Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 13. Dez. 2018 - Au 3 S 18.1808

bei uns veröffentlicht am13.12.2018

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Widerruf der Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens.

1. Der Antragsteller ist seit dem 25. Juli 1997 Inhaber eines roten Dauerkennzeichens (...). Das rote Dauerkennzeichen wurde ihm zuletzt befristet bis zum 20. Juni 2019 zugeteilt.

2. Der Antragsteller erklärte in der Vergangenheit bei der Beantragung der Verlängerung der Gültigkeit des roten Dauerkennzeichens wiederholt, nicht mehr im Besitz des Fahrzeugscheinhefts sowie des Nachweishefts für das rote Kennzeichen zu sein (so in den Jahren 2004, 2005, 2007, 2011, 2013, 2014, 2015, 2017 und 2018). Diesbezüglich versicherte der Antragsteller jeweils den Verlust der Dokumente an Eides statt gegenüber der Zulassungsbehörde bzw. legte eine vor einem Notar abgegebene Versicherung an Eides statt über den Verlust vor.

Am 10. Juli, 11. Juli und 12. Juli 2018 wurden Fahrten mit dem roten Dauerkennzeichen des Antragstellers zur jeweils gleichen morgendlichen Zeit auf der gleichen Strecke beobachtet und anschließend dem Landratsamt ... mitgeteilt. Bei einer Überprüfung des Fahrzeugscheinhefts sowie des Nachweishefts für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen am 9. August 2018 wurde festgestellt, dass diese Fahrten nicht eingetragen waren. Weiter wurde festgestellt, dass bei den anderen eingetragenen Fahrten stets die Angabe der Uhrzeit der Fahrten fehlte.

Weiter findet sich unter dem Datum des 29. Juni 2018 die Eintragung einer Fahrt eines Fahrzeuges, das zu diesem Zeitpunkt ausweislich des zentralen Fahrzeugregisters zugelassen war.

Mit Schreiben vom 10. August 2018 erhielt der Antragsteller Gelegenheit, sich zum beabsichtigten Widerruf der Zuteilung des roten Dauerkennzeichens zu äußern. Am 3. September 2018 erklärte der Antragsteller diesbezüglich zur Niederschrift des Landratsamtes, er habe zur Verwaltung seines Betriebes kein eigenständiges Büro gehabt und das Fahrzeugscheinsowie das Nachweisheft des roten Kennzeichens in den letzten Jahren des Öfteren verlegt und nicht mehr aufgefunden. Es sei unter anderem aus Versehen im Altpapier entsorgt worden und einmal vor dem Losfahren aufs Auto gelegt worden. Der Verlust sei in den meisten Fällen erst dann aufgefallen, als es zur Verlängerung kommen sollte. Daher habe er dann entweder beim Notar oder in der Zulassungsbehörde eine Versicherung an Eides statt abgegeben. Die Fahrten am 10., 11. und 12. Juli 2018 seien einzutragen vergessen worden. Die am 29. Juni 2018 eingetragene Fahrt mit dem noch zugelassenen Fahrzeug sei nicht durchgeführt worden. Es sei dann lediglich vergessen worden, diese Fahrt zu streichen. Das Fahrzeug sei tatsächlich auf einem Hänger von ... nach ... transportiert worden. Einige Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem roten Kennzeichen seien aufgrund eines familiären Schicksalsschlags in letzter Zeit nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden. Seit seiner Vorsprache am 9. August 2018 seien alle Fahrten mit Uhrzeit eingetragen worden. Früher habe er das rote Kennzeichen wenig verwendet, da er viel mit Unfallfahrzeugen gehandelt habe. Seit einiger Zeit habe sich sein Betrieb auf den Gebrauchtwagenmarkt verlagert, weshalb er das rote Kennzeichen in größerem Umfang benötige. Ohne rotes Kennzeichen stehe die gesamte Existenz auf dem Spiel, da dann der Kfz-Handel nicht mehr weitergeführt werden könnte.

Am 25. September 2018 wurde dem Antragsteller letztmals ein neues Nachweisheft ausgehändigt.

3. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2018 widerrief das Landratsamt ... die Zuteilung des roten Dauerkennzeichens ... ganz mit Wirkung für die Zukunft (Nr. 1 des Bescheides). Ferner wurde der Antragsteller verpflichtet, innerhalb von 5 Amtsarbeitstagen nach Zustellung des Bescheides das Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen, das Nachweisheft zur Verwendung von roten Kennzeichen sowie die amtlichen roten Kennzeichenschilder der Zulassungsbehörde des Landratsamtes .. vorzulegen (Nr. 2 des Bescheides). Weiter wurde die sofortige Vollziehung dieser Verpflichtungen angeordnet und ein Zwangsgeld in Höhe von 250,- EUR angedroht.

Die Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens sei ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der auch nach Unanfechtbarkeit widerrufen werden dürfe, wenn aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen der Verwaltungsakt nicht erlassen werden dürfte. Eine solche Tatsache liege darin begründet, dass der Antragsteller nicht mehr über die erforderliche Zuverlässigkeit verfüge. An der Zuverlässigkeit fehle es wegen Verstößen gegen einschlägige Vorschriften. Der Antragsteller habe ein zugelassenes Fahrzeug mit rotem Kennzeichen geführt und mehrfach gegen die Eintragungs- und Aufzeichnungspflichten verstoßen. Daher werde in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens der Widerruf mit Wirkung für die Zukunft angeordnet. Ein Einschreiten der Zulassungsbehörde sei sachgerecht und geboten. Ein milderes Mittel zur Erreichung des Ziels sei nicht gegeben. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Zuteilung des roten Dauerkennzeichens für jeweils vier Wochen sei nicht zielführend. Da sich der Antragsteller in der Vergangenheit nachweislich als unzuverlässig erwiesen habe, könne keine positive Prognose für die künftige Zuverlässigkeit getroffen werden. Das öffentliche Interesse an der Sicherstellung der rechtmäßigen Nutzung des roten Kennzeichens überwiege das Interesse des Antragstellers.

Nach Widerruf der Zuteilung des roten Kennzeichens seien die Kennzeichen mit dem zugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde zurückzugeben, um einen falschen Rechtsschein zu vermeiden.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege im besonderen öffentlichen Interesse an der Verhinderung weiterer Fahrten, die nicht von der mit der Zuteilung roter Kennzeichen beabsichtigten Privilegierung erfasst seien; sie stelle im Hinblick auf die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und den Schutz anderer Verkehrsteilnehmer ein gewichtiges öffentliches Interesse dar. Das dem Antragsteller zugeteilte rote Dauerkennzeichen sei in der Vergangenheit rechtswidrig genutzt worden. Da der Antragsteller durch unvollständige, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Eintragungen im Fahrzeugscheinheft für rote Kennzeichen bzw. nicht richtige, nicht vollständige oder nicht rechtzeitige Aufzeichnungen über Fahrten bereits mehrfach Ordnungswidrigkeitentatbestände verwirklicht habe, müssten weitere Verstöße unverzüglich unterbunden werden. Weiter müsse ausgeschlossen werden, dass aufgrund der Unzuverlässigkeit des Antragstellers Fahrzeuge in den öffentlichen Verkehr gebracht würden, die unter Umständen nicht verkehrssicher seien. Daher könne ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung nicht hingenommen werden.

Das angeordnete Zwangsgeld stelle das am wenigsten belastende Zwangsmittel dar.

4. Hiergegen erhob der Antragsteller am 29. Oktober 2018 Klage mit dem Antrag, den Bescheid des Landratsamtes ... aufzuheben.

Zugleich beantragte er im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes:

Die aufschiebende Wirkung der Ziff. 1 und Ziff. 2 des Bescheides des Landratsamtes ... - Zulassungsbehörde vom 10. Oktober 2018 wird wiederhergestellt.

Das rote Dauerkennzeichen sei vom Antragsteller bis Anfang des Jahres 2018 kaum genutzt worden, da der Fokus des Betriebs bis dato im Handel von Unfallfahrzeugen bestanden habe, die regelmäßig mit dem Hänger transportiert würden. Erst im Jahr 2018 habe sich der Betrieb des Antragstellers zum Gebrauchtwagenhandel gewandelt, wodurch das rote Dauerkennzeichen nun dauerhaft genutzt und für die Effizienz und Wirtschaftlichkeit des Betriebes notwendig geworden sei. Das Kennzeichen werde überwiegend für Überführungsfahrten von einem Großkunden aus ... benötigt. Beim Antragsteller würden zwei bis vier Kunden pro Woche vorstellig werden und dann auch Probefahrten durchführen.

