Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 15. Juni 2015 - B 3 E 15.50108

bei uns veröffentlicht am15.06.2015

Gericht

Verwaltungsgericht Bayreuth

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Gründe

I.

Die Antragsteller - Eltern und drei gemeinsame Kinder - sind albanische Staatsangehörige. Die Asylanträge der Antragsteller zu 1. bis zu 4. (Eltern und zwei Kinder unter 16 Jahren) wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 01.12.2014 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Dänemark angeordnet. Ein entsprechender Bescheid erging gegenüber dem Antragsteller zu 5. (geboren ... 1998) am 20.01.2015.

Der Bescheid vom 01.12.2014 betreffend die Antragsteller zu 1. bis zu 4. wurde unanfechtbar.

Gegen den Bescheid vom 20.01.2015 erhob der Antragsteller zu 5. Klage (B 3 K 15.50017). Über die Klage wurde noch nicht entschieden, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde mit Beschluss vom 23.02.2015 mangels hinreichender Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf Erfolg abgelehnt. Der Eilantrag des Antragstellers zu 5. blieb ohne Erfolg (B 3 S 15.50016, Beschluss vom 03.02.2015).

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom ...2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, wandten sich die Antragsteller mit folgendem Antrag an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth:

Die Abschiebung der Antragsteller wird ausgesetzt, bis über den Antrag auf Feststellung eines inländischen Vollstreckungshindernisses entschieden wurde bzw. die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gegeben wurde.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, die Antragstellerin zu 2. sei schwer traumatisiert und habe sich in ambulanter stationärer nervenärztlicher und psychiatrischer Behandlung befunden. Deshalb habe ihre Prozessbevollmächtigte für sie am 13.02.2015 die Feststellung eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses beantragt. Hierauf gebe es bis heute von keinem der Antragsgegner eine Antwort und entgegen der Zusicherung der Ausländerbehörde sei den Antragstellern auch keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gegeben worden. Vielmehr seien sie heute früh um 5.00 Uhr verhaftet worden und befänden sich auf dem Weg zum Flughafen ..., von wo aus um ca. ... Uhr die Abschiebung nach Kopenhagen stattfinden solle. Bezüglich der Antragsteller sei gegen das Gebot des gesetzlichen Gehörs verstoßen worden und sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, freiwillig auszureisen. Dieses Vorgehen grenze an Behördenwillkür. Beigefügt ist ein Schreiben vom 13.02.2015 an die Ausländerbehörde, wo unter Berufung auf Atteste vom ...2014 und ...2015 die mangelnde Reisefähigkeit der Antragsteller zu 1. und zu 2. und insoweit ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis geltend gemacht wird. Durch eine Abschiebung in ihr Herkunftsland oder nach Dänemark würden die Antragsteller zu 1. und zu 2. unmittelbaren gesundheitlichen Schaden nehmen. Auf die weiteren Anlagen der Antragsschrift vom ...2015 wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 27.05.2015 beantragte die Antragsgegnerin,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wird angeführt, es fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nachdem der Antragsteller zusammen mit den Familienangehörigen am ...2015 nach Dänemark überstellt worden sei, zum anderen sei diese Rückführung in Übereinstimmung mit dem Bundesamt nach Prüfung von Vollstreckungshindernissen und Treffen entsprechender Vorkehrungen (Schreiben des Bundesamtes vom 24.04.2015 und weitere Anlagen) erfolgt. Auf die beigefügten Anlagen wird verwiesen.

Auf gerichtliche Schreiben vom 28.05.2015 bzw. 08.06.2015 hin teilte die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller mit, die Hauptsache werde nicht für erledigt erklärt. Die Antragsteller seien zwar leider am ...2015 nach Dänemark abgeschoben worden. Zum Zeitpunkt der Einlegung des Eilantrages seien sie allerdings noch hier gewesen und es hätte die Möglichkeit bestanden, die Abschiebung zu stoppen. Die Ausländerbehörde habe entgegen ihrer vorherigen schriftlichen Zusicherung den Zeitpunkt der Abschiebung nicht rechtzeitig vorher mitgeteilt. Die Antragsteller hätten nicht die zugesicherte Möglichkeit erhalten, freiwillig auszureisen, sondern seien in einer menschenunwürdigen Aktion zwangsweise nach Dänemark abgeschoben worden (Schilderung einer deutschen Bekannten der Antragsteller anbei). Die Ausländerbehörde habe gegen ihre mehrfache Zusicherung mehrfach verstoßen und dies könne nicht folgenlos bleiben, insbesondere da die Folgen für die Antragsteller menschenunwürdig und unwiederbringlich seien.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen, sowie die Akten der beigezogenen Verfahren B 3 K 15.50017, B 3 S 15.50016 und B 3 E 15.313.

