Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Stadt … die Erteilung der Baugenehmigung für die Erweiterung der Nutzfläche eines bestehenden Wettbüros.
Das Baugrundstück FlNr. … der Gemarkung … in der Stadt …, das eine nach Norden hin spitz zulaufende Grundfläche aufweist, befindet sich an der nördlichen Spitze eines Häuserblocks, welcher westlich von der … und nordöstlich von der … eingefasst wird. Im Nordwesten grenzt der …, im Nordosten grenzen der … bzw. die … an. Es liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Stadt … vom 25. August 1971, der für den Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks ein Mischgebiet (MI) ohne Einschränkung der zulässigen Nutzungen festsetzt. Bebaut ist das Grundstück derzeit mit einem sechsgeschossigen Gebäude, dessen Räume von der …Hotelkette benutzt werden, mit Ausnahme einer Fläche von ca. 200 m² im Erdgeschoss. Diese war vor dem Jahr 2013 als Spielhalle (ca. 118 m²) mit Nebenräumen genutzt worden. Für das Baugrundstück existieren ausweislich eines in der Bauakte befindlichen Vorprüfgutachtens Baugenehmigungen vom 27. September 1985 für die „Errichtung eines Hotels mit Tiefgarage“, vom 26. Mai 1993 für bauliche Änderungen an diesem Hotel, vom 6. April 1988 für den „Einbau eines Spielcasinos in die Ladenflächen“ und vom 5. Januar 2010 für die „Aufstellung einer Kältemaschine“. Dem Vorhaben „Einbau eines Spielcasinos“ lagen Planzeichnungen zugrunde mit einer als „Spielfläche“ bezeichneten Grundfläche von 117,69 m². Einen Bauantrag vom 2. Mai 2013, der unter dem Aktenzeichen … geführt wurde und auf die Nutzungsänderung von Spielhalle in Wettbüro mit einer Nutzfläche von ca. 118 m² – nach Tektur unter 84 m² – gerichtet war, lehnte die Stadt … mit Bescheid vom 20. November 2013 ab. Damals vertrat die Bauordnungsbehörde der Stadt … die Ansicht, mit einer Nutzfläche von ca. 118 m² sei das Vorhaben als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im Mischgebiet unzulässig. Mit der kleineren Nutzfläche von unter 100 m² sei es nach der Art der baulichen Nutzung zwar grundsätzlich zulässig, die Unzulässigkeit ergebe sich allerdings auch aus § 15 Abs. 1 BauNVO, da aufgrund der in der näheren Umgebung befindlichen weiteren Vergnügungsstätten von einer gebietsunverträglichen Häufung auszugehen sei. Die hiergegen gerichtete Klage vom 18. Dezember 2013 mit dem Aktenzeichen AN 9 K 13.02167 wurde im Nachgang zur mündlichen Verhandlung am 6. August 2014 übereinstimmend für erledigt erklärt, da sich die Stadt … bereiterklärt hatte, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 19. August 2014 wurde das Verfahren eingestellt. Die nunmehr mit Bescheid vom 29. September 2014 genehmigte Nutzungsänderung von Spielhalle zu Wettbüro sah eine Nutzfläche des Wettbüros von 84 m² vor. Die Verringerung der Nutzfläche sollte durch Schaffung eines Foyers, eines Lagerraums und einer Raumabtrennung erreicht werden.