Im Sommer 2018 habe sich der Antragsteller in einer emotionalen und familiären Ausnahmesituation befunden. Seine mit ihm eng verbundene Schwester habe an einer fortgeschrittenen Krebserkrankung gelitten, welcher sie im September 2018 erlegen sei. Der Antragsteller habe diese Schwester in ihren letzten Lebensmonaten nahezu täglich begleitet. In dieser Ausnahmesituation sei der Antragsteller depressiv erkrankt und habe eine Gleichgültigkeit in allen Lebensbereichen insbesondere auch bezogen auf seinen Autohandel entwickelt. Vor diesem Hintergrund erkläre sich der Verlust bzw. die Nichtauffindbarkeit des damaligen Nachweisheftes des roten Kennzeichens. Ein Ermittlungsverfahren wegen falscher Versicherung an Eides statt habe die Staatsanwaltschaft eingestellt.

Nicht zutreffend sei, dass am 29. Juni 2018 ein zugelassenes Kraftfahrzeug mit roter Nummer überführt worden sei. Tatsächlich sei erst am 7. Juli 2018 ein VW Passat Kombi entgegen zunächst gefasster Absichten mit einem Transporter überführt worden. Dieses Fahrzeug sei wegen eines nicht funktionsfähigen Motors nicht selbstständig bewegt worden. Der Eintrag im Nachweisheft sei lediglich auf einen zunächst gefassten, aber dann aufgegebenen Plan, das Fahrzeug auf Achse zu überführen, zurückzuführen.

Die Anfechtungsklage sei zulässig und begründet, da der Antragsteller weiterhin zuverlässig sei und eine Gefährdung des öffentlichen Interesses nicht bestehe. Zwar sei aufgrund der emotionalen Ausnahmesituation des Antragstellers die Eintragung von vereinzelten Fahrten nicht ordnungsgemäß erfolgt. Daraus könne jedoch nicht die Unzuverlässigkeit hergeleitet werden. Er habe das Nachweis- und Fahrzeugscheinheft am 3. September 2018 und am 25. September 2018 ordnungsgemäß vorgelegt und am 25. September 2018 sogar ein neues Nachweisheft erhalten. Durch dieses verwaltungshoheitliche Handeln habe der Antragsteller vertrauen dürfen, dass seine Zuverlässigkeit weiterhin bestehe. Zweck der Zuteilung von roten Dauerkennzeichen sei es, Fahrzeughändlern den gewerblichen Verkehr zu erleichtern und die Verwaltung zu vereinfachen. Dem widerspreche es, die Zuverlässigkeit bereits bei wenigen, einmaligen Verfehlungen aufgrund einer emotionalen Ausnahmesituation abzusprechen. Es trage nicht zur Vereinfachung von Verwaltung und Fahrzeughandel bei, wenn der Antragsteller künftig für jede Fahrt eine Tageszulassung beantragen müsse, was mit großem wirtschaftlichem und zeitlichem Aufwand verbunden sei. Dem Antragsteller drohe der Verlust von Kunden, da spontane Probefahrten nicht mehr möglich seien. Daher stehe die Maßnahme der Zulassungsbehörde außer Verhältnis. Es gebe mildere Mittel, beispielsweise eine wöchentliche Überprüfung der Nachweishefte.

Deshalb sei die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nr. 1 und 2 des Bescheides wieder herzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei materiell rechtswidrig, da das Aussetzungsinteresse des Antragstellers gegenüber dem öffentlichen Interesse der anderen Beteiligten überwiege, da die Nr. 1 und 2 des Bescheides wie gezeigt rechtswidrig seien.