II.

Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg.

1. Soweit er für den Antragsteller zu 5. gestellt wurde, ist er im Hinblick auf die Möglichkeit der Antragstellung nach § 80 Abs. 7 VwGO unzulässig bzw. nicht statthaft (so BayVGH B. v. 12.03.2014 Az. 10 CE 14.427 juris Rdnr. 5 unter Hinweis auf § 123 Abs. 5 VwGO).

2. Soweit der Eilantrag auf Aussetzung der Abschiebung für die Antragsteller zu 1. bis 4. gestellt wurde, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg. Es handelt sich systematisch um den Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zur Sicherung des geltend gemachten Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wegen eines inländischen Abschiebungsverbots, mit dem eine vorläufige Verhinderung der angeordneten Abschiebung erreicht werden soll, indem der Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträgerin des Bundesamtes aufgegeben wird, der für die Abschiebung zuständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, dass vorläufig nicht aufgrund der früheren Mitteilung und der bestandskräftigen Abschiebungsanordnung abgeschoben werden darf (so BayVGH B. v. 21.04.2015, Az. 10 CE 15.810 und 10 C10 C 15.813 juris Rdnr. 5).

Die von der anwaltlichen Bevollmächtigten der Antragsteller bestrittene Erledigung dieses Eilantrags durch die am ...2015 erfolgte Überstellung der Familie nach Dänemark kann dahinstehen, denn der Eilantrag ist jedenfalls unbegründet.

Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Voraussetzung ist, dass die Antragstellerin das von ihr behauptete strittige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgebend sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Den vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellern zu 1. bis 4., die am ...2015 nach Dänemark überstellt wurden, steht weder ein Anordnungsgrund, noch ein Anordnungsanspruch zur Seite.

Da der Aufenthalt der Antragsteller in der Bundesrepublik Deutschland am ...2015 beendet wurde, kann aus einer drohenden Abschiebung auch kein Anordnungsgrund (mehr) resultieren.

Weiterhin wurde auch kein Anordnungsanspruch - Sicherung des Begehrens bzw. Anspruch gegen den Antragsgegner auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich des geltend gemachten Krankheitsbedingten Abschiebungsverbots oder Duldungsgrundes und Sicherung der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise - glaubhaft gemacht.

Soweit unter Vorlage der ärztlichen Atteste vom ...2014 und vom ...2015 geltend gemacht wird, den Antragstellern (gemeint sind offenbar die Antragsteller zu 1. und 2.) sei es aus gesundheitlichen Gründen zur Zeit nicht möglich, in ihr Heimatland zurückzukehren und es bestehe insoweit ein inländisches Vollstreckungshindernis, ist dem nicht zu folgen.

Die Reisefähigkeit der Antragsteller zu 1. und 2. wurde entsprechend der Bitte des Bundesamtes im Schreiben an die Ausländerbehörde vom ...2015 am ...2015 amtsärztlich untersucht und durch amtsärztliche Stellungnahme vom ...2015 unter den dort angegebenen Maßgaben bestätigt. Abgesehen davon sah das Gericht auch schon in der Prozesskostenhilfe-Entscheidung vom 23.02.2015 betreffend die Asyl-Klage des Antragstellers zu 5. (B 3 K 15.50017) ausweislich des bisherigen tatsächlichen Reiseverhaltens der Antragsteller zu 1. und zu 2. und auch aufgrund der Atteste vom ...2014 und vom ...2015 keine Anhaltspunkte für eine rechtlich relevante Reiseunfähigkeit dieser Antragsteller (zu den Maßstäben siehe BayVGH B. v. 29.07.2014 Az. 10 CE 14.1523 juris Rdnr. 21).

Soweit ein aus Zusicherungen der Ausländerbehörde resultierender Anspruch auf Ermöglichung der freiwilligen Ausreise gegen die Antragsgegnerin geltend gemacht wird, erschließt sich ein solcher dem Gericht nicht. § 34a AsylVfG, auf den die gegenüber den Antragstellern mit Bescheid vom 01.12.2014 ausgesprochene Abschiebungsanordnung zutreffend gestützt wurde, bestimmt in Abs. 1 Satz 3 ausdrücklich und zweifelsfrei: „Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht“. Wenn die Ausländerbehörde versucht, im Dialog mit den Betroffenen eine freiwillige Ausreise zu erreichen und auch zu ermöglichen, ist dies zur Vermeidung einer Abschiebung ohne Frage wünschenswert, kann aber keine Rechtsposition jenseits von § 34a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG begründen.

