Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2017 - AN 6 K 16.01464

published on 09/11/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 09. Nov. 2017 - AN 6 K 16.01464
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger beantragte mit Formularantrag vom 2. Juni 2015, bei der Beklagten eingegangen am 5. Juni 2015, seine Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gemäß § 15 Integrationskursverordnung (IntV). Dem Antrag lagen folgende Unterlagen bei: Anschreiben vom 2. Juni 2015, Lebenslauf, Referenzliste, Kopie eines Zeugnisses der IKH Niederbayern.

In seinem Anschreiben vom 2. Juni 2015 führte der Kläger aus, dass er sich als Lehrkraft für Integrationskurse bewerbe und überzeugt sei, in diesem Bereich gute Arbeit zu leisten. Er sei seit fast neun Jahren als Dozent, Referent und Coach in den Bereichen Benimm- und Knigge-Ausbildungen, Bewerbungstraining, Ausbildungen in der Gastronomie, Motivationscoaching, Wissensvermittlung von allgemeinen Themen und Vorbereitungsunterricht für schulische Abschlussprüfungen in verschiedenen Fächern für Teilnehmer aller Altersgruppen tätig. Er schule auch Personen ausländischer Herkunft, welche mit Sprachproblemen zu kämpfen hätten und sei bereit, eine Zusatzausbildung für die Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen zu absolvieren.

Nach seinem Lebenslauf vom 2. Juni 2015 absolvierte der am …1986 geborene Kläger eine Ausbildung zum Restaurantfachmann mit Zusatzausbildung als Sommelier und in der Gastronomiefloristik, eine Weiterbildung zum Benimmtrainer und eine Ausbildung zum Ausbilder der Auszubildenden. Er sei selbständig als Benimmcoach, Motivationstrainer, Referent zur Prüfungsvorbereitung für schulische Fächer, Bewerbungstrainer, Ausbilder gastronomischer Berufe und Dozent in der EDV tätig.

In seiner Referenzliste listete der Kläger zahlreiche Einrichtungen (Schulen, Bildungszentren, Vereine, Firmen, Medien) auf, für welche er bereits tätig gewesen sei.

Nach einem Zeugnis der IKH Niederbayern vom 17. August 2010 bestand der Kläger am selben Tag die Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung. Damit seien berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne des § 30 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen worden.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2015 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zulassung zum Unterrichten des Faches Deutsch in einem Integrationskurs gemäß § 15 IntV ab. Zur Begründung führte sie aus, dass nach den eingereichten Unterlagen des Klägers weder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 IntV (abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache bzw. Gleichstellung laut Zulassungskriterien) noch die Voraussetzungen der Zulassungskriterien für die Zusatzqualifizierung erfüllt seien.

Mit Antrag vom 16. Juni 2016, bei der Beklagten eingegangen am 20. Juni 2016, beantragte der Kläger über den Kursträger Bildungszentrum … GmbH erneut seine Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gemäß § 15 IntV und legte hierzu folgende Unterlagen in Kopie vor: Nachweis über C1-Sprachniveau, Lebenslauf, Referenzliste, Zeugnis der IKH Niederbayern, Referenzzusammenfassung, Bestätigung der Bildungszentrum … GmbH.

Nach einem Zertifikat der … Deutsch C1 Hochschule vom 6. Juni 2016 absolvierte der Kläger am 19. Mai 2016 das Prädikat auf C1-Sprachniveau mit der Bewertung „sehr gut“.

Der Lebenslauf des Klägers vom 16. Juni 2016 wies - bei ansonsten gleichem Inhalt gegenüber dem Lebenslauf vom 2. Juni 2015 - ab dem Jahr 2015 eine Dozententätigkeit des Klägers für Sprachförderung (Deutsch) und eine im Jahr 2016 erfolgreich abgeschlossene Prüfung C1- Deutsch aus.

Nach seiner Referenzzusammenfassung könne der Kläger insgesamt 3989 Unterrichtseinheiten als Referenz bzw. Dozent nachweisen, hiervon 1307 Unterrichtseinheiten in Schulen (1. bis 13. Klasse, teilweise in der Abschlussprüfungsvorbereitung), 2682 Unterrichtseinheiten in der Erwachsenenbildung und wiederum hiervon 1091 Unterrichtseinheiten in der Sprachenförderung (deutsch) in Form von Einstiegskursen für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive und im Bereich der Orientierung und beruflichen Integration mit individueller Sprachförderung.

Mit Schreiben vom 13. Juni 2016 bestätigte die Bildungszentrum … GmbH dem Kläger, seit Januar 2015 insgesamt 1663 Unterrichtseinheiten in der Erwachsenenbildung und davon 1091 Unterrichtseinheiten Sprachkurs in den Kursen „Einstiegskurse für Asylbewerber mit guter Bleibeperspektive“ und „Orientierung und berufliche Integration mit individueller Sprachförderung“ unterrichtet zu haben. Der Kläger sei seit 14. April 2016 als Kursleiter und Kurskoordinator tätig.

Mit Bescheid vom 21. Juni 2016 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Zulassung zum Unterrichten des Faches Deutsch in einem Integrationskurs gemäß § 15 IntV ab und führte zur Begründung aus, dass nach den eingereichten Unterlagen des Klägers weder die Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 IntV (abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache bzw. Gleichstellung laut Zulassungskriterien) noch die Voraussetzungen der Zulassungskriterien für die Zusatzqualifizierung erfüllt seien. Denn auch für einen Verweis auf eine Zusatzqualifizierung sei als Grundvoraussetzung der Nachweis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums oder eines sprachlichen Berufsabschlusses erforderlich.

