Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Juli 2017 - AN 3 K 12.00290, AN 3 K 12.00295

published on 25/07/2017 00:00
Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Juli 2017 - AN 3 K 12.00290, AN 3 K 12.00295
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, 9 ZB 13.1876, 28/08/2015

Gericht

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Tenor

1. Die Klagen werden abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens

einschließlich der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Tatbestand

Der Beigeladene ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. …, …, der Gemarkung … in … Das Grundstück, das im Geltungsbereich des Bebauungsplans „…“ liegt, der ein eingeschränktes Gewerbegebiet festsetzt, ist mit einer 40 m langen Industriehalle bebaut.

Die Kläger zu 2) sind Eigentümer der nordwestlich gelegenen Grundstücke Fl.Nrn. …, …, … und …, …, die mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut sind. Die Grundstücke liegen nicht unmittelbar am Baugrundstück des Beigeladenen an, sondern werden durch das westlich des Beigeladenengrundstücks gelegene Grundstück Fl.Nr. … getrennt, zwischen diesem und dem Beigeladenengrundstück liegt das ca. 5 m breite Grundstück Fl.Nr. … Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … ist die Klägerin zu 1), deren einziger Gesellschafter der Kläger zu 2. 2) ist. Diese Grundstücke liegen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein allgemeines Wohngebiet festsetzt.

Das Grundstück des Beigeladenen fällt ab Mitte der Industriehalle nach Westen bis zum Ende der Halle um 3 m ab. Der östliche Teil der Industriehalle (Halle A) wird von einer Produktionsfirma, das Untergeschoss des westlichen Hallenteils (Halle C) wird derzeit von einem Party-Service genutzt. Für den erd- und obergeschossigen Teil der Industriehalle (Halle B) beantragte der Beigeladene mit Bauantrag vom 12. Juli 2010 die Umnutzung von Wohnraum zu Geschäftsräumen. Nach der Betriebsbeschreibung soll die Halle B als Eventhalle für Hochzeiten, Geburtstage, Kommunion/Konfirmation, Weihnachtsfeiern, Firmenveranstaltungen, Jubiläumsfeiern, Trauerfeiern sowie sonstige Vorträge und Veranstaltungen (auch Sonderverkaufsaktionen) genutzt werden. Die Halle B wird nur vermietet, wenn das Essen vom Party-Service der Halle C geliefert wird.

Gemäß Betriebsbeschreibung werden in keinem Fall Partys oder Faschingsveranstaltungen sowie Sportveranstaltungen durchgeführt, auch keine Fernsehübertragungen. Musikdarbietungen werden von den Mietern gestellt, es steht eine Musikanlage zur Verfügung, sollte der Mieter eine Live-Musik haben, wird diese auf maximal zwei Musiker begrenzt (es werden keine Musikanlagen vom Mieter zugelassen). Der Mieter hat des Weiteren die Möglichkeiten, Musikanlage, DLB, Projektor, DVD und Video zu nutzen.

Die Veranstaltungshalle bietet Platz für ca. 100 Personen, im Obergeschoss der Halle soll der Garderobenbereich entstehen, Personal wird nicht zur Verfügung gestellt, auch nicht bei eigenen Veranstaltungen. Die Öffnungszeiten sind unterschiedlich und richten sich nach der jeweiligen Veranstaltung.

Mit Bescheid vom 2. September 2010 erteilte das Landratsamt … antragsgemäß die Baugenehmigung u.a. mit der Auflage A2, dass die Beurteilungspegel der von den von der Nutzungsänderung betroffenen Räumen ausgehenden Geräusche, gemessen am nächstgelegenen Immissionsort im Gewerbegebiet die festgelegten Immissionsrichtwerte für ein Gewerbegebiet von tags 62 dB (A) und nachts 57 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Eine Vorbelastung wird mit 3 dB (A) angenommen. Nach Auflage A4 sind die maßgeblichen Immissionspunkte die Wohnungen auf den als GE ausgewiesenen Grundstücken mit den Fl.Nrn. … und … Des Weiteren müssen die erforderlichen insgesamt 22 Pkw-Stellplätze bzw. Garagen auf dem Baugrundstück bis zur Aufnahme der Gebäudenutzung benutzbar hergestellt werden.

Dieser Bescheid und ebenso der Änderungsbescheid vom 15. September 2010, mit dem die Auflage A2 dahingehend geändert wurde, dass die Beurteilungspegel tags 57 dB (A) und nachts 42 dB (A) nicht überschreiten dürfen, wurden der Klägerin zu 1) zugestellt, nicht jedoch den Klägern zu 2) als Eigentümer der o.g. Wohngrundstücke. Soweit die Baugenehmigung zugestellt worden ist, wurde sie nicht angefochten.

Wie den Bauakten zu entnehmen ist, wurden den Klägern zu 2) am 29. September 2010 Kopien der Eingabepläne übersandt, außerdem auf Grund eines Gesprächs vom 4. Oktober 2010 die Beschreibung zur Nutzungsänderung, des Weiteren monierte der Kläger zu 2. 2) hinsichtlich der Stellplatzvorgaben „gleiches Recht für alle“. Mit Schriftsatz vom 8. März 2011 teilte das Landratsamt dem Beigeladenen mit, dass inzwischen von Nachbarn und Anwohnern Lärmbeschwerden vorliegen würden. Die Nutzungsbeschreibung vom 12. Juli 2010 sei Bestandteil der Baugenehmigung und somit einzuhalten. Als Eigentümer sei er dafür verantwortlich, dass die Halle maximal von 100 Personen genutzt werde, insbesondere werde auf die Auflage A2 hinsichtlich der einzuhaltenden Immissionsrichtwerte erinnert. Sollten weitere Lärmbeschwerden eingehen, behalte sich das Landratsamt … die Forderung eines messtechnischen Nachweises zur Einhaltung der Immissionsrichtwerte vor.

Mit Schriftsatz vom 11. März 2011 führte der Beigeladene gegenüber dem Landratsamt aus, seit der Nutzungsgenehmigung habe in der Spiegelhalle noch keine Veranstaltung mit mehr als 100 Personen stattgefunden. Die Bestuhlung sowie die Tische seien nur auf maximal 100 Personen ausgelegt. Bis heute sei bei ihm persönlich noch keine einzige Beschwerde über Lärmbelästigungen eingegangen. Diesbezüglich habe er sich zusätzlich bei der Polizei in … erkundigt. Offensichtlich habe es mehrere Beschwerden gegeben, die immer von derselben Person eingereicht worden seien. Diesen Beschwerden sei auch nachgegangen worden, allerdings hätten sie sich als unbegründet herausgestellt. Um den Lärm so gering wie möglich zu halten, würden keine Feiern von Jugendlichen ohne Eltern sowie Faschingsbälle oder Ähnliches mit privaten Stereoanlagen erlaubt. Zusätzlich führten sie bei jeder Veranstaltung eine Messung der Lautstärke durch, dies erfolge mit eigenem Messgerät, um die gesamte Veranstaltung überwachen zu können. Auf Grund der oben geschilderten Punkte müsse er davon ausgehen, dass die Anschuldigungen offensichtlich nur auf Aussagen von Herrn … beruhen würden, die nicht der Wahrheit entsprächen.

Einer Polizeinotiz vom 19. Juli 2011 ist zu entnehmen, dass der Kläger zu 2. 2) auch im Namen anderer Bewohner des … Beschwerde wegen Ruhestörung durch überlaute Musik aus der Halle … führe. Vor Ort sei ein Verantwortlicher angetroffen worden, der dort seinen 18. Geburtstag mit einem Freund und etwa 150 Gästen gefeiert habe. Er sei belehrt worden, die Musik entsprechend leiser zu drehen, was auch geschehen sei. Gemessene Schallwerte auf dem Gelände hätten 60 dB (A) ergeben, auf der Straße davor 55 dB (A), im …, jeweils Mittelwerte, Spitzen 5 bis 10 dB (A) höher.

Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15. Juli 2011 beantragten die Kläger zu 2) gegenüber dem Landratsamt …, die mit Bescheid des Landratsamtes erteilte Baugenehmigung einer rechtlichen Prüfung zu unterziehen und zumindest um Auflagen dergestalt zu ergänzen, dass der Schutz der Nachbarn, insbesondere der Kläger, sichergestellt werde und gegen die ausgeübte Nutzung insoweit bauaufsichtlich einzuschreiten, als diese sich nicht im Einklang mit der Baugenehmigung befinden würden. Ferner wurde Anzeige einer Ordnungswidrigkeit gem. Art. 79 Abs. 1 Nr. 8 BayBO erstattet. In der Begründung wurde u.a. darauf hingewiesen, dass die Baugenehmigung zwar gegenüber der GmbH als Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nrn. … und … bestandskräftig sei, indessen keine Bestandskraft hinsichtlich der Eigentümer der o.g. Wohngrundstücke eingetreten sei, da diesen keine Baugenehmigung zugestellt worden sei, folglich die Jahresfrist entsprechend § 58 Abs. 2 VwGO noch nicht abgelaufen sei. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit einem am 23. August 2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 19. August 2011 ließen die Kläger zu 2) im Verfahren AN 3 K 11.01612 Klage erheben und beantragen, die Baugenehmigung des Landratsamtes … vom 2. September 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 15. September 2010 aufzuheben.

Diese Klage wurde mit rechtskräftigem Urteil des Gerichts vom 11. April 2013 als unzulässig abgewiesen, da das nachbarliche Abwehrrecht verwirkt sei. Auf die Urteilsbegründung wird Bezug genommen.

Unter dem 27. April 2011 legte der Beigeladene einen Tekturplan vor, danach soll in der Eventhalle ein Lager mit einer Fläche von 15,42 m² eingezogen werden. Dies hat zur Folge, dass statt bisher 22 Stellplätze lediglich noch 19 Stellplätze benötigt werden.

Für die veränderte Ausführung der mit Bescheid vom 2. September 2010 genehmigten Nutzungsänderung von Wohnraum zu Geschäftsräumen genehmigte das Landratsamt … mit Bescheid vom 20. Januar 2012 das Vorhaben unter den nachfolgenden Bedingungen und Auflagen.

Gemäß Auflage 0088 behalten die Auflagen und Hinweise des Baugenehmigungsbescheides vom 2. September 2010 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 15. September 2010 ausgenommen der Auflagen A.2, A.3, A.4, 0301 weiterhin Gültigkeit.

Gemäß Auflage 0301 müssen die erforderlichen 19 Pkw Stellplätze bzw. Garagen auf dem Baugrundstück bis zur Aufnahme der Gebäudenutzung benutzbar hergestellt werden.

Gemäß Auflage A.2 darf der gesamte Beurteilungspegel, der von der Anlage ausgehenden Geräusche, nach der TA-Lärm gemessen an den maßgeblichen Immissionsorten in einem eingeschränkten Gewerbegebiet tagsüber 57 dB (A) und nachts 42 dB (A) und in einem allgemeinen Wohngebiet tagsüber 52 dB (A) und nachts 37 dB (A) nicht überschreiten. Maßgebend für die Beurteilung zur Nachtzeit ist die volle Nachtstunde mit dem höchsten Beurteilungspegel.

