Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Juli 2019 - AN 9 K 17.02229, AN 9 K 18.00629, AN 9 K 18.00618

bei uns veröffentlicht am10.07.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden und die Klagen abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen Vollstreckungsmaßnahmen der Beklagten, mit denen eine bestandskräftige Nutzungsuntersagung durchgesetzt werden soll.

Die Klägerin ist Mieterin von Räumen im Erdgeschoss des Anwesens … in …, FlNr. …, Gemarkung … Das Grundstück ist aufgrund einer Baugenehmigung vom 14. November 1960 i.d.F. der Tekturgenehmigung vom 14. Februar 1962 mit einem mehrgeschossigen Laden- und Bürogebäude bebaut, wobei für die gegenständlichen Räume im Erdgeschoss Ladennutzung/Ausstellungsräume genehmigt wurde.

Bei einer Baukontrolle vom 18. Oktober 2019 stellte ein Mitarbeiter der Beklagten fest, dass in den Räumen auf einer Fläche von ca. 219 m² ein Wettbüro betrieben wird, verantwortlich sei die …, Lichtbilder hiervon sind in der Akte vorhanden.

Mit Bauantrag vom 9. September 2013 beantragte die … die Erteilung der Genehmigung für die Nutzungsänderung von Laden zu Wettbüro in den gegenständlichen Räumen.

Am 16. Januar 2014 erließ die Beklagte den Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. …, der unter anderem das Baugrundstück betrifft, mit Beschluss vom 20. Februar 2014 wurde eine Veränderungssperre für das betreffende Gebiet erlassen.

Mit Bescheid vom 6. Juni 2014 wurde der Bauantrag der … abgelehnt (Nr. 1) und an diese eine Nutzungsuntersagung hinsichtlich der nichtgenehmigten Nutzung als Wettbüro verfügt (Nr. 2).

Am 2. Juni 2014 ging bei der Beklagten ein Bauantrag der Klägerin ein auf Genehmigung der Nutzungsänderung von Räumen im Erdgeschoss des gegenständlichen Gebäudes von Laden zu Café/Bistro. Mit Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2015 wurde die Baugenehmigung hierfür erteilt.

Die Klagen der … gegen den Bescheid der Beklagten vom 6. Juni 2014 und auf Erteilung der Baugenehmigung für die Nutzungsänderung wurden mit Urteil der Kammer vom 1. Juli 2015 abgewiesen (AN 9 K 14.00355 und AN 9 K 14.01140).

Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2017 (9 ZB 15.1846) wurde der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt, die Nutzungsuntersagungsverfügung gegen die … ist seit dem 6. Juni 2017 bestandskräftig.

Das in den gegenständlichen Räumen zunächst von der … betriebene Wettbüro wurde am 1. Mai 2017 von der Klägerin übernommen.

Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt Nr. … der Beklagten am 17. Mai 2017 trat der Bebauungsplan Nr. … in Kraft. Dieser setzt für den maßgeblichen Bereich, zu dem auch das Baugrundstück gehört, ein Kerngebiet (MK) fest und regelt in § 2 der Bebauungsplansatzung, dass im Kerngebiet Vergnügungsstätten aller Art mit Ausnahme der in Nr. 1.6 genannten Vergnügungsstätten nicht zulässig sind. Ausnahmsweise sind gemäß Nr. 1.6 nur Bars und Diskotheken, jedoch ohne Darbietungen sexuellen Charakters, zulässig.

Mit Schreiben jeweils vom 30. August 2017 wandte sich die Beklagte an Herrn …, den Eigentümer des betreffenden Grundstücks, Herrn …, den Mieter der gegenständlichen Räume im Erdgeschoss des Anwesens, sowie an die Klägerin als Untermieterin, übersandte jeweils den an die Fa. …ergangenen, bestandskräftigen Bescheid vom 6. Juni 2014 in Abdruck und führte aus, dass die Nutzung der gegenständlichen Räume als Wettbüro bestandskräftig untersagt worden und die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung gegen die Rechtsnachfolger der … beabsichtigt sei. Gegenüber der Klägerin wurde weiter ausgeführt, diese werde als Rechtsnachfolgerin der Adressatin des bestandskräftigen Bescheids vom 6. Juni 2014 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung die Nutzung als Wettbüro aufzulassen bzw. dafür zu sorgen, dass diese Nutzung beendet wird.

Mit Schriftsatz vom 12. September 2017 wandte sich der Klägervertreter an die Beklagte, beantragte Akteneinsicht und wies darauf hin, dass die Voraussetzungen der Veränderungssperre, auf die sich der Ausgangsbescheid stütze, nicht mehr gegeben seien.

Mit Schreiben vom 15. September 2017 wurde dem Klägervertreter Akteneinsicht gewährt und mitgeteilt, die Klägerin werde gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO als neue Betreiberin des Wettbüros herangezogen, ebenso seien die Eigentümer und der Vermieter in Anspruch genommen worden.

Bei einer Ortseinsicht am 5. Oktober 2017 wurde laut Aktenvermerk von der Beklagten festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro im Erdgeschoss des gegenständlichen Gebäudes nicht aufgegeben worden sei, sondern fortgeführt werde, es seien insgesamt 20 Wettannahmestellen, 29 Bildschirme und drei Geldspielautomaten vorhanden gewesen, entsprechende Lichtbilder sind in der Akte vorhanden, ebenso weitere Unterlagen hierzu.

Laut erweitertem Auszug aus dem Gewerberegister ist für die Klägerin dort als gemeldete Tätigkeit das Aufstellen, der Betrieb und der Vertrieb von Geldspiel-, Sportwett- und Warenautomaten eingetragen.