Mit Schreiben vom 28. Juni 2016 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Ablehnung einer Zulassung gemäß § 15 IntV. Zur Widerspruchsbegründung führte er aus, dass eine Zulassung nach § 15 Abs. 2 IntV in Betracht komme. Er habe zwar keinen Hochschulabschluss und erfülle damit nicht die von der Beklagten geforderten Zulassungskriterien. Ein Hochschulstudium stelle jedoch keine geeignete Grundvoraussetzung dar; ein Studium aus der Baubranche beispielsweise könne eine Dozentenerfahrung keinesfalls ersetzen. Es bestehe Bereitschaft, eine unverkürzte Zusatzqualifizierung zu absolvieren.

Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2016 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. In den Gründen wurde ausgeführt, dass der Widerspruch unbegründet sei. Um eine Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gemäß § 15 IntV zu erlangen, sei der Nachweis eines Hochschulstudiums oder eines sprachlichen Berufsabschlusses unabdingbar. Die Ausbildungen des Klägers zum Restaurantfachmann und Ausbilder der Auszubildenden (IHK) seien keine anerkannten Hochschulabschlüsse, eine Gleichstellung nach DQR sei nicht gegeben. Der C1-Sprachnachweis könne nicht als Hochschulabschluss gewertet werden. Der Antrag sei daher abzulehnen gewesen. Nach Sinn und Zweck der Regelung des § 15 IntV sollten nach dem Willen der Bundesregierung als Verordnungsgeber nur Lehrkräfte in Integrationskursen zugelassen werden, die über eine hohe fachliche Qualifikation verfügen. Vor diesem Hintergrund seien unter Auslegung des § 15 IntV die Zugangsvoraussetzungen für eine Zusatzqualifizierung von Lehrkräften festgelegt worden, wie sie in der Matrix „Zulassungskriterien für die Zusatzqualifizierung von Lehrkräften in Integrationskursen“ umgesetzt worden seien. Durch ständige Anwendung dieser Zulassungskriterien sei eine gleichmäßige Verwaltungspraxis begründet worden, durch welche sich das Bundesamt selbst binde. So sei sichergestellt, dass gleich gelagerte Fälle nicht ohne sachlichen Grund unterschiedlich behandelt würden. Ein Abweichen von dieser ständigen Verwaltungspraxis ohne rechtfertigenden sachlichen Grund verstoße gegen den Gleichheitssatz.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 1. August 2016, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach per Telefax eingegangen am selben Tag, erhob der Kläger Klage und beantragte,

  • 1.Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Juni 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 (* …*) wird aufgehoben.

  • 2.Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wird verpflichtet, den Kläger als Lehrkraft in Integrationskursen zuzulassen.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen, und verwies zur Klageerwiderung auf den Bescheid vom 21. Juni 2016 und den Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2016.

Mit Schriftsatz vom 31. Januar 2017 begründeten die Klägerbevollmächtigten die Klage wie folgt: Der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinen Rechten, da der Kläger die Voraussetzungen für eine Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gemäß § 15 IntV erfülle. Wenn die Beklagte formal einen Hochschulabschluss oder einen sprachlichen Berufsabschluss für unabdingbar halte, verkenne sie, dass der Kläger aufgrund seiner Ausbildung und der erworbenen Qualifikationen in tatsächlicher Hinsicht geeignet und befähigt sei, für die angestrebte Lehrertätigkeit zugelassen zu werden. Der Kläger berufe sich auf § 15 Abs. 2 IntV und halte die Voraussetzungen zur Teilnahme an einer Qualifizierung für gegeben. Es werde auf die Unterlagen des Klägers, insbesondere die Zeugnisse und Befähigungsnachweise sowie den Sachvortrag des Klägers aus dem Widerspruchsverfahren Bezug genommen.

Die Beklagte erwiderte mit Schriftsatz vom 2. März 2017, dass auch für eine Zulassung nach § 15 Abs. 2 IntV ein Hochschulabschluss oder sprachlicher Berufsabschluss erforderlich sei. Die vom Kläger vorgelegten Qualifikationen seien nicht ausreichend, um eine Zulassung gemäß § 15 Abs. 2 IntV nach Absolvierung einer Zusatzqualifizierung aussprechen zu können. Es werde mindestens ein Hochschulabschluss oder sprachlicher Berufsabschluss vorausgesetzt, damit sichergestellt sei, dass in den Integrationskursen Lehrkräfte mit hohen pädagogischen, interkulturellen und sprachlichen Qualifikationen tätig würden.