5. Für den Antragsgegner ist die Abweisung des Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beantragt.

Der streitbefangene Bescheid sei rechtmäßig. Dem Antragsgegner sei eine positive Prognoseentscheidung hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Antragstellers nicht mehr möglich, da der Sachverhalt der Durchführung von Fahrten ohne Eintragung als glaubwürdig anzunehmen sei. Der Antragsgegner sei aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen nicht mehr berechtigt, dem Antragsteller ein rotes Kennzeichen zuzuteilen. Deshalb würde ohne Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet. Es bestehe ein öffentliches Interesse an der Nutzung von roten Kennzeichen nur durch zuverlässige Inhaber. Aufgrund der erwiesenen Unzuverlässigkeit des Antragstellers sei es nicht zielführend, das rote Dauerkennzeichen künftig befristet für jeweils ein oder vier Wochen zuzuteilen. Das öffentliche Interesse an einer Sicherstellung der rechtmäßigen Nutzung des roten Kennzeichens überwiege das Interesse des Antragstellers. Bei zwei bis vier Kunden pro Woche seien dem Antragsteller Fahrten nach * zur Zulassungsbehörde zumutbar. Als Alternative zur Tageszulassung könne ein Kurzzeitkennzeichen beantragt werden, bei dem auch niedrige Zulassungsgebühren anfallen würden. Dass spontane Probefahrten nur noch eingeschränkt möglich seien, müsse angesichts des Sachverhalts hingenommen werden. Die Aushändigung eines neuen Fahrzeugscheinhefts am 25. September 2018 sei lediglich ein Realakt und kein Verwaltungsakt. Dadurch habe der Antragsgegner die rechtswidrige Nutzung des roten Kennzeichens ausdrücklich nicht bestätigt. Auf schutzwürdiges Vertrauen könne sich der Antragsteller nicht berufen, da er die rechtswidrige Nutzung zumindest grob fahrlässig nicht gekannt habe. Die vom Antragsteller angeführte emotionale familiäre Ausnahmesituation könne allenfalls den Verlust von Fahrzeugscheinheft und Nachweisheft im Jahr 2018 erklären, nicht jedoch die ständig wiederkehrenden Verluste der Dokumente in den Jahren 2004, 2005, 2007, 2011, 2013, 2014, 2015, 2017. Daher könne die Prognoseentscheidung nur zu Lasten des Antragstellers ausgehen.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei vorliegend gerechtfertigt und ausführlich begründet worden. Für die sofortige Vollziehung sprächen die Gewährleistung der Verkehrssicherheit und der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer; dies überwiege klar die Individualinteressen des Antragstellers. Im Hinblick auf die Verhütung weiterer Ordnungswidrigkeiten sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderlich gewesen.

6. Zu den weiteren Einzelheiten wird auf die vorgelegten Verwaltungsakten und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet.

1. Der Antrag ist zulässig. Bei verständiger Würdigung ist der Antrag des Antragstellers darauf gerichtet, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 10. Oktober 2018 wiederherzustellen.

2. Der Antrag ist unbegründet.

a) Ordnet die Behörde, wie hier, im öffentlichen Interesse nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes an, kann das Gericht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Fehlt es allerdings bereits an einer Begründung i.S.d. § 80 Abs. 3 VwGO, so ist die Vollziehungsanordnung ohne weitere Sachprüfung aufzuheben (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2013 - 10 CS 13.1782 - m.w.N. juris).

Dem formalen Erfordernis aus § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung schriftlich zu begründen, ist der Antragsgegner in ausreichender Weise nachgekommen. Das Landratsamt hat den Sofortvollzug insbesondere damit begründet, dass seitens des Antragstellers in der Vergangenheit mehrfach der Ordnungswidrigkeitentatbestand des § 24 StVG i.V.m. § 48 Nr. 15 und 17 FZV verwirklicht worden sei und der Sofortvollzug dazu diene, die Verwirklichung von Ordnungswidrigkeiten in der Zukunft zu verhindern. Damit liegt eine nicht nur formelhafte, sondern schlüssige, konkrete und substantiierte Begründung des Sofortvollzugs vor.

b) Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die auf-schiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise wiederherstellen. Im Rahmen der vom Gericht dabei zu treffenden eigenen Ermessensentscheidung hat es das Interesse der Allgemeinheit daran, dass unverzüglich die Benutzung des roten Dauerkennzeichens durch den Antragsteller unterbunden wird, abzuwägen gegen das Interesse des Antragstellers, das rote Dauerkennzeichen zumindest vorläufig weiter verwenden zu können. Maßgeblich sind hierbei in erster Linie die Erfolgsaussichten der Klage gegen den streitgegenständlichen Bescheid, da am sofortigen Vollzug eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes ebenso wenig ein öffentliches Interesse bestehen kann, wie an der aufschiebenden Wirkung einer unbegründeten Klage. Das öffentliche Interesse am Sofortvollzug überwiegt zumindest dann nicht gegenüber dem Interesse des Antragstellers, wenn nach summarischer Prüfung ernsthafte Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes bestehen und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist (vgl. BayVGH B.v. 28.1.2008 - 7 CS 07.3380 - juris).

c) Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug, da die Klage gegen Nr. 1 und 2 des Bescheides vom 10. Oktober voraussichtlich erfolglos bleiben wird. Der angefochtene Bescheid erweist sich bei der gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage in formeller und materieller Hinsicht als rechtmäßig.

aa) Es bestehen keine Bedenken hinsichtlich der formellen Rechtmäßigkeit, insbesondere ist der Antragsteller vor Erlass der angegriffenen Verfügung angehört worden (Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - BayVwVfG).

bb) Der Widerrufsbescheid vom 10. Oktober 2018 ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig.

(1) Nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG darf ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, wie hier, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft (nur) widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde.

(a) Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV können rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Die Zuteilung solcher Kennzeichen beruht auf dem Vertrauen der Behörde in die Zuverlässigkeit des Kraftfahrzeughändlers (vgl. Dauer in Hentschel/König/Dauer, StVO, 43. Aufl. 2015, Rn. 7 zu § 16 FZV). Das Kriterium der Zuverlässigkeit bildet hierbei eine wichtige Voraussetzung, da der Kennzeicheninhaber selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheidet und Angaben über das jeweilige Fahrzeug und den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten hat. Die Zuverlässigkeit ist in Anbetracht dieses Schutzzwecks regelmäßig in Frage zu stellen, wenn der jeweilige Antragsteller entweder gegen einschlägige Vorschriften im Umgang mit dem roten Kennzeichen verstoßen hat oder Verstöße gegen Verkehrsvorschriften bzw. Strafvorschriften begangen hat, die ihrerseits eine missbräuchliche Verwendung von roten Dauerkennzeichen vermuten lassen, oder wenn hinsichtlich des ordnungsgemäßen Führens seines Gewerbebetriebs sonstige Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten zutage treten, die eine derartige Vermutung begründen (VG Augsburg, U.v. 7.7. 2015 - Au 3 K 15.22 - juris Rn. 27 m.w.N.).

Tatsachen, die Anlass geben, an der Zuverlässigkeit des Betroffenen zu zweifeln, rechtfertigen jedenfalls die Ablehnung eines Antrags auf Zuteilung eines roten Dauerkennzeichens. Treten solche Umstände, die allerdings einen Bezug zum Schutzzweck des § 16 Abs. 2 FZV aufweisen müssen, erst nach Zuteilung des Kennzeichens ein, so berechtigt dies die Zulassungsbehörde, die Kennzeichenzuteilung nach pflichtgemäßem Ermessen zu widerrufen.

(b) Das Landratsamt ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Zuverlässigkeit des Antragstellers i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV nicht mehr zu bejahen ist. Rote Kennzeichen dürfen nach § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV nur zur betrieblichen Verwendung zugeteilt werden. Um dies überwachen zu können und um Verkehrsverstößen, die mit einem Fahrzeug mit rotem Kennzeichen begangen werden, nachgehen zu können, ordnet § 16 Abs. 2 Satz 3 FZV an, dass für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden ist. Die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen (Satz 3 Halbsatz 2). Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen (Satz 4). Nach Satz 5 der genannten Vorschrift sind über jede Prüfungs-, Probe- oder Übungsfahrt fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer und dessen Anschrift und weitere Angaben zum Fahrzeug ersichtlich sind. Die Zuteilung eines roten Kennzeichens stellt für Betriebe der Kraftfahrzeugbranche eine erhebliche Erleichterung dar, weil so auch nicht zugelassene Fahrzeuge im Straßenverkehr eingesetzt werden dürfen. Die Gefahr des Missbrauchs, z.B. zu eigenen Privatfahrten oder Privatfahrten von Bekannten, liegt auf der Hand. Die genannten Vorschriften in § 16 Abs. 2 FZV sind daher von besonderer Bedeutung. Um Missbrauch vorzubeugen, muss deshalb die präzise Beachtung der durch § 16 Abs. 2 FZV normativ vorgegebenen Pflichten erwartet werden. Verstöße hiergegen stellen die Zuverlässigkeit des Inhabers des roten Kennzeichens ernstlich in Frage, wobei insoweit ein strenger Maßstab anzulegen ist.

