und 6 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen, so erhöht sich das Honorar um 20 Prozent, wenn die heranziehende Stelle feststellt, dass es notwendig ist, die Leistung zu dieser Zeit zu erbringen. § 8 Absatz 2 Satz 2 gilt sinngemäß.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Sind die Kosten bei der Staatsanwaltschaft angesetzt, ist das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind. Soweit sich die Erinnerung gegen den Ansatz der Auslagen des erstinstanzlichen Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz richtet, entscheidet hierüber das für die Durchführung des Musterverfahrens zuständige Oberlandesgericht.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Erinnerung kann auch bei der Staatsanwaltschaft eingelegt werden, wenn die Kosten bei dieser angesetzt worden sind. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.