Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Sept. 2014 - 5 K 14.687

published on 22.09.2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Sept. 2014 - 5 K 14.687
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Tenor

I.

Der Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. April 2014 wird in den Ziffern II. und III. aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3 zu tragen.

III.

Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich mit seiner Klage gegen den Widerruf einer Gaststättenerlaubnis, die Anordnung einer Betriebseinstellung sowie die Androhung unmittelbaren Zwangs.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. November 2012 wurde dem am ... 1970 geborenen Kläger die Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „...“ in ..., erteilt.

Mit Schreiben des Finanzamtes ..., Außenstelle ..., vom 21. Mai 2013 teilte das Finanzamt dem Landratsamt ... mit, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für die Monate Januar, Februar und März erst am 10. April 2013 verspätet eingereicht worden seien. Der angemeldete Betrag in Höhe von 5.644,34 EUR sei nicht entrichtet worden. Überdies seien die Einkommensteuer-Vorauszahlung zum 10. März 2013 in Höhe von 808,-- EUR sowie die Ratenzahlungen für April und Mai nicht beglichen worden. Das Finanzamt bat darum, ein Verfahren zum Entzug der Gaststättenerlaubnis gegen den Kläger aufzunehmen.

Unter dem 13. August 2013 teilte das Finanzamt ..., Außenstelle ..., dem Landratsamt ... mit, dass die Steuerrückstände des Klägers auf 34.656,11 EUR angestiegen seien. Laufende Steuern seien in Höhe von 7.754,56 EUR nicht entrichtet worden. Die letzte Zahlung des Klägers sei im März 2013 erfolgt; ab April 2013 seien keine Zahlungen mehr geleistet worden. Überdies stünden die Steuererklärungen für das Jahr 2012 aus. Der Vollziehungsbeamte habe am 24. Mai 2013 letztmals fruchtlos einen Pfändungsversuch unternommen.

Zum Zeitpunkt 11. September 2013 betrugen die Steuerrückstände des Klägers beim Finanzamt ..., Außenstelle ..., 35.627,98 EUR. Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli und August 2013 stünden aus. Gleiches gelte für die Steuererklärung für das Jahr 2012. Seit April 2013 sei kein Zahlungseingang zu verzeichnen.

Das Finanzamt ..., Außenstelle ..., teilte dem Landratsamt ... unter dem 14. November 2013 mit, dass der aktuelle Steuerrückstand des Klägers 41.763,30 EUR betrage. Die Umsatzsteuer-Voranmeldungen für Juli bis Oktober 2013 stünden weiterhin aus. Die Besteuerungsgrundlagen würden im Wege der Schätzung ermittelt. Am 22. Oktober 2013 habe der Kläger telefonisch zugesichert, die Voranmeldungen einzureichen und die angemeldeten Steuern zu bezahlen. Keine dieser Zusagen habe der Kläger eingehalten. Die Steuererklärung für das Jahr 2012 stünde weiterhin aus. Am 30. September 2013 sei dem Steuerpflichtigen vom Gerichtsvollzieher eine Vermögensauskunft abgenommen worden. Außerdem seien mehrere Einträge ins Schuldnerverzeichnis erfolgt. Als Grund der Eintragung sei vermerkt, dass eine Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen sei, so dass erheblich an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers zu zweifeln sei.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 25. November 2013 wurde der Kläger zum beabsichtigten Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis angehört. Unter dem 20. Januar 2014 teilte der Kläger dem Landratsamt ... mit, dass er ab Januar 2014 monatlich 1.000,-- EUR an das Finanzamt zum Abbau seiner Rückstände bezahlen werde.

Mit Schreiben vom 20. Februar 2014 führte das Finanzamt ..., Außenstelle ... aus, dass die Steuerrückstände auf derzeit 43.227,34 EUR angestiegen seien, da laufend eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen erfolge. Weiterhin seien keinerlei verbindliche Vereinbarungen über die Höhe und den Zeitpunkt von Steuerzahlungen getroffen worden.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 10. März 2014 wurde dem Kläger letztmalig bis zum 31. März 2014 Gelegenheit gegeben, sämtliche noch ausstehenden Steuerunterlagen dem Finanzamt ... vorzulegen.

Die Industrie- und Handelskammer ... äußerte sich gegenüber dem Landratsamt ... mit Schreiben 8. April 2014 dahingehend, dass der Kläger als unzuverlässig im Sinne von § 35 Gewerbeordnung (GewO) und § 31 Gaststättengesetz (GastG) anzusehen sei. Die Beiträge für die IHK-Mitgliedschaft für die Jahre 2010 und 2013 seien in Höhe von 124,29 EUR offen. Der Kläger befinde sich in Mahnstufe II.

