Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Sept. 2015 - Au 5 K 15.196

published on 24/09/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 24. Sept. 2015 - Au 5 K 15.196
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen eine erweiterte Gewerbeuntersa-gung, die angeordnete Einstellung seines Geschäftsbetriebs sowie eine Zwangsgeldandrohung in Höhe von 5.000,00 EUR.

Der am 17. Mai 1970 geborene Kläger meldete am 2. Juni 2009 beim ... ein selbständiges Gewerbe „Küchen An- und Verkauf“ mit Hauptniederlassung in der ... in ... Ortsteil ... an.

Mit Schreiben vom 6. September 2013 regte die ... die Einleitung eines Gewerbeun-tersagungsverfahrens gegen den Kläger an. Die ... führte dabei aus, dass der Kläger derzeit Rückstände an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen für den Zeitraum 1. Mai 2013 bis zum 31. August 2013 einschließlich Säumniszuschlägen und Vollstreckungsgebühren in Höhe von 6.218,15 EUR habe. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 29. April 2013 geleistet worden. Die bisherigen Vollstreckungsbemühungen seien erfolglos verlaufen. Gesprächstermine seien nicht eingehalten worden.

Der um Überprüfung gebetene ... teilte dem Landratsamt ... (im Folgenden: Landratsamt) unter dem 20. September 2013 mit, dass für den Kläger Gesamtrückstände betreffend Wasser- und Kanalgebühren, Gewerbesteuer und Grundsteuer B einschließ lich Mahngebühren und Säumniszuschlägen in Höhe von derzeit 10.280,70 EUR bestünden.

Das ebenfalls angefragte Finanzamt ... - Außenstelle ... - teilte dem Landratsamt unter dem 14. November 2013 mit, dass für den Kläger derzeit Steuerrückstände in Höhe von 25.184,67 EUR vorlägen. Meldepflichten betreffend die Umsatzsteuer und die Lohnsteueranmeldungen würden zuverlässig eingehalten. Am 10. Oktober 2013 habe der Kläger beim Finanzamt ... - Außenstelle ... - eine Auskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben. Für die Steuerrückstände bestünden Zahlungsvereinbarungen.

Am 7. Januar 2014 meldete der Kläger das selbständige Gewerbe mit Ablauf des 1. Januar 2014 aufgrund unzureichender Rentabilität bzw. wirtschaftlicher Schwierigkeiten ab.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 30. Januar 2014 wurde der Kläger erstmalig zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört.

Am 24. Februar 2014 meldete der Kläger das Gewerbe „Küchen An- und Verkauf“ erneut beim ... zur selbständigen Ausübung an.

Der Kläger teilte am 26. Februar 2014 mit, dass er derzeit ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren betreibe, um ein Insolvenzverfahren abzuwenden.

Daraufhin wurde mit Schreiben des Landratsamtes vom 31. März 2014 das Gewer-beuntersagungsverfahren vorläufig bis zum 1. Mai 2014 ausgesetzt.

Am 27. Juni 2014 teilte das Finanzamt ... - Außenstelle ... - dem Landratsamt mit, dass sich die Rückstände des Klägers aus Einkommens- und Umsatzsteuer auf derzeit 29.443,49 EUR beliefen. Der Kläger habe kein tragfähiges Konzept zur Ratenzahlung für die bestehenden Rückstände vorgelegt. Auch eine Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Am 24. Oktober 2013 habe der Vollziehungsbeamte des Finanzamts einen fruchtlosen Pfändungsversuch in das bewegliche Vermögen 5 unternommen. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Der Kläger habe die eidesstattliche Versicherung abgegeben. Danach sei er vermögenslos. Der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 26. November 2013 in Höhe von 1.000,00 EUR erfolgt. Ratenzahlungen seien nicht eingehalten worden. Steuererklärungen bzw. Steueranmeldungen stünden für die Einkommensteuer 2012, die Umsatzsteuer 2012 sowie die Umsatzsteuervoranmeldungen Januar bis Juni 2014 und die Umsatzsteuersondervorauszahlung 2014 aus. Für diese Zeiträume seien die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden.

