Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Verpflichtung der Antragsgegnerin, den Ausländerbehörden aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragsteller zu untersagen. Sie sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Mit Ausnahme der Antragstellerin zu 5, die am ... 2014 in Coburg geboren wurde, reisten die Antragsteller am 1. Juni 2011 über Drittstaaten auf dem Landweg von Moskau kommend ins Bundesgebiet ein und beantragten am 6. Juni 2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Antragsteller sind im Besitz von Duldungen mit Gültigkeit bis 9. März 2015.

Die Asylanträge der Antragsteller zu 1 bis 4 wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 13. Juni 2013 abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids) und die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht (Nr. 4 des Bescheids). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 20. November 2013 (Az. B 5 K 13.30146) ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2014 (Az. 2 ZB 14.30006) abgelehnt.

Ein Asylantrag der Antragstellerin zu 5 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht. Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.30167 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Am 31. März 2014 stellten die Antragsteller zu 1 bis 4 Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Folgeanträge). Die Anträge begründeten sie im Wesentlichen damit, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund ihrer erfolglosen Asylbeantragung Folterungen durch die dortige Staatsgewalt bevorstünden. Die Folgeanträge wurden durch Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 2014 abgelehnt. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Asylfolgeverfahrensklage, über die ebenfalls noch nicht entschieden ist, ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.30272 anhängig.

Die Antragsteller begehren mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 7. Oktober 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin,

dem Freistaat Bayern, vertreten durch die Regierung von Mittelfranken, Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern, Außenstelle Bayreuth, Wilhelm-Busch-Straße 2, 95447 Bayreuth, aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen die Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylfolgeverfahrens ... ./. Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 5 K 14.30272, und ... ./. Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 5 K 14.30167, auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth ... ./. Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 5 K 13.30146, und des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2013 bzw. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.02.2014, Aktenzeichen 5726051-425 zu untersagen.

Ferner beantragt der Bevollmächtigte der Antragsteller,

den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Freistaat Bayern beabsichtige ausweislich des Schreibens der Regierung von Mittelfranken vom 30. September 2014 die Abschiebung der Antragsteller nach Aserbaidschan ohne Rücksicht auf die noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Diese Vorgehensweise bringe die Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung aus den im Asylfolgeverfahren aufgeführten Gründen in höchste Lebensgefahr. Unter Beachtung rechtsstaatlicher wie menschenrechtlicher Grundsätze könne es daher nicht verantwortet werden, ohne eine vorherige gerichtliche Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Antragsteller zu 1 bis 4 bzw. über den Asylantrag der Antragstellerin zu 5 die Abschiebung durchzuführen. Darüber hinaus bestehe hinsichtlich der Antragstellerin zu 5 ein Abschiebungshindernis, da der Augenarzt Dr. med. ... in seinem augenärztlichen Attest vom 24. Oktober 2014 bei dieser den Verdacht eines Makrophtalmus am rechten Auge festgestellt habe. Eine weitere augenärztliche Untersuchung der Antragstellerin zu 5 habe der Augenarzt für den 14. Januar 2015 in der Universitätsklinik Erlangen vereinbart. Eine eventuell erforderliche medizinische Behandlung dieser „Spezialkrankheit“ sei in Aserbaidschan nicht bzw. nur gegen erhebliche Bestechungsgelder, die die Antragsteller aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht aufbringen könnten, möglich.

Mit Schreiben vom 8. Oktober 2014 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag nach § 123 VwGO abzulehnen.

Mit Telefax vom 9. Dezember 2014 teilte die Regierung von Mittelfranken, Zentrale Rückführungsstelle Nordbayern, Außenstelle Bayreuth, mit, dass ein konkreter Zeitplan für eine Rückführung nicht bestehe. Es seien derzeit keinerlei Vollzugsmaßnahmen geplant. Die Überprüfung für die Erteilung von Heimreisescheinen in Aserbaidschan dauere erfahrungsgemäß ca. sechs Monate. Im Hinblick auf die Vorlage der Anträge auf die Ausstellung von Heimreisescheinen bei den Heimatbehörden im November 2014 gehe die Regierung von Mittelfranken daher von einem Abschluss der Überprüfung erst im April/Mai 2015 aus. Sollten die Heimatbehörden Heimreisescheine an die Regierung von Mittelfranken versenden, würden die Antragsteller rechtzeitig und schriftlich über einen konkreten Abschiebungstermin informiert. Bei einer Planung würden etwaige Abschiebungshindernisse berücksichtigt. Sollten bis zum Ablauf der Gültigkeit der Duldungen keine Reisedokumente vorliegen, werde die Regierung von Mittelfranken die Duldungen über den 9. März 2015 hinaus verlängern.