Das Finanzamt ..., Außenstelle ..., teilte dem Landratsamt mit Schreiben vom 17. April 2014 mit, dass sich die aktuellen Steuerrückstände derzeit auf 47.226,26 EUR beliefen. Dem Ratenantrag des Klägers habe nicht zugestimmt werden können.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. April 2014 wurde die dem Kläger mit Bescheid vom 14 November 2012 erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „...“ widerrufen (Ziffer I.). In Ziffer II. wurde der Kläger aufgefordert, den Betrieb der Gaststätte spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides einzustellen und das Gewerbe abzumelden. Für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen die Betriebsschließung wurde dem Kläger in Ziffer III. die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Form der Versiegelung der Betriebsräume angedroht.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 15 Abs. 2 GastG die gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die eine Versagung nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Gemäß § 4 Abs. 1 GastG sei die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der jeweilige Antragsteller die für den Betrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung sei unzuverlässig, wer nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür biete, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß führen werde. Diese Unzuverlässigkeit müsse sich aus in der Vergangenheit eingetretenen Tatsachen ergeben, die auf eine Unzuverlässigkeit in der Zukunft schließen lassen. Die nachhaltige und andauernde Nichterfüllung der steuerlichen Pflichten begründe die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit, da Steuerschulden Ausfluss wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit seien. Im Hinblick auf den Schutz der Allgemeinheit sei es hierbei nicht erheblich, ob ein Verschulden des Gewerbetreibenden vorliege oder nicht bzw. welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Durch die Nichtabführung der längst fälligen Steuerschulden schädige der Kläger nachhaltig das Vermögen des Steuerfiskus. Der Staat habe ein berechtigtes Interesse am Eingang fälliger Steuern, um seine Aufgaben gegenüber der Allgemeinheit erfüllen zu können. Der Kläger komme seit dem Jahr 2013, d. h. bereits kurze Zeit nach Anmeldung seines selbstständigen Gewerbes, seinen öffentlichen Berufspflichten zur fristgemäßen Abgabe der Steuervoranmeldungen und -erklärungen sowie zur Entrichtung von fälligen Steuern nicht nach. Selbst unter dem Druck des eingeleiteten Widerrufsverfahrens habe der Kläger nur geringe freiwillige Anstrengungen zur Verringerung seiner Verbindlichkeiten unternommen. Auch die Tatsache, dass sich die Steuerrückstände des Klägers weiterhin kontinuierlich erhöht haben, lasse die Annahme seiner persönlichen gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit als gerechtfertigt erscheinen. Die Aufforderung zur Einstellung des Betriebes stütze sich auf Art. 36 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), die Androhung des Zwangsmittels erfolge nach Art. 29, 30, 34 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwanges sei gerechtfertigt, da ein Zwangsgeld in Anbetracht der schlechten finanziellen Verhältnisse des Klägers keinen Erfolg erwarten lasse. Die Maßnahme sei gerechtfertigt und entspreche auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides des Landratsamtes ... vom 29. April 2014 wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen diesen ihm mit Postzustellungsurkunde am 2. Mai 2014 zugegangenen Bescheid hat der Kläger mit Schriftsatz vom 5. Mai 2014 Klage erhoben und beantragt,

den Bescheid des Landratsamtes ... vom 29. April 2014, Az. ..., aufzuheben.

Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger sich bereits mit dem Finanzamt ..., Außenstelle ..., in Verbindung gesetzt habe, um eine Lösung zu finden. Der Kläger habe sich um ein zinsloses Darlehen bemüht, welches kurz vor dem Abschluss stehe. Der Kläger werde innerhalb der vom Finanzamt ... gesetzten Frist den geforderten Betrag in Höhe von 14.641,81 EUR begleichen. Nach Begleichung dieses Betrages werde sich der Kläger mit dem Finanzamt ..., Außenstelle ..., um eine weitere Ratenzahlungsvereinbarung bemühen.

Ein zunächst von der Bevollmächtigten des Klägers gestellter Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Rechtsanwaltsbeiordnung wurde mit Schriftsatz vom 24. Juni 2014 zurückgenommen.

