Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 4 K 14.316

published on 01/10/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Okt. 2014 - 4 K 14.316
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Erteilung eines Waffenscheins.

Der Kläger ist seit dem 16. Dezember 1982 im Besitz eines Waffenscheins, zuletzt vom 20. November 2007 bis 19. November 2013, wobei die Waffe nur im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit als Sprengmeister geführt werden durfte.

Am 17. Oktober 2013 stellte der Kläger beim zuständigen Landratsamt ... einen erneuten Verlängerungsantrag seines Waffenscheins für weitere drei Jahre. Er begründete den Antrag damit, dass sich das Bedürfnis nicht verändert habe. Er transportiere, verwende und handle mit Sprengstoff.

Mit Anhörungsschreiben vom 11. November 2013 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass eine Verlängerung des Waffenscheins nicht möglich sei. Er wurde darauf hingewiesen, dass für eine Verlängerung die gleichen rechtlichen Vorgaben wie für eine Erteilung gelten würden und jede Verlängerung aus diesem Grund zu prüfen sei wie eine (Erst-)Erteilung. § 19 Waffengesetz bilde den Grundtatbestand für die Anerkennung des Bedürfnisses einer Person zum Erwerb und Besitz sowie Führen von Schusswaffen und Munition in den Fällen einer besonderen Gefährdung. In der WaffVwV sei ausgeführt, dass selbst bei einer besonderen, deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung ein waffenrechtliches Bedürfnis dann nicht gegeben sei, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung nicht geeignet oder nicht erforderlich sei. Erforderlichkeit sei nicht gegeben, wenn die Gefährdungen zumutbarerweise durch entsprechendes persönliches Verhalten des Antragstellers oder durch Aufwendungen für technische oder organisatorische Maßnahmen vermindert werden können. Eine herausgehobene Bedeutung komme dabei z. B. der abschreckenden Wirkung von Alarm- und sonstigen Überwachungsanlagen zu, der Vornahme baulicher Sicherungsmaßnahmen oder der Beauftragung professioneller Dienste. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe dürfe niemals nur als bequemste oder kostengünstigste Alternative einer Gefährdungsminderung angesehen werden. Der Kläger wurde auch darauf aufmerksam gemacht, dass das Waffenführen auch nicht geeignet sei, weil ein etwaiger Überfall regelmäßig unter Ausnutzung eines Überraschungsmoments erfolge, das dem Betroffenen keine Gelegenheit biete, von seiner Waffe Gebrauch zu machen, ohne sich nicht zugleich selbst zu gefährden. Einem solchen Überraschungsangriff könne nur wirksam begegnet werden, wenn die Waffe schussbereit in der Hand getragen werden würde. Ein derartiges Verhalten sei aber wegen der damit verbundenen Gefährdung der Allgemeinheit und der zu erwartenden geringen Effektivität grundsätzlich nicht zu billigen und auch in der Praxis als nicht realitätsnah anzunehmen. Mangels Vorhersehbarkeit würde dem Betreffenden, anders als Polizisten und Bewachungspersonal, die hierfür besonders geschult seien und die, anders als der Kläger, auch ständig konkret mit einem Überfall rechnen müssten, auch ein reaktionsschnelles Verhalten nichts mehr nützen.

Der Kläger wurde um Mitteilung gebeten, ob er den Antrag zurücknehme oder ob ein rechtsmittelfähiger kostenpflichtiger Bescheid gewünscht werde.

Mit Schreiben vom 2. Dezember 2013 zeigte der Klägerbevollmächtigte an, dass der Kläger ihn mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt habe. Es wurde dem Landratsamt ... mitgeteilt, dass der Kläger die vom Landratsamt vorgetragenen Argumente nicht akzeptiere. Der Kläger sei schon seit langem im Besitz eines Waffenscheins und sei schon immer im Besitz von Waffen gewesen. Es sei durchaus richtig, dass mit der Verschärfung des Waffenrechts die Verlängerung wie eine Neuerteilung zu behandeln sei und damit auch die Notwendigkeit hierfür überprüft werden müsse. Hierzu bedürfe es einer Glaubhaftmachung, dass der Kläger wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet sei. Als Glaubhaftmachung wurde eine eidesstattliche Erklärung des Klägers vorgelegt. Ferner wurde eine diesbezüglich erforderliche Haftpflichtversicherung nachgewiesen. Durch den Klägerbevollmächtigten wurde weiter ausgeführt, dass es für die Verwaltungsbehörde für die Beurteilung des Vorliegens der Gefährdung auf die Gefährdungsanalyse der zuständigen Kriminalpolizei ankomme. Die hier vorliegende Stellungnahme ginge, laut Aussage des zuständigen Sachbearbeiters, zwar nicht von einer konkreten Gefahr aus (dies sei in den seltensten Fällen gegeben), jedoch eine abstrakte, mögliche Gefahr sei hier aufgrund der Umstände, die in der Person des Klägers liegen würden, absolut nicht auszuschließen. Die erforderliche Gefährdung des § 19 WaffG beinhalte auch die Berücksichtigung der abstrakten Gefahr. Der Kläger sei zudem auch bei der Kripo durch mehrfache Zusammenarbeit bekannt, seine Zuverlässigkeit sei geschätzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Person des Klägers für gewisse Personengruppen als Angriffsziel interessant sei, da er über den Zugang zu Sprengstoff verfüge. Die abstrakte Gefährdung sei damit durchaus zu bejahen. Die Bewaffnung des Klägers biete hier zumindest einen gewissen Schutz vor einem derartigen Überfall. Da für die Verlängerung/Erteilung des Waffenscheins somit sämtliche erforderlichen Voraussetzungen gegeben seien, werde die Behörde gebeten, den Standpunkt diesbezüglich nochmals zu überdenken und die beantragte Verlängerung zu bewilligen.