Gemäß Auflage A.3 dürfen einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte tagsüber um nicht mehr als 30 dB (A) und nachts um nicht mehr als 20 dB (A) an den maßgeblichen Immissionsorten überschreiten.

Gemäß Auflage A.4 gelten als maßgebliche Immissionsorte u.a. das Wohnhaus …, Fl.Nr. … (WA) und das derzeit unbebaute Grundstück Fl.Nr. … (WA).

Sollten immissionsrelevante Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung im Außenbereich oder an der Außenfassade erforderlich werden (z.B. äußere Kühlaggregate, Lüftungsanlagen, Kompressionen), ist die Einhaltung der zulässigen Immissionsrichtwertanteile bzw. Spitzenpegel im Zuge der Planung bzw. Projektierung in einem Gutachten nach vorheriger Absprache nachzuweisen und dem Landratsamt … vorzulegen. Impuls- und tonhaltige Geräuschanteile der o.g. Anlagen sind zu vermeiden. Ist dies nicht möglich, sind zusätzlich Zuschläge nach TA-Lärm zu berücksichtigten, die in der Summe den Immissionsrichtwertanteil nicht überschreiten dürfen. Immissionsrelevant sind alle technischen Anlagen, wenn der erzeugte Teilbeurteilungspegel weniger als 10 dB (A) unter dem zulässigen Immissionsrichtwert liegt (Auflage A.8).

Gemäß Auflage A.9 sind Fenster bzw. Türen der Gebäudehülle bei immissionsrelevanten Geräuschen (Musikdarbietungen jeglicher Art, Showeinlagen, Gesangsdarbietungen, etc.) ab 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschlossen zu halten.

Gemäß Auflage A.10 sind Veranstaltungen innerhalb des Gebäudes durchzuführen und nicht im Außenbereich. Gemäß Auflage A.11 dürften in dem Zeitraum von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr sich im Außenbereich keine Gäste dauerhaft aufhalten. Gemäß Auflage A.12 sind alle Aktivitäten zur Vor- bzw. Nachbereitung einer Veranstaltung im Tagzeitraum (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) durchzuführen.

Gemäß Auflage A.13 sind Festivitäten, die erhöhte Lärmemissionen verursachen können oder eine discothekähnliche Geräuschentwicklung aufweisen (beispielsweise Faschingsveranstaltungen, Tecno-Partys, Public-Viewing-Veranstaltungen) nicht zulässig. Zulässig sind beispielsweise Geburtstagsfeiern, Weihnachtsfeiern, Trauerfeiern, Jubiläumsfeiern, Vortragsveranstaltungen, Hochzeiten).

Gemäß Auflage A.14 dürfen sich in der Veranstaltungshalle maximal 100 Gäste aufhalten.

Gemäß Auflage A.15 sind elektronisch verstärkte Musikdarbietungen ausschließlich über die hauseigene Anlage abzuspielen.

Gemäß Auflage A.16 ist die Musikanlage (Verstärker) so einzupegeln, dass an der westlichen Grundstücksgrenze unter Einrechnung der Geräuschentwicklung durch die Gäste ein maximaler Immissionspegel von 38 dB (A) zur Nachtzeit bzw. 53 dB (A) zur Tagzeit nicht überschritten wird.

Entsprechend der Auflage A.17 ist Live-Musik auf maximal zwei Musikinstrumente begrenzt.

Mit einem am 24. Februar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag ließen die Kläger gegen den Bescheid vom 20. Januar 2012 Klage erheben und beantragen,

den Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes … vom 20. Januar 2012 aufzuheben.

Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom 2. Mai 2012 im Wesentlichen ausgeführt: Mit der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung seien erstmals auch die Grundstücke der Kläger zu 2) miteinbezogen worden. Dies sei zum Anlass genommen worden, einen schalltechnischen Sachverständigen mit der Prüfung zu beauftragen, ob die in dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Immissionswerte durch den genehmigten Veranstaltungsbetrieb realistischerweise eingehalten werden könnten. Wie eine Überprüfung ergeben habe, könne im Hinblick auf das Grundstück Fl.Nr. … der bescheidsmäßig festgesetzte Immissionsrichtwert nachts an den geplanten Wohngebäuden nicht eingehalten werden und zwar bereits infolge des Fahrzeuglärms auf dem Parkplatz der Eventhalle. Dies ergebe sich aus einem schallimmissionsschutztechnischen Bericht der … vom 16. März 2012. Ausgehend von lediglich 17 Pkw und nicht 19, wie nach der Baugenehmigung gefordert, errechne sich für das geplante Wohnhaus auf dem Grundstück gemäß dem vorgelegten Gutachten ein Beurteilungspegel nachts von 43 dB (A). Selbst bei 50% weniger Kraftfahrzeugen läge immer noch ein Beurteilungspegel von 40 dB (A) vor. Erschwerend komme hinzu, dass auf Grund der beengten Verhältnisse auf dem Baugrundstück für die geparkten Fahrzeuge zusätzliche Rangiervorgänge zu berücksichtigen seien, welche zu einer Lärmerhöhung führen würden.

Nicht durch den beauftragten Sachverständigen untersucht worden sei auch der Veranstaltungslärm, welcher von der Halle ausgehe. Es sei jedoch davon auszugehen, dass auf Grund der schlechten Außendämmung der lediglich aus Wellblechkomponenten errichteten Industriehalle sowie des Umstands, dass offenbar lediglich Fenster der geringsten Schallschutzklasse eingebaut seien, auch durch den Veranstaltungslärm in der Halle die bescheidsmäßig festgelegten Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden könnten. Eindrucksvoll bestätigt werde diese Einschätzung durch die letzte Veranstaltung in der Eventhalle, welche vom 28. auf den 29. April 2012 stattgefunden habe. Dabei habe es sich um eine Hochzeitsfeier gehandelt, der Geschäftsführer der Klägerin zu 1) und seine Ehefrau hätten hierbei am östlichen Rand des Baufensters auf dem Grundstück Fl.Nr. … gegen 23.00 Uhr Werte zwischen 53 und 87 dB(A) mit einem handelsüblichen Dezibelmessgerät gemessen. Bei jetzt schon relativ hohen Außentemperaturen erweise sich, dass die Auflage A.9 des angefochtenen Bescheids in der Praxis nicht einzuhalten sei. Dies deswegen, weil die Halle über keine ausreichende Wärmedämmung verfüge und bei vollem Veranstaltungssaal die Innentemperatur unerträglich ansteige. Ebenso wenig gewährleiste die Auflage A.11 hinreichenden Lärmschutz, es sei völlig lebensfremd anzunehmen, eine solche Veranstaltung ließe sich ausschließlich im geschlossenen Saal durchführen.

Als unpraktikabel erweise sich auch die Auflage A.12, sei eine Live-Band engagiert, werde diese in der Regel ihre Ausrüstung unmittelbar nach der jeweiligen Veranstaltung abbauen wollen. Ansonsten müssten die Band-Mitglieder eine zusätzliche Anfahrt oder eine Übernachtung einplanen, wozu in der Regel keine Bereitschaft bestehen werde. Keine Abhilfe verspreche auch die Auflage A.15, so seien bei der genannten Veranstaltung die Instrumente nicht an die hauseigene Anlage angeschlossen gewesen. Vielmehr hätten die Musiker ihre eigene Anlage verwendet.

Zum Verhältnis der streitgegenständlichen Änderungsgenehmigung zur ursprünglichen Baugenehmigung sei auszuführen, dass die Tektur- bzw. Änderungsgenehmigung vom 20. Januar 2012 die ursprüngliche Baugenehmigung grundsätzlich unberührt lasse. Der Beigeladene habe die Wahl, ob er nach der Grund-, Tektur- oder Änderungsgenehmigung bauen wolle. Der Tektur- oder Änderungsantrag enthalte grundsätzlich insoweit keine automatische Zurücknahme des ursprünglichen Bauantrags. Der Beklagte habe insoweit mitgeteilt, dass anlässlich einer Ortseinsicht festgestellt worden sei, dass der Beigeladene das Lager und die Abstellräume 1 bis 3 wie im genehmigten Tekturplan festgestellt, errichtet habe. Dies zugrunde gelegt, wäre die ursprüngliche Baugenehmigung zwischenzeitlich verbraucht.

So oder so habe die Klägerin zu 1) ein Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage, zwar sei das Grundstück Fl.Nr. … bislang lediglich mit einer Garage bebaut, indessen sei das Grundstück mit einem Wohnhaus jedenfalls bebaubar. Völlig zu Recht habe deshalb das Landratsamt auch bezogen auf das Grundstück der Klägerin zu 1) Immissionsrichtwerte im Bescheid vom 20. Januar 2012 festgesetzt.

Die Baugenehmigung sei darüber hinaus verfahrensfehlerhaft ergangen. Das Landratsamt habe das Vorhaben im vereinfachten Genehmigungsverfahren genehmigt, definitiv handele es sich allerdings im Hinblick auf Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO vorliegend um einen Sonderbau, nämlich um eine Gaststätte mit mehr als 40 Gastplätzen. Wie sich aus der Betriebsbeschreibung vom 12. Juli 2010 sowie aus dem Vorhandensein des Lastenaufzugs ergebe, bestehe vorliegend ein zwingender Zusammenhang zwischen dem im selben Haus ansässigen Partyservice und den Veranstaltungen. Soweit Veranstaltungen stattfinden würden, würden die Speisen vom Partyservice geliefert und wohl auch serviert. Demnach handele es sich um eine in unregelmäßigen Abständen betriebene Gaststätte.Zwar bestehe aus der Sicht des klagenden Nachbarn auf Durchführung eines regulären statt nur vereinfachten Baugenehmigungsverfahren kein Rechtsanspruch. Gleichwohl solle an dieser Stelle auf das objektiv rechtswidrige Verfahren hingewiesen werden. Jedenfalls indiziere dieser Mangel die Versäumnisse des Beklagten bei der Prüfung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme.

Dieses sei verletzt, weil die Umgebung, insbesondere die Grundstücke der Kläger, unzumutbar belastet würden. Bezogen auf das benachbarte allgemeine Wohngebiet, enthalte die streitgegenständliche Änderungsgenehmigung vom 12. Januar 2012 nunmehr entsprechende Auflagen. Allerdings könne der Beigeladene die genannte Auflage, die dem Schutz der Nachbargrundstücke der Klägerin bezwecken solle, bei bestimmungsgemäßem Betrieb der genehmigten Einrichtung aus tatsächlichen Gründen nicht einhalten. Wie oben bereits dargelegt, führe sowohl der Veranstaltungsbetrieb in der Halle als auch der diesem Betrieb zugerechnete Parkplatzlärm dazu, dass die festgesetzten Immissionsrichtwerte nachts jeweils deutlich überschritten würden. Auch die Beachtung der weiteren Auflagen gewährleiste nicht die Einhaltung der Immissionsrichtwerte. Der Betroffene müsse Nebenbestimmungen rechtlich und tatsächlich auch erfüllen können. Die von der Behörde gestellten Forderungen dürften nicht außerhalb der rechtlichen oder tatsächlichen Möglichkeiten liegen. Wenn eine bauliche Anlage ohne Verstoß gegen Auflagen gar nicht sinnvoll betrieben werden könne, seien diese ungeeignet und rechtswidrig.

