Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. März 2014 - 1 S 14.383

published on 24/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 24. März 2014 - 1 S 14.383
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Tenor

I.

Der Antrag wird mit der nachfolgenden Maßgabe abgelehnt:

Bei der Durchführung der Untersuchung sind die den Beteiligten bekannten Vorgaben des ...-Instituts vom 26. März 2013 zu beachten.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz für eine Klage gegen einen Bescheid des Antragsgegners, mit dem die Untersuchung seines Rinderbestandes auf Tuberkulose (Tbc) angeordnet worden ist.

1. Der Antragsteller betreibt als Landwirt eine Rinderhaltung. Er hält etwa 150 Tiere, von denen ca. 100 im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung älter als 24 Monate sind.

Der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers liegt im Landkreis ..., von dort bringt er im Sommer Tiere auf Alpen im Gebiet des Landkreises ...

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 23. Mai 2013 wurde (zunächst) sofort vollziehbar angeordnet, dass der Antragsteller innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung des Bescheids alle über zwölf Monate alten weiblichen Rinder des Bestandes mit Ausnahme der Masttiere mittels Intrakutantests durch eine vom Landratsamt bestimmte Tierarztpraxis auf Tuberkulose untersuchen zu lassen hat (Ziffer 1 des Bescheides). In Ziffer 3 des Bescheides wurden für die Nicht-, nicht vollständige oder nicht bis zum 18. Juli 2013 erfolgte Erfüllung der Verpflichtung aus Ziffer 1 des Bescheides Zwangsgelder in Höhe von 30,00 EUR pro nicht untersuchtem und untersuchungspflichtigem Rind zur Zahlung angedroht.

Zur Begründung wurde auf § 17 Abs. 1 TierSG verwiesen. Zum Schutze einer allgemeinen Gefährdung der Viehbestände durch Rindertuberkulose könne die amtstierärztliche Untersuchung einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen angeordnet werden. Dies betreffe auch Tiere im Landkreis ..., da insbesondere durch das Verbringen von Tieren im Sommer auf Alpen im Gebiet des Landkreises ... die Gefahr der Einschleppung von Rindertuberkulose bestehe. Um Infektionsherde zu ermitteln und zu bekämpfen, seien Untersuchungen unabdingbar. Die Untersuchungen würden von einem vom Landratsamt ausgewählten Tierarzt durchgeführt, aufgrund der bisherigen Erfahrungen seien sämtliche Tiere älter als zwölf Monate in die Untersuchung einzubeziehen. Die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, um möglichst schnell einen Infektionsherd erkennen zu können. Die Zwangsgeldandrohung sei nötig, um den Tierhalter zur Einhaltung der Anordnung zu veranlassen.

Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen.

Dagegen ließ der Antragsteller im Verfahren Au 1 K 13.913 am 25. Juni 2013 rechtzeitig Klage erheben mit dem Ziel, den Bescheid vom 23. Mai 2013 aufzuheben. Der Klageantrag wurde schließlich mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2013 begründet. Über die Klage ist bisher nicht entschieden.

Ein Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen den Bescheid vom 23. Mai 2013 wurde zunächst nicht angestrengt.

Nachdem der Antragsteller der Verpflichtung zur Untersuchung seiner Tiere nach Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Mai 2013 nicht nachgekommen war, erließ der Antragsgegner am 14. Januar 2014 einen Änderungsbescheid, der dem Bevollmächtigten des Antragstellers am 16. Januar 2014 zugestellt wurde.

Mit diesem wurde die Frist zur Erfüllung der Untersuchungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Februar 2013 nunmehr auf den 7. März 2014 und gleichzeitig das Alter der zu untersuchenden weiblichen Tiere auf 24 Monate und älter festgesetzt. Gleichzeitig wurde die Frist für die Fälligkeit des Zwangsgeldes in Ziffer 3 des Bescheides vom 23. Mai 2013 vom 18. Juli 2013 auf den 8. März 2014 verlegt.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass nach den Erfahrungen aufgrund der Untersuchungen im Jahr 2013 davon auszugehen sei, dass eine Tbc-Gefahr für Rinder, die jünger als 24 Monate seien, nicht bestehe. Deshalb sei im Rahmen des Untersuchungsprogramms das Alter der zu untersuchenden Tiere hinaufgesetzt worden. Weiter werde dem Antragsteller nunmehr, nachdem die Tiere im Sommer 2013 auf Alpen im Gebiet des Landkreises ... gehalten worden seien, eine ausreichende Frist zur Durchführung der Untersuchung eingeräumt.

