Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Okt. 2015 - Au 1 K 15.751

published on 06/10/2015 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 06. Okt. 2015 - Au 1 K 15.751
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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte bergrechtliche Verlängerungsgenehmigung.

Mit Bescheid vom 27. März 2007 hat das Bergamt Südbayern zu Gunsten der Beigeladenen den Hauptbetriebsplan für einen Quarzkiestagebau auf den Grundstücken Fl.Nrn. 391, 390, 389 und 388 der Gemarkung L. zugelassen. Die Zulassung war bis zum 31. März 2009 befristet, sie wurde mit Bescheid vom 16. April 2009 bis zum 31. März 2011 verlängert.

Am 17. August 2010 erwarb die Klägerin das Grundstück Fl.Nr. 390, was sie dem Bergamt Südbayern mit Schreiben vom 20. August 2012 mitteilte.

Mit Bescheid vom 18. März 2013 wurde die Zulassung des Hauptbetriebsplans bis zum 31. März 2015 verlängert.

Zwischen der Beigeladenen und der Firma … Beton GmbH war die Berechtigung am Grundstück Fl.Nr. 390 infolge des Eigentumswechsels streitig. In einem zivilrechtlichen Rechtsstreit verpflichtete das Landgericht Augsburg mit Urteil vom 5. Februar 2014 die Firma … Beton GmbH, das Grundstück mit der Fl.Nr. 390 zu räumen. In den Gründen ist ausgeführt, nach Auffassung des Gerichts würde „zwischen der Klägerin (hier: Beigeladene) und der Firma … Beton GmbH ein wirksames Vertragsverhältnis, das einem Pachtvertrag entspreche, bestehen". Die hiergegen gerichtete Berufung der Firma … Beton GmbH wies das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 1. Oktober 2014 zurück. Dort ist in den Entscheidungsgründen ausgeführt, mit dem erfolgten Eigentumsübergang des Grundstücks Fl.Nr. 390 auf die … Rohstoffe GmbH würde „das Pachtverhältnis gemäß den §§ 566, 581 BGB nunmehr zwischen der … Rohstoffe GmbH als Verpächterin und der Klägerin (hier: Beigeladene) als Pächterin bestehen“.

Auf Antrag der Beigeladenen wurde die Zulassung des Hauptbetriebsplans mit Bescheid vom 17. März 2015 bis zum 31. März 2017 verlängert.

Hiergegen ließ die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 22. Mai 2015 Klage erheben. Zur Begründung wird vorgetragen, der Adressat des Hauptbetriebsplans, die Beigeladene, habe keine materielle Berechtigung zum Abbau gegenüber der Klägerin. Der Bescheid sei daher aufzuheben. Die Beigeladene verfüge weder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Hauptbetriebsplans noch zum jetzigen Zeitpunkt über die nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Bundesberggesetz erforderliche Berechtigung. Des Weiteren müssten sowohl der Unternehmer als auch die zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebs oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen. Beide Kriterien seien als bergbauinterne Belange zu bewerten und hier nicht gegeben. Bei der Frage, ob eine Berechtigung bestehe, handle es sich um eine materielle Genehmigungsvoraussetzung, sie gewähre dem Grundstückseigentümer Drittschutz. Viele zivilrechtliche Urteile würden die tatsächlichen Gegebenheiten nicht prüfen und auch die bergrechtliche Relevanz verkennen, die sich bei der Auslegung der Verträge ergebe.

Die Klägerin beantragt,

Der Verlängerungsbescheid für den Hauptbetriebsplan des Quarzkiestagebaus „N.“ der Firma … (Beigeladene) vom 17.3.2015 des Bergamts Südbayern wird aufgehoben.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

Das Bergamt Südbayern trägt vor, im vorliegenden Falle habe die Unternehmerin die Berechtigung für die Grundstücke bei der ersten Hauptbetriebsplanzulassung vorgelegt. Die Überprüfung der zu verlängernden Zulassung beschränke sich auf wesentliche Änderungen der Sach- und Rechtslage der Zulassung. Die Verlängerung der Hauptbetriebsplanzulassung sei erteilt worden, da der Nachweis einer wirksamen Kündigung des Pachtvertrages für das Grundstück Fl.Nr. 390 nicht zweifelsfrei erbracht werden konnte und die übrigen Voraussetzungen der Betriebsplanverlängerung vorlägen. Für das Bergamt bestünde keine Veranlassung, die Urteile des Landgerichts und des Oberlandesgerichts in Zweifel zu ziehen. Es sei nicht Aufgabe der Bergbehörde, im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung eines Betriebsplanes über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Grundeigentümer und der abbauberechtigten Unternehmerin zu entscheiden.