Dies bedinge im vorliegenden Fall die Rechtsverletzung der Kläger. Da der Beigeladene nach den bestehenden Gegebenheiten, insbesondere der Lage und Form des Betriebsgrundstücks sowie der Bauweise der Halle, die maßgeblichen Immissionsrichtwerte aus tatsächlichen Gründen von vornherein nicht einhalten könne, sei die genehmigte Anlage nach der Eigenart des Baugebiets in dessen Umgebung unzumutbar i.S.v. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO.

Der Beklagte habe dies selbst im Genehmigungsverfahren erkannt. Die Abteilung Immissionsschutz habe es nämlich für notwendig gehalten, vor Erteilung der Baugenehmigung ein schalltechnisches Gutachten durch den Bauherrn einholen zu lassen. Wäre dies geschehen, wäre nach Lage der Dinge vor Erlass des Bescheides offenbar geworden, dass das Vorhaben des Beigeladenen an dieser Stelle nicht genehmigungsfähig sei. Zwar sei Art. 47 BayBO grundsätzlich nicht nachbarschützend, gleichwohl könne im Einzelfall der Mangel an Stellplätzen eines Bauvorhabens gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme verstoßen. Das sei hier der Fall. Aus dem Schreiben vom 15. Juli 2011 an das Landratsamt hätten die Kläger darauf hingewiesen, dass es bei Veranstaltungen in der Eventhalle immer wieder zu Parkproblemen in der Nachbarschaft komme. Die Straße … und der … würden hierbei regelrecht zugeparkt. Hinzu komme, dass sich die Stellplätze z.T. im hinteren Bereich des Baugrundstücks und somit in der Nähe des Wohnhauses der Kläger befänden. Bei dem schalltechnischen Gutachten, welches das Landratsamt nunmehr völlig zu Recht für erforderlich gehalten habe, sei demnach außer dem Lärm, der unmittelbar aus dem Betrieb der Eventhalle resultiere, auch der Parkplatzlärm zu berücksichtigen.

Auf die weitere Begründung und das vorgelegte Gutachten des Ingenieurbüros … vom 16. März 2012 wird Bezug genommen, ebenso auf die Klagebegründung vom 29. Mai 2012.

Mit Schriftsatz vom 4. Juni 2012 führte der Beigeladene aus, die Anschuldigungen der Kläger seien völlig aus der Luft gegriffen. Das Gutachten, das von den Klägern in Auftrag gegeben worden sei, beziehe sich auf einige Parkplätze, die sicher mit einer fest installierten Schallschutzmessanlage kontrolliert werden könnten und ggfs. auch darauf reagiert werden könnte. Er frage sich, ob es sein könne, dass in einem Gewerbegebiet mit einem Schutzwall von ca. 2 m Höhe und einem Pflanzstreifen von ca. 5 m Höhe und 5 m Breite ein Ausfahren aus dem Parkplatz nach 22.00 Uhr verboten werden könne. Man könne das Anwesen der Kläger nicht einmal erkennen.

Bei seinen Investitionen sei er auf Grund der Baugenehmigung vom 2. September 2010 von einem Immissionsrichtwert von tagsüber 62 dB (A) und nachts 57 dB (A) ausgegangen. Leider gingen die Kläger immer wieder gerichtlich gegen ihn vor. Deshalb habe er auch ein Kaufangebot unterbreitet, um endlich seine Ruhe zu haben. Bis jetzt habe er ca. 100.000,00 EUR in die Halle B (Spiegelhalle) investiert. Bei einem Rückbau stehe eine weitere Investition von ca. 50.000,00 EUR an. Bei einer Zahlung der Kläger von 150.000,00 EUR sei er bereit, den Betrieb der Spiegelhalle ab 2. Januar 2013 einzustellen. Die bis heute eingetragenen Veranstaltungen lasse er noch durchführen.

Diesem Schriftsatz war ein Schreiben des Beigeladenen an das Landratsamt … vom selben Tag beigefügt. In diesem Schreiben führte der Beigeladene aus, die erwähnte Ruhestörung vom 28. April 2012 habe er selbst vor Ort überprüft und hierzu auch ein Messprotokoll erstellt. Ein vorbeifahrendes Polizeifahrzeug habe ebenfalls keine Ruhestörung feststellen können. Die Fenster und Türen seien nach 22.00 Uhr immer geschlossen. Es seien nur Raucher zum Rauchen im Außenbereich, hierzu stünden nur 2 Bistrotische mit Aschenbechern bereit. Die Mieter würden bei der Buchung auf die Immissionsschutzrichtlinien hingewiesen und bei der Veranstaltung selbst werde auf die Einhaltung geachtet. Es werde den Mietern unmissverständlich klar gemacht, dass bei Nichteinhaltung umgehend die Musik abzustellen sei. Ein Musiker könne seine Anlage nicht an die hauseigene Musikanlage anschließen. Bei der genannten Veranstaltung seien nur ein Musiker mit einem Keyboard und eine Sängerin anwesend gewesen, die ca. jedes 3. Lied gesungen habe. Eine Buchungsliste von 2012 zum heutigen Stand liege bei.

Was die Forderung an ihn bezüglich eines schalltechnischen Gutachtens anbelange, sehe er die Sachlage völlig anders. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2011 sei klar erläutert worden, dass es weder eine Rolle spiele, wie viele Personen Musik machen würden, noch wie laut es in der Halle sei. Es komme ausschließlich darauf an, wie viel Lärm nach außen dringe.

Er würde deshalb gerne ein Messgerät fest installieren lassen, wodurch die gesamte Veranstaltung lärmtechnisch überwacht werde und auch für jede Veranstaltung ein lückenloses Protokoll erstellt werden könne. Dabei könnte er natürlich auch die Parkplatzgeräusche protokollieren und ggfs. ein Verbot erlassen, dass die betroffenen Fahrzeuge bis 22.00 Uhr entfernt seien oder erst am nächsten Tag abgeholt werden könnten.

Er habe bis zum heutigen Tag keinerlei Beanstandungen wegen Lärmbelästigungen von Nachbarn oder Polizei erhalten. Daher seien die Angaben der Kläger entweder falsch oder nicht nachvollziehbar.

Mit Schriftsatz vom 10. August 2012 teilte das Landratsamt … u.a. mit, auf Grund neuerer Erkenntnisse, so auch des vorgelegten Sachverständigengutachtens … habe das Landratsamt umgehend mit Schreiben vom 22. Mai 2012 zur Vermeidung einer kostenpflichtigen Anordnung die Vorlage eines schalltechnischen Gutachtens für den Gesamtbetrieb vom Beigeladenen gefordert. Da seitens des Beigeladenen kein Gutachten auf freiwilliger Basis vorgelegt worden sei, sei mittels kostenpflichtiger Anordnung vom 17. Juli 2012 ein Gutachten nach § 26 BImSchG mit Fristsetzung bis 24. August 2012 angefordert worden.

Gemäß Auflage A.16 des Bescheides vom 20. Januar 2012 sei die Musikanlage so einzupegeln, dass an der westlichen Grundstücksgrenze unter Einrechnung der Geräuschentwicklung durch die Gäste ein maximaler Immissionspegel von 38 dB(A) zur Nachtzeit bzw. 53 dB(A) zur Tagzeit nicht überschritten werde. Nachdem ein entsprechender Nachweis nach Genehmigungserteilung nicht vorgelegt worden sei, sei mit Anhörungsschreiben vom 22. April 2012 die Forderung eines Nachweises (Messbericht) für die Einpegelung der Anlage durch ein fachtechnisch qualifiziertes Gutachterbüro bis 27. Juni 2012 gefordert worden. Da ein solcher Nachweis auf freiwilliger Basis nicht vorgelegt worden sei, sei nun per kostenpflichtiger Anordnung vom 10. August 2012 auf Basis des Art. 54 Abs. 2 BayBO i.V.m. dem Baugenehmigungsbescheid die Forderung eines entsprechenden Nachweises bis 5. Oktober 2012 gefordert worden.

Mit der Tekturgenehmigung sei festgelegt worden, dass insgesamt 19 Pkw Stellplätze bzw. Garagen auf dem Grundstück des Beigeladenen bis zur Aufnahme der Gebäudenutzung hergestellt werden mussten. Bei einer Baukontrolle am 15. März 2012 sei festgestellt worden, dass die Tekturgenehmigung umgesetzt worden sei und die Bauarbeiten bezüglich der Stellplatzerrichtung am Laufen gewesen seien. Am 8. Mai 2012 sei festgestellt worden, dass die Stellplätze insgesamt errichtet worden seien.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30. August 2012 einigten sich die Beteiligten auf einen Gutachter. Sodann wurde das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung vertagt.

Mit Schriftsatz vom 26. November 2012 teilte das Landratsamt … gegenüber dem Gericht mit, dass das vom TÜV … vorgelegte Gutachten vom 23. Oktober 2012 im Ergebnis feststelle, dass die für die Veranstaltungshalle geltenden Immissionsrichtwertanteile zur Tagzeit unter Berücksichtigung bzw. Festlegung eines maximalen Innenpegels hinreichend unterschritten werde. Ebenso könnten Überschreitungen auf Grund von Spitzenpegeln zur Tagzeit ausgeschlossen werden.

Zur Nachtzeit seien jedoch an allen betrachteten Immissionsorten beträchtliche Überschreitungen der geltenden Immissionsrichtwertanteile – ausgehend vom Fahr- und Parkverkehr auf dem Betriebsgelände zur Nachtzeit – zu erwarten. Zur Geräuschminderung würden seitens des Gutachtens 3 Handlungsalternativen aufgezeigt, nach deren Durchführung mit keinen Überschreitungen mehr zu rechnen wäre. Dies wären im Einzelnen eine Unterlassung jeglichen Fahr- und Parkverkehrs auf dem Betriebsgelände im Zeitraum zwischen 22.00 Uhr und 6.00 Uhr, Errichtung einer Lärmschutzwand oder Errichtung einer abknickenden Lärmschutzwand. Auf Grund des Gutachtens und der dargestellten Lösungsmöglichkeiten werde um Rückantwort bis 18. Dezember 2012 gebeten, praktikable Vorschläge zu unterbreiten.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11. April 2013 führte das Gericht u.a. aus, dass die Lärmwerte, die der Beklagte im Bescheid vom 20. Januar 2012 für das allgemeine Wohngebiet bestimme, im Rahmen des Rücksichtnahmegebots möglicherweise zu niedrig seien, da vorliegend zwei unterschiedliche Baugebiete aneinander grenzten und die klägerischen Grundstücke unmittelbar im Grenzbereich dieser Baugebiete lägen. Die Vertreterin des Beklagten führte aus, das Landratsamt werde noch in dieser Woche eine Anordnung gegenüber dem Beigeladenen erlassen, wonach diesem die Benutzung der auf dem Baugrundstück zu Eventhalle gehörenden Parkplätze in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr untersagt werden würde. Im Hinblick darauf, wurde das Verwaltungsstreitverfahren erneut vertagt.