Mit Schriftsatz vom 13. März 2017 teilten die Klägerbevollmächtigten mit, dass der Kläger an seinen Klageanträgen und seinem Vorbringen festhalte. Die Beklagte berufe sich nach Auffassung des Klägers auf Formalien und lasse seine konkrete Eignung außer Betracht, dabei seien auch in seiner Person die hohen pädagogischen, interkulturellen und sprachlichen Qualifikationen sichergestellt. Aufgrund des aktuellen Lehrkräftemangels sei die Beklagte gehalten, im Fall des Klägers eine Einzelfallentscheidung zu treffen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 6. Juli 2017 brachte die Bevollmächtigte des Klägers vor, dass man eine Zulassung zur Zusatzqualifikation aufgrund der bisherigen Tätigkeiten des Klägers geltend mache. Zudem werde auf einen Fall der Zulassung eines Offiziers zur Lehrtätigkeit verwiesen, welcher sich in einer vergleichbaren Lage wie der Kläger befunden habe. Der Kläger führte ergänzend aus, dass er es nicht verstehe, warum er trotz seiner speziellen Erfahrungen nicht zur Zusatzqualifikation zugelassen werde. Er habe Prüfungen erfolgreich durchgeführt und führe auch Orientierungskurse zur Integration von Flüchtlingen im Auftrag der Agentur für Arbeit durch (sog. Maßnahmen für Orientierung und berufliche Integration - OBI-Maßnahmen), welche zu derselben Prüfung führen würden wie die Integrationskurse des Bundesamtes. Er könne nicht verstehen, weshalb der Offizier zugelassen worden sei und er nicht, zumal eine Gleichstellung des Offiziers nach seinen Recherchen ersichtlich nicht möglich sei. Dieser Offizier habe ebenfalls keine Hochschulausbildung oder sprachliche Berufsausbildung gehabt, er sei am Bundessprachenamt auch nur Mitarbeiter gewesen und habe dort keine Ausbildung oder ähnliches abgeschlossen. Nach seiner Ansicht stelle der Widerspruchsbescheid gegenüber dem Offizier entscheidend auf dessen praktische Sprachlehrertätigkeit ab.

Der Beklagtenvertreter erwiderte, dass der Kläger mangels Hochschulausbildung oder sprachlicher Berufsausbildung auch nicht zu einer Zusatzqualifizierung zugelassen werden könne, dies könne auch nicht mit der Tätigkeit des Klägers überspielt werden. Mit letzterer erfülle der Kläger nur die Voraussetzungen der Matrix hinsichtlich der Berufserfahrung. Der Fall des Offiziers sei ihm nicht bekannt. In dem Widerspruchsbescheid gegenüber dem Offizier sei jedenfalls von einer mehrmonatigen intensiven Ausbildung beim Bundessprachenamt die Rede.

Auf Vorschlag des Gerichts schlossen die Beteiligten daraufhin einen widerruflichen Vergleich dahingehend, dass der Kläger aufgrund der besondere Umstände des Einzelfalls ohne Anerkennung einer Rechtspflicht zu einer verkürzten Zusatzqualifizierung zugelassen und bei deren Bestehen hin zur Lehrtätigkeit nach § 15 Abs. 2 IntV zugelassen wird.

Mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017 widerrief die Beklagte den Vergleich und nahm mit Schriftsatz vom selben Tag zum vorgelegten Vergleichsfall „…“ wie folgt Stellung:

Da sich die beiden Sachverhalte deutlich voneinander unterscheiden würden, sei ein Vergleichswiderruf geboten gewesen. Die berufliche Vorbildung des Klägers mit abgeschlossener Ausbildung zum Restaurantfachmann sowie der Prüfung zum Ausbilder der Auszubildenden sei nicht mit der Qualifikation des als Vergleich herangezogenen Verfahrens „…“ vergleichbar. Die Ausbildung zum Offizier der Bundeswehr weise eine 7-jährige Dauer auf und enthalte viele Komponenten wie bspw. Menschenführung, Pädagogik und Didaktik des Unterrichts, Lehrverhalten und Wissensvermittlung im Unterricht für Soldaten. In den Offizierslehrgängen hätten Bildung und Weiterbildung, z.B. in Pädagogik, Politik, Gesellschafts- und Wirtschaftswissenschaften breiten Raum. All diese Komponenten würden einen hohen Erfahrungsschatz an Lehrerfahrung in der Erwachsenenbildung bewirken, welche auch in einer mehrjährigen Tätigkeit des Herrn … als Hörsaalleiter und Kommandeur einer Lehrgruppe in verschiedenen Offiziersschulen zum Ausdruck komme. Der Datenschutz verbiete noch detailliertere Angaben. Der Kläger dagegen habe eine dreijährige Ausbildung zum Restaurantfachmann absolviert. Die Prüfung zum Prüfer der Auszubildenden bescheinige keine Ausbildung, sondern das Bestehen der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung. In der Matrix des Bundesamtes, in welcher die Zulassungskriterien zusammengefasst seien, würden neben den Abschlüssen Bachelor, Master, Magister, Diplom, Staatsexamen auch Äquivalenzen laut dem Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) mindestens Stufe 6 einem Hochschulabschluss gleichgestellt. Das Bundesamt habe die 7-jährige Ausbildung des Herrn … zum Offizier als vergleichbar mit einem pädagogischen Abschluss der Stufe 6 DQR angesehen, da in DQR 6 mindestens eine 5-jährige Berufsausbildung vorausgesetzt werde, welche im Fall … deutlich übertroffen worden sei, und die Inhalte der Ausbildung mit den Inhalten einer pädagogischen Ausbildung vergleichbar seien. In Verbindung mit nachgewiesenen Sprachlehrerfahrungen sei Herr … auf eine verkürzte Zusatzqualifizierung verwiesen worden, wie es in der Matrix auch vorgesehen sei. Unter Verweis auf eine Beschreibung des Niveaus 6 des DQR wurde ausgeführt, dass es nachvollziehbar sei, dass die berufliche Qualifikation des Klägers nicht annähernd vergleichbar sei mit der 7-jährigen Ausbildung zum Offizier der Bundeswehr. Die vom Kläger vorgelegte Bescheinigung des Bildungszentrums … über insgesamt mehr als 4.300 Unterrichtseinheiten in der Erwachsenenbildung, davon 2.156 in Sprachkursen (Deutsch als Fremdsprache) gelte in der Matrix stets nur in Verbindung mit einem Hochschulabschluss bzw. einem Abschluss der DQR Stufe 6 als Zulassungsvoraussetzung. Insoweit könnten vorliegend „nur“ die genannten 2.156 Unterrichtseinheiten gewertet werden, nicht aber die darüber hinausgehenden Unterrichtseinheiten. Im Vergleichsfall … habe man die nachgewiesene mehrjährige Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung (3-jähriger Einsatz als Deutschlehrer in einer US-Militärakademie - West Point) ge- und bewertet; hinzu gekommen sei noch die mehrjährige pädagogische Erfahrung des Herrn … als Lehrgangsleiter für Offiziersanwärter/angehender Hörsaalleiter und als Kommandeur einer Lehrgruppe, die im Kontext mit der Offiziersausbildung gesehen worden sei. Alleine auf dieser Grundlage sei im Vergleichsfall die Möglichkeit einer Teilnahme an einer verkürzten Zusatzqualifizierung eingeräumt worden. Somit habe es einen sachlichen Grund für das ausnahmsweise Abweichen der Beklagten von der üblicherweise strikten Handhabung der Matrix und die Entscheidung, die berufliche Qualifikation des Herrn … in Anlehnung an den DQR als gleichwertig anzuerkennen, gegeben. Hieraus habe sich aber keine ständige Praxis des Bundesamtes entwickelt, die ansonsten in der Matrix eingearbeitet werden würde. Derartige Entscheidungen seien nur in absoluten und speziell begründeten Ausnahmefällen ergangen, wenn Inhalte, Dauer, Rahmenbedingungen und Qualitätssicherung einer Qualifizierungsmaßnahme mit einem Studium bzw. DQR 6 - Abschluss vergleichbar seien.