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2017 wurde der Klägerin zur Erfüllung der Anordnung Nr. 2 des unanfechtbaren Bescheids vom 6. Juni 2014 eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids bestimmt (Nr. 1). In Nr. 2 wurde für den Fall der Nichteinhaltung der Frist ein Zwangsgeld von 15.000,00 EUR angedroht und in Nr. 3 des Bescheids mitgeteilt, dass die Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 2 des Bescheids kraft Gesetzes sofort vollziehbar sei. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin sei als Rechtsnachfolgerin für die Nutzung als Wettbüro in den gegenständlichen Räumen verantwortlich, deshalb sei die gegenständliche Anordnung gegen sie gerichtet worden, nachdem der Weiterbetrieb des Wettbüros festgestellt worden sei. Der Eigentümer und der Vermieter der Räumlichkeiten seien mit Bescheid vom gleichen Tag verpflichtet worden, dafür zu sorgen, dass die Nutzung als Wettbüro im Erdgeschoss des Anwesens … beendet werde.

Mit am 26. Oktober 2017 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag ließ die Klägerin Klage gegen die Stadt … erheben (AN 9 K 17.02229) und beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 19. Oktober 2017, Az.: … aufzuheben.

Weiter wurde Akteneinsicht in die Bebauungsplanunterlagen sowie die Verfahrens- und Gerichtsakten in den Vorgängerverfahren beantragt, sowie deren Beiziehung. Zur Begründung wurde ausgeführt, das angedrohte Zwangsgeld weiche hier vom sonstigen Vorgehen der Beklagten ab und sei 50% höher angesetzt als üblich. Der Bescheid vom 6. Januar 2014 gegen die … beruhe auf der damals geltenden Veränderungssperre, inzwischen sei aber der Bebauungsplan Nr. … in Kraft. Dieser sei allerdings unwirksam, ein Normenkontrollantrag dagegen werde gestellt werden. Auch sei bezüglich des Ausgangsbescheids von der …wie seitens der Klägerin ein Wiederaufnahmeantrag mit Schreiben vom 25. Oktober bzw. 26. Oktober 2017 gestellt worden. Im Hinblick auf den veränderten Prüfungsumfang bei Veränderungssperren sowie dem jetzt in Kraft getretenen Bebauungsplan sei eine Vollstreckung des Ausgangsbescheids nicht mehr möglich. Im Übrigen stelle der Bebauungsplan eine typische Verhinderungsplanung dar, auch wurden weitere Gründe für dessen Nichtigkeit angeführt. Es wurde noch auf Unionsrecht verwiesen, die Klägerin werde diskriminiert, da sogenannte Lotto-Cafés nicht als Vergnügungsstätten angesehen würden, anders als die Unternehmungen der Klägerin.

Im Schriftsatz vom 27. Februar 2018 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen und führte zur Begründung aus, die Nutzung der gegenständlichen Räume als Wettbüro sei von der ursprünglichen Baugenehmigung vom 14. Februar 1962 nicht gedeckt. Diese Nutzung sei mit dem bestandskräftigen Bescheid vom 6. Juni 2014 gegenüber der früheren Nutzerin untersagt worden, die Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit in diesem Bescheid sei inzwischen abgelaufen. Am 1. Mai 2017 habe die Firma … den Betrieb des Wettbüros vollständig aufgegeben, gleichzeitig sei die Klägerin als neue Betreiberin des Wettbüros eingetragen worden. Diese sei deshalb als Rechtsnachfolgerin gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO richtige Adressatin für die Vollstreckungsanordnung hinsichtlich der Nutzungsuntersagung. Auch der Eigentümer sowie der Vermieter seien zur Aufgabe der Nutzung bzw. zur Beendigung der Nutzung aufgefordert worden. Die nicht genehmigte Nutzung werde gemäß den Feststellungen vom 5. Oktober 2017 weiterhin betrieben, deshalb seien die Verpflichtungsbescheide gegenüber dem Eigentümer Herrn … und dem Mieter Herrn …ergangen.

Mit Schreiben vom 6. November 2017 habe der Vertreter des Vermieters …einen Mietvertrag mit der Firma …vorgelegt, demnach beträgt die Mietfläche 271 qm und wurde im Vertrag zur gewerblichen Nutzung als „Wettbüro“ vermietet. Der Eigentümer habe ein Schreiben an den Vermieter … vorgelegt, worin dieser aufgefordert worden sei, den Betrieb des Wettbetriebs einzustellen. Mit Schreiben vom 15. November 2017 sei der Firma …als Untermieterin die Sach- und Rechtslage mitgeteilt und diese aufgefordert worden, dafür zu sorgen, dass die Nutzung als Wettbüro beendet werde. Mit Schreiben vom 24. November 2017 habe der Vertreter des Herrn … das Schreiben vom 10. November 2017 an die Firma* …vorgelegt, mit dem diese aufgefordert worden sei, die Nutzung als Wettbüro einzustellen.

Die Klage sei unbegründet, da die Klage gegen den Ausgangsbescheid vom 6. Juni 2014 rechtskräftig abgewiesen und dieser damit bestandskräftig geworden sei. Die Nutzung als Wettbüro werde nach wie vor fortgesetzt und zwar durch die Klägerin als neuer Betreiberin. Die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung habe erfolgen müssen, um rechtmäßige Zustände zu schaffen, gleichzeitig werde auch gegenüber der Firma … ein Bescheid erlassen werden, mit dem diese zur Beendigung der Nutzung als Wettbüro verpflichtet werde. Die behauptete Unwirksamkeit des Bebauungsplans Nr. … müsse im vorliegenden Verfahren nicht geklärt werden, es liege auch keine Verhinderungsplanung vor. Die Wiederaufnahmeanträge seien jedenfalls unbegründet, da sich die Sach- und Rechtslage nachträglich nicht zugunsten der Betroffenen geändert habe. Mit Rechtskraft des Bebauungsplans stehe fest, dass Wettannahmestellen in Form von Vergnügungsstätten dauerhaft bauplanungsrechtlich unzulässig seien. Im Übrigen sei ein Vorgehen gegen Cafés mit Oddset-Annahmestellen nur dann gerechtfertigt, wenn es sich um Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO handle, dies werde durch das bisherige Vorbringen der Klägerin aber nicht schlüssig dargelegt.

