Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 22. Dez. 2016 - Au 5 S 16.1514

bei uns veröffentlicht am22.12.2016

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 28. Oktober 2016 gegen die Ziffern 2 und 6 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2016 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

II. Von den Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin drei Viertel, die Antragsgegnerin ein Viertel zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Antrag gegen die Untersagung der Vermittlung von und Werbung für Sportwetten.

Die Antragstellerin ist Aufstellerin von Wettterminals, an denen Kunden selbstständig Sportwetten bei dem eigentlichen Wettveranstalter abschließen können.

Die Antragsgegnerin führte am 11. Februar 2016 eine Ortseinsicht in der Gaststätte „...“ in der, ... durch. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks wurde dabei festgestellt, dass sich in der Gaststätte zwei Wettterminals sowie zwei internetfähige Computer befinden, in welchen Sportwetten vermittelt werden. Des Weiteren wurde festgestellt, dass in der Gaststätte drei Geldspielgeräte aufgestellt sind und in Betrieb waren.

Nach Anhörung mit Schreiben vom 3. März 2016 untersagte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 12. Oktober 2016 die Vermittlung von Sportwetten in den Räumen der Gaststätte „...“ in der, ... zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides (Ziffer 1 des Bescheides). In Ziffer 2 des Bescheides wird angeordnet, dass die in der Gaststätte befindlichen Einrichtungen mit Internetzugriff so programmiert sein müssen (z.B. durch Sperrsoftware), dass damit keine Sportwetten vermittelt werden können. Die entsprechende Programmierung muss bis spätestens zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides erfolgt sein. In Ziffer 3 des Bescheides wurde die Antragstellerin verpflichtet, sämtliche technische Einrichtungen, Systeme und schriftliche Unterlagen, die für die Vermittlung von Sportwetten erforderlich sind, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides aus den Räumlichkeiten in der ... in ... zu entfernen. In Ziffer 4 des Bescheides untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Werbung für die unter der Ziffer 1 des Bescheides untersagte Vermittlung von Sportwetten zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides. Das Werbeverbot umfasst auch Hinweise auf solche Sportwettangebote. In Ziffer 5 des Bescheides wurde für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung unter der Ziffer 1 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 EUR angedroht. In Ziffern 6 und 8 des Bescheides wurde für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus den Ziffern 2 bzw. 4 des Bescheides jeweils ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR angedroht. In Ziffer 7 des Bescheides wurde für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus der Ziffer 3 des Bescheides ein Zwangsgeld in Höhe von 3.000,00 EUR angedroht.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Antragsgegnerin als Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Satz 2 Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen könne. Sie könne insbesondere nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV die Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagen. Die von der Antragstellerin vermittelten Sportwetten seien Glücksspiele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4 GlüStV. In den Räumen der Gaststätte würden Sportwetten und damit Glücksspiele öffentlich vermittelt, da dort jedermann die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet werde. Die Antragstellerin vermittle in der Gaststätte Sportwetten, was gegen materielles Recht verstoße und in keinem Fall erlaubnisfähig sei. Die Vermittlungstätigkeit laufe den Zielen des § 1 GlüStV zuwider. Sie wäre somit auch nicht erlaubnisfähig. Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV gelte es, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Ein Sportwettautomat sowie internetfähige Computer mit Zugang zu Sportwettvermittlungen innerhalb der Räumlichkeiten einer Gaststätte, in der den Gästen auch Geldspielgeräte zur Verfügung stünden, sei mit dem Ziel des § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV nicht in Einklang zu bringen. Das Vorhandensein eines Wettterminals sowie der oben genannten sportwettfähigen Computer in einem Gastraum, indem sich auch Geldspielgeräte befinden, animiere die Gaststättenbesucher vielmehr dazu, sich sowohl dem Geldautomatenspiel als auch den Sportwetten zuzuwenden und aufgrund der gaststättentypischen längeren Verweildauer wiederholt Wetten zu platzieren. Dies ergebe sich zudem aus dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 2 GlüStV. Danach dürften in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, indem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde, Sportwetten nicht vermittelt werden. § 21 Abs. 2 GlüStV nominiere demnach ein Trennungsgebot. Die Auslegung dieser Norm, die sich an ihrer spielsuchtpräventiven und spielerschützenden Funktion zu orientieren habe, ergebe, dass diese Vorschrift nach ihrem Sinn und Zweck über den Wortlaut hinaus auch auf Gaststätten Anwendung finde, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien. Das Trennungsgebot beruhe auf der Erwägung, dass eine Kumulation der Sportwettvermittlung und des gewerblichen Glücksspielangebotes in Form von Geldspielgeräten mit den Zielen des Glücksspielstaatsvertrages nicht vereinbar sei. Die Gefahr, dass sich suchtgefährdete Personen zusätzlich zu bisherigen Interessen auch der jeweils anderen Glücksspielart zuwendeten, bestehe beim Angebot beider Glücksspielarten in einem Betrieb in besonderer Weise. Daher lege nun auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV) ausdrücklich fest, dass Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden dürften, wenn in den selben Räumen zugleich Sportwetten vermittelt würden. Somit verstoße die Antragstellerin durch die Vermittlung von Sportwetten in derselben Räumlichkeit, in der auch das Spielen an Geldspielgeräten möglich sei, zudem gegen geltendes Gewerberecht. Deshalb sei aufgrund der Vermittlung von Sportwetten durch Wettterminals sowie durch die internetfähigen Computer in den Betriebsräumen der Gaststätte alternativ die Geeignetheit des Aufstellungsortes der Geldspielgeräte im Sinne des § 33c Abs. 3 GewO für die Gaststätte in Frage zu stellen. Durch die Untersagung der Sportwettvermittlung entspreche der Aufstellungsort in den Räumlichkeiten der * den Voraussetzungen des Gewerberechts, dadurch könne auf eine Aufhebung verzichtet werden und es würden rechtmäßige Zustände geschaffen. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens sei dem Betreiber der Gaststätte freigestellt worden, die Sportwettvermittlung oder den Betrieb der Geldspielgeräte in seiner Gaststätte zu unterlassen. Diesbezüglich sei eine Entscheidung weder seitens des Betreibers, noch von dessen Bevollmächtigten getroffen worden. Die Vermittlung der Sportwetten in den Räumen der Gaststätte erfolge zusätzlich formell illegal. Öffentliche Glücksspiele dürften gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde veranstaltet und vermittelt werden. Über eine solche Erlaubnis verfüge weder die Antragstellerin noch der Gastwirt. Das Bundesverwaltungsgericht führe dazu aus, dass eine formell-illegale Tätigkeit zu dulden wäre, wenn die formell-illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfülle und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar gewesen sei. Eine Untersagung wäre dann nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich. Diese Voraussetzungen lägen jedoch bei der von der Antragstellerin praktizierten Vermittlung von Sportwetten nicht vor, da sie dem Ziel der Bekämpfung der Spiel- und Wettsucht zuwiderlaufe und somit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfülle. Da es sich bei den von der Antragstellerin angebotenen Sportwetten um unerlaubtes Glücksspiel handele, sei auch die Werbung hierfür gemäß § 5 Abs. 5 GlüStV verboten. Die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 4 des Bescheides entsprächen auch einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Bei der gegebenen Sachlage sei ein Einschreiten sachgerecht. Aufgrund der Ziele des Glücksspielstaatsvertrages übe die Antragsgegnerin das ihr in § 9 Abs. 1 GlüStV eingeräumte Ermessen dahingehend aus, dass sie die weitere illegale Vermittlung von Sportwetten und der Werbung hierfür sowie das Vorhalten technischer Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Vermittlung von Sportwetten erforderlich seien, untersage. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes habe Vorrang gegenüber dem rein wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten. Die Anordnungen stünden auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Zu den Zielen des GlüStV zählten die Vermeidung der Glücksspielsucht und die Suchtbekämpfung. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten und die Anordnung aus den Ziffern 2 bis 4 seien dazu geeignet, dieses legitime Ziel des GlüStV zu fördern. Gleich geeignete, die Antragstellerin weniger belastende, Anordnungen kämen nicht in Betracht. Es handele sich hier nicht nur um einen formalen Verstoß gegen die Erlaubnispflicht. Insbesondere komme eine Erlaubniserteilung nach § 4 Abs. 1 GlüStV gegenüber der Antragstellerin zur Vermittlung von Sportwetten bzw. eine Duldung der fehlenden Erlaubnis nicht in Betracht. Eine derzeitige Duldung käme nur dann in Betracht, wenn die formell-illegale Tätigkeit die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllen würde und dies offensichtlich, d.h. ohne weitere Prüfung erkennbar wäre. Wie dargelegt seien die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Eine Duldung materiell rechtswidrigen Verhaltens widerspreche dem Rechtsstaatsprinzip der Gesetzmäßigkeit. Die Untersagung der Geldspielgeräte anstelle der Untersagung der Vermittlung von Sportwetten sei kein milderes Mittel gewesen. Zwar sei der Standort eines Wettterminals als Wettvermittlungsstelle zu qualifizieren und damit die Aufstellung der Geldspielgeräte gewerberechtlich unzulässig, so lange eine Sportvermittlung erfolge, die Geldspielgeräte würden aber im Gegensatz zur Sportwettenvermittlung informell und materiell zulässigerweise betrieben, sobald die Antragstellerin der Anordnung des Bescheides Folge leiste. Auch die Untersagung des Vorhaltens sämtlicher technischer Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Vermittlung von Sportwetten benötigt würden, sei erforderlich. Nur hierdurch könne sichergestellt werden, dass der Untersagungsverfügung dauerhaft Folge geleistet werde. Die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 4 des Bescheides seien angemessen und damit zumutbar. Die Maßnahmen stellten einen Eingriff in die Berufsfreiheit und einen finanziellen Schaden für die Antragstellerin dar. Allerdings würden die Interessen der Allgemeinheit die der Antragstellerin überwiegen. Bei der Bemessung der angedrohten Zwangsgelder habe sich die Antragsgegnerin an dem wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin orientiert und dies berücksichtigt. Die Höhe des Zwangsgeldes erscheine im Hinblick auf das im Rahmen der Kontrolle festgestellte rege Kundenaufkommen und die Höhe der bei Sportwetten im allgemeinen zu erzielenden Umsätzen sowie, um den Anordnungen den nötigen Nachdruck zu verleihen, als angemessen.