Aufgrund des Schreibens des Klägerbevollmächtigten wurde der Antrag nochmals überprüft. Dies wurde dem Klägerbevollmächtigten mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 mitgeteilt. Ferner führte das Landratsamt ... aus, dass es weiterhin zu dem Ergebnis komme, dass eine Waffenscheinverlängerung nicht möglich erscheine, da aus waffenrechtlicher Sicht eine rein abstrakte Gefährdung als Bedürfnis nicht ausreichend sei und eine konkrete Gefahr, bezogen auf den Kläger, nach dem Erkenntnisstand der Kriminalpolizeiinspektion ... nicht vorliege. Selbst bei einer besonderen, deutlich überdurchschnittlichen Gefährdung sei ein waffenrechtliches Bedürfnis nur dann gegeben, wenn nach den Umständen des Einzelfalles die Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung geeignet und auch erforderlich sei. Beim Kläger sei somit auch die individuelle Verteidigungsfähigkeit festzustellen, um sicherzustellen, dass in einer befürchteten typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr zu erwarten sei. Es werde darauf aufmerksam gemacht, dass die Befähigung zum verteidigungsgerechten Waffengebrauch vor allem durch die Teilnahme an einem Lehrgang im Verteidigungsschießen glaubhaft gemacht werden könne. Es werde weiter zu bedenken gegeben, ob nicht eine weniger gefährliche Waffe als die beantragte möglicherweise ausreiche (z. B. eine Schreckschusswaffe in Verbindung mit einem kleinen Waffenschein). Es sei auch nicht bekannt, ob die Gefährdung in zumutbarer Weise vermindert werden könne und aus welchem Grund eine solche Verminderung der Gefährdung beim Kläger nicht möglich oder nicht zumutbar sei.

Mit Bescheid vom 23. Januar 2014 lehnte das Landratsamt ... den Antrag des Klägers auf Verlängerung des Waffenscheins Nr. ..., ausgestellt am 20. November 2007 durch das Landratsamt ..., gültig bis 19. November 2013, ab.

Zur Begründung wurde u. a. darauf hingewiesen, dass der Kläger weiterhin im Besitz der Waffenbesitzkarte und der Kurzwaffe bleiben könne und die tatsächliche Gewalt hierüber innerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder des befriedeten Besitztums ausüben könne. Der Kriminalpolizei ... seien aber keine Erkenntnisse bekannt, die eine überdurchschnittliche Gefährdung erkennen lassen. Aus der vom Kläger vorgelegten eidesstattlichen Erklärung sei erkennbar, dass der Kläger sich aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit einer Gefährdung ausgesetzt sehe. Sie vermöge jedoch nicht zu begründen, dass die Gefährdung überdurchschnittlich im Sinne der vorliegenden rechtlichen Regelungen sei. Eine erlaubnispflichtige Schusswaffe dürfe außerdem niemals nur als bequemste oder kostengünstigste Alternative einer Gefährdungsminderung angesehen werden. Das Waffenführen sei auch nicht geeignet, weil ein etwaiger Überfall regelmäßig unter Ausnutzung eines Überraschungsmomentes erfolge, das dem Betroffenen keine Gelegenheit biete, von seiner Waffe Gebrauch zu machen, ohne sich nicht zugleich selbst zu gefährden. Ein Nachweis über die Teilnahme an einem Lehrgang in Verteidigungsschießen sei vom Kläger nicht erbracht worden. Die Erteilung eines Waffenscheins setze außerdem voraus, dass alle Möglichkeiten des passiven Schutzes, insbesondere durch Änderung der Betriebsabläufe, ausgeschöpft seien, ohne dass dadurch eine bestehende erhöhte Eigengefährdung beseitigt werden könnte. Daher seien von der Person zunächst Änderungen im allgemeinen Verhalten und die Durchführung zumutbarer Sicherheitsvorkehrungen zu verlangen. Hierzu wäre demnach erforderlich, den Sprengstoff in geschlossenen Behältnissen zu transportieren und ihn gegen Entwendung zusätzlich zu sichern. Dazu gehöre auch, alles zu unterlassen, was auf einen Sprengstofftransport aufmerksam machen könnte (z. B. das Entfernen von Werbeaufschriften auf dem Transport-Kfz, das Aufbewahren von Sprengstoff im für Dritte nicht einsehbaren Bereich des Fahrzeugs etc.). Weiter seien, um die Planung von Überfällen zu erschweren, regelmäßige Fahrtroutenwechsel und ein Variieren in den Einsatzzeiten zu verlangen. Letztlich sei auch daran zu denken, die Menge des transportierten Sprengstoffs zu begrenzen. Es sei derzeit nicht erkennbar und sei auch nicht ausgeführt worden, welche Anstrengungen der Kläger unternommen habe, den passiven Schutz herzustellen und gegebenenfalls zu verbessern, da hierzu keine Angaben gemacht worden seien. Zusammenfassend sei zu sagen, dass wohl eine gewisse Gefährdung durch die berufliche Tätigkeit des Klägers gegeben sei, diese aber durch entsprechende organisatorische Maßnahmen und durch das persönliche Verhalten auf einem durchschnittlichen Maß gehalten werden könne. Das Führen einer Schusswaffe sei nicht geeignet und nicht erforderlich, die behauptete Gefährdung zu mindern. Es würde dem Kläger zwar ein subjektives Sicherheitsgefühl vermitteln. Dies und das Ansteigen der Kriminalität könne aber nicht Grundlage einer waffenrechtlichen Entscheidung sein. Der Antrag auf Verlängerung des Waffenscheins zum Führen einer Schusswaffe außerhalb der Wohnung, der Geschäftsräume und des befriedeten Grundstücks sei daher abzulehnen gewesen.

