Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Jan. 2014 - 6 K 13.1760

bei uns veröffentlicht am22.01.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Der Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Oktober 2013 wird aufgehoben.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheids, mit dem er zur Zahlung von Kosten für die Beseitigung einer Ölspur verpflichtet wurde.

Anlass für den Erlass des Leistungsbescheids war eine Ölspur, die vom Kraftfahrzeug des Klägers ausgegangen sein soll. Die Beklagte beauftragte eine Firma mit der Beseitigung der Ölspur. Diese stellte der Beklagten die Kosten für die Beseitigung der Ölspur in Höhe von 2.511,49 Euro in Rechnung.

Mit Bescheid vom 30. Juli 2013 forderte die Beklagte den Kläger auf, die ihr entstandenen Kosten zur Beseitigung der mit dem auf den Kläger zugelassenen Kraftfahrzeug verursachten Straßenreinigung in Höhe von 2.551,49 Euro zu erstatten (Ziffer 1). Für den Bescheid wurde eine Gebühr von 25 Euro festgesetzt (Ziffer 2).

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Verursacher einer Straßenverunreinigung sei gemäß Art. 16 BayStrWG/§ 7 Abs. 3 FStrG verpflichtet, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen. Auf ein Verschulden bei der Verursachung käme es nicht an. Die Beklagte sei als Trägerin der Straßenbaulast zur Beseitigung berechtigt und verpflichtet (Art. 42, 54 BayStrWG). Sie habe die Beseitigung der Verunreinigung aus Gründen der Sicherheit des Verkehrs veranlasst, weil der Kläger seiner Verpflichtung nicht nachgekommen sei. Als Verursacher der Verunreinigung trage der Kläger die Kosten. Als Halter des Kfz sei der Kläger nach § 7 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) einstandspflichtig. Der Beklagten stehe es frei, im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens oder zivilrechtlich tätig zu werden.

Gegen diesen Bescheid legte der Bevollmächtigte des Klägers am 5. August 2013 Widerspruch ein. Die Regierung von ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Oktober 2013 zurück. Rechtsgrundlagen für den Bescheid seien Art. 16 BayStrWG bzw. § 7 FStrG i. V. m. § 7 StVG. Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch und der zivilrechtliche Schadensersatzanspruch stünden konkurrierend nebeneinander, d. h. es stehe der Beklagten frei, zu wählen, auf welchem Wege sie ihren Anspruch durchsetzen wolle. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 16 BayStrWG/§ 7 Abs. 3 FStrG seien gegeben. Die Straße sei durch den Betrieb des Kfz des Klägers verunreinigt worden. Die Haftung des Halters begründe sich auf § 7 StVG. Es komme damit auf die Verursacherfrage nicht an. Die Halterhaftung nach § 7 StVG sei eine allgemeingültige Norm, unabhängig davon, ob etwaige Ansprüche zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich geltend gemacht würden.

Am 5. November 2013 ließ der Kläger durch seinen Bevollmächtigten Klage erheben. Er beantragt zuletzt,

den Bescheid der Beklagten vom 30. Juli 2013 in der Form des Widerspruchsbescheides vom 7. Oktober 2013 aufzuheben.