Mit Schreiben vom 15. November 2017 teilte die Beklagte dem Klägervertreter mit, es könne weder von Vollstreckungshandlungen gegen die Klägerin abgesehen werden, noch die Wiederaufnahme des ursprünglichen Baugenehmigungsverfahrens erfolgen. Durch den wirksamen Bebauungsplan sei die beantragte Nutzung dauerhaft ausgeschlossen.

Bei einer Ortseinsicht am 19. Februar 2018 wurde von einem Mitarbeiter der Beklagten laut Aktenvermerk festgestellt, dass die Nutzung als Wettbüro im Erdgeschoss des Anwesens …nicht aufgelassen worden sei, entsprechende Lichtbilder in der Akte zeigten dies. Durch einen Angestellten seien als Betreiber die Klägerin und Herr … als deren Geschäftsführer benannt worden.

Mit Bescheid vom 21. März 2018 wurde in Nr. 1 zur Erfüllung der Anordnung Nr. 2 des unanfechtbaren Bescheids vom 6. Juni 2014 eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheids bestimmt. In Nr. 2 wurde für den Fall der Nichteinhaltung dieser Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR angedroht. In Nr. 3 wurde ausgeführt, dass Nr. 1 und Nr. 2 des Bescheids kraft Gesetzes sofort vollziehbar seien. Zur Begründung des an die Klägerin adressierten Bescheides wurde ausgeführt, eine Ortseinsicht am 19. Februar 2018 habe ergeben, dass das Wettbüro weiterhin betrieben werde, deshalb sei eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung dieses Bescheids für die Erfüllung der bestandskräftigen Anordnung in Nr. 2 des Bescheids vom 6. Juni 2014 an die Klägerin erlassen worden, dies erfolge in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens um rechtmäßige Zustände zu schaffen. Die Klägerin sei für die Auflassung der Nutzung als Wettbüro verantwortlich, dies resultiere nicht nur aus der Gewerbeanmeldung, sondern auch daraus, dass die Klägerin als Bauherr des mit Bescheid vom 30. Januar 2015 genehmigten Bauvorhabens Nutzungsänderung von Laden in Café/Bistro im Erdgeschoss des Anwesens … aufgetreten und damit für die ordnungsgemäße Nutzung verantwortlich sei. Das angedrohte Zwangsgeld sei als Zwangsmittel möglich und stehe in angemessenem Verhältnis zu seinem Zweck, es könne auch wiederholt angewendet werden. Das unter Nr. 2 des unanfechtbaren Bescheids vom 19. Oktober 2017 angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR sei inzwischen zur Zahlung fällig geworden und entsprechend der beigefügten Zwangsgeldfestsetzung sofort zu zahlen.

Mit Schreiben vom 21. März 2018 an die Klägerin wurde von der Beklagten unter dem Aktenzeichen* … mitgeteilt, das angedrohte Zwangsgeld von 15.000,00 EUR aus dem vorangegangenen Androhungsbescheid sei fällig geworden und sofort zu überweisen.

Mit am 3. April 2018 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag ließ die Klägerin Klage gegen die Beklagte erheben mit dem Antrag:

1. Es wird festgestellt, dass das durch Fälligkeitsmitteilung vom 21. März 2018 fällig gestellte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR nicht zur Zahlung fällig ist (AN 9 K 18.00618) und

2. den Bescheid der Beklagten vom 21. März 2018, zugegangen am 3. April 2018, aufzuheben (AN 9 K 18.00629).

Zur Begründung wurde neben der Bitte um Akteneinsicht und Beiziehung der Akten wie im Verfahren AN 9 K 17.02229 ausgeführt, der Feststellungsantrag sei zulässig und begründet. Nach Art. 31 Abs. 3 Satz 3 VwZVG werde eine Zwangsgeldforderung fällig i.S.d. Art. 23 Abs. 1 Nr. 2 VwZVG, wenn die Pflicht zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nach Art. 31 Abs. 1 VwZVG nicht bis zum Ablauf der Frist nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG erfüllt werde. Die Schreiben vom 21. März 2018 an die Klägerin beziehe sich offenkundig auf den unmittelbar vorausgegangenen Androhungsbescheid mit dem Aktenzeichen …, weitere Ausführungen fänden sich in der Zwangsgeldfestsetzung als Fälligkeitsmitteilung nicht, insbesondere kein Hinweis auf sonstige Altverfügungen und Handlungsvorgaben. Im Bescheid vom 21. März 2018 sei unter Ziffer 2 verfügt worden, dass die Klägerin innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheids die Handlungspflichten des unanfechtbaren Bescheids vom 6. Juni 2014 zu erfüllen habe. Dort sei ein weiteres Zwangsgeld für den Fall der nicht fristgerechten Erfüllung in Höhe von 25.000,00 EUR angedroht worden. Ausgehend vom Zugang der Verfügung am 3. April 2018 werde diese Frist allerdings erst am 3. Mai 2018 enden, so dass das mit Ziffer 2 des Bescheids angedrohte Zwangsgeld noch nicht fällig geworden sei. Die Anfechtungsklage sei begründet, der Bescheid sei falsch adressiert, da die Rechtsanwälte lediglich Bevollmächtigte seien. Adressat der Verfügung müssten die Klägerin und ihr organschaftlicher Vertreter sein. Diese Unbestimmtheit sei auch beachtlich. Im Übrigen sei der Ausgangsbescheid vom 6. Juni 2014 wegen Änderung der Sach- und Rechtslage nicht mehr anwendbar und nicht mehr vollstreckbar. Der Ausgangsbescheid habe auf der Veränderungssperre beruht, nunmehr sei aber der Bebauungsplan Nr. … in Kraft, der allerdings offenkundig unwirksam sei. Er leide unter gravierenden formellen Mängeln, verletze die unionrechtlichen Grundfreiheiten, die Eigentumsrechte der Klägerin sowie deren Recht am eingerichteten Gewerbebetrieb, sei nicht erforderlich und stelle eine typische Verhinderungsplanung dar, auch lägen sonstige Verstöße vor. Das Vergnügungsstättenkonzept der Klägerin, das als städtebauliches Konzept in der Begründung des Bebauungsplans genannt werde, beruhe auf unrichtigen und unzulässigen Voraussetzungen und diene auch anderen Motiven als der räumlichen Steuerungen von zulässigen Nutzungen. Die Beklagte beabsichtige die Verhinderung von weiteren Wettbüros, dies ergebe sich aus weiteren zitierten Unterlagen, im Übrigen wurden weitere Gründe für die Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgeführt. Der Beklagten sei im Zuge der Ermessensreduzierung auf Null der Vollzug des Ausgangsbescheids untersagt, da dieser ausschließlich auf der damals gültigen Veränderungssperre basiere.