Mit Schriftsatz vom 30. August 2017 erwiderte die Klägerbevollmächtigte, dass dem Klagebegehren wegen des Grundsatzes der Gleichbehandlung stattzugeben sei. Der Fall des Klägers sei durchaus mit der Sach- und Rechtslage im Fall … vergleichbar. Dort seien die allgemeinen Bestimmungen der Matrix im Wege einer nicht den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Einzelfallentscheidung ausgeweitet worden. Die rechtlichen Voraussetzungen des geltenden Matrix-Rahmens hätten nicht vorgelegen. Allein die Dauer der Offiziersausbildung könne nicht als maßgebliches Kriterium im Vergleich zum Kläger herangezogen werden, da sich hieraus nicht per se das Vorliegen der spezifischen, hier maßgeblichen Qualifikation ergebe. Die Ausführungen der Beklagten seien hinsichtlich des Ausbildungsinhaltes auch unsubstantiiert, da nicht dargelegt worden sei, in welchen Bereichen mit welchen Lerninhalten und in welchem Stundenumfang der Offizier einschlägigen Unterricht erhalten habe. Eine Ausbildung der Bundeswehr im „Armeeduktus“ sei in keiner Weise mit der im Integrationsunterricht gebräuchlichen Didaktik und Methodik in Einklang zu bringen. Es handle sich im Übrigen lediglich um berufs- und fachbezogenen Unterricht, welcher bei weitem nicht einer Schulausbildung bzw. einem Studium von 7 Jahren entspreche. Die praktische Soldatentätigkeit werde beim Aufstieg zum Offizier lediglich durch Lehrgänge unterbrochen und entfalle sogar gänzlich ab dem 37. Ausbildungsmonat. Dass Herr … über einen hohen Erfahrungsschatz an Lehrerfahrung in der Erwachsenenbildung verfüge, werde als Vermutung gewertet. Es sei auch unzutreffend, dass Herr … mehrjährige Tätigkeiten als Hörsaalleiter und Kommandeur an verschiedenen Offiziersschulen ausgeübt habe. Im Übrigen beziehe die Beklagte im Fall … Tätigkeiten umfassender in ihre Bewertung ein als beim Kläger. Bei einem Abgleich in Jahren habe der Kläger zehn Jahre als Dozent in öffentlichen Schulen aufzuweisen, sieben Jahre in der Erwachsenenbildung und drei Jahre in der Sprachförderung, dies gehe weit über das Maß im Fall … hinaus. Weiter seien die Inhalte einer Offiziersausbildung keineswegs mit einer pädagogischen Ausbildung zum Erzieher vergleichbar. Eine Ausrichtung vorwiegend auf Pädagogik, Psychologie, Pflege und andere soziale Ausbildungsinhalte sei bei einer Ausbildung zum Offizier der Bundeswehr nicht vorhanden. Die Gleichsetzung sei daher sachlich nicht gerechtfertigt gewesen und rechtswidrig. Dass die Beklagte zudem auf eine mindestens fünfjährige Berufsausbildung abstelle, sei haltlos, da Erzieherausbildungen in Deutschland unterschiedliche Dauern von drei bis sechs Jahren aufweisen würden und diese Variabilität nicht zum Nachteil des Klägers gereichen dürfe. Das Bundesamt sei zudem nicht dazu autorisiert, den Katalog der DQR 6 Abschlüsse auszuweiten und festzulegen. Es seien noch nicht alle Qualifikationen dem DQR zugeordnet, wie die entsprechende Datenbank des Bundesministeriums für Bildung und Forschung zeige. Die Offiziersausbildung sei dem DQR noch nicht zugeordnet, die Beklagte habe eine nicht autorisierte Zuordnung vorgenommen. Im Übrigen entspreche die Absolvierung eines Offizierslehrgangs auch nicht einer Erzieherausbildung. Während im Fall … die Zahl von praktischen Unterrichtsstunden unbekannt bleibe, werte das Bundesamt Einsatzzeiten als Deutschlehrer oder Lehrgangsleiter im Rahmen der Offizierslaufbahn, beim Kläger werde dagegen lediglich auf die dreijährige Ausbildung zum Restaurantfachmann abgestellt. Die Prüfung zum Ausbilder der Auszubildenden bescheinige dem Kläger die Qualifikation nach der Ausbildungs-Eignungsverordnung, wobei in dieser die Bereiche Methodik und Didaktik vorrangige Positionen einnähmen. Das Bundesamt habe rechtsfehlerhaft die Offiziersausbildung einem pädagogischen Abschluss der Stufe 6 DQR (Erzieherausbildung) gleichgesetzt. Der Fall … stelle insgesamt eine willkürliche Einzelfallentscheidung dar, in dem von der gebotenen Handhabung der Matrix abgewichen worden sei. Im Rahmen der Gleichbehandlung sei dem Kläger dieselbe Ausweitung in Anlehnung an den DQR zu gewähren. Es sei in vergleichbarer Weise ein Abweichen von der Matrix vorzunehmen.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2017 beantragte die Klägerseite,