Die ... teilte unter dem 7. Juli 2014 mit, dass sich der aktuelle Rückstand des Klägers an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und Säumniszuschlägen auf 4.516,62 EUR belaufe.

Beim ... waren am 11. Juli 2014 Gesamtrückstände des Klägers in Höhe von 18.256,53 EUR zu verzeichnen.

Mit Schreiben des Landratsamtes vom 21. Juli 2014 wurde der Kläger erneut zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung angehört.

Eine weitere Abfrage der Rückstandsentwicklung im Oktober 2014 ergab, dass sich der Rückstand beim ... auf 22.716,93 EUR (8. Oktober 2014) belief. Beim Finanzamt ... - Außenstellen ... - waren Rückstände laut Mitteilung vom 17. Oktober 2014 in Höhe von 45.255,26 EUR (Einkommens-, Lohn- und Umsatzsteuer) zu verzeichnen. Die letzte Ratenzahlung sei am 29. August 2014 in Höhe von 3.000,00 EUR erfolgt. Für die Zeiträume April bis August 2014 sei aufgrund nicht eingereichter Erklärungen eine weitere Schätzung vorgenommen worden. Laut Mitteilung der ... vom 24. Oktober 2014 belief sich der Rückstand des Klägers weiter auf 4.714,12 EUR. Im Jahr 2014 habe der Kläger keine Arbeitnehmer bei der ... gemeldet.

Die IHK ... teilte dem Landratsamt unter dem 17. Dezember 2014 mit, dass das Ergebnis, den Kläger als unzuverlässig im Sinne von § 35 Gewerbeordnung (GewO) anzusehen, geteilt werde. Die IHK Beiträge für die Jahr 2010 bis 2014 seien in Höhe von 503,86 EUR offen.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. Januar 2015 wurde gegenüber dem Kläger die selbständige Ausübung des derzeit ausgeübten Gewerbes „Küchen An- und Verkauf“ untersagt (Ziffer I.). In Ziffer II. wurde die Gewerbeuntersagung auf die Ausübung aller Gewerbe erstreckt. Der Kläger wurde in Ziffer III. aufgefordert, den Betrieb seines derzeit ausgeübten Gewerbes spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen die Verpflichtung zur Betriebsschließung wurde dem Kläger in Ziffer IV. des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass nach § 35 Abs. 1 GewO die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen sei, wenn Tatsachen vorlägen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragter Person in Bezug auf dieses Gewerbes darstellten, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich sei. Gewerberechtlich unzuverlässig sei, wer keine Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben werde. Diese Unzuverlässigkeit müsse sich aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben, die auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen ließen. Es sei allgemeine Meinung, dass Steuerschulden eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nahelegten. Nicht ordnungsgemäß sei die Gewerbeausübung durch eine Person, die nicht willens oder in der Lage sei, die im öffentlichen Interesse zu fordernde einwandfreie Führung ihres Gewerbes zu gewährleisten. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Die Unzuverlässigkeit entfalle nur dann, wenn der Gewerbetreibende zahlungswillig sei und trotz seiner Schulden an einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite. Der Kläger komme seit mehreren Jahren seinen öffentlichen Berufspflichten zur fristgemäßen Abgabe der Steuervoranmeldungen und -Erklärungen sowie zu einer Entrichtung von Steuern, Sozialversicherungsbeiträgen und sonstigen öffentlichen Gebühren und Abgaben nicht mehr 16 nach. Selbst unter dem Druck des eingeleiteten Untersagungsverfahrens habe der Kläger keine bzw. nur unzureichende Anstrengungen zur Verringerung seiner Verbindlichkeiten unternommen. Die Gewerbeuntersagung und Schließung des Betriebs sei deshalb zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Eine Volluntersagung sei gerechtfertigt, sie entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da nur so ein Ausweichen auf einen anderen Gewerbezweig und eine daraus resultierende weitere Schädigung der Allgemeinheit verhindert werden könne. Die Aufforderung zur Einstellung des Betriebes stütze sich auf Art. 36 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), die Androhung des Zwangsmittels erfolge nach Art. 29, 30, 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Androhung von Zwangsgeld sei notwendig und zunächst auch ausreichend, um den im Bescheid getroffenen Anordnungen Nachdruck zu verleihen.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamts ... vom 19. Januar 2015 wird ergänzend verwiesen.

