Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Dez. 2016 - AN 2 K 16.00985

bei uns veröffentlicht am08.12.2016

Gericht

Verwaltungsgericht Ansbach

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

Der Kläger begehrt höhere Ausbildungsförderung unter Außerachtlassung eines auf seinem Girokonto befindlichen Betrags als Vermögen.

Der 1990 geborene Kläger studiert seit dem Wintersemester 2015/2016 … (Bachelor) an der Technischen Hochschule N. ... Nachdem der Kläger vom Wintersemester 2013/2014 bis zum Sommersemester 2015 zunächst im Studiengang … (Bachelor) studiert hatte, wurde er nach dem Fachrichtungswechsel, für den der Beklagte mit Bescheid vom 8. Oktober 2015 einen wichtigen Grund gemäß § 7 Abs. 3 BAföG anerkannt hat, im Wintersemester 2015/2016 im 3. Fachsemester eingestuft.

Für das Studium der Verfahrenstechnik wurde ihm mit Bescheid vom 8. August 2014 für den Bewilligungszeitraum 05/2014 bis 03/2015 Ausbildungsförderung in Höhe von 517,00 EUR (je zur Hälfte Zuschuss und Darlehen) bewilligt. Vom monatlichen Gesamtbedarf in Höhe von 597,00 EUR wurde Vermögen in Höhe von 80,00 EUR monatlich angerechnet.

Mit Formblattantrag vom 26. Februar 2015 beantragte der Kläger erneut Ausbildungsförderung und gab dabei an, ein Barvermögen in Höhe von 10,00 EUR und Bank- und Sparguthaben in Höhe von 4.900,00 EUR zu haben. Unter der Rubrik Schulden und Lasten gab der Kläger nur an, Mietkosten in Höhe von 250,00 EUR zu haben. Am 2. März 2016 reichte er eine Bestätigung der ... über einen Kontostand zum 26. Februar 2015 in Höhe von 4.899,23 EUR auf einem Sparkonto und in Höhe von 1.333,87 EUR auf einem Kontokorrentkonto ein. Am 10. März legte der Kläger weitere Kontoauszüge für das Kontokorrentkonto vor. Für den 15. Dezember 2014 ergibt sich danach eine Gutschrift in Höhe von 1.063,86 EUR von Herrn ... und eine Überweisung an den Vater des Klägers ... für Auto-Reparaturkosten in Höhe von 1.083,86 EUR am 2. März 2015. Außerdem legte der Kläger am 10. März 2015 eine Depotübersicht bei der Union Investment über einen Depotwert in Höhe von 1.048,46 EUR vor.

Bei einer Vorsprache des Klägers am 2. März 2015 gab er an, dass der Kontokorrentstand einen Betrag für einen Schaden am Auto seiner Mutter (Kennzeichen ...) enthalte. Der Schaden sei am 15./16. November 2014 entstanden. Nach einem Kostenvoranschlag vom 24. November 2014 betrage dieser 1.063,86 EUR. Für die Angebotserstellung seien mit Rechnungsdatum vom 17. Dezember 2014 weitere 20,00 EUR berechnet worden. Am 15. Dezember 2014 sei die Zahlung des Schadensersatzpflichtigen in Höhe von 1.063,86 EUR auf seinem Konto eingegangen. Am 2. März 2015 habe er den Betrag in Höhe von 1.083,86 EUR an seinen Vater überwiesen.

Zu dem Fahrzeug (...) wurde am 30. März 2015 die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vorgelegt. Danach ist die Mutter des Klägers als Halterin und Eigentümerin eingetragen. Käufer des Fahrzeugs war nach einem Kaufvertrag vom 13. August 2011 der Vater des Klägers. Die Kraftfahrtversicherung läuft ausweislich einer Beitragsrechnung vom November 2014 auf die Mutter des Klägers.

