Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Feb. 2017 - AN 9 K 16.00405

bei uns veröffentlicht am08.02.2017

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen eine der Beigeladenen von der Beklagten erteilte Baugenehmigung für die Errichtung einer Tankstelle mit Waschhalle.

Das Grundstück des Klägers in der … (B ...), FlNr. … der Gemarkung …, liegt wie das Baugrundstück im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 2 der Stadt … vom 16. Dezember 1974, der für das Gebiet ein Mischgebiet gemäß § 6 BauNVO in der damals geltenden Fassung festsetzt. Es ist mit einem zweigeschossigen Wohngebäude mit Satteldach bebaut, für welches in der Bauakte bereits Planunterlagen aus dem Jahr 1902 vorhanden sind, eine Baugenehmigung für das Wohnhaus findet sich indes nicht. Mit Bescheid vom 14. Dezember 1999 hat die Beklagte auf dem Grundstück für das Vorhaben „Fassadenänderung (zusätzliche Fenster in der Ost- und Westfassade); Errichtung einer Stützwand/Einfriedung an der Südgrenze“ die Baugenehmigung erteilt.

An das klägerische Grundstück grenzt im Westen das Baugrundstück …, welches aus den FlNrn. … und … der Gemarkung … besteht und bislang unbebaut ist. Das Gelände beider Grundstücke sowie die … fallen von Osten nach Westen ab, das Baugrundstück ist indes weitgehend geebnet, sodass zwischen ihm und dem Grundstück des Klägers entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze auf einer Breite von ca. 30 m ein Höhenversatz von ca. 4 m besteht.

In der Vergangenheit hatte die Beigeladene mehrfach versucht, von der Beklagten für das Baugrundstück die Baugenehmigung zur Errichtung einer Tankstelle mit Waschanlage zu erhalten. Eine schallimmissionsschutztechnische Untersuchung des Ingenieurbüros … vom 21. September 2012 kam zu dem Ergebnis, dass insbesondere innerhalb des Beurteilungszeitraums „nachts“ von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr die schalltechnischen Anforderungen unter anderem am Immissionsort IO 6 (dem Wohnhaus des Klägers) bei den Beurteilungs- und Spitzenpegeln nicht eingehalten werden könnten. Die Errichtung einer Lärmschutzwand zum vollständigen Schutz des Immissionsortes IO 6 sei nicht umsetzbar, dass sie nach überschlägiger Berechnung eine Höhe von mindestens 9 m haben müsste.

Mit Bauantrag vom 3. August 2011, der Eingangsstempel der Beklagten vom 20. Dezember 2012 und vom 2. Juli 2013 trägt, beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung der Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Tankstelle mit Shopgebäude und Waschhalle“. Nach den vorgelegten und genehmigten Plänen soll die Tankstelle über vier Zapfsäulen im vorderen Grundstücksbereich, ein Shopgebäude in der Mitte und daran westlich angrenzend eine Waschhalle verfügen. Auf der dem klägerischen Grundstück zugewandten Grundstücksseite ist entsprechend der Fahrtrichtung der … die Einfahrt, im Westen die Ausfahrt eingezeichnet. Entlang der Grenze zum klägerischen Grundstück ist in einem Abstand von 2,5 m wegen des Höhenunterschieds eine 2 m hohe Stützwand geplant. Von den vier vorgesehenen Kfz-Stellplätzen soll einer an der östlichen Stützmauer, der zweite hinter dem Shopgebäude, der dritte unmittelbar davor, der vierte im westlichen Grundstücksbereich im Bereich der Ausfahrt liegen. Aus der Betriebsbeschreibung geht hervor, dass Tankstelle und Waschhalle an Werktagen sowie an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr betrieben werden sollen.

Im Baugenehmigungsverfahren wurde von der Beigeladenen ein Schallschutznachweis des Ingenieurbüros für Bauphysik …, Nr. …, vom 29. Juli 2015 vorgelegt. Dieser geht im Ergebnis davon aus, dass das Bauvorhaben die vom Bauordnungsamt der Stadt … geforderten Immissionsrichtwerte für Mischgebiete am maßgebenden Immissionsort IO 6, welcher sich an der Nord-, Süd- und Westfassade im Bereich des Erdgeschosses bis zum zweiten Obergeschoss des Anwesens des Antragstellers auf dem Grundstück in der …, FlNr. …, befindet, vollumfänglich einhalten könne. Das Lärmschutzgutachten geht dabei von Grenzwerten von 60 dB(A) für die Tagzeit und 45 dB(A) für die Nachtzeit aus, sowie von Spitzenpegeln von 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts. Eine detaillierte Untersuchung des anlagenbezogenen Fahrverkehrs der zukünftigen Tankstellennutzer auf öffentlichen Verkehrsflächen sei nicht vorgenommen worden, da dieser bei einer erwarteten Anzahl von maximal 400 Kfz pro Tag gegenüber einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke von 20.468 Kfz verteilt auf 24 Stunden in diesem Straßenabschnitt der … nicht als relevant einzustufen sei (das Gutachten verweist auf die Abfrage von Verkehrsdaten aus der Straßenverkehrszählung 2010 für die …Bundesstraße … über das bayerische Straßeninformationssystem BAYSIS vom Juli 2015). Es wird davon ausgegangen, dass Tankbetrieb und Shop werktags sowie sonn- und feiertags von 6:00 bis 22:00 Uhr, die Waschhalle werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr, der Münzstaubsauger und Mattenklopfer werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr und die Luft-/Wasser-Station werktags sowie sonn- und feiertags von 6:00 bis 22:00 Uhr geöffnet sind bzw. den Kunden zur Verfügung stehen. Die Berechnungen kommen für den Immissionsort IO 6 zu folgenden erwarteten Beurteilungspegeln: Werktags:

tags (6:00 bis 22:00 Uhr): 58 dB(A), nachts (22:00 bis 6:00 Uhr): 42 dB(A), Sonn- und feiertags: tags (6:00 bis 22:00 Uhr): 57 dB(A), nachts (22:00 bis 6:00 Uhr): 42 dB(A).

Folgende erwartete Spitzenpegel wurden berechnet: Werktags:

tags (6:00 bis 22:00 Uhr): 76 dB(A), nachts (22:00 bis 6:00 Uhr): 62 dB(A), Sonn- und feiertags: tags (6:00 bis 22:00 Uhr): 73 dB(A), nachts (22:00 bis 6:00 Uhr): 62 dB(A).