Der Kläger hat gegen den ihm mit Postzustellungsurkunde am 23. Januar 2015 zugestellten Bescheid mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015 Klage erhoben und beantragt,

Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2015 wird aufgehoben.

Zur Begründung ist im Schriftsatz vom 9. April 2015 ausgeführt, dass der Bescheid einem Berufsverbot gleichkomme, eine verfassungsrechtliche Abwägung vermissen lasse. Zwar stelle es einen schweren Mangel an sozialem Verantwortungsbewusstsein dar, wenn Steuern nicht abgeführt würden und die zugrunde liegenden Erklärungen nicht erfolgten. Der Kläger habe im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung seine steuerlichen Angelegenheiten neu geordnet und werde durch einen anderen Steuerberater vertreten. Bei einer richtigen steuerlichen Beratung wäre es niemals zu den dargelegten Rückständen gekommen. Bestehende Verbindlichkeiten würden sobald möglich zurückgeführt. Auch sei im Bescheid die Erforderlichkeit einer Gewerbeuntersagung nicht geprüft worden. Von Seiten des Beklagten seien keine Auflagen erteilt bzw. ins Auge gefasst worden. Es sei auch keine Überprüfung anhand verfassungsrechtlicher Grundnormen erfolgt bzw. im Bescheid ersichtlich. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die Untersagung jeglicher gewerblich selbständiger Tätigkeit, wozu Ausführungen fehlten. Dass die typischen Probleme in jedem Gewerbezweig fortbestehen würden, sei nicht aktiv festgestellt worden. Die Gewerbeuntersagung erweise sich daher als unverhältnismäßig. Auf die weiteren Ausführungen im Bescheid vom 9. April 2015 wird verwiesen.

Die ... hat dem Landratsamt unter dem 16. April 2015 mitgeteilt, dass sich der aktuelle Rückstand des Klägers auf 37.434,58 EUR belaufe.

Ebenfalls unter dem 16. April 2015 erklärte der, dass der aktuelle Rückstand des Klägers 24.734,90 EUR betrage.

Das Finanzamt ... - Außenstelle ... - führte mit Schreiben vom 22. April 2015 gegenüber dem Beklagten aus, dass sich der aktuelle Steuerrückstand des Klägers auf 48.782,96 EUR belaufe. Allerdings stünden noch 20.000,00 EUR aus einer Pfändung bei der Firma ... aus.

Das Landratsamt ... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 23. April 2015 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Ausführungen des Klägers in dessen Klagebegründung könnten die Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nicht entkräften. Nach der aktuellen Mitteilung des Finanzamts habe der Kläger zwar zwischenzeitlich die Umsatzsteuer- Voranmeldungen bis einschließlich August 2014 eingereicht. Die Steuerrückstände hätten sich allerdings auch nach Erlass des Untersagungsbescheides weiter erhöht und sich seit Einleitung des Verfahrens nahezu verdoppelt, was die schlechte Prognose für die Zukunft rechtfertige. Negativ sei weiter zu vermerken, dass die Rückstände bei der ... und bei der ... aufgrund einer Betriebsprüfung sich erheblich erhöht hätten. Insbesondere die Verletzung der sozialversicherungsrechtlichen Verpflichtungen sei bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit besonders schwerwiegend, da mit ihr eine Schwächung der Solidargemeinschaft einhergehe. Die im Verfahren eingeholten Zahlen belegten klar, dass es beim Kläger an wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit mangle, was die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nach sich ziehe. Aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Klägers bei der Aufklärung seiner Steuerschulden und der langen Zeitspanne, über welche sich die Steuerschulden sukzessive erhöht hätten, seien mildere Mittel nicht in Betracht gekommen. Das Gewerbeuntersagungsverfahren sei zwischenzeitlich ausgesetzt worden, um dem Kläger die Gelegenheit zu bieten, seine Schulden selbst zu bereinigen. Dem Kläger sei mehrfach Gelegenheit gegeben worden, eigenständig Abhilfe zu schaffen und so die Gewerbeuntersagung abzuwenden. Ein zeitlich unbegrenztes Abwarten, ob der Kläger seine Rückstände zu einem späteren Zeitpunkt begleichen werde, sei nicht zielführend. Der Entwicklung habe nur durch die Untersagung des derzeit ausgeübten Gewerbes verbunden mit einer Volluntersagung wirksam entgegengetreten werden können. Das Ermessen reduziere sich in diesem Fall auf Null.