Hiergegen ließ der Kläger am 20. Februar 2014 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg erheben und beantragen,

den Bescheid des Landratsamtes ... in ... vom 23. Januar 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger den mit Antrag vom 17. Oktober 2013 beantragten Waffenschein zu erteilen.

In der Stellungnahme der Kriminalpolizei ... sei zwar eine konkrete Gefahr für den Kläger verneint worden, jedoch könne eine abstrakte Gefährdung und damit eine potentiell höhere Gefahr für die Person des Klägers nicht ausgeschlossen werden. Durch den Beruf des Klägers als Sprengmeister und den damit verbundenen jederzeit möglichen Zugang zu Sprengstofflagern sei die Person des Klägers in einer weitaus höheren Gefährdungslage einzustufen als eine durchschnittliche Allgemeinperson. Auch der Umstand, dass der Kläger sich des Öfteren auch nachts zu seinem sehr abgelegenen Sprengstofflager begeben müsse, verstärke die Gefährdungssituation des Klägers. Die Person des Klägers sei wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben durch potentielle Angreifer, die sich z. B. Zugriff auf Sprengstoff verschaffen wollten, gefährdet. Das Waffenführen sei durchaus geeignet, von einem Überfall abzuschrecken bzw. diesen abzuwehren. Andere technische oder organisatorische Maßnahmen seien in diesem speziellen Fall des Klägers nicht geeignet, mögliche Angreifer abzuschrecken oder abzuwehren, da sie entweder nicht möglich seien (z. B. Alarm- oder Überwachungsanlagen) oder nicht sinnvoll seien (z. B. Sicherheitsfirmen; hier wäre wiederum eine Mehrzahl von Personen gefährdet). Passive Schutzmöglichkeiten, z. B. durch ständige Änderung der Betriebsabläufe oder Wege, des häufigen Wechsels der Transport-Kfz, sowie der Transportzeiten würden vom Kläger schon maximal ausgeschöpft. Jedoch ließen sich teilweise nächtliche Abholungen des Sprengstoffes nicht vermeiden. Gerade hierbei sei das Waffenführen auch außerhalb der Wohnung und Geschäftsräume als geeignet anzusehen, einen möglichen Angriff abzuwehren. Eine Gefährdung der Allgemeinheit wäre dabei wohl eher als gering zu erachten, da das Sprengstofflager weit in unbebautem Gebiet liege. Der Kläger sei aufgrund seiner Person und jahrelanger Erfahrung mit Hilfe des Gebrauchs seiner eigenen Schusswaffe durchaus in der Lage, einen Angriff, auch einen Überraschungsangriff, abzuwehren, ohne dass mögliche Folgen für eventuell unbeteiligte Dritte eintreten würden. Ob ein Lehrgang im Verteidigungsschießen an der Beurteilung des Landratsamtes etwas ändern würde, dürfte dahingestellt sein. Dies zähle jedoch nicht zu den Voraussetzungen des § 19 WaffG. Auch müsste hierbei die Zumutbarkeit wegen des gesamten Zeitaufwandes berücksichtigt werden. Gleichwohl würde der Kläger einen solchen Lehrgang in gewisser Regelmäßigkeit durchaus absolvieren, wenn dies zur Verlängerung seines seit 1982 genehmigten Waffenscheines beitragen würde.