Weiter vorgelegt wurde vom Kläger ein handschriftliches undatiertes Schuldeingeständnis von Herrn ..., dass dieser in der Nacht von Samstag 15. November 2014 auf Sonntag 16. November 2014 bei einer Hausparty am … in … eine Weinflasche aus dem 4. Stock geworfen habe und damit das Auto von ... mit dem Kennzeichen …, eingetragener Fahrer A. W., das auf dem Privatpark Platz des Klägers gestanden habe, getroffen und beschädigt habe, wofür er die Schuld eingestehe und versichere, für den Schaden aufzukommen. Der weiter vorgelegte Kostenvoranschlag des Autohauses … vom 24. November 2014 und die Rechnung für die Angebotserstellung vom 17. Dezember 2014 sind an den Vater des Klägers ...

Mit Bescheid vom 20. Mai 2015 bewilligte der Beklagte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum 04/2015 bis 09/2015 in Höhe von 248,00 EUR monatlich (je zur Hälfte Zuschuss und Darlehen). Als Vermögen setzte der Beklagte an:

Kontokorrentkonto 1.333,87 EUR

Sparkonto 4.899,23 EUR

Union Investment 1.048,46 EUR

Barvermögen 10,00 EUR

Summe Vermögenswert damit 7.291,56 EUR

Unter Abzug des Freibetrags in Höhe von 5.200,00 EUR nach § 29 Abs. 1 BAföG ergebe sich damit ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 2.091,56 EUR, aufgeteilt auf sechs Monate ein monatlich anrechenbares Vermögen in Höhe von 348,59 EUR und damit bei einem Gesamtbedarf von 597,00 EUR eine Gesamtbewilligung von monatlich 248,00 EUR.

Im Bescheid ist weiter vermerkt, dass eine Weiterförderung ab dem 5. September erst nach Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG erfolge.

Hiergegen erhob der Kläger mit beim Beklagten am 29. Mai 2015 eingegangenem Schreiben Widerspruch und begründete diesen wie folgt:

Im Dezember 2014 habe er das Auto seiner Eltern bekommen, da sich diese im Urlaub befunden hätten und er etwas habe transportieren müssen. Er habe das Auto vor seinem Wohnhaus geparkt, wo eine Hausparty stattgefunden habe. Er habe am nächsten Tag einen Schaden am Auto bemerkt. Der Schadensverursacher habe sich schuldig bekannt und ein Schuldeingeständnis geschrieben. Da sich seine Eltern immer noch im Urlaub befunden hätten, sei der Schaden über sein Konto abgewickelt worden in der Hoffnung auf eine schnelle Reparatur, bevor die Eltern aus dem Urlaub zurückkämen. Nach Einschätzung des Autohauses habe der Lackschaden aber besser im Sommer behoben werden sollen, da durch Salz und Kälte eventuell Sichtbares übrig bleiben könnte. Er habe zugestimmt und das Geld sei zunächst auf seinem Konto verblieben. Über die Weihnachtszeit und Neujahr sowie die unmittelbar daran anschließenden Prüfungsvorbereitungen und Prüfungen habe er das Geld auf seinem Konto vergessen. Nach den Prüfungen habe er Mitte Februar erst eine Auszeit genommen, da seine Kräfte aufgebraucht gewesen seien. Bei der Antragstellung habe er seine Bank dann um eine Kontoübersicht gebeten und sei sehr erstaunt gewesen, dass das Geld noch darauf gewesen sei. Er habe daraufhin das Geld seinen Eltern überwiesen und die Situation dem Sachbearbeiter des Beklagten erklärt. Weiter legte der Kläger einen Kontoauszug für das Konto seiner Eltern vor, aus dem sich eine Auszahlung in Höhe von 16.000,00 EUR am 12. August 2011 ergibt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Mai 2016, dem Kläger zugestellt am 7. Mai 2016, wies der Beklagte den Widerspruch zurück.

Mit beim Verwaltungsgericht Ansbach am 7. Juni 2016 eingegangenem Schriftsatz seiner Bevollmächtigten erhob der Kläger Klage und beantragte,

  • 1.Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2015 in Form des Widerspruchsbescheides vom 4. Mai 2016 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum 04/2015 bis 09/2015 Ausbildungsförderung von monatlich 425,00 EUR zu bewilligen.

