Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juli 2014 - 3 K 13.444

bei uns veröffentlicht am22.07.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer „ambulant betreuten Wohngemeinschaft“ und die Anwendbarkeit der Bestimmungen für stationäre Einrichtungen nach dem Zweiten Teil des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung.

1. Herr ... ist (Mit-) Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. ... der Gemarkung ... (...-Straße ..., ...), das mit einem mehrgeschossigen (Wohn-) Gebäude bebaut ist. Er vermietet seit Jahren einzelne Zimmer im Erdgeschoss sowie im ersten Obergeschoss des Gebäudes an alte und pflegebedürftige Menschen (mit Pflegestufe). Im Einzelnen handelt es sich um ein Zimmer im Erdgeschoss sowie um vier Zimmer im ersten Obergeschoss. Die Räume im zweiten Obergeschoss werden von den Eigentümern bewohnt bzw. anderweitig vermietet.

Das etwa 15 qm große Bewohnerzimmer im Erdgeschoss weist kein(e) Bad oder Nasszelle mit Toilette auf; für Mieter dieses Zimmers stehen ein separates Badezimmer, in dem sich auch die Heizung sowie eine Toilette befindet, zur Verfügung. Dazu muss der Flur durchquert werden, der von Bewohnern des ersten Obergeschosses und auch von Nutzern des zweiten Obergeschosses benutzt wird. Die genannte Toilette sowie das Badezimmer kann nach Angaben des Klägers auch von Bewohnern des ersten Obergeschosses benutzt werden. Die Bewohnerzimmer im ersten Obergeschoss sind jeweils mit einer eigenen Nasszelle mit Toilette ausgestattet.

Im Erdgeschoss befinden sich weiter eine Küche, ein Gemeinschaftsraum, in dem auch das Essen eingenommen wird, sowie weitere Zimmer, die beispielweise der Lagerung von Gegenständen, als Schlafstätte der Nachtbereitschaft oder als Standort für (zwei) Waschmaschinen des Klägers dienen, die nach dessen Angaben auch von Bewohnern benutzt werden können. Nach Angaben des Klägers könne auf Wunsch der Bewohner jedes Bewohnerzimmer mit einer Küchenzeile ausgestattet werden; dies sei von sämtlichen Bewohnern jedoch abgelehnt worden.

2. Der Kläger ist ein nach seiner Satzung gemeinnütziger eingetragener Verein, dessen Zweck die Hauskrankenpflege sowie die Betreuung im niederschwelligen Bereich von hilfs- und pflegebedürftigen kranken und alten Menschen ist. Er wird satzungsgemäß vor allem tätig bei der ambulanten Kranken- und Altenpflege sowie der hauswirtschaftlichen Hilfe für hilfs- und pflegebedürftige Menschen und bietet zusätzliche Betreuung im Sinne des § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 3 des Sozialgesetzbuchs Elftes Buch an. Erster Vorsitzender des Klägers ist der Miteigentümer des o.g. Anwesens, Herr Jochen Zahn, zweite Vorsitzende die examinierte Krankenschwester ..., die die Leitung des Pflegedienstes ausübt. Weitere Mitglieder sind die Ehefrau des Vermieters und Miteigentümerin des Anwesens (...), zwei Töchter der Eheleute ... sowie beim Kläger beschäftigte Pflegkräfte.

Der Kläger bietet den Mieterinnen und Mietern der Zimmer im Erd- und ersten Obergeschoss des genannten Anwesens die Erbringung von pflegerischen, hauswirtschaftlichen und sonstigen Betreuungsleistungen an. Soweit ersichtlich, wird dieses Angebot von den Mieterinnen und Mietern im Regelfall auch angenommen. Insoweit werden entsprechende Einzelverträge abgeschlossen. In den Akten des Landratsamts finden sich (außer Kopien von Mietverträgen mit einzelnen Bewohnerinnen) auch Ablichtungen von Pflegeverträgen (in unterschiedlichen Fassungen) und (hauswirtschaftliche Leistungen betreffenden) Dienstleistungsverträgen. Auf die Möglichkeit der Kündigung wird in den Verträgen hingewiesen.

3. Auf Veranlassung des Landratsamtes, das aufgrund seiner Ermittlungen die Wohnform im Erd- und ersten Obergeschoss des genannten Anwesens als „ambulant betreute Wohngemeinschaft“ qualifizierte, zeigte der Kläger (Unterzeichnerin: Frau ...) am 15. November 2010 die „Gründung einer betreuten Wohngruppe im Sinne des Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG“ an.

Im Zusammenhang mit der Begründung eines Einspruchs gegen einen wegen Verletzung einer Anzeigepflicht vom Landratsamt erlassenen Bußgeldbescheid ließ der Kläger allerdings mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 26. Januar 2011 vortragen, dass die Anzeige während einer längeren krankheitsbedingten Abwesenheit des Vereinsvorsitzenden und ohne vorherige rechtliche Prüfung erfolgt sei. Die Wohnform stelle eine Form des „Betreuten Wohnens“ dar, wogegen die Anforderungen einer „stationären Einrichtung“ und damit einer „ambulant betreuten Wohngemeinschaft“ nach dem Gesetz zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung nicht erfüllt seien.

