Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. März 2018 - AN 3 K 17.01124

published on 08/03/2018 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. März 2018 - AN 3 K 17.01124
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Gericht

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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar.

3. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostenschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren mit vorliegender Klage die Aufhebung des Vorbescheids des Beigeladenen zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses.

Mit Schreiben vom 10. März 2017 beantragte der Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheids zur Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit 10 barrierefreien Mietwohnungen auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung … (… in …) bezüglich der Fragen zur Einfügung der Geschossigkeit und der Grundflächenzahl sowie der Geschossflächenzahl.

Am 30. Mai 2017 wurde dem Beigeladenen unter Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens der beantragte Vorbescheid erteilt.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach § 34 Abs. 1 BauGB, wonach es sich hinsichtlich Art, dem Maß und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll in die nähere Umgebung einfügen muss. Nachdem sich in der Umgebung des geplanten Vorhabens, insbesondere auf den Flurnummern …, …, … und … bereits ähnlich dimensionierte baulichen Anlagen befänden, füge sich das geplante Vorhaben in die nähere Umgebung ein.

Mit Schriftsatz vom 22. Juni 2017 ließen die Kläger Klage erheben.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2017 wurde zur Klagebegründung im Wesentlichen ausgeführt, die Kläger seien Eigentümer des Grundstücks FlNr. … und somit unmittelbare Nachbarn. Ihr Grundstück sei mit Einfamilienhäusern in lockerer Bebauung bebaut, mit im Regelfall den Maßen der baulichen Nutzung E+D. Das hier zur Bebauung anstehende Grundstück sei ursprünglich komplett eingegrünt und mit umfangreichem Baumbestand versehen gewesen. Der Beigeladene habe bereits ohne entsprechende Genehmigung Bäume, die unter das Regime der Baumschutzverordnung der Stadt … fallen, gefällt.

Das Baugrundstück befinde sich in einer Hanglage, fallend zur Straße hin und sei im Flächennutzungsplan der Stadt … als „vorhandene Gehölzgruppe und Hecken“ dargestellt. Das Vorhaben sei als Wohnhaus mit insgesamt 10 Wohneinheiten und 17 Stellplätzen, mit zwei Vollgeschossen und zurückversetztem Penthouse geplant. Soweit ersichtlich werde dadurch die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,4 überschritten.

Im Rahmen der Planung des Vorhabens sei die maßstabsbildende Umgebungsbebauung sehr weitreichend gefasst worden. Insbesondere seien auch Grundstücke außerhalb des üblichen Carres herangezogen worden, hier die FlNrn. …, …, … und … Die nähere Umgebung werde aber vorliegend durch die … sowohl im Norden als auch Osten und im Süden durch den … begrenzt. Die vom Beklagten herangezogene nähere Umgebung sei deshalb bereits unzutreffend.

Darüber hinaus gehöre nach ständiger Rechtsprechung zum Begriff des „Einfügens“ im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB auch das objektive Gebot der Rücksichtnahme. Es diene vor allem dazu, die in der unmittelbaren Nähe des Vorhabens vorhandenen Bauten vor nicht hinnehmbaren Beeinträchtigungen zu schützen und damit einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen Interessen zu schaffen. Da das streitgegenständliche Vorhaben den Rahmen der baulichen Nutzung sprenge, insbesondere hinsichtlich der Anzahl der Vollgeschosse, der Grundflächenzahl sowie der Geschossflächenzahl werde jedenfalls die objektive Seite des Gebots der Rücksichtnahme verletzt.

Darüber hinaus verletze es aber auch die subjektiven Rechte der Kläger. Dies sei nach Rechtsprechung des BVerwG durch den Einzelfall, unter Berücksichtigung aller einschlägigen Gesichtspunkte zu beantworten.