Abschließend werden Empfehlungen für den Betrieb des Bauvorhabens gegeben (Betriebszeiten, Bauausführung), die in dieser Form von der Beklagten unter Ziffer 18 als Auflagen des angegriffenen Baugenehmigungsbescheids übernommen worden sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros Wolfgang Sorge vom 29. Juli 2015 Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 11. Februar 2016 erteilte die Beklagte der Beigeladenen für das bezeichnete Grundstück FlNr. …und … die Baugenehmigung für das Bauvorhaben „Neubau einer Tankstelle mit Shopgebäude und Waschhalle“. In dem Baugenehmigungsbescheid ist unter Ziffer IV. (Auflagen und Bedingungen; besondere Hinweise) unter anderem geregelt:

„18. Immissionsschutz:

An den Immissionsorten im angrenzenden Mischgebiet auf den FlNrn. … und … sind folgende Werte einzuhalten:

tags (6:00 bis 22:00 Uhr): 60 dB(A)

nachts (22:00 bis 6:00 Uhr): 45 dB(A)…

a) Die Betriebszeiten sind entsprechend der Ziffer 7.1 des Schallschutznachweises wie folgt zu beschränken:

Tankbetrieb, Shop, Luft-/Wasser-Station

werktags sowie sonn-/feiertags: 6:00 bis 22:00 Uhr

Waschhalle, Münzstaubsauger und Mattenklopfer

werktags 7:00 bis 20:00 Uhr.

b) Es sind vom Betreiber geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine unzulässige Nutzung der Luft-/Wasser-Station, des Münzstaubsaugers sowie des Mattenklopfers außerhalb der zulässigen Zeiten durch die Nutzer zu unterbinden.

c) Lieferverkehr mittels Lkw oder Kleintransporter wird innerhalb der Nachtzeit von 22:00 bis 6:00 Uhr untersagt.

d) Der Betrieb von Hochdruckreinigern im Außenbereich des Betriebsgeländes wird untersagt.

e) Beim Betrieb der Kfz-Waschhalle ist das Einfahrts- und Ausfahrtstor während des gesamten Waschvorgangs bzw. bis zum Ende des Trocknungsvorgangs geschlossen zu halten…

i) Die Unterseite des Tankstellendaches bzw. der Überdachung des Zapfsäulenbereichs ist schallabsorbierend auszuführen…“

Unter Ziffer 5. (Standsicherheitsnachweis) wird ausgeführt, bei dem Bauvorhaben handle es sich um ein Gebäude der Gebäudeklasse 1 im Sinne des Art. 2 Abs. 3 BayBO, sowie um Stützmauern. Für beide sei daher nach Art. 62 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 und 2 BayBO ein Standsicherheitsnachweis von einem nachweisberechtigten Bauvorlageberechtigten bzw. von einem Tragwerkplaner zu erstellen. Eine Bescheinigung des Standsicherheitsnachweises durch einen Prüfsachverständigen sei nur dann nicht erforderlich, wenn spätestens mit der Baubeginnsanzeige die Bestätigung des Kriterienkatalogs im Sinne der Anlage 2 zur Bauvorlagenverordnung (BauVorlV) vorgelegt werde.

Ziffer 22. bestimmt, dass beim Befüllen der unterirdischen Tanks gewährleistet sein müsse, dass der normale Tank- und Waschhallenbetrieb weitergeführt werden könne, ohne dass ein Rückstau auf der … entstehe, und dass der Tankzug selbst vollkommen auf dem Gelände der Tankstelle zum Stehen komme.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Baugenehmigung sei zu erteilen gewesen, weil das genehmigungspflichtige Vorhaben bei Einhaltung der mit dem Bescheid festgesetzten Auflagen keinen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspräche. Bestandteil der Baugenehmigung sei der Schallschutznachweis des Ingenieurbüros … vom 29. Juli 2015. Bei dem Vorhaben handle es sich um keinen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO 2008, es sei im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO geprüft worden. Das Vorhaben liege im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. 2, welcher ein Mischgebiet festsetze. Die Zulässigkeit bestimme sich daher nach § 30 BauGB.

Eine Ausfertigung des Baugenehmigungsbescheids wurde dem Kläger gemäß Art. 66 Abs. 1 Satz 6 BayBO per Einschreiben, ausweißlich des Eingangsstempels seines damaligen Bevollmächtigten am18. Februar 2016 zugegangen, zugestellt, da er als Nachbar seine Unterschrift unter die Bauvorlagen verweigert hatte.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 11. März 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben und mit Schriftsatz vom 12. Mai 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO gestellt.