Abgesehen davon hatten die Antragsteller jedoch hinreichend Zeit und auch Anlass zu einer freiwilligen Ausreise, die ihnen die Abschiebung erspart hätte. Der an sie gerichtete Ablehnungsbescheid vom 01.12.2014 samt der Anordnung der Abschiebung nach Dänemark wurde nicht mit Rechtsmitteln (Klage und Antrag) angegriffen, so dass entsprechend der gesetzlichen Regelung ohne Einräumung einer Ausreisefrist jederzeit mit einer zwangsweisen Aufenthaltsbeendigung zu rechnen war, wenn nicht ernsthaft die Bereitschaft zur freiwilligen Ausreise erklärt wurde. Spätestens nach dem Prozesskostenhilfebeschluss vom 23.02.2015 des Gerichts im Klageverfahren des Antragstellers zu 5. (B 3 K 15.50075) bestand jedoch aller Anlass zu begründetem Zweifel, dass der Ausreisepflicht der Antragsteller unter Berufung auf die Atteste vom ...2014 und vom ...2015 mit Erfolg rechtlich Reiseunfähigkeit entgegensetzt werden kann.

Dass die Antragsteller die monatelange Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise nicht genutzt hat, mag insbesondere der Hoffnung auf den Ablauf der Sechs-Monats-Frist für eine Überstellung nach Dänemark gem. Art. 29 Dublin-III-Verordnung geschuldet sein, in der sie das unterstützende Umfeld offenbar bestärkt hat. Es mag in diesem Zusammenhang dahinstehen, inwieweit aus solcher Bestärkung menschlich eine gewisse Mitverantwortung für die notwendige Folge (zwangsweise Aufenthaltsbeendigung) erwächst. Rechtlich kann aus dieser Hoffnung allerdings kein Anspruch darauf resultieren, dass die zuständigen und entsprechend verpflichteten Behörden mit der (zwangsweisen) Dublin-Überstellung so lange warten, bis - unter vager Inaussichtstellung einer freiwilligen Ausreise - die sechsmonatige Überstellungsfrist schließlich mit dem begehrten Ziel verstrichen ist, dass die Zuständigkeit nach der Dublin-III-Verordnung auf die Bundesrepublik Deutschland übergeht.

Nach alledem konnte der Eilantrag keinen Erfolg haben.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylVfG).

Diese Entscheidung ist gem. § 80 AsylVfG unanfechtbar.

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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller - Eltern und drei gemeinsame Kinder - sind albanische Staatsangehörige. Die Asylanträge der Antragsteller zu 1. bis zu 4. (Eltern und zwei Kinder unter 16 Jahren) wurden mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 01.12.2014 als unzulässig abgelehnt und die Abschiebung nach Dänemark angeordnet. Ein entsprechender Bescheid erging gegenüber dem Antragsteller zu 5. (geboren März 1998) am 20.01.2015.

Der Bescheid vom 01.12.2014 betreffend die Antragsteller zu 1. bis zu 4. wurde unanfechtbar.

Gegen den Bescheid vom 20.01.2015 erhob der Antragsteller zu 5. Klage (B 3 K 15.50017). Über die Klage wurde noch nicht entschieden, der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wurde mit Beschluss vom 23.02.2015 mangels hinreichender Aussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung auf Erfolg abgelehnt. Der Eilantrag des Antragstellers zu 5. blieb ohne Erfolg (B 3 S 15.50016, Beschluss vom 03.02.2015).

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13.05.2015, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, wandten sich die Antragsteller mit folgendem Antrag an das Bayer. Verwaltungsgericht Bayreuth:

Die Abschiebung der Antragsteller wird ausgesetzt, bis über den Antrag auf Feststellung eines inländischen Vollstreckungshindernisses entschieden wurde bzw. die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise gegeben wurde.