Mit Beschluss vom 26. Mai 2015 wurde die Inhaberin der Genehmigung zum Verfahren beigeladen.

Ihr Bevollmächtigter trägt mit Schriftsatz vom 22. Juni 2015 vor, das Klagebegehren der Klägerin könne nur dann Erfolg haben, wenn die Drittanfechtungsklage zulässig und begründet sei. Beides sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Es sei nicht Aufgabe einer Bergbehörde, im Rahmen des Verfahrens auf Zulassung oder Verlängerung eines Betriebsplans über zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Grundeigentümer und abbauberechtigtem Unternehmer zu entscheiden. Mit dem Berufungsurteil des OLG München liege eine plausible sowie hinreichend begründete Entscheidung vor, ausweislich deren zu Grunde liegende Sachverhaltsumstände die zivilrechtliche Berechtigung der Beigeladenen zur Nutzung der Flurstücknummer 390 bestätigen würden. Eine Verletzung subjektivöffentlicher Rechte der Klägerin komme vorliegend nicht in Betracht.

Die Beigeladene beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Am 6. Oktober 2015 fand mündliche Verhandlung vor Gericht statt. Auf die hierbei gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Behördenakten.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg.

I.

Gegenstand der Klage ist der Bescheid der Regierung von Oberbayern vom 17. März 2015, mit welchem die Zulassung des Hauptbetriebsplans für den von der Beigeladenen betriebenen Tagebau verlängert wurde.

II.

Die Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid verletzt jedenfalls keine Rechte der Klägerin (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ausgehend hiervon kann es offen bleiben, ob die Klage bereits mangels Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch die Klägerin nach § 42 Abs. 2 VwGO Zulässigkeitsbedenken begegnet.

1. Grundlage der Verlängerungsentscheidung des Beklagten ist § 55 Abs. 1 des Bundesberggesetzes (BBergG). Danach ist die Zulassung eines Betriebsplans zu erteilen, wenn die in den Nrn. 1 bis 9 der Vorschrift genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gleiches gilt für eine beantragte Verlängerung.

2. Diese Voraussetzungen waren vorliegend - soweit entscheidungserheblich erfüllt. Die Zulassung verstößt nicht gegen Vorschriften, die auch dem Schutz der Klägerin dienen.

Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hebt das Gericht den Verwaltungsakt auf, soweit dieser rechtswidrig ist und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt wird. Im Rahmen einer Drittanfechtungsklage ist Voraussetzung für die gerichtliche Aufhebung des Verwaltungsakts mithin die Rechtswidrigkeit und eine dadurch herbeigeführte Rechtsverletzung des Klägers. In diesem Rahmen kann sich der Kläger mithin nur auf drittschützende Normen berufen.

Ein solcher Verstoß gegen Normen, die auch die Klägerin schützen, ist vorliegend nicht gegeben.

a) Soweit sich die Klägerin auf einen möglichen Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 2 BBergG beruft, weil die Beigeladene nicht die notwendige Zuverlässigkeit besitzt, vermag dies ihrer Klage schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil diese Zulassungsvoraussetzung keine subjektiven Rechte für die Klägerin vermittelt.