Mit Bauantrag vom 16. April 2015, bei der Stadt … am 8. Juni 2015 eingegangen, beantragte die Klägerin für die oben genannte Teilfläche im Erdgeschoss des Anwesens …, FlNr. … der Gemarkung … die Erteilung der Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Tektur zu … Erweiterung des bereits genehmigten Wettbüros“. Gegenstand ist die Erweiterung der Nutzfläche von 84 m² auf 151,68 m². Die eingereichten Pläne, auf die Bezug genommen wird, zeigen das Wettbüro mit der beantragten Nutzfläche, eingezeichnet sind Tische mit Stühlen, Couchgarnituren, mehrere Monitore sowie eine Bar. Zur Begründung des Bauantrags wurde vorgetragen, die jetzt neu beantragten Flächen seien schon vor Jahren schon einmal genehmigt worden. Die damals nachfolgende Genehmigung, die auf dem Bauantrag vom 2. Mai 2013 beruhte, sei in dieser Form nie ausgeführt worden. Die nunmehr vorgelegte Planung entspreche dem tatsächlichen Bestand, der auch konzessioniert sei. In der Bauakte befinden sich Lichtbilder, die bei einer Ortsbegehung durch die Bauordnungsbehörde der Beklagten am 7. Juni 2016 entstanden sind. Auf ihnen ist neben Spielautomaten und Sitzgelegenheiten eine Bar mit Getränkekühlschrank und Kaffeemaschine zu sehen.
Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2015 führte das Stadtplanungsamt der Stadt … aus, anwendbar sei die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968. Vergnügungsstätten könnten hier als nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zugelassen werden. Aufgrund seiner Größe von über 150 m² sei das Wettbüro allerdings als kerngebietstypische Vergnügungsstätte zu werten und im Mischgebiet unzulässig.
Die Verneinung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit wurde dem Bevollmächtigten der Klägerin mit Schreiben der Stadt … vom 6. Juli 2015 mitgeteilt. Grundsätzlich würden Vergnügungsstätten, die als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich hätten, sowie für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar seien, als typisch für Kerngebiete angesehen. Es komme bei der Beurteilung auf die tatsächliche örtliche Situation an, die Größe von über 100 m² böte aber einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür, dass die Vergnügungsstätte kerngebietstypisch sei. Die Abgrenzung werde sowohl bei Spielhallen wie auch bei Wettbüros getroffen (unter Verweis auf VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 – AN 9 K 13.01367 – juris). Der Klägerin wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie wurde zur Ergänzung der Betriebsbeschreibung aufgefordert.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2015 nahm die Klägerin hierzu Stellung und ließ durch ihren Bevollmächtigten im Wesentlichen vortragen, die Nutzfläche könne nicht als alleiniges Abgrenzungskriterium zwischen einer kerngebietstypischen und einer nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätte herangezogen werden. Das beantragte Wettbüro werde vorwiegend Publikum der gehobenen Mittelschicht anziehen, das sich zu benehmen wisse und von dem keine Belästigungen für die Nachbarschaft ausgehen würden. Auch im Hinblick auf seine Zweckbestimmung, seinen Umfang, seine Größe und Ausstattung sei es nicht darauf gerichtet, einen größeren Einzugsbereich zu entwickeln und für ein größeres und allgemeineres Publikum erreichbar zu sein. Zu berücksichtigen seien außerdem die bislang erteilten Baugenehmigungen.
Mit Schreiben vom 26. Oktober 2015 erwiderte die Bauordnungsbehörde der Stadt …, dass in der Erstgenehmigung lediglich eine Ladenfläche in vergleichbarer Größe genehmigt worden sei. Die ursprünglich mit Bescheid vom 6. April 1988 genehmigte Spielhalle habe lediglich über eine Hauptnutzfläche einschließlich „Bar“ von 117,69 m² verfügt.
Am 25. März 2016 wurde von der Klägerin folgende Betriebsbeschreibung vorgelegt:
„Das Wettbüro soll in der Zeit von 10:00 bis 24:00 Uhr täglich betrieben werden.
Das Personal wird durch vier bis fünf Festangestellte sowie zwei Aushilfen gestellt.
Es wird mit einer max. Kundenzahl Montag bis Donnerstag täglich von zehn bis 15 Personen, Freitag bis Sonntag max. 20 bis 25 Personen täglich gerechnet.
Es wird, wie in Spielhallen auch, kein Alkohol ausgeschenkt.
