Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. März 2014 - 1 K 14.356

published on 18/03/2014 00:00
Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 18. März 2014 - 1 K 14.356
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens Au 1 K 13.1057 wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens auf isolierte Gewährung von Prozesskostenhilfe.

1. Im Verfahren Au 1 K 13.1057 hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 19. Juli 2013 Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine „zu beantragende Klage“ gestellt, mit der die Aufhebung eines Gebührenbescheides der Beklagten verfolgt werden sollte. Den (isolierten) Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat die Kammer mit Beschluss vom 10. September 2013 abgelehnt, Rechtsmittel dagegen wurden nicht erhoben. Das Verfahren ist abgeschlossen.

2. Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 26. Februar 2014 ließ die Klägerin im vorliegenden Verfahren „Antrag auf Wiederaufnahme“ des Verfahrens Au 1 K 13.1057 stellen.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Beklagten zum 1. Januar 2011 vorgenommene rückwirkende Anhebung der Gebühren für die Nutzung der Entwässerungsanlage als verfassungswidrig anzusehen sei. Gleichzeitig sei das Wiederaufnahmeverfahren auszusetzen, da gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg noch eine Verfassungsbeschwerde anhängig sei.

Die Beklagte hat sich im Verfahren zum Wiederaufnahmebegehren nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren und im Verfahren Au 1 K 13.1057 Bezug genommen.

II.

Das Gericht hat über den mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 gestellten Wiederaufnahmeantrag für das durch Beschluss vom 10. September 2013 abgeschlossene Verfahren Au 1 K 13.1057 durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden (Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 153 Rn. 13).

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist für das Wiederaufnahmeverfahren vorab zu betonen, dass sich dieses Verfahren in drei Stufen vollzieht. Dabei darf das Gericht in den jeweils folgenden Abschnitt erst eintreten, wenn der vorangehende geprüft worden ist und ein positives Ergebnis gebracht hat. Im ersten Schritt müssen die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Wiederaufnahmeklage erfüllt sein. Erst dann darf im zweiten Schritt zur Begründetheit der Wiederaufnahmeklage entschieden werden. Erst wenn auch dies zugunsten der Klägerin zu bejahen ist, kann das Gericht in eine neue Verhandlung und Entscheidung in der Sache selbst eintreten (vgl. zusammenfassend: Kopp/Schenke, VwGO, § 153 Rn. 4).

Legt man dies zugrunde, erweist sich die Wiederaufnahmeklage als unzulässig (vgl. dazu nachfolgend zu 1.), im Übrigen auch als unbegründet (dazu nachfolgend zu 2.).

1. Für die Wiederaufnahme gelten nach § 153 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) die Vorschriften des Vierten Buches der Zivilprozessordnung, d. h. die §§ 578 ff. ZPO, entsprechend. Die dortigen Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllt der Antrag des Bevollmächtigten der Klägerin nicht.

a)Die mit Schriftsatz vom 26. Februar 2014 ausdrücklich erhobene Wiederaufnahmeklage bezieht sich hinsichtlich des Verfahrens Au 1 K 13.1057 auf den Beschluss der Kammer vom 10. September 2013, in dem der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung abgelehnt worden ist. Auch gegen Beschlüsse, die ein Verfahren rechtskräftig abschließen, ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens statthaft (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, § 153 Rn. 5).

b)Der Wiederaufnahmeantrag muss nach § 588 Abs. 1 ZPO inhaltlich bestimmten Mindestanforderungen genügen. Diese Voraussetzung wurde vom Bevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Bezeichnung des Anfechtungsgrundes und der Angaben zur „Einhaltung der Notfrist“ nicht erfüllt.

aa) Die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes nach § 588 Abs. 1 Nr. 1 ZPO setzt voraus, dass aus dem Antragsschriftsatz erkennbar ist, welcher Wiederaufnahmegrund geltend gemacht wird. Da die Wiederaufnahme als Nichtigkeitsklage (§ 579 ZPO) oder als Restitutionsklage (§ 580 ZPO) erhoben werden kann, obliegt es dem Antragsteller, die von ihm verfolgten Klage konkret zu bezeichnen. Dies ist vorliegend im Antragsschriftsatz nicht erfolgt.

bb) Ebenso verhält es sich bei der Angabe zur Einhaltung der Notfrist im Sinne des § 588 Abs. 1 Nr. 2 ZPO.