Auf den weiteren Inhalt des Klageerwiderungsschriftsatzes des Beklagten vom 23. April 2015 wird ergänzend verwiesen.

Am 24. September 2015 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Die gegen den Kläger ausgesprochene Gewerbeuntersagung mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

34 1. Der Beklagte hat dem Kläger rechtmäßig das von ihm derzeit ausgeübte Gewerbe

„An- und Verkauf von Küchen“ untersagt (Ziffer I. des Bescheides).

Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. BVerwG, B.v. 26.9.1991 - 1 B 115/91 - juris Rn. 7; U.v. 2.2.1982 - 1 C 146/80 - BVerwGE 65, 1 ff.; Marcks in Landmann/Rohmer, GewO, Stand: März 2015, § 35 Rn. 29) ist unzuverlässig, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird, ohne dass es hierbei auf ein persönliches Verschulden ankäme. Vielmehr ist auf die im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses verwirklichten Unzuverlässigkeitstatbe-stände abzustellen (vgl. BVerwG, B.v. 9.4.1997 - 1 B 81/97 - GewArch 1999, 72 f.). Ergibt das Gesamtbild danach eine ungünstige Prognose, so ist der Tatbestand der Unzuverlässigkeit erfüllt und die Gewerbeausübung, soweit erforderlich, zwingend zu untersagen.

Die Annahme der Unzuverlässigkeit kann hierbei aus einer lang andauernden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit abzuleiten sein, die in Folge des Fehlens von Geldmitteln eine ordnungsgemäße Betriebsführung im allgemeinen und die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten im Besonderen verhindert, ohne dass - insbesondere durch die Erarbeitung eines tragfähigen Sanierungskonzeptes -Anzeichen für eine Besserung erkennbar sind. Dem zu Folge muss eine Prognose des Inhalts darüber angestellt werden, ob der Gewerbetreibende künftig das Gewerbe ordnungsgemäß ausüben wird oder nicht (vgl. BVerwG, B.v. 26.2.1997 - 1 B 34/97 - GewArch 1997, 242 ff.). Es ist dabei die gesamte Situation des Gewerbetreibenden einschließlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu bewerten, wobei es auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden hinsichtlich seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht ankommt.

Insbesondere Steuerrückstände sind geeignet, einen Gewerbetreibenden als unzuverlässig anzusehen, denn zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört es auch, dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten erfüllt. Bei dieser Beurteilung ist sowohl die absolute Höhe der Steuerrückstände als auch ihr Verhältnis zur Gesamtbelastung des Gewerbetreibenden von Gewicht; auch die Zeitdauer, während derer der Gewerbetreibende seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, ist von Bedeutung (BVerwG, B.v.19.1.1994 - 1 B 5/94 - GewArch 1995, 115).

Mit dem Beklagten ist davon auszugehen, dass zu Lasten des Klägers im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (19. Januar 2015) erhebliche Steuerrückstände aufgelaufen sind, die zusammen mit den sonstigen vom Beklagten gewonnenen Erkenntnissen ohne Weiteres den Schluss auf eine Überschuldung und wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers zulassen.

Allein die beim Kläger nach der Sachstandserhebung im Oktober 2014 vorhandenen erheblichen Steuerrückstände in Höhe von 45.255,26 EUR (betreffend Einkommens-, Lohn- und Umsatzsteuer) sind aufgrund der absoluten Höhe des Betrages bereits geeignet, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen. Das Finanzamt ... Außenstelle ... hat darüber hinaus mit Schreiben vom 27. Juni 2014 ausgeführt, dass Pfändungsversuche gegen den Kläger sämtlich erfolglos verlaufen sind. Dies gelte sowohl für Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen des Klägers als auch für Forderungspfändungen. Der Grundbesitz des Klägers sei mit Rechten Dritter derart belastet, dass eine Vollstreckung aussichtslos erscheine. Freiwillige Zahlungen seien allenfalls unregelmäßig und letzt-malig am 26. November 2013 geleistet worden. Auch zugesagte Ratenzahlungen seien vom Kläger nicht eingehalten worden. Die vorgetragenen erfolglosen Vollstreckungsversuche und die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bereits im Oktober 2013 zeigen, dass der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig war und seine Rückstände nicht begleichen konnte.