die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheides vom 21. Juni 2016 in Form des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 zu verpflichten, den Kläger zur Zusatzqualifikation für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen zuzulassen.

Für die Einzelheiten der mündlichen Verhandlungen wird auf die Sitzungsniederschriften vom 6. Juli 2017 und 9. November 2017 verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Beklagtenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

I.

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg, da der Bescheid der Beklagten vom 21. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2016 rechtmäßig ist und der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zur Zusatzqualifizierung für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen mit anschließender Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen gemäß § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (IntV) durch die Beklagte.

1. Gemäß § 15 Abs. 1 IntV müssen Lehrkräfte, die im Integrationskurs Deutsch als Zweitsprache unterrichten, ein erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen. Soweit diese fachlichen Qualifikationen nicht vorliegen, ist eine Zulassung zur Lehrtätigkeit nach § 15 Abs. 2 IntV nur möglich, wenn die Lehrkraft an einer vom Bundesamt vorgegebenen Qualifizierung teilgenommen hat. Die Zulassungskriterien für diese Zusatzqualifizierung nach § 15 Abs. 2 IntV hat das BAMF neben Regelungen zu einer verkürzten Zusatzqualifizierung und zum Verzicht auf eine Zusatzqualifizierung in einem generellen Regelwerk (Matrix) festgelegt, das über die Internetseiten des BAMF allgemein zugänglich ist. Hiernach werden auch für den Weg einer Zulassung als Lehrkraft über eine zusätzliche unverkürzte Zusatzqualifizierung minimal ein Hochschulabschluss oder ein sprachlicher Berufsabschluss kumulativ zu dem Nachweis praktischer Erfahrung als Sprachlehrer in der Erwachsenenbildung im Umfang von 500 Unterrichtseinheiten vorausgesetzt, wobei Äquivalenzen laut Deutschem Qualifikationsrahmen (DQR) mindestens der Stufe 6 einem Hochschulabschluss gleichgestellt sind.

Dass der Verordnungsgeber nicht voraussetzungslos jedem Bewerber über eine Teilnahme an einer Zusatzqualifizierung eine Zulassungsmöglichkeit zur Berufsausübung als Lehrkraft in Integrationskursen ermöglichen wollte, kann auch § 15 Abs. 2 IntV selbst trotz seiner weiten Fassung in Zusammenschau mit § 15 Abs. 1 IntV hinreichend deutlich entnommen werden. Der Erfolg von Integrationskursen, dessen überragende Bedeutung für das Gemeinwohl im gegenwärtigen Zeitraum offenkundig ist, setzt gut qualifizierte Lehrkräfte voraus, welche sich neben hoher pädagogischer und interkultureller Kompetenz durch hohe sprachfachliche Qualifikation auszeichnen. Die in der Matrix festgelegten Zulassungskriterien dienen der Sicherstellung dieser hohen fachlichen Qualifikation der Lehrkräfte in Integrationskursen. Ob für dieses Regelungswerk auf Verwaltungsebene mit seinen vielfältigen, detaillierten Vorgaben, die an sich zweifelslos dem Bestimmtheitsgrundsatz genügen, § 15 Abs. 2 IntV eine unter dem Gesichtspunkt des Wesentlichkeitsgrundsatzes zureichende materiell-gesetzliche Rechtsgrundlage bietet, mag zwar durchaus zweifelhaft erscheinen. Derartige Zweifel betreffen aber nicht den Grund, aus welchem dem Kläger die vorliegend allein streitgegenständliche Zulassung zur Zusatzqualifizierung nach § 15 Abs. 2 IntV durch die Beklagte versagt worden ist.