Der Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom 20. Juni 2016,

die Klage abzuweisen.

Zur Klagebegründung mit Schriftsatz vom 31. Oktober 2016 legte der Kläger einen Darlehensvertrag vom 18. August 2011 seiner Eltern mit der ... über ein Darlehen in Höhe von 15.000,00 EUR zur Finanzierung eines Pkw’s vor. Die Schadensersatzzahlung als Vermögen des Klägers anzusehen, sei weder zivilrechtlich, noch verwaltungsrechtlich gerechtfertigt. Das Fahrzeug sei dem Kläger lediglich zur Benutzung auf Zeit, wenn seine Eltern beispielsweise urlaubsbedingt abwesend gewesen seien, zur Verfügung gestellt worden. Abzüglich der Schadensersatzzahlung in Höhe von 1.063,86 EUR ergebe sich nur ein anrechenbares Vermögen von 1.027,70 EUR und damit ein monatliches Vermögen in Höhe von 171,28 EUR und eine Bewilligung in Höhe von 425,73 EUR.

Wege der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Für den Verlauf der mündlichen Verhandlung wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.

Gründe

Die Klage ist als Verpflichtungsklage in Form der Versagungsgegenklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig, jedoch unbegründet und deshalb abzuweisen. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Mai 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

Der Beklagte hat im angefochtenen Bescheid das allein in Frage stehende Vermögen korrekt gemäß §§ 27 ff. BAföG angesetzt. Hinsichtlich des Barvermögens und des Sparkontos bei der ... hat der Beklagte die Angabe des Klägers aus seinem Formblattantrag vom 26. Februar 2015 übernommen. Korrekt und unstreitig zwischen den Parteien ist auch die Anrechnung des Depotvermögens bei der Union Investment in Höhe von 1.048,46 EUR, das der Kläger im ursprünglichen Antrag nicht angegeben, aber am 10. März 2015 nachgereicht hatte. Nach Ansicht des Gerichts zutreffend ist auch der Ansatz von 1.333,87 EUR auf dem Kontokorrentkonto, das der Kläger bei der Antragstellung zunächst ebenfalls nicht angegeben hatte. Insbesondere ist der in der Summe enthaltene Betrag in Höhe von 1.063,86 EUR über eine Gutschrift durch Herrn ... zu Recht angesetzt worden.

Insoweit ist von dem Grundsatz auszugehen, dass bei Beträgen auf einem Konto davon auszugehen ist, dass der Kontoinhaber Eigentümer bzw. Berechtigter an diesem Geldbetrag ist. Der Kläger, dem bei einer Aufklärung eines davon abweichenden Umstandes, der allein aus seiner Sphäre kommt, eine besondere Mitwirkungspflicht trifft und im Fall der Nichterweislichkeit der Tatsache die materielle Beweislast trägt (Rothe/Blanke, Ausbildungsförderungsgesetz Bd. 2, Stand April 2016, § 27 Rn. 8.2), konnte nicht zur Überzeugung des Gerichts darlegen und beweisen, dass ihm dieser Geldbetrag nicht zustand, sondern seinen Eltern. Weder lag ein treuhänderisches Verwalten des Geldes durch den Kläger vor, so dass als Forderungsinhaber die Eltern des Klägers anzusehen wären bzw. der Kläger gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BAföG zur Verwertung rechtlich nicht befugt war, noch bestand insoweit ein Zahlungsanspruch der Eltern des Klägers diesem gegenüber etwa aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag, der gemäß § 28 Abs. 3 BAföG vom Vermögen abzuziehen wäre.