Gegen die Zuverlässigkeit des Klägers spricht weiter, dass dieser seinen steuerlichen Erklärungspflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Nach Auskunft des Finanzamtes ... Außenstelle ... vom 27. Juni 2014 (Behördenakte Bl. 20 bis 22) stehen für den Kläger u.a. die Einkommenssteuererklärung 2012 sowie die Umsatzsteuererklärung 2012 aus. Mangels Vorlage der erforderlichen Erklärungen mussten die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) in Bezug auf die Einkommenssteuer und Umsatzsteuer für das Jahr 2012 geschätzt werden. Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass unerheblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Klägers ist, ob sich dessen Steuerschulden gemäß § 162 AO aus geschätzten oder exakt ermittelten Besteuerungsgrundlagen ergeben (vgl. BVerwG, B.v. 29.1.1988 - 1 B 164/87 - GewArch 1988, 162 f.).

Der Beklagte hat aufgrund der beharrlichen Verletzung der steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Pflichten des Klägers zu Recht angenommen, dass eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit vorliegt und eine konkrete Aussicht auf Besserung im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht gegeben war. Dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass für den Kläger unmittelbar vor Bescheidserlass weitere erhebliche Rückstände hinsichtlich der Zahlung von Gewerbe- und Grundsteuer beim ... (22.716,93 EUR) sowie bei der ... im Hinblick auf fällige, nicht beglichene sozialversicherungsrechtliche Abgaben (4.714,12 EUR) bestanden.

Anzeichen für eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation zum maßgeblichen lagen im Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung nicht vor. Die anzustellende Gesamtbetrachtung lässt letztlich nur den Schluss auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers zu.

Nicht geeignet, ein anderes rechtliches Ergebnis zu begründen, ist die Tatsache, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung auf das Fehlverhalten des von ihm beauftragten Steuerberaters bei der Erstellung der fällig werdenden Jahresabschlüsse hat verweisen lassen. Insoweit ist dem Kläger entgegenzuhalten, dass er es als Gewerbetreibender selbst zu verantworten hat, welchen Steuerberater er mit der Erledigung seiner Steuerangelegenheiten beauftragt. Erst unter dem Ein 42 druck der drohenden Gewerbeuntersagungsverfügung hat der Kläger einen Austausch des Steuerberaters vollzogen. Diese allein in seiner Sphäre entstandenen Umstände sind demnach nicht geeignet, die Unzuverlässigkeit des Klägers zu beseitigen. Lediglich ergänzend weist das Gericht, ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, darauf hin, dass auch nach dem Wechsel des Steuerberaters nach wie vor erhebliche Rückstände bei der zuständigen Steuerbehörde für den Kläger bestehen. Nach den unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Vertreterin des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 24. September 2015 betrugen die Steuerrückstände des Klägers Anfang September 2015 nach wie vor ca. 38.000,00 EUR.

Der Kläger verfügt auch nicht über ein nachvollziehbares und ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept, dass eine zeitnahe Abtragung seiner beträchtlichen Schulden zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses bei öffentlichen Gläubigern und damit eine Rückkehr zu geordneten Vermögensverhältnissen erwarten ließ. Hierfür fehlte es bereits an der erforderlichen Mitwirkung des Klägers. Nach Aussagen des Finanzamtes ... Außenstelle ... erfolgten Teilzahlungen auf die Steuerschuld des Klägers höchst unregelmäßig und ohne geordneten Zahlungsplan. Ebenfalls wurden vom Kläger zugesagte Ratenzahlungen nicht eingehalten.

