Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 15. Jan. 2015 - AN 6 K 14.00196
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.
3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger stellte mit am
Der Beklagte wies den Kläger mit Schreiben vom
Ein Antrag auf Sozialhilfeleistungen wurde mit Bescheid des Beklagten vom
Mit Bescheid vom
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom
Mit Widerspruchsbescheid vom
Auch im Widerspruchsverfahren hätten sich keine neuen Erkenntnisse ergeben, um dem Widerspruch abhelfen zu können. Der Kläger habe Kontoauszüge für die Zeit von 2011 bis 2013 vorgelegt. Aus diesen gehe zumindest für die Zeit ab November 2011 hervor, dass er teilweise unter 30 EUR monatlich für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes ausgeben würde, was 1,00 Euro pro Tag bedeuten würde. Aus Gründen der materiellen Beweislast sei der Wohngeldantrag abzulehnen gewesen.
Mit am
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Mit Schreiben vom
Mit Beschluss vom 26. Mai 2014
Mit Schreiben vom
Die Klägerbevollmächtigte erwiderte mit Schriftsatz vom
In der mündlichen Verhandlung wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Die Klägerbevollmächtigte beantragte,
den Beklagen unter Aufhebung des Bescheides vom
Die Beklagtenvertreterin beantragte
Klageabweisung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Behördenakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld für den Zeitraum vom
Eine Bewilligung von Wohngeld kommt nicht in Betracht, da der Kläger nach wie vor nicht nachgewiesen hat, womit er im maßgeblichen Zeitraum seine Lebenshaltungskosten bestritten hat, so dass der Beklagte den Wohngeldanspruch zu Recht mangels Plausibilität nach den allgemeinen Grundsätzen der materiellen Beweislast abgelehnt hat.
Gemäß § 15 WoGG ist bei der Ermittlung des Jahreseinkommens das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Dabei hat die Wohngeldstelle den relevanten Sachverhalt zwar von Amts wegen zu ermitteln, diese Ermittlungspflicht endet jedoch, wenn nach Ausschöpfen der erreichbaren Erkenntnisquellen erkennbar ist, dass sich bestehende Zweifel nicht beheben lassen. Die Pflicht zur Sachaufklärung setzt einen schlüssigen Vortrag voraus, der insbesondere beinhaltet, dass Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich des Klägers von diesem hinreichend substantiiert darzulegen sind. Kann dessen Angaben trotz der jeweils gebotenen Ermittlungsbemühungen nicht nachvollziehbar entnommen werden, mit welchen Mitteln der Lebensunterhalt finanziert wird, so fehlt es an einer hinreichenden Grundlage für die im Antragszeitpunkt zu treffende verlässliche Aussage über das im Bewilligungszeitraum zu erwartende Einkommen. Die Höhe des wohngeldrechtlich anzusetzenden Einkommens gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen für den Wohngeldanspruch. Lässt sich das Einkommen wegen unzureichender Angaben des Antragstellers nicht ermitteln, dann kann nach den allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast dem Wohngeldantrag grundsätzlich nicht entsprochen werden (BVerwG
Insbesondere wenn die nachgewiesenen Einnahmen unter dem sozialhilferechtlichen Bedarf liegen, sind die Angaben des Antragstellers besonders sorgfältig zu überprüfen und der Wohngeldantrag bei verbleibenden Zweifeln an der Bestreitung des Lebensunterhalts abzulehnen („Plausibilitätskontrolle“). Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist es unbedenklich, bei der Schätzung die Regelsätze der Sozialhilfe zuzüglich der Aufwendungen für die Miete der Wohnung oder den tatsächlichen Mindestbedarf zugrunde zu legen (BayVGH
Zur Überzeugung der Kammer hat der Kläger nach wie vor nicht glaubhaft machen können, wie er seinen Lebensunterhalt bestreiten will. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschluss vom 2. September 2014.