Berücksichtigt werden müsse im vorliegenden Fall insbesondere die bisherige Begrünung, die dem Grund nach durch die Baumschutzverordnung geschützt gewesen sei, die Hangsituation, die lockere unmittelbar bestehende Umgebungsbebauung mit einem Maß von E+D und einer deutlich geringeren Grund- und Geschossflächenzahl. Nehme man dies in den Blick, so sprenge das Vorhaben den Rahmen und hätte insbesondere auf das Grundstück FlNr. … (…) sogar erdrückende Wirkung.

Die Kläger beantragen,

Der Vorbescheid des Beklagten vom 30. Mai 2017 wird aufgehoben.

Der Beklagte beantragt,

Die Klagen werden abgewiesen.

Zur Begründung wird mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 im Wesentlichen ausgeführt, zum Nachweis des Einfügens nach § 34 Abs. 1 BauGB sei vom Landratsamt … eine großflächige Aufnahme der Umgebungsbebauung gefordert worden. Diese reiche im Süden bis zum …, im Westen bis zur Bebauung an der …, östlich bis zur … (bis Hausnummer **). Als Bezug für die nähere Umgebung sei jedoch der Umkreis deutlich enger gefasst worden, was sich auch aus der Begründung des Vorbescheids ergebe. Hiernach werde Bezug genommen auf die FlNr. …, …, … und … der Gemarkung … Diese Vorhaben befänden sich in einem Umkreis von maximal 120 Metern. Teilweise lägen die prägenden Bebauungen auch direkt gegenüber (FlNrn. … und …). Von daher sei die Begründung der Kläger nicht nachvollziehbar, dass nicht das übliche Carre herangezogen worden sei.

Ebenfalls sei nicht nachvollziehbar, warum die Bebauung nördlich der … nicht herangezogen werden dürfe, denn diese entfalte aufgrund ihrer Dimensionierung keine trennende Wirkung.

Die bauplanungsrechtliche Lage vorhandener Bebauung in einem Bebauungsplan sei für die nähere Umgebung unerheblich, selbiges gelte für den Auszug aus dem Liegenschaftskataster, da diese Bauvorlage lediglich in einem bestimmten Maßstab einzureichen sei.

Das Rücksichtnahmegebot sei aufgrund der Anzahl der Vollgeschosse, der Grundflächenzahl und der Geschossflächenzahl nicht verletzt.

Für das Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung seien grundsätzlich die unmittelbar nach außen wahrnehmbaren Parameter ausschlaggebend. Dazu würden die unmittelbare Höhe und die Grundstücksfläche, welche überbaut werden soll, zählen. Die Anzahl der Vollgeschosse, die Grundflächenzahl und die Geschossflächenzahl seien in der Regel nur schwer ablesbar und würden daher nur eine untergeordnete Rolle spielen.

Das geplante Vorhaben füge sich demnach ein. Die Grundfläche des Mehrfamilienhauses betrage 408,48 qm. In der direkten Nachbarschaft (FlNr. …) befinde sich ein Gebäude mit 458 qm Grundfläche, weiterhin befänden sich in der vorher festgesetzten näheren Umgebung weitere bauliche Anlagen mit ähnlich überbauten Grundflächenzahlen. Die Höhe der streitgegenständlichen baulichen Anlage werde aufgrund der Hanglage unterschiedlich wahrgenommen. Vom Norden her sei sie ca. 11 m, vom Süden ca. 8 m. In der näheren Umgebung befinde sich ein Gebäude mit einer Höhe von bis zu 14,4 m.

Eine erdrückende Wirkung auf das Gebäude mit der FlNr. … scheide aus, da das geplante Vorhaben versetzt zum Gebäude der … zur Ausführung komme und die Abstandsflächen nachgewiesen seien.

Die Simulation des Baukörpers durch die Kläger sei falsch dargestellt, da weder die Hangbebauung, die Kubatur noch die Dachform des geplanten Vorhabens berücksichtigt werde. Weiterhin bleibe unklar, ob die Darstellung maßstabsgerecht ist. Dies werde angezweifelt, da das gegenüberliegende Gebäude in der Realität eine höhere Grundfläche aufweise, dies jedoch aus der Darstellung nicht hervorgehe.

Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2017 ließ der Beigeladene durch seinen Prozessbevollmächtigten vortragen, die Frage, welche Bäume auf dem Grundstück gefällt worden seien, sei für den Rechtsstreit nicht entscheidungserheblich.

Das Vorhaben füge sich in den bestehenden Rahmen ein, obwohl es von der bisherigen Bebauung abweiche. Das Erfordernis des „Einfügens“ schließe es nicht aus, etwas zu verwirklichen, was es in der Umgebung so noch nicht gab. Denn bei diesem Kriterium gehe es nicht um Einheitlichkeit, sondern um Harmonie. Vorhaben würden sich daher auch in die nähere Umgebung einfügen, wenn sie zwar den vorhandenen Rahmen überschreiten, im Übrigen aber keine nur durch eine Bauleitplanung zu bewältigende bodenrechtliche Spannung in das Gebiet hineintragen. Das Gebot des Einfügens zwinge nicht zur Uniformität.

Von solchen Spannungen könne nicht die Rede sein. Die Spannungen müssten sich auf die konkrete Wirkung des Vorhabens in der konkreten Umgebung beziehen und aus der baulichen Nutzung des Vorhabens stammen. Als Beispiel diene eine Vergnügungsstätte in einem Gebiet, die die städtebauliche Situation negativ in Bewegung bringen könnte. Da vorliegend Wohnbebauung in einem Wohngebiet erfolgen solle, sei eine bodenrechtliche Spannung nicht zu erkennen.

Auch die Größe des Vorhabens führe zu keiner anderen Beurteilung. In Abstimmung mit dem Landratsamt sei die ursprüngliche GRZ von 0,41 auf 0,37 reduziert worden. Das Vorhaben liege nun deutlich unter den für Wohngebieten üblichen 0,4. In unmittelbarer Nähe gebe es noch deutlich größere Objekte, z.B. direkt gegenüber die Feuerwehr mit einer GRZ von 0,46. Objekte am … gleich um die Ecke hätten eine GRZ von 0,58 bzw. 0,53. Dazu komme, dass das Objekt teilweise im Mischgebiet liege, wo allgemein eine GRZ von 0,6 gelte.

Berechnungen des beauftragen Architekt hätten ergeben, dass die GRZ und die GFZ des streitgegenständlichen Objekts unter den Durchschnittszahlen der unmittelbaren Umgebung lägen.

Die behauptete Rücksichtslosigkeit gegenüber den Klägern sei konstruiert. Die Sicht von der Straße her berühre die Kläger in ihrer optischen Wahrnehmung nicht, denn das Vorhaben verschwinde von dortiger Seite aus halb im Hang. Der einzig betroffene Nachbar sei die Kommune in Form der Feuerwehr. Wegen der starken Hanglage nehmen die Nachbarn nur einen Bruchteil des aufstehenden Gebäudes war.

Der Beigeladenen beantragt,

Die Klagen werden abgewiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Behörden- und die Gerichtsakten sowie auf die über die mündliche Verhandlung gefertigte Niederschrift.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Der streitgegenständliche Vorbescheid vom 30. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Gegenstand eines Vorbescheides können nach Art. 71 Satz 1 BayBO nur einzelne Fragen (auch eine Mehrzahl von Fragen) eines Bauvorhabens sein. Nach dem Sinn und Zweck des Vorbescheides, bindende Wirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren zu erzeugen, sind einzelne Fragen solche, über die in der Baugenehmigung zu entscheiden ist. Die Fragen müssen danach zum einen einer gesonderten Beurteilung zugänglich sein und zum anderen ist zu fordern, dass diese sich auf ein konkretes (baugenehmigungspflichtiges) Vorhaben beziehen (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 - 15 B 06.3463 - NVwZ-RR 2008, 391 m.w.N.; Decker in: Simon/Busse, BayBO 2008, Art. 71 Rn. 71 ff.).

