Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 30. Okt. 2014 - AN 5 K 14.00553
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der am ... 1989 in N. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Ihm wurde von der Beklagten am
Die Eltern des Klägers, die sich im Jahr 2008 trennten, sein älterer Bruder und seine Halbschwester leben in Deutschland. Der Vater des Klägers ist deutscher Staatsangehöriger.
Mit Urteil der Jugendkammer I bei dem Landgericht Nürnberg-Fürth
Mit Schreiben vom
Die Bevollmächtigten des Klägers trugen dazu mit Schriftsätzen vom 27. Mai 2013 und 9. Dezember 2013 insbesondere vor, dass der Kläger den Schutzwirkungen des Art. 7 ARB 1/80 unterliege und darüber hinaus faktischer Inländer sei. Die Eltern des Klägers, der zur Türkei keinen Bezug mehr habe und seine Geschwister, lebten seit vielen Jahren ununterbrochen in Deutschland. Der Kläger habe zuletzt in einem Arbeitsverhältnis mit Teilzeitbeschäftigung in einem Callcenter gestanden und habe aufgrund seiner guten Arbeitsleistungen nach Haftentlassung beste Aussichten in eine Vollzeitstelle übernommen zu werden. Der Kläger sei bisher noch niemals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Die der Verurteilung durch das Landgericht Nürnberg-Fürth zugrunde liegende Tat vom Februar 2010 sei das einzige Fehlverhalten des Klägers in seinem bisherigen Leben gewesen. Das Strafgericht habe auf die Tat des Klägers die Anwendung von Jugendrecht angeordnet mit der Folge, dass der Kläger zu einer Jugendstrafe verurteilt worden sei. Das Strafgericht habe in der Tat selbst deutlich jugendtypische Züge angenommen und ausdrücklich davon gesprochen, dass beim Kläger zur Tatzeit jugendliche Unreife vorgelegen habe. Die verhängte Jugendstrafe gehe grundsätzlich davon aus, dass deren erzieherische Wirkung grundsätzlich dazu führe, die beim Kläger bereits auf den Weg gebrachte Persönlichkeitsreifung zu einem straffreien Leben nachhaltig zu sichern. Auch wenn der Kläger keine abgeschlossene Berufsausbildung habe, so habe er doch immer wieder gearbeitet und seinen eigenen Lebensunterhalt verdient. Der Kläger spreche fließend Deutsch und verfüge über gute englische Sprachkenntnisse sowie über gute Computerkenntnisse. Die Trennung seiner Eltern habe beim Kläger zu Reifeverzögerungen geführt, wie auch das Landgericht festgestellt habe. Aus dem beigefügten Lebenslauf des Vaters des Klägers ergebe sich, dass dieser Wert darauf gelegt habe, seine drei Kinder in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland zu integrieren. Der ... in N. geborene Bruder des Klägers verfüge über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Verkäufer im Einzelhandel und sei vollumfänglich beruflich integriert. Die ... geborene Halbschwester des Klägers, zu der dieser ein enges Verhältnis habe, leide bedauerlicherweise an einer schweren Krebserkrankung. Der Kläger sei seinen Eltern und Geschwistern familiär eng verbunden, erhalte von diesen Unterstützung und werde auch bei der Haftentlassung unterstützt werden. Der Lebensmittelpunkt des Klägers liege allein und ausschließlich in N. bei seiner Familie. Zur ... bestehe überhaupt kein Bezug mehr. Es gebe dort keine Angehörigen. Verglichen mit anderen Heranwachsenden im Alter des Klägers sei es ein reiner Zufall, dass er nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Eine Gefahr der Verwirklichung schwerer Straftaten durch den Kläger bestehe aus den dargelegten Gründen nicht.
Die Justizvollzugsanstalt ..., führte in ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2013 aus, dass sich der Kläger seit 10. Februar 2012 in Haft und seit 8. April 2013 in der Justizvollzugsanstalt ... befinde. Mit Beschluss des Amtsgerichts Bamberg
Mit Verfügung vom 25. März 2014 wies die Beklagte den Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer I), ordnete den Sofortvollzug der Maßnahme unter Ziffer I an (Ziffer II), befristete die Wirkung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG auf die Dauer von zehn Jahren ab Ausreise/Abschiebung (Ziffer III), ordnete die Abschiebung des Klägers unmittelbar aus der Haft heraus insbesondere in die Türkei an (Ziffer IV) und drohte dem Kläger für den Fall, dass seine Abschiebung aus der Haft heraus nicht möglich sein sollte, unter Ausreiseaufforderung innerhalb einer Woche nach Haftentlassung die Abschiebung insbesondere in die Türkei an (Ziffer V).