Nach der genannten Vorschrift müssen der Unternehmer und die von ihm beauftragten Personen über die für den Abbau erforderlichen Eigenschaften und Fähigkeiten verfügen. Damit soll nach Auffassung der Kammer im öffentlichen Interesse sichergestellt werden, dass Abbauvorhaben in einer sachgerechten Art und Weise durchgeführt werden. So wird gewährleistet, dass Nachteile oder Gefahren für Dritte vermieden werden. Der Schutzzweck zielt auf einen unbestimmten, allgemeinen Personenkreis (Spaziergänger, Passanten, sonstige Betroffene) ab, welche von den Auswirkungen des Abbaus tangiert werden können. Gleichzeitig soll verhindert werden, dass unsachgemäße Eingriffe in die Natur (Landschaftsbild, Grundwasser etc.) stattfinden. All dies dient ausschließlich den Interessen der Allgemeinheit. Ein abgrenzbarer, individualisierbarer Kreis von Personen, welche die Norm schützen soll, ist nicht erkennbar. Hierfür sprechen weder Wortlaut noch systematischer Zusammenhang oder sonstige Kriterien.

Auf die Zulassungsvoraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 BBergG kann sich die Klägerin somit nicht berufen.

Lediglich ergänzend weist das Gericht deshalb darauf hin, dass konkrete Hinweise für die Annahme, der Beigeladenen würde die erforderliche Zuverlässigkeit fehlen, weder vorgetragen wurden noch sonst erkennbar sind.

b) Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf den behaupteten Verstoß gegen § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG berufen.

Nach dieser Ziffer muss für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen werden.

Ein in Rechte der Klägerin eingreifender Rechtsverstoß liegt auch insoweit nicht vor.

(1) Dies gilt zunächst hinsichtlich der drei vom Hauptbetriebsplan erfassten Grundstücke mit den Fl.Nrn. 388, 389 und 391. An diesen Grundstücken besteht kein Eigentumsrecht der Klägerin, auch eine sonstige Berechtigung ist nicht ersichtlich. Eine Rechtsposition der Klägerin, in welche die Zulassung zu ihren Lasten eingreifen könnte, scheidet damit aus.

(2) Im Hinblick auf das Grundstück Fl.Nr. 390, das im Eigentum der Klägerin steht, liegt nach Auffassung der Kammer eine Berechtigung der Beigeladenen vor.

Zutreffend geht die Regierung von Oberbayern davon aus, dass hinsichtlich dieses Grundstücks, wie schon bei den zuvor erteilten Genehmigungen, ein Pachtvertrag zu Gunsten der Beigeladenen vorliegt, der auch die Klägerin bindet.

Das Gericht schließt sich insoweit den nachvollziehbar begründeten Ausführungen im Urteil des Oberlandesgerichts München vom 1. Oktober 2014 an. Dort ist auf Seite 10 ausgeführt: „Mit dem erfolgten Eigentumsübergang des Grundstücks Fl.Nr. 390 auf die … Rohstoffe GmbH besteht das Pachtverhältnis gemäß den §§ 566, 581 BGB nunmehr zwischen der … Rohstoffe GmbH als Verpächterin und der Klägerin als Pächterin.“

(3) Die Frage, ob die Regelung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 BBergG drittschützende Wirkung zu Gunsten des Eigentümers des betroffenen Grundstücks hat, bedarf damit keiner abschließenden Klärung.

Vieles spricht aber dafür, dass es nicht Aufgabe der Bergbehörde ist, zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Abbauunternehmer und Grundstückseigentümer verbindlich zu klären. Stellt ein betroffener Eigentümer die privatrechtliche Berechtigung zum Abbau in Frage, so kann er ohne weiteres zivilrechtlich die ihm zustehenden Unterlassungsansprüche geltend machen. Einer Verlagerung dieser Fragen in das bergrechtliche Verfahren bedarf es nicht. Dies gilt umso mehr, wenn - wie hier - eine Entscheidung der Zivilgerichte über die streitige Frage vorliegt.

Anderenfalls hätte es ein Grundstückseigentümer in der Hand, durch das schlichte Bestreiten eines seit langer Zeit bestehenden Pachtvertrages die Abbauarbeiten durch den Unternehmer über einen langen Zeitraum hinweg zu blockieren.

c) Sonstige Anhaltspunkte, welche die Annahme einer Rechtsverletzung der Klägerin begründen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere besteht im Rahmen des § 55 Abs. 1 BBergG auch kein Ermessen, auf das sich die Klägerin berufen könnte.

III.