Zur Begründung lässt er im Wesentlichen vortragen, die Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Die Beklagte habe das falsche Genehmigungsverfahren gewählt. Bei einer Tankstelle handle es sich um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 19 bzw. 20 BayBO, weil dort hochexplosive Kraftstoffe und Mineralöle der Gefahrenklassen A I und A III in größeren Mengen vorgehalten und gelagert würden. Die Befüllung der unterirdischen Tanks, die Lagerung der genannten Stoffe und auch jeder einzelne Tankvorgang beinhalteten eine potentielle Brand- und Explosionsgefahr. Es hätte daher das Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO durchgeführt werden müssen. Das Bauvorhaben verstoße gegen den nachbarschützenden Art. 10 S. 3 BayBO, weil Zweifel daran bestünden, ob die geplante Stützmauer in die Tragfähigkeit des Baugrundes des Grundstücks des Antragstellers eingreife. Die Beklagte hätte keinen Standsicherheitsnachweis verlangen dürfen, sondern die Standsicherheit bereits im Baugenehmigungsverfahren prüfen müssen. Schon allein daraus, dass die Standsicherheit zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht abschließend geklärt sei, ergebe sich seine Rechtsverletzung. Auch sei drittschützendes Immissionsschutzrecht verletzt, das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros … vom 29. Juli 2015 sei nämlich fehlerhaft und könne im vorliegenden Verfahren nicht zur Beurteilung der Immissionsschutzfragen herangezogen werden. Aufgrund der räumlichen Enge auf dem Baugrundstück sei im Bereich des Staubsaugerplatzes hinter dem Tankstellengebäude mit zahlreichen Rangierbewegungen von Kundenfahrzeugen und damit verbunden auch mit Hupsignalen verärgerter Kunden zu rechnen. Auch die Beklagte habe mit Schreiben vom 5. August 2014 gegenüber der Beigeladenen zum Ausdruck gebracht, dass dieser Platz für den Staubsauger nicht praktikabel sei. Die zu erwartenden Störungen im Betriebsablauf und damit verbundenen Geräusche habe das Gutachten nicht berücksichtigt. Es seien im Weiteren Geräuschemissionen durch einen Hochdruckreiniger im Außenbereich für die Wagenvorwäsche nicht berücksichtigt worden. Ein solcher könne laut Gutachten (S. 15) aus schalltechnischen Gründen nur innerhalb der Waschhalle bei geschlossenen Toren und bei Verwendung eines lärmarmen Hochdruckreinigers zum Einsatz kommen. Ein solcher vorgeschlagener Ablauf würde jedoch zu Verzögerungen führen und sei völlig unpraktikabel. Die Prämisse, dass die Rolltore der Waschhalle während des gesamten Waschsowie Trocknungsvorgangs geschlossen blieben (S. 9), sei für die warme Jahreszeit realitätsfremd. Auch könne man nicht davon ausgehen, dass 50 Kunden pro Tag mit ihrem Pkw die Waschhalle benutzten, jedoch nur 25 den Münzstaubsauger und den Mattenklopfer, typischerweise würden Kunden Außen- und Innenreinigung in einem Aufwasch erledigen. Anlage 9 zum Schallschutzgutachten gehe von einer Einwirkzeit von 240 Sekunden aus, also 4 Minuten je Staubsaug-Vorgang, was unrealistisch kurz sei, die meisten Münzstaubsauger liefen länger als 4 Minuten, und etliche Kunden würden Münzen nachwerfen. Für den Mattenklopfer (S. 17) sei davon ausgegangen worden, dass pro Pkw zwei Fußmatten ausgeklopft würden, was unrealistisch sei, da die meisten Pkw über vier Fußmatten verfügten. Außerdem hätte man anstelle von 5 Sekunden eine Zeitspanne von 10 Sekunden pro Fußmatte ansetzen müssen. Auch seien in Anlage 8 unter dem Punkt „Druckluftgeräusch“ nur zwei Vorgänge je Fahrzeug zu Grunde gelegt, obwohl jeder Kunde typischerweise immer den Luftdruck an allen vier Reifen messe. Bei den vom Betrieb des Münzstaubsaugers und des Mattenklopfers erwarteten Geräuschemissionen (S. 16 und 17) sei die während dieser Vorgänge häufig in den Kundenfahrzeugen laufende Musik unberücksichtigt geblieben. Übersehen worden sei auch, dass die Vorgaben für die Treibstoffanlieferung nicht praktikabel seien. Sie sei zweimal pro Woche an Werktagen zwischen 7:00 und 20:00 Uhr mittels Lastzug vorgesehen, nachts hingegen verboten. Die Anlieferung während der Betriebszeit werde aufgrund der räumlichen Enge zu einem Rückstau auf die … und zu erheblichen lärmerzeugenden Rangierbewegungen führen. Auch habe man übersehen, dass das Grundstück des Klägers im Bebauungsplan Nr. 2 der Beklagten in einem Gebiet liege, für das nach den Planfestsetzungen erhöhte Schallschutzmaßnahmen erforderlich seien. Es sei daher von vornherein nicht möglich, die Lärmbelastung, der er ohnehin ausgesetzt sei, vollends auszureizen.

Auch sei die Immissionsvorbelastung des klägerischen Grundstücks entgegen den Vorgaben der TA Lärm gänzlich unberücksichtigt geblieben. Der Kläger legt in diesem Zusammenhang eine schriftliche Stellungnahme des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den Wärme- und Schallschutz … vom 26. April 2016 vor. Darin wird ausgeführt, die Regelfallprüfung gemäß Ziffer 3.2.1 TA Lärm setze eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung voraus. Auf die Bestimmung der Vorbelastung könne man verzichten, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die maßgeblichen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten würden, was jedoch nur dann möglich sei, wenn an den Immissionsorten keinerlei relevante Vorbelastung festgestellt worden wäre. Obwohl sich aber im Umfeld der Immissionsorte zahlreiche Gewerbebetriebe befänden, treffe der Bericht des Ingenieurbüros … keine Aussagen zur Vorbelastung und nehme auch die übliche Reduzierung der Immissionsrichtwerte um 6 dB(A) nicht vor.

Dem Bericht liegt eine Übersichtstabelle bei, in der die entsprechende Reduzierung vorgenommen worden ist. Danach ist für den Immissionsort IO 6 sowohl werktags als auch an Sonn- und Feiertagen für die Tagzeit (6:00 bis 22:00 Uhr) 54 dB(A) und für die Nachtzeit (22:00 bis 6:00 Uhr) 39 dB(A) als Richtwert zu Grunde zu legen. Am Immissionsort IO 6 werden diese Richtwerte unter Zugrundelegung der vom Ingenieurbüro … berechneten Beurteilungspegel allesamt überschritten.

Der Kläger beantragt,

Der der Beigeladenen erteilte Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 11. Februar 2016, Az.: …, Bauregisternr.: …, wird aufgehoben.

Mit Beschluss vom 11. Juli 2016 - AN 9 S. 16.00804 - hat das Verwaltungsgericht Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte es unterlassen, die Bauakten vorzulegen. Rechtsmittel gegen diesen Beschluss wurden weder von der Beklagten noch von der Beigeladenen eingelegt.