3. Mit Bescheid vom 11. Mai 2011, der an den Kläger gerichtet war, stellte das Landratsamt fest, dass

- es sich bei der Wohnform in der ... -Straße ... (Erdgeschoß und 1. Stock) in ... um „eine ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne des Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung (PfleWoqG) handelt“ und

- „die Bestimmungen für stationäre Einrichtungen nach dem Zweiten Teil des PfleWoqG Anwendung finden“.

Die Wohnform weise alle in Art. 2 Abs. 3 Satz 1 PfleWoqG normativ festgelegten Merkmale einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft auf. Sie habe den Zweck, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die entgeltliche Inanspruchnahme externer Pflege- und Betreuungsmaßnahmen durch den Kläger oder andere Anbieter zu ermöglichen. Dass eine Bewohnerfluktuation stattfinde, stehe dem nicht entgegen.

Nachdem allerdings die Selbstbestimmung der Bewohner nicht hinreichend gewährleistet sei und die Mitarbeiter des Klägers sich ihres „Gaststatus“ auch nur unzureichend bewusst seien, könne die Privilegierungsvorschrift in Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG nicht Platz greifen. Dies ergebe sich u. a. daraus, dass das (auf Initiative des Landratsamts eingerichtete) „Selbstverwaltungsgremium“ nicht effektiv „funktioniere“. Weiter habe eine Bewohnerin berichtet, dass sie keinen Hausschlüssel verwenden dürfe, womit deren „Hausherreneigenschaft“ in Frage gestellt sei. Der Tagesablauf richte sich auch nicht nach den Willensentschließungen der Bewohnerinnen, sondern im Wesentlichen nach den Vorgaben des Klägers. Dies habe zur Folge, dass die besonderen Bestimmungen für stationäre Einrichtungen (zweiter Teil des PfleWoqG) anwendbar seien.

Auf die weitere Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Den dagegen erhobenen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass es sich bei der Wohnform um ein nicht dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz unterfallendes „Betreutes Wohnen“ handle und im Übrigen auch die Selbstbestimmung der Bewohner gewährleistet sei. Die Regierung von ... wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 7. Februar 2013, auf dessen Begründung verwiesen wird, zurück.

3. Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landratsamts ... vom 11. Mai 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 7. Februar 2013 aufzuheben.

Der Kläger sei weder Eigentümer noch Vermieter der Räumlichkeiten. Die mit Herrn ... geschlossen Mietverträge enthielten auch keinerlei Verknüpfung mit den Pflegeleistungen und hauswirtschaftlichen Leistungen, die der Kläger anbiete. Der Kläger schließe vielmehr als gemäß §§ 71 ff. SGB XI zugelassener Pflegedienst mit seinen Kundinnen übliche Pflegeverträge nach § 120 SGB XI. Diese seien kurzfristig, nach der jüngsten Änderung des § 120 SGB XI sogar fristlos ordentlich kündbar. Eine Bindung an den Mietvertrag bestehe nicht.

Gegenstand des Dienstleistungsvertrages zwischen Kläger und den Kundinnen sei das übliche Wahlleistungsangebot in Anlagen des betreuten Wohnens. Die Bewohnerinnen seien frei, alle Leistungen auch von anderen Anbietern abzunehmen. Vor einiger Zeit habe auch tatsächlich ein anderer Dienst für einige Monate die hauswirtschaftliche Versorgung übernommen. Eine Vollversorgungsgarantie übernehme auch der Kläger in den genannten Verträgen nicht.

Aus der Systematik des Art. 2 PfleWoqG ergebe sich, dass Wohnformen, die keine stationäre Einrichtung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG sind, nicht zusätzlich in den Geltungsbereich des Gesetzes einbezogen werden sollten. Es entspreche auch nicht dem Zweck des Gesetzes, ambulant betreute Wohngemeinschaften als eigenständigen Leistungstyp neben der stationären Einrichtung in dessen grundsätzlichen Anwendungsbereich hineinzuziehen. Denn dadurch würde das in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommende Anliegen des Gesetzgebers, die Vielfalt des betreuten Wohnens nicht durch zu enge gesetzliche Vorgaben oder staatliche Kontrollen einzuengen, ausgehebelt. Vielmehr ermögliche Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG die privilegierte Behandlung von bestimmten stationären Einrichtungen. Es müsse daher stets zunächst geprüft werden, ob eine stationäre Einrichtung im Sinne des Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG vorliegt. Aus Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 PfleWoqG ergebe sich weiter, dass „Betreutes Wohnen“ nicht als stationäre Einrichtung gelte. Vorliegend fehle es bereits an einer „stationären Einrichtung“ nach Art. 2 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG, was unter der Geltung des Heimgesetzes als „Heim“ bezeichnet worden sei. Der Beklagte habe das Wohnangebot vor Inkrafttreten des PfleWoqG auch nie als „Heim“ angesehen, sondern als „betreutes Wohnen“ anerkannt.

