Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juni 2014 - 2 K 13.1233

published on 26.06.2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 26. Juni 2014 - 2 K 13.1233
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am ... 1968 geborene Kläger steht als Polizeiobermeister (BesGr A 8) beim Polizeipräsidium ... im Dienst des Beklagten und begehrt die Anerkennung der Verletzung der rechten Bizepssehne als weitere Folge des Dienstunfalls vom 23. September 2010.

Laut Ambulanzbriefe von Dr. med. ..., Belegarzt an der ...-Clinic vom 11. September und 6. Oktober 2006 wurden beim Kläger nach dem Heben einer Last über dem Kopf am 3. September 2006 eine Bursitis im Schulterbereich rechts (M75.5 R), eine Partialläsion der Rotatorenmanschette der Schulter rechts (M75.1 R) und ferner eine Subluxationstendenz der langen Bizepssehne nach medial im Sulcus bicipitalis diagnostiziert.

Am 23. September 2010 erlitt er auf der Fahrt von der Dienststelle zu seiner Familienwohnung mit seinem Kraftfahrtzeug einen Unfall. Der Beklagte erkannte mit Bescheid vom 28. Juni 2011 das Ereignis als Dienstunfall an (Ziffer 1 des Bescheids) und stellte als Dienstunfallfolgen eine HWS-Distorsion, Schulterprellung rechts und eine Handgelenksprellung rechts fest (Ziffer 2 des Bescheids). Zu weiteren, schwerwiegenden Verletzungen im Bereich der rechten Schulter (Partialruptur der Supraspinatussehne, hypertrophen AC-Arthrose sowie eine Bursitis der Bursa subacromialis, subdeltoidia sowie subcorarcoidia) sei es hingegen nicht gekommen (Ziffer 3 des Bescheids). Das dem Bescheid zugrundeliegende, vom Beklagten angeforderte fachorthopädische Gutachten von Dr. med. ... vom 21. März 2011 stellte fest, dass am Untersuchungstag 11. März 2011 als Körperschaden eine segmentale Störung der HWS vorliegt, da Handgelenk frei beweglich, schmerzfrei und damit ausgeheilt sei. Der Unfallhergang sei nicht in der Lage eine Rotatorenmanschettenruptur herbeizuführen. Diese sei durch degenerative Vorschäden und ein Verhebetrauma ausgehend vom Herabheben einer Dachbox vom Auto im Vorfeld des Unfalls und damit unfallunabhängig verursacht worden. Eine Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor.

Der erstbehandelnde Arzt Dr. med. ..., Facharzt für Allgemeinmedizin, stellte laut Befundbericht vom 3. November 2010 anlässlich der Untersuchung des Klägers zuletzt am 25. Oktober 2010 eine HWS-Distorsion, Schulterschmerzen rechts, Handgelenksschmerzen rechts, Übelkeit und Schwindel fest. Zur weiteren Therapie habe sich der Kläger an die ...-Clinic wenden wollen.

Nach den Ambulanzbriefen der ...-Clinic vom 1. Oktober 2010 wurden beim Kläger eine HWS-Distorsion 1. Grades (Dr. med. ...) sowie eine Partialruptur der Supraspinatussehne rechts (Dr. med. ...) diagnostiziert, wobei bezüglich letzterer unter „Allgemeinanamnese, Allergien, Medikation“ die Anmerkung „bekannter Supraspinatussehnenanriss der rechten Schulter 2006 mit konservativer Behandlung durch Dr. ...“ eingetragen ist.

Laut der Kernspintomographie von Dr. ..., ...-Clinic, vom 22. November 2010 wurden beim Kläger am rechten Schultergelenk eine Partialruptur der Supraspinatussehne mit Nachweis eines 0,3 cm großen artikulärseitigen Defekts im Ansatzbereich, eine 0,5 cm große horizontal verlaufende Partialruptur der Supraspinatussehne im kritischen Bereich, Enthesiopathie der Supraspinatussehne, eine hypertrophe AC-Arthrose und eine Bursitis der Bursa subacromiale/subdeltoidea/subcoracoidea festgestellt.