Mit Anordnung vom 12. April 2013 untersagte der Beklagte dem Beigeladenen ab sofort, das Grundstück am …, … in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (sogenannte Nachtzeit) mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen. Das reine Parken ohne Bewegen des motorisierten Fahrzeugs in der Nachtzeit wird hiervon nicht erfasst. Darüber hinaus wurde die sofortige Vollziehung angeordnet und für den Fall des Zuwiderhandelns der Verpflichtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 EUR angedroht.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf das Gutachten des TÜV … vom 23. Oktober 2012 Bezug genommen, wonach dieser ausführe, dass es bei Berücksichtigung des gesamten Veranstaltungsbetriebs zur Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu teils gravierenden Überschreitungen des zulässigen Immissionsrichtwertes komme. So sei zur Nachtzeit am Immissionsort 1 eine Überschreitung um 11 dB(A), am Immissionsort 2 um 6 dB(A), am Immissionsort 3 um 3 dB(A) und am Immissionsort 4 um 9 dB(A) zu erwarten. Nur bei Unterlassung jeglichen Fahr- und Parkverkehrs auf dem Betriebsgelände zur Nachtzeit werde der reduzierte Immissionsrichtwert von 42 dB(A) am Immissionsort 1 eingehalten. Impliziert bedeutet dies, dass allein der Lärm durch den Betrieb der Veranstaltungshalle einen Beurteilungspegel von 42 dB(A) am Immissionsort 1 verursachen würde. Voraussetzung hierfür wäre, dass ein mittlerer Halleninnenpegel entsprechend den Ausführungen im Gutachten von 80 dB(A) nicht überschritten werde. Der schalltechnische Nachweis durch einen Gutachter wäre hierüber noch zu erbringen.

Weiterhin werde der zulässige Spitzenpegel zur Nachtzeit (70 dB(A)) für das eingeschränkte Gewerbegebiet bzw. 60 dB(A) für das allgemeine Wohngebiet durch Geräusche von den Autos an den Immissionsorten 1, 2 (beide eingeschränktes Gewerbegebiet) und 4 (allgemeines Wohngebiet) um bis zu 8 dB (A) überschritten. Eine auf die Nutzung der Eventhalle und ihrer Außenanlagen zur Nachtzeit zurückzuführende Überschreitung des zulässigen Richtwerts um bis zu 11 dB(A) müsse als erhebliche schädliche Umwelteinwirkung eingestuft werden. Für die betroffenen Nachbarn an den relevanten Immissionsorten bedeute dies eine erhebliche Beeinträchtigung des persönlichen Lebensraumes. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 14. Juni 2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger im Wege der Klageänderung,

den Beklagten zu verpflichten, gegen die von dem Beigeladenen ausgeübte Nutzung des Betriebs einer Eventhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … bauaufsichtlich bzw. nach Maßgabe des Immissionsschutzrechts einzuschreiten.

Zur Begründung der geänderten Klage wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Beigeladene halte die zum Schutz der Nachbarschaft in den Baugenehmigungen enthaltenen Nebenbestimmungen, insbesondere im Bescheid vom 20. Januar 2012, nicht ein.

Das Landratsamt habe zwischenzeitlich einen Anordnungsbescheid vom 12. April 2013 gegen den Beigeladenen erlassen. Die bisherigen, auf der Grundlage des Immissionsschutzrechts erlassenen Anordnungen reichten jedoch nicht aus, um die Kläger vor unzumutbaren Immissionen, die von der streitgegenständlichen Nutzung ausgingen, zu bewahren. Selbst wenn der Beigeladene sich an das im Bescheid vom 12. April 2013 angeordnete Nachtfahrverbot halte, was freilich nach den Beobachtungen der Kläger bislang nicht der Fall sei, sei die Nachtruhe der Kläger deswegen nicht gewährleistet, weil der Beigeladene insbesondere die Auflagen A.2 bis A.4, A.9, A.10 und A.11 im Bescheid vom 20. Januar 2012 nicht einhalte. Wie bereits vorgetragen, führten die schlechten baulichen Gegebenheiten der bestehenden Industriehalle dazu, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte bereits durch den Hallenbetrieb selbst, das heißt ungeachtet eines Parkplatzlärms immer wieder erheblich überschritten würden. Der Anordnungsbescheid des Landratsamts vom 12. April 2013 greife diese Thematik auf Seite 4 auch auf. Dieser schalltechnische Nachweis stehe bislang jedoch aus. Tatsächlich komme es auch jetzt noch immer wieder zu erheblichen Überschreitungen insbesondere zur Nachtzeit an den maßgeblichen Immissionsorten auf den Grundstücken der Kläger. Die bisherigen Maßnahmen reichten deshalb nicht aus.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2013 führte der Beigeladene aus, seiner Meinung nach habe er sich keinerlei Fehlverhalten zu Schulden kommen lassen. Es werde versucht, die gesamte Gewerbeeinheit stillzulegen. Die auferlegten Immissionsrichtwerte würden von der Spiegelhalle eingehalten. Weshalb nun von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr ein tägliches Fahrverbot auf dem gesamten Gelände angeordnet worden sei, sei für ihn nicht nachvollziehbar. Durch dieses Fahrverbot würden möglicherweise die anderen Mieter ihre Existenz verlieren, da sie ihren normalen Arbeitsablauf nicht mehr durchführen könnten.

Er habe seit 30. April 2011 regelmäßig auf Wunsch des Landratsamtes … ein Lärmgutachten erstellt, während und eine Stunde nach der Veranstaltung. Man könne sehr gut erkennen, dass teilweise nach Ende der Veranstaltung die Geräusche höher seien als während einer Veranstaltung. Die Parkplätze hätten mit die wenigsten Immissionsrichtwerte vom gesamten Gewerbegebiet 3.

Warum er nicht wie seine gesamten Nachbarn einen Bestandsschutz habe, sei für ihn unerklärlich. Die Firma … habe ihren Betrieb 11 Jahre im Hause und werde in den nächsten Wochen ihren Betrieb einstellen. Die Firma … bestehe seit 1. März 2010 und könne unter diesen Umständen ihrer Arbeit nicht mehr vernünftig nachgehen, er dürfe zwar sechsmal im Jahr dieses Fahrverbot umgehen, müsse dies aber drei Tage im Voraus dem Landratsamt melden. Es sei der Firma gar nicht möglich, dies einige Tage vorher dem Landratsamt zu melden, da es sich kurzfristig entscheide, ob noch Essen oder Geschirr nachgeliefert werden müsse. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Der Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Tektur- bzw. Nachtragsgenehmigung vom 20. Januar 2012 verletze gegenüber den Klägern – wegen der mangels rechtzeitig erhobener Anfechtungsklagen bestandskräftig gewordenen Ausgangsgenehmigung vom Jahr 2010 - keine geschützten nachbarlichen Belange, da sie deren bisherige Situation nicht verschlechtere. Die gegen diese Genehmigung gerichteten Klagen seien unbegründet. Dieser Erteilung dieser Genehmigung vorausgehende Prüfung müsse sich nicht auf alle Voraussetzungen der bebauungsrechtlichen Zulässigkeit des Gesamtvorhabens erstrecken. Vielmehr müsse die Genehmigung sich nur auf die Voraussetzungen beziehen, die durch die Änderung berührt würden.

Wie dargelegt, habe sich die beantragte Änderung nur auf die Nutzung eines minimalen Teils der Veranstaltungsfläche als Lagerraum beschränkt. Bei dieser Änderung sei lediglich die Anforderung an die Zahl der nachzuweisenden Stellplätze berührt. Demgemäß sei mit der Genehmigung vom 20. Januar 2012 im Wesentlichen auch nur die im ursprünglichen Bescheid enthaltene Auflage zu den nachzuweisenden Stellplätzen geändert worden.

Die immissionsschutzrechtlichen Auflagen seien auch nicht wegen, sondern nur anlässlich des Tekturantrags gestützt auf den Auflagenvorbehalt der Ausgangsgenehmigung in die Änderungsgenehmigung mit aufgenommen worden. Grund hierfür sei die Motivation, dass man im Hinblick auf die bereits anhängige Klage (AN 3 K 11.01612) die Situation umfassend befrieden wolle, zugleich aber keine greifbaren Anhaltspunkte für eine immissionsschutzrechtlich, die Familie … beeinträchtigende Lage hätte. Denn zum damaligen Zeitpunkt habe auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht für die Forderung eines Lärmschutzgutachtens gegenüber dem Beigeladenen keine hinreichende Grundlage bestanden. Die Familie … habe sich zwar mehrfach an die Polizei mit Lärmbeschwerden gewandt, bei den daraufhin erfolgten nächtlichen Kontrollen habe die Polizei allerdings durchwegs festgestellt, dass die Lärmwerte eingehalten worden seien. Demnach sollten mit den zusätzlichen Auflagen dem Beigeladenen auch nur seine ohnehin gesetzlich geltenden Anforderungen in Form von Auflagen verdeutlicht werden. Daneben seien mit den hinzugefügten Auflagen auch immissionsschutzrechtliche Einschränkungen festgeschrieben worden, die dem Beigeladenen lediglich den Umfang seiner Genehmigung vor Augen führen sollten. Denn die Einschränkungen hätten sich bereits aus dem beantragten Betriebskonzeptes des Beigeladenen selbst ergeben, auf dessen Grundlage die Genehmigungen aus dem Jahre 2010 ergangen seien. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2013 übersandte der Beigeladene an den Beklagten einen Messbericht des TÜV … vom 30. April 2013 hinsichtlich der Schallpegelmessungen in der Veranstaltungshalle; Einpegelung der Beschallungsanlage. Nach diesem Gutachten wird der zum Ansatz gebrachte mittlere Halleninnenpegel von 80 dB(A) in Summe durch den Betrieb der Beschallungsanlage sowie die Kommunikationsgeräusche der Veranstaltungsgäste hervorgerufen. Gemäß dem vorliegenden Gutachten sei für den ausschließlich durch die Beschallungsanlage hervorgerufenen Geräuschanteil ein maximaler mittlerer Innenpegel im Bereich der Außenhautelemente der Halle von 78 dB(A) zugrunde gelegt worden. Demnach sei die vorhandene Beschallungsanlage so eingepegelt worden, dass auf Grund ihres Betriebs ein mittlerer Halleninnenpegel im Bereich der Außenhautelemente der Halle von 78 dB(A) nicht überschritten werde. Zur Berücksichtigung der Impulshaltigkeit sei im Zuge der Schallpegelmessungen zur Einpegelung der Anlage der Taktmaximalpegel betrachtet worden. Es sei ein basslastiges Musikstück mit entsprechender Dynamik wiedergegeben worden. Die anschließend durchgeführte Schallpegelmessung habe bei den eingestellten Parametern der Musikanlage einen mittleren Innenpegel von 78 dB(A) ergeben. Für die Schallpegelmessungen sei das Mikrofon etwa in Raummitte aufgestellt worden. Dies entspreche der Worst-Case-Betrachtung. Dadurch sei sichergestellt, dass auch der mittlere Halleninnenpegel im Bereich der Außenhautelemente der Halle den Wert von 78 dB(A) nicht überschreite. Unmittelbar im Anschluss an die Messung seien die entsprechenden Geräte der Beschallungsanlage jeweils mit einer Plombe versehen worden.