Am 15. Juli 2016 legte die Beklagte dem Gericht eine Stellungnahme ihrer unteren Immissionsschutzbehörde vom 5. Juli 2016 vor. Darin wird ausgeführt, dass die Immissionsorte IO 3 und IO 6 aufgrund der Unterschreitung der Immissionsrichtwerte durch die Beurteilungspegel von 3 dB(A) bzw. 2 dB(A) hinsichtlich ihrer Vorbelastung zu bewerten seien. Als emittierende Gewerbebetriebe in der näheren Umgebung seien in diesem Zusammenhang alle Gewerbebetriebe relevant, in deren Einwirkungsbereich im Sinne von Nr. 2.2 TA Lärm sich die Immissionsorte befänden. Dies sei der Fall, wenn der Beurteilungspegel der entsprechenden Anlage den Immissionsrichtwert um weniger als 10 dB(A) unterschritten oder Geräuschspitzen der entsprechenden Anlage den Immissionsrichtwert erreichten. In unmittelbarer Nähe zum Immissionsort IO 6 verlaufe die …, welche hinsichtlich des auf den Immissionsort einwirkenden Schalldruckpegels als dominant anzusehen sei, jedoch nach Nr. 7.4 TA Lärm nicht bewertungsrelevant sei. Südlich der … befinde sich auf dem Grundstück FlNr. … ein Altenheim, von dem keine relevanten Schallemissionen ausgingen. Auf dem Grundstück FlNr. …, ebenfalls südlich der … liege ein …-Markt, für den im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens am 8. Dezember 1998 ein Schallschutznachweis durch das Ingenieurbüro … erstellt worden sei. Dessen Parkplatzfläche sei am Immissionsort IO 6 dieses Verfahrens als Schallquelle zu berücksichtigen. An den westlich direkt an den Parkplatz angrenzenden Immissionsorten werde ohne aktive Schallschutzmaßnahmen ein Beurteilungspegel von bis zu 56 dB(A) erreicht. Aufgrund der größeren Entfernung des Parkplatzes zum Immissionsort IO 6 könne man davon ausgehen, dass der Beurteilungspegel dort noch einmal niedriger ausfalle. Ungeachtet dessen ergebe sich bei einer logarithmischen Pegeladdition der beiden Beurteilungspegel Tankstelle und Supermarkt ein Gesamtschalldruckpegel von rund 60 dB(A). In unmittelbarer Nähe zum Immissionsort IO 6 befinde sich zudem eine Motorradwerkstatt auf dem Grundstück FlNr. 1624/10. Man gehe davon aus, dass dort ein Betrieb lediglich bei geschlossenen Sektionaltoren und nicht während der Nachtzeit erlaubt sei, sodass dieser Betrieb als Vorbelastung keine Berücksichtigung finden müsse.

Die schallimmissionsschutztechnische Untersuchung, Bericht Nr. 5743.1, des Ingenieurbüro … vom 8. Dezember 1998, welche dem Gericht vorgelegt wurde, kommt zu dem Ergebnis, dass durch den …-Markt und seinen Parkplatz an den Immissionsorten IO 4 und 5 (des damaligen Verfahrens) auf dem südlich des Marktes liegenden Grundstück FlNr. … sowie an dem Immissionsort IO 6 (des damaligen Verfahrens) auf dem ebenfalls südlich liegenden Grundstück FlNr. … ohne weitere Schallschutzmaßnahmen zur Tagzeit Beurteilungspegel von 58 dB(A) (IO 4 und 6) und 56 dB(A) (IO 5) ankämen. Durch Lärmschutzmaßnahmen wie eine Einhausung sei mit Beurteilungspegeln von 56 dB(A) (IO 4), 54 dB(A) (IO 5) und 45 dB(A) (IO 6) zu rechnen. Die Gebäude auf den bezeichneten Grundstücken werden von dem …-Markt nur durch die schmale … getrennt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schallschutzgutachten des Ingenieurbüros … vom 8. Dezember 1998 und den dort als Anhang beigefügten Lageplan Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 nahm die Beklagte erstmals zu der Klage Stellung. Einschlägig sei das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO, da es sich bei dem Vorhaben nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 19 BayBO handle. Mit einer Anlage bzw. deren Nutzung seien Explosionsgefahren bzw. erhöhte Brandgefahren nur dann im Sinne dieser Vorschrift verbunden, wenn die Gefahr auch von Anlagen ausgehe, die tatsächlich einer baurechtlichen Prüfung zugänglich seien. Diejenigen Bereiche jedoch, welche im vorliegenden Fall zu einer erhöhten Brand- oder zu einer Explosionsgefahr führen könnten, nämlich Tankanlagen und Abfüllanlagen im Bereich von Tankstellenanlagen, seien nicht im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen, sondern unterlägen einem sondergesetzlichen Gestattungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht. Im vorliegenden Fall sei § 18 Abs. 1 Nr. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) maßgebend. Für derartige Anlagen sei gemäß Art. 56 Satz 1 Nr. 8 BayBO kein Baugenehmigungsverfahren erforderlich. Das habe zur Folge, dass im dann anwendbaren vereinfachten Baugenehmigungsverfahren die Standsicherheit nicht Prüfungsgegenstand sei. Zum Immissionsschutz sei vorzutragen, dass in der gutachterlichen Stellungnahme des Diplom-Ingenieurs … vom 26. April 2016 grundsätzlich keine Bedenken hinsichtlich der Berechnungsgrundsätze des Schallschutzgutachtens, Bericht 12685.1, des Ingenieurbüros … 20. Juli 2015 geäußert würden. Dort werde infrage gestellt, dass die Unterschicht des Tankstellendaches schallabsorbierend ausgeführt werde. Durch die Auflage Nr. 18 i) in der streitgegenständlichen Baugenehmigung sei dies jedoch zwingend festgeschrieben. Auch Bedenken hinsichtlich eines Hochdruckreinigers im Außenbereich des Grundstücks seien unbegründet, da der Einsatz eines solchen in der Betriebsbeschreibung nicht aufgeführt und daher auch nicht genehmigt sei. Was die Berücksichtigung einer etwaigen Vorbelastung anbelange, so treffe es nicht zu, dass sich - wie von Herrn … vertreten - zahlreiche Gewerbebetriebe im Umfeld der Immissionsorte befänden. Ergänzend zur Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde vom 5. Juli 2016 werde darauf hingewiesen, dass in der Stellungnahme des Herrn … lediglich die Firma … konkret als Vorbelastung genannt werde, was die Auffassung der Beklagten bestätige, dass keine weiteren Gewerbebetriebe einen relevanten Immissionsbeitrag leisteten. Zu der auf dem Grundstück FlNr. … befindlichen Motorradservicewerkstatt habe die untere Immissionsschutzbehörde am 27. Oktober 2016 Stellung genommen, die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwerte inklusive Berücksichtigung der Vorbelastung sei in dieser Stellungnahme zwingend verlangt worden. Es seien darüber hinaus Auflagen festgesetzt worden, welche die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleisteten. Auf diese Stellungnahme, die sich ebenfalls in der Gerichtsakte befindet, wird Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt,