Aus dem Operationsbericht von Dr. med. ..., ...-Clinic GmbH vom 4. Juli 2011 ergibt sich, dass sich der Kläger wegen seit 29. April 2011 zunehmenden stechenden Schmerzen an der rechten Schulter operieren ließ. Nach der präoperativen Diagnose war beim Kläger eine progrediente artikuläre Partialruptur der Supraspinatussehne mit drohender distaler kompletter Ruptur (M75.1 R) sowie ein Impingement-Syndrom der Schulter (M75.4 R) und postoperativ eine Tendinitis der Bizepssehne, Impingement Syndrom, Supraspinatusteilruptur < 25% Sehnendicke ohne Komplettruptur und eine Bursitis festgehalten. Nach der makroskopischen Untersuchung eines Fragments der Bizepssehne durch das Klinikum ... vom 7. Juli 2011, Dr. med. ..., entspricht der Befund mehreren unregelmäßigen Sehnengewebsanteilen, daneben auch stark aufgefaserten Sehnengewebsanteilen mit frischer Blutung, „insgesamt vereinbar mit einer frischen Sehnenruptur und fokal Nachweis älterer reparativer Veränderungen im Sinne einer Vorschädigung“.

Dr. med. ..., ...-Clinic, führt in einer Bescheinigung vom 27. Juli 2011 an den Kläger aus, dass sich im MRT vom 1. Oktober 2010 u. a. eine Subluxation der Bizepssehne (retrospektive) und eine Partialruptur der Supraspinatussehne gezeigt hätten, es sei aber versäumt worden, die Diagnose der Bizepssehnenpathologie in den Brief (vom 5.5.2011) aufzunehmen. Interoperativ habe sich lediglich die Bizepssehnenpathologie als interventionsbedürftig dargestellt.

Mit Schreiben vom 8. August 2011 beantragte der Kläger die Anerkennung der Verletzung der Bizepssehne als weitere Folge des Dienstunfalls vom 23. September 2010. Er verwies diesbezüglich auf die Diagnose anlässlich der Operation am 4. Juli 2011.

Auf Anfrage des Landesamtes für Finanzen legte der erstbehandelnde Arzt, Dr. med. ..., einen Befundbericht vom 24. August 2011 vor. Danach habe der Kläger wegen der Schulterschmerzen erst nach erfolgter Operation wieder den Arzt aufgesucht. Der Heilverlauf sei etwas verzögert, die Befunde der ...-Clinic und die Aussagen des Klägers seien nicht ganz kongruent. Der Kläger möchte sich eine weitere Meinung bei einem Schulterspezialisten einholen.

Die ...-Clinic übermittelte mit Schreiben vom 1. September 2011 die vom Landesamt für Finanzen erbetenen Befund- und Ambulanzbriefe und merkte ergänzend an, dass die Frage, inwieweit welche Schulterpathologie durch den Unfall verursacht worden oder aber durch Vorschädigung bedingt sei, durch ein Zusammenhanggutachten geklärt werden müsse. Nach dem MRT-Bericht vom 5. Mai 2011 zum rechten Schultergelenk war im Vergleich zu der Voruntersuchung am 1. Oktober 2010 hauptbefundlich eine progrediente artikuläre Partialruptur der Supraspinatussehne mit drohender kompletter Ruptur festzuhalten. Ferner wurde eine ausgeprägte, vertikale Subluxation der Bizepssehne auf Höhe des Pulleys mit angrenzender longitudinaler Kluftbildung der Subscapularissehne befundet. Der Bizepsanker sei intakt. Ein ausgeprägtes Ödem des Rotatorenintervalls wurde festgestellt.