Wie sich aus den vorgelegten Akten des Landratsamts, insbesondere aus dem Fahrzeugscheinheft und dem Nachweisheft ergibt, hat der Antragsteller mehrfach gegen Pflichten nach § 16 Abs. 2 FZV verstoßen.

So fehlten für die am 10. Juli, 11. Juli und 12. Juli 2018 durchgeführten Fahrten auch am 9. August 2018 noch, und damit erheblich nach Beendigung dieser Fahrten, die erforderlichen Eintragungen. Damit wurde gegen § 16 Abs. 2 Satz 5 FZV verstoßen. Die Durchführung dieser Fahrten wird vom Antragsteller selbst nicht bestritten. Gegen die gleiche Vorschrift wurde seitens des Antragstellers auch dadurch verstoßen, dass in dem am 9. August 2018 vorgelegten Nachweisheft bei den eingetragenen Fahrten stets die Angabe der Uhrzeit der Fahrten fehlte. Eine unrichtige Eintragung ergibt sich auch daraus, dass die - nach den eigenen Angaben des Antragstellers nicht durchgeführte Fahrt vom 29. Juli 2018 - nicht gestrichen wurde.

Abgesehen davon, dass der Vortrag des Antragstellers, die Eintragungen seien deshalb vergessen oder unvollständig gemacht worden, weil der Antragsteller aufgrund der Erkrankung seiner Schwester eine Gleichgültigkeit u.a. bezogen auf seinen Autohandel entwickelt habe, angesichts der eigenen Aussage, im Jahr 2018 - und damit zur gleichen Zeit - habe er den Umfang seines Geschäfts durch neue Geschäftskontakte nach ... ausweiten können, wenig plausibel wirkt, kann dies auch bei Wahrunterstellung zu keiner anderen Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers führen. Da die Pflichten des § 16 Abs. 2 FZV den Nachweis der vorübergehenden Zulassung sicherstellen und damit der Sicherheit des Straßenverkehrs dienen, verlangt die Zuverlässigkeit gerade, dass der Kennzeicheninhaber auch in persönlich schwierigen Situationen seinen Pflichten nachkommt. Es kann hier letztlich nichts anderes gelten als im Hinblick auf die allgemeinen Pflichten aller Teilnehmer des Straßenverkehrs, die auch in depressiver Stimmung nicht von der Beachtung der Verkehrsregeln dispensiert sind.

Dass der Antragsteller die von einem zuverlässigen Kennzeicheninhaber zu erwartende Sorgfalt im Umgang mit dem Fahrzeugschein- und Nachweisheft nicht nur vorübergehend im Sommer 2018 unterlassen hat, zeigt sich weiter daran, dass er in den Jahren 2004, 2005, 2007, 2011, 2013, 2014, 2015, 2017 und 2018 den Verlust des Fahrzeugscheinhefts und des Nachweishefts als verloren melden musste. Ein Verlust dieser Dokumente kann in dieser Häufigkeit nicht mehr als bedauernswertes Missgeschick gewertet werden, sondern zeigt, dass der Kennzeicheninhaber über lange Zeit nicht die nötige Sorgfalt im Umgang mit diesen Dokumenten, denen im Hinblick auf den Nachweis der vorübergehenden Zulassung und damit der Sicherheit des Straßenverkehrs große Bedeutung zukommt, walten ließ.

Jedenfalls in der Gesamtschau des beschriebenen pflichtwidrigen Verhaltens kann daher die erforderliche Zuverlässigkeit des Antragstellers i.S.d. § 16 Abs. 2 Satz 1 FZV nicht mehr bejaht werden.