Das Landratsamt ... ist für den Beklagten der Klage mit Schriftsatz vom 28. Mai 2014 entgegengetreten und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kläger habe zwar am 21. Mai 2014 einen Betrag in Höhe von 14.000,-- EUR an das Finanzamt ... überwiesen. Diese Summe habe er sich von einem privaten Dritten geliehen, um der Forderung des Finanzamtes nachzukommen. Trotz dieser Zahlung sei der Kläger dennoch für den Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft als unzuverlässig anzusehen. Trotz Begleichung der Summe in Höhe von 14.000,-- EUR habe der Kläger noch immer erhebliche steuerliche Rückstände gegenüber dem Finanzamt. Weiterhin lasse die Leihe von einem privaten Dritten auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit des Klägers schließen. Der Kläger habe in der Vergangenheit weder Zahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt ... eingehalten, noch regelmäßige Zahlungen geleistet, so dass nicht von seiner fortbestehenden Zuverlässigkeit ausgegangen werden könne. Gerade wegen seines Verhaltens in der Vergangenheit müsse erwartet werden, dass sich die steuerlichen Rückstände gegenüber dem Finanzamt in absehbarer Zeit wieder erheblich erhöhten.

Auf den Inhalt des Schriftsatzes des Landratsamtes ... vom 28. Mai 2014

wird ergänzend verwiesen.

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Augsburg vom 25. Juni 2014 wurde der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Am 22. September 2014 fand mündliche Verhandlung statt. Für den Hergang der Sitzung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das wechselseitige Vorbringen der Beteiligten, die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte umfassend Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat aus dem im Tenor ersichtlichen Umfang teilweisen Erfolg. Soweit sich die Klage gegen die in den Ziffern II. und III. des Bescheides des Beklagten vom 29. April 2014 getroffenen Anordnungen zur Betriebseinstellung/Gewerbeabmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides und den für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung in Ziffer III. angedrohten unmittelbaren Zwangs richtet, ist der Bescheid des Landratsamtes ... rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Ohne Erfolg bleibt die Klage hingegen gegen den in Ziffer I. des mit der Klage angegriffenen Bescheides ausgesprochenen Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis des Klägers. Insoweit ist eine Rechtsverletzung des Klägers in eigenen Rechten ausgeschlossen.

1. Der Widerruf der dem Kläger mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. November 2012 erteilten Erlaubnis zum Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft „...“ ist rechtmäßig.

Der Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis findet seine Rechtsgrundlage in §§ 15 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG.

Danach ist eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG rechtfertigen würden. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, wofür das Gesetz besondere Beispielsfälle benennt. Die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG genannten Tatbestände stellen aber schon nach dem Wortlaut des Gesetzes keinen abschließenden Katalog dar.

Der Kläger besitzt im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 29. April 2014 (vgl. BVerwG, B.v. 23.11.1990 - 1 B 155/90 - BayVBl. 1991, 219 f.) als letzte Verwaltungsentscheidung nicht die erforderliche gaststätten- bzw. gewerberechtliche Zuverlässigkeit.

Der Begriff der Unzuverlässigkeit i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG stimmt mit dem des § 35 Abs. 1 GewO überein (vgl. BVerwG, B.v. 23.9.1991 - 1 B 96/91 - GewArch 1992, 22 f.).

Im Falle des Klägers liegen Tatsachen vor, die seine Unzuverlässigkeit in Bezug auf das ausgeübte Gewerbe dartun und die Untersagung ist zum Wohl der Allgemeinheit erforderlich.

Die Unzuverlässigkeit des Klägers folgt daraus, dass dieser im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses Steuerschulden in nicht unerheblicher Höhe hatte.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreiben wird. Zum ordnungsgemäßen Betrieb des Gewerbes gehört u. a., dass der Gewerbetreibende die mit der Gewerbeausübung zusammenhängenden steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten erfüllt.

Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt kein subjektiv vorwerfbares Verhalten voraus, sondern knüpft nur an objektive Tatsachen an, die hinsichtlich der zukünftigen Tätigkeit des Gewerbetreibenden eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Auf ein Verschulden des Gewerbetreibenden oder seine innere Einstellung kommt es hingegen nicht an (vgl. BVerwG, B.v. 16.2.1998 - 1 B 26/98 - juris Rn. 4). Unzuverlässig ist daneben auch der Gewerbetreibende, der zwar willens, aber nicht in der Lage ist, das Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.1982 - 1 C 17/79 - BayVBl. 1982, 501 ff.9.

In diesem Sinn war der Kläger zum maßgebenden Zeitpunkt der Widerrufsverfügung unzuverlässig, weil er seit längerem seine öffentlich-rechtlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nicht erfüllt hatte und erhebliche Steuerbeträge, zuletzt unmittelbar vor Bescheidserlass in Höhe von 47,226,62 EUR, schuldete. Es handelt sich um eine anhaltende Leistungsunfähigkeit bei der auch keine nennenswerten Anzeichen für eine Besserung der wirtschaftlichen Situation gegeben sind und in Anbetracht der Höhe der Steuerschulden ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept fehlt.