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 8. April 2014 hat der Kläger Klage gegen die Stadt ... zum Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach erhoben und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 25. März 2014 aufzuheben.
Zur Begründung wurde ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da er trotz der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers nicht den Anforderungen gemäß Art. 14 ARB 1/80 genüge und im Übrigen auch ermessensfehlerhaft sei.
Die Beklagte hat mit Schreiben vom 22. April 2014 beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wurde auf die Ausführungen im Rahmen der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Die Regierung von Mittelfranken hat sich mit Schreiben vom 23. April 2014 als Vertretung des öffentlichen Interesses an dem Verfahren beteiligt und mit Schreiben vom 5. Mai 2014 ausgeführt, dass die Beklagte richtigerweise eine Ermessensausweisung vorgenommen und sich dabei mit guten Gründen auf die Spezialprävention gestützt habe. Die Stellung des Klägers als faktischer Inländer, sein Aufenthaltsstatus in Form der Niederlassungserlaubnis, sein ARB-Status, seine Entwicklung und Lebensführung vor der Tat bzw. in der Haft sowie sein familiäres Umfeld sei von der Beklagten im Bescheid berücksichtigt und gewürdigt worden. Es sei nicht erkennbar, dass hier ein Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch vorliege.
Die Beklagte übersandte mit Telefax vom 28. Oktober 2014 einen Führungsbericht der JVA ... gleichen Datums.
In der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 2013 übergab der Bevollmächtigte des Klägers einen Schriftsatz gleichen Datums, mit dem zur weiteren Begründung der Klage vorgetragen wurde, dass der Kläger während der Haft den qualifizierenden Hauptschulabschluss nachgereicht und mit „sehr gut“ bestanden habe. Gegenwärtig nehme der Kläger mit gutem Erfolg an der Ausbildung zum Erwerb des Realschulabschlusses teil. Aus der Zielstrebigkeit seiner Fortbildungsbemühungen und dem beanstandungsfreien Verhalten während der Haft werde deutlich, dass sich beim Kläger durch den Eintritt in das Erwachsenenalter eine Persönlichkeitsreifung vollzogen habe. Daraus ergebe sich eine Verbesserung der Zukunftsprognose und es fehle an einer Wiederholungsgefahr. Zum Beweis dafür, dass beim Kläger aufgrund einer nach der Tat eingetretenen Persönlichkeitsreifung im Rahmen des Eintritts in das Erwachsenenalter künftig die Gefahr der Begehung einer Sexualstraftat aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur nicht gegeben sei, werde die Einholung eines psychiatrischen Prognosegutachtens beantragt. Hilfsweise werde die Aussetzung des Verfahrens beantragt, bis im Rahmen des Reststrafenbewährungsverfahrens von der Strafvollstreckungskammer ein psychiatrisches Prognosegutachten eingeholt worden sei. Den schriftlich formulierten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten Beweisantrag lehnte die Kammer ab. Der Bevollmächtigte des Klägers und der Vertreter der Beklagten wiederholten die schriftlich gestellten Anträge.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.
Gründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 25. März 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Beklagte hat den Kläger zu Recht aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Auch die Befristung der Wirkungen der Ausweisung auf zehn Jahre ab Ausreise bzw. Abschiebung ist nicht zu beanstanden.
Die Beklagte geht im streitgegenständlichen Bescheid vom 25. März 2014 zutreffend davon aus, dass der Kläger durch die rechtskräftige Verurteilung durch die Jugendkammer beim Landgericht Nürnberg-Fürth
Weil der Kläger als Begünstigter nach Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 anzusehen ist, wovon die Beklagte auch ausgeht, kann er nach Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 jedoch nur ausgewiesen werden, wenn sein persönliches Verhalten gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft der Bundesrepublik Deutschland darstellt und die Maßnahme für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist. Bei dieser Beurteilung muss die Ausländerbehörde zudem sowohl den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die Grundrechte des Betroffenen, insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens wahren.
Anlass für die Ausweisung des Klägers war das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth
Zutreffend ist die Beklagte auch von einer konkreten Wiederholungsgefahr ausgegangen. Sie hat insoweit umfassend die Tatumstände, die Persönlichkeitsstruktur des Klägers und das Verhalten sowie die Entwicklung des Klägers in der Haft berücksichtigt.