(2) Auch die weitere Tatbestandsvoraussetzung für einen Widerruf nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BayVwVfG, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde, ist erfüllt. Ein derartiges pflichtwidriges Verhalten, wie es sich der Antragsteller vorwerfen lassen muss, rechtfertigt nicht mehr die Annahme, dass mit dem roten Dauerkennzeichen künftig ordnungsgemäß umgegangen wird. Zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, d.h. zur Verhinderung einer sonst drohenden Beeinträchtigung wichtiger Gemeinschaftsgüter erscheint deshalb der Widerruf der Kennzeichenzuteilung geboten. Denn bei einer missbräuchlichen Verwendung des roten Dauerkennzeichens besteht eine Gefahr für die Verkehrssicherheit.

(3) Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Widerruf der Kennzeichenzuteilung erfüllt sind, konnte das Landratsamt nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf entscheiden. Von diesem Ermessen, das nach § 114 VwGO nur einer eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt, hat das Landratsamt in sachgerechter Weise Gebrauch gemacht. Ermessensfehler sind im Ergebnis nicht ersichtlich.

Nach § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des angefochtenen Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BayVwVfG kann die erforderliche Begründung eines Verwaltungsakts bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz nachgeholt werden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Ergänzung von Ermessenserwägungen durch die Behörde gemäß § 114 Satz 2 VwGO, sofern im einschlägigen materiellen Recht und Verwaltungsverfahrensrecht dafür eine Rechtsgrundlage eröffnet ist, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt (vgl. BVerwG, B.v. 30.4.2010 - 9 B 42.10 - NVwZ-RR 2010, 550; BVerwG, U.v. 5.5.1989 - 1 C 17.97 - BVerwGE 106, 351/363 ff.). Damit ist allerdings kein uneingeschränktes Nachschieben von Ermessenserwägungen eröffnet, insbesondere nicht deren vollständige Nachholung oder Auswechslung, sondern nur die Ergänzung einer zumindest ansatzweise bereits vorhandenen Ermessensentscheidung (BVerwG, U.v. 5.5.1998 a.a.O). So liegt es hier. Das Landratsamt hat im angegriffenen Bescheid Ermessenserwägungen zum Interesse des Antragstellers an der Nutzung des roten Dauerkennzeichens angestellt. Es hat diese schriftsätzlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dahingehend ergänzt, dass das Interesse des Antragstellers, spontane Probefahrten mit Kunden durchzuführen hinter den öffentlichen Interessen zurücktreten müsse, und dass es für den Antragsteller zumutbar sei, im Rahmen seines Geschäftsbetriebs auf die Nutzung von Kurzzeitkennzeichen auszuweisen. Damit hat das Landratsamt auch die Interessen des Antragstellers an einer uneingeschränkten Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit in die Entscheidung eingestellt und gegen das öffentliche Interesse an einem normgerechten Gebrauch des roten Dauerkennzeichens und der damit verbundenen Dokumentationspflichten abgewogen. Ermessensfehler sind dabei nicht zu erkennen.

cc) Soweit das Landratsamt in Nr. 2 des angefochtenen Bescheids auch angeordnet hat, die ausgegebenen Kennzeichenschilder sowie das Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen und das Nachweisheft zur Verwendung von roten Kennzeichen vorzulegen, kann der Klage ebenfalls keine Erfolgsaussicht beigemessen werden. Die Anordnung beruht auf Art. 52 Satz 1 BayVwVfG und ist als Folge des Widerrufs der Kennzeichenzuteilung rechtlich nicht zu beanstanden.

Nach alledem ist der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abzulehnen.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

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Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 48 Ordnungswidrigkeiten