Mit Telefax vom 11. Dezember 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller im Hinblick darauf, dass derzeit keine Vollzugsmaßnahmen geplant seien, ein befristetes Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten, auch in den Verfahren B 5 E 14.682, B 5 K 13.30146, B 5 K 14.30167 und B 5 K 14.30272 Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren haben keinen Erfolg.

1. Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die mit dem Antrag nach § 123 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem in der nachfolgenden Nummer 2 dargestellten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2. Der zulässige Eilantrag nach § 123 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg, da im vorliegenden Fall die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Die Antragsteller haben schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es den Antragstellern unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten. Außerdem darf es keine zumutbare oder einfache Möglichkeit zur vorläufigen Wahrung oder Sicherung des betreffenden Rechts geben (VG Augsburg, B. v. 14.5.2007 - Au 1 E 07.431 - juris Rn. 53). Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist insbesondere dann nicht gegeben, solange der Ausländer über eine Duldung verfügt bzw. seine Abschiebung ausgesetzt ist, weil diese aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Denn eine besondere Dringlichkeit der Sache kann in diesen Fällen nicht angenommen werden (OVG MV, B. v. 17.3.2004 - 2 M 21/04 - juris Rn. 3; OVG LSA B. v. 20.1.2009 - 2 M 288/08 - juris Rn. 5). Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde den Widerruf einer Duldung und die Mitteilung des konkreten Abschiebungstermins so rechtzeitig vornimmt, dass dem Ausländer noch genügend Zeit für die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes verbleibt (OVG MV a. a. O. juris Rn. 5).

Ausgehend hiervon liegt bei den Antragstellern ein Anordnungsgrund nicht vor. Es besteht nämlich zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anlass für die Annahme, eine Abschiebung der Antragsteller nach Aserbaidschan stehe unmittelbar bzw. in absehbarer Zeit bevor. Denn die zuständige Ausländerbehörde plant derzeit keine Vollzugsmaßnahmen. Einen konkreten Zeitplan für eine Rückführung konnte die Ausländerbehörde bisher nicht benennen. Vielmehr fehlen für eine zeitlich absehbare Rückführung nach Aserbaidschan gültige Personaldokumente bzw. gültige Heimreisescheine der Antragsteller. Aus diesem Grund ist derzeit eine Abschiebung der Antragsteller nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weshalb sie auch im Besitz von Duldungen mit Gültigkeit bis 9. März 2015 sind. Die Ausländerbehörde hat zudem erklärt, die Duldungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern, wenn bis dahin keine Reisedokumente vorliegen sollten. Schließlich hat die Ausländerbehörde bereits angekündigt, im Falle einer Erteilung von Heimreisescheinen durch die Heimatbehörden, womit frühestens im April/Mai 2015 zu rechnen sei, einen konkreten Abschiebungstermin rechtzeitig bekanntzugeben. Die Antragsteller haben dann noch genügend Zeit, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen, so dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes derzeit nicht dringlich bzw. geboten ist.

Dem Antrag der Antragsteller das Ruhen des Verfahrens nach §§ 80a Abs. 1, 32a Abs. 1 AsylVfG anzuordnen, musste das Gericht nicht nachkommen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Außerdem widerspricht eine solche prozessuale Vorgehensweise dem Sinn und Zweck des Eilrechtsschutzes, eine alsbaldige und vorläufige Entscheidung herbeizuführen.

3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren nach § 123 VwGO folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 159 Satz 2 VwGO. Gemäß § 83b AsylVfG werden Gerichtskosten nicht erhoben.

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmäc

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(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise

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bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des
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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 16. Dez. 2014 - B 5 E 14.682

bei uns veröffentlicht am 16.12.2014

Tenor 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. 3. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des

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(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

3. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Verfahrens.