Zumindest sei die „Rückausnahme des Art. 2 Abs. 2 PfleWoqG“ (für „Betreutes Wohnen“) einschlägig. Die dort vorausgesetzte freie Wählbarkeit aller Betreuungs- und Pflegeleistungen bestehe für die Mieter. Dies habe der Beklagte auch ausdrücklich anerkannt. Eine ambulant betreute Wohngemeinschaft scheitere schon daran, dass kein gemeinsamer Haushalt bestehe.

Der Kläger sei weiter auch nicht Träger einer Wohngemeinschaft und könne deshalb auch nicht Adressat einer Verfügung des Beklagten sein. Der Begriff des „Trägers“ werde im Gesetz nicht definiert, sondern durchgängig - beginnend mit Art. 1 Abs. 2 PfleWoqG - vorausgesetzt. Gemeint sei offenbar eine natürliche oder juristische Person, der die Gesamtverantwortung für eine stationäre Einrichtung zukommt. Eine solche Gesamtverantwortung übernehme der Kläger vorliegend aber nicht. Denn er sei durch die Bewohnerinnen jederzeit „abwählbar“ und nur für die Erbringung von Pflegeleistungen und hauswirtschaftlichen Leistungen wie jeder übliche ambulante Dienst „geeignet“. Dass bei Vorliegen von ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne von Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG allein die Erbringung von Pflege- und hauswirtschaftlichen Leistungen nicht zur Trägereigenschaft führen könne, ergebe sich zudem im Umkehrschluss aus Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 PfleWoqG. Dort sei die freie Wählbarkeit des Betreuungs- und Pflegedienstes gerade als Wesensmerkmal der Wohngemeinschaft aufgeführt. Da eine Wohngemeinschaft aber nicht ihren Träger abwählen könne, ohne sich selbst aufzulösen, könne allein die bloße Erbringung von Pflege- und BetreuungsIeistungen nicht zur Trägereigenschaft führen.

Selbst dann, wenn eine ambulant betreute Wohngemeinschaft vorliegen würde und der Kläger ihr Träger wäre, bestünde nach Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG nur eine eingeschränkte behördliche Kontrollbefugnis. In diesem Zusammenhang sei u. a. darauf hinzuweisen, dass die Pflegekräfte des Klägers nur während der Zeiten, die zur Erfüllung der vertraglich geschuldeten Pflege- und Betreuungsleistungen notwendig sind, anwesend seien. Betriebssitz des Klägers sei auch nicht in dem betreffenden Gebäude. Es treffe daher nicht zu, dass der Kläger eine über einen „Gaststatus“ hinausgehende bestimmende Funktion habe. Soweit beklagtenseits eine mangelnde Selbstbestimmung der Bewohner festgestellt worden sei, treffe dies ebenfalls nicht zu. Die Anforderungen, die der Beklagte anlege, könnten nahezu von keiner ambulant betreuten Wohngemeinschaft erfüllt werden. Dies entspreche nicht den Intentionen des Gesetzgebers. Im Übrigen stünden allen Bewohnern Hausschlüssel zur Verfügung. Das auf Druck des Landratsamts eingerichtete „Gremium“ finde im Selbstverständnis der Bewohner keine Grundlage.

4. Für den Beklagten beantragt das Landratsamt ...,

die Klage abzuweisen.

Die Wohnform sei als ambulant betreute Wohngemeinschaft zu qualifizieren. Weil den daraus folgenden Anzeigepflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen worden sei, habe das Landratsamt ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der dann erlassene an den Kläger gerichtete Bußgeldbescheid sei rechtskräftig.

Nachdem die Einordnung der Wohnform als ambulant betreute Wohngemeinschaft klägerseits bestritten worden sei, habe das Landratsamt mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 11. Mai 2011 die Feststellung getroffen, dass es sich um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft i. S. d. Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG handele und dass die Bestimmungen des zweiten Teils des PfleWoqG Anwendung fänden.

Wegen der vergleichbaren Schutzbedürftigkeit sehe das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz - im Gegensatz zum früheren Heimgesetz - ausdrücklich nicht nur Regelungen für stationäre Einrichtungen sondern auch für ambulant betreute Wohngemeinschaften vor, was sich ausdrücklich aus Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG: („Bewohner stationärer Einrichtungen und sonstiger Wohnformen“) ergebe.

Die streitgegenständliche Wohnform sei im Übrigen auch nie als stationäre Einrichtung angesehen worden. Diese erfülle jedoch alle in Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG beschriebenen Merkmale einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Insbesondere diene die vorliegende Wohnform dem Zweck, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen.

Der feststellende Verwaltungsakt sei auch an den richtigen Adressaten gerichtet. Es sei nicht erforderlich, dass sich der Kläger als Träger ausgibt, da der Bescheid nach Art. 41 Abs. 1 BayVwVfG demjenigen bekanntzugeben ist, für den er bestimmt sei oder der von ihm betroffen werde.