Unter Zugrundelegung der Vorgabe des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, keine weitere Einnahmeminderung durch Beiträge zur Krankenversicherung (57,41 EUR) und zur Pflegeversicherung (13,65 EUR) vorzunehmen, steht dem Kläger die Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 642,80 EUR zur Verfügung. Wie der Beklagte zu Recht ausführt, verkennt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jedoch, dass die Höhe der Einkünfte aus der Nebentätigkeit nicht 60,00 EUR monatlich betragen können, da laut Einkommensteuerbescheid vom 10. April 2012 der Jahresgewinn hieraus 540,00 EUR beträgt, so dass selbst dann, wenn man zugunsten des Klägers trotz der Unsubstantiiertheit seiner Angaben einen herausrechenbaren Abzug wegen AfA in Höhe von 70,00 EUR berücksichtigen würde (vgl. Bl. 174 der Behördenakte), bestenfalls Einkünfte aus der Nebentätigkeit in Höhe von 50,83 EUR monatlich <(540,00 EUR + 70,00 EUR) :12> angesetzt werden können. Rechnet man noch die 20,00 EUR aus Mieteinnahmen für den Stellplatz hinzu, ergibt sich insgesamt ein dem Kläger monatlich zur Verfügung stehendes Einkommen von maximal 713,63 EUR. Dem gegenüberzustellen für die Plausibilitätsprüfung sind wenigstens 80% des sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs, hier 299,20 EUR. Der Kläger macht an Ausgaben geltend 520,00 EUR für Miete, so dass ihm allenfalls 193,63 EUR verbleiben. Unzutreffend ist der Bayerische Verwaltungsgerichtshof davon ausgegangen, dass dem Kläger ein fiktives Wohngeld in Höhe von 81,00 EUR monatlich zustünde, basierend auf dem Wohngeldbescheid des Beklagten vom 25. März 2011, der den Zeitraum Juli - Dezember 2010 betraf. Für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum 1. Juli 2012 bis 30. Juni 2013 errechnet sich jedoch ein Wohngeld von lediglich 66,00 EUR monatlich. Darauf verweist der Beklagte zu Recht in seinem Schreiben vom 9. Dezember 2014. Einem Gesamtbedarf von 819,20 EUR (80% des Regelsatzes plus Miete) stehen deshalb Einnahmen in Höhe von maximal 779,63 EUR gegenüber (EU-Rente, Stellplatzmiete, fiktives Wohngeld, Nebentätigkeit). Die Gegenüberstellung von Mindestbedarf und Eigenmitteln ergibt somit einen Fehlbetrag von mindestens 39,57 EUR und nicht, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof errechnet, lediglich 15,40 EUR. Erscheint es gerade noch als nachvollziehbar, dass ein Fehlbetrag von 15,40 EUR ein lediglich unwesentliches Unterschreiten des auf 80% reduzierten sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs darstellt und dass bei Beschränkung der Lebensführung auf das zum Lebensunterhalt absolut Unerlässliche auch damit noch der Lebensunterhalt bestritten werden kann, so erscheint es völlig ausgeschlossen, dass bei einem Fehlbetrag von mindestens 39,57 EUR im Hinblick auf den Ansatz eines 80%igen sozialhilferechtlichen Mindestbedarfs in Höhe von 299,20 EUR dies noch der Fall sein könnte. Jedenfalls vermochte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung diese krasse Diskrepanz nicht überzeugend darzulegen. Vielmehr äußerte er sich lediglich vage dahingehend, mit wenig auszukommen, nur geringe Ausgaben für Lebensmittel zu haben, sehr genügsam zu leben. Betrachtet man jedoch die vorliegenden Kontoauszüge vom 8. Dezem-ber 2011 bis 28. Dezember 2012, so fällt auf, dass der Kläger im gesamten Jahr lediglich drei Barabhebungen von jeweils 20,00 EUR bzw. 30,00 EUR getätigt hat und die monatlichen Lastschriften zugunsten von Drogerie- bzw. Lebensmittelmärkten sich zwischen ein und fünf Buchungen bewegen und dies jeweils unter 30,00 EUR, teilweise sogar unter 10,00 EUR. Es erscheint völlig lebensfremd, wie es dem Kläger nur annähernd gelingen sollte, von derartig niedrigen Beträgen, und das über Jahre hinweg, leben zu können. Demgegenüber stehen häufige Überweisungen im Jahr 2012 in Höhe von insgesamt fast 500,00 EUR für Buchverlage und Musikverlage, die angesichts der behaupteten angespannten finanziellen Lage überhaupt nicht erklärbar und nachvollziehbar sind. Insgesamt ist auch aus den vorliegenden Kontoauszügen nicht nachvollziehbar, wie der tägliche Lebensbedarf gedeckt werden konnte. Die vagen Erklärungen des Klägers hierzu sind nicht geeignet, die Deckungslücke zwischen Einnahmen und Unterhaltsbedarf zu schließen. Dem Kläger ist somit nach wie vor nicht gelungen, seine Einkommensverhältnisse nachvollziehbar darzulegen, so dass auch weiterhin davon ausgegangen werden kann, dass weitere Einkommensquellen vorhanden sind.
Da die Einkommensverhältnisse des Klägers nicht plausibel dargelegt wurden, hat der Beklagte den Wohngeldantrag unter Hinweis auf die allgemeinen Regeln der materiellen Beweislast zu Recht abgelehnt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist das Einkommen zu Grunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden; § 24 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Einmaliges Einkommen, das für einen bestimmten Zeitraum bezogen wird, ist diesem Zeitraum zuzurechnen. Ist kein Zurechnungszeitraum festgelegt oder vereinbart, so ist das einmalige Einkommen zu einem Zwölftel in den zwölf Monaten nach dem Zuflussmonat zuzurechnen. Ist das einmalige Einkommen vor der Antragstellung zugeflossen, ist es nur dann nach Satz 1 oder Satz 2 zuzurechnen, wenn es innerhalb von einem Jahr vor der Antragstellung zugeflossen ist.
(3) Sonderzuwendungen, Gratifikationen und gleichartige Bezüge und Vorteile, die in größeren als monatlichen Abständen gewährt werden, sind den im Bewilligungszeitraum liegenden Monaten zu je einem Zwölftel zuzurechnen, wenn sie in den nächsten zwölf Monaten nach Beginn des Bewilligungszeitraums zufließen.
(4) Beträgt der Bewilligungszeitraum nicht zwölf Monate, ist als Einkommen das Zwölffache des im Sinne der Absätze 1 bis 3 und des § 24 Abs. 2 im Bewilligungszeitraum zu erwartenden durchschnittlichen monatlichen Einkommens zu Grunde zu legen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.