Mit Schriftsatz vom 28. Oktober 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 28. Oktober 2016 hat die Antragstellerin unter dem Aktenzeichen Au 5 K 16.1513 Klage erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12. Oktober 2016, zugestellt am 17. Oktober 2016 aufzuheben. Über die Klage hat das Gericht noch nicht entschieden.

Mit weiterem Schriftsatz vom 28. Oktober 2016, eingegangen bei Gericht per Telefax am 28. Oktober 2016, hat die Antragstellerin bei Gericht beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom 28. Oktober 2016 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 12. Oktober 2016, zugestellt am 17. Oktober 2016 hinsichtlich der Ziffern 1 bis 8 des Bescheides wiederherzustellen bzw. anzuordnen.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass der Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zulässig und begründet sei. Der Bescheid sei offensichtlich unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig und verletze nicht nur die Rechte der Antragstellerin, sondern auch die Rechte des Betreibers der Gaststätte, der allerdings nicht Adressat der Verfügung sei. Selbst wenn man von nur offenen Erfolgsaussichten der Klage ausginge, würde das Interesse der Antragstellerin gegenüber einem nicht konkretisiert dargestellten öffentlichen Vollziehungsinteresse deutlich überwiegen. Die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin werde, ohne eine konkrete Ermächtigungsgrundlage zu nennen, auf das allgemeine Trennungsgebot gestützt, das nicht im Staatsvertrag festgehalten sei. Zudem verkenne die Antragsgegnerin ganz offensichtlich, dass die Antragstellerin nicht die Betreiberin der Gaststätte sei. Die Antragstellerin betreibe zwar einen einzelnen Sportwettterminal, den sie mit Erlaubnis des Betreibers der Gaststätte dort aufstellen und entsprechende Sportwetten anbieten dürfe. Keinesfalls habe die Antragstellerin aber Einrichtungen mit Internetzugriffen bereitgestellt, so dass sie hier schon falsche Adressatin der Verfügung sei. Von der Antragstellerin werde folglich etwas verlangt, was sie nicht dürfe, geschweige denn sei sie für die Aufstellung des allgemein zugänglichen Computers verantwortlich. Damit sei die Verfügung in Ziffer 2 bereits aus diesem Grund unzweifelhaft rechtswidrig und aufzuheben. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass ein allgemein zugänglicher Computer, wie er auch in Internetcafés und anderen Betrieben zu finden sei, nicht ohne ersichtlichen Anlass dahingehend programmiert werden könne und müsse, dass bestimmte Internetseiten von Glücksspielanbietern nicht mehr verfügbar seien. Zudem erweise sich auch Ziffer 3 der Verfügung als rechtswidrig. Die Antragstellerin habe nicht das Recht, schriftliche Unterlagen aus den Räumlichkeiten zu entfernen, die dem Inhaber der Gaststätte gehörten. Von der Antragstellerin könne nicht etwas verlangt werden, was sie rechtlich nicht dürfe und worauf sie keinen rechtlichen Zugriff habe. Im Weiteren sei die Verfügung auch unter Ziffer 4 rechtswidrig, in der gesondert die Werbung, zu der auch Hinweisschreiben gehören sollten, für Sportwetten untersagt werde. Die Antragstellerin habe nie Werbung für Sportwetten gemacht. Es gebe weder Werbung für Sportwetten in der Gaststätte, noch außerhalb der Gaststätte. Die Verfügung sei rechtswidrig, weil es hier am Merkmal der Erforderlichkeit der Verfügung fehle. Da die einzelnen Vorgaben in der Verfügung aufeinander abgestimmt seien und aufeinander aufbauten, führe die Rechtswidrigkeit der Ziffern 2 bis 4 der Verfügung dazu, dass insgesamt einstweiliger Rechtsschutz zu erteilen sei, unabhängig davon, wie man Ziffer 1 der Verfügung rechtlich bewertete. Zudem erweise sich auch Ziffer 1 des Bescheides als offensichtlich rechtswidrig. In dieser Ziffer werde der Antragstellerin die Vermittlung von Sportwetten untersagt. Die Antragstellerin vermittle aber keine Sportwetten, sondern stelle lediglich einen Selbstbedienungsterminal auf, an dem der Spieler allein und ohne Mitwirkung der Aufstellerin mit der Wettveranstalterin über eine Internetverbindung Sportwetten abschließen könne. Eine Vermittlung von Sportwetten finde also tatbestandlich nicht statt. Zudem fehle es an einer Ermächtigungsgrundlage für die streitgegenständliche Maßnahme. Der Europäische Gerichtshof habe in der Rechtssache „...“ klar und unmissverständlich erklärt, dass die Vermittlung von Sportwetten an Wettveranstalter innerhalb der Europäischen Union uneingeschränkt zugelassen und geduldet werden müsse und ihnen das Fehlen einer Erlaubnis nicht vorgehalten werden könne. Der Europäische Gerichtshof führe aus, dass weder die Sportwettveranstaltung noch die Vermittlung strafrechtlich verfolgt werden könne, solange es kein europarechtskonformes Erlaubnisverfahren gebe. Wenn die Antragsgegnerin damit argumentieren dürfe, dass die Sportwettvermittlungstätigkeit den Zielen des § 1 GlüStV zuwider laufen würde, so könne man praktisch jedem Wettvermittler vorhalten, dass die Sportwettvermittlung in jeder Vertriebsart und in jeder Wettervermittlungsstelle unzulässig sei, weil es immer einen Grund gäbe, zu argumentieren, dass hier eine Wettsucht entstehe. In anderen Bundesländern habe der dortige Landesgesetzgeber eine ganz konkrete Regelung zu diesem Gesichtspunkt aufgestellt. Es sei auf die Wesentlichkeitstheorie und auf den Verfassungsgrundsatz zu verweisen, wonach eine gesetzliche Verbotsregelung bestehen müsse, wenn etwas verboten werden solle. Zudem sei die Ungleichbehandlung von Sportwettvermittlungsstellen zu Pferdewettvermittlungsstellen im Übrigen weder verfassungsrechtlich noch europarechtlich unter dem Gesichtspunkt der Kohärenz vertretbar. Die Antragsgegnerin vertrete die Auffassung, dass die Sportwettvermittlung in einer Gaststätte in keinem Fall erlaubnisfähig sei. Diese Rechtsauffassung und die darin zum Ausdruck kommenden Ermessenserwägungen, die faktisch aus Sicht der Behörde keine andere Entscheidung zuließen, seien aber falsch. Die Antragsgegnerin hätte erwägen können, dem Gaststättenwirt aufzugeben, Geldspielgeräte und Sportwettterminals in anderer Form als durch vollständige Entfernung aus der Gaststätte innerhalb der Gaststätte voneinander zu trennen oder die Anzahl solcher Geräte entsprechend zu beschränken. Der Glücksspielstaatsvertrag sei zudem insgesamt inkohärent. Die Ziele des Staatsvertrages könnten nicht erreicht werden, da ein vollständiges Vollzugsdefizit bestehe. Seit 2012 würden keine ordnungsrechtlichen Maßnahmen gegen Online-Casinoanbieter ergriffen. Zudem dürften auch sämtliche Sportwettanbieter jede Sportwettart im Internet anbieten. Die Verfügung erweise sich insofern als rechtswidrig, als dass auch die Möglichkeit bestünde, die Geldspielgeräte aus der Gaststätte zu entfernen. Dem Betreiber der Gaststätte sei nie Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. Die Ermessenserwägungen der Behörde seien dann rechtsfehlerhaft, wenn sie dem Betreiber eines Wettterminals bzw. dem Betreiber der Gaststätte gar nicht erst die Möglichkeit gebe, sich für eine der Alternativen zu entscheiden. Abschließend sei zu betonen, dass selbst bei offenen Erfolgsaussichten der Klage das private Interesse der Antragstellerin überwiege, da es ein nachvollziehbares öffentliches Interesse nicht gebe. Für die Antragstellerin sei die Aufstellung des Wettterminals von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Der Geschäftsführer erziele damit seinen wesentlichen Lebensunterhalt für sich und seine Familie. Die Antragsgegnerin stelle allgemein auf die Bekämpfung von Suchtgefahren ab. Zudem stelle es eine massive Grundrechtsverletzung der Antragstellerin dar, wenn argumentiert werde, es bedürfe keiner ausdrücklichen gesetzlichen Regelung.