Auf die Begründung des Änderungsbescheids wird verwiesen.

Der Antragsteller ließ diesen Änderungsbescheid durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Februar 2014 in das Klageverfahren Au 1 K 13.913 einbeziehen und verfolgt in diesem Verfahren nunmehr die Aufhebung des Bescheides vom 23. Mai 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Januar 2014.

2. Im vorliegenden Verfahren wurde mit Schriftsatz vom 4. März 2014 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Vollzugsanordnung in materieller Hinsicht als nichtig, jedenfalls aber als rechtswidrig anzusehen sei. Der Sofortvollzug gefährde die betriebliche Existenz des Antragstellers. Zum einen sei bereits nicht erkennbar, weshalb der Sofortvollzug aus dem Bescheid vom 23. Mai 2013 nicht innerhalb des vergangenen Jahres vollzogen worden sei. Bereits dies spreche gegen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung. Es sei auch nicht erkennbar, dass die Gefahr der Verbreitung einer Tierseuche bestehe. Sämtliche bisherigen Erkenntnisse sprächen gegen diese Einschätzung. Für den Antragsteller sei aufgrund des Regelungsinhalts auch nicht erkennbar, zu welcher konkreten Handlung er durch die Bescheide verpflichtet sei. Zum einen werde ein privater Tierarzt zur Durchführung der Untersuchung der Rinder auf Tuberkulose verpflichtet, gegenüber dem Antragsteller würde aber bei Nichterfüllung ein Zwangsgeld angedroht. Es handle sich somit um eine für den Antragsteller unerfüllbare Verpflichtung, zumal kein zugelassener Test für den möglicherweise zu findenden Erregertyp existiere. Auch die Zwangsgeldandrohung sei fehlerhaft, da für den Antragsteller nicht klar erkennbar sei, für welchen Fall der Nichterfüllung ihm ein Zwangsgeld drohe. Im Übrigen stelle sich die Frage, weshalb eine Zwangsgeldandrohung erfolge, wenn als ein milderes Mittel zur Seuchenbekämpfung eine Untersuchung der Tiere am Schlachthof zur Verfügung stehe. Auch die vom Antragsgegner aufgrund der Weisung des Ministeriums vorgenommene Untersuchung unter Verwendung einer nichtsterilen Nadel verstoße gegen europarechtliche Vorschriften.

Auf die Antragsbegründung im Einzelnen wird verwiesen.

Der Antragsteller lässt beantragen,

festzustellen, dass die Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. Mai 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Januar 2014 aufschiebende Wirkung hat,

hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes ... vom 23. Mai 2013 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 14. Januar 2014 wiederherzustellen, hilfsweise die aufschiebende Wirkung anzuordnen.

Der Antragsgegner nahm mit Schriftsatz vom 17. März 2014 zu den vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragenen Punkten im Einzelnen Stellung und beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch im Verfahren Au 1 K 13.913, und der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen.

II.

Der im Hauptantrag unzulässig, im Hilfsantrag zulässig erhobene Antrag ist unbegründet. Der Bescheid des Antragsgegners vom 23. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Januar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Klage gegen diese Bescheide wird voraussichtlich erfolglos bleiben.

1. Die Klage des Antragstellers vom 25. Juni 2013 im Verfahren Au 1 K 13.913 ist (nunmehr) gemäß dem Antrag im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 17. Februar 2014 auf die Aufhebung des Bescheides des Antragsgegners vom 23. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Januar 2014 gerichtet. Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Mai 2013 nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kommt dieser Klage keine aufschiebende Wirkung zu. Der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes in Ziffer 3 des Bescheides vom 23. Mai 2013 kommt kraft Gesetzes gemäß Art. 21 a Bayerisches Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetz (VwZVG) ebenfalls keine aufschiebende Wirkung zu.

Der im Hauptantrag auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist somit unzulässig.