4. Der Streitwert wird auf 6.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren die Verpflichtung des Antragsgegners, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu unterlassen. Sie sind aserbaidschanische Staatsangehörige. Mit Ausnahme der Antragstellerin zu 5, die am ... 2014 in C. geboren wurde, reisten die Antragsteller am 1. Juni 2011 über Drittstaaten auf dem Landweg von Moskau kommend ins Bundesgebiet ein und beantragten am 6. Juni 2011 ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Antragsteller sind im Besitz von Duldungen mit Gültigkeit bis 9. März 2015.

Die Asylanträge der Antragsteller zu 1 bis 4 wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 13. Juni 2013 abgelehnt (Nr. 1 des Bescheids) und die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht (Nr. 4 des Bescheids). Die hiergegen gerichtete Klage wies das Bayerische Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom 20. November 2013 (Az. B 5 K 13.30146) ab. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil wurde mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Februar 2014 (Az. 2 ZB 14.30006) abgelehnt. Am 31. März 2014 stellten die Antragsteller zu 1 bis 4 Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren (Folgeanträge). Die Anträge begründeten sie im Wesentlichen damit, dass ihnen bei einer Rückkehr nach Aserbaidschan aufgrund ihrer erfolglosen Asylbeantragung Folterungen durch die dortige Staatsgewalt bevorstünden. Die Folgeanträge wurden durch Bescheid des Bundesamtes vom 18. Juni 2014 abgelehnt. Die gegen diesen Bescheid gerichtete Klage, über die noch nicht entschieden ist, ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.30272 anhängig.

Ein Asylantrag der Antragstellerin zu 5 wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 26. Februar 2014 als offensichtlich unbegründet abgelehnt und die Abschiebung nach Aserbaidschan angedroht. Gegen diesen Bescheid erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen B 5 K 14.30167 geführt wird, ist ebenfalls noch nicht entschieden.

Die Antragsteller begehren mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 2. Oktober 2014 im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Antragsgegners,

bis zum rechtskräftigen Abschluss der bei dem Verwaltungsgericht Bayreuth anhängigen Verfahren ... ./. Bundesrepublik Deutschland wegen Asylfolgeverfahren, Aktenzeichen B 5 K 14.30272, und ..., gesetzlich vertreten durch die Eltern ... und ..., wegen Asylgewährung, Aktenzeichen B 5 K 14.30167, aufenthaltsbeendende Maßnahmen auf der Grundlage des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Bayreuth ... ./. Bundesrepublik Deutschland, Aktenzeichen B 5 K 13.30146, sowie des zugrundeliegenden Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13.06.2013 oder des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 26.02.2014, Aktenzeichen 5726051-425 (Sache ... ./. Bundesrepublik Deutschland) zu unterlassen.

Ferner beantragt der Bevollmächtigte der Antragsteller,

den Antragstellern Prozesskostenhilfe zu gewähren.

Der Antragsgegner beabsichtige ausweislich des Schreibens der Regierung von Mittelfranken vom 30. September 2014 die Abschiebung der Antragsteller nach Aserbaidschan ohne Rücksicht auf die noch anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Diese Vorgehensweise bringe die Antragsteller im Falle ihrer Abschiebung aus den im Asylfolgeverfahren aufgeführten Gründen in höchste Lebensgefahr. Unter Beachtung rechtsstaatlicher wie menschenrechtlicher Grundsätze könne es daher nicht verantwortet werden, ohne eine vorherige gerichtliche Entscheidung über den Asylfolgeantrag der Antragsteller zu 1 bis 4 bzw. über den Asylantrag der Antragstellerin zu 5 die Abschiebung durchzuführen. Darüber hinaus bestehe hinsichtlich der Antragstellerin zu 5 ein Abschiebungshindernis, da der Augenarzt Dr. med. ... in seinem augenärztlichen Attest vom 24. Oktober 2014 bei dieser den Verdacht eines Makrophtalmus am rechten Auge festgestellt habe. Eine weitere augenärztliche Untersuchung der Antragstellerin zu 5 habe der Augenarzt für den 14. Januar 2015 in der Universitätsklinik Erlangen vereinbart. Eine eventuell erforderliche medizinische Behandlung dieser „Spezialkrankheit“ sei in Aserbaidschan nicht bzw. nur gegen erhebliche Bestechungsgelder, die die Antragsteller aufgrund ihrer finanziellen Situation nicht aufbringen könnten, möglich.