Die Antragsgegnerin hat mit Schreiben vom 14. November 2016 beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung ist in der Antragserwiderung sowie im Schreiben vom 5. Dezember 2016 ausgeführt, dass der Eilantrag abzulehnen sei, weil bei einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sich die Klage als unbegründet herausstelle. Zudem überwiege das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes das persönliche Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig und verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der Bescheid stütze sich auf § 9 Abs. 1 Satz 1, 2 und 3 Nr. 3 GlüStV. Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GlüStV habe die Antragsgegnerin als Glücksspielaufsicht die Aufgabe, die Erfüllung der nach dem GlüStV bestehenden oder aufgrund dieses Staatsvertrags begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen sowie darauf hinzuwirken, dass unerlaubtes Glücksspiel und die Werbung hierfür unterblieben. Dazu könne sie erforderliche Anordnungen im Einzelfall erlassen. Die Antragsgegnerin sei für den Erlass des Bescheides sachlich und örtlich zuständig. Die von der Antragstellerin angebotenen und vermittelten Sportwetten seien Glücksspiele nach § 3 Abs. 1 Satz 1 bis 4 GlüStV. Diese vermittelten Wetten verstießen gegen materielles Recht und seien in keinem Fall erlaubnisfähig, da gegen das Trennungsgebot des § 21 Abs. 2 GlüStV, § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV verstoßen werde. Die von der Antragstellerin vorgetragene Rechtsprechung zur Frage des Verstoßes gegen Unionsrecht und der strafrechtlichen Ahndung von Sportwettenvermittlern, die über keine Lizenz verfügten, sei hinsichtlich des Gegenstands dieses Verfahrens nicht einschlägig. Soweit die Antragstellerin vortrage, sie sei schon rechtlich nicht in der Lage, die in der Gaststätte vorgehalten Einrichtungen mit Internetzugriff zu regulieren, da diese dem Gastwirt gehörten, sei dies eine reine Schutzbehauptung. Der bei der Kontrolle am 3. März 2016 angetroffene Mitarbeiter der Gaststätte habe gegenüber dem Mitarbeiter der Antragsgegnerin angegeben, dass die Antragstellerin auch Aufstellerin der zwei Internetplätze sei. Daher müsse die Antragsgegnerin davon ausgehen, dass die Antragstellerin auch hinsichtlich der beiden Internetplätze richtige Adressatin des Bescheides sei. Die Vermittlung der Sportwetten in der Gaststätte verstoße gegen materielles Recht und sei in keinem Fall erlaubnisfähig. Die Vermittlungstätigkeit laufe den Zielen des § 1 GlüStV zuwider. Gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV gelte es, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. § 21 Abs. 2 GlüStV regele - unabhängig vom Vorliegen einer Konzession - dass in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde, Sportwetten nicht vermittelt werden dürften. Diese Regelung führe dazu, dass die Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte, in der gleichzeitig Geldspielgeräte aufgestellt seien, jedenfalls materiell nicht erlaubnisfähig sei. Dies folge aus einem Erst-Recht-Schluss hinsichtlich der Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV, da dadurch ein Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV gegeben sei. Die Vorschrift sei dahingehend auszulegen, dass sie nach ihrem Sinn und Zweck über den Wortlaut hinaus auf Gaststätten Anwendung finde, in denen Geldspielgeräte aufgestellt seien. Daher sei nicht maßgeblich, dass es sich hier nicht um eine Spielhalle im Sinne der Gewerbeordnung handele, da von der Aufstellung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit in Gaststätten dieselben Suchtgefahren ausgingen, wie von ihrer Aufstellung in Spielhallen. Da § 21 Abs. 2 GlüStV schon eine weitreichende räumliche Trennung von Wettvermittlung und Spielhallen verlange, müsse ein Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV erst recht dann angenommen werden, wenn Geldspielgeräte und Wettvermittlung in ein und demselben Lokal angeboten würden. Diese Ausführungen würden gleichermaßen auch auf das Angebot der Sportwetten durch die Bereitstellung eines internetfähigen Computers zutreffen. Der internetfähige Computer unterscheide sich nicht wesentlich von aufgestellten Wettterminals, da auch hier das Angebot von Online-Sportwetten wahrgenommen werden könne. Sowohl der Antragstellerin als auch dem Betreiber der Gaststätte sei Gelegenheit gegeben worden, zu entscheiden, welche Geräte entfernt werden sollten. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin sei zugleich Bevollmächtigter des Betreibers der Gaststätte und habe für beide Parteien die wortgleiche Stellungnahme abgegeben. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs treffe für den vorliegenden Sachverhalt nicht zu, da schon der Wortlaut der Entscheidung nur die Auslegung dahingehend zulasse, dass ausschließlich die strafrechtliche Anordnung unzulässig sei. Das Vorlageverfahren habe zum einen ausschließlich einen strafrechtlich zu beurteilenden Sachverhalt betroffen, zum anderen verbiete die Antragsgegnerin der Antragstellerin im streitgegenständlichen Bescheid nichts, was möglicherweise genehmigungsfähig sei, sondern nur, was gemäß § 21 Abs. 2 GlüStV ohnehin in jedem Fall unzulässig sei. In der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei ausschließlich festgestellt worden, dass ein Sportwettenvermittler nicht für das Fehlen einer Konzession bestraft werden dürfe, wenn es überhaupt nicht möglich sei, dass dieser bereits über eine solche Konzession verfüge. Gleichwohl sei es den Behörden unbenommen, Verstöße gegen materiell-rechtliche Vorschriften der Glücksspielregulierung zu verhindern. Die Vorschriften des GlüStV seien in Kraft und - soweit sie nicht das Erlaubnisverfahren treffen - auch nicht unionsrechtswidrig, so dass einer Anwendung der Vorschriften nichts entgegenstehe. Es liege zudem keine Duldung des Angebots der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin vor. Die längere Bearbeitung der Angelegenheit sei ausschließlich auf die Personalsituation der Antragsgegnerin zurückzuführen. Die Anordnungen des Bescheides seien auch verhältnismäßig. Gleich geeignete, für die Antragstellerin weniger belastende Anordnungen kämen nicht in Betracht. Eine räumliche Trennung der Geräte innerhalb eines Gebäudes führe nicht dazu, dass dem Trennungsgebot Genüge getan würde. Nach § 21 Abs. 2 GlüStV dürften in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde, Sportwetten nicht vermittelt werden. Dies gelte speziell auch dann, wenn das Angebot zwar räumlich getrennt sei, sich aber im selben Gebäudekomplex befinde. Auch § 1 Abs. 1 Nr. 3 GlüStV beziehe sich auf den gesamten Betrieb und statuiere gerade nicht nur ein Verbot, die Geldspielgeräte und Wettterminals direkt nebeneinander oder in einem selben Raum aufzustellen. Die von der Antragstellerin vorgetragene Ungleichbehandlung von Sportwette zu Pferdewette resultiere aus einer besonderen Stellung der Pferdewetten. Der Anteil der Pferdewetten am deutschen Sportwettenmarkt sei gering. Eine vollständige Parallelisierung der Pferdewetten mit den sonstigen Sportwetten sei auch wegen der historischen und tatsächlichen Besonderheiten des Sektors nicht geboten, zumal die Buchmacher mittlerweile weit überwiegend als Wettvermittler tätig seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass die Antragsgegnerin nach und nach unter Berücksichtigung der personellen Kapazitäten sämtliche Betriebsstätten und Sportwettenanbieter im Stadtgebiet überprüfe und entsprechende Maßnahmen ergreife. Die Klage sei daher unbegründet. Das öffentliche Interesse am Vollzug der Untersagung überwiege. Ein berücksichtigungsfähiges Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung des Vollzugs eines rechtmäßigen Bescheides sei nicht gegeben. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes habe Vorrang gegenüber dem rein wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der unerlaubten Vermittlung von Sportwetten. Die Vorschriften des GlüStV dienten dem Schutz der Spieler und der Allgemeinheit vor den Gefahren des Glücksspiels.

