Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Feb. 2014 - 3 K 13.1792

published on 11/02/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 11. Feb. 2014 - 3 K 13.1792
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Übernahme der Kosten der Beförderung der Tochter der Klägerin zur Schule.

1. Die Tochter der Klägerin trat zum Beginn des Schuljahrs 2012/2013 nach dem Abschluss der Realschule ... in A. auf das ... Gymnasiums in A. über und besuchte dort die Einführungsklasse (10. Jahrgangsstufe) mit Englisch als erster (fortgeführter) Fremdsprache. In der Einführungsklasse wählte sie als zweite (sog. spätbeginnende) Fremdsprache die spanische Sprache.

Am 2. August 2012 beantragte die Mutter der Klägerin beim Beklagten die Ausstellung einer Schülerfahrkarte für die Beförderung von der Wohnung (..., Ortsteil ...). Dabei gab sie an, dass der Schulweg in eine Richtung länger als 3 km sei.

2. Mit Bescheid vom 3. August 2012 lehnte der Beklagte die Ausstellung einer Schülerfahrkarte ab, weil das ... Gymnasium in A. nicht die nächstgelegene Schule im Sinne der Schülerbeförderungsverordnung sei. Vielmehr sei das Gymnasium in F. die kostengünstiger zu erreichende entsprechende Schule. Der Beförderungsaufwand zum ... Gymnasium übersteige den zum Gymnasium F. um mehr als 20 v. H., so dass auch keine Übernahme der Beförderung im Rahmen einer Ermessensentscheidung möglich sei.

3. Die Klägerin erhob Widerspruch und wies u. a. darauf hin, dass ihre Tochter ... sechs Jahre in A. die Realschule besucht habe. Sie sei den Fahrtweg gewöhnt und kenne sich aus. Sie habe ihren Freundeskreis in A. und wolle dort auch mit anderen das ... Gymnasium besuchen. Demgegenüber erscheine der Besuch des Gymnasiums F. nicht zumutbar, weil dieser mit einem wesentlich längeren Schulweg und öfterem Umsteigen verbunden sei. Die Tochter müsse auf dem Heimweg auch immer über A. fahren.

Mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 20. August 2012 und 27. August 2013 ließ sie diesen Vortrag im Wesentlichen wiederholen und weiter vortragen, dass das ... Gymnasium als Fremdsprache Spanisch anbiete, was beim Gymnasium F. nicht zutreffe. Insofern seien die beiden Schulen auch nicht vergleichbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Oktober 2013 wies die Regierung von ... den Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 3. August 2012 zurück. Auf die Ausführungen zur Begründung wird verwiesen.

4. Die Klägerin beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts ... vom 3. August 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids der Regierung von ... vom 2. Oktober 2013 zu verpflichten, die Beförderungskosten für die Tochter der Klägerin zum Besuch des ... Gymnasiums in A. für das Schuljahr 2012/2013 zu übernehmen.

Zur Begründung wird vorgetragen, dass die Schülerin am ... Gymnasium in A. Spanisch lerne. Diese Ausbildungsrichtung biete nur dieses Gymnasium, nicht jedoch das ...-Gymnasium in F. (...) an. In der Realschule habe sie als erste und alleinige Fremdsprache Englisch gelernt.

5. Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Einführungsklassen seien in den beiden Gymnasien inhaltlich vergleichbar. An beiden Schulen würden als Ausbildungsrichtung das naturwissenschaftlich-technologische und das sprachliche Gymnasium angeboten. Erste Fremdsprache beim sprachlichen Zweig sei in beiden Schulen Englisch; dies sei für die Beurteilung, welche Schule die nächstgelegene sei, allein maßgebend.

Ab der 6. Klasse biete das ... Gymnasium A. als zweite Fremdsprache Latein oder Französisch, ab der 8. Klasse Französisch oder Spanisch als spätbeginnende Fremdsprache, ferner ab der 10. Klasse als Alternative zur ersten oder zweiten Fremdsprache Italienisch oder Spanisch an.

Das F. Gymnasium biete folgende Sprachenfolge an: 1. Englisch, 2. Latein (ab der 6. Klasse) und 3. Französisch (ab der 8. Klasse). Ab der 10. Klasse könne Latein oder Französisch durch Italienisch ersetzt werden.

Nachdem für die Bestimmung der nächstgelegenen Schule allein die erste Fremdsprache maßgeblich sei, komme es schülerbeförderungsrechtlich auf das Angebot der spätbeginnenden Fremdsprachen nicht an; das Fach Spanisch könne vorliegend deshalb nicht berücksichtigt werden.

6. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet.