Die Bestimmungen des PfleWoqG und der hierzu ergangenen Ausführungsverordnung enthielten keine Bestimmung für den Adressaten eines solchen feststellenden Verwaltungsaktes. Zweck und Ziel dieser Vorschriften sei jedoch, die Bewohner solcher Wohnformen zu schützen. Deshalb seien ordnungsrechtliche Maßnahmen nicht nur gegen einen Träger, sondern auch gegenüber den in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft tätigen Betreuungs- oder Pflegedienst möglich, was sich aus Art. 21 Abs. 2 Satz 4, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 PfleWoqG ergebe. Von der Feststellung der Wohnform als ambulant betreute Wohngemeinschaft sei der Kläger als hier tätiger Pflege- und Betreuungsdienst (unmittelbar) betroffen.

Nachdem die Anforderungen an eine „qualifizierte“ ambulant betreute Wohngemeinschaft nach Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 bis 5 PfleWoqG nicht erfüllt seien, fänden die Bestimmungen des zweiten Teils des PfleWoqG Anwendung.

5. Am 3. April 2004 nahm der Berichterstatter der Kammer das Anwesen ... -Straße ..., ... (in Teilen) in Augenschein. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.

6. Die Gerichts- und Verwaltungsakten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Gründe

Die als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte und auch sonst zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Gegen die vom Landratsamt getroffenen Feststellungen bestehen keine rechtlichen Bedenken; der Kläger wird dadurch nicht i. S. d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in eigenen Rechten verletzt.

1. Zunächst kann rechtlich nicht beanstandet werden, dass das Landratsamt keine unmittelbare Anordnung im Sinne einer Verpflichtung des Klägers, konkrete Handlungen durchzuführen oder zu unterlassen, sondern einen sog. feststellenden Verwaltungsakt erlassen hat. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines rechtlich relevanten Umstands, aus dem sich weitere Pflichten ergeben (z. B. Anzeige- oder Mitteilungspflichten), durch Verwaltungsakt getroffen werden kann, wenn hierüber Streit zwischen dem Betroffenen und der Behörde besteht (vgl. z. B. VGH BW, U. v. 12.9.2003 - 14 S 718/03 - juris m. w. N.). Bei den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen über das Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft sowie die Anwendbarkeit bestimmter Vorschriften des Gesetzes zur Regelung der Pflege-, Betreuungs- und Wohnqualität im Alter und bei Behinderung - Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) - handelt es sich um solche Umstände. Denn aus der Qualifizierung einer Wohnform als ambulant betreute Wohngemeinschaft ergibt sich zunächst die grundsätzliche Anwendbarkeit des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes mit seinem differenzierten System staatlicher Aufsicht; aus der unter Nr. 2 des angefochtenen Bescheids folgen dann u. a. die staatlichen Kontrollbefugnisse, denen die Wohnform unterliegt, und die weiter gehen, als dies bei „privilegierten“ Wohngemeinschaften i. S. d. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 PfleWoqG der Fall ist (vgl. dazu auch VG München, B. v. 30.11.2010 - M 17 S 10.4602 - juris). Über diese Fragen besteht zwischen den Beteiligten Streit.

2. Die in Nr. 1 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung, dass es sich bei der Wohnform in den beiden unteren Stockwerken des genannten Anwesens um eine ambulant betreute Wohngemeinschaft i. S. d. Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG handelt, ist rechtens.

2.1 Eine rein private Wohnform etwa im Sinne einer selbstorganisierten Senioren-Wohngemeinschaft oder einer Pflege durch Familienangehörige (vgl. dazu Burmeister/Gaßner/König/Müller, Bayerisches Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, München 2009, Art. 2 Rn. 38 f.), auf die das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz schon im Ansatz nicht anwendbar wäre, liegt offensichtlich nicht vor.

2.2 Soweit die Klägerseite meint, dass die streitgegenständliche Wohnform „Betreutes Wohnen“ sei und das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz deshalb nach dessen § 2 Abs. 2 keine Anwendung finde, kann ihr nicht gefolgt werden.