Mit Telefax vom 13. Oktober 2014 teilte der Antragsgegner mit, dass aktuell keine Vollzugsmaßnahmen geplant bzw. möglich seien, da keine Heimreisedokumente für die Antragsteller vorlägen. Außerdem beantragte der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2014,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung kostenpflichtig abzulehnen.

Die Antragsteller seien vollziehbar ausreisepflichtig. Die Asylfolgeklage habe keine aufschiebende Wirkung. Dies gelte auch für die Asylklage der Antragstellerin zu 5. Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO sei nicht gestellt worden, so dass die Abschiebungsandrohungen vollziehbar geworden seien. Die Antragsteller seien zudem verpflichtet, an ihrer Identitätsklärung mitzuwirken. Aus diesem Grund seien die Antragsteller mit Schreiben vom 30. September 2014 von Amts wegen aufgefordert worden, Passbilder zu übersenden. Mit Telefax vom 9. Dezember 2014 teilte der Antragsgegner abschließend mit, dass ein konkreter Zeitplan für eine Rückführung nicht bestehe. Es seien derzeit keinerlei Vollzugsmaßnahmen geplant. Die Überprüfung für die Erteilung von Heimreisescheinen in Aserbaidschan dauere erfahrungsgemäß ca. sechs Monate. Im Hinblick auf die Vorlage der Anträge auf die Ausstellung von Heimreisescheinen bei den Heimatbehörden im November 2014 gehe der Antragsgegner daher von einem Abschluss der Überprüfung erst im April/Mai 2015 aus. Sollten die Heimatbehörden Heimreisescheine an den Antragsgegner versenden, würden die Antragsteller rechtzeitig und schriftlich über einen konkreten Abschiebungstermin informiert. Bei einer Planung würden etwaige Abschiebungshindernisse berücksichtigt. Sollten bis zum Ablauf der Gültigkeit der Duldungen keine Reisedokumente vorliegen, werde der Antragsgegner die Duldungen über den 9. März 2015 hinaus verlängern.

Mit Telefax vom 11. Dezember 2014 beantragte der Bevollmächtigte der Antragsteller, ein befristetes Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Dezember 2014 (Az. B 5 E 14.30338) wurde ein Antrag der Antragsteller nach § 123 VwGO gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dem Antragsgegner dieses Eilverfahrens aufenthaltsbeendende Maßnahmen untersagen zu lassen, abgelehnt.

Hinsichtlich des weiteren Sachverhalts wird entsprechend § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten, auch in den Verfahren B 5 E 14.30338, B 5 K 13.30146, B 5 K 14.30167 und B 5 K 14.30272 Bezug genommen.

II.

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren haben keinen Erfolg.

1. Den Antragstellern kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die mit dem Antrag nach § 123 VwGO beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den in der nachfolgenden Nummer 2 dargestellten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).

2. Der zulässige Eilantrag nach § 123 VwGO hat in der Sache keinen Erfolg, da im vorliegenden Fall bereits die erforderliche Eilbedürftigkeit nicht gegeben ist und zudem ein Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht glaubhaft gemacht wurde.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). § 123 Abs. 1 VwGO setzt ein besonderes Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) im Interesse der Wahrung des behaupteten Rechts (Anordnungsanspruch) voraus. Beides ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen, vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend für die Beurteilung sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

a) Die Antragsteller haben schon keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist grundsätzlich Voraussetzung, dass es den Antragstellern unter Berücksichtigung ihrer Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen und den Interessen anderer Personen nicht zumutbar ist, die Entscheidung der Hauptsache abzuwarten. Außerdem darf es keine zumutbare oder einfache Möglichkeit zur vorläufigen Wahrung oder Sicherung des betreffenden Rechts geben (VG Augsburg, B.v. 14.5.2007 - Au 1 E 07.431 - juris Rn. 53). Der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderliche Anordnungsgrund ist insbesondere dann nicht gegeben, solange der Ausländer über eine Duldung verfügt bzw. seine Abschiebung ausgesetzt ist, weil diese aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Denn eine besondere Dringlichkeit der Sache kann in diesen Fällen nicht angenommen werden (OVG MV, B.v. 17.3.2004 - 2 M 21/04 - juris Rn. 3; OVG LSA B.v. 20.1.2009 - 2 M 288/08 - juris Rn. 5). Im Regelfall ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde den Widerruf einer Duldung und die Mitteilung des konkreten Abschiebungstermins so rechtzeitig vornimmt, dass dem Ausländer noch genügend Zeit für die Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes verbleibt (OVG MV a. a. O. juris Rn. 5).