Zur Begründung wird insbesondere vorgetragen, die Antragstellerin zu 2. sei schwer traumatisiert und habe sich in ambulanter stationärer nervenärztlicher und psychiatrischer Behandlung befunden. Deshalb habe ihre Prozessbevollmächtigte für sie am 13.02.2015 die Feststellung eines inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses beantragt. Hierauf gebe es bis heute von keinem der Antragsgegner eine Antwort und entgegen der Zusicherung des Antragsgegners sei den Antragstellern auch keine Möglichkeit zur freiwilligen Ausreise gegeben worden. Vielmehr seien sie heute früh um 5.00 Uhr verhaftet worden und befänden sich auf dem Weg zum Flughafen München, von wo aus um ca. 8.00 Uhr die Abschiebung nach Kopenhagen stattfinden solle. Bezüglich der Antragsteller sei gegen das Gebot des gesetzlichen Gehörs verstoßen worden und es sei ihnen die Möglichkeit genommen worden, freiwillig auszureisen. Dieses Vorgehen grenze an Behördenwillkür. Beigefügt ist ein Schreiben vom 13.02.2015 an die Ausländerbehörde, wo unter Berufung auf Atteste vom 16.12.2014 und 04.02.2015 die mangelnde Reisefähigkeit der Antragsteller zu 1. und zu 2. und insoweit ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis geltend gemacht wird. Durch eine Abschiebung in ihr Herkunftsland oder nach Dänemark würden die Antragsteller zu 1. und zu 2. unmittelbaren gesundheitlichen Schaden nehmen. Auf die weiteren Anlagen der Antragsschrift vom 13.05.2015 wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 20.05.2015 beantragte der Antragsgegner,

den Antrag abzuweisen.

Zur Begründung wird ausgeführt, die Antragsteller hätten mit Schreiben vom 13.02.2015 gegenüber dem Antragsgegner die Feststellung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses beantragt und dieser Antrag sei am 16.02.2015 an das Bundesamt weitergeleitet worden. Das Bundesamt habe dem Antragsgegner am 24.04.2015 mitgeteilt, dass aufgrund der vorgetragenen Erkrankungen grundsätzlich weiter an einer Überstellung nach Dänemark festgehalten werde, wenn die Reisefähigkeit von einem Amtsarzt festgestellt werde. Das Gesundheitsamt Forchheim teilte dem Ausländeramt mit Schreiben vom 08.05.2015 im Wesentlichen mit, nach Untersuchungen unter Einbezug der vorgelegten aktuellen ärztlichen Atteste habe zum Untersuchungszeitpunkt für die Antragsteller zu 1. und zu 2. unter entsprechenden Vorkehrungen Reisefähigkeit für eine mehrstündige Luftabschiebung (maximal 6 Stunden) nach Dänemark vorgelegen. Unter den bestehenden enormen psychischen Belastungen, die eine Abschiebung mit sich bringe, könne sowohl beim Antragsteller zu 1. als auch bei der Antragstellerin zu 2. eine Suizidgefahr vom Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Abschiebung an bzw. auch während des gesamten Vorganges der Abschiebung nicht ausgeschlossen werden. Reisefähigkeit bestehe daher nur unter ständiger lückenloser Aufsicht und Begleitung (auch auf der Toilette). Vom Zeitpunkt des Aufgreifens bis zur Übergabe in Dänemark solle medizinisch geschultes Personal verfügbar sein. Der Antragsteller zu 1. und der Antragsteller zu 5. seien anlässlich einer persönlichen Vorsprache am 12.05.2015 von vorgenanntem Befund in Kenntnis gesetzt worden und davon, dass die Ausreisefrist nicht weiter verlängert werden könne; sie müssten jederzeit mit einer Abschiebung rechnen und dies sei ihrer Prozessbevollmächtigten auch mit Schreiben vom 11.05.2015 mitgeteilt worden. Die Abschiebung der Antragsteller nach Dänemark sei am 13.05.2015 durchgeführt worden.

Der Eilantrag habe sich durch die erfolgte Rückführung erledigt. Er sei schon unzulässig, da der Antragsgegner zur Prüfung eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht befugt sei. Die Rückführung sei in Abstimmung mit dem Bundesamt erfolgt (Äußerung vom 24.04.2015).

Mit gerichtlichem Schreiben vom 27.05.2015 wurde die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller darauf hingewiesen, dass der Eilantrag - abgesehen von der zwischenzeitlichen Erledigung - von Anfang an keine Aussicht auf Erfolg gehabt habe, da die Ausländerbehörde nicht passivlegitimiert worden sei (BayVGH, Beschluss vom 12.03.2014, 10 CE 14.427, juris Rdnr. 4, BVerf, Beschluss vom 17.09.2014, 2 BVR 1795/14, juris Rdnr. 9). Hierzu erfolgte seitens der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller keine Rückäußerung.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakte in diesem Verfahren verwiesen, sowie die Akten der beigezogenen Verfahren B 3 K 15.50017, B 3 S 15.50016 und B 3 E 15.501108.