2. Ein Anspruch auf direkte Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen gemäß § 15 Abs. 1 IntV wurde vom Kläger, der kein abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache vorweisen kann, letztlich nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht. Dem Kläger steht jedoch auch die streitgegenständlich begehrte Zulassung zur Zusatzqualifizierung für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen mit anschließender Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen gemäß § 15 Abs. 2 IntV nicht zu.

a) Nach der vorgelegten Bestätigung der Bildungszentrum … GmbH vom 5. Juli 2017 verfügt der Kläger zwar über 2156 Unterrichtseinheiten Sprachlehrerfahrung in der Erwachsenenbildung, er ist jedoch weder im Besitz eines nach der Matrix des BAMF kumulativ geforderten Hochschulabschlusses noch eines sprachlichen Berufsabschlusses. Seine Ausbildung zum Restaurantfachmann stellt ebenso keinen sprachlichen Berufsabschluss dar wie die erfolgreich absolvierte Ausbildereignungsprüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO). Da die Qualifikation des Klägers zum Restaurantfachmann als abgeschlossene duale Berufsausbildung Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens zuzuordnen ist, kann sie nach dem Wortlaut der Matrix auch nicht als Niveau 6 -Äquivalenz laut dem Deutschen Qualifikationsrahmen einem Hochschulabschluss gleichgestellt werden. Soweit der Kläger auf seine langjährige, 11 Jahre umfassende Berufserfahrung als Dozent und Lehrer, davon vier bis fünf Jahre im Sprachlehrbereich, verweist, ist anzumerken, dass sich die nach der Matrix geforderte fachliche Qualifikation gerade nicht ausschließlich aus einer praktischen Sprachlehrerfahrung ergibt, sondern als minimale Voraussetzung zur Zulassung zu einer unverkürzten Zusatzqualifizierung kumulativ einen formalen Berufsabschluss im Sprachbereich bzw. einen Hochschulabschluss voraussetzt, wobei Defizite im Bereich der geforderten formalen Qualifikation nicht durch ein Mehr an tatsächlicher Erfahrung in der Sprachlehre ausgeglichen werden können.

b) Der Kläger kann auch keine Gleichstellung seiner Kompetenzen mit einer dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens zugeordneten Kompetenz und mithin einem Hochschulabschluss im Sinne der Matrix durch die Beklagte nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz verlangen. Auch nach diesen Erwägungen hat der Kläger mithin keinen Anspruch auf Zulassung zur Zusatzqualifizierung für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen.

Nach den Angaben der Beklagten weitet das Bundesamt in Einzelfällen seine Matrix entgegen deren Wortlaut dahingehend auf, dass es nicht mehr nur auf das formale Vorliegen einer dem Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens zugeordneten Qualifikation ankommt, sondern auch andere Abschlüsse nach Vornahme einer materiellen Vergleichsprüfung durch das Bundesamt einem Abschluss des Niveaus 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens und mithin nach der Matrix einem Hochschulabschluss gleichgestellt wurden. Derartige Entscheidungen seien nach Aussage der Beklagtenvertreter in absoluten und speziell begründeten Ausnahmefällen bei Vergleichbarkeit mit einem Abschluss auf Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens etwa fünf Mal pro Jahr getroffen worden, wenn Inhalte, Dauer, Rahmenbedingungen und Qualitätssicherung einer Qualifizierungsmaßnahme mit einem Studium bzw. DQR 6-Abschluss vergleichbar seien. Da dem Gericht aus einem anderen Klageverfahren im Bereich der Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen bekannt ist, dass eine solche Zuordnung von (noch) nicht vom Deutschen Qualifikationsrahmen erfassten Qualifikationen dort mit Verweis auf die dem Bundesamt fehlende Autorisierung zur Vornahme derartiger Zuordnungen abgelehnt wurde, weist das Gericht an dieser Stelle darauf hin, dass es ein gleichmäßiges Verwaltungshandeln bei der Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen nach § 15 IntV in diesem Zusammenhang erst wieder als sichergestellt erachtet, wenn die Beklagte in diesem Punkt eine einheitliche Zulassungspraxis nachweislich entweder durch Überarbeitung ihrer Matrix oder Erlass einer entsprechenden Dienstanweisung herbeigeführt hat.