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 1 mit 3 VwGO,.d. h. in Fällen der kraft Gesetzes ausgeschlossenen aufschiebenden Wirkung der Klage, ganz oder teilweise anordnen, im Falle des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, d. h. im Falle der im Bescheid angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit des Verwaltungsaktes, ganz oder teilweise wiederherstellen. Nur in Fällen, in denen der Klage nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, ist ausnahmsweise die gerichtliche Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage statthaft (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 120 und 130).

Vorliegend hat der Antragsgegner in Ziffer 2 des Bescheides vom 23. Mai 2013 die sofortige Vollziehung der Untersuchungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides angeordnet. Damit hat die Klage dagegen nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung. Das gleiche gilt für die kraft Gesetzes sofortige Vollziehbarkeit der Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 des Bescheides vom 23. Mai 2013, so dass die Klage dagegen nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls keine aufschiebende Wirkung hat.

Statthaft ist damit in beiden Fällen nur der (hilfsweise) gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, während der Hauptantrag unzulässig ist.

2. In Fällen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hat das Gericht bei seiner Entscheidung über den Antrag, die aufschiebende Wirkung der erhobenen Klage wiederherzustellen bzw. anzuordnen, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und das Interesse des Antragstellers, vom sofortigen Vollzug bis zur Entscheidung in der Hauptsache zunächst verschont zu bleiben, gegeneinander abzuwägen. Hierbei hat das Gericht die Erfolgsaussichten der Klage, soweit sie im Rahmen der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überschaubar sind, zu berücksichtigen. Stellen sich die Erfolgsaussichten als offen dar, hat eine Interessenabwägung stattzufinden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 80 Rn. 152).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze war vorliegend das Interesse des Antragsgegners an der im öffentlichen Interesse angeordneten sofortigen Vollziehbarkeit der in Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Mai 2013 geregelten Untersuchungsverpflichtung der Rinder des Antragstellers höher zu bewerten. Der angefochtene Bescheid ist voraussichtlich rechtmäßig. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, trotz der Erfolglosigkeit der Klage bis zur endgültigen Entscheidung in der Hauptsache vom Vollzug der Untersuchungsanordnung abzusehen, ist nicht erkennbar.

a) Rechtsgrundlage der Untersuchungsanordnung in Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Mai 2013 ist § 17 Abs. 1 Nr. 1 Tierseuchengesetz (TierSG) i. d. F. der Bek. vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1260). Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Veterinärbehörde zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen (unter anderem) die amtstierärztliche oder tierärztliche Untersuchung von Tieren einschließlich der Durchführung diagnostischer Maßnahmen anordnen.

aa) Entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Antragstellers ist im vorliegenden Verfahren vom Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift auszugehen.

Nach den aus einer Vielzahl anderer Verfahren bei der Kammer, die vom Bevollmächtigten des Antragstellers seit dem ersten Quartal 2013 anhängig gemacht wurden und die im Wesentlichen Tierhalter in den beiden Landkreise ... und ... betreffen, gewonnenen Erkenntnissen zur Frage der Bekämpfung von Tuberkulose bei Rindern bestehen nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtlage im vorliegenden Verfahren für das Gericht keine durchgreifenden Zweifel daran, dass im Bereich des Landratsamtes ... von der Gefahr des Ausbruchs der Tbc als Tierseuche auszugehen ist. Auch wenn die tatsächliche Zahl der festgestellten, an Tbc erkrankten Tiere nicht besonders groß erscheint, so zeigen die Feststellungen aufgrund der Untersuchung der Tiere im Bereich des Landratsamtes ... ein Seuchengeschehen, welches zwar bisher veterinärmedizinisch nicht abschließend geklärt, aber tatsächlich vorhanden ist.

Aufgrund dieses Sachverhalts und der damit bestehenden (abstrakten) allgemeinen Gefahr der Verbreitung der Viehseuche über das Verbringen von Rindern aus dem Zuständigkeitsbereich des Landratsamtes ... in den Landkreis ..., vor allem durch das Sömmern von Rindern auf den dortigen Alpen, besteht für den Antragsgegner die Notwendigkeit, zum Schutz vor der Verbreitung der Tierseuche die (amts-)tierärztliche Untersuchung der Rinder anzuordnen, die in der Vergangenheit tatsächlich im Landkreis ... gehalten worden sind. Dies ist bei den vom Antragsteller gehaltenen Tieren unstreitig der Fall.

bb) Der Anwendung des § 17 TierSG stehen auch die Regelungen in der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung; RindTbV) i. d. F. der Bek. vom 12. Juli 2013 (BGBl I S. 2445) nicht entgegen.