Ergänzend wird auf die vorgelegte Behördenakte, die Gerichtsakte und die beigezogene Akte in dem Verfahren Au 5 K 16.1513 Bezug genommen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 12. Oktober 2016 anzuordnen, ist zulässig, in der Sache jedoch nur teilweise begründet.

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag ist insbesondere statthaft. Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Glücksspielaufsicht nach § 9 Abs. 1 Glückspielstaatsvertrag (GlüStV) haben nach Art. 10 Satz 2 Halbs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Glücksspielstaatsvertrag (AGGlüStV) i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV keine aufschiebende Wirkung (BayVGH, B.v. 11.12.2013 - 10 CS 13.2300 - juris-Leitsatz). Die Androhung eines Zwangsgeldes ist nach Art. 21a Satz 1 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ebenfalls kraft Gesetzes sofort vollziehbar.

2. Der Antrag ist in der Sache teilweise begründet.

Das Gericht hat bei seiner Entscheidung über den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Aussetzungsinteresse des Betroffenen, welches darin besteht, dass bis zur Entscheidung in der Hauptsache der Bescheid nicht vollzogen wird, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine reine Interessenabwägung stattzufinden.

Die demnach zu treffende Abwägungsentscheidung führt zu dem Ergebnis, dass sich die Untersagungsverfügung in ihren Ziffern 1, 3 und 4 nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung im Hauptsacheverfahren als voraussichtlich rechtmäßig erweisen wird und die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Ziffer 2 des Bescheides stellt sich nach summarischer Prüfung hingegen als voraussichtlich rechtswidrig dar. Die aufschiebende Wirkung der Klage war insoweit anzuordnen.

a) Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Ziffer 1 und 3 des Bescheides ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV. Danach kann insbesondere die Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung unerlaubter Glücksspiele und die Werbung hierfür untersagt werden. Die zuständige Behörde des jeweiligen Landes kann gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV die erforderlichen Anordnungen im Einzelfall erlassen.

aa) Bei den untersagten Sportwetten handelt es sich um Glücksspiele im Sinne des GlüStV. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 GlüStV ist ein Glücksspiel gegeben, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV sind Wetten gegen Entgelt auf den Eintritt oder Ausgang eines zukünftigen Ereignisse Glücksspiele.

Sportwetten sind dabei gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 GlüStV Wetten zu festen Quoten auf den Ausgang von Sportereignissen oder Abschnitten von Sportereignissen. Vorliegend handelt es sich um den Erwerb einer Gewinnchance bezogen auf die Ergebnisse von Sportereignissen. Es wird dabei ein Entgelt vereinbart und die Quoten bezüglich der Gewinnchancen sind vorher festgelegt.

Es handelt sich ebenfalls um öffentliches Glücksspiel gemäß § 3 Abs. 2 GlüStV, da im Rahmen einer Gaststätte ein weites Publikum angesprochen wird, das heißt ein größerer, nicht geschlossener Personenkreis an den Wetten teilnehmen kann.

bb) Die gegenständlichen Wetten sind voraussichtlich materiell nicht erlaubnisfähig. Zwar regelt § 21 Abs. 2 GlüStV die Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte mit Geldspielgeräten vom Wortlaut nicht ausdrücklich. Das in dieser Vorschrift zum Ausdruck kommende Trennungsgebot, dass auf den Erwägungen des § 1 GlüStV der Vermeidung von Glücksspielsucht als Ziel des Staatsvertrages beruht, erfasst jedoch nach der gesetzgeberischen Wertung auch das hier vorliegende Nebeneinander von Sportwettangeboten und Geldspielmöglichkeiten in einer Gaststätte. Diese gesetzgeberische Wertung kann nach summarischer Prüfung über § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV bei der Prüfung der materiellen Erlaubnisfähigkeit einer Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, nutzbar gemacht werden, ohne gegen den Parlamentsvorbehalt, den Wesentlichkeitsgrundsatz und Vorbehalt des Gesetzes zu verstoßen. Dem in § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV normierten Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht läuft es zuwider, wenn in Vermittlungsstellen für Sportwetten auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird. Hierdurch wird die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Anzahl anfällig für die Entwicklung einer Glücksspiel- oder Wettsucht ist. Die räumliche Verknüpfung von gewerblichen Geldautomatenspielen in einer Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten bietet daher für diese in hohem Maße suchtgefährdeten Personen einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz, sich auch den Sportwetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden dazu animiert werden, sich auch dem Geldautomatenspiel zuzuwenden (BayVGH, B.v. 10.11.2015 - 10 CS 15.1538 - juris Rn. 22). Dafür spricht auch die Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, die bestimmt, dass in Wettannahmestellen Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden dürfen. Dieses Trennungsgebot spiegelt sich in einer Vielzahl von expliziten Regelungen des Glücksspielrechts wider. Die gesetzgeberische Wertung eine Häufung von Glücksspielmöglichkeiten zu beschränken ist daraus klar erkennbar.

cc) Damit liegt keine bloße formelle Illegalität der Sportwettenvermittlung vor, auf die unter Umständen eine Untersagungsverfügung nicht hätte isoliert gestützt werden können (vgl. hierzu OVG Nordrhein-Westfalen, B.v. 20.12.2013 - 4 B 574/13 - juris), sondern es fehlt an der materiellen Erlaubnisfähigkeit. Vor diesem Hintergrund bleibt auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in der Rechtssache „*“ (U.v. 4.2.2016 - C-336/14, NVwZ 2016, 369) ohne Einfluss auf die hier zu treffende Entscheidung. Der Bescheid verstößt demnach nach Ansicht der Kammer nicht gegen Unionsrecht. Die Rechtsprechung des EuGH betrifft Rügen bezüglich der Konzessionserteilung und damit der formellen Legalität von Wetten. Dies wurde mit der Problematik der Monopolstellung der staatlichen Wettstellen begründet. Nicht davon erfasst sind jedoch Untersagungsverfügungen, die unabhängig von der Monopolstellung des Staats gelten. Bei einer materiellen Illegalität wie im vorliegenden Fall ergibt sich keine Unionsrechtswidrigkeit. Demgemäß darf sich eine Untersagung nicht auf die formelle Illegalität wegen der fehlenden Konzession stützen, eine solche wegen materieller Illegalität darf dagegen erfolgen.