Der Kläger kann jedoch selbst bei Vornahme einer materiellen Vergleichsprüfung durch das BAMF eine Gleichstellung seines Abschlusses in der dargestellten Weise nicht verlangen. Die Beklagte vertritt im vorliegenden Verfahren vielmehr zu Recht die Auffassung, dass die Kompetenzen des Klägers selbst bei entsprechender Ausweitung der Bundesamtsmatrix keinem Abschluss laut Deutschem Qualifikationsrahmen des Niveaus 6 gleichgestellt werden können. Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens beschreibt Kompetenzen, die zur Planung, Bearbeitung und Auswertung von umfassenden fachlichen Aufgaben- und Problemstellungen sowie zur eigenverantwortlichen Steuerung von Prozessen in Teilbereichen eines wissenschaftlichen Faches oder in einem beruflichen Tätigkeitsfeld benötigt werden. Die Anforderungsstruktur ist durch Komplexität und häufige Veränderungen gekennzeichnet (vgl. https://www.dqr.de/ content/2336.php, zuletzt aufgerufen am 16.11.2017). Dabei können Qualifikationen aus dem Berufsbildungsbereich und aus dem Hochschulbereich demselben Niveau zugeordnet werden, wenn es sich um gleichwertige Qualifikationen handelt. Bei beruflichen Tätigkeitsfeldern - welchen der streitgegenständliche Sachverhalt zuzuordnen ist - verlangt Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens im Bereich der Fachkompetenz ein breites und integriertes berufliches Wissen einschließlich der aktuellen fachlichen Entwicklungen sowie Kenntnisse zur Weiterentwicklung eines beruflichen Tätigkeitsfeldes. Daneben wird ein sehr breites Spektrum an Methoden zur Bearbeitung komplexer Probleme in einem beruflichen Tätigkeitsfeld verlangt; zu den Fertigkeiten ist auch zu rechnen, dass neue Lösungen erarbeitet und unter Berücksichtigung unterschiedlicher Maßstäbe beurteilt werden, auch bei sich häufig ändernden Anforderungen. Im Bereich der personalen Kompetenz wird ein verantwortliches Arbeiten in Expertenteams oder eine verantwortliche Leitung von Gruppen oder Organisationen, die Anleitung der fachlichen Entwicklung anderer, ein vorausschauender Umgang mit Problemen im Team, das argumentative Vertreten komplexer fachbezogener Probleme und Lösungen gegenüber Fachleuten sowie eine gemeinsame Weiterentwicklung verlangt. Ziele für Lern- und Arbeitsprozesse sind zu definieren, reflektieren und zu bewerten; Lern- und Arbeitsprozesse sind eigenständig und nachhaltig zu gestalten. Der staatlich anerkannte Erzieher ist dem Niveau 6 zugeordnet. In dem vom Kläger angeführten Vergleichsfall … hat die Beklagte dessen mehrjährige pädagogische Sprachlehrerfahrung im Kontext seiner Offiziersausbildung gewertet und kam zu dem Ergebnis, dass die 7-jährige Ausbildung des Herrn … zum Offizier einem pädagogischen Abschluss des Niveaus 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens gleichgestellt werden kann. Selbiges gilt jedoch nicht für den Kläger. Die Ausbildung des Klägers zum Restaurantfachmann stellt eine Qualifikation auf Niveau 4 des Deutschen Qualifikationsrahmens dar, welche sich als formaler Berufsabschluss nicht allein aufgrund der langjährigen Berufserfahrung des Klägers in diesem Bereich einschließlich seiner Tätigkeit als Ausbilder gastronomischer Berufe einem höheren Qualifikationsniveau bzw. einem Abschluss als Erzieher auf Niveau 6 zuordnen lässt. Zu beachten ist weiter, dass sich der Kläger pädagogische Kompetenzen im Bereich der Sprachlehre in der Erwachsenenbildung gerade nicht im Rahmen seiner Tätigkeit als Restaurantfachmann, sondern völlig losgelöst hiervon angeeignet hat. Hierin liegt der beachtliche Unterschied zum angeführten Vergleichsfall …, in dem ein Offizier der Bundeswehr während seiner Offiziersausbildung umfangreiche Erfahrungen als Sprachlehrer sammeln konnte, indem er für die Dauer von drei Jahren als Deutschlehrer an einer US-Militärakademie in West Point tätig war. Die Beklagte weitete die Matrix im Fall … nur insoweit aus, als sie dessen Sprachlehrerfahrung im Kontext seiner Offiziersausbildung einem Abschluss als Erzieher auf Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens gleichstellte. Der Kläger dagegen begehrt die Gleichstellung einer losgelöst von seiner Ausbildung zum Restaurantfachmann zu beurteilenden informell erworbenen Kompetenz im Bereich der Sprachlehre, welche sich der Kläger durch selbst organisiertes Lernen bzw. Lernen im Lebenszusammenhang angeeignet hat, mit einem Berufsabschluss auf Qualifikationsniveau 6. Das Zeugnis der IHK Niederbayern vom 17. August 2010 über das Bestehen der Prüfung nach der Ausbilder-Eignungsverordnung weist dem Kläger zwar berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten und Kenntnisse aus, stellt jedoch weder einen formalen Abschluss einer Qualifikation dar, noch betrifft es den Bereich der Sprachlehre. Ebenso stellt der vom Kläger vorgelegte Nachweis seines Sprachniveaus auf C1 keinen formalen Abschluss im sprachlichen Bereich dar. Eine Zuordnung einer informell erworbenen, nicht verifizierbaren Kompetenz hat das Bundesamt weder in dem angeführten Vergleichsfall … noch in anderen dem Gericht bekannten Fällen getroffen, wenn es um die Gleichstellung mit Qualifikationen nach dem Deutschen Qualifikationsrahmen ging. Eine Zuordnung zum Niveau 6 des Deutschen Qualifikationsrahmens kann daher auch vom Kläger nicht beansprucht werden. Eine gleichheitswidrige Behandlung durch die Beklagte hat der Kläger, der über keinen formalen Abschluss im sprachlichen Bereich verfügt, mithin nicht erfahren. Daher hat sich hier auch nicht die weitere Frage gestellt, ob die Zulassung im Vergleichsfall … gleichheitswidrig oder im Einklang mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz stattfand; denn darauf, dass es keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht gibt, kommt es so gar nicht mehr an.