Der angefochtene Bescheid könne bereits aus rechtlichen Gründen keinen Bestand haben. Verursacher der Ölspur sei nicht der Kläger, sondern die beauftragte Werkstatt bzw. der Mitarbeiter, der die Probefahrt durchgeführt habe. Dieser hätte die tatsächliche Sachherrschaft innegehabt und die Pflicht gehabt, sich vor Fahrtantritt davon zu überzeugen, dass eine gefährdungsfreie Teilnahme am Straßenverkehr möglich sei. Es sei unzulässig, über die zivilrechtliche Gefährdungshaftung den Verursacherbegriff des öffentlichen Rechts zulasten des Klägers auf die mögliche Eigentümer- bzw. Halterstellung zu erweitern. Es könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Verunreinigung durch ein anderes Fahrzeug entstanden sei. Es sei sogar offen, ob die Verunreinigung überhaupt durch Motoröl oder möglicherweise durch Heizöl oder Dieselkraftstoff verursacht worden sei. Der Kläger habe von Anfang an den Reparaturauftrag auch für den undichten Ölfilter gegeben, das Fahrzeug hätte ohne diesbezügliche Reparatur keinesfalls bewegt werden dürfen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Rechtsgrundlage für den Bescheid sei Art. 16 BayStrWG. Dessen Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt, weil die Straße mit dem klägerischen Fahrzeug verunreinigt worden sei. Auf ein Verschulden komme es nicht an. Es komme daher nicht darauf an, ob sich das Autohaus zunächst des verkehrstauglichen Zustandes des Autos habe vergewissern müssen. Dass nicht der Kläger selbst, sondern ein Mitarbeiter der Firma das Fahrzeug gelenkt habe, könne nicht dazu führen, dass der Kläger die Kosten nicht zu tragen hätte. Diese Auffassung würde dazu führen, dass Kosten einfach mit dem Argument auf die Allgemeinheit abgewälzt werden könnten, man habe das Fahrzeug nicht selber gefahren. Die Haftung des Halters gründe sich auf § 7 StVG. Die Beklagte sei nicht verpflichtet, umfangreiche Nachforschungen anzustellen, um herauszufinden, wer tatsächlich für die Verunreinigung verantwortlich sei.

Auf den Antrag des Klägers stellte die erkennende Kammer mit Beschluss vom 20. September 2013 fest, dass sein Anfechtungswiderspruch aufschiebende Wirkung hat (Au 6 S 13.1328). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet. Der Bescheid der Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte konnte die Kosten für die Beseitigung der Ölspur gegen den Kläger nicht auf der Grundlage von Art. 16 BayStrWG i. V. m. § 7 StVG festsetzen.

1. Nach Art. 16 BayStrWG hat derjenige, der eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Die Voraussetzungen eines derartigen Erstattungsanspruches gegen den Kläger liegen jedoch nicht vor. Zwar war hier eine Straßenverunreinigung gegeben, die die Beklagte als Trägerin der Straßenbaulast auch beseitigen ließ. Der Kläger ist jedoch nicht Verursacher i. S. des Art. 16 BayStrWG und damit nicht richtiger Adressat des Kostenbescheids.

a) Art. 16 BayStrWG bezieht sich nach seiner systematischen Stellung im Gesetz ausschließlich auf die gemeingebräuchliche Straßennutzung. Auch aus dem Sinn und Zweck des Art. 16 BayStrWG und unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte ergibt sich, dass Art. 16 BayStrWG eine Verschmutzung im Rahmen des Gemeingebrauchs erfordert (Wiget in Zeitler, BayStrWG, 23. EL, Stand Nov. 2012, Art. 16 Rn. 1, 2, 5). Die Verunreinigung der Straße muss daher im Rahmen der Benutzung der Straße für den Verkehr entstanden sein, so dass Verursacher i. S. des Art. 16 BayStrWG der jeweilige Verkehrsteilnehmer ist (vgl. BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 8 ZB 12.2576 - juris Rn. 8; Wiget in Zeitler, a. a. O. Rn. 9). Eine Haftung des Fahrzeughalters unabhängig von einer Teilnahme am Straßenverkehr sieht Art. 16 BayStrWG nicht vor. Dass der Kläger nicht Fahrer des Autos war, von dem die Ölspur mutmaßlich ausgegangen ist, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Als bloßer Halter des Fahrzeugs hat der Kläger jedoch nicht am Gemeingebrauch teilgenommen, so dass er nicht Verursacher i. S. des Art. 16 BayStrWG ist.

