Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 25. Juni 2014 - 5 V 14.937

bei uns veröffentlicht am25.06.2014

Gericht

Verwaltungsgericht Augsburg

Tenor

I.

Dem Antragsteller wird die Befugnis erteilt, die Geschäftsräume der Antragsgegnerin im Anwesen ... Straße ..., ... sowie das von der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zuletzt bewohnte Wohnhaus in ..., ... Straße ... zum Zwecke der Sicherstellung der der Antragsgegnerin mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 14. September 2011 erteilten gewerberechtlichen Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung (GewO) zu durchsuchen. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen durch Bedienstete des Antragstellers und Polizeibeamte/innen geöffnet werden.

II.

Die Gestattung gilt für sechs Monate ab dem Beschlussdatum und nur zum Zwecke des Auffindens der mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. Mai 2014 widerrufenen gewerberechtlichen Erlaubnis der Antragsgegnerin.

III.

Der Antragsteller wird mit der Zustellung dieses Beschlusses an die Antragsgegnerin beauftragt.

IV.

Die Antragsgegnerin hat die Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Antragsgegnerin ist Inhaberin einer vom Landratsamt ... am 14. September 2011 ausgestellten gewerberechtlichen Erlaubnis zum Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume, gewerbliche Räume und Darlehen. Daneben ist der Antragsgegnerin gestattet, gewerbsmäßig Bauvorhaben als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorzubereiten oder durchzuführen (Bauträger) sowie als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechte Bauvorhaben wirtschaftlich vorzubereiten bzw. durchzuführen.

Mit Bescheid des Landratsamtes ... vom 21. Mai 2014 wurde die der Antragsgegnerin erteilte Erlaubnis nach § 34 c GewO widerrufen (Ziffer 1.). In Ziffer 3. des vorbezeichneten Bescheides wurde die Antragsgegnerin aufgefordert, die Erlaubnis nach § 34 c GewO innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Landratsamt..., Gewerbeamt, abzugeben und die ausgeübten Gewerbetätigkeiten einzustellen. Für die Ziffern 1 und 3 des Bescheides wurde in Ziffer 5 des Bescheides die sofortige Vollziehung angeordnet. In Ziffer 4 des Bescheides wurde der Antragsgegnerin für den Fall der nicht fristgerechten Folgeleistung gegen die Rückgabeverpflichtung der gewerberechtlichen Erlaubnis bzw. der Aufgabe der Gewerbetätigkeiten die Anwendung unmittelbaren Zwangs angedroht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Gewerbeerlaubnis zu widerrufen war, da die Antragsgegnerin wirtschaftlich leistungsunfähig sei und damit die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 35 GewO nicht mehr besitze. Die Unzuverlässigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich aus der Tatsache, dass sie ihren Zahlungspflichten nicht ordnungsgemäß nachkomme. Maßgeblich für die Unzuverlässigkeit der Antragsgegnerin sei das Verhalten der für ihren Betrieb verantwortlichen handelnden Personen. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis vom 14. November 2009 stütze sich auf Art. 52 Satz 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG). Die Zwangsmittelandrohung stütze sich auf Art. 18, 19, 29, 34 Satz 1 und Art. 36 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG). Nach Abwägung aller Möglichkeiten und Umstände erscheine die Androhung unmittelbaren Zwanges als geeignetes und erforderliches Mittel, um die Antragsgegnerin zur Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis nach § 34 c GewO und zur Unterlassung der Ausübung ihres Gewerbes anzuhalten.

Auf den weiteren Inhalt des Bescheides vom 21. Mai 2014 wird ergänzend verwiesen.

Dieser der Antragsgegnerin mit Postzustellungsurkunde am 23. Mai 2014 zugestellte Bescheid ist mit Ablauf des 23. Juni 2014 bestandskräftig geworden.

Mit Schreiben des Landratsamtes ... vom 10. Juni 2014 wurde die Antragsgegnerin nochmals aufgefordert, die gewerberechtliche Erlaubnis vom 14. September 2011 unverzüglich zurück zu geben. Eine Reaktion der Antragsgegnerin hierauf erfolgte nicht.