Ebenso liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor. Die Vermittlung von Pferdewetten unterscheidet sich nach der Rechtsprechung von der Vermittlung von sonstigen Sportwetten. Es handelt sich dabei um ein historisch gewachsenes Sondersegment innerhalb des Glücksspielmarkts mit einem vergleichsweise geringen Anteil. Eine unterschiedliche Behandlung entspricht somit den Besonderheiten des Sektors der Pferdewetten (vgl. BayVerfGH, E.v. 25.9.2015 - Vf. 9-VII-13 - BayVBl 2016, 81 Rn. 208).

dd) Die Anordnung der Entfernung der technischen Einrichtungen und schriftlichen Unterlagen nach Ziffer 3 des Bescheides dient der Durchsetzung der in Ziffer 1 ergangenen Untersagungsverfügung. Sie stellt eine nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV erforderliche Anordnung im Einzelfall dar und ist hinreichend bestimmt. Für den Adressaten der Verfügung ist erkennbar, dass er die Wettterminals sowie weitere Einrichtungen und Unterlagen, die der Vermittlung von Sportwetten dienen, aus der gegenständlichen Gaststätte zu entfernen hat.

ee) Die gesetzte Frist von zwei Wochen ist ebenfalls angemessen. Sowohl die Einstellung der Sportwetten als auch die Entfernung der Wettterminals und schriftlichen Unterlagen sind innerhalb dieser Zeit umsetzbar.

Das in § 9 Abs. 1 GlüStV eröffnete Ermessen wurde rechtsfehlerfrei ausgeübt. Der gerichtliche Prüfungsumfang ist hinsichtlich des Ermessens nach § 114 Satz 1 VwGO eingeschränkt. Die Antragsgegnerin hat das ihr eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

b) Die Untersagung der Werbung in Ziffer 4 des Bescheides ist ebenfalls nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Nach § 5 Abs. 5 GlüStV ist die Werbung für unerlaubte Glücksspiele verboten. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 GlüStV kann neben der Veranstaltung und Vermittlung auch die Werbung hierfür untersagt werden. Auch ist die dafür gesetzte Frist von zwei Wochen angemessen.

c) Die in Ziffer 2 des gegenständlichen Bescheides verfügte Verpflichtung zur Programmierung der Computer mit einer Sperrsoftware stellt sich nach summarischer Prüfung als rechtswidrig dar.

Diese Anordnung dient ihrer Zielrichtung nach ebenfalls der Durchsetzung der in Ziffer 1 ergangenen Untersagungsverfügung. Sie stellt eine nach § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV Anordnung im Einzelfall dar. Nach summarischer Prüfung liegen die Tatbestandsvoraussetzungen jedoch nicht vor. Die Bereitstellung der gegenständlichen internetfähigen Computer stellt nach Aktenlage für sich genommen keine Vermittlung von Sportwetten dar.

Nach Aktenlage sind weder die Eigentumsverhältnisse an den Computern noch die genaue Ausgestaltung der Vermittlung von Sportwetten durch die gegenständlichen technischen Einrichtungen geklärt. Inwiefern sich die gegenständlichen Computer von anderen internetfähigen technischen Geräten, wie sie beispielsweise in einem Internetcafé angeboten werden, unterscheiden, ist weder aus der Behördenakte noch aus dem angefochtenen Bescheid ersichtlich. Da sich mit einem solchen internetfähigen Gerät die Sportwetten verschiedener Anbieter aufrufen lassen, ist zudem fraglich, inwieweit die Antragstellerin richtige Adressatin der Verfügung ist. Die bloße Anzeige von Sportwettangeboten auf der Startseite des jeweiligen Geräts, wie sie aus den Lichtbildern in der Behördenakte ersichtlich ist, ist nach summarischer Prüfung für eine derartige Anordnung auf der Grundlage des GlüStV nicht ausreichend.

Zudem ist diese Anordnung hinsichtlich der Handlungsverpflichtung unbestimmt. Es ist für die Antragstellerin als Adressatin der Verfügung nicht hinreichend klar, ob nur die Vermittlung der Sportwetten, die ins Angebot der Antragstellerin fallen, mit einer Sperrsoftware verhindert werden soll oder generell die Zugriffsmöglichkeit auf Sportwettangebote.

Die konkreten technischen Ausgestaltungen vor Ort sind von der Antragsgegnerin nicht ermittelt worden. Auf welche Grundlage diese konkrete Verfügung gegen die Antragstellerin gestützt wurde, ist aus dem Bescheid nicht ersichtlich. Die Ermessenserwägungen wurden pauschal auf die Entfernung von technischen Einrichtungen wie den Wettterminals sowie der Programmierung der Computer mit Sperrsoftware bezogen. Eine Unterscheidung wurde nicht vorgenommen. Demnach stellt sich die Anordnung voraussichtlich als ermessensfehlerhaft dar.

d) Die in Ziffer 5, 7 und 8 des Bescheides enthaltenen Zwangsgeldandrohungen für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die in Ziffer 1, 3 und 4 des Bescheides angeordneten Verpflichtungen genügen den rechtlichen Anforderungen der Art. 31 und 36 Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Die Zwangsgeldandrohung ist jeweils hinreichend bestimmt formuliert. Für die Antragstellerin ist klar ersichtlich, dass Zuwiderhandlungen mit einem Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 hinsichtlich Ziffer 1 des Bescheides bzw. 3.000,00 hinsichtlich Ziffer 3 des Bescheides bzw. 1.000,00 Euro hinsichtlich Ziffer 4 des Bescheides bedroht sind. Die Höhe des jeweils angedrohten Zwangsgeldes hält sich in dem in Art. 31 Abs. 2 VwZVG eröffneten Rahmen. Die jeweilige Höhe ist, bezogen auf das wirtschaftliche Interesse an der Vermittlung der Wetten, angemessen.

3. Damit war die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 2 des Bescheides und der entsprechenden Zwangsgeldandrohung in Ziffer 6 des Bescheides anzuordnen. Im Übrigen war der Antrag abzulehnen.

Selbst wenn man hinsichtlich der Verpflichtungen aus den Ziffern 1, 3 und 4 davon ausgehen würde, dass die Erfolgsaussichten der im Hauptsacheverfahren erhobenen Klage derzeit offen sind, muss eine reine Interessenabwägung hinsichtlich dieser Anordnungen ebenfalls zu Lasten der Antragstellerin ausgehen. Das öffentliche Interesse, vor den oben genannten glücksspielbedingten Gefahren geschützt zu werden, die von Sportwetten ausgehen, überwiegt das rein wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin, bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache von der streitgegenständlichen Anordnung verschont zu bleiben.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Entsprechend der Quoten ihres Unterliegens haben die Antragstellerin und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens anteilig zu tragen.

5. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Der in der Hauptsache gebotene Streitwert in Höhe von 20.000,00 EUR war im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis be

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(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in 1. Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder i

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 10. Nov. 2015 - 10 CS 15.1538

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Antra

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(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist. Sie kann mit Auflagen, auch im Hinblick auf den Aufstellungsort, verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Hehlerei, Geldwäsche, Betruges, Untreue, unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels, Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel oder wegen eines Vergehens nach § 27 des Jugendschutzgesetzes rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist, oder
3.
der Antragsteller nicht nachweist, dass er über ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution verfügt, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll.