Die Wiederaufnahmeklage ist gemäß § 586 ZPO nur zulässig, wenn sie vor Ablauf einer „Notfrist eines Monats“ (§ 586 Abs. 1 ZPO) ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der Partei von dem Anfechtungsgrund (§ 586 Abs. 2 Satz 1 ZPO) erhoben wird. Die Nachweise für die Einhaltung dieser Frist sind bei Erhebung der Wiederaufnahmeklage vorzulegen. Vorliegend hat der Bevollmächtigte der Klägerin dazu erkennbar nichts vorgetragen.

cc) Zwar wird in der Literatur davon ausgegangen, dass die Erfüllung der inhaltlichen Mindestanforderungen an die Klageschrift als Ordnungsvorschriften anzusehen sind, so dass Verstöße dagegen die Wiederaufnahmeklage nicht automatisch unzulässig machen (vgl. dazu Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl. 2013, § 588 Rn. 1). Allerdings ist ohne die Erfüllung dieser Mindestanforderungen vorliegend für das Gericht weder erkennbar, welche Form der Wiederaufnahmeklage die Klägerin verfolgt, noch ob sie diese zulässig innerhalb der gesetzlichen Frist erhoben hat.

Die Wiederaufnahmeklage ist damit mangels Nachweisen zur Erfüllung der Zulässigkeitsanforderungen als unzulässig abzuweisen.

c) Auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 582 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, Vor § 578 Rn. 8) und die Benennung eines zulässigen Anfechtungsgrundes im Sinne der §§ 579, 580 ZPO (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, Vor § 578 Rn. 9) hat der Bevollmächtigte der Kläger nicht erfüllt.

aa) Im Falle der Erhebung einer Restitutionsklage kann diese nach § 582 ZPO zulässig nur erhoben werden, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in einem früheren Verfahren, insbesondere durch Einlegung zulässiger Rechtsmittel, geltend zu machen. Der Bevollmächtigte der Klägerin trägt dazu nichts vor, so dass von einer zulässigen Klageerhebung nicht ausgegangen werden kann. Es sind keine Umstände erkennbar, weshalb gegen die Entscheidung der Kammer vom 10. September 2013 keine Rechtsmittel hätten eingelegt werden können, so dass die behauptete Fehlerhaftigkeit der Entscheidung im Rechtsmittelverfahren zur Überprüfung gestanden hätte.

bb) Der Antragsteller des Wiederaufnahmeverfahrens hat weiter einen zulässigen Anfechtungsgrund im Sinne der §§ 579, 580 ZPO zu benennen. Nur dann ist für das Gericht erkennbar, aufgrund welcher Umstände in die Prüfung der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens einzutreten sein soll. Ein Vortrag des Bevollmächtigten der Klägerin ist insoweit nicht erfolgt, die Wiederaufnahmeklage ist auch deshalb unzulässig.

2. Selbst für den Fall, dass das von der Klägerin verfolgte Ziel der Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens Au 1 K 13.1057 aufgrund der Angaben ihres Bevollmächtigten im Antragsschriftsatz vom 26. Februar 2014 durch Auslegung ermittelt werden könnte und die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen als erfüllt anzusehen wären, bleibt die Wiederaufnahmeklage ohne Erfolg. Sie ist (auch) unbegründet, da die Klägerin weder Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 579 ZPO noch Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO geltend machen kann.

a) Nichtigkeitsgründe nach § 579 ZPO, die im Kern die Form der Entscheidungsfindung durch das Gericht im abgeschlossenen Verfahren betreffen, sind unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vorgetragen oder erkennbar.

b) Die Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens im Wege der Restitutionsklage nach § 580 ZPO betreffen den Inhalt der gerichtlichen Entscheidung des abgeschlossenen Verfahrens und setzen im Kern voraus, dass diese Entscheidung auf einer unrichtigen, insbesondere einer verfälschten Grundlage beruht (Thomas/Putzo, ZPO, Vor § 578 Rn. 1). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Wiederaufnahmeverfahren nach § 580 ZPO nicht dazu dient, die Versäumung einer Rechtsmittelfrist durch das Wiederaufnahmeverfahren zu umgehen. Deshalb lässt § 582 ZPO die Restitutionsklage nur zu, wenn der Restitutionsgrund nicht durch die Einlegung von Rechtsmitteln hätte geltend gemacht werden können.

aa) Vorliegend macht der Bevollmächtigte der Klägerin geltend, dass die Entscheidung der Kammer deshalb rechtsfehlerhaft sei, weil die Beklagte eine Beitrags- und Gebührensatzung rückwirkend in Kraft gesetzt hat und dies verfassungsrechtlich unzulässig ist.