In Bezug auf Steuerschulden kommt es nur darauf an, dass Steuern nicht entrichtet worden sind, obwohl sie von Rechts wegen hätten gezahlt werden müssen. Zu den Steuerrückständen gehören auch die gesetzlichen Nebenleistungen, wie Säumniszuschläge, weil sie der Kläger dadurch verursacht hat, dass er seine Zahlungs- bzw. Erklärungsverpflichtungen nicht erfüllt hat. Auch soweit das Finanzamt bei Vorliegen der Voraussetzungen Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abgabenordnung (AO) schätzen musste, können derartige Zahlungsverpflichtungen zur Beurteilung der fortbestehenden gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden herangezogen werden.

Die Unzuverlässigkeit des Klägers ergibt sich zudem aus der Zahlungsunfähigkeit, die durch die Abgabe einer Vermögensauskunft am 30. September 2013 und die im Schreiben des Finanzamts ... - Außenstelle ... - vom13. August 2013 bzw. 14. November 2013 geschilderten, im Wesentlichen erfolglos verlaufenen Vollstreckungsmaßnahmen dokumentiert wird.

Der Kläger hat aus seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit nicht, wie dies von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden erwartet werden muss, unverzüglich die gebotenen Folgerungen gezogen und zur Vermeidung der weiteren Gläubigergefährdung seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt.

Die Untersagung des ausgeübten Gewerbes ist zum Wohl der Allgemeinheit auch erforderlich. Das bisher gezeigte und wohl auch künftig bei einer Fortführung des Gewerbes zu erwartende Verhalten des Klägers verstößt gegen die Berufspflichten eines ordnungsgemäßen und zuverlässigen Gewerbetreibenden.

Da die Unzuverlässigkeit sich aus der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit ergibt und damit aus einem Umstand herrührt, von dem schwerwiegende Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen, konnte diesen Gefahren nur durch einen Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis begegnet werden.

Der Widerruf der dem Kläger mit Bescheid vom 14. November 2012 erteilten gaststättenrechtlichen Erlaubnis ist danach gemäß § 15 Abs. 2 GastG zwingend geboten. Ein Ermessen ist der zuständigen Behörde hierbei nicht eingeräumt. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist vorliegend nicht erkennbar, da mildere Mittel, die in gleicher Weise geeignet wären, die bislang nicht ordnungsgemäße Betriebsführung zu verhindern, nicht ersichtlich sind.

2. Erfolg hat die Klage hingegen gegen die in den Ziffern II. des angefochtenen Bescheides vom 29. April 2014 gegenüber dem Kläger getroffene Anordnung zur Betriebseinstellung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Betriebes und entsprechender Gewerbeabmeldung sowie hinsichtlich der für den Fall nicht fristgerechter Folgeleistung gegen Ziffer II. angedrohten Anwendung unmittelbaren Zwangs. Die in den Ziffern II. und III. des Bescheides vom 29. April 2014 getroffenen Nebenentscheidungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie waren daher auf die Klage des Klägers hin aufzuheben.

Die in Ziffer II. des Bescheides vom 29. April 2014 angeordnete Betriebseinstellung und Gewerbeabmeldung innerhalb von zwei Wochen nach Unanfechtbarkeit des Bescheides wurde rechtsfehlerhaft auf die Rechtsgrundlage des Art. 36 BayVwVfG, der die Zulässigkeit von Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt regelt, gestützt. Zutreffende Rechtsgrundlage für die Untersagung der Fortsetzung des Gaststättenbetriebes ist vielmehr § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 Gewerbeordnung (GewO). Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, den § 31 GastG für anwendbar erklärt, kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden, sofern ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird.

