Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2018 - Au 8 S 18.1423

published on 23/08/2018 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Aug. 2018 - Au 8 S 18.1423
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Gericht

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Tenor

I. Die Antragsgegnerin wird bis zur Entscheidung in der Hauptsache vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung eine Unterkunft zuzuweisen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Der am ... 1972 geborene Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Zuweisung einer Obdachlosenwohngelegenheit.

Der suchtkranke Antragsteller war von Anfang Juni 2018 bis Anfang August 2018 in der Notschlafstelle der ... gGmbH (...) im Stadtgebiet der Antragsgegnerin untergebracht. Da diese eine Höchstdauer von 60 Nächten für die Unterbringung festgesetzt und der Antragsteller diese bereits dort verbracht hat, konnte er in dieser Notschlafstelle nicht weiter untergebracht werden.

Am 13. August 2018 beantragte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin seine Unterbringung wegen Obdachlosigkeit. Der Antragsteller wurde daraufhin vorläufig eine Nacht im Übergangswohnheim der Antragsgegnerin untergebracht.

Mit Bescheid vom 14. August 2018 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag vom 13. August 2018 ab.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Unterbringung in einer Obdachlosenunterkunft der Antragsgegnerin nicht möglich sei. Die Hausordnung der Antragsgegnerin stehe einer Unterbringung von suchtmittelabhängigen Personen entgegen. Dazu sei ausschließlich die örtliche Drogenhilfe in der Lage.

Auf den Bescheid wird verwiesen.

Dagegen hat der Kläger am 17. August 2018 zum Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg Klage erhoben und (sinngemäß) beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung eine Unterkunft zuzuweisen (Au 8 K 18.1422). Über die Klage ist noch nicht entschieden.

Zugleich hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren (sinngemäß) beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung eine Unterkunft zuzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Antragsteller unter freiem Himmel nächtige. Eine weitere Unterbringung bei der ... sei nicht möglich, da der Antragsteller dort bereits 60 Tage untergebracht gewesen sei.

Die Antragsgegnerin trat dem mit Schriftsatz vom 21. August 2018 entgegen und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen angeführt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der Obdachlosenunterbringung differenziert vorgehe. Für die Unterbringung Drogenabhängiger sei ausschließlich die Drogenhilfe zuständig. Damit solle vermieden werden, dass momentan Drogensuchtkranke und ehemals Drogensuchtkranke gemeinsam in einer Unterkunft untergebracht werden. Eine solche gemeinsame Unterbringung würde zu einer erheblichen Gefahr für diejenigen Bewohner führen, die ihre Suchtproblematik überwunden haben. Zudem sei in den Unterkünften der Antragsgegnerin keine spezielle Betreuung möglich. Gemäß § 16 der Benutzungsordnung könnten daher Personen, bei denen der Verdacht auf Drogenkonsum und/oder Drogenabhängigkeit während der Zeit der Unterbringung bestehe, nicht aufgenommen werden. Die Ablehnung der Unterbringung des Antragstellers durch die Antragsgegnerin sei daher auch unter Sicherheitsaspekten rechtmäßig.

Auf die Antragserwiderung im Übrigen wird verwiesen.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

Der zulässige Antrag nach § 123 VwGO hat in der Sache Erfolg.

1. Der vom Antragsteller zur Niederschrift des Gerichts gestellte „Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage“ ist gemäß § 88 VwGO als Antrag nach § 123 VwGO zu verstehen, da das Begehren des Antragstellers im vorliegenden Verfahren darauf gerichtet ist, vorläufig eine Unterkunft im Rahmen der Obdachlosenunterbringung zu erhalten. Dazu ist der Antrag nach § 123 VwGO der richtige Rechtsbehelf.

2. Nach § 123 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, dazu dient, wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind dabei glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).

Diese Voraussetzungen liegen vor.

Die Gemeinden sind als Sicherheitsbehörden nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (LStVG) verpflichtet, eine mit einer eingetretenen oder drohenden Obdachlosigkeit verbundene Störung der öffentlichen Ordnung und Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit im Hinblick auf die für den Obdachlosen selbst drohenden gesundheitlichen Gefahren zu beseitigen. Obdachlos ist dabei derjenige, der ohne Unterkunft ist, beziehungsweise derjenige, dem der Verlust seiner ständigen oder vorübergehenden Unterkunft unmittelbar droht (vgl. VG Augsburg, B.v. 2.9.2015 – Au 7 E 15.1126 – juris Rn. 25).

a) Der Antragsteller ist gemessen daran obdachlos, da er unstreitig weder in der Notschlafstelle der Drogenhilfe nächtigen noch anderweitig bei Freunden und Verwandten unterkommen kann (Bl. 1 und 3 der Behördenakte).

b) Die Antragsgegnerin kann ihrer Pflicht, den Antragsteller nach dem Obdachlosenrecht unterzubringen, nicht mit dem Einwand einer ausschließlichen Zuständigkeit der Drogenhilfe begegnen. Die Antragsgegnerin ist als Sicherheitsbehörde nach Art. 6 und Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG verpflichtet, Obdachlosen eine vorläufige Unterkunft zuzuweisen, um diesen drohende gesundheitliche Gefahren zu beseitigen. Dieser Verpflichtung kann sich die Antragsgegnerin auch im Hinblick auf den Vorrang der Selbsthilfe (vgl. BayVGH, B.v. 23.1.2008 – 4 CE 07.2893 – juris Rn. 4) zumindest dann nicht entziehen, wenn eine Übernachtungsmöglichkeit insbesondere in anderen privatrechtlich organisierten Hilfsorganisationen nicht gegeben ist. Die von der Antragsgegnerin vertretene Auffassung hätte nämlich zur Folge, dass weder die Sicherheitsbehörden noch Organisationen des Privatrechts für die Unterbringung von Obdachlosen zuständig wären. Dies ist angesichts der betroffenen hochrangigen Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, nicht sachgerecht.

c) Dementsprechend kann sich die Antragsgegnerin für die Frage der Verpflichtung zur Unterbringung von Obdachlosen auch nicht auf § 16 ihrer Benutzungsordnung stützen. Zwar werden gemäß § 16 der Benutzungsordnung Personen, bei denen der Verdacht auf Drogenkonsum, Drogenhandel und/oder Drogenabhängigkeit besteht, nicht aufgenommen. Diese Regelung hat jedoch den Hintergrund, dass Obdachlose, die drogenabhängig sind, sich primär an die Drogenhilfe wenden sollen, um eine Unterbringung von noch Suchtkranken und ehemals Suchtkranken in derselben Unterkunft zu vermeiden sowie eine adäquate Betreuung zu gewährleisten. § 16 der Benutzungsordnung trifft jedoch keine Regelung für den Fall, dass die Unterbringung eines Suchtkranken in der Drogenhilfe oder anderen Stellen nicht möglich ist. In diesem Fall ist die Antragsgegnerin als zuständige Sicherheitsbehörde zur Unterbringung des Obdachlosen verpflichtet.

d) Auch die von der Antragsgegnerin vorgebrachten Bedenken bezüglich der Gefährdung anderer Bewohner der Unterkunft führen zu keinem andern Ergebnis. Die Gesundheit und Sicherheit der anderen Bewohner können durch entsprechende Auflagen im Rahmen der Entscheidung über die Zuweisung einer vorläufigen Unterkunft sichergestellt werden.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 1 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 1.5 und 35.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Tenor I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, dem Antragsteller im Rahmen der Obdachlosenunterbringung unverzüglich eine Unterkunft zuzuweisen. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der
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Annotations

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.