Die Klage wird abgewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Februar 2017 waren Kläger und Beklagte anwesend bzw. vertreten, die Beigeladene erschien trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. Der Beklagtenvertreter übergab dem Gericht eine mit Hilfe von Computersimulation erstellte überschlägige Prognose der Vorbelastung des klägerischen Grundstücks. Unter Berücksichtigung der sowohl vom Grundstück des …-Marktes als auch der Motorradwerkstatt und des weiter westlich gelegenen Baumarktes ausgehenden Geräuschemissionen stuft die Simulation das klägerische Grundstück in einen Bereich ein, in dem werktags zwischen 6:00 Uhr und 22:00 Uhr durch diese Betriebe ein Immissionspegel von 45-50 dB(A) einwirkt. Weiter wird dort ausgeführt, dass sowohl der Baustoffhandel als auch die Motorradwerkstatt aufgrund ihrer Entfernung, der Abschirmung durch andere Gebäude sowie ihrer Betriebsweise keine erheblichen Immissionsanteile am Immissionsort (des Klägers) erwarten ließen. Für die Baustoffhandlung sowie die Motorradwerkstatt sei eine überschlägige Schallprognose unter Ansetzung eines flächenbezogenen Schallleistungspegels von Lw = 60 dB(A) pro m² Gewerbefläche durchgeführt worden. Dies entspreche den Werten, die typischerweise für ein Gewerbegebiet heranzuziehen wären, da man sich vorliegend im Mischgebiet befinde, sei man mit den Ergebnissen auf der sicheren Seite. Der prognostizierte Pegel am Immissionsort betrage 49,3 dB(A). Kläger und Beklagte stellten die schriftsätzlich angekündigten Anträge.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten sowie auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

1. Die mit der Klage angegriffene Baugenehmigung der Stadt … vom 11. Februar 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gemäß Art. 68 Abs. 1 BayBO darf die Baugenehmigung nur versagt werden, wenn das zur Genehmigung gestellte Vorhaben gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Der Nachbar hingegen kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn sie rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die nicht nur im Interesse der Allgemeinheit erlassen sind, sondern gerade dem Schutz eines von der Allgemeinheit abgrenzbaren Personenkreises, namentlich des betroffenen Nachbarn zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das ist der Fall, wenn er in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (st. Rspr., vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 - 4 C 5.87; BVerwGE 89, 69; BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017, m.w.N. - juris). Hinzu kommt, dass ein Verstoß gegen eine solche Vorschrift nur dann in Betracht kommt, wenn die Baugenehmigung hierzu auch Feststellungen trifft (vgl. BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris, Rn. 22). Dies ist davon abhängig, ob die entsprechende Vorschrift im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen war. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren keine umfassende Rechtmäßigkeitskontrolle statt. Die Prüfung ist darauf beschränkt, ob durch die angegriffene Baugenehmigung Vorschriften verletzt sind, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch gegen das Vorhaben vermitteln, und die zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung gehören.

Ein solcher Verstoß ist nicht gegeben.

1.1 Einschlägig ist vorliegend das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO, da es sich bei der genehmigten Tankstelle mit Shopgebäude und Waschhalle um keinen Sonderbau handelt. Die Kammer gibt ihre noch im Beschluss vom 11. Juli 2016 - AN 9 S 16.00804 - vertretene Rechtsauffassung auf, wonach die streitgegenständliche Tankstelle als Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 Nr. 19 BayBO anzusehen sei. Nach dieser Norm sind solche Vorhaben als Sonderbau einzustufen, deren Nutzung durch den Umgang mit oder die Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder erhöhter Brandgefahr verbunden ist. Die Errichtung und der Betrieb von Tankstellen bedarf indes einer Erlaubnis nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV). Für diesen Fall der Zulassung nach Produktsicherheitsrecht bestimmt Art. 56 Satz 1 Nr. 8 BayBO, dass insoweit eine Verdrängung des Baugenehmigungsverfahrens erfolgt. Dieser Vorrang bezieht sich allerdings ausschließlich auf die Anlagen, die den Kraftstoff enthalten und abgeben, insbesondere die Tanks und Zapfstellen. Die Bebauung des Grundstücks im Übrigen (Shopgebäude, Waschhalle und Stützmauer) bleibt baugenehmigungspflichtig (vgl. VG Augsburg, U.v. 6.12.2012 - Au 5 K 12.87; VG Würzburg, U.v. 17.5.2001 - W 5 K 00.416; BayVGH, B.v. 9.11.1992 - 15 CS 92.2670 - juris, Rn. 19; Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Art. 56, Rn. 25 f., Art. 2, Rn. 150 f.). Da die einschlägigen Risiken (Explosion- und Brandgefahr), die sonst den erhöhten Prüfungsumfang des vollumfänglichen Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 60 BayBO rechtfertigen würden, hier bereits in einem parallelen Anlagenzulassungsverfahren abzuarbeiten sind, und die Einstufung der Anlage als Sonderbau auch nicht nach einem anderen Tatbestand des Art. 2 Abs. 4 BayBO in Betracht kommt, verbleibt für die übrige Bebauung die von der bayerischen Bauordnung als Regelfall vorgesehene Prüfung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO.

Zum Prüfungsmaßstab der Baugenehmigung zählen daher gemäß Art. 59 BayBO im Wesentlichen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit, die Regelungen örtlicher Bauvorschriften und beantragte Abweichungen im Sinne des Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO.

1.2 Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dass die Stadt … die Standsicherheit des genehmigten Vorhabens - insbesondere im Hinblick auf die zu seinem Grundstück hin zu errichtende Stützmauer - nicht vor Erteilung der Baugenehmigung geprüft hat. Vorschriften des Bauordnungsrechts über die Standsicherheit sind nicht Prüfgegenstand im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Art. 62 BayBO, der neben den Regelungen über das vereinfachte und das ordentliche Baugenehmigungsverfahren unberührt bleibt. Art. 62 Abs. 3 Satz 1 BayBO sieht vor, dass der Standsicherheitsnachweis nur dann durch die Bauaufsichtsbehörde (im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens, vgl. Simon/Busse, BayBO, EL 122, Art. 62, Rn. 34, 102) zu prüfen ist, wenn es sich bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben neben weiteren Voraussetzungen um einen Sonderbau handelt, was vorliegend nicht der Fall ist (s.o. 1.1).