Möglicherweise auf Grund weiterer Beschwerden erging am 28. Mai 2013 gegenüber dem Beigeladenen folgender Bescheid: Falls der Beigeladene, die in Auflage A.9 des Baugenehmigungsbescheides des Landratsamts … vom 20. Januar 2012 festgesetzte Verpflichtung, die Fenster und Türen der Gebäudehülle bei immissionsrelevanten Geräuschen (Musikdarbietungen jeglicher Art, Showeinlagen, Gesangsdarbietungen etc.) ab 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr geschlossen zu halten, nicht beachtet, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR zur Zahlung fällig.

Zur Begründung wurde ausgeführt, im Rahmen einer behördlichen Kontrolle im Zusammenhang mit einer Veranstaltung am 25. Mai 2013 sei festgestellt und dokumentiert worden, dass ein Fenster auf der Nordseite der Veranstaltungshalle im Zeitraum von 22.00 Uhr bis 23.00 Uhr während der laufenden Musikdarbietungen geöffnet gewesen sei. Insoweit sei gegen die oben genannte Auflage der Baugenehmigung verstoßen worden.

Mit einem weiteren Schriftsatz vom 11. Juli 2013 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Kläger,

den Beklagten zu verpflichten, den von dem Beigeladenen ausgeübten Betrieb einer Eventhalle auf dem Grundstück …, Fl.Nr. … der Gemarkung … zu untersagen,

hilfsweise:

Den Betrieb der Eventhalle zur Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu untersagen,

hilfsweise:

Den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Zur Begründung der Anträge wurde im Wesentlichen ausgeführt, bauaufsichtliches bzw. immissionsschutzrechtliches Einschreiten zur Unterbindung der Lärmemissionen der Eventhalle seien notwendig, um den Schutz der Nachbarschaft und der Allgemeinheit vor Gesundheitsgefährdungen zu gewährleisten. Dies ergebe sich zum einen daraus, dass der Beigeladene die bisher gemachten Anordnungen und Auflagen nicht befolge und zum anderen, dass die Halle generell für derartige Veranstaltungen auf Grund ihres baulichen Zustands und ihrer Eigenschaften ungeeignet sei. Dies belege auch die schalltechnische Stellungnahme des Ingenieurbüros … vom 7. März 2013, welches besage, dass bereits Geräusche aus der Veranstaltungshalle zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten führen könnten.

Nach den Beobachtungen des Klägers zu 2.2 seien bei mehreren Veranstaltungen (11.5.2013, 25.5.2013, 29.6.2013) Fenster der Halle geöffnet bzw. gekippt gewesen, außerdem hätten sich Gäste der Eventhalle bei geöffneter Tür im Außenbereich aufgehalten. Am 11. Mai 2013 sei mindestens bis 2.15 Uhr laute Musik aus der Halle vom Schlafzimmerfenster der Tochter aus zu hören gewesen. Nach einer Messung durch den Kläger zu 2.2 habe sich ein Wert von 47 dB(A) ergeben. Ferner halte der Beigeladene die Anordnung vom 12. April 2012 hinsichtlich des Parkplatzlärms nicht ein. Bei mehreren Veranstaltungen habe der Kläger zu 2.2 wiederholt Verstöße gegen das Nachtfahrverbot feststellen können. Abgestellte Autos seien nachts entfernt worden.

Selbst wenn der Beigeladene alle Auflagen beachten würde, wäre der Schallschutz nicht gewährleistet, da die Halle auf Grund des baulichen Zustands für Veranstaltungen nicht geeignet sei. Fraglich sei weiterhin, ob der im Gutachten des TÜV … vorausgesetzte Halleninnenpegel von 80 dB(A) überhaupt eingehalten werden könne. Tatsächlich sei dies nicht möglich, selbst wenn die in der Halle installierte Verstärkeranlage eingepegelt sei. Es lasse sich gar nicht vermeiden, dass bei einer Veranstaltung mit bis zu 100 Teilnehmern Kommunikationsgeräusche ein Halleninnenpegel von über 80 dB(A) entstehe, ungeachtet einer gedämpften Verstärkeranlage. Dies sehe offensichtlich auch der Beklagte so, wie bereits im Schriftsatz vom 14. Juni 2013 erwähnt, heiße es auch in der Anordnung vom 12. April 2013, dass hinsichtlich eines mittleren Hallenpegels von 80 dB(A) der schalltechnische Nachweis durch einen Gutachter hierüber noch zu erbringen wäre. Der Nachweis sei bislang nicht erbracht, es sei deshalb erforderlich, ein gerichtliches Gutachten einzuholen, welches die Überschreitung oder Einhaltung der Grenzwerte eindeutig feststelle. Das Gutachten des TÜV … lege die durch den Betreiber der Halle eingepegelte Lautstärke zu Grunde, nach Aussage des Betreibers, welche dem Gutachten zu Grunde liege, sei dies die Lautstärke, die üblicherweise während der Veranstaltungen abgespielt werde. Ob dies die tatsächlich eingestellte Lautstärke während der Feiern sei, könne damit nicht festgestellt werden. Entscheidend sei dabei, dass das Gutachten des TÜV … sich nur mit denjenigen Geräuschemissionen auseinandersetze, welche die hauseigene Verstärkeranlage erzeuge. Dies sei aber zu kurz gegriffen, da daneben auch weitere Geräusche, wie bereits oben ausgeführt, zu berücksichtigen seien. Die zwischenzeitlich im Auftrag der Klägerseite eingeholte Stellungnahme des Ingenieurbüros … vom 7. März 2013 überprüfe die Feststellungen des Gutachtens des TÜV … auf Plausibilität und gelange zum Ergebnis, dass nach ihrer Einschätzung davon auszugehen sei, dass bereits die Geräusche aus der Veranstaltungshalle – insbesondere bei Berücksichtigung von Veranstaltungen mit Live-Musik – zu Überschreitungen der zulässigen Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten führen würde. Der Rechenansatz für den Halleninnenpegel in den schalltechnischen Untersuchungen vom 23. Oktober 2012 sei ihres Erachtens zu niedrig angesetzt. Zudem gehe aus der schalltechnischen Untersuchung nicht hervor, inwieweit Berechnungen frequenzbewertet durchgeführt worden seien. Insbesondere leichte Außenbauteilkonstruktionen wiesen in der Regel eine geringere Schalldämmung im tieffrequenten Schallpegelbereich auf.

Das noch einzuholende gerichtliche Sachverständigengutachten sollte sich auch mit dem Thema der ausreichenden Lüftung/Kühlung der Halle beschäftigen, da die Fenster und Türen gerade im Sommer geöffnet würden, um nachts kühlere Luft in die Halle zu lassen. Dies sei zwar nach den Auflagen nicht zulässig, werde aber praktisch so gehandhabt.

Den Ausführungen des Beigeladenen in seinem Schriftsatz vom 29. Juni 2013 hinsichtlich der eingepegelten und verplombten Musikanlage sei somit entgegenzuhalten, dass dies bei Feiern und Veranstaltungen nicht die einzige Lärmquelle sei, so dass vielmehr auch Live-Musik und die Stimmen der Teilnehmer der Veranstaltung einen wesentlichen Teil der Lärmemissionen darstellen würden. Eine Summierung dieser Schallimmissionen führe dazu, dass die Grenzwerte nicht eingehalten würden.

Was den vom Beigeladenen reklamierten Bestandsschutz anbelange, sei einzuräumen, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zwar mittlerweile bestandskräftig geworden sei, allerdings müsse sich der Beigeladene entgegenhalten lassen, dass er gegen die zum Schutz der Nachbarschaft erlassenen Auflagen vielmals verstoßen habe und offensichtlich die Auflagen im Hinblick auf die gegebenen Verhältnisse gar nicht einhalten könne. Er übersehe, dass es weder die Idee der Kläger noch des Beklagten gewesen sei, an diesem konfliktträchtigen Standort in einem eingeschränkten Gewerbegebiet unmittelbar am Rand eines Wohngebiets eine Eventhalle mit nächtlichem Veranstaltungs- und Gastronomiebetrieb zu unterhalten.

Es bestehe ein Anspruch auf bauaufsichtliches oder wie vom Landratsamt bisher bevorzugt immissionsschutzrechtliches Einschreiten. Anwendbar im Fall der teilweisen Betriebsuntersagung seien sowohl § 24 als auch§ 25 Abs. 2 BImSchG. Allerdings sei § 25 Abs. 2 BImSchG die speziellere Vorschrift, wenn die Gesundheit von Menschen gefährdet sei. Nach § 25 Abs. 2 BImSchG solle der Betrieb einer Anlage untersagt werden, wenn die von der Anlage hervorgerufenen schädlichen Umweltauswirkungen das Leben und die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden würde. Diese Voraussetzungen seien vorliegend gegeben. Die Eventhalle einschließlich der zugehörigen Parkplätze stelle eine nicht genehmigungsbedürfte Anlage i.S.d. BImSchG dar. Vorliegend sei die Gesundheit der Nachbarschaft gefährdet und beeinträchtigt, da die wiederholte Überschreitung der Immissionsgrenzen zu Schlafstörungen, welche eine Gesundheitsverletzung darstellten, führe. Der Schutz der Nachbarschaft und Allgemeinheit sei gegenüber den gewerblichen Interessen des Beigeladenen vorrangig, da ein ordnungsgemäßes Auskommen mit seinem Anlagenbetrieb in der Nachbarschaft nicht möglich sei. Auf Grund der wiederholten Missachtung der Auflagen und Anordnungen könne nicht erwartet werden, dass er sich künftig an die Auflagen und Anordnungen halten werden. Vielmehr sei zur Erreichung des Ziels nurmehr eine generelle Untersagung des Betriebs – zumindest zur Nachtzeit – erforderlich. Schutz auf andere Weise sei deshalb nicht möglich. Dies insbesondere auch deshalb, da selbst bei Einhaltung der Anordnungen und Auflagen keine Aussicht auf Einhaltung der Grenzwerte auf Grund des Zustands der Halle möglich sei.