Mit Schreiben vom 21. Februar 2019 beantragte die Beklagte,

die Klagen abzuweisen und trug zur Begründung vor, der Bescheid vom 21. März 2018 stelle die zulässige Vollstreckung der Nutzungsuntersagung in Nr. 2 des Bescheids vom 6. Juni 2014 dar. Der Bescheid sei richtig adressiert und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin als deren Vertreter zugestellt worden. Der Bescheid enthalte eine erneute isolierte Androhung von Zwangsgeld für den Fall, dass die Klägerin der Verpflichtung aus dem Grundverwaltungsakt nicht nachkomme. Die Vollstreckungsvoraussetzungen für die erneute Zwangsgeldandrohung seien erfüllt, die Nutzung sei bestandskräftig untersagt, werde aber weitergeführt. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage i.S.v. Art. 21 Satz 2 VwZVG sei nicht gegeben und dementsprechend auch kein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens geboten. Die untersagte Nutzung sei auch nach dem Bebauungsplan Nr. … unzulässig. Der Ausgang eines eventuellen Normenkontrollantrages sei hier nicht als Wiederaufnahmegrund i.S.d. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG anzusehen, nichts anders könne für Art. 21 VwZVG gelten. Im Übrigen werde auf die Bescheidsbegründung verwiesen. Die Fälligkeitsmitteilung sei rechtmäßig, die dort verwendete Formulierung „Zwangsgeld aus vorangegangenem Androhungsbescheid (Art. 37 Abs. 1 VwZVG)“ beziehe sich eindeutig auf den isolierten Zwangsgeldbescheid vom 19. Oktober 2017. Zusätzlich sei in der Begründung des Bescheids vom 21. März 2018 der Bezug zum letztgenannten Bescheid und zur Zwangsgeldandrohung klar und unmissverständlich beschrieben worden. Das angedrohte Zwangsgeld sei fällig geworden, da die Verpflichtete innerhalb der gesetzlichen Frist ihrer Verpflichtung nicht nachgekommen sei.

Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2019 verzichtete die Klägerin auf mündliche Verhandlung, die Beklagte schloss sich dem mit Schreiben vom 4. Juli 2019 an.

Mit Schriftsätzen jeweils vom 9. Juli 2019, eingegangen beim Gericht am selben Tag, ergänzte und vertiefte der Klägervertreter die Klagebegründung und führte insbesondere aus, die Vollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin könnten nicht auf den Bescheid vom 6. Juni 2014 gegen die … gestützt werden, da damals ein anderer Sachverhalt vorgelegen habe, die Nutzung der gegenständlichen Räume als Vergnügungsstätte sei genehmigungsfähig, der Bebauungsplan ganz offenkundig fehlerhaft und unwirksam. Die Beklagte verstoße mit ihrem Einschreiten und der fehlenden Zulassung von Wettbüros gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV). Die Zwangsgelder seien zu hoch angesetzt und damit unverhältnismäßig. Der Tenor der Verfügungen sei zu unbestimmt, wie die Anordnung des Sofortvollzugs rechtwidrig. Zugleich wurde jeweils um Zulassung der Berufung gebeten.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch die des Verfahrens AN 9 K 18.00652, insbesondere die dort enthaltenen Schriftsätze, Bescheide und Pläne verwiesen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Aufgrund der beiderseitigen Verzichtserklärungen der Parteien konnte das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen, § 101 Abs. 2 VwGO.

I.

Die Klage im Verfahren AN 9 K 17.02229 ist unbegründet, weil der angefochtene Bescheid vom 19. Oktober 2017 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19. Oktober 2017 hat die Beklagte der Klägerin für die Erfüllung der Anordnung Nr. 2 des unanfechtbaren Bescheids vom 6. Juni 2014, also der Nutzungsuntersagung für die Nutzung als Wettbüro in den gegenständlichen Räumen, ergangen an die damalige Betreiberin …, eine Nachfrist von einem Monat ab Zustellung des Bescheids bestimmt und in Nr. 2 ein Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR für den Fall der Zuwiderhandlung angedroht. Diese erneute Zwangsgeldandrohung mit Nachfristsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 29 Abs. 2 Nr. 1, 31 Abs. 1 und 3 Satz 2 und 36 BayVwZVG. Es liegen sowohl die allgemeinen (Art. 18 ff. BayVwZVG) als auch die besonderen (Art. 29 ff. BayVwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen vor. Zur Begründung wird insoweit zunächst auf die Gründe des angefochtenen Bescheides verwiesen und ergänzend dazu folgendes ausgeführt:

Der der Vollstreckung zugrundeliegende Grundverwaltungsakt, die Nutzungsuntersagung der Beklagten vom 6. Juni 2014 an die Rechtsvorgängerin der Klägerin, war zum maßgeblichen Zeitpunkt der Behördenentscheidung aufgrund ihrer Bestandskraft vollstreckbar. Die Klägerin ist mit der Übernahme des Wettbürobetriebs im nahtlosen Anschluss an die frühere Betreiberin, die Firma* …, als Rechtsnachfolgerin gemäß Art. 54 Abs. 2 Satz 3 BayBO verpflichtet, die untersagte Nutzung zu unterlassen. Die Klägerin war auch von der Beklagten angehört und zur Nutzungsuntersagung aufgefordert worden, ihr war der bestandskräftige Bescheid vom 6. Juni 2014 in Ablichtung übermittelt worden. Die Beklagte hat die Klägerin zur Recht in Anspruch genommen, und ihr Auswahlermessen richtig ausgeübt, da die Klägerin als Betreiberin unmittelbare Handlungsstörerin ist und als unmittelbare Verantwortliche für die unzulässige Nutzung ein Vorgehen gegen sie auch effektiv erscheint. Das Vorgehen gegen die Klägerin als Rechtsnachfolgerin zur Durchsetzung der bestandskräftigen Nutzungsuntersagungsverfügung scheitert auch nicht daran, dass nunmehr eine andere Sach- oder Rechtslage im Sinne des Art. 21 S. 2 BayVwZVG vorläge, denn die ausgeübte, nicht genehmigte und genehmigungspflichtige Nutzung ist auch zum Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheides nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Dass die die Rechtsgrundlage für die ursprüngliche Entscheidung bildende Veränderungssperre mittlerweile abgelaufen und der Bebauungsplan, zu dessen Sicherung die Veränderungssperre erlassen worden war, nunmehr in Kraft ist, ändert die Sach- und Rechtslage für die entscheidende Frage, ob die Nutzung der gegenständlichen Räume als Wettbüro und Vergnügungsstätte offensichtlich planungsrechtlich zulässig ist, nicht: Denn der Bebauungsplan schließt die Zulässigkeit von Nutzungen wie dem gegenständlichen Wettbüro gerade ausdrücklich aus. Ob diese Festsetzung oder der gesamte Bebauungsplan tatsächlich unwirksam sein sollten oder nicht, ist ebenso wenig offensichtlich wie die Frage, ob die von der Klägerin ausgeübte Nutzung als Wettbüro bei einem Wegfall der entsprechenden Festsetzung genehmigungsfähig wäre; denn dies setzt gegebenenfalls weitere Feststellungen und möglicherweise sogar eine Beweisaufnahme durch Augenschein voraus. Ebenso wenig führen hier ein Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan oder ein Wiederaufnahmeantrag zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage.

Die Pflicht zur Unterlassung der Nutzung stellt sich als Pflicht zu einem Unterlassen im Sinne von Art. 31 BayVwZVG dar, zu deren Erfüllung das Zwangsgeld gemäß Art. 31 Abs. 1 BayVwZVG das richtige und das mildeste Zwangsmittel darstellt. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 15.000,00 EUR ist im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 Satz 1 und 4 BayVwZVG nicht zu beanstanden, zumal es sich hier um ein zweites Zwangsgeld im Rahmen der Vollstreckung der Ausgangsverfügung handelt und das ursprünglich angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 10.000,00 EUR ersichtlich nicht ausreichend bemessen war, um die Klägerin oder deren Rechtsvorgängerin zu einer Aufgabe der Nutzung zu bewegen. Die Monatsfrist zur Unterlassung der untersagten Nutzung erscheint angemessen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG. Gemäß Art. 37 Abs. 1 Satz 2 BayVwZVG können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist.

Gemäß Art. 36 Abs. 6 Satz 2 BayVwZVG ist eine erneute Androhung eines Zwangsmittels erst dann zulässig, wenn die vorausgegangene Androhung des Zwangsmittels erfolglos geblieben ist. Diese Voraussetzung liegt hier vor: Die Klägerin ist ausweislich der im Rahmen der von Mitarbeitern der Beklagten bei der Ortseinsicht am 5. Oktober 2017 getroffenen Feststellungen, die durch die gefertigten und in der Akte befindlichen Lichtbilder untermauert werden, der Nutzungsuntersagungsverpflichtung aus dem bestandskräftigen Bescheid vom 6. Juni 2014 ersichtlich nicht nachgekommen. Die Klägerin hat die Nutzung bis zum Erlass des streitgegenständlichen Bescheids nicht aufgegeben, was sich aus den aktenkundigen Feststellungen des Mitarbeiters der Beklagten bei einer weiteren Ortseinsicht am 19. Februar 2018 ergibt, wovon ebenfalls in der Akte Lichtbilder vorhanden sind. Die Klägerin hat damit aktenkundig festgestellt gegen die bestandskräftige Nutzungsuntersagung verstoßen, der Inhalt der Nutzungsuntersagung ist auch eindeutig und hinreichend bestimmt, was bereits die klageabweisenden Entscheidungen der Kammer vom 1. Juli 2015 hinsichtlich der Klage gegen den Ausgangsbescheid als auch der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. April 2017 mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung belegen.

Soweit der Klägervertreter vorträgt, der Sofortvollzug sei hier rechtswidrig angeordnet worden, so folgt die Kammer dem nicht. Dass der langjährige Weiterbetrieb bestandskräftig untersagter und jedenfalls formell illegaler Nutzungen gerade auch, wenn es wie hier um lukrative Betriebe der Glücksspiel- oder Wettbranche geht, die Gefahr der Ermutigung Dritter zu einem entsprechenden baurechtswidrigen Verhalten mit sich bringt, ist offenkundig.