Mit Schreiben vom 18. Juni 2014 beantragte das Landratsamt ... für den Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg den Erlass einer gerichtlichen Durchsuchungsanordnung für die Geschäftsräume und das von der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin zuletzt bewohnte Wohnhaus durch Bedienstete des Antragstellers bzw. der Polizei. Zur Begründung des Antrags wurde im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass aufgrund des Verhaltens der verantwortlichen Personen darauf zu schließen sei, dass diese nicht bereit seien, die Erlaubnis vom 14. September 2011 freiwillig herauszugeben. Eine Reaktion in Form einer Kontaktaufnahme sei weder auf die Anhörung, den Widerrufsbescheid, noch auf das Anschreiben vom 10. Juni 2014 erfolgt. Es sei vielmehr zu befürchten, dass die Verantwortlichen gar nicht mehr angetroffen werden könnten bzw. diese die freiwillige Herausgabe der Erlaubnis verweigerten. Um dies zu verhindern, sei es erforderlich, die Betriebsräume der Antragsgegnerin zu durchsuchen. Da jedoch nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich die Erlaubnis nicht dort, sondern im inzwischen unbewohnbaren Wohnhaus befinde, werde es als erforderlich angesehen, auch dieses zu durchsuchen. Bei dem Wohnhaus handle es sich um den ehemaligen Wohnsitz der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin. Die Gesellschaft sei ebenfalls nach wie vor angemeldet und im Handelsregister eingetragen. Auch könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesellschaft weiterhin nach § 34 c GewO erlaubnispflichtige Tätigkeiten ausübe. Es erscheine daher als geboten, die Erlaubnisurkunde zwangsweise einzuziehen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die von der Antragsgegnerin vorgelegte Verwaltungsakte.

II.

Für den Antrag auf richterliche Durchsuchungsanordnung vom 18. Juni 2014 ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil die begehrte Durchsuchungsanordnung im Zusammenhang mit einer Verwaltungsvollstreckung von Bescheiden aus dem öffentlichen Gewerberecht steht (§ 40 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

1. Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag auf Durchsuchung der Geschäftsräume der Antragsgegnerin und des zuletzt bewohnten Wohnhauses der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin ist statthaft. Nach Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG sind die mit der Durchführung des Verwaltungszwangs beauftragten Bediensteten der Vollstreckungsbehörde und Polizeibeamten befugt, soweit es der Zweck der Vollstreckung erfordert, Wohnungen von Pflichtigen zu betreten und verschlossene Türen und Behältnisse zu öffnen. Diese Befugnis folgt bereits aus dem Gesetz und kommt den Berechtigten ohne vorherige richterliche Anordnung zu. Hiervon zu unterscheiden ist jedoch die weitergehende Berechtigung, eine Wohnung zu durchsuchen. Durchsuchen ist dabei das ziel - und zweckgerichtete Suchen behördlicher Organe in einer Wohnung, um dort planmäßig etwas aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht herausgeben will. Hierfür bedarf es im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 Grundgesetz (GG), wonach Wohnungsdurchsuchungen - außer bei Gefahr im Verzug - nur durch den Richter angeordnet werden dürfen, einer entsprechenden Anordnung durch das Verwaltungsgericht (vgl. BVerfG, B. v. 17.3.2009 - 2 BvR 1940/05 - NJW 2009, 2516 ff.). Der Begriff Wohnung umfasst dabei alle Räumlichkeiten, die den häuslichen und beruflichen Zwecken des jeweiligen Inhabers dienen; neben den reinen Wohnräumen sind dies auch die Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie die dazugehörigen Nebenräume sowie der angrenzende befriedete Bereich (VG Würzburg, B.v. 3.5.2012 - W 5 X 12.362 - juris Rn. 12).

