Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Nov. 2016 - AN 9 K 16.00072

Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Stadt ... die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung einer beidseitigen hinterleuchteten Mega-Light-Werbeanlage mit Wechselwerbung.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen für Außenwerbung, zu ihrem Gewerbebetrieb gehört die Errichtung von Werbeanlagen und deren Vermietung.
Das Vorhabengrundstück in der ..., FlNr. ..., der Gemarkung ... in der Stadt ..., steht im Eigentum der Herren ... und ... und weist eine Grundfläche von 1.217 m² auf. Bebaut ist es mit einer ...-Tankstelle, in dem an die ... grenzenden Bereich befindet sich eine Preispylone. Das Grundstück befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... vom 28. Oktober 1970 für das Gebiet zwischen ...-, ...-, ... ..., Stadtgrenze ... und für Teilgebiete nördlich der ...- und westlich der ... Dieser setzt für den Bereich des streitgegenständlichen Grundstücks sowie seiner Nachbargrundstücke ein Gewerbegebiet und Baugrenzen fest. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bebauungsplan Nr. ... Bezug genommen.
Mit Bauantrag vom
Mit Anhörungsschreiben vom
Mit Bescheid vom
Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 14. Januar 2016, bei Gericht am selben Tag eingegangen, hat die Klägerin gegen diesen Bescheid Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben. Zur Begründung lässt sie vortragen, die Klage sei zulässig und begründet. Im Bereich des geplanten Errichtungsorts der Werbeanlage befinde sich bereits eine genehmigte großflächige Werbeanlage vor der Baugrenze, in Blickweite zudem eine Anlage gleichen Typs auf dem öffentlichen Gehweg. Dieser Umstand sei bei der Ausübung des Befreiungsermessens nicht berücksichtigt worden, im Zuge des Gleichbehandlungsgrundsatzes stehe ihr ebenfalls ein Anspruch auf eine Befreiung zu. Auch führe das Vorhaben nicht zu einer Verunstaltung im bauordnungsrechtlichen Sinne. Es sei nämlich nicht Aufgabe des Bauordnungsrechts, bestimmte ästhetische Wertvorstellungen zur Pflege des Stadtbildes zu verwirklichen, sondern unerträgliche Auswüchse zu unterbinden. Nicht jede Störung der architektonischen oder natürlichen Harmonie, die lediglich zu einem unschönen Erscheinungsbild führe, dürfe mit den Mitteln des Bauordnungsrechts abgewendet werden. Ein behördlicher Eingriff sei nur bei einem hässlichen Zustand gerechtfertigt, der das ästhetische Empfinden des Betrachters nicht nur beeinträchtige, sondern verletze (unter Verweis auf BVerwG, B.v. 13.4.1995 - 4 B 70/96; OVG Hamburg, B.v. 12.1.1998 - Bs II 37/97). Der streitgegenständlichen Werbeanlage gelinge es an ihrem geplanten Anbringungsort in einem festgesetzten Gewerbegebiet einen Ausgleich zu schaffen zwischen dem Erfordernis der Werbung, in gewisser Weise auffällig zu sein und dem an jede Anlage zu stellenden ästhetischen Anspruch im Sinne des Verunstaltungsverbots. Sie führe auch nicht zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs im bauordnungsrechtlichen Sinne. Eine konkrete Gefährdung liege nach der herrschenden Rechtsprechung nur dann vor, wenn nach den Erfahrungen des täglichen Lebens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei, dass durch die Werbeanlage ein Verkehrsunfall verursacht oder der Verkehr in seinem Ablauf behindert werde (unter Verweis auf BayVGH, U.v. 22.8.2001 - 2 B 01.74). Anlagen der Außenwerbung würden im innerstädtischen Bereich seit langem zum Straßenbild gehören, die Straßenverkehrsteilnehmer seien hieran gewöhnt, von einer besonderen Ablenkung könne nicht ausgegangen werden. Darüber hinaus stelle sich die Verkehrssituation in der Umgebung des beantragten Standorts als vollkommen überschaubar und für den Durchschnittskraftfahrer ohne besonderes Gefahrenpotenzial dar.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom
Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung bestehe nicht. Die Werbeanlage sei bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie gegen die im qualifizierten Bebauungsplan Nr. ... festgesetzte Baugrenze verstoße, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch für Werbeanlagen gelte (unter Verweis auf BVerwG, U.v. 7.6.2001 - 4 C 1/01). Sie liege vollständig außerhalb der Baugrenze, so dass eine Zulassung nach § 23 Abs. 5 BauNVO nicht in Betracht komme. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden. Sie würde zahlreiche Folgeanträge nach sich ziehen, so dass schon deswegen die Grundzüge der Planung berührt werden könnten, zudem handele es sich bei der Festsetzung der Baugrenze nicht um eine „zufällige“ Festsetzung, sondern um einen Teil des planerischen Grundkonzepts. Auch würden Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung nicht erfordern und sie sei auch städtebaulich nicht vertretbar. Die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin müssten hinter den städtebaulichen Interessen zurückstehen. Auch bei anderen Bauanträgen sei eine Befreiung aus den genannten Gründen nicht erteilt worden. Bei dieser Werbeanlage würde erstmalig eine Befreiung für eine Fremdwerbeanlage außerhalb der Baugrenzen zugelassen werden. Die seitens der Klägerin genannten Werbeanlagen stellten keine Bezugsfälle dar. Die direkt neben dem beantragten Standort befindliche Werbeanlage für Fremdwerbung sei nicht genehmigt, im Rahmen eines Aufgriffs sei ihre Beseitigung