Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 12. Aug. 2016 - B 2 S 16.534

bei uns veröffentlicht am12.08.2016

Tenor

1. Unter Abänderung der Ziffer 1. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Juli 2016, Az. B 2 S 16.124, wird der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO insgesamt abgelehnt.

2. In Abänderung der Ziffer 2. des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 5. Juli 2016, Az. B 2 S 16.124, trägt der Antragsteller die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer der Grundstücke mit den Fl.-Nrn. und der Gemarkung , …, in der Nähe der geplanten Anlagen.

Am 18.11.2014 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit für die Errichtung von vier Windenergieanlagen auf den Fl.-Nrn. … , Gemeinde , bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 02.02.2016 erteilte das Landratsamt der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung von drei Windenergieanlagen auf den

Fl.-Nrn. ... und ... der Gemarkung , Gemeinde . Unter Ziffer 2. des Bescheides wurde die sofortige Vollziehung angeordnet. Gleichzeitig wurden hinsichtlich der notwendigen Abstandsflächen Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 der Bayer. Bauordnung - BayBO - unter Ziffer 5. zugelassen. Der Antragsteller erhob mit Schreiben vom 24.02.2016 gegen diesen Bescheid Klage (vgl. B 2 K 16.125). Über diese Klage ist noch nicht entschieden. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 24.02.2016 beantragt der Antragsteller durch seine Bevollmächtigten, die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 02.02.2016 auszusetzen. Mit Beschluss vom 05.07.2016 wurde die aufschiebende Wirkung der Klage vom 24.02.2016 gegen den Bescheid vom 02.02.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.03.2016 bezüglich der WEA 1 wegen nicht hinreichender Bestimmtheit der Abweichungsentscheidung wiederhergestellt (vgl. B 2 S. 16.124). Auf die Begründung dieses Beschlusses wird verwiesen.

Am 26.07.2016 erließ das Landratsamt einen Ergänzungsbescheid. Im Genehmigungsbescheid vom 02.02.2016 wurden die Grundstücke, auf die sich die Abweichung von den gesetzlichen Abstandsflächen bezieht, nicht genannt. Im Ergänzungsbescheid erfolgte nun zur Klarstellung die Listung sämtlicher betroffener Grundstücke im relevanten 1 H-Bereich. Auch die Planunterlagen wurden durch geänderte Abstandsflächenpläne WEA 1 - WEA 3 ersetzt und um ein Anliegerverzeichnis ergänzt. Hierauf wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 28.07.2016 beantragt der Bevollmächtigte der Beigeladenen, unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 05.07.2016 den Antrag hinsichtlich der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 24.02.2016 gegen den Bescheid vom 02.02.2016 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 02.03.2016 bezüglich der WEA 1 abzulehnen.

Es lägen durch den Erlass des Ergänzungsbescheides und die Vorlage der Abstandsflächenpläne veränderte Umstände vor. Die Veränderung der Sach- und Rechtslage sei auch geeignet, eine andere Entscheidung in der Sache herbeizuführen.

Mit Schreiben vom 03.08.2016 schloss sich der Antragsgegner den Ausführungen des Bevollmächtigten der Beigeladenen an.

Mit Schriftsatz vom 09.08.2016 beantragt der Bevollmächtigte des Antragstellers, den Antrag der Beigeladenen vom 28.07.2016 zurückzuweisen.

Der Antrag sei bereits nicht zulässig. Es fehlten Antragsbefugnis und Rechtsschutzbedürfnis für den gestellten Antrag. Im Übrigen sei nicht einzusehen, dass die WEA 1 in der Nähe der Grundstücksgrenze platziert werde und eine Abstandsflächenreduzierung auf 0,3 H gegenüber seinen Grundstücken erforderlich sein solle.

II.

Der nach § 80a Abs. 3 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO zulässige Antrag der Beigeladenen auf Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Bayreuthvom 5. Juli 2016, Az. B 2 S. 16.124, hat Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung eines nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen Beschlusses wegen veränderter oder wegen im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Ein zulässiger Änderungsantrag setzt voraus, dass veränderte oder im vorangegangenen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachte Umstände vorgetragen werden und vorliegen, die ein Abweichen von der ursprünglichen Entscheidung rechtfertigen können; aus den neu vorgetragenen Umständen muss sich zumindest die Möglichkeit einer Änderung der früheren Eilentscheidung ergeben. Dieser Prüfung nachgelagert ist die Frage, ob bei einer neuen, selbständigen, vom bisherigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO losgelösten, aber nach denselben Grundsätzen wie in diesem vorzunehmenden Prüfung eine Änderung der vorherigen Entscheidung geboten ist.

Ob im Sinn von § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO die Änderung der im Eilrechtsschutzverfahren getroffenen vorläufigen Entscheidung geboten ist, ist anhand desselben Entscheidungsrahmens zu beurteilen, der auch für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gilt. Gebildet wird dieser Rahmen von den Erfolgsaussichten des Anfechtungsrechtsbehelfs und von der Abwägung der Vor- und Nachteile für die betroffenen Rechtsgüter der Beteiligten für den Fall, dass sich die im Eilrechtsschutzverfahren getroffene tatsächliche und/oder rechtliche Bewertung später im Klageverfahren als unzutreffend erweisen sollte (Interessenabwägung); diese Abwägung trifft das Gericht eigenständig und originär nach der im Entscheidungszeitpunkt maßgeblichen Sach- und Rechtslage.

Eine im Sinn des § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO maßgebliche Änderung der Umstände ist vorliegend infolge des Ergänzungsbescheids des Landratsamts vom 26.07.2016 eingetreten. Die ursprünglichen Bedenken gegen die hinreichende inhaltliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) der Genehmigung vom 02.02.2016 bestehen nicht (mehr).

Streitgegenständlich ist nunmehr der Bescheid vom in der Fassung, die er (neben dem Änderungsbescheid vom …) durch den Ergänzungsbescheid vom erhalten hat. Mit diesem Bescheid hat das Landratsamt die von den Abweichungen betroffenen Grundstücke und das Ausmaß der zugelassenen Abweichungen genau bezeichnet (Nr. 2 des Bescheidstenors vom 26.07.2016). Es hat unter der Nr. 1 des Bescheidstenors vom die Abstandsflächenpläne und das Anliegerverzeichnis beigefügt.

Als unterlegener Beteiligter hat der Antragsteller nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten der Verfahren zu tragen. Da der Antragsteller trotz richterlichen Hinweises keine Erledigungserklärung abgegeben hat, trägt der Antragsteller nunmehr wegen der nachgebesserten Abweichungsentscheidung insgesamt die Kosten des Verfahrens. Nachdem die Beigeladene mit der Stellung eines Sachantrages nach § 154 Abs. 3 VwGO ein Kostenrisiko eingegangen ist, entspricht es nach § 162 Abs. 3 VwGO der Billigkeit, dem Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen.

Wegen der Einheitlichkeit des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO bedarf es neben der weitergeltenden Streitwertfestsetzung im Beschluss vom 05.07.2016 keiner neuen Streitwertfestsetzung.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.