Das Landratsamt ... beantragte für den beklagten ...,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung werde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.

Im Rahmen des Antragsverfahrens seien die einzelnen Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 WaffG genau geprüft worden. Seitens des Gesetzgebers sollten durch die waffenrechtlichen Regelungen die Freiheit und Sicherheit der Bürgerinnen und Bürger geschützt werden. Demgegenüber könne dem Verlangen des Einzelnen auf Gewährung einer Erlaubnis zum Erwerb einer Schusswaffe zum Zwecke des Selbstschutzes grundsätzlich nur unter restriktiven Aspekten entsprochen werden. So bedürfe es einer Abwägung zwischen dem persönlichen Interesse des Klägers an der Verbesserung seiner Sicherheit durch den Besitz einer Schusswaffe und dem öffentlichen Interesse daran, dass möglichst wenige Schusswaffen „ins Volk“ kämen. Die materielle Beweislast, dass ein Bedürfnis bestehe, obliege hierbei dem Kläger. Aus den vorliegenden Unterlagen könne entnommen werden, dass beim Kläger zwar ein gewisses Gefährdungspotential gegeben sei, eine überdurchschnittliche Gefährdung im Sinne der Vorschrift sei hierbei jedoch zu verneinen und hätte aus Sicht des Landratsamtes auch nicht glaubhaft gemacht werden können. Zusammenfassend werde nochmals festgestellt, dass die Abwägung öffentlicher und persönlicher Interessen nach derzeitigem Stand zu keinem anderen Ergebnis führe, als dass dem Antrag des Klägers nicht entsprochen werden könne. Nur wenn sich der Gefährdungsgrad des Klägers überdurchschnittlich von dem der Allgemeinheit unterscheide und die Schusswaffe bei realistischer Betrachtung und Bewertung erforderlich und auch geeignet sei, um seine persönliche Gefährdung erheblich zu minimieren, könne ein anzuerkennendes Bedürfnis bestehen. Dies sei hier nicht der Fall.

In der mündlichen Verhandlung am 9. April 2014 wurde vereinbart, dass der Beklagte eine Gefährdungseinschätzung und die Geeignetheit einer Waffe zur Abwehr der Gefährdung bei der KPI ... in Abstimmung mit dem Landeskriminalamt zur konkreten Situation des Klägers einholen solle.