In dem orthopädischen Gutachten vom 15. Januar 2013 kommt der Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie und Sozialmedizin, Leitender Arzt der ... GmbH, Dr. med. ... aufgrund der Auswertung der Dienstunfallakte und der Befragung des Klägers am 24. Oktober 2012 zu dem Ergebnis, dass bei Heckanstößen - wie dem Auffahrunfall des Klägers - eine Verletzung der Schulter wenig wahrscheinlich sei und zum Unfallzeitpunkt bereits erhebliche degenerative Veränderungen an der rechten Schulter bestanden hätten, die schon im Jahr 2006 kernspintomographisch nachgewiesen worden wären. Eine Instabilität der langen Bizepssehne sei ebenfalls bereits im Jahr 2006 nachgewiesen worden. Die Sehne verlaufe in einer Knochenrinne. Rutsche sie darin hin und her, so führe dies ebenfalls zu einem entzündlichen Reizzustand und zu einer Aufscheuerung der Sehne, wie im vorliegenden Fall. Ein substanzieller Schaden durch das Ereignis vom 23. September 2010 sei an der rechten Schulter nicht aufgetreten. Nicht auszuschließen sei, dass etwa durch eine Schreckreaktion und hierdurch verursachte Zugbelastung Beschwerden auf dem Boden der degenerativen Vorveränderungen ausgelöst worden seien. Hierbei handle es sich dann um eine zeitlich auf sechs Wochen begrenzte, nicht richtungsgebende Verschlimmerung. Laut Operationsbericht sei der Kläger im Oktober 2010 nach der Physiotherapie wieder beschwerdefrei gewesen. Zweifelsfrei spielten psychische Einflüsse bei der Schmerzwertung im vorliegenden Falle eine nicht unerhebliche Rolle. Abschließend wird ausgeführt, dass es bei dem Dienstunfall nicht zu einem objektivierbaren Körperschaden gekommen sei. Nicht auszuschließen seien eine leichte HWS-Distorsion sowie geringfügige Zerrungen im Bereich der rechten Schulter und des rechten Handgelenks, für welche ein unfallbedingter Ausheilungszeitraum von sechs Wochen zu benennen sei. Die aktuellen Beschwerden stünden nicht im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 23. September 2010. Während des Anamnesegesprächs sei Herr ..., Sozialpädagoge vom Polizeilichen Sozialen Dienst, anwesend gewesen. Wegen der Befragung im Rahmen der Anamneseerhebung zu einem Vorunfall sei beim Kläger eine schwere psychische Beeinträchtigung ausgelöst worden, so dass er nicht mehr in der Lage gewesen sei, weitere Fragen zu beantworten oder eine körperliche Untersuchung zuzulassen. Daraufhin habe dieser die ... GmbH verlassen, so dass sich die Begutachtung auf Kenntnis der Aktenlage sowie die Befragung des Klägers stütze.

Daraufhin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 31. Januar 2013 den Antrag auf Anerkennung einer Verletzung der Bizepssehne als weitere Folge des Dienstunfalls vom 23. September 2010 ab. Zur Begründung stütze man sich im Wesentlichen auf das Gutachten von Dr. med. ... vom 15. Januar 2013. Demnach könne der ursächliche Zusammenhang zwischen den Dienstunfall und der Verletzung der Bizepssehne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bejaht werden. Der Kläger habe die körperliche Untersuchung verweigert. Die Gutachtenserstellung nach Aktenlage und aufgrund Befragung sei nicht zu beanstanden. Das Vorgehen eines Gutachters als medizinischer Sachverständiger im Rahmen der Untersuchung liege in seinem Ermessen.

Hiergegen legte der Kläger am 21. Februar 2013 Widerspruch mit der Begründung ein, der Bescheid sei schon deshalb rechtswidrig, weil er sich auf ein Gutachten stütze, das rein nach Aktenlage und ohne körperliche Untersuchung erstellt worden sei. Der Kläger habe die Untersuchung zu Recht abgebrochen, weil er vom Gutachter immer wieder, „ja gebetsmühlenhaft“ zu den Unfallfolgen vom 24. Oktober 2003 befragt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit Schriftsatz vom 13. August 2013 ließ der Kläger Klage erheben. Für ihn ist beantragt:

1. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 31. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2013 wird aufgehoben.