§ 25 Abs. 2 BImSchG sei eine Sollvorschrift, von der Untersagung des Betriebs könne bei einer Gesundheitsgefahr deshalb nur dann abgesehen werden, wenn begründete Tatsachen für die Abweichung von der Sollvorschrift bestünden. Ansonsten sei die Behörde zum Erlass eines derartigen Bescheids verpflichtet. Somit bestehe ein Anspruch auf Untersagung, da keine begründeten Tatsachen für eine Abweichung vom Regelfall ersichtlich seien. Damit sei unabhängig davon, ob der Beigeladene die ihm gemachten verhaltensbezogenen Auflagen und Anordnungen erfülle, der Betrieb zumindest zur Nachtzeit zu untersagen. Wie eine Beweisaufnahme ergeben werde, halte der Beigeladene bereits die ihm aufgegebenen Tagimmissionsrichtwerte nicht ein. Dies rechtfertige eine Untersagung des Betriebs der Eventhalle insgesamt. Für den Fall, dass das Gericht dem nicht folgen wolle, sei es zur Gewährleistung der Nachtruhe der Kläger zumindest geboten, den Nachtbetrieb der Halle zu untersagen. Die bisher vom Beklagten lediglich ausgesprochene Untersagung des nächtlichen Parkplatzbetriebs habe sich als nicht ausreichend erwiesen. Für den Fall, dass das Gericht auch dem nicht folgen wolle, werde der weitere Hilfsantrag gestellt. Auf die weitere Begründung wird Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, insbesondere der Niederschriften über die Termine zur mündlichen Verhandlung und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässigen Klagen sind unbegründet.

Der Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen Fl.Nr. …, …, in … verstößt nicht gegen das Nachbarschutz entfaltende Gebot der Rücksichtnahme, so dass die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Gegenstand des Rechtsstreits ist nach dem in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2013 gestellten Anträgen der Kläger die Verpflichtung des Beklagten, den von dem Beigeladenen ausgeübten Betrieb der Eventhalle auf dem o.g. Grundstück zu untersagen, hilfsweise den Betrieb der Eventhalle zur Nachtzeit (von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) zu untersagen, hilfsweise den Antrag der Kläger auf bauaufsichtliches oder immissionsschutzrechtliches Einschreiten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger ursprünglich beantragt haben, den Baugenehmigungsbescheid vom 20. Januar 2012 aufzuheben, da es sich vorliegend um eine sachdienliche Klageänderung handelt. Sachdienlich ist eine Klageänderung i.d.R. dann, wenn sie der entgültigen Beilegung des Rechtsstreits dient und der Streitstoff im Wesentlichen derselbe bleibt (BayVGH, U. v. 26.6.2012 – 10 BV 09.2259 m.w.N.; juris).

Beides ist hier der Fall.

Allein der ursprünglich gestellte Antrag, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 20. Januar 2012 aufzuheben, ist im Ergebnis nicht zielführend, da es sich insoweit lediglich um eine Tekturgenehmigung zur Baugenehmigung vom 2. September 2010 i.d.F. der Änderungsgenehmigung vom 15. September 2010 handelt, die bestands- bzw. rechtskräftig ist, da ja die Kläger zu 2) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 11. April 2013, mit dem die Klage der Kläger zu 2) gegen die genannte Baugenehmigung als unzulässig abgewiesen worden ist, kein Rechtsmittel eingelegt haben. Somit wäre die ursprüngliche Anfechtungsklage gegen die Tekturgenehmigung vom 20. Januar 2012 nicht zielführend, weil diese Tekturgenehmigung im Vergleich zur ursprünglichen Baugenehmigung vom 2. September 2010 i.d.F. der Änderungsgenehmigung vom 15. September 2010 keine für die Kläger zusätzliche Beschwer enthält, so dass die Klage wohl schon deshalb insoweit abzuweisen gewesen wäre.

Die Klage wäre auch nicht deshalb erfolgreich gewesen, weil die Klägerseite der Auffassung ist, dass die vorliegende Eventhalle verfahrensrechtlich als Sonderbau im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO, nämlich als Gaststätte mit mehr als 40 Gastplätzen hätte behandelt werden müssen und damit nicht im vereinfachten Verfahren gemäßArt. 59 BayBO hätte genehmigt werden dürfen. Zum einen führt der Klägervertreter selbst zurecht aus, dass ein Nachbar keinen Anspruch auf die Durchführung eines bestimmten Verfahrens hat, in dem die Baugenehmigung, die er anficht, erlassen wird (vgl. BayVGH, U. v. 24.01.2013 – 2 BV 11.1631; juris), zum andern handelt es sich vorliegend nicht um eine Gaststätte, da die Eventhalle nicht jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist (§ 1 Abs. 1 GaststättenG). Die Eventhalle wird ja nur zu privaten Feiern, wie Kommunionen, Konfirmationen, Geburtstage, Hochzeiten usw. vermietet, so dass nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen Getränke und Speisen verabreicht werden und auch nicht bestimmten Personenkreisen z. B. Angehörigen einer bestimmten Gesellschaftsschicht oder eines Berufsstandes, Mitgliedern eines Vereins, sondern es handelt sich hier im Wesentlichen um geschlossene Gesellschaften, so dass definitionsgemäß keine Gaststätte vorliegt (vgl. zum ganzen Metzner, Gaststättengesetz, 6. Auflage, § 1 Rd.Nr. 66 ff.).

Die nunmehr geänderten Klageanträge, denen der Beklagte im Übrigen auch nicht widersprochen hat, sind geeignet, den Rechtsstreit endgültig beizulegen. Ziel der Kläger ist es, den Betrieb der Eventhalle entweder vollständig zu untersagen bzw. so zu gestalten, dass von diesem keine Belästigungen ausgehen, denen die Kläger nach ihrer Ansicht ausgesetzt sind. Dieses Klageziel kann nur dadurch erreicht werden, den Beklagten entweder zu verpflichten, den Betrieb der Eventhalle insgesamt zu untersagen bzw., wie sich aus den Hilfsanträgen der Kläger ergibt, zu beschränken. Nur damit kann der Rechtsstreit endgültig erledigt werden, denn anderenfalls wären die Kläger gezwungen, ein weiteres Verfahren einzuleiten, um ihre Ziele erreichen zu können.

Außerdem bleibt der Streitstoff im Wesentlichen derselbe, da es den Klägern im Grunde darum geht, den Betrieb der Eventhalle zu untersagen, egal ob im Wege der Aufhebung der Baugenehmigung oder im Zuge der Verpflichtung des Beklagten, bauaufsichtliche Maßnahmen durchzuführen.

2. Die Klagen sind auch mit den geänderten Klageanträgen sowohl im Hauptantrag als auch in den Hilfsanträgen unbegründet, da die Kläger durch den Betrieb des Beigeladenen nicht in dem Nachbarschutz vermittelnden Gebot der Rücksichtnahme verletzt sind.

Vorliegend können die Kläger lediglich einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme geltend machen, da die Grundstücke der Kläger und das Grundstück des Beigeladenen sich im Bereich zweier verschiedener Bebauungspläne befinden, die zudem eine unterschiedliche Art der baulichen Nutzung festsetzen. Während sich die Grundstücke der Kläger in einem Bebauungsplan befinden, der als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet festsetzt, befindet sich das Grundstück des Beigeladenen im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ein (eingeschränktes) Gewerbegebiet festsetzt. In einem solchen Fall scheidet in aller Regel ein Gebietserhaltungsanspruch aus und es verbleibt lediglich das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme, wenn ein gebietsübergreifender Nachbarschutz vom Planungswillen her nicht erkennbar ist (vgl. BayVGH, B. v. 23.3.2007 – 2 ZB 07.204 m.w.N; juris). Dass ein solcher Planungswille vorliegen würde, haben die Kläger selbst nicht behauptet und ist im Übrigen auch nicht erkennbar.

Eine Verletzung des in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebots der Rücksichtnahme vermag die Kammer nicht festzustellen.

Das Gebot der Rücksichtnahme ist dabei keine allgemeine Härteklausel, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht, sondern Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts wie § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Danach sind bauliche und sonstige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden. Das in dieser Vorschrift verankerte Gebot der Rücksichtnahme bedeutet nicht, jede Beeinträchtigung eines Nachbarn zu vermeiden. Vielmehr soll das Rücksichtnahmegebot einen angemessenen Interessenausgleich gewährleisten. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Rücksichtnahmeverpflichtete Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er dabei nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Ein Nachbar kann in diesem Zusammenhang lediglich solche Nutzungsstörungen abwehren, die als rücksichtslos zu werten sind. Dies ist erst dann der Fall, wenn die mit dem Bauvorhaben verbundenen Beeinträchtigungen der Nutzung des eigenen Grundstücks bei der zu treffenden Abwägung für den Nachbarn billigerweise unzumutbar erscheinen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Es sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist, gegeneinander abzuwägen. Feste Regeln lassen sich dabei nicht aufstellen. Erforderlich ist vielmehr eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen. Es muss somit – im Gegensatz zum von einer konkreten Beeinträchtigung unabhängigen Gebietserhaltungsanspruch – eine konkrete Beeinträchtigung des Nachbarn durch das Bauvorhaben vorliegen, um einen nachbarrechtlichen Abwehranspruch aus dem Gebot der Rücksichtnahme annehmen zu können. Bloße Lästigkeiten muss der Nachbar hinnehmen (BayVGH, U. v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211; juris).

Unzumutbare Beeinträchtigungen i.S.v. § 3 BImSchG sind hier nicht erkennbar. Zwar machen die Kläger hier Immissionen geltend, die vom Betrieb der Eventhalle des Beigeladenen ausgehen, jedoch sind diese nach Auffassung der Kammer nicht derart gravierend, dass sie für die Kläger unzumutbar wären.

Den Klägern ist zunächst darin Recht zu geben, dass die Handlungsweise des Landratsamtes … im Zeitpunkt der mittlerweile rechtskräftigen Baugenehmigung vom 2. September 2010 i.d.F. des Änderungsbescheides vom 15. September 2010 nicht optimal gewesen ist, insbesondere wohl schon zu diesem Zeitpunkt ein Lärmgutachten notwendig gewesen wäre, um abschätzen zu können, welche Immissionen von dem Betrieb der Eventhalle des Beigeladenen ausgehen können. Allerdings liegen mittlerweile Lärmgutachten und auch Anordnungen des Landratsamtes … vor, die belegen bzw. dazu führen, dass derzeit vom Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen keine unzumutbaren Lärmbelästigungen in Bezug auf die klägerischen Grundstücke zu erwarten sind.

Allen vorliegenden Gutachten kann wohl mit Sicherheit entnommen werden, dass die klägerischen Grundstücke durch den Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen tagsüber sowohl werktags als auch sonn- und feiertags keinen nach der TA Lärm unzulässigen Belästigungen ausgesetzt sind. So ergibt sich aus dem Lärmgutachten des TÜV … vom 23. Oktober 2012 an den Wohngrundstücken der Kläger zu 2) ein Beurteilungspegel werktags von 44 dB (A) und sonn- und feiertags von 46 dB (A) tagsüber, am Grundstück Fl.Nr. … ein solcher von 49 dB (A) bzw. 51 dB (A). Dies ergibt sich übrigens auch aus den schalltechnischen Messungen vom 28. Juli 2012 (Sorge vom 15. August 2012), wonach sich bei Messungen in der Zeit von 20.15 Uhr bis 23.00 Uhr ein Schallpegel von jeweils 40,9 dB (A) ergibt. Auch die zulässigen Spitzenpegel bleiben an den genannten Grundstücken gemäß dem Gutachten des TÜV … mit 26 bzw. 17 dB (A) unter den zulässigen Spitzenpegeln. Aus alledem ergibt sich daher, dass jedenfalls tagsüber vom Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück des Beigeladenen keine Lärmbelästigungen ausgehen, die nur annähernd als unzumutbar anzusehen wären, so dass schon damit die Kläger mit ihrem Hauptantrag, den Beklagten zu verpflichten, den von dem Beigeladenen ausgeübten Betrieb der Eventhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung … zu untersagen, keinen Erfolg haben können.