In der Gefährdungsanalyse vom 6. August 2014 kommt KHK ... von der KPI ... zusammenfassend zu dem Ergebnis, dass ein Angriff von außen zur Erlangung von Sprengmitteln als eher unwahrscheinlich anzusehen sei. Hinweise, die auf eine konkrete Gefährdung des Klägers hinweisen würden, seien momentan nicht vorhanden. Aus Sicht des Sachbearbeiters böten die Örtlichkeiten (Wohnort, Büro und Lager) durchaus Möglichkeiten für potentielle Angreifer, sich in unmittelbarer Nähe der Gebäude bzw. des Lager zu verstecken und den Kläger abzufangen. Ob weitere Sicherungsmaßnahmen der Gebäude bzw. des Lagers diese Gefahr spürbar minimieren würden, sei aus Sicht des Sachbearbeiters Spekulation. Sollte der Fall eintreten, dass der Kläger oder ein anderer Berechtigter im Bereich der Wohnung, des Büros oder auch des Lagers abgefasst und überrascht würde, sehe der Sachbearbeiter nur geringe Chancen, dass dieser Angriff durch die Handhabung einer Schusswaffe durch den Kläger abgewehrt werden könnte. Dies gelte übrigens nach Meinung des Sachbearbeiters auch für den Fall, dass entsprechende Übungen im Bereich der Schusswaffenselbstverteidigung im Vorfeld durchgeführt würden. Der Sachbearbeiter gehe sogar soweit zu behaupten, dass selbst eine entsprechende Ausbildung von Spezialkräften, wie z. B. Polizeibeamten oder sonstigen Fachkräften in einem solchen Fall nur bedingt hilfreich wäre, vorausgesetzt der Angreifer gehe entsprechend zielgerichtet und rücksichtslos vor. In den Fällen dieser Art zähle nach Meinung des Sachbearbeiters viel mehr der Überraschungseffekt, der den Verteidiger aus der Sicht des Sachbearbeiters mit größter Wahrscheinlichkeit chancenlos lasse. Sollte der Angreifer unvorbereitet, planlos und zögernd vorgehen, könnte eine Verteidigungshandlung mit, aber in diesem Falle auch ohne Handfeuerwaffe, erfolgreich sein. Es müsse nach allgemeiner Lebenserfahrung allerdings davon ausgegangen werden, dass Straftäter, welche in einem solchen Bereich aktiv würden, aller Wahrscheinlichkeit nach entsprechend skrupellos und rücksichtslos vorgehen würden. Ein Verteidigungsversuch durch die angegangene Person würde mit größter Wahrscheinlichkeit durch Gewalt gebrochen werden, dann wohl durch Schusswaffengebrauch. Ein Selbstverteidigungsversuch mittels einer Waffe durch die angegangene Person führe nach Meinung des Sachbearbeiters zu einem erhöhten Gefährdungsgrad für die angegangene Person und das unmittelbare Umfeld. Eine abschließend wertende Begutachtung der Lage durch den Sachbearbeiter sei nicht möglich, da die Entwicklung eines solchen Angriffsszenarios von mehreren unterschiedlichen Faktoren abhänge. So müsse in diesem Fall die Qualität der Vorplanung durch die Angreifer gesehen werden. Zudem wäre die Bereitschaft der Angreifer, von ihren Waffen Gebrauch zu machen, von maßgeblicher Bedeutung. Letztendlich entscheide nach Meinung des Sachbearbeiters der psychologische Aspekt, die Angreifer und den Verteidiger betreffend, wie ein solches Angriffsszenario wohl enden würde. Eine sichere Bewertung, wie ein solcher Fall tatsächlich ablaufen würde, sei aus Sicht des Sachbearbeiters nicht möglich. Unter Einbeziehung der Tatsache, dass der Verteidiger im Rahmen eines Angriffsszenarios mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit den Kürzeren ziehen würde, müsse folgerichtig davon ausgegangen werden, dass aus Selbstverteidigungszwecken ein Waffenschein im Prinzip nie genehmigt bzw. verlängert werden dürfte. Demgegenüber stehe die Tatsache, dass der Kläger seit Erteilung seines Waffenscheins verantwortlich mit dieser Waffe umgegangen sei. Nach Meinung des Sachbearbeiters minimiere eine hochwertige technische Sicherung der zu lagernden bzw. befördernden Sprengmittel die Gefahr einer illegalen Übernahme. Ausschließen lasse sich diese allerdings nicht. Der Erfolg der Angreifer/Straftäter hinge in erster Linie von der Qualität der Planung ab. So nütze eine hochtechnisierte Sicherung der Lagerstätte bzw. des Transportfahrzeugs nichts, wenn der Betroffene oder Familienmitglieder im Vorfeld in zielgerichteter Art und Weise angegangen würden. Wie bereits erwähnt, sei der durch den Überraschungseffekt auf Seiten des Angreifers vorhandene Vorteil gegenüber dem Verteidiger so gravierend, dass eine Abwehr des Angriffs fast nicht möglich erscheine. Die Folge wäre, dass eine Schusswaffe grundsätzlich als Abwehrmaßnahme ungeeignet sei und demnach mit dieser Begründung ein Waffenschein nicht ausgestellt werden dürfte, entsprechend professionelles und gewaltbereites Vorgehen des Angreifers vorausgesetzt. Abzuwägen wäre jetzt das abstrakte Gefährdungspotential eines solchen Szenarios für den Verteidiger und Dritte mit dem vermeintlichen Recht des Klägers, sich mit einer Waffe verteidigen zu dürfen, einschließlich der möglichen Folgen.

Mit Schriftsatz vom 23. September 2014 teilte der Klägerbevollmächtigte mit, dass der Kläger an seinem Klageantrag und dessen Begründung festhalte. Das Gefährdungsgutachten der KPI ... habe ergeben, dass der Kläger einer erhöhten abstrakten Gefahr ausgesetzt sei. Es werde eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren beantragt.

Dem hat der Beklagte schon unter dem 22. September 2014 zugestimmt.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsakten.

Gründe

Die zulässige Klage über die mit Einverständnis der Beteiligten ohne (weitere) mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), ist unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Waffenscheins (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), der ihn zum Führen einer Schusswaffe berechtigen würde (§ 10 Abs. 4 Satz 1 WaffG).

Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Waffenscheins ist § 10 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. § 4 Abs. 1 WaffG. Dementsprechend müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse beim Kläger vorliegen.

Im vorliegenden Fall kommt eine Klage auf Verlängerung eines Waffenscheines in Betracht, da der bisherige, zuletzt bis 19. November 2013 gültige Waffenschein erst einmal verlängert wurde. Die Voraussetzungen für die Erteilung oder Verlängerung sind aber identisch, das heißt es findet eine volle materiell-rechtliche Prüfung statt (Gade/Stoppa, Kommentar zum WaffG, 1. Auflage 2011, § 10 Rn. 67; Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, Kommentar zum Waffenrecht, 9. Auflage 2010, § 10 Rn. 12c; BVerwG, U.v. 18.12.1979 - C 38.77 - DVBI 1980, 1044 - juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 21.7.1988 - 21 B 88.00092 - GewArch 1988, 393 - juris; NdsOVG, U.v. 23.2.2010 - 11 LB 234/09 - GewArch 2010, 307 - juris Rn. 20).