2. Der Beklagte wird verpflichtet, die Verletzung der rechten Bizepssehne als weitere Folge des Dienstunfalls vom 23. September 2010 anzuerkennen.

Zur Begründung der Klage wird im Wesentlichen geltend gemacht, ausweislich der MRT-Aufnahme der ...-Clinic vom 1. Oktober 2010 sei Folge des Dienstunfalls vom 23. September 2010 eine Partialruptur der Supraspinatussehne in der rechten Schulter und einer Subluxation der Bizepssehne gewesen. Die ablehnende Entscheidung des Beklagten könne weder auf das Gutachten von Dr. med. ... noch auf das von Dr. med. ... gestützt werden. Ersteres habe der Beklagte in einem Schreiben vom 12. April 2012 selbst als ein sehr kurzes und eigentlich unübliches Gutachten bezeichnet. Letzteres sei ohne körperliche Untersuchung des Klägers erstellt worden und daher unbrauchbar. Der Kläger wäre auch zur körperlichen Untersuchung, zu der er am 24. Oktober 2012 in der ... GmbH einbestellt worden sei, bereit gewesen. Jedoch sei er vom Gutachter wiederholt zum Unfall aus 2003 befragt und schließlich sogar aufgefordert worden, sich seiner Beinkleidung zu entledigen, obwohl er nachdrücklich darauf aufmerksam gemacht hätte, dass dies für die Befundung der streitgegenständlichen Schulterverletzung überflüssig sei. Daraufhin habe er, einem Nervenzusammenbruch nahe, die Untersuchung abgebrochen. Das Gutachten sei zudem nicht nachvollziehbar, denn es werde dort ausgeführt, dass die Verletzungen und die Beschwerden in der Schulter nicht auf das Unfallereignis zurückzuführen, sondern degenerativ seien bzw. von einem Unfall vom 3. September 2006 herrührten. Es stelle sich mithin die Frage, ob sie nun degenerativ oder unfallbedingt seien, beides zusammen scheine nicht möglich.

Unter dem 30. Oktober 2013 beantragte der Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit bestünden Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage, da nicht angegeben werde, welche der rechten Bizepssehnen verletzt sein sollen und welcher Art die Verletzung sein solle. Von einem Schaden der Bizepssehne sei erstmals in der Bescheinigung der ...-Clinic vom 27. Juli 2011 die Rede. Danach solle sich im MRT vom 1. Oktober 2010 eine Subluxation der Bizepssehne „retrospektive“, d. h. ein Herausrutschen der langen Bizepssehne aus ihrer Führungsrinne gezeigt haben. Der Operationsbericht vom 4. Juli 2011 habe die Diagnose einer Tendinitis der Bizepssehne, d. h. einer Entzündung der Bizepssehne erbracht. Der Operateur habe eine offene Bizepssehnentenodese, d. h. einen Sehnenfesselung, durchgeführt. Von einem Riss der Bizepssehne, von dem der Antrag des Klägers spreche, könne insofern keine Rede sein. In der Folge verwende auch die ...-Clinic den Begriff der „Bizepssehnenpathologie“. Von einer Sehnenruptur sei zwar die Rede im histologischen Bericht des Klinikums ... vom 7. Juli 2011 über ein bei der Operation entnommenes Gewebe. Allerdings könne angesichts der zwischen dem Dienstunfall bis zur Operation verstrichenen Zeit kaum mehr von einer „frischen“ Sehnenruptur gesprochen werden. Bezeichnenderweise spreche der Pathologe von einem „Nachweis älterer reparativer Veränderungen im Sinne einer Vorschädigung“. Die den Kläger im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Dienstunfall untersuchenden Ärzte würden ebenso wie der Gutachter Dr. med. ... in ihren Berichten keine Verletzung der Bizepssehne erwähnen. Hinzu komme die bereits im Jahr 2006 festgestellte Subluxationstendenz der langen Bizepssehne. Vor diesem Hintergrund sei eine fehlende körperliche Untersuchung des Klägers durch den Gutachter Dr. med. ... unschädlich, denn er hätte lediglich den Zustand nach der Operation am 4. Juli 2011 nicht aber nach dem Dienstunfall am 23. September 2010 feststellen können. Insofern habe der Gutachter auf Aussagen des Klägers und der diesen behandelnden Ärzte zurückgreifen müssen. Im Übrigen habe der Gutachter die Bizepssehnenpathologie in seine Überlegungen miteinbezogen und die ärztlichen Befunde vor und nach dem Dienstunfall sowie den Unfallhergang in seinem Gutachten nachvollziehbar und widerspruchsfrei gewürdigt.