Bei bedrohten Rechtsgütern mit einer hervorgehobenen Bedeutung - wie im Falle von Straftaten, bei denen das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Unversehrtheit der Geschädigten massiv verletzt wurde - gelten für die im Rahmen tatrichterlicher Prognose festzustellende Wiederholungsgefahr eher geringere Anforderungen. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Auch die auf der Grundlage aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Beurteilung, ob das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefahr für ein Grundinteresse der Gesellschaft darstellt, kann im Hinblick auf die erforderliche Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts den Rang des bedrohten Rechtsguts nicht außer Acht lassen, denn dieser bestimmt die mögliche Schadenshöhe. Das bedeutet aber nicht, dass bei hochrangigen Rechtsgütern bereits jede auch nur entfernte Möglichkeit eine Wiederholungsgefahr begründet (BVerwG, U. v. 10.7.2012 - 1 C 13.11 - juris).
Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts haben sich keine entscheidenden neuen Anhaltspunkte ergeben, aus denen die Einschätzung der Beklagten bezüglich des Vorliegens einer konkreten Wiederholungsgefahr nun nicht mehr zutreffend sein könnte. Der Kläger hat sich nach dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt ... vom 28. Oktober 2014 zwar seit Haftbeginn (nun schon seit über zweieinhalb Jahren) beanstandungsfrei verhalten, während der Haft den qualifizierenden Hauptschulabschluss (mit einem Notendurchschnitt von 1,4) nachgeholt und beabsichtigt, im Sommer 2015 die Prüfung zur Mittleren Reife abzulegen. Aus dem Führungsbericht ergibt sich aber auch, dass beim Kläger eine therapeutische Bearbeitung seiner in der Tat zutage getretenen Gefährlichkeit notwendig ist, die sozialtherapeutische Behandlung aber noch nicht einmal begonnen hat, weil dem Kläger in der JVA ... bislang noch kein geeigneter Therapieplatz frei war, weil sich in der nächsten beginnenden Therapiegruppe der Mittäter des Klägers befand und der Kläger den ihm im Herbst 2013 in der JVA ... angebotenen Therapieplatz wegen des damit verbundenen Anstaltswechsels ablehnte. Aus dem Führungsbericht der Justizvollzugsanstalt ... lässt damit zwar durchaus eine positive Entwicklung des Klägers in der Haft erkennen, die jedoch, insbesondere mangels erfolgreichen Durchlaufens einer Sozialtherapie noch nicht so weit fortgeschritten ist, um zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinsichtlich der von der Beklagten getroffenen Prognose des Vorliegens einer konkreten Wiederholungsgefahr eine andere Beurteilung zu rechtfertigen.
Es war insoweit auch nicht erforderlich, zur Frage der Wiederholungsgefahr ein Prognosegutachten einzuholen oder das Verfahren bis zum Eingang eines von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen Prognosegutachtens auszusetzen. Der vorliegende Fall ist keineswegs so komplex, dass das Gericht die Frage der Wiederholungsgefahr nicht ohne sachverständige Hilfe durch Einholung eines Prognosegutachtens beurteilen könnte. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass insbesondere in Fällen wiederholter Straftaten die Prüfung der Frage, ob die von der Behörde angenommene Befürchtung neuer Verfehlungen tatsächlich besteht, grundsätzlich nicht die Einholung eines Sachverständigengutachtens erfordert (BVerwG, B. v. 4.5.1990 - 1 B 82/89;
Nachdem der Kläger ein assoziationsrechtlich begründetes Aufenthaltsrecht besitzt, darf er jedoch nur auf der Grundlage einer Ermessensentscheidung ausgewiesen werden, bei deren gerichtlicher Überprüfung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Die Ermessensentscheidung erfordert eine sachgerechte Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausreise mit den privaten Interessen an einem weiteren Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet. Zugunsten des Ausländers sind die Gründe für einen besonderen Ausweisungsschutz (§ 56 AufenthG bzw. Art. 7 ARB 1/80) sowie die Dauer seines rechtmäßigen Aufenthalts und die schutzwürdigen persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen des Ausländers im Bundesgebiet zu berücksichtigen. Außerdem sind die Folgen der Ausweisung für die Familienangehörigen des Ausländers, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft leben, in die Abwägung einzustellen (§ 55 Abs. 3 AufenthG). Die von Art. 2 Abs. 1 GG sowie Art. 6 Abs. 1 und 2 GG und Art. 8 EMRK geschützten Belange auf Achtung des Privat- und Familienlebens sind dabei entsprechend ihrem Gewicht und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in der Gesamtabwägung zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere bei im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländern, zumal dann, wenn sie über keine Bindungen an das Land ihrer Staatsangehörigkeit verfügen (BVerwG, U. v. 10.7.2012, a. a. O.; BayVGH, U. v. 17.7.2012 - 19 B 12.417 - juris).