Soweit der Klägervertreter einen Verstoß gegen EU-Recht behauptet, und der Beklagten einen insgesamt rechtswidrigen Umgang mit Wettbüros bzw. deren Betreibern vorwirft, so handelt es sich hier nach Ansicht der Kammer nur um die schlichte Beendigung einer baurechtswidrigen Nutzung, für die weder ein Europarechtsbezug noch eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung ersichtlich ist, weshalb hier auch eine Zulassung der Berufung wegen einer eventuellen besonderen Bedeutung der Hauptsache ausscheidet. Zudem fehlt es an konkreten Angaben zu eventuellen Bezugsfällen, so dass es keine Belege für eine fehlerhafte Ermessensausübung im Hinblick auf eine Behandlung von anderen Wettbüros oder Wettannahmestellen gibt. Die Klägerin bzw. schon deren Rechtsvorgängerin hatten es in der Hand, die Vollstreckung durch rechtzeitige Beendigung der unzulässigen Nutzung abzuwenden, zu der es im Übrigen erst gekommen ist, weil in den gegenständlichen Räumen von Anfang an ohne Baugenehmigung eine unzulässige Nutzung aufgenommen wurde.

II.

Auch die Klage im Verfahren AN 9 K 18.00618 ist unbegründet, da die angegriffene Fälligkeitsmitteilung der Beklagten an die Klägerin vom 21. März 2018 rechtmäßig erging und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt.

Nachdem die Klägerin wie oben ausgeführt auch nach Ablauf der Frist im Bescheid vom 19. Oktober 2017 die untersagte Nutzung nicht aufgegeben hatte, war das in diesem Bescheid unter Nr. 2 angedrohte Zwangsgeld von 15.000,00 EUR verwirkt und zur sofortigen Zahlung fällig geworden. Der Bescheid vom 19. Juli 2017 war sofort vollziehbar, weshalb die im Verfahren AN 9 K 17.02229 erhobene Klage gegen diesen Bescheid keine aufschiebende Wirkung besitzt, so dass die Unterlassungspflicht, gegen die die Klägerin ersichtlich verstoßen hat, nicht gehemmt wurde. Dass sich die Fälligkeitsmitteilung auf das angedrohte Zwangsgeld in Nr. 2 des Bescheids vom 19. Oktober 2017 bezieht, ergibt sich neben dem gesamten Hergang und den Ausführungen in der Begründung des Bescheids vom 21. März 2018 insbesondere auch daraus, dass in der Fälligkeitsmitteilung das „Zwangsgeld aus vorangegangenem Androhungsbescheid in Höhe von 15.000,00 EUR“ für fällig erklärt wurde, was eine Verwechslung mit dem Zwangsgeld in Höhe von 25.000,00 EUR aus dem Bescheid vom 21. März 2018 auch für den Fall ausschließt, dass sowohl in der Fälligkeitsmitteilung wie in diesem Bescheid das gleiche Aktenzeichen verwendet wurde.

III.

Auch die Klage im Verfahren AN 9 K 18.00629 ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. März 2018 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt. Dieser Bescheid ist entgegen der Auffassung des Klägervertreters nach der Adressierung erkennbar und zweifelsfrei an die Klägerin, die Firma* …(haftungsbeschränkt) gerichtet, die folgende Anführung der Prozessbevollmächtigten als Vertreter der Klägerin steht dem nicht entgegen, sondern erfolgte ersichtlich zum Zweck der postalischen Übermittlung dieses Bescheids an die Prozessbevollmächtigten als empfangsbevollmächtigte Klägervertreter. Dass diese zum Empfang dieses Bescheids nicht bevollmächtigt gewesen seien, wird von ihnen nicht einmal behauptet, im Übrigen zeigt die gegen diesen Bescheid erhobene Klage, die sicherlich nicht ohne Auftrag der Klägerin erfolgen konnte, dass die Klägerin Kenntnis von diesem Bescheid erlangt haben musste und dieser damit in jedem Fall wirksam geworden ist.

Nachdem die Klägerin - wie oben aufgezeigt - auch nach Ablauf der Frist im vorangegangenem Vollstreckungsbescheid vom 19. Oktober 2017 weiterhin das Wettbüro betrieb und damit gegen die ihr gegenüber vollziehbare Nutzungsuntersagung verstieß, war der erneute Vollstreckungsbescheid unter Androhung eines erhöhten Zwangsgelds rechtmäßig. Insoweit wird auf die Gründe unter oben I. verwiesen. Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 25.000,00 EUR war rechtmäßig, da die vorangegangene Androhung des Zwangsmittels in Höhe von 15.000,00 EUR erfolglos geblieben war. Die Höhe des Zwangsgeldes von 25.000,00 EUR erscheint angemessen und erforderlich, da das zunächst angedrohte und verwirkte Zwangsgeld in Höhe von 15.000,00 EUR die Klägerin nicht zur Aufgabe der bestandskräftig untersagten Nutzung bewegt hat.

IV.

Damit waren die Klagen abzuweisen.

Die Zulassung der Berufung ist hier nicht angezeigt, da die Kammer im gegenständlichen Urteil weder von der maßgeblich obergerichtlichen Rechtsprechung abweicht noch der vorliegende Einzelfall eine über die Vollstreckung einer bestandskräftig angeordneten Nutzungsuntersagung hinaus gehende Bedeutung besitzt; im Übrigen sind bei der Kammer zahlreiche Fälle mit ähnlichem Gegenstand allein im Gebiet der Stadt … anhängig gewesen oder noch anhängig. Die Unterbindung einer baurechtswidrigen, insbesondere wie hier bestandskräftig untersagten Nutzung stellt die gebotene Durchsetzung der Rechtsordnung dar, ein rechtswidriges Handeln der Beklagten im gegenständlichen Verfahren zu Lasten der Klägerin ist für die Kammer nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert wurde für die einzelnen Verfahren vor der Verbindung gemäß § 52 Abs. 1 GKG festgesetzt, nach Verbindung addiert.