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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen
a)
§ 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 1 oder § 10 Absatz 12 Satz 1,
b)
§ 16 Absatz 5 Satz 3 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 16a Absatz 3 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1, § 17 Absatz 2 Satz 4 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6 in Verbindung mit § 10 Absatz 12 Satz 1,
c)
§ 15i Absatz 5 Satz 3, § 16a Absatz 4 Satz 3, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3, § 27 Absatz 7 oder § 29a Absatz 4 oder
d)
§ 28 Satz 5 in Verbindung mit § 27 Absatz 7,
ein Fahrzeug in Betrieb setzt,
2.
entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 1, § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 1, § 10 Absatz 11 Satz 4 oder Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 8, oder Absatz 3 Satz 3, § 15i Absatz 5 Satz 4, § 16 Absatz 5 Satz 4, § 16a Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 4 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 7 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,
4.
entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,
5.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 6 oder § 16 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 16a Absatz 5 Satz 3, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
6.
entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 6 oder § 29a Absatz 2 Nummer 1 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 7, oder Absatz 3 Satz 2 zuwiderhandelt,
8.
entgegen
a)
§ 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 oder
b)
§ 15 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1,
ein Fahrzeug nicht oder nicht ordnungsgemäß außer Betrieb setzen lässt,
8a.
entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt,
9.
entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 Nummer 2 ein Fahrzeug abstellt,
9a.
das Abstellen eines Fahrzeugs entgegen § 8 Absatz 1a Satz 7 Nummer 2 oder § 9 Absatz 3 Satz 6 Nummer 2 anordnet oder zulässt,
9b.
entgegen § 10 Absatz 11 Satz 3 ein Kennzeichen führt,
10.
entgegen § 11 Absatz 7 oder § 12 Absatz 5 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert,
11.
entgegen § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 2 oder § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
12.
entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 3 oder 4 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
13.
entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,
14.
entgegen § 15i Absatz 5 Satz 1 einen Plakettenträger nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß anbringt,
14a.
entgegen § 15i Absatz 5 Satz 2 einen Plakettenträger anbringt,
15.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
15a.
(weggefallen)
15b.
(weggefallen)
16.
(weggefallen)
17.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,
18.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt,
18a.
entgegen § 16a Absatz 3 Satz 1 ein Kurzzeitkennzeichen verwendet oder
19.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Ein Fahrzeug darf, wenn es vorbehaltlich der Sätze 3 und 4 nicht zugelassen ist, auch ohne eine EG-Typgenehmigung, nationale Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung zu Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten in Betrieb gesetzt werden, wenn eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht und das Fahrzeug unbeschadet des § 16a ein Kennzeichen mit roter Beschriftung auf weißem rot gerandetem Grund (rotes Kennzeichen) führt. Dies gilt auch für notwendige Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten nach Satz 1 sowie für notwendige Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge. Ein Fahrzeug, dem nach § 9 Absatz 3 ein Saisonkennzeichen zugeteilt ist, darf außerhalb des Betriebszeitraums nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Saisonkennzeichen nicht gleichzeitig geführt wird. Ein Fahrzeug, dem nach § 8 Absatz 1a ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf nach den Sätzen 1 und 2 in Betrieb gesetzt werden, wenn das Wechselkennzeichen weder vollständig noch in Teilen gleichzeitig geführt wird. § 31 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bleibt unberührt.

(2) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde zuverlässigen Kraftfahrzeugherstellern, Kraftfahrzeugteileherstellern, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändlern befristet oder widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung, auch an unterschiedlichen Fahrzeugen, zugeteilt werden. Ein rotes Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „06“. Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen. Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

(3) Rote Kennzeichen und besondere Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Kennzeichen nach Anlage 9 können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen, nach § 30 der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung zur Prüfung von Gesamtfahrzeugen der jeweiligen Fahrzeugklasse benannten Technischen Diensten sowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen von Untersuchungen, Prüfungen und Begutachtungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, nach der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung oder nach § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zugeteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“. Absatz 2 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.

(4) Mit dem Antrag auf Zuteilung eines roten Kennzeichens sind vom Antragsteller zum Zwecke der Speicherung in den Fahrzeugregistern seine in § 6 Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Daten und die in § 6 Absatz 4 Nummer 3 bezeichneten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen.

(5) Rote Kennzeichen sind nach § 10 in Verbindung mit Anlage 4 Abschnitt 1 und 7 auszugestalten und anzubringen. Sie brauchen jedoch nicht fest angebracht zu sein. Fahrzeuge mit roten Kennzeichen dürfen im Übrigen nur nach Maßgabe des § 10 Absatz 12 Satz 1 in Betrieb genommen werden. Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 und 3 nicht vorliegen.

(6) Die §§ 29 und 57b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung finden keine Anwendung.

Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Verwaltungsbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.