Ausgehend hiervon liegt bei den Antragstellern kein Anordnungsgrund vor. Es besteht nämlich zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Anlass für die Annahme, eine Abschiebung der Antragsteller nach Aserbaidschan stehe unmittelbar bzw. in absehbarer Zeit bevor. Denn der Antragsgegner plant derzeit keine Vollzugsmaßnahmen. Einen konkreten Zeitplan für eine Rückführung konnte der Antragsgegner bisher nicht benennen. Vielmehr fehlen für eine zeitlich absehbare Rückführung nach Aserbaidschan gültige Personaldokumente bzw. gültige Heimreisescheine der Antragsteller. Aus diesem Grund ist derzeit eine Abschiebung der Antragsteller nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG aus tatsächlichen Gründen unmöglich, weshalb sie auch im Besitz von Duldungen mit Gültigkeit bis 9. März 2015 sind. Der Antragsgegner hat zudem erklärt, die Duldungen über diesen Zeitpunkt hinaus zu verlängern, wenn bis dahin keine Reisedokumente vorliegen sollten. Schließlich hat der Antragsgegner bereits angekündigt, im Falle einer Erteilung von Heimreisescheinen durch die Heimatbehörden, womit frühestens im April/Mai 2015 zu rechnen sei, einen konkreten Abschiebungstermin rechtzeitig bekanntzugeben. Die Antragsteller haben dann noch genügend Zeit, verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu beantragen, so dass die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes derzeit nicht dringlich bzw. geboten ist.

Dem Antrag der Antragsteller das Ruhen des Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 251 Satz 1 ZPO anzuordnen, musste das Gericht nicht nachkommen, weil die fehlende Eilbedürftigkeit eines Eilantrags kein wichtiger Grund i. S. d. § 251 Satz 1 ZPO ist. Vielmehr widerspricht eine solche prozessuale Vorgehensweise dem Sinn und Zweck des Eilrechtsschutzes, eine alsbaldige und vorläufige Entscheidung herbeizuführen.

b) Im Übrigen ist auch ein Anordnungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner nicht gegeben, soweit der Bevollmächtigte der Antragssteller geltend macht, dass die Antragstellerin zu 5 an einer Augenerkrankung leide, für die sie in Aserbaidschan keine medizinische Behandlung erlangen könne. Denn bei diesem Vorbringen handelt es sich um ein sog. zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis, das im Asylverfahren und somit nicht von der Ausländerbehörde zu prüfen ist. Nach § 31 AsylVfG hat hierüber das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu befinden. Über das Asyleilverfahren B 5 E 14.30338 wurde durch ablehnenden Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 16. Dezember 2014 entschieden. Alle Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebungsandrohungen gegenüber den Antragstellern zu 1 bis 4 im Bescheid vom 13. Juni 2013 sind bestandskräftig sind geworden. Außerdem ist der Asylantrag der Antragstellerin zu 5 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden, jedoch ist kein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt worden. Eine familiäre Trennung der Antragsteller ist daher ausgeschlossen, so dass auch Art. 6 GG nicht verletzt ist.

3. Die Kostenentscheidung für das Verfahren nach § 123 VwGO folgt aus § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 2 VwGO.

4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG (siehe hierzu auch Nr. 8.3 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine ausländerrechtliche Abschiebung für jede Person ¼ des Auffangwertes - also 1.250,00 EUR - anzusetzen sind, so dass sich insgesamt ein Streitwert von 6.250,00 EUR ergibt).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozesskostenhilfe sowie § 569 Abs. 3 Nr. 2 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

(2) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.

(4) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.

(5) § 87a Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 2 und 3 kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden.

(7) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 2 bis 6 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens drei Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.