Ebenso werden keine Speisen angeboten.“
Am 18. Mai 2016 nahm das Stadtplanungsamt der Stadt … noch einmal zu dem Vorhaben Stellung. Zwar stelle die Nutzfläche nicht das alleinige Abgrenzungskriterium dar, man könne im Ergebnis aber zu keiner anderen Bewertung kommen. Die Behauptungen, das erwartete Publikum entstamme überwiegend der gehobenen Mittelschicht, das sich zu benehmen wisse, und das Wettbüro werde keinen größeren Einzugsbereich haben, würden nicht belegt. Vielmehr seien am …, der sich keiner umliegenden Planungskulisse zuordnen lasse, gehäuft städtebauliche und soziale Problemlagen sowie ein seit Jahren anhaltender „Trading down“ Effekt zu verzeichnen, der sich unter anderem in der vermehrten Ansiedlung von Spielhallen ausdrücke. Außerdem werde der Platz mit seiner schlechten Aufenthaltsqualität zunehmend von Drogensüchtigen, Alkoholikern und Obdachlosen als Treffpunkt genutzt. In einem Artikel der Süddeutschen Zeitung vom 29. Juli 2015 heiße es zudem, dass in dem Viertel … die Arbeitslosenquote 10% über dem … Durchschnitt liege, die mit gut 7% im bayernweiten Durchschnitt ohnehin hoch sei. Die Übertrittsquote an das Gymnasium, die ein Indikator für den Zuzug höher gebildeter und besser verdienender Menschen sei, sei deutlich niedriger als im Rest der Stadt. Dies alles lasse den deutlichen Schluss zu, dass in dem geplanten Wettbüro mitnichten die gehobene Mittelschicht verkehren werde.
Mit Bescheid vom 16. Juni 2016, Az.: …, versagte die Stadt … für das beantragte Vorhaben die Baugenehmigung. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. … und sei daher im vorliegenden festgesetzten Mischgebiet bauplanungsrechtlich unzulässig. Anwendung müsse die Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1968 finden. Dort seien im Mischgebiet nur die nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten als zulässig anzusehen (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – juris). Als kerngebietstypisch seien Vergnügungsstätten mit einer Nutzfläche über 100 m² anzusehen, heranzuziehen sei aber auch die tatsächliche örtliche Situation. Nicht kerngebietstypisch seien Vergnügungsstätten lediglich dann, wenn sie nur der Entspannung oder Freizeitbetätigung in einem begrenzten Stadtteil oder -viertel dienten. Hiernach sei das vorliegend beantragte Wettbüro schon aufgrund seiner Nutzfläche von 151,68 m² kerngebietstypisch. Auch habe der Klägervertreter nicht überzeugend darzulegen vermocht, dass das Vorhaben nur einen kleineren Einzugsbereich haben werde. Es werde zwar vorgetragen, dass das Publikum überwiegend aus der gehobenen Mittelschicht stammen werde, es sei aber nicht klar, wie man dies gewährleisten wolle. Zudem seien die Angaben in der Betriebsbeschreibung hinsichtlich der Kundenzahl unglaubwürdig. Aufgrund des Umfeldes des Vorhabens, welches nach aktuellen Studien eine Häufung von städtebaulichen und sozialen Problemen erkennen lasse, sei davon auszugehen, dass das Wettbüro eine allgemeine und überörtliche Nutzungsschicht ansprechen solle. Dieser Bescheid wurde dem Klägervertreter ausweislich Postzustellungsurkunde am 21. Juni 2016 zugestellt.