Auch die im Schriftsatz vom 11. Juli 2013 auf Seiten 4,5 u. 7 angekündigten und in der mündlichen Verhandlung wiederholten bedingten Beweisanträge waren auf Grund der vorliegenden Gutachten nicht zu verfolgen. Für die Berechnung der Lärmwerte tagsüber spielt es nach dem Gutachten des TÜV … vom 23. Oktober 2012 keine Rolle, ob die Fenster der Eventhalle geschlossen gehalten werden oder nicht, da das Gutachten des TÜV … darauf basiert, dass während des Tagesbetriebs der Eventhalle die Fenster sämtlich gekippt sind und ein durchgängiger Betrieb der Eventhalle stattfindet, d.h. von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr, um bei der Berechnung der Lärmwerte auf der sicheren Seite zu sein. Insoweit ist eine Einvernahme des Klägers zu 2.2 nicht notwendig und auch die angeführten Schreiben des Klägers zu 2.2 an das Landratsamt … vom 12. Mai 2013, 26. Mai 2013, 31. Mai 2013 und 30. Juni 2013 tragen dazu keinen weiteren verwertbaren Sachverhalt bei. Insoweit spielt es darüber hinaus nach Auffassung des Gerichts für den Betrieb tagsüber auch keine Rolle, ob der Halleninnenpegel der Eventhalle von 80 dB (A) eingehalten werden kann oder in Maßen darüber liegt, da die Lärmwerte bezüglich des Betriebs der Halle tagsüber, insbesondere an den Wohngrundstücken der Kläger zu 2) doch deutlich unter den zulässigen Lärmwerten liegen und bei der Prognostizierung der Lärmwerte von einem durchgängigen Betrieb der Eventhalle ausgegangen wird, der so wohl niemals stattfinden wird, so dass insoweit „Luft“ nach oben verbleibt.

Hinzu kommt, dass nach Auffassung der Kammer die in den Genehmigungsbescheiden festgesetzten Lärmimmissionswerte für die Grundstücke der Kläger von tagsüber 52 dB (A) und nachts 37 dB (A) zwar von dem Beklagten gegenüber dem Beigeladenen eingefordert werden können, dies jedoch nicht im selben Maße für die Kläger gilt. Wie bereits oben ausgeführt, liegen die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen in verschiedenen Bebauungs-plangebieten, die eine unterschiedliche Art der baulichen Nutzung festsetzen, einerseits ein allgemeines Wohngebiet und andererseits ein (eingeschränktes) Gewerbegebiet. Unbestritten dürfte sein, dass das Nebeneinander eines Gewerbegebiets und eines allgemeinen Wohngebiets aus planungsrechtlicher Sicht zumindest unglücklich ist, da in beiden Gebieten doch deutlich unterschiedliche Lärmwerte gelten, so bei allgemeinen Wohngebieten ein solcher von 55 dB (A) tagsüber und 40 dB (A) nachts, in Gewerbegebieten dagegen ein zulässiger Lärmwert von 65 dB (A) tagsüber und 50 dB (A) nachts. Treffen Grundstücke unterschiedlicher zulässiger Nutzungen an den Randgebieten von Bebauungsplänen aufeinander, so liegt insoweit eine Gemengelage vor, und es wird in Bezug auf die zulässigen Lärmwerte, die für diese Grundstücke gelten, ein sogenannter Mittelwert gebildet (vgl. BVerwG, B. v. 12.9.2007 – 7 B 24/07; juris). Ebenso bestimmt Ziff. 6.7 der TA Lärm 1998, dass dann, wenn gewerblich, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (Gemengelage), die für die zum Wohnen dienenden Gebiete geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden können, soweit dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist. Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht überschritten werden. Außerdem ist vorauszusetzen, dass der Stand der Lärmminderungstechnik eingehalten wird. Aus dieser Gemengelage ergibt sich, dass für die klägerischen Grundstücke im Rahmen des Rücksichtnahmegebots nicht die für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Lärmwerte der TA Lärm heranzuziehen sind, sondern ein höherer Wert, der sich wohl den für ein Mischgebiet geltenden Lärmrichtwerten, versehen mit einem Abschlag von 3 dB(A) wegen gewerblicher Vorbelastung, annähern dürfte. Auch wegen dieser Gemengelage bedurfte es für den Tagbetrieb der Eventhalle des Beigeladenen daher keiner weiteren Beweisaufnahme mit der Folge, dass die Klagen im Hauptantrag unbegründet sind.

Jedoch vermögen auch die gestellten Hilfsanträge dem Klagebegehren der Kläger nicht zum Erfolg zu verhelfen, da der Betrieb der Eventhalle durch den Beigeladenen auch in der Nachtzeit nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt.

Abzustellen ist insoweit auf die derzeitige Lage, so wie die Eventhalle nunmehr auf Grund der erteilten Baugenehmigungen und auch der Anordnung des Beklagten vom 12. April 2013 betrieben werden darf. Übereinstimmend ergibt sich aus dem Lärmgutachten des TÜV … vom 23. Oktober 2012 und der schallimmissionsschutztechnischen Untersuchung des Ingenieurbüros … vom 16. März 2012, dass der Betrieb der Eventhalle, so wie ursprünglich genehmigt, zu höheren Lärmpegeln führt, als dies in den Baugenehmigungen bestimmt wird, wobei im Einwirkungsbereich des Grundstücks Fl.Nr. … auch der Lärmrichtwert in der Nacht von 45 dB (A) für ein Mischgebiet überschritten wird, ebenso der zulässige Spitzenpegel. Dem hat das Landratsamt … dadurch Rechnung getragen, dass es mit Anordnung vom 12. April 2013 dem Beigeladenen ab sofort untersagt hat, das Grundstück … in … in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr mit motorisierten Fahrzeugen zu befahren oder befahren zu lassen. Diese Anordnung wurde von dem Beigeladenen nicht angefochten, so dass diese bestandskräftige Anordnung somit den Umfang des Betriebs der Eventhalle zur Nachtzeit entscheidend mitbestimmt. Durch den Wegfall des auf Grund von nächtlichem Fahr- und Parkverkehr hervorgerufenen Geräuschanteils wirken auf die betrachteten Immissionsorte auf den Grundstücken der Kläger zur Nachtzeit nur noch die Geräuschanteile ein, welche über die Gebäudebauteile (Wände, Dach etc.) abgestrahlt werden. Bei ausschließlicher Betrachtung dieser Geräuschanteile sind nach den Berechnungen des TÜV … im Gutachten vom 23. Oktober 2012 an den Immissionsorten keine Überschreitungen zu erwarten. Danach ergeben sich nach den Berechnungen des TÜV … Beurteilungspegel von 28 bzw. 31 dB (A) an den jeweiligen Immissionsorten. Die von Klägerseite vorgelegte schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros … vom 7. März 2013, mit dem das schalltechnische Gutachten des TÜV … vom 23. Oktober 2012 auf Plausibilität überprüft worden ist, kann dies im Ergebnis nicht erschüttern. Dieses Gutachten zweifelt im Wesentlichen an, dass der Halleninnenpegel von 80 dB (A) eingehalten werden kann, vor allem deshalb, weil die Bauweise der Eventhalle nach Auffassung des Ingenieurbüros … dies nicht hergibt und bei den meisten Feierlichkeiten meist auch mobile Verstärker bzw. Lautsprechersysteme eingesetzt werden, wobei erfahrungsgemäß deutlich höhere Innenschallpegel im Bereich von 80 bis 95 dB (A) auftreten. Zum einen haben wohl Mitarbeiter des Ingenieurbüros … den baulichen Zustand der Eventhalle nicht selbst untersucht, sondern nur aus der Entfernung abgeschätzt, weil insoweit wohl das Grundstück des Beigeladenen nicht betreten worden sein dürfte. Im Gutachten des TÜV … vom Oktober 2012 wurden dagegen die Schalldämmmaße der Halle zusammengestellt und zur Bewertung herangezogen. Warum diese Schalldämmwerte nicht der Richtigkeit entsprechen sollten, ergibt sich aus der schalltechnischen Plausibilitätsprüfung des Ingenieurbüros … nicht. Zum anderen werden nach den Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2013 in der Eventhalle keine mobilen Verstärker bzw. Lautsprechersysteme eingesetzt, sondern es kann nur die fest installierte Beschallungsanlage in der Halle verwendet werden. Diese Anlage wurde am 26. April 2013 eingepegelt, wie sich aus dem Bericht des TÜV … vom 30. April 2013 ergibt. Dabei wurde eine Worst-Case-Betrachtung für die Schallpegelmessungen angenommen, als das Mikrofon in Raummitte aufgestellt worden ist, dadurch wird nach Angaben des TÜV … sichergestellt, dass auch der mittlere Hallenpegel im Bereich der Außenhautelemente der Halle den Wert von 78 dB (A) nicht überschreiten wird. Auch in der Plausibilitätsprüfung vom 7. März 2013 wird ausgeführt, dass zur Begrenzung von Schallpegeln bei elektroakustischen Anlagen sogenannte Schallpegelbegrenzer eingesetzt werden und diese bei festinstallierten Beschallungssystemen sinnvoll sind. Also auch diese Plausibilitätsprüfung geht davon aus, dass mit Einpegelungen von Beschallungsanlagen ein bestimmter Innenschallpegel erreicht werden kann. Genau dies ist durch Maßnahmen des TÜV … vom 26. April 2013 geschehen. Die weiteren Angaben im Gutachten … vom 7. März 2013, dass im vorliegenden Fall der Einsatz solcher Pegelbegrenzer eher nicht geeignet sei, wenn vorausgesetzt werden könne, dass bei Veranstaltungen auch mobile Beschallungsanlagen, insbesondere bei Live-Musik, zum Einsatz kämen, spielt für die schalltechnische Untersuchung vorliegend keine Rolle, da solche mobile Beschallungsanlagen nach Angaben des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2013 nicht zum Einsatz kommen würden. Insoweit geht das Gericht mit dem TÜV … davon aus, dass auch vom Betrieb der Eventhalle zur Nachtzeit keine unzumutbaren Lärmbelästigungen für die Kläger auftreten, wenn der Beigeladene die übrigen Auflagen der ihm erteilten Baugenehmigung einhält.