bb) Außer dass diese Rechtsfrage im Normenkontrollverfahren der Klägerin gegen die Beitrags- und Gebührensatzung der Beklagten vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof bereits durch das Urteil vom 13. Juni 2013 (BayVGH, U. v. 13.6.2013 - 20 N 12.844. juris Rn. 39; Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch BVerwG, B. v. 15.11.2013 - 9 BN 3.13 und Berichtigung der Beschlussformel durch BVerwG, B. v. 11.12.2013) entschieden worden ist, wird damit kein Restitutionsgrund im Sinne des § 580 ZPO vorgetragen. Vielmehr handelt es sich ausschließlich um eine abweichende Rechtsauffassung des Bevollmächtigen der Klägerin zur Rechtmäßigkeit der Gebührenerhebung der Beklagten, für die unter keinem Gesichtspunkt Restitutionsgründe im Sinne des § 580 ZPO erkennbar sind.

c) Damit bleibt der Wiederaufnahmeantrag vom 26. Februar 2014, unabhängig von dessen Unzulässigkeit, auch deshalb ohne Erfolg, weil Wiederaufnahmegründe im Sinne der §§ 579, 580 ZPO nicht vorliegen. Die Wiederaufnahmeklage ist damit (auch) unbegründet.

3. Die Klägerin trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO als unterlegener Teil die Kosten des vorliegenden Verfahrens.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Die Restitutionsklage findet statt:1.wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;2.wenn eine Urkunde, auf die das Urteil

Annotations

(1) Ein rechtskräftig beendetes Verfahren kann nach den Vorschriften des Vierten Buchs der Zivilprozeßordnung wiederaufgenommen werden.

(2) Die Befugnis zur Erhebung der Nichtigkeitsklage und der Restitutionsklage steht auch dem Vertreter des öffentlichen Interesses, im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht im ersten und letzten Rechtszug auch dem Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht zu.

(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

1.
die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2.
die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;
3.
die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

(2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten:

1.
die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes;
2.
die Angabe der Beweismittel für die Tatsachen, die den Grund und die Einhaltung der Notfrist ergeben;
3.
die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urteils und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde.

(2) Dem Schriftsatz, durch den eine Restitutionsklage erhoben wird, sind die Urkunden, auf die sie gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen ihrer Herbeischaffung zu stellen beabsichtigt.

(1) Die Klagen sind vor Ablauf der Notfrist eines Monats zu erheben.

(2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Partei von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft des Urteils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tag der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft.

(3) Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes sind auf die Nichtigkeitsklage wegen mangelnder Vertretung nicht anzuwenden; die Frist für die Erhebung der Klage läuft von dem Tag, an dem der Partei und bei mangelnder Prozessfähigkeit ihrem gesetzlichen Vertreter das Urteil zugestellt ist.

(4) Die Vorschrift des Absatzes 2 Satz 2 ist auf die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 nicht anzuwenden.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

Die Restitutionsklage ist nur zulässig, wenn die Partei ohne ihr Verschulden außerstande war, den Restitutionsgrund in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Einspruch oder Berufung oder mittels Anschließung an eine Berufung, geltend zu machen.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Die Nichtigkeitsklage findet statt:

1.
wenn das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war;
2.
wenn ein Richter bei der Entscheidung mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen war, sofern nicht dieses Hindernis mittels eines Ablehnungsgesuchs oder eines Rechtsmittels ohne Erfolg geltend gemacht ist;
3.
wenn bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, obgleich er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für begründet erklärt war;
4.
wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

(2) In den Fällen der Nummern 1, 3 findet die Klage nicht statt, wenn die Nichtigkeit mittels eines Rechtsmittels geltend gemacht werden konnte.

Die Restitutionsklage findet statt:

1.
wenn der Gegner durch Beeidigung einer Aussage, auf die das Urteil gegründet ist, sich einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung der Eidespflicht schuldig gemacht hat;
2.
wenn eine Urkunde, auf die das Urteil gegründet ist, fälschlich angefertigt oder verfälscht war;
3.
wenn bei einem Zeugnis oder Gutachten, auf welches das Urteil gegründet ist, der Zeuge oder Sachverständige sich einer strafbaren Verletzung der Wahrheitspflicht schuldig gemacht hat;
4.
wenn das Urteil von dem Vertreter der Partei oder von dem Gegner oder dessen Vertreter durch eine in Beziehung auf den Rechtsstreit verübte Straftat erwirkt ist;
5.
wenn ein Richter bei dem Urteil mitgewirkt hat, der sich in Beziehung auf den Rechtsstreit einer strafbaren Verletzung seiner Amtspflichten gegen die Partei schuldig gemacht hat;
6.
wenn das Urteil eines ordentlichen Gerichts, eines früheren Sondergerichts oder eines Verwaltungsgerichts, auf welches das Urteil gegründet ist, durch ein anderes rechtskräftiges Urteil aufgehoben ist;
7.
wenn die Partei
a)
ein in derselben Sache erlassenes, früher rechtskräftig gewordenes Urteil oder
b)
eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde;
8.
wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.