Die Klägerin hatte im Schuljahr 2012/2013 keinen Anspruch gegen den Beklagten auf kostenfreie Beförderung ihrer Tochter (Schülerin) zum Besuch der von ihr gewählten Schule (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der ablehnende Bescheid des Landratsamts ... vom 3. August 2012 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 2. Oktober 2013 sind daher rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten.

1. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Kostenfreiheit des Schulwegs (Schulwegkostenfreiheitsgesetz - SchKfrG) ist die notwendige Beförderung von Schülern u. a. an öffentlichen Gymnasien bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 Aufgabe der kreisfreien Gemeinde oder des Landkreises des gewöhnlichen Aufenthalts der Schüler. Der Aufgabenträger erfüllt seine Aufgabe grundsätzlich im Zusammenwirken mit Unternehmen des öffentlichen Personennahverkehrs.

Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Schülerbeförderung (Schülerbeförderungsverordnung - SchBefV) besteht die Beförderungspflicht zum Pflicht- und Wahlunterricht der nächstgelegenen Schule. In Bezug auf Gymnasien ist nächstgelegene Schule das Gymnasium der gewählten Ausbildungsrichtung, das mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist.

2. Für die Schülerin, die im Landkreis ... ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, war im Schuljahr 2012/2013 das Gymnasium in F. die nächstgelegene Schule.

2.1 Die Schülerin besuchte im streitgegenständlichen Schuljahr die sog. Einführungsklasse nach § 31 Abs. 2 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) für Schülerinnen und Schüler u. a. mit Realschulabschluss, die nach dem Besuch der Einführungsklasse in die Jahrgangsstufe 11 des Gymnasiums eintreten wollen. Nach der Stundentafel für die Einführungsklasse (Anlage 7 der GSO) ist die erste Fremdsprache grundsätzlich Englisch, die zweite Fremdsprache Französisch oder eine spät beginnende Fremdsprache (u. a. Spanisch).

In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, der sich auch das erkennende Gericht angeschlossen hat, ist anerkannt, dass bei sprachlichen Gymnasien schulwegkostenrechtlich nur die erste Fremdsprache ein Kriterium für die Beurteilung der Gleichartigkeit verschiedener (sprachlicher) Gymnasien ist (vgl. BayVGH, B. v. 30.1.2007 - 7 ZB 06.781 - m. w. N., BayVBl 2008, 54; VG Augsburg, U. v. 4.2.2014 - Au K 13.1803 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen); auf die zweite (sowie auch auf weitere) Fremdsprache(n) kommt es dagegen nicht an (vgl. auch VG Ansbach, U. v. 23.4.2010 - AN 2 K 09.01739 - juris). Diese Rechtsprechung, die auf § 2 Abs. 1 Satz 5 SchBefV beruht, betrifft zwar Gymnasien der sprachlichen Ausbildungsrichtung, muss aber hinsichtlich der Irrelevanz der zweiten Fremdsprache (erst recht) auch für die Einführungsklassen Geltung haben.

Nachdem sowohl am ... Gymnasium A. als auch am Gymnasium F. in der Einführungsklasse Englisch die (hier allenfalls ausschlaggebende) erste Fremdsprache war, waren die Einführungsklassen in beiden Gymnasien im schulwegkostenrechtlichen Sinne gleichartig. Es kommt hier auch nicht darauf an, ob die Schülerin die Absicht hat, nach Erlangung der Hochschulreife Spanisch zu studieren.

2.2 Zutreffend führt die Regierung von ... in der Begründung des Widerspruchsbescheids vom 2. Oktober 2013 aus, dass für die zu treffende Feststellung, welche (gleichartige) Schule mit dem geringsten Beförderungsaufwand erreichbar ist, der finanzielle Aufwand für den betreffenden Kostenträger der öffentlichen Hand, nicht jedoch die Entfernung maßgeblich ist (std. Rspr. BayVGH, U. v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - BayVBl 2001, 308; U. v. 8.1.2008 - 7 B 07.1008 - juris; U. v. 23.6.2008 - 7 B 08.550 - juris ; B. v. 20.04.2010 - 7 ZB 08.3048 - juris; VG Augsburg, U. v. 4.2.2014 - Au K 13.1803 - zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Der zeitliche Aufwand ist nur insoweit von Bedeutung, als die kostengünstigste Beförderung nicht unzumutbar lang dauern darf.

Aufgrund der vom Beklagten und der Widerspruchsbehörde durchgeführten Vergleichsberechnungen, die sich in den Verwaltungsakten befinden, steht zur Überzeugung des Verwaltungsgerichts fest, dass die Beförderung der Schülerin zum Gymnasium F. im streitgegenständlichen Schuljahr 2012/2013 einen geringeren finanziellen Aufwand verursacht hätte, als die Beförderung zum ... Gymnasium in A., wobei sich der zeitliche Aufwand jeweils im Rahmen des Zumutbaren hielt. Insoweit wird auf die ausführlichen Darlegungen in der Begründung des Widerspruchsbescheids verwiesen, denen die Kammer folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin ist diesen Feststellungen und Erwägungen der Regierung von ... in der Klage auch nicht mehr entgegen getreten.