Am 26. Juni 2014 fand mündliche Verhandlung statt, in der Dr. med. ... als Sachverständiger und ... vom Polizeilichen Sozialen Dienst als Zeuge gehört wurden. Die Parteien wiederholten ihre bereits schriftsätzlich gestellten Klageanträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichts- und Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung weiterer Gesundheitsschäden als Dienstunfallfolgen. Der Bescheid des Landesamts für Finanzen - Dienststelle ... - vom 31. Januar 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO).

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der Klageantrag hinreichend bestimmt. Die Klage ist nach dem erkennbaren Begehren des Klägers dahingehend auszulegen, dass er die Verletzung der langen Bizepssehne als weiteren Dienstunfall anerkannt haben will (§ 88 VwGO). Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem klägerischen Vortrag in der Zusammenschau mit den vorgelegten ärztlichen Befunden, insbesondere vom 11. September 2006 und dem Operationsbericht vom 4. Juli 2011 der ...-Clinic, nach denen ausschließlich die lange Bizepssehne begutachtet und am 4. Juli 2011 auch operiert, d. h. armiert und stabil verankert wurde. Die diesem operativen Eingriff zugrundeliegende Pathologie der langen Bizepssehne begehrt der Kläger als weitere Folge Dienstunfalls vom 23. September 2010 anzuerkennen.

2. Die Klage ist aber unbegründet. Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheids sind Art. 45 ff. des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG). Wird ein Beamter oder eine Beamtin durch einen Dienstunfall verletzt, wird nach Art. 45 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG Unfallfürsorge gewährt. Nach Art. 46 Abs. 1 Satz 1 BayBeamtVG ist - ebenso wie nach § 31 Abs. 1 BeamtVG - unter einem Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis zu verstehen, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist (vgl. VG Augsburg, U.v. 4.9.2012 - Au 2 K 12.232 - juris Rn. 27 ff.; VG Regensburg, U.v. 21.3.2012 - RN 1 K 11.207 - juris Rn. 16; VG Würzburg, U.v. 18.1.2011 - W 1 K 10.824 - juris Rn. 20).

Auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Dienstunfallversorgung sind als Ursache im Rechtssinn nur solche für den eingetretenen Schaden ursächlichen Bedingungen in naturwissenschaftlichphilosophischem (natürlichlogischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg bei natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - DVBl 2002, 1642; B.v. 29.12.1999 - 2 B 100.99 - juris Rn. 6; B.v. 20.2.1998 - 2 B 81.97 - juris Rn. 2). Beim Zusammentreffen mehrerer Ursachen ist eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend zum Erfolg mitgewirkt hat, während jede von ihnen als wesentliche (Mit-) Ursache im Rechtssinne anzusehen ist, wenn sie nur annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolges hatte. Alle übrigen Bedingungen im natürlichlogischen Sinne scheiden als Ursachen im Rechtssinne aus. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht der Beamten kann hiernach auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder/und beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen - zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene krankhafte Veranlagung bzw. das anlagebedingte Leiden in dem bei Eintritt des Ereignisses bestehenden Stadium gehören - eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtungsweise allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demgemäß sogenannte Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienst eine rein zufällige Beziehung besteht, d. h. wenn die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen nicht besonderer, in ihrer Eigenart unersetzlicher Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes alltäglich vorkommendes Ereignis denselben Erfolg herbeigeführt hätte (siehe z. B. BVerwG, U.v. 30.6.1988 - 2 C 77.86 - DÖD 1988, 295). Das Unfallereignis tritt dann im Verhältnis zu der schon gegebenen Bedingung (dem vorhandenen Leiden oder der krankhaften Veranlagung) derart zurück, dass die bereits gegebene Bedingung als allein maßgeblich anzusehen ist.