b) Eine Verantwortlichkeit des Klägers ergibt sich auch nicht aus § 7 StVG. Bei der Halterhaftung gemäß § 7 StVG handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Vorschrift, die einen Schadensersatzanspruch begründet, jedoch im Rahmen des (öffentlich-rechtlichen) Erstattungsanspruchs der Behörde aus Art. 16 BayStrWG nicht als Zurechnungsnorm anwendbar ist. Der Behörde steht es, wie die Beklagte zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich frei, ob sie ihre Ansprüche gegen denjenigen, der die Straßenverunreinigung verursacht hat, zivilrechtlich geltend macht oder im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens durch einen Verwaltungsakt festsetzt (vgl. BGH, U. v. 28.06.2011 - VI ZR 184/10 - juris Rn. 13 ff.; OLG Oldenburg, U. v. 16.1.2013 - 4 U 40/11 - juris Rn. 21). Diese beiden Möglichkeiten stehen selbstständig nebeneinander. Entscheidet sich die Behörde jedoch für die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens, ist sie auf die Instrumentarien des öffentlichen Rechts beschränkt. Zivilrechtliche Ansprüche kann sie nicht durch Leistungsbescheid geltend machen.

Art. 16 BayStrWG ist eine öffentlich-rechtliche Rechtsgrundlage. Bei der Anwendung dieser Vorschrift bleibt für eine direkte oder analoge Anwendung des § 7 StVG zur Bestimmung der Verantwortlichkeit kein Raum. Bei § 7 StVG handelt es sich bereits seinem Wortlaut nach um einen zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch und nicht um eine Zurechnungsnorm. Art. 16 BayStrWG und § 7 StVG haben zudem unterschiedliche Zielrichtungen. § 7 StVG gewährt einen (verschuldensunabhängigen) Schadensersatzanspruch gegen den Halter eines Fahrzeugs und schützt das Integritätsinteresse. Bei der Gefährdungshaftung des § 7 StVG handelt es sich um eine objektive Haftung, die allein darauf gründet, dass der Verantwortliche ein spezifisches Risiko gesetzt hat, indem er Halter einer bestimmten Sache ist, die eine potenzielle, typische Gefährdung in sich trägt. Im Gegensatz dazu begründet Art. 16 BayStrWG eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung, der das Veranlassungsprinzip zugrunde liegt. Die Vorschrift regelt die wegerechtliche Straßenreinigungspflicht, die an eine Straßenverschmutzung anknüpft, die mit einer konkreten gemeingebräuchlichen Straßenbenutzung zusammenhängt (Wiget in Zeitler, a. a. O. Rn. 1). Sie soll damit einen Ausgleich für das Handeln des Straßenbaulastträgers, der die gemeingebräuchliche Nutzbarkeit der Straße wiederherstellt, schaffen (BGH, U. v. 15.10.2013 - VI ZR 471/12 - juris Rn. 15, 16).

Eine Zurechnung nach § 7 StVG ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht im Hinblick darauf geboten, dass sich der Halter mit dem Argument, er sei nicht gefahren, der Verantwortung entziehen und die Kosten auf die Allgemeinheit abwälzen könnte. Der Beklagten ist es ohne weiteres möglich, ihre Ansprüche zivilrechtlich nach § 7 StVG auch gegen den Halter des Fahrzeugs geltend zu machen, so dass sich dieser gerade nicht jeder Zahlungspflicht entziehen kann.

c) Der Kläger kann auch nicht etwa als Zustandsstörer für die Kosten der Beseitigung herangezogen werden. Für einen Rückgriff auf die Verantwortlichkeiten nach dem allgemeinen Sicherheitsrecht (Art. 9 LStVG) verbleibt - jedenfalls in den Konstellationen, in denen die Verschmutzung nur durch einen, nicht aber durch mehrere Verkehrsteilnehmer verursacht wurde - kein Raum. Art. 16 BayStrWG sieht als Verursacher nur denjenigen an, der die Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs verschmutzt hat. Insoweit enthält Art. 16 HS. 2 BayStrWG zum Themenkomplex Beseitigung von Verunreinigungen eine Regelung zur unmittelbaren Ausführung sowie zur Kostenerhebung durch einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch und ist insoweit eine Sonderregelung gegenüber Art. 7 Abs. 3 LStVG bzw. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 10 des Kostengesetzes (BayVGH, B. v. 10.12.2013 - 8 ZB 12.2576 - juris Rn. 6).