Streitig ist im vorliegenden Fall allein, ob beim Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.1979 - C 38.77 - DVBI 1980, 1044 -juris Rn. 13; VG München, U.v. 10.10.2012 - M 7 K 11.5612 - unveröffentlicht) ein waffenrechtliches Bedürfnis im Sinne der § 4 Abs. 1 Nr. 4, §§ 8, 19 WaffG vorliegt. Der Kläger trägt für den Nachweis der berufsbedingten Gefährdung die materielle Beweislast (NdsOVG, U.v. 23.2.2010 - 11 LB 234/09 - GewArch 2010, 307 - juris Rn. 31; BVerwG, U.v. 18.12.1979 - IC 38.77 - DVBI 1980, 1044 - juris Rn. 13; VG München, U.v. 10.10.2012 - M 7 K 11.5612 - unveröffentlicht); es genügt jedoch insoweit die Glaubhaftmachung gem. § 8 WaffG (Apel/Bushart, Waffenrecht, 3. Auflage 2004, § 8 Rn. 17). Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Waffenscheins liegen jedoch nicht vor.

Aus der Gefährdungsanalyse der Kriminalpolizeiinspektion ... ergibt sich eine negative Einschätzung, die - auch unter Berücksichtigung der (besonderen) Geschäftsabläufe des Klägers und der örtlichen Gegebenheiten - nicht zur Glaubhaftmachung einer überdurchschnittlichen Gefährdung des Klägers führt. Der KPI ... liegen derzeit keinerlei Erkenntnisse vor, die auf Aktionen aus den Bereichen Terrorismus/Extremismus zur Erlangung von Sprengstoff schließen lassen könnten. Sollten sich Straftäter aus diesem Bereich tatsächlich zur Planung von Aktionen entschließen, wäre es nach Auffassung der KPI ... risikoärmer, sich der leicht zugänglichen Anleitungen zur Herstellung von Sprengstoffen aus dem Internet zu bedienen. Eine abstrakte Gefährdung aus dem rechts- und linksextremistischen Spektrum, sowie insbesondere aus dem Bereich des islamistischen Terrorismus einschließlich möglicher Tathandlungen zur Erlangung von Sprengstoff, sei allerdings nicht auszuschließen. Kenntnisse, die auf eine konkrete Gefahr hindeuten, liegen bei der KPI ... nicht vor. Es liegen außerdem keine Erkenntnisse zu Fällen vor, bei denen Sprengstoff durch eine Tätergruppierung gezielt entwendet worden sei. Eine Recherche im Hinblick auf Diebstahlshandlungen in Bayern, bei denen vom Sprengstoffgesetze erfasste Substanzen entwendet worden seien, habe nach den Erkenntnissen der KPI ergeben, dass es sich in 32 von insgesamt 42 Fällen bei dem erlangten Gut um Feuerwerkskörper und Silvesterraketen gehandelt habe. Ferner habe die Recherche ergeben, dass in vier Fällen, in denen die Beschuldigten während des Dienstes bei der Bundeswehr Kartuschenmunition oder Leuchtkörper entwendet hatten. In einem Fall habe ein Täter als Angehöriger einer Firma zwei Stangen Emulgitsprengstoff entwendet (Versager nach Sprengung in einem Tunnel); bei einer Haushaltsauflösung nach dem Tod des Inhabers sei in einem weiteren Fall TNT-Sprengstoff aufgefunden worden. In vier weiteren Fällen sei Sprengstoff jeweils als Zufallsprodukt als Inhalt von Tresoren bei Wohnungseinbruchsdiebstählen entwendet worden. Insgesamt verweist die KPI ... darauf, dass Hinweise, die auf eine konkrete Gefährdung des Klägers hinweisen würden, momentan nicht vorhanden seien. Diese Ausführungen sind nachvollziehbar und schlüssig, so dass eine Gefährdung des Klägers nicht nachgewiesen ist.

Das Führen einer Waffe ist darüber hinaus nicht geeignet und erforderlich, die Gefährdung zu mindern.

Selbst wenn der Kläger - gegebenenfalls auch nur teilweise (vgl. § 10 Abs. 4 Satz 3 WaffG) - als gefährdete Person im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WaffG angesehen werden müsste, ist das Führen einer Schusswaffe zur Minderung der Gefährdung vorliegend nicht erforderlich (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG). Voraussetzung hierfür wäre, dass die Gefährdung nicht auf andere zumutbare Weise verhindert werden kann (Gade/Stoppa, a. a. O., § 19 Rn. 7; Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, a. a. O., § 8 Rn. 13; Apel/Bushart, a. a. O., § 19 Rn. 13), d. h. nur die begehrte Waffe den vorgetragenen Zweck zu erfüllen vermag (Gade/Stoppa, a. a. O., § 8 Rn. 15; Apel/Bushart, a. a. O., § 8 Rn. 13).