Vorliegend war daher das Gymnasium F. und nicht das besuchte ... Gymnasium in A. nächstgelegenes Gymnasium im Sinne des Schülerbeförderungsrechts.

2.3 Die Klägerin kann sich nicht auf die Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 3 SchBefV berufen. Nach dieser Bestimmung soll die Beförderung zu einer anderen als der nächstgelegenen Schule übernommen werden, wenn diese Schule wegen ihrer pädagogischen oder weltanschaulichen Eigenheiten besucht wird. Dies trifft ersichtlich auf die Einführungsklasse am ... Gymnasium in A. hinsichtlich des Vergleichs mit dem Gymnasium in F. nicht zu.

2.4 Der Beklagte war weiter auch nicht verpflichtet, eine Ermessensentscheidung nach § 2 Abs. 4 Nrn. 1 bis 4 SchBefV zu treffen. Die Schülerin besuchte weder eine Schule besonderer Art mit schulartübergreifendem Unterricht (Nr. 1), noch kann klägerseits die Unzumutbarkeit eines Schulwechsels (Nr. 2) eingewandt werden, da ein Schulwechsel (von der Realschule in die Einführungsklasse des Gymnasiums) ohnehin stattfinden musste. § 2 Abs. 4 Nr. 3 SchBefV greift ebenfalls nicht zugunsten der Klägerin ein, weil, wie die Regierung von... im Widerspruchsbescheid zutreffend ermittelt hat, der Beförderungsaufwand die ersparten Beförderungskosten um mehr als 20 v. H. übersteigt. Schließlich greift auch die Härteregelung in § 2 Abs. 4 Nr. 4 SchBefV (vgl. dazu BayVGH, U. v. 12.2.2001 - 7 B 99.3719 - BayVBl 2001, 308) nicht zugunsten der Klägerin ein; es sind keine weiteren Umstände ersichtlich, die den Besuch des Gymnasiums F. als der nächstgelegenen Schule als unzumutbar geschweige denn unerträglich hätten erscheinen lassen.

3. Das Ergebnis, die begehrte Kostenübernahme abzulehnen und die Klägerin bzw. deren Tochter auf die Möglichkeit des Besuchs des F. Gymnasiums zu verweisen, ist auch mit höherrangigem Recht vereinbar.

Zwar bestimmt Art. 129 Abs. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern (BV), dass der Unterricht an diesen Schulen unentgeltlich ist. Mit „diesen Schulen“ sind die in Abs. 1 aufgeführten Volksschulen und Berufsschulen gemeint. Art. 129 Abs. 2 BV betrifft somit keine Gymnasien und auch nur den Unterricht selbst. Vielmehr handelt es sich bei der kostenfreien Schülerbeförderung um eine freiwillige Leistung des Staates, bei deren Ausgestaltung ihm ein weiter Spielraum zukommt (vgl. BayVerfGH, E. v. 27.7.1984 - Vf. 17-VII-83 - VerfGH 37, 126/137). Ebenso wenig, wie eine Verpflichtung des Staates besteht, so viele Ausbildungsstätten zu errichten und so viele Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen, dass jedermann an jedem Ort die ihm entsprechende Ausbildung erhalten kann (vgl. BayVerfGH, E. v. 9.10.2007 - Vf. 14-VII-06 - VerfGH 60, 167/172), kann aus der Verfassung das Recht abgeleitet werden, zu jedem Gymnasium befördert zu werden, das eine spezielle, vor Ort nicht vorhandene Ausgestaltung hat.

Dem steht außer der Kostenfrage vor allem entgegen, dass die Schülerbeförderung im organisatorischen Ermessen des Aufgabenträgers steht und ihr auch die Funktion der Steuerung von Schülerströmen zukommt (vgl. BayVGH, B. v. 31.5.2011 - 7 ZB 10.2930 - juris Rn. 12). Weiterführende Schulen haben keine Sprengel. Gleichwohl setzt die Planung bei der Errichtung und dem Betrieb derartiger Schulen verlässliche Daten über die zu erwartenden Schülerzahlen voraus. Die Gewinnung entsprechender Zahlen folgt aus der Annahme, dass Schülerinnen und Schüler die weiterführenden Schulen besuchen werden, zu denen eine kostenlose Beförderung möglich ist. Die Ausweitung der Schülerbeförderung würde aber zu einer noch stärkeren Streuung der Schülerströme führen.

4. Nach allem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.