Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2017 - AN 6 K 16.01464
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
-
1.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 (* …*) wird aufgehoben.
-
2.Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird verpflichtet, den Kläger als Lehrkraft in Integrationskursen zuzulassen.
die Klage abzuweisen, und verwies zur Klageerwiderung auf den Bescheid vom 21. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2016.
die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 zu verpflichten, den Kläger zur Zusatzqualifikation für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen zuzulassen.
Gründe
I.
II.
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Annotations
(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- 1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation, - 2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, - 3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und - 4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.
(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.
(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.
(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.
(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer
- 1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, - 2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat, - 3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder - 4.
im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer
- 1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder - 2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder - 3.
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.
(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.
(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- 1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation, - 2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, - 3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und - 4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.
(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.
(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- 1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation, - 2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, - 3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und - 4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.
(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.
(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.
(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- 1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation, - 2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, - 3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und - 4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.
(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.
(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.
(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- 1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation, - 2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, - 3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und - 4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.
(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.
(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.
(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- 1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation, - 2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, - 3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und - 4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.
(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.
(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.
(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:
- 1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation, - 2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, - 3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und - 4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.
(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.
(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.
(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.
(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.
(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,
- 1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, - 2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, - 3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