II.

Der Eilantrag bleibt ohne Erfolg, weil er - unabhängig von der zwischenzeitlich durch die Rückführung der Antragsteller nach Dänemark eingetretenen Erledigung - von Anfang an unzulässig war. Dies ergibt sich aus der aktuellen Entscheidung des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 21.04.2015 (Az. 10 E 15.810, 10 C), in der die Rechtsprechung im Beschluss vom 12.03.2014 (Az. 10 CE 14.427) weiter entwickelt wird. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof führt in dieser Entscheidung, der sich die Kammer angeschlossen hat, insbesondere aus, dass der vom dortigen Antragsteller gestellte Antrag unzulässig ist, den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, von Abschiebungsmaßnahmen bis zur Entscheidung des Bundesamtes über die Beachtlichkeit des Antrags auf Wiederaufgreifen des Verfahrens hinsichtlich der Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 - 5 und 7 AufenthG vorliegen, abzusehen. Es fehlt dem Antragsteller insoweit am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil er sein Rechtsschutzziel nach der Systematik der maßgeblichen asylverfahrensrechtlichen Bestimmungen und vorrangig und effektiv durch ein gegen die Bundesrepublik Deutschland als Rechtsträger des Bundesamtes gerichteten Antrag auf einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) zur (vorläufigen) Sicherung seines Begehrens bzw. Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens bezüglich des von ihm nunmehr geltend gemachten Abschiebungsverbotes erreichen könnte. Sein wegen eines nachträglich aufgetretenen Abschiebungsverbotes gestellter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf Verpflichtung des Antragsgegners als Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde ist daher letztlich unnötig und deshalb auch rechtsmissbräuchlich (a. a. O. Rdnr. 3). Weiterhin wird die bisherige Rechtsprechung des Senates bestätigt, dass das Bundesamt beim Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen hat, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (BayVGH, B. v. 12.03.2014 Az. 10 CE 14.427 juris Rdnr. 4 und B. v. 21.04.2015 a. a. O. juris Rdnr. 4, sowie BVerfG Beschluss vom 17.09.2014, 2 BvR 1795/14 juris Rdnr. 9).

Demzufolge ist der gegenüber dem Rechtsträger der Ausländerbehörde gestellte Eilantrag unzulässig; es besteht zusätzlich jedoch auch kein Anordnungsanspruch, weil der Antragsgegner als Rechtsträger der Ausländerbehörde für den geltend gemachten Anspruch nicht passivlegitimiert ist.

Nach alledem konnte der Eilantrag keinen Erfolg haben.

Als unterliegender Teil tragen die Antragsteller gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 f.). Eine Ermäßigung gem. Ziffer 1.5 ist nicht veranlasst, da bei den Antragstellern zu 1. bis 5. kein ausländerrechtliches Hauptsacheverfahren anhängig ist.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.250,-- Euro festgesetzt.

Gründe

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ablehnung ihres Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der der Antragsgegnerin vorläufig untersagt werden soll, Abschiebungsmaßnahmen aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Januar 2014 sowie aus der Zurückschiebungsverfügung der Bundespolizeiinspektion R. vom 2. Dezember 2013 bzw. Abschiebungsmaßnahmen gegen die Antragstellerin bis zur Entscheidung über diesen Antrag durchzuführen.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die der Verwaltungsgerichtshof nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO seine Prüfung zu beschränken hat, rechtfertigen nicht die Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch gegenüber der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, weil sich aus ihrem Vorbringen nicht ergibt, dass der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch auf Aussetzung der Abschiebung oder Zurückschiebung zusteht.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin die Vollziehung der Abschiebung aus der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 zu untersagen, bleibt ohne Erfolg. Insoweit ist