Hiergegen hat die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 13. Juli 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben. Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 19. September 2016 im Wesentlichen vorgetragen, der Bescheid sei rechtswidrig und verletze die Klägerin in ihren Rechten. Ihr stehe ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zu, wenigstens jedoch ein Anspruch auf erneute Verbescheidung. Das Vorhaben liege im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …, der ein Mischgebiet festsetze. Die Stadt … habe das beantragte Wettbüro allein aufgrund seiner Größe als kerngebietstypisch bewertet und unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 1986 (4 C 31.83) die Ansicht vertreten, aufgrund seiner Nähe zu anderen Vergnügungsstätten werde ein größeres und allgemeineres Publikum erreicht. Die im früheren Verfahren von der Beklagten herangezogenen Vergnügungsstätten … und … bis … lägen nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans und auch sonst in keinem Plangebiet. Westlich weise der Bebauungsplan Nr. … ein Kerngebiet aus. Auch die nördlich befindliche Vergnügungsstätte … liege im unbeplanten Bereich. Die Vergnügungsstätte … liege zwar im Plangebiet, in dem Bereich sei jedoch ein Kerngebiet festgesetzt. Vorhanden seien noch folgende genehmigte Spielhallen: … (151 m², MI), … (100 m², MI), … (155 m² und 146 m², MK), … (73 m², ME). Vorgelegt wird ein Lageplan des Gebiets mit eingezeichneten Vergnügungsstätten, auf den Bezug genommen wird. Rechtlich wird vorgetragen, die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteile sich nach § 6 BauNVO 1968. Das beantragte Wettbüro sei hier als nicht kerngebietstypische Vergnügungsstätten zulässig (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 64.79). Der von der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen kerngebietstypischer und nicht kerngebietstypischer Vergnügungsstätte angenommene Schwellenwert von 100 m² sei nicht das einzige Kriterium. Es sei auch zu berücksichtigen, dass Auswirkungen auf nachbarliche Interessen von dem Vorhaben nicht zu erwarten seien. Dies ergebe sich aus der vorgelegten Betriebsbeschreibung vom 25. März 2016. Das Publikum werde überwiegend der gehobenen Mittelschicht entstammen und sich gesittet benehmen. Eine erhöhte Verkehrsbelastung sei nicht zu erwarten. Auch sei das Vorhaben nicht darauf ausgerichtet, für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar zu sein, da sich seine Anziehungskraft in Grenzen halten und die Zahl der Besucher überschaubar bleiben werde. Dies habe auch zur Folge, dass ihm § 15 Abs. 1 BauNVO nicht entgegengehalten werden könne. Dass die Beklagte ihre Angaben als unglaubwürdig bezeichne, entbehre jeder Grundlage, auch die aktuellen Studien des Umfeldes würden nicht näher dargelegt. Zu berücksichtigen seien auch die bislang erteilten Baugenehmigungen für das Anwesen, auf dem bereits Wettbüro bzw. Spielcasino genehmigt seien, bzw. die genehmigten Vergnügungsstätten in der Umgebung. Diese befänden sich mit Ausnahme einer einzigen nicht innerhalb des Plangebiets. Bereits im Verfahren AN 9 K 13.02167 habe die Kammer erwogen, ob sich im Hinblick auf diese Nutzungen kerngebietstypische Auswirkungen ergeben könnten und ob der unbeplante Bereich zwischen … und … als faktisches Kerngebiet zu beurteilen sei. Sollte dies der Fall sein, würde das zur Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens führen. Man gehe davon aus, dass das Vorhaben nach Art, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets nicht widerspreche.
Die Klägerin beantragt,
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids der Stadt … vom 16. Juni 2016, Az.: …, der Klägerin die beantragte Genehmigung für die Nutzungsänderung von Spielhalle in Wettbüro (Tektur über die Vergrößerung der Nutzfläche) auf dem Anwesen … FlNr. … der Gemarkung … zu erteilen.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheids der Stadt … vom 16. Juni 2016, Az.: …, die Klägerin hinsichtlich deren Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für die Nutzungsänderung von Spielhalle in Wettbüro (Tektur über die Vergrößerung der Nutzfläche) auf dem Anwesen …, FlNr. … der Gemarkung … unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Die Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung trägt sie mit Schriftsatz vom 30. Dezember 2016 vor, das Wettbüro sei mit einer beantragten Hauptnutzfläche von 151 m² in dem festgesetzten Mischgebiet nach § 6 BauNVO 1968 als sogenannte kerngebietstypische Vergnügungsstätte unzulässig. Im Übrigen werde auf den streitgegenständlichen Bescheid verwiesen.