3. Dass der Kläger keinen Anspruch auf Zulassung zur Zusatzqualifikation für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen hat, steht schließlich auch nicht im Widerspruch zu der von Klägerseite angeführten bevorstehenden Zulassung des Klägers als Prüfer in Sprachkursen durch das Testinstitut … GmbH. Der Kläger bringt vor, dass er nach Angaben des Testinstituts … GmbH nach entsprechender Schulung und bestandener Prüfung als Prüfer in sämtlichen Sprachkursen mit Ausnahme des Deutsch-Tests für Zuwanderer zugelassen werde, das BAMF ihm jedoch die Fähigkeit abspreche, überhaupt in Integrationskursen zu unterrichten. Um als Prüfer die Prüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ abnehmen zu dürfen, muss ein Prüfer gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 IntV Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen, wobei nach § 15 Abs. 5 Satz 3 IntV folgerichtig die Zulassung als Lehrkraft nach § 15 Abs. 1 oder 2 IntV vorausgesetzt wird. Da der Kläger entsprechend diesen Vorgaben trotz bestandener Schulung und Prüfung nicht als Prüfer für die den Integrationskurs abschließende Prüfung „Deutsch-Test für Zuwanderer“ zugelassen wird, ist ein Wertungswiderspruch zu der dem Kläger verwehrten Zulassung als Lehrkraft in Integrationskursen nicht erkennbar.

Zuletzt sei angemerkt, dass der Kläger gerade keine Einzelfallentscheidung der Beklagten in gänzlicher Abkehr von den Vorgaben der Matrix verlangen kann, da die Beklagte nach den vorliegenden Erkenntnissen ihre Matrix mit Ausnahme obig dargestellter Ausweitung zur Beurteilung der Zulassung von Lehrkräften in Integrationskursen im Übrigen weiterhin gleichmäßig anwendet. Der Kläger hat nach alledem keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung zur Zusatzqualifizierung für die Lehrtätigkeit in Integrationskursen mit anschließender Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen gemäß § 15 Abs. 2 IntV durch die Beklagte.

II.

Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO zuzulassen, bestehen nicht.

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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Fachlich geeignet ist, wer die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind.

(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
2.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,
3.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder
4.
im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist
und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 bestimmen, welche Prüfungen für welche Ausbildungsberufe anerkannt werden.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie oder das sonst zuständige Fachministerium kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für einzelne Ausbildungsberufe bestimmen, dass abweichend von Absatz 2 die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur besitzt, wer

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 2 oder 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
2.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Nummer 3 erfüllt und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist oder
3.
für die Ausübung eines freien Berufes zugelassen oder in ein öffentliches Amt bestellt ist.

(5) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmen, dass der Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gesondert nachzuweisen ist. Dabei können Inhalt, Umfang und Abschluss der Maßnahmen für den Nachweis geregelt werden.

(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Personen, die die Voraussetzungen des Absatzes 2, 4 oder 5 nicht erfüllen, die fachliche Eignung nach Anhörung der zuständigen Stelle widerruflich zuerkennen.

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Lehrkräfte, die im Integrationskurs unterrichten, müssen über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Das Bundesamt erteilt auf Antrag eine Zulassung zur Lehrtätigkeit in Integrationskursen, wenn folgende Voraussetzungen nachgewiesen werden:

1.
erfolgreich abgeschlossenes Studium Deutsch als Fremdsprache oder Deutsch als Zweitsprache oder eine vom Bundesamt anerkannte gleichwertige fachliche Qualifikation,
2.
Deutschkenntnisse mindestens auf dem Sprachniveau C1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen,
3.
eine für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 ausreichende fachliche Qualifikation und
4.
persönliche Eignung für die Vermittlung der Ziele nach § 3 Absatz 1.
Dem Antrag ist zur Berücksichtigung im Rahmen der Prüfung der persönlichen Eignung nach Satz 3 Nummer 4 ein Bekenntnis des Antragstellenden zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland beizufügen.

(2) Lehrkräfte, die in Alphabetisierungskursen unterrichten, müssen über eine ergänzende Zulassung des Bundesamtes verfügen. Die Erteilung einer Zulassung bedarf eines Antrags beim Bundesamt. Die Zulassung für die Unterrichtung von Alphabetisierungskursen wird vom Bundesamt erteilt, wenn eine ausreichende fachliche Qualifikation und Eignung nachgewiesen wird.

(3) Das Bundesamt kann die methodisch-didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern. Um Zusatzqualifizierungen des Bundesamtes anbieten zu dürfen, muss die jeweilige Einrichtung über eine Zulassung des Bundesamtes verfügen.

(4) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen. Es wird vermutet, dass ein Prüfer über diese Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwanderer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1 Satz 5 beauftragten Testinstituts ist. Voraussetzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung als Lehrkraft nach Absatz 1.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluß über die Kosten zu entscheiden.

(2) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht außer in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 4 nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluß; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(3) In den Fällen des § 75 fallen die Kosten stets dem Beklagten zur Last, wenn der Kläger mit seiner Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.