Schließlich setzt die Feststellung einer Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 Abs. 1 GewO kein Verschulden voraus. Es ist damit letztlich belanglos, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit des Klägers geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäß und redlichen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb aufgibt (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 146.80 - GewArch 1982, 294 f.) bzw. organisatorische Maßnahmen zur wirtschaftlichen Fortführung des selbständigen Gewerbebetriebs ergreift.

47 2. Auch die ausgesprochene Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf jegliche Tätigkeit als selbständiger Gewerbetreibender im stehenden Gewerbe ist zu Recht erfolgt (Ziffer II. des Bescheids).

Nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO kann die Gewerbeuntersagung erweitert werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist.

Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO erfordert, dass der Gewerbetreibende nicht nur für den bisherigen Gewerbebetrieb oder dessen Vertretung unzuverlässig ist, sondern in Bezug auf die anderen oder alle gewerblichen Tätigkeiten, die untersagt worden sind (BVerwG, B.v. 12.1.1993 - 1 B 1/93 - GewArch 1993, 155 f.).

Die Verletzung von Verpflichtungen, die für jeden Gewerbetreibenden gelten und nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, insbesondere die Verletzung von steuer- und abgaberechtlichen Verpflichtungen, können eine erweiterte Gewerbeuntersagung rechtfertigen (vgl. BVerwG, B.v. 19.1.1994 - 1 B 5/94 - GewArch 1995, 115 f.; B.v. 29.1.1988 - 1 B 164/87 - GewArch 1988, 162 f.).

Darüber hinaus ist Voraussetzung für eine erweiterte Gewerbeuntersagung, dass von dem Gewerbetreibenden ein Ausweichen in andere gewerbliche Tätigkeiten oder in eine leitende unselbständige Tätigkeit zu erwarten ist (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 74/78 - Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 36; Marcks in Landmann/Rohmer, a.a.O. § 35 Rn. 94). Soweit die erweiterte Gewerbeuntersagung voraussetzt, dass der Gewerbetreibende in Bezug auf das von ihm tatsächlich ausgeübte Gewerbe unzuverlässig ist und die Untersagung dieser Gewerbeausübung - wie hier - zum Schutze der Allgemeinheit auch erforderlich ist, folgt die Wahrscheinlichkeit des Ausweichens in eine anderweitige selbständige gewerbliche Tätigkeit oder eine leitende unselbständige Tätigkeit bereits daraus, dass der Gewerbetreibende trotz andauernder Unzuverlässigkeit an einer gewerblichen Tätigkeit festhält. Denn durch sein Festhalten an dem tatsächlich ausgeübten Ge werbe bekundet der Gewerbetreibende regelmäßig seinen Willen, sich auf jeden Fall irgendwie gewerblich zu betätigen (BVerwG, U.v. 2.2.1982, a.a.O.). Eine positive Feststellung besonderer, das Ausweichen wahrscheinlich machender Umstände ist dabei nicht geboten. Die Wahrscheinlichkeit der anderweitigen Gewerbeausübung lässt sich bereits daran festmachen, dass der Betroffene trotz hoher Steuerschulden und Zahlungsunfähigkeit an seiner gewerblichen Tätigkeit festhält und diese fortsetzt. Ist der Gewerbetreibende gewerbeübergreifend unzuverlässig und ist die Untersagung erforderlich, so steht der Ausschluss dieses Gewerbetreibenden aus dem Wirtschaftsverkehr auch mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in der Ausprägung durch Art. 12 Grundgesetz (GG) in Einklang (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1982 - 1 C 124/80 - GewArch 1982, 303 f.).