1.3 Ein Gebietserhaltungsanspruch, der grundsätzlich unabhängig von einer besonderen persönlichen Betroffenheit einem Nachbarn desselben Plangebiets die Möglichkeit einräumt, das Eindringen gebietsfremder Nutzungen abzuwehren, steht dem Kläger nicht zur Seite. Gegen die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 30 Abs. 1 BauGB bestehen nämlich keine Bedenken. Der für das Gebiet maßgebliche Bebauungsplan Nr. 2 der Stadt Ansbach vom 16. Dezember 1974 setzt für das Gebiet, in welchem sich das klägerische Grundstück FlNr. … und das Baugrundstück FlNrn. … und … ein Mischgebiet (MI) fest. Die Änderungssatzung der Stadt … vom 19. März 1999 bestimmt für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplans die Geltung der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 132). Nach dem hier maßgeblichen § 6 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO sind Tankstellen im Mischgebiet allgemein zulässig, auch gegen die Zulässigkeit der Waschhalle nach der Art der baulichen Nutzung bestehen im Mischgebiet keine Bedenken, da sie bei ihrem Umfang als untergeordnete Nebenanlage zur Tankstelle, jedenfalls aber als das Wohnen nicht wesentlich störender sonstiger Gewerbebetrieb anzusehen ist.

1.4 Der Kläger kann sich auch nicht mit Aussicht auf Erfolg auf das baurechtliche Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme in seiner subjektiv-rechtlichen Ausprägung berufen. Von dem streitgegenständlichen Bauvorhaben sind insbesondere nach der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten immissionstechnischen Berechnung keine für den Kläger unzumutbaren Lärmimmissionen zu erwarten. Für Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans gemäß § 30 Abs. 1 BauGB findet das Rücksichtnahmegebot über § 15 BauNVO Eingang in die Zulässigkeitsprüfung (vgl. BVerwG, U.v. 5.8.1983 - 4 C 96.79 - juris). Danach ist eine bauliche Anlage im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des jeweiligen Baugebiets widerspricht, oder wenn von ihr Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung, die die jeweiligen Umstände des Einzelfalls berücksichtigt, ist ausschlaggebend, was dem Rücksichtnahmeberechtigten, aber auch, was dem zur Rücksichtnahme Verpflichteten in der jeweiligen Grundstückssituation zumutbar ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden, je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Bauherr Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, U.v. 25.2.1977, Az.: IV C 22.75, Rdnr. 22 - juris). Zur Bestimmung dieser Grenze der Zumutbarkeit können die Wertungen und Begriffsbestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) herangezogen werden, dessen Zielrichtung darin besteht, schädliche Umwelteinwirkungen von Anlagen nach Möglichkeit zu vermeiden oder auf ein zumutbares Maß zu beschränken (vgl. Ebd.; BayVGH, B.v. 15.11.2011, Az.: 14 AS 11.2305, Rdnr. 29 - juris). Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. § 5 Nr. 1 BImSchG bestimmt, dass Anlagen so zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden unter anderem konkretisiert durch die Richtwerte der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm). Hält der Emittent die dort genannten Grenzwerte ein, bei denen davon auszugehen ist, dass sie im Grundsatz dem entsprechen, was in dem jeweiligen Gebiet entsprechend seiner Zweckbestimmung vom Durchschnittsbürger als zumutbar angesehen wird, kann demnach auch keine Verletzung des baurechtlichen Gebots der Rücksichtnahme angenommen werden (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983, Az.:4 C 74.78; BayVGH, B.v. 15.11.2011, Az.: 14 AS 11.2305 - juris).

Es ist dementsprechend zunächst zu prüfen, ob dem Bauherrn in der streitgegenständlichen Baugenehmigung überhaupt die Einhaltung von näher bestimmten Grenzwerten aufgegeben worden ist, und ob diese Grenzwerte korrekt bestimmt worden sind. Überschreiten allerdings die bei der Nutzung der Anlage hervorgerufenen Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für den rücksichtnahmeberechtigten Nachbarn maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden. Tut sie es nicht, ist hierin ein Verstoß gegen das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme zu erblicken (vgl. BayVGH, U.v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris, Rn. 53 ff.; B.v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305, juris, Rn. 31). Zugrunde zu legen ist dabei das Gesamtvorhaben.

Im vorliegenden Fall sind sowohl der Betrieb einer Tankstelle mit einer kleineren Waschanlage als das Wohnen nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb im Mischgebiet nach § 6 Abs. 2 Nr. 4 und 7 BauNVO 1990 als auch die Wohnnutzung des klägerischen Anwesens nach § 6 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1990 allgemein zulässig. Aus der Formulierung „das Wohnen nicht wesentlich störend“ darf indes nicht geschlossen werden, dass von den Gewerbebetrieben überhaupt keine Beeinträchtigungen ausgehen dürften. Das Mischgebiet zeichnet sich gerade durch einen Gleichklang von Wohnnutzung einerseits und gewerblicher Nutzung andererseits aus, sodass Anwohner von vorneherein nicht das Schutzniveau für sich in Anspruch nehmen können, welches Ihnen beispielsweise in einem allgemeinen oder gar reinen Wohngebiet zukommen würde, sondern Gewerbebetriebe und die mit ihnen verbundenen Betriebsgeräusche grundsätzlich hinzunehmen sind. Diese Duldungspflicht ist freilich nicht unbegrenzt, sondern wird durch Immissionsrichtwerte der TA Lärm konkretisiert, die die Stadt Ansbach im Ergebnis korrekt auf den beantragten Tankstellenbetrieb angewandt hat. Ziffer 6.1 c) TA Lärm sieht für Mischgebiete tagsüber einen Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und nachts von 45 dB(A) vor. Diese Werte hat die Stadt … der Beigeladenen unter Ziffer 18 der Baugenehmigung als einzuhaltende Obergrenze gegenüber dem klägerischen Grundstück aufgegeben. Dabei ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass von diesen Werten keine Abschläge wegen einer Vorbelastung des Grundstücks gemacht wurden. Ziffer 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm bestimmt für die Prüfung im Regelfall, dass der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in den weiteren Absätzen sichergestellt ist, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionswerte nach Ziffer 6 nicht überschreitet. Dementsprechend ist nach Ziffer 3.2.1 Abs. 6 TA Lärm nicht nur eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage zu treffen, sondern hat - sofern in deren Einwirkungsbereich andere Anlagengeräusche auftreten - eine Bestimmung der Vorbelastung und der Gesamtbelastung stattzufinden. Sind solche Vorbelastungen am maßgeblichen Immissionsort vorhanden, so ist es unter Umständen erforderlich, von den Richtwerten in der Baugenehmigung entsprechende Abschläge zu machen, also die zulässige Lärmentwicklung entsprechend einzuschränken, um sicherzustellen, dass auch mit der Vorbelastung am Immissionsort die Gesamtbelastung nicht die für das Mischgebiet zulässigen Höchstwerte überschreitet. Als Vorbelastung sind nach Ziffer 2.4 TA Lärm nur Geräuschemissionen von solchen Anlagen zu berücksichtigen, für die die TA Lärm gilt. Außer Betracht bleibt im vorliegenden Fall also insbesondere der von der N. Straße ausgehende Verkehrslärm, da Verkehrslärm - sofern er nicht anlagenbezogen ist - nach Ziffer 1 nicht dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterfällt. In Betracht kommen jedoch die Motorradwerkstatt auf dem Grundstück FlNr. … nordöstlich des klägerischen Grundstücks, der …-Markt auf dem Grundstück FlNr. … südlich der … sowie der Baustoffhandel … weiter südwestlich. Dem vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung übergebenen Lageplan mit Diagramm ist jedoch zu entnehmen, dass sich diese Gewerbebetriebe auf das Grundstück des Klägers FlNr. … nur insoweit auswirken, dass dort ein prognostizierter Pegel von maximal 49,3 dB(A) ankommt. Zugrunde gelegt ist jeweils der genehmigte Betrieb dieser Anlagen. An der Verlässlichkeit dieser Werte hat die Kammer keine Zweifel, die eine weitergehende Nachforschung im Rahmen der Amtsermittlung rechtfertigen würden. Der Vertreter des Umweltamts legte dar, dass die Berechnungen auf einem anerkannten und in solchen Fällen stets zur Anwendung kommen Verfahren beruhten, auch der Klägervertreter trat dem nicht entgegen. Die Differenz zum maßgeblichen Immissionsrichtwert für die Tagzeit von 60 dB(A) beträgt somit 10,7 dB(A), sodass das klägerische Grundstück nach Ziffer 2.2 a) TA Lärm als außerhalb des Einwirkungsbereichs der genannten Betriebe anzusehen ist. Das hat zur Folge, dass diese als Vorbelastung außer Betracht bleiben dürfen, und dass es zulässig ist, für das hier streitgegenständliche Bauvorhaben die Mischgebietsrichtwerte voll auszuschöpfen, ohne Abschläge festzusetzen.