Unter Betreutem Wohnen ist eine Form des Einzelwohnens zu verstehen, was jeweils eine abgeschlossene Wohnung voraussetzt (vgl. BayVGH, U. v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - Rn. 43, BayVBl 2012, 86; Burmeister/Gaßner/König/Müller, a. a. O., Art. 2 Rn. 21; LT-Drucks. 15/10182 S. 19 linke Spalte). Eine abgeschlossene Wohnung liegt nur dann vor, wenn sie neben (mindestens) einem Wohn-/Schlafraum auch mit einer Küche oder Kochnische sowie einem Bad oder einer Dusche und einer Toilette ausgestattet ist (vgl. Art. 46 Bayerische Bauordnung - BayBO). Die vier Zimmer im ersten Obergeschoss weisen zwar jeweils eine Nasszelle mit Toilette, jedoch keine Küche oder Kochnische auf. Das Zimmer im Erdgeschoss verfügt weder über eine eigene Nasszelle und Toilette noch über eine Küche oder Kochnische. Die Küche im Erdgeschoss ist nicht ausschließlich einem Zimmer zugeordnet, sondern wird gemeinschaftlich genutzt. Dass möglicherweise in allen Bewohnerzimmern Koch- und Spülgelegenheiten geschaffen werden könnten (falls die entsprechenden Wasser- und Abwasseranschlüsse vorhanden sind), ist irrelevant, denn maßgeblich kann nur der tatsächlich vorhandene Zustand sein. Nach dem klägerischen Vortrag war auch bisher in keinem Bewohnerzimmer eine Kochgelegenheit auf Dauer eingebaut. Dass dies dem ausdrücklich geäußerten Willen aller bisherigen Bewohner entsprach, ist ohne Bedeutung. Das Bad sowie die Toilette im Erdgeschoss wird nach den klägerischen Angaben von allen Bewohnern genutzt. Damit ist offensichtlich, dass keiner der einzelnen Bewohner über eine abgeschlossene Wohnung verfügt. Selbst wenn man die Gesamtheit aller Bewohner in den Blick nehmen wollte - was nach der Intention des Gesetzgebers im Rahmen des Betreuten Wohnens allerdings als nicht zulässig erscheint - wäre insgesamt keine abgeschlossene Wohnung anzunehmen, da der Flur im Erdgeschoss und auch das Treppenhaus, der bzw. das die Bewohnerzimmer von notwendigen Bestandteilen einer Wohnung trennt, auch von weiteren Hausbewohnern aus oberen Etagen benutzt werden muss und auch tatsächlich benutzt wird. Unter keinem denkbaren Aspekt kann deshalb das Vorhandensein einer oder mehrerer abgeschlossenen Wohnung(en) bejaht werden. Damit scheidet die Annahme eines „Betreuten Wohnens“ aus.

2.3 Weiter kann sich das erkennende Gericht der Ansicht der Klägerseite, dass das Pflege- und Wohnqualitätsgesetz nur stationäre Einrichtungen betreffe und eine ambulant betreute Wohngemeinschaft i. S. d. Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG das Vorhandensein einer stationären Einrichtung i. S. d. Art. 2 Abs. 1 PfleWoqG voraussetze, nicht anschließen.

Bereits aus Art. 1 Abs. 1 Nr. 1 PfleWoqG, der von stationären Einrichtungen und sonstigen Wohnformen spricht, ist zu entnehmen, dass das Gesetz nicht nur auf stationäre Einrichtungen, sondern auch andere Wohnformen, die die Merkmale der stationären Einrichtungen nach § 2 Abs. 1 PfleWoqG nicht erfüllen, anwendbar ist. Aus der Regelungssystematik folgt weiter auch, dass eine ambulant betreute Wohngemeinschaft nicht zwingend einen Unterfall bzw. eine Sonderform der stationären Einrichtung darstellt. Zwar kann eine ambulant betreute Wohngemeinschaft gleichzeitig auch eine stationäre Einrichtung oder Teil einer solchen sein, wenn sie gleichzeitig die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 PfleWoqG erfüllt; liegt eine dieser Voraussetzungen jedoch nicht vor, erfüllt die Wohnform aber den Tatbestand des Art. 2 Abs. 3 Satz 1 PfleWoqG, so ist jedenfalls eine ambulante Wohngemeinschaft anzunehmen, auf die das genannte Gesetz grundsätzlich anwendbar ist (vgl. VG München, B. v. 30.11.2010 - M 17 S 10.4602 - juris; Burmeister/Gaßner/König/Müller, a. a. O., Abbildung Seite 8; LT-Drucks. 15/10182 S. 20 rechte Spalte).

2.4 Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 1 und 2 PfleWoqG sind ambulant betreute Wohngemeinschaften Wohnformen, die dem Zweck dienen, pflegebedürftigen Menschen das Leben in einem gemeinsamen Haushalt und die Inanspruchnahme externer Pflege- oder Betreuungsleistungen gegen Entgelt zu ermöglichen, unabhängig davon, ob die Wohngemeinschaften durch einen Träger initiiert und begleitet werden sowie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig sind. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist nach den objektiv erkennbaren Gesamtumständen zu beurteilen.

Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens hat das Verwaltungsgericht die Überzeugung gewonnen, dass die in § 2 Abs. 3 Satz 1 PfleWoqG genannten Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, die streitgegenständliche Wohnform somit eine ambulant betreute Wohngemeinschaft darstellt:

a) Die Bewohnerzimmer der beiden unteren Geschosse werden überwiegend an pflegebedürftige Menschen mit unterschiedlicher Pflegestufe vermietet. So waren etwa zum Zeitpunkt des gerichtlichen Augenscheinstermins nach klägerischen Angaben von den vier Bewohnern drei in Pflegestufe 1 und einer in Pflegestufe 0 eingruppiert. Dass einzelne Bewohnerzimmer möglicherweise auch an nicht pflegebedürftige (alte) Menschen vermietet wurden und werden, ändert nichts daran, dass objektiv erkennbarer Zweck der Wohnform ist, (jedenfalls auch) pflegebedürftige Menschen unterzubringen.

b) Erkennbarer Zweck ist es weiter, den Bewohnern das Leben in einem gemeinsamen Haushalt zu ermöglichen. Dies erschließt sich schon daraus, dass Einrichtungen, die haushaltstypisch sind, wie Küche, Toilette und Bad (im Erdgeschoss) sowie auch der dortige Aufenthaltsraum, gemeinschaftlich genutzt werden können. Zwar kann wohl nicht von einer Wirtschaftsgemeinschaft in dem (engeren) Sinne, dass eine zur Bestreitung der Kosten der Haushaltsführung dienende gemeinsame „Haushaltskasse“ besteht, in die alle einzahlen und die gemeinschaftlich verwaltet wird („Wirtschaften aus einem Topf“), ausgegangen werden, doch hindert dies die Annahme eines gemeinsamen Haushalts i. S. d. Art. 2 Abs. 3 Satz 1 PfleWoqG nicht. Maßgeblich ist insoweit nur, dass die Kosten der Haushaltsführung, mit der vorliegend ersichtlich der Kläger aufgrund von Dienstleistungsverträgen betraut ist, von den Bewohnern anteilig getragen werden.

c) Die Wohnform hat weiter den Zweck, den Bewohnern die Inanspruchnahme externer Pflege- und Betreuungsmaßnahmen zu ermöglichen. Den einzelnen Bewohnern wird jeweils vom Kläger der Abschluss von Verträgen über die Inanspruchnahme derartiger Leistungen angeboten. Seitens des Klägers wird auch eingeräumt, dass er für sämtliche Bewohner solche Leistungen erbringt. Dass die Bewohner insoweit ein vertragliches Kündigungsrecht bzw. die Möglichkeit haben, einen anderen Pflege- und/oder Betreuungsdienst zu beauftragen, ändert an der genannten Zweckbestimmung nichts.

d) Ob die Wohnform von einem Träger initiiert und begleitet wird sowie in ihrem Bestand von Wechsel und Zahl der Bewohnerinnen und Bewohner unabhängig ist, ist für die Einordnung als ambulant betreute Wohngemeinschaft ohne Bedeutung. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 3 Satz 2 PfleWoqG. Es ist daher unerheblich, dass - wie die Klägerseite meint, der Kläger nicht „Träger“ der Wohnform sei.

3. Die in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung über die Anwendbarkeit der Bestimmungen für stationäre Einrichtungen nach dem Zweiten Teil des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes kann ebenfalls nicht beanstandet werden.

Nach Art. 2 Abs. 3 Satz 4 PfleWoqG sind ambulant betreute Wohngemeinschaften stationären Einrichtungen gleichgestellt (vgl. LT-Drucks. 15/10182 S. 20 rechte Spalte) und unterliegen den (strengeren) Anforderungen des Zweiten Teils des Gesetzes, es sei denn, sie erfüllen kumulativ die („Privilegierungs-“) Tatbestände nach Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 PfleWoqG. Die letztgenannte Vorschrift formuliert die Bedingungen, unter denen diese Wohnform lediglich einer spezifisch auf dieses Lebensumfeld abgestimmten Mindestqualitätssicherung unterfällt und trägt damit auch „der notwendigen qualitätsgesicherten Öffnung und Deregulierung des Bereichs der ambulanten Wohnformen Rechnung“ (LT-Drucks. 15/101182 S. 19 rechte Spalte). Demnach gelten für ambulant betreute Wohngemeinschaften nur die Bestimmungen des Dritten Teils des Gesetzes sowie Art. 23 und 24, wenn

1. die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner gewährleistet ist,

2. die Bewohnerinnen und Bewohner oder deren gesetzliche Betreuungspersonen die Betreuungs- und Pflegedienste sowie Art und Umfang der Betreuungs- und Pflegeleistungen frei wählen können,

3. die Pflege- oder Betreuungsdienste nur einen Gaststatus, insbesondere keine Büroräume in der oder in enger räumlicher Verbindung mit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft haben,

4. die ambulant betreute Wohngemeinschaft baulich, organisatorisch und wirtschaftlich selbstständig ist, insbesondere kein Bestandteil einer stationären Einrichtung ist, und sich nicht mehr als zwei ambulant betreute Wohngemeinschaften der gleichen Initiatoren in unmittelbarer räumlicher Nähe und organisatorischem Verbund befinden sowie

5. nicht mehr als zwölf pflege- oder betreuungsbedürftige Personen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft wohnen.

Die streitgegenständliche Wohnform erfüllt jedoch nicht sämtliche Privilegierungsvoraussetzungen. Denn jedenfalls liegen die Tatbestände der Nrn. 1 (Gewährleistung der Selbstbestimmung) und 4 (bauliche Selbstständigkeit) nicht vor.