In der mündlichen Verhandlung am 17. Oktober 2017 waren die Beteiligten vertreten und stellten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden und der Gerichtsakten – auch in dem Verfahren AN 9 K 13.02167 – Bezug genommen.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
1. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2016, Az.: …, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung für die Vergrößerung der Nutzfläche ihres Wettbüros von 84 m² auf 151,68 m² steht ihr ebenso wie ein Anspruch auf Neuverbescheidung nicht zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1, 2 VwGO).
Das beantragte Bauvorhaben „Tektur zu … – Erweiterung des bereits genehmigten Wettbüros“ ist nach Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nach Art. 57 oder Art. 58 BayBO sind nicht einschlägig.
Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, und die Baubehörde auch nicht wegen des Verstoßes gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften von ihrem Ablehnungsrecht in Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO Gebrauch gemacht hat.
Dem streitgegenständlichen Bauvorhaben stehen bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen, da es als kerngebietstypische Vergnügungsstätte im festgesetzten Mischgebiet unzulässig ist.
Das Baugrundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … der Stadt … vom 25. August 1971, der für das Gebiet zwischen der … im Nordosten und der … im Westen, an dessen nördlichem Ende das streitgegenständliche Grundstück liegt, ein Mischgebiet festsetzt. Maßgeblich ist somit die Baunutzungsverordnung in der Fassung ihrer Bekanntmachung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1238, ber. 1969 I S. 11 – BGBl. III 213-1-2). Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist das Vorhaben demnach zulässig, wenn es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Vergnügungsstätten sind im Mischgebiet nach der Baunutzungsverordnung von 1968 nach der Art der baulichen Nutzung nicht grundsätzlich unzulässig. Eine Unzulässigkeit ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht schon daraus, dass der Zulässigkeitskatalog des § 6 BauNVO 1968 die Vergnügungsstätte nicht aufzählt, wenngleich der Begriff der Vergnügungsstätte der Baunutzungsverordnung von 1968 bereits bekannt war. Die Nennung dieser speziellen gewerblichen Nutzung in § 7 Abs. 2 Nr. 2 und in § 4 a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 bewirkt keine Ausschlusswirkung für andere Baugebiete, in deren Nutzungsartenkatalog sie nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Der Nichtnennung der Vergnügungsstätte in § 6 BauNVO kann zwar entnommen werden, dass sie aufgrund ihres typischen Erscheinungsbildes in der Regel dem Charakter eines Mischgebiets nicht entspricht. Das schließt indes nicht aus, dass ein bestimmtes unter die spezielle gewerbliche Nutzungsart fallendes Vorhaben ein Gewerbebetrieb ist und als solcher im Mischgebiet zulässig sein kann, wenn es von dem in der Baunutzungsverordnung bei der Definition der Vergnügungsstätte vorausgesetzten Regelfall abweicht und es die Voraussetzungen erfüllt, unter denen sonstige Gewerbebetriebe im Mischgebiet zulässig sind. Voraussetzung ist, dass die Vergnügungsstätte nicht kerngebietstypisch – und damit kerngebietspflichtig – ist und mit ihr keine wesentliche Störung für die Wohnruhe verbunden ist (vgl. BVerwG, U.v. 25.11.1983 – 4 C 64.79 – juris, Rn. 8; U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83). Das streitgegenständliche Wettbüro ist im vorliegenden Fall als Vergnügungsstätte im Sinne der Baunutzungsverordnung zu qualifizieren. Vergnügungsstätten sind Gewerbebetriebe, die in unterschiedlicher Weise unter Ansprache des Geselligkeitsbedürfnisses, des Spiel- oder Sexualtriebs der kommerziellen Freizeitgestaltung und der Zerstreuung dienen (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 4 a, Rn. 22; VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 – AN 9 K 13.01367 – juris). Für das klägerische Wettbüro ergibt sich dies schon aus der in den vorgelegten Bauplänen vorgesehenen Ausstattung u.a. mit einer Bar bzw. Theke für den Ausschank nicht alkoholischer Kaltgetränke sowie Kaffee. Der Klägervertreter bestätigte zudem in der mündlichen Verhandlung, dass es sich bei den drei nicht beschrifteten Einzeichnungen in den Bauplänen um Monitore zur Übertragung der Wettquoten handle. Das Leistungsangebot soll damit ersichtlich zum Verweilen einladen und der kommerziellen Unterhaltung der Gäste durch Teilnahme am Wettspiel in geselliger Runde dienen, stellt mithin eine Vergnügungsstätte dar.