Selbst wenn die Vorschriften der RindTbV zugunsten des Antragstellers eine günstigere Regelung darstellen würden, hat der Antragsgegner mit den Änderungen durch den Bescheid vom 14. Januar 2014 (Heraufsetzung des Alters der zu untersuchenden Rinder) die Verpflichtung des Antragstellers aufgrund von Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Mai 2013 den Regelungen in § 2a RindTbV angepasst. Eine Verletzung von Rechten des Antragstellers ist damit, unabhängig von der Frage des Anwendungsbereichs der RindTbV nicht erkennbar.

cc) Dass die Untersuchung der Tiere, wie vom Bevollmächtigten des Antragstellers vorgetragen, auch im Interesse von Molkereien durchgeführt wird, macht die Anordnung nicht rechtswidrig. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 TierSG eröffnet dem Antragsgegner die Befugnis, zum Schutz gegen die allgemeine Gefährdung der Viehbestände durch Tierseuchen entsprechende Maßregeln anzuordnen. Dass diese Maßregeln gleichzeitig auch Auswirkungen auf den Absatz von Milchprodukten haben, ist eine Nebenfolge, die aber die Durchführung zum Schutz vor Tierseuchen unberührt lässt. Diese „Nebenfolge“ ist auch nicht in die Ermessensentscheidung über die tierseuchenrechtliche Anordnung gegenüber dem Antragsteller einzustellen, da sie diesen nicht in eigenen Rechten berührt.

b) Die in Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Mai 2013 angeordnete Untersuchungsverpflichtung kann vom Antragsteller auch durchgeführt werden, sie ist insbesondere in ihrem Regelungsgehalt eindeutig.

Der Inhalt einer bescheidlichen Regelung ist nach dem objektiven Erklärungswert des Verwaltungsaktes zu ermitteln, d. h. danach, wie der Empfänger des Bescheides diesen unter Berücksichtigung von Form, Abfassung, Begründung und aller Umstände nach Treu und Glauben bei objektiver Auslegung in Anwendung von §§ 157, 242 BGB analog verstehen durfte oder musste (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 35 Rn. 54).

Bei Anwendung dieses Maßstabes bestehen für das Gericht keine Zweifel daran, dass der Antragsteller aufgrund der Regelung in Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Mai 2013 ohne weiteres erkennen konnte, was der Antragsgegner von ihm verlangt. Denn aus der Formulierung der Anordnung und der dazu gegebenen Begründung ist eindeutig ableitbar, dass der Antragsteller als Tierhalter die von ihm gehaltenen Rinder durch einen vom Antragsgegner beauftragten Tierarzt auf TBC untersuchen zu lassen hat.

Dass diese Regelung eine unmögliche Leistung vom Antragsteller verlangen würde, ist zu verneinen. Wie der Antragsgegner in seiner Äußerung vom 17. März 2014 (Bl. 103 ff. der Gerichtsakte) unter Vorlage aktueller Gebrauchsinformationen für die zugelassenen Tuberkuline als Diagnostika nachvollziehbar dargelegt hat, ist die Untersuchung von Rindern mit den eingesetzten Tuberkulinen als Kombinationsstoff im Rahmen der durchzuführenden Simultanuntersuchung möglich und zulässig. Das pauschale Bestreiten der Antragstellerseite insoweit - zumal unter Verweis auf Unterlagen, die in einem Verwaltungsstreitverfahren vor dem Verwaltungsgericht München vorgelegt und damit im vorliegenden Verfahren nicht verwertbar sind - beruht dagegen auf einer veralteten Produktinformation, so dass im vorliegenden Verfahren von der Durchführbarkeit der vom Antragsteller geforderten Untersuchung auszugehen ist.