2. Der Antrag hat auch in der Sache Erfolg. Die der Antragsgegnerin im Bescheid vom 21. Mai 2014 auferlegte Pflicht zur Ablieferung der gewerberechtlichen Erlaubnisurkunde ist mit Ablauf des 23. Juni 2014 bestandskräftig geworden und damit vollstreckbar. Über dies wurde in Ziffer 5 des Bescheides vom 21. Mai 2014 der Sofortvollzug für die Herausgabepflicht der Erlaubnisurkunde auf der Grundlage von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet (vgl. Art. 19 Abs. 1 Nr. 1 u. 3 VwZVG). Die Anwendung unmittelbaren Zwangs wurde der Antragsgegnerin durch Bescheid vom 21. Mai 2014, wie Art. 36 VwZVG dies vorschreibt, angedroht. Trotz mehrfacher Aufforderung, die Erlaubnisurkunde an das Landratsamt zurückzugeben, ist die Antragsgegnerin der ihr auferlegten Handlung bislang nicht nachgekommen. Mildere Mittel als der unmittelbare Zwang haben daher nicht zum Ziel geführt (vgl. Art. 34 Satz 1 VwZVG). Besondere Umstände, angesichts derer die Anwendung unmittelbaren Zwangs ausnahmsweise als unverhältnismäßig erscheinen müsste, sind nicht ersichtlich. Die Durchsuchung der Geschäftsräume und der zuletzt bewohnten Wohnräume der Geschäftsführerin der Antragsgegnerin steht auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in Einklang. Denn die Gefahr eines Missbrauchs, den die Antragsgegnerin mit der immer noch in ihrem Besitz befindlichen gewerberechtlichen Urkunde begehen könnte, wiegt auch angesichts der Tatsache, dass die Antragsgegnerin nach wie vor im Handelsregister eingetragen ist, schwerer als die Unverletzlichkeit der Wohnung, zumal der Antragsgegnerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, die Erlaubnisurkunde freiwillig zurückzugeben.

3. Nicht zu prüfen war im vorliegenden Verfahren, ob neben den Vollstreckungsvoraussetzungen und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch der zugrunde liegende vollstreckbare Titel, nämlich der Bescheid vom 21. Mai 2014 rechtmäßig ist (vgl. BVerfG, B. v. 16.6.1981 - 1 BvR 1094/80 - BVerfGE 57, 346 ff.). Daher bedarf es auch keiner Entscheidung über die Frage, ob die Androhung unmittelbaren Zwangs ohne vorherige Anwendung des Zwangsmittels Zwangsgeld rechtsfehlerfrei erfolgt ist. Unabdingbare Grundlage einer rechtmäßigen Verwaltungsvollstreckung ist allein die Wirksamkeit, nicht aber die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Verfügung (vgl. BVerwG, U. v.25.9.2008 - 7 C 5/08 - BayVBl. 2009, 184 f.).

4. Eine Anhörung der Antragsgegnerin vor Erlass der gerichtlichen Durchsuchungsanordnung kam nicht in Betracht, weil sonst der Vollstreckungserfolg gefährdet gewesen wäre (vgl. BVerfG, B. v. 16.6.1981, a. a. O.).

5.Weil die richterliche Prüfung einer Wohnungsdurchsuchung die Einhaltung der rechtlichen Grundlagen nicht für unabsehbare Zeit gewährleisten kann, war die Durchsuchungsanordnung entsprechend zu befristen (vgl. BVerfG, B. v. 27.5.1997 - 2 BvR 1992/32 - BVerfGE 96, 44 ff.).

6. Um den Erfolg der Durchsuchung nicht zu gefährden, ist der Antragsteller im Wege der Amtshilfe zu beauftragen, den Beschluss gemäß § 14 VwGO der Antragsgegnerin unmittelbar bei Beginn der Durchsuchung durch Übergabe zuzustellen.

7.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten fallen für diesen Beschluss nicht an.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 40


(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Stre

Gewerbeordnung - GewO | § 35 Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit


(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bez

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 14


Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

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(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Der Verwaltungsrechtsweg ist in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts können einem anderen Gericht auch durch Landesgesetz zugewiesen werden.

(2) Für vermögensrechtliche Ansprüche aus Aufopferung für das gemeine Wohl und aus öffentlich-rechtlicher Verwahrung sowie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben; dies gilt nicht für Streitigkeiten über das Bestehen und die Höhe eines Ausgleichsanspruchs im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes. Die besonderen Vorschriften des Beamtenrechts sowie über den Rechtsweg bei Ausgleich von Vermögensnachteilen wegen Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte bleiben unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Alle Gerichte und Verwaltungsbehörden leisten den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.