Überdies handelt es sich bei der Entscheidung nach § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 GewO um eine Entscheidung, die im Ermessen der zuständigen Behörde steht. Selbst wenn man daher einen Austausch der vom Beklagten fehlerhaft herangezogenen Rechtsgrundlage zulassen würde, bleibt festzustellen, dass der Beklagte das ihm zustehende Ermessen nicht ausgeübt hat. Will die zuständige Behörde nach dem Widerruf einer Gaststättenerlaubnis die Fortsetzung des Betriebes verhindern, so muss sie diesen Verwaltungsakt besonders begründen. Dabei ist darzulegen, aus welchen Ermessenserwägungen die Maßnahme nach § 15 Abs. 2 GewO getroffen wird. Zwar hat der Kläger seinen Gaststättenbetrieb nicht ordnungsgemäß geführt, weshalb er als unzuverlässig anzusehen ist. Von Seiten des Beklagten ist jedoch weder dargelegt noch aus den vorgelegten Akten ersichtlich, dass sich der Kläger bisher nicht an gerichtliche oder behördliche Entscheidungen gehalten hat. Dieser gewichtige Aspekt ist bei der Entscheidung des Beklagten in seinem Bescheid vom 29. April 2014 unberücksichtigt geblieben. Darüber hinaus ist derzeit nicht feststellbar, dass der Kläger im Falle der Unanfechtbarkeit des Erlaubniswiderrufs seinen Betrieb nicht freiwillig einstellt, sondern weiter betreibt. Die Entscheidung des Beklagten zur Untersagung der Fortsetzung des Gaststättenbetriebs, die auf die unzutreffende Rechtsgrundlage gestützt ist, erweist sich daher als rechtswidrig.

Damit hat die Klage aber auch insoweit Erfolg, als dem Kläger in Ziffer III. für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen die angeordnete Betriebsschließung bzw. Gewerbeabmeldung unmittelbarer Zwang i. S. v. Art. 34 VwZVG angedroht wurde. Mit der gebotenen Aufhebung des Grundverwaltungsakts (Ziffer II. des Bescheids vom 29. April 2014), kann auch die Zwangsmittelandrohung keinen rechtlichen Bestand haben. Es fehlt insoweit bereits an einem zu vollstreckenden Verwaltungsakt mit vollstreckungsfähigem Inhalt.

Überdies bestehen rechtliche Zweifel hinsichtlich der Wahl des Zwangsmittels. Bereits nach dem Wortlaut in Art. 34 Satz 1 VwZVG handelt es sich bei dem angedrohten unmittelbaren Zwang um die ultima ratio im gestuften System der Zwangsmittel, wie er in Art. 29 Abs. 2 VwZVG zum Ausdruck gelangt. Unmittelbarer Zwang kann demnach nur dann angedroht werden, wenn die sonstigen zulässigen Zwangsmittel nicht zum Ziel führen würden oder ihre Anwendung keinen zweckentsprechenden oder rechtzeitigen Erfolg erwarten ließen. Demnach entspricht bereits die gesetzgeberische Systematik aus Art. 34 Satz 1 VwZVG und der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dafür, die Androhung unmittelbaren Zwangs grundsätzlich nur nachrangig zur Androhung insbesondere von Zwangsgeldern zuzulassen bzw. erhöhte Anforderungen an die Androhung zu knüpfen. Es erscheint unverhältnismäßig, unmittelbaren Zwang anzudrohen, so lange ein Zwangsmittel der Androhung von Zwangsgeld nicht wenigstens versucht worden ist. Auch liegen im hier zu entscheidenden Fall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass die Androhung von Zwangsgeldern von vorneherein keinen Erfolg versprochen hätten. So gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger nach Aktenlage immer wieder zumindest Teilbeträge zur Schuldentilgung geleistet hat. Daher konnte gerade nicht zulasten des Klägers davon ausgegangen werden, dass dieser gänzlich mittellos war bzw. ist nicht belegt, dass ein Zwangsgeld in entsprechender Höhe (vgl. Art. 31 Abs. 2 VwZVG) keinesfalls einbringlich gewesen wäre.

3. Da Einwände gegen die Gebührenfestsetzung in Ziffer V. des Bescheides weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, war der Klage nur im tenorierten Umfang stattzugeben. Im Übrigen war die Klage abzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die getroffene Kostenentscheidung trägt dem jeweiligen Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten Rechnung. Das Gericht hat dabei dem vom Kläger mit der Klage angegriffenen Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis höheres Gewicht als der Anfechtung der Entscheidungen in Ziffer II. und III. des angefochtenen Bescheides des Beklagten vom 29. April 2014 beigemessen.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

Auf die den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegenden Gewerbebetriebe finden die Vorschriften der Gewerbeordnung soweit Anwendung, als nicht in diesem Gesetz besondere Bestimmungen getroffen worden sind; die Vorschriften über den Arbeitsschutz werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

(1) Die Behörde bescheinigt innerhalb dreier Tage den Empfang der Anzeige.

(2) Wird ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben, so kann die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Das gleiche gilt, wenn ein Gewerbe von einer ausländischen juristischen Person begonnen wird, deren Rechtsfähigkeit im Inland nicht anerkannt wird.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.