(3) Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte im Sinne des Absatzes 1 nur aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, daß der Aufstellungsort den auf der Grundlage des § 33f Abs. 1 Nr. 1 erlassenen Durchführungsvorschriften entspricht. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll. Gegenüber dem Gewerbetreibenden und demjenigen, in dessen Betrieb ein Spielgerät aufgestellt worden ist, können von der zuständigen Behörde, in deren Bezirk das Spielgerät aufgestellt worden ist, Anordnungen nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 erlassen werden. Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach Absatz 2 Nummer 2 erfüllen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt in K. in der Blumenstraße 36 eine Gaststätte (Café V.). Bei einer Kontrolle am 18. August 2014 wurde festgestellt, dass neben Geldspielgeräten in dem Café auch ein Sportwettautomat aufgestellt ist.

Mit Schreiben vom 21. August 2014 forderte das Landratsamt D. den Antragsteller auf, entweder den Sportwettautomat oder die Geldspielgeräte unverzüglich zu entfernen.

Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, untersagte ihm das Landratsamt mit Bescheid vom 2. Oktober 2014 die Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten im Café V. (Nr. 1) und gab ihm auf, die Tätigkeit binnen einer Woche nach Zustellung des Bescheides einzustellen und sämtliche technischen Einrichtungen, Systeme und schriftlichen Unterlagen, die für die Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten erforderlich seien, aus den Räumen des Cafés zu entfernen (Nr. 2). Für den Fall der Nichterfüllung der Nr. 2 des Bescheides wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 Euro je Tag angedroht. Zur Begründung führte das Landratsamt aus, dass aus glücksspielrechtlicher Sicht ein Sportwettautomat wie eine Wettvermittlungsstelle zu behandeln sei. Das gleichzeitige Aufstellen von Geldspielgeräten und Wettterminals in einer Örtlichkeit sei glücksspielrechtlich unzulässig. Dies ergebe sich aus einem Erst-Recht-Schluss aus § 21 Abs. 2 GlüStV. Die Regelung in § 21 Abs. 2 GlüStV sei hinreichend gerichtlich bestätigt worden. Zum Ermessen führte das Landratsamt aus, dass die Untersagung der Vermittlung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV für erforderlich gehalten werde, weil es nicht möglich sei, Sportwetten in einem Gebäude legal zu vermitteln, in dem sich auch Geldspielgeräte befänden. Die Vermittlung von Sportwetten im Café V. sei nicht mit § 21 Abs. 2 GlüStV vereinbar. Damit sei die Vermittlung von Sportwetten materiell nicht erlaubnisfähig. Deshalb könne die Vermittlung auch nicht bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens toleriert werden. Die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten sei auch verhältnismäßig. Es gebe keine andere, weniger einschneidende Möglichkeit, um dem gewichtigen Gemeinwohlziel (Verhinderung und Bekämpfung der Spielsucht) Geltung zu verschaffen. Der Ausschank alkoholischer Getränke in der Gaststätte lade zudem zu einer längeren Verweildauer in der Wettvermittlungsstätte ein, so dass die Suchtgefahr noch höher einzuschätzen sei.

Der Antragsteller ließ gegen diesen Bescheid Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragen, den Bescheid des Antragsgegners vom 2. Oktober 2014 aufzuheben. Zugleich beantragte er, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Der vom Antragsgegner genannte § 21 Abs. 2 GlüStV verbiete lediglich die Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Alleine das Aufstellen von Geldspielgeräten sei von der Regelung des § 21 Abs. 2 GlüStV nicht erfasst. Dies ergebe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm. Ferner sei diese Norm abschließend.

Mit Schreiben vom 24. März 2015 ergänzte das Landratsamt die Begründung des Bescheids vom 2. Oktober 2014 insoweit, als der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 16.5.2013 - Az. 8 C 14.12) folgend davon ausgegangen werde, dass für eine Untersagung bereits die in diesem Fall zu bejahende formell Illegalität ausreiche. Eine offensichtliche Erlaubnisfähigkeit der Tätigkeit des Antragstellers sei ebenfalls nicht gegeben.

Mit Beschluss vom 17. Juni 2015, dem Antragsteller zugestellt am 16. Juli 2015, lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht München den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ab. Die formell illegale Tätigkeit des Antragstellers müsse nur dann bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens geduldet werden, wenn sie die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfülle und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich sei. Vorliegend ergebe sich die fehlende materielle Erlaubnisfähigkeit zum Betrieb eines Wettterminals bereits aus dem Umstand, dass der Sportwettanbieter, an den der Antragsteller Sportwetten vermittle, nicht im Besitz einer inländischen Erlaubnis sei (§ 4 Abs. 2 Satz 2 GlüStV). Weiter widerspreche der Betrieb eines Sportwettautomaten innerhalb der Räumlichkeiten einer Gaststätte, in der den Gästen auch Geldspielgeräte zur Verfügung gestellt würden, dem Ziel, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV). Auch aus dem Rechtsgedanken des § 21 Abs. 2 GlüStV ergebe sich, dass die räumliche Verknüpfung einer mit Geldspielgeräten ausgestatteten Gaststätte mit einer Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten unerwünschte Anreize zur Förderung von Glücksspiel- und Wettsucht biete. Es werde auf das Urteil der Kammer vom 17. März 2015 im Verfahren M 16 K 14.4670 Bezug genommen.

Mit seiner Beschwerde beantragt der Antragsteller,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juni 2015 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Oktober 2014 gegen die Untersagung der Sportwettvermittlung mit Bescheid des Antragsgegners vom 2. Oktober 2014 anzuordnen.

Die fehlende Erlaubnis des Wettveranstalters und auch des Antragstellers als Wettvermittler könne nicht zur Begründung der Untersagung der Sportwettvermittlung herangezogen werden. Der im Jahr 2012 in Kraft getretene zweite Glücksspieländerungsstaatsvertrag habe zu einer Liberalisierung des Sportwettmarkts und zu einer Vergabe von insgesamt 20 Konzessionen führen sollen. Aufgrund von Gerichtsentscheidungen würden derzeit aber keine Konzessionen erteilt. Es greife daher der Grundsatz der Vorrang des Unionsrechts. Danach stehe fest, dass das Sportwettenmonopol unionsrechtswidrig sei. Die Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt seien, sei nicht materiell rechtswidrig. Denn im Freistaat Bayern bestehe keine gesetzliche Grundlage, die ein Verbot der Kombination der Sportwettvermittlung mit dem Aufstellen von Geldspielgeräten enthalte. § 21 Abs. 2 GlüStV verbiete lediglich die Vermittlung von Sportwetten in einem Gebäude oder Gebäudekomplex, in dem sich eine Spielhalle oder eine Spielbank befinde. Auch wenn der Antragsteller in seiner Gaststätte drei Geldspielgeräte aufgestellt habe, ginge damit nicht der gastronomische Schwerpunkt verloren, es liege weiterhin ein Gaststättenbetrieb vor. Eine Auslegung des § 21 Abs. 2 GlüStV, wonach in einer Gaststätte Sportwetten nicht vermittelt werden dürften, wenn zugleich Geldspielgeräte betrieben würden, verstoße gegen den Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes und den Grundsatz der Wesentlichkeit. Zudem sei die Untersagung der Vermittlungstätigkeit unverhältnismäßig. Es sei möglich gewesen, neben oder anstatt der Wettvermittlungstätigkeit auch den Betrieb der Geldspielgeräte zu untersagen. Weitere Feststellungen, außer der Tatsache, dass Sportwetten durch den Antragsteller in der Gaststätte, in der sich auch Geldspielgeräte befänden, vermittelt würden und die Gaststätte lediglich ein Raum sei, seien nicht getroffen worden. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Schutzwürdigkeit des Antragstellers und dessen Vertrauen in die uneingeschränkte Geltung der europäischen Dienstleistungsfreiheit sehr groß seien.