Es ist jedoch vom Kläger vorliegend nicht glaubhaft gemacht, dass sich die vorgestellte Gefährdungslage nur durch eine Bewaffnung abwenden oder mindern ließe und nicht bereits durch die vom Kläger ergriffenen oder weitere zu ergreifende Schutzvorkehrungen und Vorsichtsmaßnahmen auf ein ihm zumutbares Maß reduziert bzw. zu reduzieren ist. Dem Kläger ist insoweit auch zumutbar, Betriebsabläufe flexibel und den Transport von Sprengstoff unauffällig zu gestalten sowie technische Schutzvorkehrungen an Betriebsgebäuden, Fahrzeugen und Transportmitteln zu treffen (BVerwG, U.v. 24.6.1975 - IC 25.73 - BVerwGE 49, 1 - juris Rn. 25; OVG NW, U.v. 23.4.2008 - 20 A 321/07 - juris Rn. 32; OVG RP, B.v. 15.9.2008 - 7 A 10475/08 - juris Rn. 4).

Schließlich ist ein Bedürfnis auch dann nicht anzuerkennen, wenn das Führen einer Schusswaffe nicht geeignet ist, die Gefährdung zu mindern (§ 8 Nr. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 WaffG). Insoweit ist nicht ausreichend glaubhaft gemacht, dass in einer konkreten Gefährdungslage und typischen Verteidigungssituation eine erfolgreiche Abwehr durch das Führen einer Waffe bzw. Schusswaffeneinsatz zu erwarten ist (vgl. NdsOVG, U.v. 23.2.2010 - 11 LB 234/09 - GewArch 2010, 307 - juris Rn. 39; Gade/Stoppa, a. a. O., § 19 Rn. 6; Papsthart in: Steindorf/Heinrich/Papsthart, a. a. O., § 8 Rn. 13; Apel/Bushart, a. a. O., § 19 Rn. 11).

Bei der Beurteilung ist zwar nicht nur ein Ausschnitt der klägerischen Tätigkeit, sondern sein gesamter Bewegungs- und Tätigkeitskreis zu betrachten (BVerwG, U.v. 18.12.1979 - IC 38/77 - GewArch 1980, 348 - juris Rn. 14). Maßgeblich ist auch nicht der perfekt geplante und ausgeführte Überfall (vgl. VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1898, 245 - juris Rn. 24), da sich die genauen Umstände einer Überfallsituation nicht vorhersehen lassen (vgl. NdsOVG, U.v. 28.6.1982 - 8 A 62/80 - (GewArch 1983, 143 - juris). Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass Überfälle auf Sprengstofftransporteure grundsätzlich oder auch nur typischerweise in einer Form erfolgen, die es rechtfertigt, den Einsatz einer Schusswaffe als taugliches Verteidigungsmittel völlig auszublenden (vgl. VG Düsseldorf, U.v. 29.9.2004 - 18 K 7576/03 - juris Rn. 12; VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1898, 245 - juris Rn. 23). Dies hat der Beklagte bzw. die mit der Einschätzung befasste Kriminalpolizeiinspektion aber auch nicht getan.

Gleichwohl ist das Führen einer Waffe und der Waffeneinsatz durch den Kläger selbst in den vom ihm maßgeblich geschilderten Situationen nicht geeignet, die Gefährdung zu mindern, da unabhängig von der Vielzahl der möglichen Überfallvarianten jedenfalls in den in Betracht kommenden typischen Überfallszenarien, in denen der Kläger allein unterwegs ist, kaum Zeit verbleiben dürfte, eine Schusswaffe effektiv zur Verteidigung einzusetzen (OVG NW, U.v. 23.4.2008 - 20 A 321/07 - juris Rn. 38; NdsOVG, U.v. 23.2.2010 - 11 LB 234/09 - GewArch 2010, 307 - juris Rn. 39). Es ist zu befürchten, dass das Führen einer Schusswaffe durch eine auf sich allein gestellte Einzelperson deren Gefährdung erhöht, in denen sich etwa Täter auf einen ihnen bekannte Bewaffnung des Opfers einstellen oder diesem während der Tatausführung die Schusswaffe entwenden und sie anschließend gegen ihr Opfer richten (vgl. OVG NW, U.v. 23.4.2008 - 20 A 321/07 - juris Rn. 37; OVG RP, U.v. 25.3.2004 - 2 A 11775/03 -, OVG - NVWZ-RR 2005, 326 - juris Rn. 38).

Darüber hinaus muss der Kläger auch persönlich in hohem Maß die Gewähr bieten, in der Lage zu sein, sich auch gegen einen überraschenden Angriff erfolgreich zur Wehr setzen zu können (VGH BW, U.v. 25.4.1989 - 10 S 902/88 - GewArch 1898, 245 - juris Rn. 25; Gade/Stoppa, a. a. O., § 19 Rn. 6). Hierfür sind spezielle zum verteidigungsgemäßen Gebrauch der Schusswaffe erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten nötig, die einen gefahrmindernden Einsatz der Schusswaffe erwarten lassen (NdsOVG, U.v. 23.2.2010 - 11 LB 234/09 - GewArch 2010, 307 - juris Rn. 39; OVG NW, U.v. 23.4.2008 - 20 A 321/07 - juris Rn. 34; VG München, U.v. 10.10.2012 - M 7 K 11.5612 - unveröffentlicht). Insoweit kann jedoch mangels Vorliegen der obigen Voraussetzungen offen bleiben, ob der Kläger diesen Anforderungen gerecht wird.

Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 ff ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Annotations

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

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wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller

1.
das 18. Lebensjahr vollendet hat (§ 2 Abs. 1),
2.
die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
3.
die erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat (§ 7),
4.
ein Bedürfnis nachgewiesen hat (§ 8) und
5.
bei der Beantragung eines Waffenscheins oder einer Schießerlaubnis eine Versicherung gegen Haftpflicht in Höhe von 1 Million Euro - pauschal für Personen- und Sachschäden - nachweist.

(2) Die Erlaubnis zum Erwerb, Besitz, Führen oder Schießen kann versagt werden, wenn der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht seit mindestens fünf Jahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat.

(3) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von waffenrechtlichen Erlaubnissen in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit und ihre persönliche Eignung zu prüfen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 sich das Vorliegen einer Versicherung gegen Haftpflicht nachweisen zu lassen.

(4) Die zuständige Behörde hat das Fortbestehen des Bedürfnisses bei Inhabern einer waffenrechtlichen Erlaubnis alle fünf Jahre erneut zu überprüfen.

(5) Zur Erforschung des Sachverhalts kann die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen das persönliche Erscheinen des Antragstellers oder des Erlaubnisinhabers verlangen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt. Für die Erteilung einer Erlaubnis für Schusswaffen sind Art, Anzahl und Kaliber der Schusswaffen anzugeben. Die Erlaubnis zum Erwerb einer Waffe gilt für die Dauer eines Jahres, die Erlaubnis zum Besitz wird in der Regel unbefristet erteilt.

(2) Eine Waffenbesitzkarte über Schusswaffen, die mehrere Personen besitzen, kann auf diese Personen ausgestellt werden. Eine Waffenbesitzkarte kann auch einem schießsportlichen Verein oder einer jagdlichen Vereinigung als juristischer Person erteilt werden. Sie ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Verein der Behörde vor Inbesitznahme von Vereinswaffen unbeschadet des Vorliegens der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 5 eine verantwortliche Person zu benennen hat, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen sind; diese benannte Person muss nicht vertretungsberechtigtes Organ des Vereins sein. Scheidet die benannte verantwortliche Person aus dem Verein aus oder liegen in ihrer Person nicht mehr alle Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 vor, so ist der Verein verpflichtet, dies unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen. Benennt der Verein nicht innerhalb von zwei Wochen eine neue verantwortliche Person, für die die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nachgewiesen werden, so ist die dem Verein erteilte Waffenbesitzerlaubnis zu widerrufen und die Waffenbesitzkarte zurückzugeben.

(3) Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition wird durch Eintragung in eine Waffenbesitzkarte für die darin eingetragenen Schusswaffen erteilt. In den übrigen Fällen wird die Erlaubnis durch einen Munitionserwerbsschein für eine bestimmte Munitionsart erteilt; sie ist für den Erwerb der Munition auf die Dauer von sechs Jahren zu befristen und gilt für den Besitz der Munition unbefristet. Die Erlaubnis zum nicht gewerblichen Laden von Munition im Sinne des Sprengstoffgesetzes gilt auch als Erlaubnis zum Erwerb und Besitz dieser Munition. Nach Ablauf der Gültigkeit des Erlaubnisdokuments gilt die Erlaubnis für den Besitz dieser Munition für die Dauer von sechs Monaten fort.

(4) Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt. Eine Erlaubnis nach Satz 1 zum Führen von Schusswaffen wird für bestimmte Schusswaffen auf höchstens drei Jahre erteilt; die Geltungsdauer kann zweimal um höchstens je drei Jahre verlängert werden, sie ist kürzer zu bemessen, wenn nur ein vorübergehendes Bedürfnis nachgewiesen wird. Der Geltungsbereich des Waffenscheins ist auf bestimmte Anlässe oder Gebiete zu beschränken, wenn ein darüber hinausgehendes Bedürfnis nicht nachgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen sind in der Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 genannt (Kleiner Waffenschein).

(5) Die Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe wird durch einen Erlaubnisschein erteilt.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

Der Nachweis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung

1.
besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und
2.
die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck
glaubhaft gemacht sind.

(1) Ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe und der dafür bestimmten Munition wird bei einer Person anerkannt, die glaubhaft macht,

1.
wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib oder Leben gefährdet zu sein und
2.
dass der Erwerb der Schusswaffe und der Munition geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung zu mindern.

(2) Ein Bedürfnis zum Führen einer Schusswaffe wird anerkannt, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums vorliegen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.