Die Kostenentscheidung für das gerichtliche Verfahren folgt aus § 154 Abs. 1 und

§ 162 Abs. 3 VwGO.

Als unterlegener Teil hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein Kostenausspruch zu Gunsten der Beigeladenen war veranlasst, da sich diese durch Antragstellung am Prozessrisiko beteiligt hat.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

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(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.

(2) Auf den Pachtvertrag mit Ausnahme des Landpachtvertrags sind, soweit sich nicht aus den §§ 582 bis 584b etwas anderes ergibt, die Vorschriften über den Mietvertrag entsprechend anzuwenden.

(1) Die Zulassung eines Betriebsplanes im Sinne des § 52 ist zu erteilen, wenn

1.
für die im Betriebsplan vorgesehene Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen die erforderliche Berechtigung nachgewiesen ist,
2.
nicht Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß
a)
der Unternehmer, bei juristischen Personen und Personenhandelsgesellschaften eine der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung berechtigten Personen, die erforderliche Zuverlässigkeit und, falls keine unter Buchstabe b fallende Person bestellt ist, auch die erforderliche Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
b)
eine der zur Leitung oder Beaufsichtigung des zuzulassenden Betriebes oder Betriebsteiles bestellten Personen die erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde oder körperliche Eignung nicht besitzt,
3.
die erforderliche Vorsorge gegen Gefahren für Leben, Gesundheit und zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigter und Dritter im Betrieb, insbesondere durch die den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik entsprechenden Maßnahmen, sowie dafür getroffen ist, daß die für die Errichtung und Durchführung eines Betriebes auf Grund dieses Gesetzes erlassenen oder geltenden Vorschriften und die sonstigen Arbeitsschutzvorschriften eingehalten werden,
4.
keine Beeinträchtigung von Bodenschätzen, deren Schutz im öffentlichen Interesse liegt, eintreten wird,
5.
für den Schutz der Oberfläche im Interesse der persönlichen Sicherheit und des öffentlichen Verkehrs Sorge getragen ist,
6.
die anfallenden Abfälle ordnungsgemäß verwendet oder beseitigt werden,
7.
die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in dem nach den Umständen gebotenen Ausmaß getroffen ist,
8.
die erforderliche Vorsorge getroffen ist, daß die Sicherheit eines nach den §§ 50 und 51 zulässigerweise bereits geführten Betriebes nicht gefährdet wird,
9.
gemeinschädliche Einwirkungen der Aufsuchung oder Gewinnung nicht zu erwarten sind und
bei einem Betriebsplan für einen Betrieb im Bereich des Festlandsockels oder der Küstengewässer ferner,
10.
der Betrieb und die Wirkung von Schiffahrtsanlagen und -zeichen nicht beeinträchtigt werden,
11.
die Benutzung der Schiffahrtswege und des Luftraumes, die Schiffahrt, der Fischfang und die Pflanzen- und Tierwelt nicht unangemessen beeinträchtigt werden,
12.
das Legen, die Unterhaltung und der Betrieb von Unterwasserkabeln und Rohrleitungen sowie ozeanographische oder sonstige wissenschaftliche Forschungen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden und
13.
sichergestellt ist, daß sich die schädigenden Einwirkungen auf das Meer auf ein möglichst geringes Maß beschränken.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei Rahmenbetriebsplänen.

(2) Für die Erteilung der Zulassung eines Abschlußbetriebsplanes gilt Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 13 mit der Maßgabe entsprechend, daß

1.
der Schutz Dritter vor den durch den Betrieb verursachten Gefahren für Leben und Gesundheit auch noch nach Einstellung des Betriebes sowie
2.
die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche in der vom einzustellenden Betrieb in Anspruch genommenen Fläche und
3.
im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer die vollständige Beseitigung der betrieblichen Einrichtungen bis zum Meeresuntergrund sichergestellt sein müssen. Soll der Betrieb nicht endgültig eingestellt werden, so darf die Erfüllung der in Satz 1 genannten Voraussetzungen nur insoweit verlangt werden, als dadurch die Wiederaufnahme des Betriebes nicht ausgeschlossen wird.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.