Dafür, dass dies wohl auch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht, spricht auch die schalltechnische Messung vom 28. Juli 2012 durch das Ingenieurbüro … in der Zeit von 20.15 Uhr bis 23.00 Uhr. Nach diesen Messungen ergibt sich ein Schallpegel sowohl am Wohngrundstück als auch am Grundstück Fl.Nr. … von jeweils etwa 40 dB (A). Allerdings wäre nach diesen Messungen eine Erhöhung um 3 dB (A) notwendig als Zuschlag für Informationshaltigkeit der Geräusche, da einzelne Unterhaltungen bzw. Musiktexte wahrnehmbar gewesen seien. Einen solchen Zuschlag für Impulshaltigkeit sieht der TÜV- … in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2012 als nicht notwendig an, da bei deren Messungen an der Grundstücksgrenze des Beigeladenengrundstücks eine solche Tonhaltigkeit nicht zu erkennen war. Auch hier folgt insoweit das Gericht dem TÜV …, dass dann, wenn der Beigeladene die Anordnungen und Auflagen der erlassenen Bescheide beachtet, wohl ein solcher Zuschlag nicht notwendig sein wird, da dies der TÜV … bei laufender Musikdarbietung in seinem Gutachten vom 23. Oktober 2012 festgestellt hat.

Im Übrigen gilt auch für die Nachtzeit das bereits oben Ausgeführte, dass sich die Grundstücke der Kläger und das Grundstück des Beigeladenen in einer Gemengelage befinden, so dass die Kläger im Rahmen einer möglichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots höhere Lärmwerte hinnehmen müssen, als dies für ein allgemeines Wohngebiet für die Nachtzeit vorgesehen ist. Jedenfalls erscheint der von Klägerseite selbst gemessene Wert von ca. 40 dB (A) für die Nachtzeit als absolut hinnehmbar, bedenkt man, dass schon ohne Gemengelage ein Wert von 40 dB (A) in der Nacht im allgemeinen Wohngebiet zulässig wäre.

Diese Ergebnisse werden im Wesentlichen auch von Kontrollen der Polizei bestätigt. Lediglich eine durchgeführte Kontrolle am 10. September 2010 hat wohl eine Ruhestörung durch überlaute Musik ausgehend von der Eventhalle ergeben, dabei waren auch deutlich mehr Gäste anwesend, als zulässig (Blatt 82 der Akten). Die anderen durchgeführten Polizeikontrollen hingegen ergaben keinerlei Grund für Beanstandungen. So hat eine Streifenbesatzung am 29. Oktober 2011 um 0.05 Uhr einen Wert von 37 dB(A) und um 1.25 Uhr einen Wert von 40 dB(A) an der Grundstücksgrenze der Eventhalle gemessen (Blatt 250 der Akten). Bei einer Kontrollfahrt am 11. und 12. Mai 2013 stellte die Polizei fest, dass von der Halle kein besonderer Lärm ausging, kurz nach 22.00 Uhr hätten sich keine Personen vor der Halle aufgehalten, um 2.20 Uhr seien drei Raucher vor der Tür gestanden (Blatt 774 der Akten). Des Weiteren ist den Akten zu entnehmen (Blatt 498 der Akten), dass seit dem 1. März 2012 keine Beschwerden bezüglich Lärm an die PI … gemeldet worden seien, dementsprechend sei die Polizei seitdem nicht mehr vor Ort gewesen. Auch diese Feststellungen der Polizei lassen eigentlich darauf schließen, dass von der Eventhalle keine unzumutbaren Belästigungen der klägerischen Grundstücke ausgeht, bei der Veranstaltung am 10. September 2010 ist zu bedenken, dass diese Veranstaltung in der Anfangsphase der Eventhalle stattgefunden hat, seitdem sind dort, jedenfalls soweit den Akten zu entnehmen ist, nach Polizeiberichten keine besonderen Störungen aufgetreten.

Es ist somit nicht erkennbar, inwieweit vom Betrieb der Eventhalle auch zur Nachtzeit ohne Fahrverkehr auf dem Grundstück des Beigeladenen unzumutbare Belästigungen für die Grundstücke der Kläger ausgehen sollten. Insoweit war auch hier den Beweisangeboten der Klägerseite nicht weiter nachzugehen, da es insoweit keiner weiteren Begutachtung mehr bedurfte, da zum einen selbst eigene Messungen der Kläger im Bereich der für ein allgemeines Wohngebiet zulässigen Nachtwerte liegen und nach Auffassung des Gerichts sogar ein höherer Wert im Bereich von 42/43 dB (A) des Nachts zulässig wäre. Insoweit gilt, wie oben ausgeführt, dass sich die Klägerseite im Rahmen ihrer Nachbarklage nicht auf die Lärmwerte berufen kann, die der Bescheid dem Beigeladenen vorgibt, sondern sie darauf verworfen sind, dass im Rahmen des Rücksichtnahmegebots von der Eventhalle für sie keine unzumutbaren Belästigungen ausgehen.

Auch eine weitere Befragung des Klägers zu 2.2 oder ein Eingehen auf die o.g. Schreiben führt nach Auffassung des Gerichts zu keinem anderen Ergebnis. Insbesondere das Verhalten des Klägers zu 2.2 zeigt vielmehr, dass dieser möglicherweise besonders sensibilisiert ist, denn es erscheint doch außergewöhnlich, dass er wohl bei fast allen Veranstaltungen in der Eventhalle diese jeweils genauestens überprüft, selbst nachts Feststellungen trifft, ob etwa Fenster geöffnet sind bzw. am frühen Morgen feststellt, ob tatsächlich ein Fahrzeug auf dem Grundstück zur Nachtzeit bewegt worden ist, um dies dann sofort der Polizei mitzuteilen. Allein eine solche Verhaltensweise zeugt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht zwingend davon, dass letztlich von der Eventhalle tatsächlich unzumutbare Belästigungen für die Grundstücke der Kläger ausgehen, insbesondere hier auch für das Wohngrundstück der Kläger zu 2), sondern dass möglicherweise andere Beweggründe vorliegend eine Rolle spielen, dass nämlich eine Untersagung des Betriebs der Eventhalle einem möglichen Grundstückswert des derzeit unbebauten Grundstücks Fl.Nr. … zu Gute kommen würde, immerhin ist der Kläger zu 2.2 Immobilienkaufmann. Dabei ist auch das Verhalten der Klägerseite mit in den Blick zu nehmen, wie dies vom Gericht bereits im Urteil vom 11. April 2013 ausgeführt worden ist.

Darüber hinaus ist zu bedenken, dass auch das Landratsamt … registriert, dass der Betrieb der Eventhalle nur dann rechtmäßig ist, wenn die verfügten Auflagen und Anordnungen durch den Beigeladenen eingehalten werden. Dies zeigt sich auch daran, dass das Landratsamt … selbst am 28. Mai 2012 bei einer Veranstaltung vor Ort gewesen ist und dort ein geöffnetes Fenster gesehen hat, darüber hinaus jedoch keine weiteren Auffälligkeiten festgestellt hat und dass auch die Polizei um Amtshilfe gebeten wurde, damit diese bei Nachtveranstaltungen Kontrollen durchführt. Des Weiteren erging auf Grund einer Beschwerde am 28. Mai 2013 gegenüber dem Beigeladenen ein Bescheid, wonach ein Zwangsgeld i.H.v. 500,00 EUR zur Zahlung fällig wird, falls der Beigeladene gegen die Auflage A.9 des Baugenehmigungsbescheids vom 20. Januar 2012 noch einmal verstoßen sollte. Darüber hinaus haben die Vertreter des Landratsamtes … in der mündlichen Verhandlung vom 25. Juli 2013 die Angaben des Beigeladenen bestätigt, wonach die Fenster des Hauptraums der Eventhalle von innen nicht geöffnet werden können, sondern dass wohl lediglich öffenbare Fenster der Toilettenanlagen vorhanden sind. Auch diese fehlenden Fenstergriffe zeigen wohl, dass dem nicht so ist, dass etwa der Beigeladene sich an keinerlei Auflagen und Vorschriften halten würde, wie dies die Klägerseite behauptet. Dass während der Nachtzeit Personen vor der Eventhalle stehen, um dort zu rauchen, ist nach dem Baugenehmigungsbescheid nicht untersagt, da dort nur ein dauerhafter Aufenthalt im Freien unzulässig ist. Dass die Geräusche von Rauchern vor Türen generell auch bei Gaststätten möglicherweise zu Probleme führen, ist dem Gericht auch aus anderen Verfahren bekannt, sollten sich insoweit Belästigungen für die Grundstücke der Kläger ergeben, so müsste der Raucherbereich zu den Grundstücken der Kläger möglicherweise eingehaust oder verlegt werden.

Nach alledem waren daher die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen, wobei es der Billigkeit entspricht, den Klägern auch die notwendigen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO).

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Annotations

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage oder, soweit § 22 Anwendung findet, einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage Art und Ausmaß der von der Anlage ausgehenden Emissionen sowie die Immissionen im Einwirkungsbereich der Anlage durch eine der von der zuständigen Behörde eines Landes bekannt gegebenen Stellen ermitteln lässt, wenn zu befürchten ist, dass durch die Anlage schädliche Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden. Die zuständige Behörde ist befugt, Einzelheiten über Art und Umfang der Ermittlungen sowie über die Vorlage des Ermittlungsergebnisses vorzuschreiben.

(1) Kommt der Betreiber einer Anlage einer vollziehbaren behördlichen Anordnung nach § 24 Satz 1 nicht nach, so kann die zuständige Behörde den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise bis zur Erfüllung der Anordnung untersagen.

(1a) Die zuständige Behörde hat die Inbetriebnahme oder Weiterführung einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist und gewerblichen Zwecken dient oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, ganz oder teilweise zu untersagen, solange und soweit die von dem Betreiber getroffenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU oder zur Begrenzung der Auswirkungen derartiger Unfälle eindeutig unzureichend sind. Bei der Entscheidung über eine Untersagung berücksichtigt die zuständige Behörde auch schwerwiegende Unterlassungen in Bezug auf erforderliche Folgemaßnahmen, die in einem Überwachungsbericht nach § 16 Absatz 2 Nummer 1 der Störfall-Verordnung festgelegt worden sind. Die zuständige Behörde kann die Inbetriebnahme oder die Weiterführung einer Anlage im Sinne des Satzes 1 außerdem ganz oder teilweise untersagen, wenn der Betreiber

1.
die in einer zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU erlassenen Rechtsverordnung vorgeschriebenen Mitteilungen, Berichte oder sonstige Informationen nicht fristgerecht übermittelt oder
2.
eine nach § 23a erforderliche Anzeige nicht macht oder die Anlage ohne die nach § 23b erforderliche Genehmigung störfallrelevant errichtet, betreibt oder störfallrelevant ändert.

(2) Wenn die von einer Anlage hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährden, soll die zuständige Behörde die Errichtung oder den Betrieb der Anlage ganz oder teilweise untersagen, soweit die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft nicht auf andere Weise ausreichend geschützt werden kann.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.

(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.

(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.

(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.

(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen,
2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und
3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.

(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.

(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.

(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.

(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.

(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.

(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:

1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit,
2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte,
3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen,
4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie
5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.

(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.

(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.

(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.

(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.

(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.

(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien67/548/EWGund 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 286/2011 (ABl. L 83 vom 30.3.2011, S. 1) geändert worden ist.

(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.