angeordnet worden. Die im weiteren Straßenverlauf auf dem Gehweg errichtete Werbeanlage sei vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 7.6.2001 - 4 C 1/01) beantragt und genehmigt worden. Andere Werbeanlagen befänden sich entweder innerhalb der Baugrenzen oder es handele sich um solche an der Stätte der Leistung. Auch ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 2 BayBO sei zu bejahen, da es sich bei der... um eine stark frequentierte Straße mit vielen Ein- und Ausfahrten handele. In unmittelbarer Nähe zum beantragten Standort befänden sich ein Kindergarten und eine Grundschule, weshalb eine permanente Aufmerksamkeit der Fahrzeugführer unabdingbar sei. Vor dem Anwesen gelte eine temporäre Geschwindigkeitsbegrenzung - Zone 30, Montag bis Freitag von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr. Das entsprechende Verkehrszeichen befinde sich unmittelbar vor dem beantragten Standort auf dem Gehweg, die Werbeanlage würde die Aufmerksamkeit der Verkehrsteilnehmer von ihm ablenken.
Mit Schriftsätzen vom
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Behörden- und der Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten kann das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
1. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
Bei dem beantragten Vorhaben („Errichtung von einer hinterleuchteten Mega-Light-Werbeanlage mit Wechselwerbung im 20 Sekunden-Takt, zweiseitig freistehend“), die nach Aussagen der Klägerin für Fremdwerbung dienen soll, handelt es sich um eine ortsfeste Anlage der Wirtschaftswerbung, die gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayBO als eigenständige bauliche Anlage gilt und deren Errichtung nach Art. 55 BayBO genehmigungspflichtig ist. Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. BayBO muss die Bauordnungsbehörde die Baugenehmigung erteilen, wenn das Vorhaben keinen öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht, die Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens sind, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. BayBO gibt der Baugenehmigungsbehörde indes die Möglichkeit, den Bauantrag auch dann abzulehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt. Im vorliegenden Fall ist das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO einschlägig, weil es sich bei der beantragten Werbeanlage um keinen Sonderbau i. S. d. Art. 2 Abs. 4 BayBO handelt. Zu beurteilen ist sie daher anhand der Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit (§ 29 ff. BauGB) sowie der Regelungen örtlicher Bauvorschriften i. S. d. Art. 81 Abs. 1 BayBO. Da die Beklagte den Ablehnungsbescheid vom 17. Dezember 2015 auch auf Art. 8 Satz 2 BayBO und Art. 14 Abs. 2 BayBO gestützt und insofern von ihrem Ablehnungsrecht aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 2. Hs. Gebrauch gemacht hat, sind auch diese Vorschriften Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung.
Die streitgegenständliche Werbeanlage ist bauplanungsrechtlich unzulässig, da sie an ihrem geplanten Anbringungsort im südwestlichen Bereich des Grundstück FlNr. ... den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. ... der Stadt ... vom 28. Oktober 1970 in Bezug auf die dort festgesetzten Baugrenzen widerspricht. Die beantragte Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB hat die Beklagte zu Recht abgelehnt.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit baulicher Anlagen richtet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans nach § 30 Abs. 1 BauGB. Enthält der Bebauungsplan Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen, so ist das Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und seine Erschließung gesichert ist. Dies ist vorliegend nicht gegeben.
Die geplante Werbeanlage würde sich außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche befinden. Der Bebauungsplan Nr. ... regelt diese durch die Festsetzung einer Baugrenze. Gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO hat das zur Folge, dass Gebäude und Gebäudeteile diese Baugrenze nicht überschreiten dürfen. Der Begriff des Gebäudes ist für das Bauplanungsrecht nicht legal definiert. Die Vorschrift ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung jedoch nicht nur auf Gebäude und Gebäudeteile im engeren Sinne (etwa i. S. d. Art. 2 Abs. 2 BayBO oder anderer Landesbauordnungen, nach denen Gebäude nur solche baulichen Anlagen sind, die von Menschen betreten werden können), sondern auf jede selbstständige bauliche Anlage anwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 7.6.2001 - 4 C 1/01, Rn. 11 - juris). Dies findet seine Begründung unter anderem im Umkehrschluss aus § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO. Der Verordnungsgeber wollte bauliche Anlagen außerhalb der Baugrenzen nur zulassen, soweit es sich um zur Hauptnutzung gehörige und dieser untergeordnete Nebenanlagen handelt. Eine solche liegt mit der streitgegenständlichen Werbeanlage gerade nicht vor, weil sie nach dem Willen der Klägerin für Fremdwerbung gedacht und somit als eigenständige bauliche Anlage zu bewerten ist. An ihrem geplanten Anbringungsort im südwestlichen Grundstücksteil verläuft die festgesetzte Baugrenze parallel zum dort verlaufenden Gehweg. Die Werbeanlage soll ausweislich des in den Bauvorlagen befindlichen Lageplans südlich - und damit außerhalb - dieser Baugrenze errichtet werden.