Gegen die Ermessensausübung im Rahmen der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO durch den Beklagten bestehen im Rahmen des insoweit eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsrahmens gemäß § 114 VwGO keine Bedenken. Das Landratsamt ... hat zwar in knapper Form die es leitenden Ermessensgesichtspunkte in einer für das Gericht nachvollziehbaren und schlüssigen Weise dargelegt. Insbesondere hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass beim Kläger ein Ausweichen auf einen anderen Gewerbezweig nicht ausgeschlossen werden könne und die Untersagung jeglicher selbständiger Tätigkeit das Ziel verfolge, eine weitere Schädigung der Allgemeinheit zu verhindern. Da die Bestimmungen des § 35 GewO insbesondere auch dem Gläubigerschutz dienen, vermag das Gericht einen Fehler in der Ermessensausübung nicht zu erkennen. Da hinsichtlich der gerichtlichen Überprüfung der Ermessensausübung auf die Erwägungen im mit der Klage angegriffenen Bescheid abzustellen ist, ist letztlich auch unerheblich, dass der Beklagte in seinem Klageerwiderungsschriftsatz vom 23. April 2015 vom Vorliegen einer Ermessensreduktion auf Null zu Lasten des Klägers ausgegangen ist. Ob eine solche tatsächliche aufgrund des bisherigen wirtschaftlichen Verhaltens des Klägers bis zum Bescheidserlass vorlag, bedarf daher keiner gerichtlichen Entscheidung.

3. Schließlich bestehen auch keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der in Ziffer III. des Bescheides getroffenen Anordnung der Betriebsschließung und Gewerbeab meldung innerhalb von zwei Wochen nach Bestandskraft des angefochtenen Bescheides. Mit Eintritt der Bestandskraft der Gewerbeuntersagungsverfügung, bezogen auf das vom Kläger konkret ausgeübte Gewerbe, hat dieser seinen Geschäftsbetrieb einzustellen. Die dem Kläger insoweit gesetzte Frist erscheint noch als angemessen, um eine ordnungsgemäße Restabwicklung der Geschäfte sicherzustellen. Dies umso mehr, als der Bevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass der Schwerpunkt der Tätigkeit des Klägers derzeit nicht im An- und Verkauf von Küchen sondern in der europaweit ausgeführten Montage von Fertigküchen besteht.

4. Ohne Erfolg bleibt die Klage schließlich gegen die in Ziffer IV. des Bescheides erfolgte Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 5.000,00 EUR für den Verstoß gegen die Verpflichtung des Klägers zur Betriebsschließung bzw. Gewerbeabmeldung. Mit der Verpflichtung des Klägers zur Betriebsschließung in Ziffer III. des Bescheides liegt ein vollstreckbarer Verwaltungsakt i.S.v. Art. 18, 19, 29 Abs. 1 VwZVG vor. Dabei ist die Vollstreckung an die Bestandskraft der Verpflichtung geknüpft (Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 VwZVG), so dass sichergestellt ist, dass jedenfalls im Zeitpunkt der Vollstreckung ein vollstreckbarer Verwaltungsakt vorliegt. Zur Durchsetzung der Verpflichtung des Klägers aus dem Bescheid vom 19. Januar 2015 durfte der Beklagte ein Zwangsgeld auch als geeignetes und angemessenes Zwangsmittel androhen (Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, Art. 31, 36 Abs. 3 Satz 1 VwZVG). Das Zwangsgeld wurde weiter in bestimmter Höhe angedroht (Art. 36 Abs. 5 VwZVG); die Höhe des Zwangsgeldes liegt innerhalb des gesetzlichen Rahmens, den Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG dem Beklagten eröffnet. Zudem ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach Art. 29 Abs. 3 VwZVG beachtet, da die gewählte Höhe des Zwangsgelds in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck, die Beachtung der Gewerbeuntersagung durch den Kläger, steht. Das in Art. 29 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Art. 32 Satz 2 VwZVG zum Ausdruck gelangende gesetzliche Stufenverhältnis der Zwangsmittel wurde beachtet. Das Zwangsgeld wurde verbunden mit dem Ausgangsbescheid schriftlich angedroht (Art. 31 Abs. 2 Satz 1, Art. 36 Abs. 1 VwZVG).

Schließlich bestehen auch gegen den Bescheid vom 19. Januar 2015 in Ziffer V. getroffene Kostenreglung keine rechtlichen Bedenken. Einwände hiergegen hat der Kläger auch nicht erhoben.

5. Da sich der mit der Klage angegriffene Bescheid des Landratsamtes ... vom 19. Januar 2015 als rechtmäßig erweist, war die hiergegen gerichtete Klage des Klägers mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Als im Verfahren unterlegen hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils im Kostenpunkt folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Annotations

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.