Der Antragsgegner beantragt:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei die gegenwärtige Rechtslage der Sportwettvermittlung nicht unklar, da es geltende Gesetze gebe. Die Ausführungen zur formellen Illegalität seien nicht zweckdienlich, da diese nicht entscheidungserheblich gewesen seien. Das Verwaltungsgericht stelle zwar die formelle Illegalität fest, führe jedoch zugleich aus, dass die formell illegale Tätigkeit des Antragstellers bis zum Abschluss des Konzessionsverfahrens nach § 4a ff. GlüStV nur dann geduldet werden müsse, wenn die materiellen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllt seien. Da § 21 Abs. 2 GlüStV schon eine weitreichende räumliche Trennung von Wettvermittlung und Spielhallen verlange, müsse ein Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV erst Recht dann angenommen werden, wenn Geldspielgeräte und Wettvermittlung in ein und demselben Lokal angeboten würden. Das Verwaltungsgericht habe den Widerspruch zum Ziel der Suchtbekämpfung (§ 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV) mit Recht als zwingenden Versagungsgrund für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 GlüStV angesehen. Die vom Antragsteller vorgebrachten Unterschiede zwischen Spielhallen und Gaststätten zielten in die falsche Richtung. Vielmehr sei entscheidend, dass das Vorhandensein eines Wettterminals in einem Gastraum, in dem sich auch Geldspielgeräte befänden, die Gaststättenbesucher dazu animiere, sich sowohl dem Geldautomatenspiel als auch den Sportwetten zuzuwenden und aufgrund der gaststättentypischen längeren Verweildauer auch wiederholt Wetten zu platzieren. Dies widerspreche dem Ziel, das Entstehen von Glücksspiel- und Wettsucht zu verhindern, und die Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen. Hinzu komme, dass nunmehr auch der Verordnungsgeber der Spielverordnung Wettannahmestellen aus Gründen der Suchtgefahr nicht als zulässige Aufstellorte für Geldspielgeräte angesehen habe. Des Weiteren sei zu beachten, dass in Spielhallen der Ausschank alkoholischer Getränke nicht erlaubt sei, weil gerade der Konsum von Alkohol und die damit verbundenen Wirkungen auf das Bewusstsein und die Psyche unter Suchtgesichtspunkten besonders gefährlich seien. Im Ausschank von alkoholischen Getränken in einer Wettvermittlungstelle sei ein weiterer Widerspruch zu den Zielen des § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zu sehen, der für sich genommenen den Schluss auf die fehlende materielle Erlaubnisfähigkeit trage. Die vom Antragsteller zitierten erstinstanzlichen Urteile seien mangels Vergleichbarkeit nicht einschlägig. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügung am 2. Oktober 2014 seien die Änderungen der Spielverordnung nicht in Kraft gewesen, so dass deshalb eine Untersagung nicht auf § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV habe gestützt werden können, da das Verbot des Aufstellens von Geldspielgeräten in Sportwettvermittlungsstellen erst mit Wirkung zum 11. November 2014 eingeführt worden sei. Da das Landratsamt von der grundsätzlichen Unvereinbarkeit von Geldspielgeräten und Sportwettautomaten ausgegangen sei, sei die konkrete tatsächliche Art und Weise der Vermittlung nicht von Bedeutung. Eine Duldung der Sportwettvermittlung neben den drei beim Antragsteller vorhandenen Geldspielgeräten sei schon deshalb nicht möglich.

Ergänzend wird auf die vorgelegten Behördenakten und die Gerichtsakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 17. Juni 2015 hat keinen Erfolg.

Die vom Antragsteller in der Beschwerdebegründung fristgemäß dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO), geben keinen Anlass, den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 2. Oktober 2014 anzuordnen. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass dem Interesse des Antragsgegners an der sofortigen Vollziehung der im Bescheid vom 2. Oktober 2014 getroffenen Regelungen gegenüber dem Interesse des Antragstellers, die Sportwettvermittlungsstelle weiterhin in den Räumen seiner Gaststätte zu betreiben, der Vorrang einzuräumen ist. Auch wenn sich aufgrund der nur summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren keine eindeutige Aussage über die Erfolgsaussichten der Klage, deren aufschiebende Wirkung angeordnet werden soll, treffen lässt, ist ein Erfolg dieses Rechtsmittels eher unwahrscheinlich. Dem gesetzlich bestimmten öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) kommt daher ein höheres Gewicht zu.

Rechtsgrundlage für die Anordnungen in Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheides vom 2. Oktober 2014 sind § 9 Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 Nr. 3 GlüStV für die Untersagung der Annahme, Vermittlung und Veranstaltung von Sportwetten sowie § 9 Abs. 1 Satz 2 GlüStV für die Anordnung der Betriebseinstellung und Entfernung sämtlicher technischer Einrichtungen.

§ 2 Abs. 4 GlüStV, wonach für Gaststätten und Wettannahmestellen der Buchmacher, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten bereithalten, nur die §§ 1 bis 3, 4 Abs. 3 und 4, §§ 5 bis 7 GlüStV sowie die Vorschriften des 9. Abschnitts gelten, steht der Anwendung des § 9 GlüStV nicht entgegen. Die in § 2 Abs. 4 GlüStV genannten Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrages treten für in Gaststätten aufgestellte Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit neben die einschlägigen Vorschriften von Gaststättengesetz, Gewerbeordnung und Spielverordnung (Dietlein/Hüsken in Dietlein/Hecker/Rüttig, Glückspielrecht, 2. Aufl. 2013 § 2 Rn. 20; LT-Drs. 16/11995 S. 21).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Aufstellen eines Sportwettautomaten ohne entsprechende Erlaubnis den Tatbestand des unerlaubten Glücksspiels erfüllt, weil hierfür eine Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlich ist. Sportwetten sind als Wetten gegen Entgelt Glücksspiele nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GlüStV. Da beim Anbieten von Sportwetten in einer grundsätzlich jedermann zugänglichen Gaststätte, wie sie der Antragsteller betreibt, eine Teilnahmemöglichkeit für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis besteht, liegt bei den vom Antragsteller vermittelten Sportwetten nach § 3 Abs. 2 GlüStV außerdem ein öffentliches Glücksspiel vor. Dieses ist schließlich auch unerlaubt. Denn weder verfügt der Veranstalter der vom Antragsteller in seiner Betriebsstätte vermittelten Sportwetten über die nach § 10a Abs. 2 GlüStV erforderliche Konzession, noch besitzt der Antragsteller die für die Vermittlung dieser Wetten nach § 10a Abs. 5 Satz 2 GlüStV notwendige Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat der Antragsgegner die Untersagungsverfügung jedoch nicht tragend auf das Fehlen der für die Sportwettvermittlung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 GlüStV erforderlichen Vermittlungserlaubnis gestützt. Auch wenn der Antragsgegner im Schreiben vom 24. März 2015 ausgeführt hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits das Fehlen der erforderlichen Erlaubnis eine glücksspielrechtliche Untersagungsverfügung zu rechtfertigen vermöge, hat er jedenfalls auch auf die fehlende materielle Erlaubnisfähigkeit der Sportwettvermittlung abgestellt, weil die Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte, in der gleichzeitig Geldspielgeräte aufgestellt seien, wegen eines „Erst-Recht-Schlusses aus § 21 Abs. 2 GlüStV“ unzulässig sei und darin ein Widerspruch zu den Zielen des § 1 GlüStV liege.

Das Verwaltungsgericht ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass die im Bescheid unter Nr. 1 und Nr. 2 getroffenen Regelungen jedenfalls nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft und unverhältnismäßig sind. Wenn der Antragsteller nicht über die erforderliche Erlaubnis für die Veranstaltung und Vermittlung der von ihm vertriebenen Sportwetten verfügt, ist der Tatbestand des § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 Nr. 3 GlüStV erfüllt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht wäre nur dann eine Verpflichtung des Antragsgegners, von einer Untersagung abzusehen und die formell illegale Tätigkeit zu dulden, anzunehmen, wenn die formell illegale Tätigkeit die materiell-rechtlichen Erlaubnisvoraussetzungen erfüllte und dies für die Untersagungsbehörde im Zeitpunkt ihrer Entscheidung offensichtlich, d. h. ohne weitere Prüfung, erkennbar wäre. Die Untersagung wäre dann nicht mehr zur Gefahrenabwehr erforderlich. Verbleibende Unklarheiten oder Zweifel an der Erfüllung der nicht monopolabhängigen Erlaubnisvoraussetzungen rechtfertigten dagegen ein Einschreiten (BVerwG, U.v. 16.5.2013 - 8 C 14.12 - juris Rn. 52).