Mit Blick auf diese Vorgaben sind die Ermessenserwägungen der Beklagten nicht zu beanstanden. Sie hat ihr Ermessen ausführlich ausgeübt, die gegenläufigen Interessen miteinander abgewogen und ist in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Klägers trotz des Umstandes, dass er im Bundesgebiet geboren ist und sich damit zeit seines Lebens in Deutschland aufhält, seine privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Die Beklagte hat alle wesentlichen Gesichtspunkte in ihre Prüfung eingestellt und sich nicht von sachfremden Erwägungen leiten lassen. Die gesetzlichen Grenzen des Ermessens werden angesichts der vom Kläger ausgehenden Gefahr der Begehung neuer erheblicher Straftaten nicht überschritten. Es begegnet keinen Bedenken, dass die Beklagte angesichts der verabscheuungswürdigen Straftat des Klägers, im Hinblick darauf, dass jedenfalls vor einer vollständigen Tataufarbeitung derzeit noch eine nicht nur entfernte Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass sich eine ähnlich brutale Tat wiederholt, durch die das sexuelle Selbstbestimmungsrecht und die körperliche Integrität einer anderen Person massiv beeinträchtigt wird und die dazu führen kann, dass die geschädigte Person oft viele Jahre mit den (psychischen) Folgen der Tat zu kämpfen hat, das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Klägers höher gewichtet, als dessen zu berücksichtigenden privaten Interessen. Wie sich aus den beigezogenen Strafakten ergibt, hat der Kläger die Straftat mit erheblicher krimineller Energie begangen. Sein Opfer wurde in schwerwiegender Weise verletzt, dessen Wehrlosigkeit wurde vom Kläger ausgenutzt. Diese Straftat stellt eine Verletzung von wesentlichen Grundinteressen der Gesellschaft dar, so dass diese mit einem ganz erheblichen Gewicht in die Verhältnismäßigkeitsprüfung einzustellen sind.
Ob der Kläger die türkische Sprache tatsächlich, wie in der mündlichen Verhandlung von ihm vorgetragen wurde, nur wenig spricht, oder ob sich aus der gleichzeitig vom Kläger gemachten Anmerkung, er und seine Geschwister seien so erzogen worden, dass nach Möglichkeit in der Familie auch deutsch gesprochen worden sei, nicht doch ableiten lässt, dass der Kläger türkisch mehr als nur ein wenig spricht, kann letztlich dahingestellt bleiben. Denn es bestehen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger etwaig bestehende sprachliche Defizite nicht ausgleichen können wird, wenn er sich länger in der Türkei aufhält.
Die Ausweisung erweist sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch im Hinblick auf Art. 8 EMRK und Art. 6 GG als verhältnismäßig. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind insbesondere die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung dieser Taten, die Dauer des Aufenthalts in dem Land, das der Ausländer verlassen soll, die seit Begehen der Straftaten vergangene Zeit und das seitdem gezeigte Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit aller Beteiligten, die familiäre Situation und gegebenenfalls die Dauer einer Ehe sowie andere Umstände, die auf ein tatsächliches Familienleben eines Paares hinweisen, Kinder des Ausländers und deren Alter, das Interesse und das Wohl der Kinder, insbesondere auch die Schwierigkeiten, auf die sie wahrscheinlich in dem Land treffen, in das der Betroffene ggfs. abgeschoben werden soll, die Intensität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland einerseits und zum Herkunftsland andererseits als Kriterien heranzuziehen.
Auch unter Berücksichtigung des schwerwiegenden Eingriffs den die Ausweisung für den Kläger darstellt, erweist sich der Eingriff in das Recht auf Achtung seines Privat- und Familienlebens zur Verhinderung weiterer schwerer Straf- und Gewalttaten als verhältnismäßig. Der Kläger ist zwar in Deutschland geboren, er spricht aber, wie bereits oben dargelegt zumindest ein wenig türkisch, weshalb angenommen werden kann, dass er in der Türkei Fuß fassen kann.