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Juli 2019 - AN 9 K 17.02229, AN 9 K 18.00629, AN 9 K 18.00618 zitiert 4 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 101


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 10. Juli 2019 - AN 9 K 17.02229, AN 9 K 18.00629, AN 9 K 18.00618 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Apr. 2017 - 9 ZB 15.1846

bei uns veröffentlicht am 18.04.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt. Gründe

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 30.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung ihres Wettbüros und begehrt zugleich die Erteilung einer Nutzungsänderungsgenehmigung.

Im Oktober 2012 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin in einem ehemaligen Ladengeschäft im Erdgeschoss des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung T …, F …, das in einem faktischen Kerngebiet liegt, ein Wettbüro betreibt. Für diese Nutzungsänderung beantragte die Klägerin mit Unterlagen vom 9. September 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung.

Mit Beschluss vom 16. Januar 2014 fasste der Stadtplanungsausschuss der Beklagten den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 4629 „F …“ im Gebiet F …, B …platz, E …straße und T …straße, in dem auch das Baugrundstück liegt. Ziel dieses Vergnügungsstättenbebauungsplans ist es, die Beeinträchtigung der bestehenden Nutzungen im Planungsgebiet zu verhindern. Am 20. Februar 2014 fasste der Stadtplanungsausschuss den Beschluss, die Veränderungssperre Nr. 78 für das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 4629 zu erlassen.

Gegen den Zurückstellungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2014 erhob die Klägerin am 7. März 2014 Klage, die später zurückgenommen wurde, sowie gleichzeitig Untätigkeitsklage auf Erteilung der Genehmigung der beantragten Nutzungsänderung (Az. AN 9 K 14.00355). Mit Bescheid vom 6. Juni 2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Genehmigung der Nutzungsänderung der Klägerin ab (Nr. 1) und untersagte ihr unter Androhung eines Zwangsgeldes (Nr. 3) die Nutzung der Räumlichkeiten im Erdgeschoss des Anwesens F … als Wettbüro innerhalb einer Frist von einem Monat ab Unanfechtbarkeit dieses Bescheides (Nr. 2). Hiergegen erhob die Klägerin ebenfalls Klage (Az. AN 9 K 14.01140). Beide Klagen wurden vom Verwaltungsgericht mit Urteil vom 1. Juli 2015 abgewiesen. Die Nutzungsänderung sei nicht genehmigungsfähig, weil dem geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung die von der Beklagten zur Sicherung ihrer Bauleitplanung erlassene Veränderungssperre entgegenstehe. Mangels formeller Legalität des Wettbüros und dessen fehlender offensichtlicher Genehmigungsfähigkeit sei auch die Nutzungsuntersagung rechtmäßig. Hiergegen richtet sich der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Klägerin beruft sich allein auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Ob solche Zweifel bestehen, ist im Wesentlichen anhand dessen zu beurteilen, was die Klägerin innerhalb offener Frist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) hat darlegen lassen (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). Daraus ergeben sich solche Zweifel nicht.

Die Klägerin ist der Ansicht, das Verwaltungsgericht habe die Erforderlichkeit des Vergnügungsstättenbebauungsplans zu Unrecht bejaht. Die Festsetzungen dürften nur im Angesicht der konkreten Situation und nicht aus einer allgemein ablehnenden Haltung gegenüber Vergnügungsstätten erfolgen. Es sei nicht gewürdigt worden, dass das Wettbüro bereits seit über zwei Jahren existiere und die hochwertige Nutzungsstruktur unbeeinträchtigt geblieben sei. Ein Trading-Down-Effekt liege nicht vor und eine Fehlentwicklung durch die Ansiedelung lediglich eines Vergnügungsstättenbetriebs sei nicht prognostizierbar. Dieses Zulassungsvorbringen führt nicht zum Erfolg.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Beklagte eine Veränderungssperre erst erlassen darf, wenn die Planung, die sie sichern soll, ein Mindestmaß dessen erkennen lässt, was Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans sein soll und dabei wesentlich ist, dass sie im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre bereits positive Vorstellungen über den Inhalt des Bebauungsplans entwickelt hat. Eine Negativplanung, die sich darin erschöpft, einzelne Vorhaben auszuschließen, reicht nicht aus. Denn wenn Vorstellungen über die angestrebte Art der baulichen Nutzung der betroffenen Grundflächen fehlen, ist der Inhalt des zu erwartenden Bebauungsplans noch offen. Die nachteiligen Wirkungen der Veränderungssperre wären - auch vor dem Hintergrund des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG - nicht erträglich, wenn sie zur Sicherung einer Planung dienen sollte, die sich in ihrem Inhalt noch in keiner Weise absehen lässt. Insofern ist es grundsätzlich erforderlich, aber auch ausreichend, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Erlasses einer Veränderungssperre zumindest Vorstellungen über die Art der baulichen Nutzung besitzt, sei es, dass sie einen bestimmten Baugebietstyp, sei es, dass sie nach den Vorschriften des § 9 Abs. 1 bis 2a BauGB festsetzbare Nutzungen ins Auge gefasst hat (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 19). An einen Bebauungsplan gemäß § 9 Abs. 2b BauGB sind insoweit keine höheren Anforderungen zu stellen (vgl. Mitschang in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 13. Aufl. 2016, § 14 Rn. 9).