3.1 Die Beachtung und weitest mögliche Erhaltung der Selbstbestimmung der Bewohner von stationären Einrichtungen oder anderen Wohnformen, die unter den Anwendungsbereich des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes fallen, ist ein zentrales Anliegen des Gesetzes; dies ergibt sich insbesondere aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 PfleWoqG, wonach die Wahrung und Förderung u. a. der Selbstbestimmung als Gesetzeszweck festgeschrieben ist. Ebenfalls wird aus der mehrfachen Betonung der Wichtigkeit der Selbstbestimmung der Bewohner in der Gesetzesbegründung (vgl. z. B. LT-Drucks. 15/10182 S. 17 ff.) deutlich, dass diesem Begriff eine besondere Bedeutung seitens des Gesetzgebers beigemessen wird.

Die Selbstbestimmung ist Basis jeder ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Die „Mitglieder“ einer solchen Wohnform bzw. ihre gesetzlichen Vertreter müssen eine selbstständige und selbstbestimmte Gemeinschaft bilden, die eigenverantwortlich alle Fragen des Zusammenlebens entscheidet. Die Selbstbestimmung der Bewohnerinnen und Bewohner ist wesentliches Abgrenzungskriterium zu stationären Einrichtungen. Um die Selbstbestimmung in der Praxis zu leben, ist in der Regel ein Gremium erforderlich, im dem alle Bewohnerinnen und Bewohner selbst oder ihre Betreuer bzw. Angehörigen vertreten sind. Art. 22 PfleWoqG schreibt deshalb das Vorhandensein eines entsprechenden Gremiums als wesentliches Element einer internen Qualitätssicherung vor (vgl. LT-Drucks. 15/10182 S. 19 f.). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift ist ein solches Gremium zwar (nur) „in der Regel“ einzurichten, doch ist diese Formulierung lediglich dahingehend zu verstehen, dass sich das Gesetz für die Zukunft auch andere Handlungsoptionen offen halten will (vgl. Burmeister/Gaßner/König/Müller, a. a. O., Art. 22 Rn. 2). Nach dem zitierten Kommentar sollen allerdings aus den Erfahrungen aus Modellprojekten andere geeignete Instrumentarien zur Gewährleistung der Selbstbestimmung nicht bekannt sein.

Vorliegend wurde zwar (wohl auf Anregung des Landratsamtes) im Jahr 2010 versucht, ein „Selbstbestimmungsgremium“ einzurichten, welches nach den sich in den Verwaltungsakten befindlichen Protokollen auch in den Monaten Oktober und November beraten hat, doch ist nicht erkennbar, dass dieses Gremium auf Dauer auch weitergeführt wurde. Insbesondere spricht auch der klägerische Vortrag im Schriftsatz vom 26. September 2013, dass ein solches Gremium im Selbstverständnis der Mieter keine Grundlage findet, dagegen, dass ein Gremium i. S. d. Art. 22 PfleWoqG tatsächlich dauerhaft besteht und die Aufgaben der Selbstbestimmung auch tatsächlich wahrnimmt. Auch ansonsten ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass und wie die Gemeinschaft der Bewohner beispielsweise über die strukturelle Gestaltung des Tagesablaufs, die das tägliche Leben betreffenden Fragestellungen unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der einzelnen Bewohnerinnen und Bewohner entscheidet oder in die Entscheidung über die Person eines neu einziehenden Mitbewohners einbezogen wäre (vgl. LT-Drucks. 15/10182 S. 32 linke Spalte).

Nach Überzeugung des Gerichts ist daher die Selbstbestimmung der Bewohner nicht gewährleistet.

3.2 Der streitgegenständlichen Wohngemeinschaft fehlt auch die bauliche Selbstständigkeit i. S. d. Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nr. 4 des PfleWoqG. Diese Bestimmung legt fest, dass die strukturelle Selbstbestimmung, die das Wesen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft ausmacht, u. a. auch im baulichen Bereich gegeben sein muss (vgl. LT-Drucks. 15/10182 S. 20 rechte Spalte) und soll damit auch die eigene „Häuslichkeit“ der Bewohner nachbilden (vgl. Burmeister/Gaßner/König/Müller, a. a. O., Art. 2 Rn. 58). Dabei kann es nicht nur auf eine bauliche Unabhängigkeit in Bezug auf stationäre Einrichtungen ankommen. Wie die Formulierung „insbesondere“ im Gesetzeswortlaut ergibt, ist die bauliche Abgrenzung einer Wohngemeinschaft zu stationären Einrichtungen zwar ein wesentlicher Aspekt, doch erschöpft sich der Anwendungsbereich der Regelung nicht allein darin. Vielmehr ist die nach Möglichkeit zu bewahrende eigene „Häuslichkeit“ der Wohngemeinschaft nur dann gewahrt, wenn die Wohngemeinschaft räumlich in sich abgeschlossen ist, d. h. in ihrer Gesamtheit eine abgeschlossene Wohnung bildet (vgl. Burmeister/Gaßner/König/Müller, a. a. O., Art. 2 Rn. 60). Das ist - wie oben unter 2.2 bereits dargelegt wurde - jedoch nicht der Fall. Angesichts des Flurs im Erdgeschoss und des Treppenhauses, die auch von wohngemeinschaftsfremden Personen (Bewohner des obersten Stockwerks) benutzt werden müssen und auch tatsächlich benutzt werden, kann von einer baulichen Selbstständigkeit der Wohngemeinschaft nicht die Rede sein.