Die Kammer geht auch davon aus, dass die Einhaltung dieser Grenzwerte am maßgeblichen Immissionsort IO 6 bei regelmäßigem Betrieb der Anlage durch die Beigeladene realistisch ist. Auf Grundlage der durch die Stadt … vorgegebenen immissionsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen ist das Ingenieurbüro … in dem Gutachten vom 29. Juli 2015 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenzwerte eingehalten werden können. Die Einwände des Klägers, es seien hier unrealistische Betriebsabläufe zu Grunde gelegt worden, vermögen keine durchgreifenden Bedenken zu begründen. Es ist davon auszugehen, dass das Gutachten - etwa bei der Frage der Nutzung der Luft-/Wasser-Station, des Münzstaubsaugers oder des Mattenklopfers - Mittelwerte zu Grunde legt, sodass beispielsweise nur von einem Ausklopfen von zwei Matten pro Fahrzeug anstatt vier ausgegangen wird. Im Übrigen dient das vorgelegte Gutachten nicht einer exakten und für alle Eventualitäten zutreffenden Bestimmung der Geräuschimmissionen der Tankstelle, sondern es soll lediglich nachgewiesen werden, dass die Einhaltung der von der Beklagten festgesetzten Immissionsrichtwerte realistischerweise möglich ist und erwartet werden kann. Hiervon geht die Kammer aus.

Sollte es im Einzelfall zu Überschreitungen kommen, weil die Beigeladene Auflagen der Baugenehmigung nicht einhält, so ist es an der Stadt …, bauaufsichtlich einzuschreiten. Sollte die prognostizierte Kundenzahl langfristig deutlich überschritten werden, so ist es ihr auch möglich, gegebenenfalls etwa durch eine Verkürzung der Betriebszeiten oder sonstige Auflagen zu reagieren.

1.5 Aus der zeichnerischen Festsetzung im Bebauungsplan Nr. 2 der Stadt …, wonach in einem durch eine gestrichelte rote Linie gekennzeichneten Bereich erhöhte Schallschutzmaßnahmen erforderlich sein sollen, kann der Kläger keinen Abwehranspruch gegen die streitgegenständliche Tankstelle herleiten. Zum einen spricht für die Kammer viel dafür, dass diese Festsetzung zu unbestimmt und daher unwirksam ist. Die genannte Linie bezeichnet nämlich keinen geschlossenen Bereich, sondern verläuft nur parallel zur … Dies legt zwar den Schluss nahe, dass die Festsetzung in Bezug zu dem von der … ausgehenden Lärm steht und insofern passive Schallschutzmaßnahmen zu ergreifen sind, zwingend ist das jedoch nicht. Klar ist auch nicht, ob die entsprechende Festsetzung für das südlich von ihr festgesetzte Mischgebiet oder das nördlich von ihr festgesetzte allgemeine Wohngebiet gelten soll. Keinesfalls gibt es einen Hinweis darauf, dass die Festsetzung gerade ein erhöhtes Maß an Rücksichtnahme zwischen dem klägerischen Grundstück und dem Baugrundstück bezwecken soll bzw. auf welcher Rechtsgrundlage eine solche Festsetzung wirksam getroffen werden sollte.

Nach alledem war die Klage abzuweisen.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Feb. 2017 - AN 9 K 16.00405 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 6 Mischgebiete


(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. (2) Zulässig sind 1. Wohngebäude,2. Geschäfts- und Bürogebäude,3. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie B

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 3 Begriffsbestimmungen


(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 5 Pflichten der Betreiber genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV 2015 | § 18 Erlaubnispflicht


(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde: 1. Dampfkesselanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nu

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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Feb. 2017 - AN 9 K 16.00405 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 23. Feb. 2017 - AN 9 S 17.00269

bei uns veröffentlicht am 23.02.2017

Tenor 1. Unter Abänderung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. Juli 2016 - AN 9 S 16.00804 - wird der Antrag abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 3. Der Stre

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(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:

1.
Dampfkesselanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe a, die nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) in die Kategorie IV einzustufen sind,
2.
Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden,
3.
Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne von Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen),
4.
Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vorgesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden (Lageranlagen), soweit Räume oder Bereiche nicht zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 7 gehören,
5.
ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort verwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Füllstellen),
6.
ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Tankstellen),
7.
ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Flugfeldbetankungsanlagen),
8.
(weggefallen)
Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 sind solche mit Stoffeigenschaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben. Zu einer Anlage im Sinne des Satzes 1 gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlage dienen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1.
Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt, und
2.
Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die einem Wärmetauscher entnommen und in ein ortsbewegliches Druckgerät gefüllt werden.