Diese Vergnügungsstätte ist auch kerngebietstypisch. Als Voraussetzung für die Einstufung als kerngebietstypisch ist zu fordern, dass die Vergnügungsstätte als zentraler Dienstleistungsbetrieb einen größeren Einzugsbereich besitzt und für ein größeres und allgemeines Publikum erreichbar ist oder jedenfalls erreichbar sein soll (vgl. BVerwG, B.v. 19.11.1990 – 4 B 162.90 – juris). Abzustellen ist hierfür auf die Umstände des Einzelfalls, d.h. die tatsächliche örtliche Situation. Maßgeblich ist in erster Linie die Nutzfläche; wird eine Schwelle von 100 m² überschritten, bildet dies einen wesentlichen Anhaltspunkt dafür, dass die Vergnügungsstätte kerngebietstypisch ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.5.1990 – 4 C 49.89; B.v. 29.10.1992 – 4 B 103.92 – juris). Diesen von der Rechtsprechung für Spielhallen entwickelten Schwellenwert auch auf Wettbüros bzw. Wettlokale anzuwenden erscheint sachgerecht, da auch bei ihnen durch eine größere Nutzfläche die Möglichkeit geschaffen wird, eine größere Anzahl etwa von Sitzgelegenheiten oder Wettterminals aufzustellen und so die Attraktivität und den potentiellen Einzugsbereich zu erhöhen (vgl. VG Ansbach, U.v. 9.4.2014 – AN 9 K 13.01367 – juris). Im vorliegenden Fall ist die Kammer davon überzeugt, dass das streitgegenständliche Wettbüro kerngebietstypisch ist. Wesentlicher Anhaltspunkt ist die mit beantragten 151,68 m² deutliche Überschreitung des Schwellenwerts von 100 m² um mehr als die Hälfte. Hinzu kommt seine genannte Ausstattung mit Monitoren, zahlreichen Sitzgelegenheiten und Getränkebar, so dass das Wettbüro gerade aufgrund der großen Nutzfläche sowohl eine hohe Aufenthaltsqualität als auch eine Quantität erreicht, die wiederum geeignet ist, nicht nur Gäste aus der unmittelbaren Nachbarschaft und dem umgebenden Stadtteil, sondern ein größeres und allgemeines Publikum anzuziehen.
Darauf, ob mit dem streitgegenständlichen Wettbüro wesentliche Störungen der Wohnruhe verbunden sein würden, kommt es vorliegend nicht mehr an. Ebenso wenig ist entscheidungserheblich, dass für das Anwesen in der Vergangenheit bereits eine Spielhalle genehmigt war, da diese jedenfalls nur 117,69 m² umfasste, auch ergibt sich aus den vom Klägervertreter genannten Vergnügungsstätten in der näheren Umgebung nichts anderes, da für die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … maßgebend sind, an dessen Gültigkeit kein Zweifel besteht.
Auch die Vereinbarkeit mit weiteren Vorschriften des Bauplanungs- und des Bauordnungsrechts kann daher dahinstehen.
Da dem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung zwingend zu prüfende Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen, steht der Klägerin auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Neuverbescheidung nicht zu.
Nach alledem war die Klage vollumfänglich abzuweisen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.