Dritte können sich gegen einen Vorbescheid nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die zum einen Gegenstand der Beantwortung der im Vorbescheidantrag gestellten Fragen waren und zum anderen gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B.v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22; VG München U.v. 20.6.2016 – 8 K 15.4999). Für den Erfolg eines Nachbarrechtsbehelfs genügt es daher nicht, wenn der Vorbescheid gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht - auch nicht teilweise - dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch den angefochtenen Vorbescheid drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden (BVerwG v. 6.10.1989 – 4 C 40.87).

Für die Frage der Verletzung von Nachbarrechten kommt es vorliegend allein darauf an, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf die Kläger einhält (vgl. BayVGH, B.v. 23.4.2014 a.a.O. juris Rn.12; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – juris Rn. 13; B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 – juris Rn. 4), da beide Grundstücke unstreitig im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB liegen.

Die positive Beantwortung der vom Beigeladenen gestellten Fragen im Vorbescheidverfahren hinsichtlich des „Einfügens“ nach § 34 Abs. 1 BauGB verletzt weder den als nachbarschützendes Recht der Kläger in Betracht kommenden Gebietserhaltungsanspruch/Gebietsprägungserhaltungsanspruch (dazu 1.) noch das Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Maßzahlen (dazu 2.)

1. Eine Verletzung des in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinsichtlich der Art der Nutzung drittschützenden Anspruchs auf Wahrung der Gebietsart ist wegen der geplanten Wohnnutzung vor-liegend zu verneinen.

Hierfür bestehen weder nach Aktenlage noch aufgrund des Vorbringens der Beteiligten Anhaltspunkte.

Ein darüber hinausgehender sog. „spezieller Gebietsprägungserhaltungsanspruch“, bei dem durch die Dimension des Vorhabens eine neue Art der baulichen Nutzung in das Baugebiet hineingetragen wird, so dass im Einzelfall „Quantität in Qualität“ umschlägt, d.h. wenn die Größe der baulichen Anlage die Zulässigkeit der Nutzungsart erfassen und beeinflussen kann (BayVGH, B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327), ist ebenfalls nicht gegeben.

In der näheren Umgebung befinden sich schon ähnlich dimensionierte Bauten, wie z.B. Mehrfamilienhäuser auf den Grundstücken FlNr. …, … und … sowie auf dem Grundstück FlNr. …, so dass man nicht nur von einer Prägung des Baugebiets durch Einfamilienhäusern reden kann. Zudem erreicht das Bauvorhaben nicht die für die Annahme eines Gebietsprägungserhaltungsanspruchs erforderliche Dimension.

2. Das Bauvorhaben des Beigeladenen verletzt auch nicht das im Begriff des „Einfügens“ enthaltene drittschützende Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich der Maßzahlen, § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB.

Die in § 34 BauGB genannten weiteren Einfügensvoraussetzungen (Maß der baulichen Nutzung, Bauweise, überbaubare Grundstücksflächen) vermitteln grundsätzlich keinen Nachbarschutz, weil sie in aller Regel den Gebietscharakter unberührt lassen und – anders als die Bestimmungen über die Art der baulichen Nutzung – kein nachbarliches Austauschverhältnis begründen (BVerwG, U.v. 28.4.2004 – 4 C 10.03 – NVwZ 2004, 1244, 1246; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 und B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222- beide juris).

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1/04 – juris; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 5).

Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 – 15 ZB 13.68 und B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12). Eine solche Wirkung kommt nach der Rechtsprechung vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v.13.3.1981 – 4 C 1/78 – DVBl. 1981, 928: zwölfgeschossiges Gebäude in Entfernung von 15 m zum Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34/85 – DVBl. 1986, 1271: drei 11,50 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 9; B.v. 23.4.2014 a.a.O.).

Wenn jedoch die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften eingehalten sind, indiziert das regelmäßig, dass eine „erdrückende Wirkung“ nicht eintritt. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung oder Einsichtsmöglichkeiten in sein Grundstück verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn die Beeinträchtigung unzumutbar ist. (vgl. z.B. BayVGH U.v. 6.10.2012 – 1 CS 12.2036; BayVGH März 2011 - 15 CS 11.9; vom 23.9.2009 - 15 ZB 09.98; auch BVerwG vom 11.1.1999 NVwZ 1999, 879).