Der im Dienstunfallrecht maßgebende Ursachenbegriff zielt auf eine dem Schutzbereich der Dienstunfallfürsorge entsprechende sachgerechte Risikoverteilung ab. Der Dienstherr soll nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit tragen und mit den auf sie zurückzuführenden Unfallursachen belastet werden. Dem Beamten sollen dagegen diejenigen Risiken verbleiben, die sich aus anderen als dienstlichen Gründen, insbesondere aus persönlichen Anlagen, Gesundheitsschäden und Abnutzungserscheinungen ergeben (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.2002 - 2 C 22.01 - DVBl 2002, 1642).

Im Dienstunfallrecht gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich die allgemeinen Beweisgrundsätze. Für das Vorliegen des Dienstunfalls und der Kausalität für die Unfallfolgen ist grundsätzlich der volle Beweis („mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“) zu erbringen. Die Beweislast trägt der Beamte. Lassen sich die den Anspruch begründenden Voraussetzungen trotz Ausschöpfung aller verfügbaren Mittel nicht klären, so geht dies zu seinen Lasten (vgl. BVerwG, U.v. 23.5.1962 - VI C 39.60 - BVerwGE 14, 181; BayVGH, B.v. 9.3.2001 - 3 ZB 01.76 - juris Rn. 3).

Das Landesamt für Finanzen hat zutreffend festgestellt, dass die Verletzung der rechten langen Bizepssehne keine Dienstunfallfolge ist, da diese nicht auf den Dienstunfall vom 23. September 2010 zurückgeführt werden kann.

Die Kammer stützt sich hierbei sowohl auf das im Verwaltungsverfahren eingeholte orthopädische Fachgutachten von Dr. med. ..., Facharzt für Orthopädie, Rheumatologie und Sozialmedizin, Leitender Arzt der ... GmbH, vom 15. Januar 2013, als auch auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme, d. h., auf die ausführlichen und nachvollziehbaren Erläuterungen des Gutachters in der mündlichen Verhandlung.

Der Facharzt Dr. med. ... hat in seinem Gutachten vom 15. Januar 2013 ausgeführt, dass es abgesehen von einer leichten HWS-Distorsion, einer Distorsion des rechten Handgelenks sowie des rechten Schultergelenks bei vorbestehender degenerativer Veränderung durch den Dienstunfall vom 23. September 2010 zu keinen objektivierbaren Körperschäden gekommen sei. Diese schriftlichen Ausführungen hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, schlüssig und widerspruchsfrei bestätigt. Dabei war einerseits zu berücksichtigen, dass die Instabilität der rechten langen Bizepssehne bereits im Jahr 2006 nachgewiesen worden war und nach dem Ambulanzbrief der ...-Clinic vom 11. Juni 2006 wohl infolge des Hebens einer Last über Kopf am 2. September 2006 eingetreten ist. Andererseits haben die den Kläger in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zum Dienstunfalls vom 23. September 2010 untersuchenden Ärzte in ihren Befundberichten eine Verletzung der Bizepssehne oder gar deren Ruptur nicht erwähnt. Hinzu kommt, dass Dr. med. ... in seiner fachärztlichen Bewertung vom 21. März 2011 ebenfalls als Körperschaden - lediglich - eine segmentale Störung der HWS feststellte, da das Handgelenk frei beweglich, schmerzfrei und damit ausgeheilt sei. Der Unfallhergang sei nicht in der Lage eine Rotatorenmanschettenruptur herbeizuführen. Diese sei durch degenerative Vorschäden und ein Verhebetrauma ausgehend vom Herabheben einer Dachbox vom Auto im Vorfeld des Unfalls und damit unfallunabhängig verursacht worden. Dementsprechend diagnostizierten auch die den Kläger in der ...-Clinic behandelnden Ärzte laut den Ambulanzbriefen vom 1. Oktober 2010 eine HWS-Distorsion 1. Grades (Dr. med. ...) sowie eine Partialruptur Supraspinatussehne rechts (Dr. med. ...), wobei bezüglich letzterer unter „Allgemeinanamnese, Allergien, Medikation“ angemerkt wurde, dass es sich dabei um einen bekannten Supraspinatussehnenanriss der rechten Schulter aus dem Jahre 2006 handle. Nichts anderes kann aus dem histologischen Befund des Klinikums ... vom 7. Juli 2011 über ein am 4. Juli 2011 vom Kläger entnommenes Gewebe abgeleitet werden, denn auch dort wird von einem „Nachweis älterer reparativer Veränderungen im Sinne einer Vorschädigung“ ausgegangen.