3.3 Schließlich bestehen - ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme - auch nicht unerhebliche Zweifel daran, dass der Kläger, der für die Bewohner die Pflege- oder Betreuungsleistungen erbringt, nur einen Gaststatus innerhalb der Wohngemeinschaft innehat. Dies folgt allein schon daraus, dass der Miteigentümer des Anwesens und Vermieter der Bewohnerzimmer, zugleich „in Personalunion“ auch erster Vorsitzender des Klägers ist und im zweiten Obergeschoss wohnt und deshalb auch auf die Benutzung des die Räumlichkeiten der Wohngemeinschaft durchschneidenden Flurs im Erdgeschoss angewiesen ist. Nachdem es - wie dargelegt - hierauf nicht mehr entscheidungserheblich ankommt - besteht insoweit allerdings keine Notwendigkeit zu weiterer Sachaufklärung.

3.4 Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 3 Satz 3 Nrn. 1 bis 5 PfleWoqG nicht in vollem Umfang erfüllt sind. Das hat zur Folge, dass auf die ambulant betreute Wohngemeinschaft gem. Art. 2 Abs. 3 Satz 4 PfleWoqG die Bestimmungen des Zweiten Teil des Gesetzes („Besondere Vorschriften über stationäre Einrichtungen“) Anwendung finden.

Diese Feststellung hat das Landratsamt in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids getroffen.

4. Der Kläger konnte vom Landratsamt auch als Adressat der Feststellungen „in Anspruch genommen“ werden.

Adressat eines Verwaltungsaktes, mit dem ein rechtlich relevanter Umstand festgestellt wird, kann jedenfalls sein, wer aufgrund des festgestellten Umstands zu einem Tun oder Unterlassen verpflichtet ist. Dies trifft auf den Kläger zu, da ihn beim Vorliegen einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft Pflichten, beispielsweise nach Art. 19 und 22 Abs. 1 des PfleWoqG treffen.

5. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollsteckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

7. Die Berufung ist gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juli 2014 - 3 K 13.444

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 22. Juli 2014 - 3 K 13.444 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 167


(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Zivilprozessordnung - ZPO | § 711 Abwendungsbefugnis


In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt e

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 42


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden. (2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 120 Pflegevertrag bei häuslicher Pflege


(1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm

Referenzen

(1) Bei häuslicher Pflege übernimmt der zugelassene Pflegedienst spätestens mit Beginn des ersten Pflegeeinsatzes auch gegenüber dem Pflegebedürftigen die Verpflichtung, diesen nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit, entsprechend den von ihm in Anspruch genommenen Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 zu versorgen (Pflegevertrag). Bei jeder wesentlichen Veränderung des Zustandes des Pflegebedürftigen hat der Pflegedienst dies der zuständigen Pflegekasse unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Pflegedienst hat nach Aufforderung der zuständigen Pflegekasse unverzüglich eine Ausfertigung des Pflegevertrages auszuhändigen. Der Pflegevertrag kann von dem Pflegebedürftigen jederzeit ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden.

(3) In dem Pflegevertrag sind mindestens Art, Inhalt und Umfang der Leistungen einschließlich der dafür mit den Kostenträgern nach § 89 vereinbarten Vergütungen für jede Leistung oder jeden Leistungskomplex einschließlich ergänzender Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen gesondert zu beschreiben. Der Pflegedienst hat den Pflegebedürftigen vor Vertragsschluss und bei jeder wesentlichen Veränderung in der Regel schriftlich über die voraussichtlichen Kosten zu unterrichten. Bei der Vereinbarung des Pflegevertrages ist zu berücksichtigen, dass der Pflegebedürftige Leistungen von mehreren Leistungserbringern in Anspruch nimmt. Ebenso zu berücksichtigen ist die Bereitstellung der Informationen für eine Nutzung des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4.

(4) Der Anspruch des Pflegedienstes auf Vergütung seiner Leistungen der häuslichen Pflegehilfe im Sinne des § 36 und seiner ergänzenden Unterstützungsleistungen im Sinne des § 39a ist unmittelbar gegen die zuständige Pflegekasse zu richten. Soweit die von dem Pflegebedürftigen abgerufenen Leistungen nach Satz 1 den von der Pflegekasse mit Bescheid festgelegten und von ihr zu zahlenden leistungsrechtlichen Höchstbetrag überschreiten, darf der Pflegedienst dem Pflegebedürftigen für die zusätzlich abgerufenen Leistungen keine höhere als die nach § 89 vereinbarte Vergütung berechnen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.