Auch wenn die Prüfung der Abstandsflächen vorliegend nicht Gegenstand des Vorbescheids war, so ergibt sich aus den Planzeichnungen, dass die Abstandsflächen zum Grundstück der Kläger hin (FlNr. …, südlich des streitgegenständlichen Vorhabens) eingehalten sind. Der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO geforderte Abstand von 1 H zum klägerischen Grundstück ist laut den genehmigten Plänen gerade noch eingehalten.

Es ergeben sich in der konkreten Grundstückssituation auch keine ausreichenden Anhaltspunkte, dass das Vorhaben unabhängig von der Einhaltung der Abstandsflächen eine erdrückende Wirkung auf das klägerische Grundstück hat, da es sich hinsichtlich der Maßzahlen an die Umgebungsbebauung hält (BayVGH vom 12.9.2013 – 2 CS 13.1351).

Bezüglich der Höhenentwicklung liegt zwar das geplante Vorhaben mit einer Firsthöhe von 11,71 Metern ca. 2 Meter über der Firsthöhe des klägerischen Grundstücks. Allein aus diesem Höhenunterschied folgt jedoch keine Rücksichtslosigkeit im oben dargestellten Sinn. Denn nach den Plänen befinden sich auf den unmittelbar an das klägerische Grundstück angrenzenden Grundstücken (FlNrn. …, … und …*) Gebäude mit einer Firsthöhe von 12,05 Metern bei gleicher Anzahl von Stockwerken sowie in näherer Umgebung auf der FlNr. … ein Gebäude mit einer Firsthöhe von 12,30 Metern, so dass das streitgegenständliche Vorhaben bezüglich der Höhenentwicklung im Rahmen der näheren Umgebung liegt und eine Rücksichtslosigkeit hinsichtlich dieser Maßzahl zu verneinen ist.

Zu beachten ist auch die Tatsache, dass das Vorhabengrundstück zum Klägergrundstück hin ansteigt und das Vorhaben teilweise im Hang „verschwindet“, wodurch die Höhe des geplanten Gebäudes aus Sicht des Klägergrundstücks nochmals deutlich absinkt und wenn überhaupt nur minimal über der Höhe des klägerischen Gebäudes liegt.

Aber auch bezüglich der weiteren Maßzahlen kann nicht von einer unzumutbaren Beeinträchtigung gesprochen werden. Wie sich aus den Akten ergibt, befinden sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Vorhabens ähnlich dimensionierte Baukörper mit ähnlich überbauter Grundfläche, GRZ und GFZ.

Das geplante Vorhaben soll eine überbaute Fläche von 416 qm, eine GRZ von 0,37 und eine GFZ von 0,75 haben. Auf dem unmittelbar des Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Straßenseite befindet sich auf dem Grundstück FlNr. … ein Gebäude mit einer überbauten Fläche von 458 qm und einer GRZ von 0,46 und einer GFZ von 0,91. Weiterhin befindet sich in der näheren Umgebung auf dem Grundstück FlNr. … ein Gebäude mit einer überbauten Fläche von 357 qm und einer GRZ von 0,46 und einer GFZ von 0,66.

Auch bezüglich dieser Maßzahlen liegt das Vorhaben im Rahmen der Umgebungsbebauung, so dass eine Rücksichtslosigkeit hinsichtlich dieser Maßzahlen ebenfalls zu verneinen ist und sich die Kläger insgesamt nicht auf eine aus dem Maß abgeleitete Rechtsverletzung nach obigen Grundsätzen berufen können.

Weitere Anhaltspunkte, die zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung in oben beschriebener Weise führen können, sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.

Da sich der Beigeladene durch eine eigene Antragstellung am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat, entspricht es der Billigkeit, dass seine außergerichtlichen Kosten von den Klägern getragen werden (§§ 154 Abs. 3 1. Halbsatz, 162 Abs. 3 VwGO).

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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published on 23/04/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev
published on 13/03/2014 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das
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Annotations

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.