In der Zusammenschau lassen die ärztlichen Befunde nur den Schluss zu, dass die in dem Magnetresonanztomogramm vom 1. Oktober 2010 nachweisbaren Veränderungen, insbesondere die Subluxation der Bizepssehne (retrospektive) und die Partialruptur der Supraspinatussehne, schon vor dem Unfallereignis bestanden haben.

Da das vorliegende Gutachten geeignet ist, dem Gericht die erforderliche Sachkunde zu vermitteln, bedurfte es keiner weiteren Sachaufklärung. Das Gutachten zeigt auch für den nicht Sachkundigen keine erkennbaren Mängel, insbesondere geht es nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen aus und weist keine unlösbaren Widersprüche auf. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht darüber hinaus auch kein Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen. Das Beweisergebnis wurde auch nicht durch substantiierten Vortrag des Klägers ernsthaft erschüttert, so dass eine Einholung weiterer sachverständiger Stellungnahmen nicht veranlasst war (st. Rspr.; beispielhaft BVerwG, B.v. 3.2.2010 - 7 B 35.09 - juris Rn. 12). Das Vorgehen des Gutachters im Rahmen der Untersuchung liegt grundsätzlich in seinem fachlichen Ermessen. Soweit der Kläger die fehlende körperliche Untersuchung rügt, dringt er damit nicht durch. Denn wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und schlüssig erklärt hat, hätte er bei der Untersuchung am 24. Oktober 2012 lediglich den Zustand der Bizepssehne nach dem operativen Eingriff am 4. Juli 2011 beschreiben, nicht aber den Zustand vor bzw. unmittelbar nach dem Dienstunfall vom 23. September 2010 vergleichen können. Insofern war der Gutachter ohnehin maßgeblich auf die vorgelegten ärztlichen Befunde angewiesen und musste den Kläger im Rahmen der Anamneseerhebung zur Vorgeschichte und Unfallhergang befragen. Der Gutachter bestätigte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich, dass es für die Beurteilung der dienstunfallbedingten Verletzung auf das Ergebnis einer körperlichen Untersuchung nicht ankomme. Insofern ist es auch unerheblich, ob - wie der Kläger vorträgt - der Facharzt Dr. med. ... im Rahmen seiner Untersuchung darauf bestanden habe, dass sich der Kläger seiner Beinkleidung entledige oder - wie es übereinstimmend der Zeuge ... und der Facharzt Dr. med. ... in der mündlichen Verhandlung aussagten - dem Kläger zugesichert worden sei, es werde nur die Schulter untersucht. Anhaltspunkte für Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters lassen sich jedenfalls aus der Art und Weise der Begutachtung nicht ableiten.