Eine Zulassung im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB ist nicht möglich, da der Bebauungsplan eine solche hinsichtlich der Baugrenzen nicht vorsieht.
Auch die beantragte Befreiung von der genannten Festsetzung hat die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt, da sie die Grundzüge der Planung berühren würde. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans befreit werden, wenn neben weiteren Voraussetzungen die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Was ein Grundzug der Planung ist, lässt sich indes nicht pauschal beurteilen. Mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit sind es regelmäßig die für einen qualifizierten Bebauungsplan i. S. d. § 30 Abs. 1 BauGB erforderlichen Mindestfestsetzungen. Daneben kommt es im Einzelfall darauf an, ob die fragliche Festsetzung Bestandteil eines Planungskonzepts ist, das das gesamte Plangebiet oder doch maßgebliche Teile davon gleichsam wie ein roter Faden durchzieht, so dass eine Abweichung zu weitreichenden Folgen führt, oder ob die einzelne Festsetzung entweder gewissermaßen zufällig ist oder aber eine Abweichung von ihr keinen nachteiligen Eingriff in das Plangefüge zur Folge hätte (vgl. Jäde/Dirnberger/Weiß, BauGB/BauNVO, 7. Auflage, 2013, § 31 BauNVO, Rn. 14). Von der Zugehörigkeit zu einem solchen Konzept ist hier auszugehen. Bei der Festsetzung der Baugrenze handelt es sich um eine Mindestfestsetzung für einen qualifizierten Bebauungsplan, da sie die überbaubare Grundstücksfläche und so die grundsätzliche Bebaubarkeit des Baugebiets zum Gegenstand hat. In dem festgesetzten Gewerbegebiet nordöstlich der ... und westlich des ... verläuft die festgesetzte Baugrenze in einem einheitlichen Abstand parallel zum jeweiligen Gehweg. Die Tatsache, dass die Baugrenze im südöstlichen Bereich des Vorhabensgrundstücks ein Stück weiter nach Süden auskragt und im weiteren Verlauf nach Nordwesten wieder ein Stück zurückspringt, findet seine Begründung wohl darin, dass hier zum Zeitpunkt der Aufstellung des Bebauungsplans bereits bestehende Gegebenheiten nachvollzogen wurden, und lässt nicht den Schluss auf eine willkürliche Festsetzung der Baugrenze in diesem Bereich zu. Somit würde eine Errichtung der Werbeanlage an dem geplanten Ort außerhalb der Baugrenzen den Grundzügen der Planung widersprechen. Vor diesem Hintergrund geht auch der klägerische Einwand ins Leere, die Ablehnung des Befreiungsantrags sei ermessensfehlerhaft. Da schon die Tatbestandsvoraussetzungen von § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen, bleibt für eine Ermessensbetätigung der Beklagten kein Raum. Ebenso hat dann eine Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz keinen Erfolg.
Die Frage, ob die geplante Werbeanlage auch gegen das Verunstaltungsverbot in Art. 8 BayBO, gegen das Verbot der Verkehrsgefährdung in Art. 14 BayBO und gegen die Werbeanlagensatzung der Stadt... verstößt, kann dahinstehen.
2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Die überbaubaren Grundstücksflächen können durch die Festsetzung von Baulinien, Baugrenzen oder Bebauungstiefen bestimmt werden. § 16 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Ist eine Baulinie festgesetzt, so muss auf dieser Linie gebaut werden. Ein Vor- oder Zurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Im Bebauungsplan können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen vorgesehen werden.
(3) Ist eine Baugrenze festgesetzt, so dürfen Gebäude und Gebäudeteile diese nicht überschreiten. Ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß kann zugelassen werden. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Ist eine Bebauungstiefe festgesetzt, so gilt Absatz 3 entsprechend. Die Bebauungstiefe ist von der tatsächlichen Straßengrenze ab zu ermitteln, sofern im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist, können auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen Nebenanlagen im Sinne des § 14 zugelassen werden. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.
(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.
(1) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
(2) Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- 1.
Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien, die Befreiung erfordern oder - 2.
die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder - 3.
die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
(3) In einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt, das nach § 201a bestimmt ist, kann mit Zustimmung der Gemeinde im Einzelfall von den Festsetzungen des Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus befreit werden, wenn die Befreiung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Von Satz 1 kann nur bis zum Ende der Geltungsdauer der Rechtsverordnung nach § 201a Gebrauch gemacht werden. Die Befristung in Satz 2 bezieht sich nicht auf die Geltungsdauer einer Genehmigung, sondern auf den Zeitraum, bis zu dessen Ende im bauaufsichtlichen Verfahren von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann. Für die Zustimmung der Gemeinde nach Satz 1 gilt § 36 Absatz 2 Satz 2 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.