Die materielle Erlaubnisfähigkeit der Sportwettvermittlung in der Gaststätte des Antragstellers, in der zugleich Geldspielautomaten aufgestellt sind, ist jedenfalls nicht offensichtlich im oben dargestellten Sinne. Es spricht zwar einiges für die Rechtsauffassung des Antragstellers, wonach § 21 Abs. 2 GlüStV die Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der zugleich Geldspielgeräte aufgestellt sind, nicht regelt. Denn eine Spielhalle i. S. d. § 21 Abs. 2 GlüStV ist gemäß § 3 Abs. 7 GlüStV ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten i. S. d. § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO, der Veranstaltung anderer Spiele i. S. d. § 33b Abs. 1 Satz 1 GewO oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dient. Demgegenüber dürfen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV Spielgeräte nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, aufgestellt werden. Die Zahl der Geräte in Schank- und Speisewirtschaften ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SpielV auf höchstens drei Geld- oder Warenspielgeräte begrenzt. Eine Schank- und Speisewirtschaft i. S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV liegt nur dann vor, wenn die Örtlichkeit durch den Schank- oder Speisebetrieb geprägt ist und nicht überwiegend einem anderen Zweck dient (BVerwG, B.v. 18.3.1991 - 1 B 30.91 - juris Rn. 5). Das Spielen darf also lediglich Annex zu einer im Vordergrund stehenden Bewirtungsleistung sein. Eine Schank- und Speisewirtschaft i. S. d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV muss sich nach ihrem Leistungsangebot und ihrer Ausgestaltung als Gaststätte im herkömmlichen Sinne darstellen, d. h. sie wird von Besuchern in erster Linie zur Wahrnehmung der gaststättentypischen Tätigkeiten (Einnahme von Speisen und Getränken, Kommunikation) aufgesucht. Spielhallen nach § 3 Abs. 7 GlüStV und Gaststätten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 SpielV sind bezogen auf das Angebot an Geldspielgeräten somit nicht miteinander vergleichbar. Für die Auffassung, dass Gaststätten, soweit sie Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereithalten, nicht als Spielhallen i. S. d. § 21 Abs. 2 GlüStV zu behandeln sind, spricht auch, dass einige Landesgesetzgeber in den Ausführungsgesetzen zum GlüStV ausdrücklich eine Regelung aufgenommen haben, wonach Wettvermittlungsstellen in einer Spielhalle oder einem ähnlichen Unternehmen i. S. d. § 33e GewO, einer Spielbank oder einer Gaststätte, in der Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit bereitgehalten werden, nicht betrieben werden dürfen (z. B. § 20 Abs. 1 Satz 2 GlüSV NRW). Denn andernfalls hätte es solcher landesgesetzlicher Regelungen nicht bedurft.

Die in § 21 Abs. 2 GlüStV enthaltene gesetzgeberische Wertung, wonach das sog. Trennungsgebot von Spielhallen und Sportwettvermittlungsstellen der Vermeidung einer übermäßigen Ausnutzung des Spieltriebs dient und damit eine Maßnahme der Spielsuchtprävention darstellt (LT-Drs. 16/11995, S. 30), kann aber nach summarischer Prüfung wohl über § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV bei der Prüfung der materiellen Erlaubnisfähigkeit einer Sportwettvermittlung in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, nutzbar gemacht werden, ohne gegen den Parlamentsvorbehalt, den Wesentlichkeitsgrundsatz und Vorbehalt des Gesetzes zu verstoßen. Es läuft jedenfalls dem Ziel der Vorbeugung und Bekämpfung der Glücksspiel- und Wettsucht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 GlüStV zuwider, wenn in Vermittlungsstellen für Sportwetten zusätzlich auch die Möglichkeit zum Geldautomatenspiel angeboten wird. Hierdurch wird die Gelegenheit zum Wetten in einer Umgebung eröffnet, in der sich Personen aufhalten, von denen eine beträchtliche Anzahl anfällig für die Entwicklung einer Glücksspiel- oder Wettsucht ist. Denn das Geldautomatenspiel bringt die meisten Spieler mit problematischem oder pathologischem Spielverhalten hervor (LT-Drs. 16/11995, S. 20). Die räumliche Verknüpfung von gewerblichen Geldautomatenspielen in einer Betriebsstätte für die Vermittlung von Sportwetten bietet daher für diese in hohem Maße suchtgefährdeten Personen einen nach der Zielsetzung des GlüStV unerwünschten Anreiz, sich auch den Sportwetten zuzuwenden. Ebenso könnten durch eine Kumulation beider Angebote die an Sportwetten interessierten Kunden dazu animiert werden, sich auch dem Geldautomatenspiel zuzuwenden. Daher bestimmt nunmehr auch die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SpielV, dass in Annahmestellen für Sportwetten Geldspielautomaten nicht aufgestellt werden dürfen. Jedenfalls kann angesichts dieser gesetzgeberischen Wertungen nicht von einer sogar offensichtlichen materiellen Erlaubnisfähigkeit der Vermittlung von Sportwetten in einer Gaststätte, in der auch Geldspielgeräte aufgestellt sind, ausgegangen werden.

Der Antragsgegner hat in seinen Ermessenserwägungen zu erkennen gegeben, dass ausschlaggebend für die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in der Gaststätte die erhöhte Spielsuchtgefährdung der anwesenden Personen bei gleichzeitiger Verfügbarkeit von Sportwetten und Automatenspiel war. Insbesondere hat er berücksichtigt, dass in einer Gaststätte, die Speisen und Getränke anbietet, der Kunde länger verweilt als an einem Ort, an dem ausschließlich Sportwetten vermittelt werden, so dass die Suchtgefahr noch höher einzuschätzen ist. Diese Ermessenserwägungen erweisen sich nicht als offensichtlich fehlerhaft.

Hinzu kommt, dass bei nicht eindeutigen Erfolgsaussichten des Rechtsmittels dem öffentlichen Vollzugsinteresse, dem gesetzlich der Vorrang eingeräumt ist (§ 9 Abs. 2 Satz 1 GlüStV) kein gleichwertiges Interesse des Antragstellers gegenüber steht. Auch wenn derzeit Konzessionen nach § 10a Abs. 2 GlüStV und Wettvermittlungserlaubnisse nach § 10a Abs. 5 GlüStV nicht erteilt werden, heißt dies nicht, dass materiell nicht offensichtlich erlaubnisfähige Wettangebote vom Antragsgegner ohne weiteres geduldet werden müssten. Der Antragsteller hat auch nicht dargelegt, dass er durch die Untersagung der Vermittlung von Sportwetten in seiner Gaststätte etwa in seiner Existenz bedroht wäre. Es spricht manches dafür, dass der durch die Wettannahmestelle generierte Umsatz nur einen geringen Anteil am Gewinn der Gaststätte inklusive des Gewinns aus der Aufstellung der Geldspielautomaten ausmacht.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 2 VwGO).

(1) Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden in

1.
Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, oder in Beherbergungsbetrieben,
2.
Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen oder
3.
Wettannahmestellen der konzessionierten Buchmacher nach § 2 des Rennwett- und Lotteriegesetzes, es sei denn, in der Wettannahmestelle werden Sportwetten vermittelt.

(2) Ein Geldspielgerät darf nicht aufgestellt werden in

1.
Betrieben auf Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen, Jahrmärkten oder Spezialmärkten,
2.
Trinkhallen, Speiseeiswirtschaften, Milchstuben, Betrieben, in denen die Verabreichung von Speisen oder Getränken nur eine untergeordnete Rollespielt,
3.
Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- oder Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- oder Speisewirtschaften oder Beherbergungsbetrieben, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden oder
4.
Betriebsformen, die unter Betriebe im Sinne von § 2 Absatz 2 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, fallen.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.