(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern. Soweit die Beurkundung der Anerkennung einer Vaterschaft oder der Zustimmung der Mutter für die Durchführung eines Verfahrens nach § 85a ausgesetzt wird, wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, solange das Verfahren nach § 85a nicht durch vollziehbare Entscheidung abgeschlossen ist.

(2a) Die Abschiebung eines Ausländers wird für eine Woche ausgesetzt, wenn seine Zurückschiebung oder Abschiebung gescheitert ist, Abschiebungshaft nicht angeordnet wird und die Bundesrepublik Deutschland auf Grund einer Rechtsvorschrift, insbesondere des Artikels 6 Abs. 1 der Richtlinie 2003/110/EG des Rates vom 25. November 2003 über die Unterstützung bei der Durchbeförderung im Rahmen von Rückführungsmaßnahmen auf dem Luftweg (ABl. EU Nr. L 321 S. 26), zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Die Aussetzung darf nicht nach Satz 1 verlängert werden. Die Einreise des Ausländers ist zuzulassen.

(2b) Solange ein Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a Absatz 1 besitzt, minderjährig ist, soll die Abschiebung seiner Eltern oder eines allein personensorgeberechtigten Elternteils sowie der minderjährigen Kinder, die mit den Eltern oder dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in familiärer Lebensgemeinschaft leben, ausgesetzt werden.

(2c) Es wird vermutet, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen. Der Ausländer muss eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Zur Behandlung der Erkrankung erforderliche Medikamente müssen mit der Angabe ihrer Wirkstoffe und diese mit ihrer international gebräuchlichen Bezeichnung aufgeführt sein.

(2d) Der Ausländer ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die ärztliche Bescheinigung nach Absatz 2c unverzüglich vorzulegen. Verletzt der Ausländer die Pflicht zur unverzüglichen Vorlage einer solchen ärztlichen Bescheinigung, darf die zuständige Behörde das Vorbringen des Ausländers zu seiner Erkrankung nicht berücksichtigen, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Einholung einer solchen Bescheinigung gehindert oder es liegen anderweitig tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, vor. Legt der Ausländer eine Bescheinigung vor und ordnet die Behörde daraufhin eine ärztliche Untersuchung an, ist die Behörde berechtigt, die vorgetragene Erkrankung nicht zu berücksichtigen, wenn der Ausländer der Anordnung ohne zureichenden Grund nicht Folge leistet. Der Ausländer ist auf die Verpflichtungen und auf die Rechtsfolgen einer Verletzung dieser Verpflichtungen nach diesem Absatz hinzuweisen.

(3) Die Ausreisepflicht eines Ausländers, dessen Abschiebung ausgesetzt ist, bleibt unberührt.

(4) Über die Aussetzung der Abschiebung ist dem Ausländer eine Bescheinigung auszustellen.

(5) Die Aussetzung der Abschiebung erlischt mit der Ausreise des Ausländers. Sie wird widerrufen, wenn die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe entfallen. Der Ausländer wird unverzüglich nach dem Erlöschen ohne erneute Androhung und Fristsetzung abgeschoben, es sei denn, die Aussetzung wird erneuert. Ist die Abschiebung länger als ein Jahr ausgesetzt, ist die durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher anzukündigen; die Ankündigung ist zu wiederholen, wenn die Aussetzung für mehr als ein Jahr erneuert wurde. Satz 4 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer die der Abschiebung entgegenstehenden Gründe durch vorsätzlich falsche Angaben oder durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit selbst herbeiführt oder zumutbare Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen nicht erfüllt.

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1.
er sich in das Inland begeben hat, um Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zu erlangen,
2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder
3.
er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, es sei denn, die Rücknahme erfolgte auf Grund einer Beratung nach § 24 Absatz 1 des Asylgesetzes beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt. Satz 1 Nummer 3 gilt bei unbegleiteten minderjährigen Ausländern nicht für die Rücknahme des Asylantrags oder den Verzicht auf die Antragstellung, wenn die Rücknahme oder der Verzicht auf das Stellen eines Asylantrags im Interesse des Kindeswohls erfolgte. Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 ist einem Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings oder eines subsidiär Schutzberechtigten genießt, die Erwerbstätigkeit erlaubt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.