Im Ergebnis steht daher zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Verletzung der rechten Bizepssehne nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den Dienstunfall verursacht wurde und damit als (weitere) Dienstunfallfolge nicht anzuerkennen ist.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§ 124, § 124a VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Dienstunfall ist ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung des Dienstes eingetreten ist. Zum Dienst gehören auch

1.
Dienstreisen und die dienstliche Tätigkeit am Bestimmungsort,
2.
die Teilnahme an dienstlichen Veranstaltungen und
3.
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst oder in dem ihm gleichstehenden Dienst, zu deren Übernahme der Beamte gemäß § 98 des Bundesbeamtengesetzes verpflichtet ist, oder Nebentätigkeiten, deren Wahrnehmung von ihm im Zusammenhang mit den Dienstgeschäften erwartet wird, sofern der Beamte hierbei nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist (§ 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch).

(2) Als Dienst gilt auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zu und von der Dienststelle. Hat der Beamte wegen der Entfernung seiner ständigen Familienwohnung vom Dienstort an diesem oder in dessen Nähe eine Unterkunft, so gilt Satz 1 auch für den Weg zwischen der Familienwohnung und der Dienststelle. Der Zusammenhang mit dem Dienst gilt als nicht unterbrochen, wenn der Beamte

1.
von dem unmittelbaren Weg zwischen der Wohnung und der Dienststelle in vertretbarem Umfang abweicht,
a)
um ein eigenes Kind, für das ihm dem Grunde nach Kindergeld zusteht, wegen seiner eigenen Berufstätigkeit oder der Berufstätigkeit seines Ehegatten in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen oder
b)
weil er mit anderen berufstätigen oder in der gesetzlichen Unfallversicherung versicherten Personen gemeinsam ein Fahrzeug für den Weg zu und von der Dienststelle benutzt, oder
2.
in seiner Wohnung Dienst leistet und Wege zurücklegt, um ein Kind im Sinne des Satzes 3 Nummer 1 Buchstabe a in fremde Obhut zu geben oder aus fremder Obhut abzuholen.
Ein Unfall, den der Verletzte bei Durchführung des Heilverfahrens (§ 33) oder auf einem hierzu notwendigen Wege erleidet, gilt als Folge eines Dienstunfalles.

(3) Erkrankt ein Beamter, der wegen der Art seiner dienstlichen Verrichtungen der Gefahr der Erkrankung an einer bestimmten Krankheit besonders ausgesetzt ist, an dieser Krankheit, so gilt die Erkrankung als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Dienstes zugezogen hat. Die Erkrankung gilt jedoch stets als Dienstunfall, wenn sie durch gesundheitsschädigende Verhältnisse verursacht worden ist, denen der Beamte am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthalts im Ausland besonders ausgesetzt war. Als Krankheiten im Sinne des Satzes 1 kommen die in Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung vom 31. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2623) in der jeweils geltenden Fassung genannten Krankheiten mit den dort bezeichneten Maßgaben in Betracht. Für die Feststellung einer Krankheit als Dienstunfall sind auch den Versicherungsschutz nach § 2, § 3 oder § 6 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch begründende Tätigkeiten zu berücksichtigen, wenn sie ihrer Art nach geeignet waren, die Krankheit zu verursachen, und die schädigende Einwirkung überwiegend durch dienstliche Verrichtungen nach Satz 1 verursacht worden ist.

(4) Dem durch Dienstunfall verursachten Körperschaden ist ein Körperschaden gleichzusetzen, den ein Beamter außerhalb seines Dienstes erleidet, wenn er im Hinblick auf sein pflichtgemäßes dienstliches Verhalten oder wegen seiner Eigenschaft als Beamter angegriffen wird. Gleichzuachten ist ferner ein Körperschaden, den ein Beamter im Ausland erleidet, wenn er bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstlich angeordneten Aufenthaltes im Ausland besonders ausgesetzt war, angegriffen wird.

(5) Unfallfürsorge wie bei einem Dienstunfall kann auch gewährt werden, wenn ein Beamter, der zur Wahrnehmung einer Tätigkeit, die öffentlichen Belangen oder dienstlichen Interessen dient, beurlaubt worden ist und in Ausübung dieser Tätigkeit einen Körperschaden erleidet.

(6) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.