Auch das verfassungsmäßig geschützte Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 GG steht der Ausweisung nicht entgegen. Denn Art. 6 GG gewährleistet keinen grenzenlosen Schutz der familiären Lebensgemeinschaft. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, dass auch von Art. 6 GG geschützte familiäre Beziehungen eine Aufenthaltsbeendigung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung jedenfalls bei besonders schweren Straftaten und (langfristig) ungünstiger Prognose nicht generell ausschließen, sondern lediglich im Rahmen einer einzelfallbezogenen Würdigung der gegenläufigen Interessen ausreichend berücksichtigt werden müssen (BayVGH, B. v. 10.8.2012 - 10 ZB 11.2454 - juris).
Der Kläger ist volljährig, unverheiratet und hat kein Kind, das die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Im Übrigen folgt das Gericht den ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Die Ausweisung des Klägers stellt sich somit als rechtmäßig dar.
Es liegen auch keine Duldungsgründe oder Abschiebungsverbote vor, die die Ausreise des Klägers in die Türkei unmöglich machen würden.
Nicht zu beanstanden ist auch die im angefochtenen Bescheid erfolgte Befristung der Wirkungen von Ausweisung und evtl. Abschiebung durch die Beklagte auf die Dauer von zehn Jahren. Diese Befristung erfolgte im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
Da somit sowohl die Ausweisung des Klägers als auch die Ausreiseaufforderung und die angedrohten Zwangsmaßnahmen bezüglich der Abschiebung rechtmäßig sind, war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wird ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt.
(2) Bei der Abwägung nach Absatz 1 sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen.
(3) Ein Ausländer, dem nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei ein Aufenthaltsrecht zusteht oder der eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU besitzt, darf nur ausgewiesen werden, wenn das persönliche Verhalten des Betroffenen gegenwärtig eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt und die Ausweisung für die Wahrung dieses Interesses unerlässlich ist.
(3a) Ein Ausländer, der als Asylberechtigter anerkannt ist, der im Bundesgebiet die Rechtsstellung eines ausländischen Flüchtlings im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder eines subsidiär Schutzberechtigten im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes genießt oder der einen von einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Reiseausweis nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) besitzt, darf nur bei Vorliegen zwingender Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ausgewiesen werden.
(4) Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, kann nur unter der Bedingung ausgewiesen werden, dass das Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter oder ohne die Zuerkennung internationalen Schutzes (§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes) abgeschlossen wird. Von der Bedingung wird abgesehen, wenn
- 1.
ein Sachverhalt vorliegt, der nach Absatz 3a eine Ausweisung rechtfertigt oder - 2.
eine nach den Vorschriften des Asylgesetzes erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist.
(1) Ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 oder eine Abschiebungsanordnung nach § 58a besteht, unterliegt der Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Eine dem Satz 1 entsprechende Meldepflicht kann angeordnet werden, wenn der Ausländer
- 1.
vollziehbar ausreisepflichtig ist und ein in Satz 1 genanntes Ausweisungsinteresse besteht oder - 2.
auf Grund anderer als der in Satz 1 genannten Ausweisungsinteressen vollziehbar ausreisepflichtig ist und die Anordnung der Meldepflicht zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erforderlich ist.
(2) Sein Aufenthalt ist auf den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, soweit die Ausländerbehörde keine abweichenden Festlegungen trifft.
(3) Er kann verpflichtet werden, in einem anderen Wohnort oder in bestimmten Unterkünften auch außerhalb des Bezirks der Ausländerbehörde zu wohnen, wenn dies geboten erscheint, um
- 1.
die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden und die Einhaltung vereinsrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Auflagen und Verpflichtungen besser überwachen zu können oder - 2.
die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden.
(4) Um die Fortführung von Bestrebungen, die zur Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 bis 5, zu einer Anordnung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder zu einer Abschiebungsanordnung nach § 58a geführt haben, zu erschweren oder zu unterbinden, kann der Ausländer auch verpflichtet werden, zu bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe keinen Kontakt aufzunehmen, mit ihnen nicht zu verkehren, sie nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen und bestimmte Kommunikationsmittel oder Dienste nicht zu nutzen, soweit ihm Kommunikationsmittel verbleiben und die Beschränkungen notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwehren. Um die wiederholte Begehung erheblicher Straftaten, die zu einer Ausweisung nach § 54 Absatz 1 Nummer 1 geführt haben, zu unterbinden, können Beschränkungen nach Satz 1 angeordnet werden, soweit diese notwendig sind, um eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder für Leib und Leben Dritter abzuwenden.