Die Untersuchung der Tiere stellt auch keinen massiven Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers dar. Auch insoweit steht den pauschalen Behauptungen der Antragstellerseite die nachvollziehbare Darlegung des Antragsgegners entgegen. Es ist nicht erkennbar, dass die Existenz des Betriebs des Antragstellers durch die Untersuchung gefährdet sein könnte.

c) Auch die in Ziffer 3 des Bescheides vom 23. Mai 2013 enthaltene Androhung von Zwangsmitteln ist rechtmäßig. Erfüllt der Antragsteller die ihm in Ziffer 1 des Bescheides vom 23. Mai 2013 auferlegten, und nach dem Vorstehenden rechtmäßigen Verpflichtungen nicht oder nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, kann ihn der Antragsgegner in Anwendung von Art. 29 i. V. m. Art. 31 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungszustellungs- und -Vollstreckungsgesetz (VwZVG; BayRS 2010-2-1) zur Erfüllung dieser Verpflichtung durch Zwangsgeld anhalten. Die Androhung der vom Bevollmächtigten des Antragstellers als zulässig angesehenen Ersatzvornahme bzw. des unmittelbaren Zwangs setzt demgegenüber die Erfolglosigkeit der vorherigen Androhung eines Zwangsgeldes voraus (Art. 32 Satz 2 bzw. Art. 34 Satz 1 VwZVG), so dass Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohung nicht erkennbar sind.

d) Auch nach den Änderungen der Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 23. Mai 2013 durch den Bescheid des Antragsgegners vom 14. Januar 2014 ist für den Antragsteller erkennbar, welche Verpflichtungen er bis zu welchem Zeitpunkt zu erfüllen hat und welche Zwangsmittel im Falle der Nicht-, nicht vollständigen oder nicht rechtzeitigen Erfüllung angewendet werden können.

Dass der Regelungsgehalt der Ziffern 1 und 3 des Bescheides vom 23. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Januar 2014 für den Antragsteller nicht mehr nachvollziehbar sei, überzeugt dagegen nicht. Nach den oben dargestellten Auslegungsregeln ist für den Antragsteller als Empfänger der Bescheide nach objektiven Gesichtspunkten erkennbar, dass er die im Zeitpunkt der Untersuchung bei ihm gehaltenen Rinder, die älter als 24 Monate sind, mittels Simultantest durch den vom Antragsgegner beauftragten Tierarzt auf Tbc untersuchen zu lassen hat. Dieser Verpflichtung hat der Antragsteller innerhalb der (nunmehr) gesetzten Frist nachzukommen. Bei Nicht-, nicht vollständiger oder nicht rechtzeitiger Erfüllung dieser Verpflichtung ist das dem Antragsteller angedrohte Zwangsgeld fällig. Auch diese Regelung ist damit ohne weiteres nachvollziehbar.

3. Bleibt die Klage auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 23. Mai 2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 14. Januar 2014 damit im Ergebnis voraussichtlich ohne Erfolg, war der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abzulehnen. Ein überwiegendes Interesse des Antragstellers, trotz der Erfolglosigkeit der Hauptsacheklage vorläufig von der Vollstreckbarkeit der Anordnung verschont zu bleiben ist nicht erkennbar.

Allerdings war zur Klarstellung darauf hinzuweisen, dass sich der Antragsgegner bei der durchzuführenden Untersuchung des Tierbestandes des Antragstellers grundsätzlich an die den Beteiligten bekannten Vorgaben des ...-Instituts vom 26. März 2013 zu halten hat.

Diese entsprechen auch den Untersuchungsanforderungen nach Anhang B. 2.2.5.1 der Verordnung (EG) Nr. 1226/2002 der Kommission vom 8. Juli 2002 zur Änderung von Anhang B der Richtlinie 64/432/EWG (VO(EG) Nr. 1226/2002; ABl L 179 vom 9.7.2002, S. 13), die insoweit die von der Antragstellerseite angesprochene Richtlinie des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (RL 64/432/EWG; ABl. P 121 vom 29.7.1964, S. 1977) ersetzt hat. Darin werden die Anforderungen für die anzuwendenden Testmethoden bei der Untersuchung von Tieren auf Tuberkulose geregelt, wenn diese Tiere für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt sind. Dass diese Anforderungen, die grundsätzlich auch das ...-Institut für anwendbar ansieht, vorliegend keine Geltung beanspruchen sollen, ist nicht erkennbar.

4. Der Antragsteller trägt als unterlegener Teil die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO. Den im Beschluss als Maßgabe enthaltenen Verweis auf die Anforderungen des ...-Instituts kommt keine Auswirkung auf die Kostenlastverteilung zu (vgl. auch § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Die Kammer hat unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2013, Beilage 2) die Hälfte des Regelstreitwertes angesetzt.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.