Hier hat die Beklagte als Ziel der Bauleitplanung für den Erlass eines Vergnügungsstättenbebauungsplans im Beschluss vom 16. Januar 2014 (vgl. Bl. 27 der Behördenakte) angegeben, dass die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden sollen, um die Beeinträchtigung der sich aus der vorhandenen Nutzung ergebenden städtebaulichen Funktion des Gebiets zu verhindern. Es habe sich gezeigt, dass die Ansiedlung von Vergnügungsstätten in benachbarten, städtebaulich ähnlich strukturierten Innenstadt-Randlagen zu einem „Trading-Down-Prozess“ geführt haben und kerngebietstypische Nutzungen zugunsten einer Häufung von Spielhallen verschwunden seien. Es gelte daher im Planungsgebiet Nutzungskonflikte zum Schutz bestehender Gewerbebetriebe bzw. des Bodenpreisgefüges zukünftig zu vermeiden. Hieraus wird deutlich, dass sich die Beklagte - entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin - nicht bloß auf allgemeine politische Erwägungen beruft, sondern auf eine konkrete städtebauliche Konfliktlage abstellt (vgl. Spieß in Jäde/Dirnberger, BauGB, 8. Aufl. 2017, § 9 Rn. 98). Sie hat - wie auch die Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Augenscheinstermin vom 1. Juli 2015 im Verfahren Az. AN 9 K 14.01140 zeigen - die konkret vorhandenen Nutzungen des Gebiets berücksichtigt und auf die planerisch beabsichtigte Entwicklungsstruktur abgestellt. Die angeführte Zweckbestimmung stellt damit einen tragenden städtebaulichen Grund für die Aufstellung des Bebauungsplans dar (vgl. Söfker in Ernst/Zinkahn/ Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Okt. 2016, § 9 Rn. 243a). Die Festsetzungen dienen ausweislich des Beschlusses der Beklagten dem Ziel, Beeinträchtigungen i.S.v. § 9 Abs. 2b Nr. 1 oder Nr. 2 BauGB zu steuern bzw. zu verhindern. Derartige Beeinträchtigungen müssen jedoch nicht bereits vorliegen; vielmehr kann die Beklagte auch schon im Vorfeld vorsorgend einen Bebauungsplan aufstellen, um derartige Auswirkungen erst gar nicht entstehen zu lassen (vgl. Mitschang/Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 9 Rn. 191, 194; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielen-berg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 243a; Spieß in Jäde/Dirnberger, a.a.O., § 9 Rn. 97). Im Hinblick darauf, dass sich eine solche Konfliktlage auch bereits aus der erstmaligen Ansiedelung einer Vergnügungsstätte ergeben kann (vgl. BVerwG, B.v. 4.9.2008 - 4 BN 9.98 - juris Rn. 8; Gierke in Brügelmann, BauGB, Stand Nov. 2016, § 9 Rn. 515bq), ist auch die Prognose gerechtfertigt, dass durch die Planungsentscheidung die entsprechende Gebietsfunktion wahrscheinlich gewahrt bzw. dass eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung vermieden werden kann (vgl. Spannowsky in Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2. Aufl. 2014, § 9 Rn. 137; Gierke in Brügelmann, a.a.O., § 9 Rn. 515bo). Die städtebauliche Funktion ergibt sich dabei aus der vorhandenen Bebauung, die auch Maßstab für die Zulässigkeit von Vorhaben i.S.d. § 34 BauGB ist (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn. 243a).

Die Ansicht der Klägerin, ihr bereits - ohne Genehmigung - betriebenes Wettbüro sei zu berücksichtigen, geht indes fehl, weil zwar die tatsächlich vorhandene Bebauung maßgebend ist, hier aber - insbesondere durch den Erlass der angegriffenen Nutzungsuntersagungsverfügung - weder in zeitlicher noch tatsächlicher Hinsicht Zweifel daran bestehen, dass sich die Beklagte mit dem Vorhandensein der Nutzung nicht abgefunden hat (vgl. BayVGH, B.v. 29.1.2016 - 15 ZB 13.1759 - juris Rn. 12 m.w.N.). Das für den Erlass einer Veränderungssperre erforderliche Sicherungsinteresse liegt damit vor, insbesondere lässt sich daraus ableiten, dass die Nutzung der Klägerin dem Vergnügungsstättenkonzept der Beklagten entgegensteht. Dass die Klägerin die Konkretisierung der gemeindlichen Planungsabsichten anders sieht, führt zu keinem Rechtsverstoß (vgl. BVerwG, U.v. 9.8.2016 - 4 C 5.15 - juris Rn. 20).

Das Verwaltungsgericht hat weiter zutreffend ausgeführt, dass die Veränderungssperre auch als Sicherungsmittel nicht deswegen ungeeignet ist, weil sich das aus dem Aufstellungsbeschluss ersichtliche Planungsziel im Wege planerischer Festsetzung nicht erreichen lässt, der beabsichtige Bebauungsplan einer positiven Planungskonzeption entbehrt und der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind, oder rechtliche Mängel schlechterdings nicht behebbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 21.12. 1993 - 4 NB 40.93 - juris Rn. 3). Dem tritt das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert entgegen. Ein Vergnügungsstättenbebauungsplan nach § 9 Abs. 2b BauGB stellt gerade einen ausdrücklich zulässigen Ausschlussbebauungsplan für spezielle Nutzungsarten dar (vgl. Gierke in Brügelmann, a.a.O., § 9 Rn. 515ay). Eine Veränderungssperre ist auch als Reaktion auf einen Bauantrag grundsätzlich zulässig (vgl. BVerwG, B.v. 2.10.1998 - 4 B 72.98 - juris Rn. 7). Dass die Planungskonzeption der Beklagten eindeutig nicht verwirklichungsfähig ist, wird im Zulassungsvorbringen nicht dargelegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.