(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 ruhen, wenn sich der Ausländer in Haft befindet. Eine Anordnung nach den Absätzen 3 und 4 ist sofort vollziehbar.
(1) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt besonders schwer, wenn der Ausländer
- 1.
eine Niederlassungserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 2.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, - 3.
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und mit einem der in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Ausländer in ehelicher oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, - 4.
mit einem deutschen Familienangehörigen oder Lebenspartner in familiärer oder lebenspartnerschaftlicher Lebensgemeinschaft lebt, sein Personensorgerecht für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt oder - 5.
eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Absatz 4, den §§ 24, 25 Absatz 4a Satz 3 oder nach § 29 Absatz 2 oder 4 besitzt.
(2) Das Bleibeinteresse im Sinne von § 53 Absatz 1 wiegt insbesondere schwer, wenn
- 1.
der Ausländer minderjährig ist und eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, - 2.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens fünf Jahren im Bundesgebiet aufhält, - 3.
der Ausländer sein Personensorgerecht für einen im Bundesgebiet rechtmäßig sich aufhaltenden ledigen Minderjährigen oder mit diesem sein Umgangsrecht ausübt, - 4.
der Ausländer minderjährig ist und sich die Eltern oder ein personensorgeberechtigter Elternteil rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten beziehungsweise aufhält, - 5.
die Belange oder das Wohl eines Kindes zu berücksichtigen sind beziehungsweise ist oder - 6.
der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 4a Satz 1 besitzt.
(3) Aufenthalte auf der Grundlage von § 81 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 werden als rechtmäßiger Aufenthalt im Sinne der Absätze 1 und 2 nur berücksichtigt, wenn dem Antrag auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels entsprochen wurde.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.
(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.
(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.
(1) Das Urteil ergeht "Im Namen des Volkes". Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
- 1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßt war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln; Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder des Widerspruchsbescheids folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Falle des § 116 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden.
(2) Im Falle der Ausweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung oder Abschiebungsanordnung nach § 58a unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung.
(3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten.
(4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend.
(5) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll zehn Jahre nicht überschreiten, wenn der Ausländer auf Grund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Absatz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.
(5a) Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots soll 20 Jahre betragen, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens gegen den Frieden, eines Kriegsverbrechens oder eines Verbrechens gegen die Menschlichkeit oder zur Abwehr einer Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt in diesen Fällen entsprechend. Eine Verkürzung der Frist oder Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist grundsätzlich ausgeschlossen. Die oberste Landesbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen hiervon zulassen.
(5b) Wird der Ausländer auf Grund einer Abschiebungsanordnung nach § 58a aus dem Bundesgebiet abgeschoben, soll ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. In den Fällen des Absatzes 5a oder wenn der Ausländer wegen eines in § 54 Absatz 1 Nummer 1 genannten Ausweisungsinteresses ausgewiesen worden ist, kann im Einzelfall ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen werden. Absatz 5a Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(5c) Die Behörde, die die Ausweisung, die Abschiebungsandrohung oder die Abschiebungsanordnung nach § 58a erlässt, ist auch für den Erlass und die erstmalige Befristung des damit zusammenhängenden Einreise- und Aufenthaltsverbots zuständig.
(6) Gegen einen Ausländer, der seiner Ausreisepflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, kann ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden, es sei denn, der Ausländer ist unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist ist nicht erheblich. Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot wird nicht angeordnet, wenn Gründe für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nach § 60a vorliegen, die der Ausländer nicht verschuldet hat.
(7) Gegen einen Ausländer,
- 1.
dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder - 2.
dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat,
(8) Vor Ablauf des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann dem Ausländer ausnahmsweise erlaubt werden, das Bundesgebiet kurzfristig zu betreten, wenn zwingende Gründe seine Anwesenheit erfordern oder die Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde. Im Falle der Absätze 5a und 5b ist für die Entscheidung die oberste Landesbehörde zuständig.
(9) Reist ein Ausländer entgegen einem Einreise- und Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet ein, wird der Ablauf einer festgesetzten Frist für die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet gehemmt. Die Frist kann in diesem Fall verlängert werden, längstens jedoch um die Dauer der ursprünglichen Befristung. Der Ausländer ist auf diese Möglichkeit bei der erstmaligen Befristung hinzuweisen. Für eine nach Satz 2 verlängerte Frist gelten die Absätze 3 und 4 Satz 1 entsprechend.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.