Selbst wenn ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des Art. 9 LStVG möglich wäre, könnte der Kläger nicht als Zustandsverantwortlicher in Anspruch genommen werden. Eine Zustandshaftung nach Art. 9 Abs. 2 LStVG kommt nur in Betracht, wenn die Sache selbst die Gefahrenquelle darstellt. Die Zustandshaftung des Sacheigentümers ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Gefahr unmittelbar mit dem Zustand der Sache ursächlich in Verbindung steht. Die Sache muss damit als solche, ohne menschliches Zutun, gefährden oder stören (Koehl in Bengl/Berner/Emmerig LStVG, 34. EL Stand Juli 2013 Art. 9 Rn. 39, 41 f.). Nach der Theorie der Unmittelbarkeit der Verursachung ist Verantwortlicher derjenige, der in der Kausalkette die unmittelbar letzte Ursache setzt. Vorliegend war allein der mangelhafte Zustand des Kraftfahrzeugs nicht unmittelbar für die konkrete Verunreinigung der Straße - die etwa 1 km lange Ölspur - ursächlich. Diese Verunreinigung ist zwar auch auf den mangelhaften Zustand des Kraftfahrzeugs, nämlich auf den defekten Ölfilter, zurückzuführen. Die Ölspur auf dem fraglichen Straßenabschnitt entstand jedoch erst durch das Befahren der Straße mit dem Kraftfahrzeug und damit durch das Verhalten einer dritten Person. Folglich ist für die Ölspur das Fahren mit dem Auto unmittelbar ursächlich und nicht allein der defekte Ölfilter. Anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn das Motoröl von einem stehenden Fahrzeug an einer konkreten Stelle ausgelaufen wäre und dadurch eine Straßenverunreinigung eingetreten wäre. Ein solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Straßenverkehrsgesetz - StVG | § 7 Haftung des Halters, Schwarzfahrt


(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. (2) D

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 7 Gemeingebrauch


(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch l

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Bundesgerichtshof Urteil, 28. Juni 2011 - VI ZR 184/10

bei uns veröffentlicht am 28.06.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 184/10 Verkündet am: 28. Juni 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

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(1) Der Gebrauch der Bundesfernstraßen ist jedermann im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr gestattet (Gemeingebrauch). Hierbei hat der fließende Verkehr den Vorrang vor dem ruhenden Verkehr. Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn jemand die Straße nicht vorwiegend zum Verkehr, sondern zu anderen Zwecken benutzt. Die Erhebung von Gebühren für den Gemeingebrauch bedarf einer besonderen gesetzlichen Regelung.

(2) Der Gemeingebrauch kann beschränkt werden, wenn dies wegen des baulichen Zustandes zur Vermeidung außerordentlicher Schäden an der Straße oder für die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs notwendig ist. Die Beschränkungen sind durch Verkehrszeichen kenntlich zu machen.

(2a) Macht die dauernde Beschränkung des Gemeingebrauchs durch die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Herstellung von Ersatzstraßen oder -wegen notwendig, so ist der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße zur Erstattung der Herstellungskosten verpflichtet, es sei denn, dass er die Herstellung auf Antrag des zuständigen Trägers der Straßenbaulast selbst übernimmt.

(3) Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen; andernfalls kann die Straßenbaubehörde oder auf Bundesautobahnen durch die Gesellschaft privaten Rechts im Sinne des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

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3. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Gemeinde könne wegen der insoweit vorrangigen Regelung des § 41 FSHG NW keinen Schadensersatz nach zivilrechtlichen Vorschriften beanspruchen. Der Gemeinde standen dem Grunde nach Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten zu 1 gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB und gegen die Beklagte zu 2 in Verbindung mit § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG zu, die an die Klägerin abgetreten wurden.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.