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ein Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Antrages notwendig sind. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet sind. Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen, dass

1.
auch die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere anderen überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, betrachtet wurden und die Anforderungen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeignet sind, und
2.
die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 berücksichtigt wurden.
Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich der Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 sicher betrieben werden kann.

(4) Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(5) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die verlängerte Frist ist zusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem Antragsteller mitzuteilen.

(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn

1.
der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen hat,
2.
die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder
3.
die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde.
Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängern.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderungen der Bauart oder Betriebsweise, welche die Sicherheit der Anlage beeinflussen, folgender Anlagen bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Behörde:

1.
Dampfkesselanlagen nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe a, die nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang II Diagramm 5 der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164) in die Kategorie IV einzustufen sind,
2.
Anlagen mit Druckgeräten nach Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 1 Buchstabe c, in denen mit einer Füllkapazität von mehr als 10 Kilogramm je Stunde ortsbewegliche Druckgeräte im Sinne von Anhang 2 Abschnitt 4 Nummer 2.1 Satz 2 Buchstabe b mit Druckgasen zur Abgabe an Andere befüllt werden,
3.
Anlagen einschließlich der Lager- und Vorratsbehälter zum Befüllen von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Gasen im Sinne von Anhang 1 Nummer 2.2 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1) zur Verwendung als Treib- oder Brennstoff (Gasfüllanlagen),
4.
Räume oder Bereiche einschließlich der in ihnen vorgesehenen ortsfesten Behälter und sonstiger Lagereinrichtungen, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen entzündbare Flüssigkeiten mit einem Gesamtrauminhalt von mehr als 10 000 Litern gelagert werden (Lageranlagen), soweit Räume oder Bereiche nicht zu Anlagen nach den Nummern 5 bis 7 gehören,
5.
ortsfest errichtete oder dauerhaft am gleichen Ort verwendete Anlagen mit einer Umschlagkapazität von mehr als 1 000 Litern je Stunde, die dazu bestimmt sind, dass in ihnen Transportbehälter mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Füllstellen),
6.
ortsfeste Anlagen für die Betankung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten (Tankstellen),
7.
ortsfeste Anlagen oder Bereiche auf Flugfeldern, in denen Kraftstoffbehälter von Luftfahrzeugen aus Hydrantenanlagen mit entzündbaren Flüssigkeiten befüllt werden (Flugfeldbetankungsanlagen),
8.
(weggefallen)
Entzündbare Flüssigkeiten nach Satz 1 Nummer 4 bis 6 sind solche mit Stoffeigenschaften nach Anhang 1 Nummer 2.6 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008, sofern sie einen Flammpunkt von weniger als 23 Grad Celsius haben. Zu einer Anlage im Sinne des Satzes 1 gehören auch Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen, die dem sicheren Betrieb dieser Anlage dienen.

(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf

1.
Anlagen, in denen Wasserdampf oder Heißwasser in einem Herstellungsverfahren durch Wärmerückgewinnung entsteht, es sei denn, Rauchgase werden gekühlt und der entstehende Wasserdampf oder das entstehende Heißwasser werden nicht überwiegend der Verfahrensanlage zugeführt, und
2.
Anlagen zum Entsorgen von Kältemitteln, die einem Wärmetauscher entnommen und in ein ortsbewegliches Druckgerät gefüllt werden.

(3) Die Erlaubnis ist schriftlich oder elektronisch zu beantragen. Ein Antrag auf eine Teilerlaubnis ist möglich. Dem Antrag sind alle Unterlagen beizufügen, die für die Beurteilung des Antrages notwendig sind. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, dass Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen und dass die vorgesehenen sicherheitstechnischen Maßnahmen geeignet sind. Aus den Unterlagen muss weiterhin hervorgehen, dass

1.
auch die möglichen Gefährdungen, die sich aus der Arbeitsumgebung und durch Wechselwirkungen mit anderen Arbeitsmitteln, insbesondere anderen überwachungsbedürftigen Anlagen, die in einem räumlichen oder betriebstechnischen Zusammenhang mit der beantragten Anlage verwendet werden, betrachtet wurden und die Anforderungen und die vorgesehenen Schutzmaßnahmen geeignet sind, und
2.
die sich aus der Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber ergebenden Maßnahmen nach § 13 berücksichtigt wurden.
Den Unterlagen ist ein Prüfbericht einer zugelassenen Überwachungsstelle beizufügen, in dem bestätigt wird, dass die Anlage bei Einhaltung der in den Unterlagen genannten Maßnahmen einschließlich der Prüfungen nach Anhang 2 Abschnitt 3 und 4 sicher betrieben werden kann.

(4) Die zuständige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn die vorgesehene Aufstellung, Bauart und Betriebsweise den sicherheitstechnischen Anforderungen dieser Verordnung und hinsichtlich des Brand- und Explosionsschutzes auch der Gefahrstoffverordnung entsprechen. Die Erlaubnis kann beschränkt, befristet, unter Bedingungen erteilt sowie mit Auflagen verbunden werden. Die nachträgliche Aufnahme, Änderung oder Ergänzung von Auflagen ist zulässig.

(5) Die zuständige Behörde hat über den Antrag innerhalb von drei Monaten, nachdem er bei ihr eingegangen ist, zu entscheiden. Die Frist kann in begründeten Fällen verlängert werden. Die verlängerte Frist ist zusammen mit den Gründen für die Verlängerung dem Antragsteller mitzuteilen.

(6) Die Erlaubnis erlischt, wenn

1.
der Inhaber innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Erteilung nicht mit der Errichtung der Anlage begonnen hat,
2.
die Errichtung der Anlage zwei Jahre oder länger unterbrochen wurde oder
3.
die Anlage während eines Zeitraumes von drei Jahren nicht betrieben wurde.
Die Erlaubnisbehörde kann die Fristen aus wichtigem Grund auf Antrag verlängern.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
Geschäfts- und Bürogebäude,
3.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
4.
sonstige Gewerbebetriebe,
5.
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
6.
Gartenbaubetriebe,
7.
Tankstellen,
8.
Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen geprägt sind.

(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 außerhalb der in Absatz 2 Nummer 8 bezeichneten Teile des Gebiets zugelassen werden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.