die Antragsgegnerin auch passivlegitimiert. Entgegen der vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 10. Februar 2014 (Az. M 12 S7 14.30227) vertretenen Auffassung hat das Bundesamt im Rahmen einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG die (rechtliche und tatsächliche) Durchführbarkeit der Abschiebung und damit sowohl zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse als auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse zu prüfen, so dass daneben für eine eigene Entscheidungskompetenz der Ausländerbehörde für die Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG kein Raum verbleibt (st. Rspr. des Senats; vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 28.10.2013 - 10 CE 13.2257 - juris Rn. 4; B.v. 20.11.2012 - 10 CE 12.2428 - juris Rn. 4; NdsOVG, U.v. 4.7.2012 - 2 LB 163/10 - juris Rn. 41; OVG Berlin-Bbg, B.v. 1.2.2012 - 2 S 6/12 - juris Rn. 4; VGH BW, B.v. 31.5.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4). Dies gilt nicht nur hinsichtlich bereits bei Erlass der Abschiebungsanordnung vorliegender Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe. Bei nach Erlass der Abschiebungsanordnung auftretenden Abschiebungshindernissen hat das Bundesamt gegebenenfalls die Abschiebungsanordnung aufzuheben oder die Ausländerbehörde anzuweisen, von der Vollziehung der Abschiebungsanordnung abzusehen (OVG NRW, B.v. 30.8.2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4).

Der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO auf vorläufige Aussetzung der mit Bescheid vom 20. Januar 2014 angeordneten Abschiebung ist allerdings unzulässig. Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG verweist § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ausdrücklich auf das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Ein Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO ist somit gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht statthaft. Die Antragstellerin kann insoweit im noch beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO (Az. M 12 S7 14.30364) effektiven Rechtsschutz erlangen. In diesem Verfahren macht die Antragstellerin ebenfalls geltend, dass in ihrer Person sowohl inlandsbezogene als auch zielstaats-bezogene Abschiebungshindernisse vorliegen. Käme das Verwaltungsgericht in diesem Verfahren bei summarischer Prüfung zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Abschiebungshindernisse vorlägen, so hätte es die aufschiebende Wirkung der Klage (M 12 K 14.30132) gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 anzuordnen, so dass die Abschiebungsanordnung bis zu einer anderweitigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht vollziehbar wäre. Damit hätte die Antragstellerin ihr Rechtsschutzziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, Vollzugsmaßnahmen aus der Abschiebungsanordnung vom 20. Januar 2014 zu unterlassen, vollständig erreicht.

Im Übrigen handelt es sich bei einer Rechtsstreitigkeit über die Entscheidung des Bundesamtes nach § 34a Abs. 1 AsylVfG um eine asylverfahrensrechtliche Streitigkeit i. S. d. § 80 AsylVfG, die nicht mit der Beschwerde angefochten werden kann.

Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin vorläufig zu untersagen, Abschiebungsmaßnahmen aus der Zurückschiebungsverfügung vom 2. Dezember 2013 durchzuführen, führt ebenfalls nicht zum Erfolg. Für eine diesbezügliche einstweilige Anordnung fehlt (wohl schon) das Rechtsschutzbedürfnis, weil sich die Zurückschiebungsverfügung durch die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 auf andere Weise erledigt hat (s. § 43 Abs. 2 VwVfG).

Eine Zurückschiebungsanordnung auf der Grundlage von § 57 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG stellt einen belastenden anfechtbaren Verwaltungsakt dar (Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum AufenthaltsG, Stand August 2013, § 57 Rn. 17), der durch die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am 13. Januar 2014 und die Entscheidung des Bundesamtes vom 20. Januar 2014 obsolet geworden ist und sich deshalb dadurch erledigt hat. Rechtsgrundlage für eine mögliche Abschiebung der Antragstellerin nach Ungarn ist damit ausschließlich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 AsylVfG.

Selbst wenn man davon ausginge, dass die Zurückschiebungsanordnung noch Rechtswirkungen entfaltet, hätte es die Antragstellerin versäumt, gegen die Zurückschiebungsverfügung als belastenden Verwaltungsakt entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung Rechtsmittel einzulegen, so dass die Zurückschiebungsverfügung bestandskräftig geworden wäre. Vorläufigen Rechtsschutz hätte die Antragstellerin im Übrigen auch nur im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zurückschiebungsverfügung erlangen können. Daher stünde auch § 123 Abs. 5 VwGO einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO entgegen.

Soweit das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 20. Februar 2014 davon ausgegangen sein sollte, dass der Antrag der Antragstellerin auf Aussetzung der Abschiebung unabhängig von der asylverfahrensrechtlichen Streitigkeit aus § 34a AsylVfG als (zusätzliche) ausländerrechtliche Streitigkeit auf Erteilung einer Duldung nach § 60a AufenthG zu behandeln sei, hilft auch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg. Denn insoweit ist zu berücksichtigen, dass der auf Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG gerichtete Eilantrag in einem solchen Fall gegen den Rechtsträger der zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegen die Antragsgegnerin zu richten gewesen wäre. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erweist sich daher jedenfalls im Ergebnis als zutreffend.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.