Zwar geht das Gericht wie auch die Parteien übereinstimmend davon aus, dass der Kläger formal, d.h. zivilrechtlich nicht Eigentümer des Pkws mit dem Kennzeichen … ist bzw. war, nachdem die Mutter des Klägers als Halterin und Eigentümerin in den Fahrzeugpapieren eingetragen ist und die Anschaffung des PKW durch die Eltern finanziert worden ist. Das Gericht ist aber davon überzeugt, dass das Fahrzeug dem Kläger zur Benutzung allein oder jedenfalls überwiegend zur Verfügung stand, er Besitzer des Fahrzeugs ist bzw. war und dieses ihm wirtschaftlich zuzurechnen ist. Hiervon geht das Gericht deshalb aus, weil der Kläger offensichtlich das Fahrzeug über einen längeren Zeitraum, als nur für wenige Tage, nämlich nicht nur während des Urlaubs der Eltern, benutzt hat. Der vom Kläger vorgelegte Kontoauszug vom 19. Dezember 2014 weist für den 13. Dezember 2014 einen Tankvorgang für den PKW (Abbuchung vom Konto des Klägers am 15. Dezember 2015) aus sowie eine weitere Abbuchung aufgrund eines verkehrsrechtlichen Bußgeldes, so dass feststeht, dass der Kläger den PKW keineswegs nur Mitte November 2015, sondern eben auch Mitte Dezember 2015 und damit über einen längeren Zeitraum benutzt hat. Für eine Dauernutzung durch den Kläger spricht auch die Formulierung des Schädigers in seinem Schuldanerkenntnis, dass der Kläger „eingetragener Fahrer“ des PKW sei und der PKW auf dem „Privatpark Platz von ...“ gestanden habe. Auch das Autokennzeichen … mit den Initialen und dem Geburtsjahr des Klägers deuten darauf hin, dass das Fahrzeug, das nach Aussage des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 für seine Eltern ein Zweitwagen ist, von vorneherein für diesen vorgesehen worden ist. Letztlich spricht auch die Tatsache, dass der Kläger die Schadensabwicklung mit dem Schädiger und die Begutachtung des Fahrzeugs in der Werkstatt selbst in die Wege geleitet hat und bis zum Ende durchgeführt hat, für diese Einschätzung. Im Zeitpunkt der Schadensersatzzahlung am 15. Dezember 2015 waren die Eltern von ihrem Urlaub jedenfalls zurückgekehrt, sodass eine Abwesenheit der Eltern die direkte Überweisung des Schadensersatzbetrags an den Kläger nicht plausibel erklären kann.

Steht der Besitz und die (wirtschaftliche) Berechtigung des Klägers am Fahrzeug fest, ist es naheliegend, dass bei einem Schaden an diesem Fahrzeug, dieser vom Kläger finanziell zu tragen und ein eventueller Schadenersatz eines Schädigers - aus Sicht des Klägers und seiner Eltern - ihm zufließen und zustehen soll. Es kann angenommen werden, dass die Entscheidung, ob ein beschädigtes Fahrzeug repariert wird oder mit Beschädigungen weiter genutzt und der Schadensersatz auf Gutachtensbasis abgerechnet wird, regelmäßig vom Benutzer getroffen wird, da dieser von dieser Entscheidung unmittelbar betroffen ist. Auch dass dem Besitzer und wirtschaftlich Berechtigten durch den Eigentümer der Schadensersatzbetrag im Falle, dass auf eine Reparatur verzichtet wird, belassen wird, erscheint nicht fernliegend und wurde im vorliegenden Fall nach Überzeugung des Gerichts so gehandhabt. Letztlich wurde der Betrag durch den Schädiger nämlich auf das Konto des Klägers gezahlt und verblieb dort nahezu drei Monate, nämlich bis zu dem Zeitpunkt, als der Kläger seinen Antrag auf Ausbildungsförderung stellte. Die tatsächliche Abwicklung, der lange Verbleib auf dem Konto und der enge Zusammenhang der Abbuchung mit der BAföG-Antragstellung (die wohl nur aus BAföG-taktischen Gründen vorgenommen worden ist), sprechen deutlich für diesen Sachverhalt. Die Erklärung des Klägers, dass er den Betrag aufgrund von Prüfungen, Feiertagen und Erholungsbedürfnis auf seinem Konto vergessen habe, kann hingegen nicht überzeugen. Es erscheint unglaubwürdig und lebensfremd, dass der Kläger über einen Zeitraum von über zweieinhalb Monaten seinen Kontostand nicht kontrolliert und offenbar niemals einen Kontoauszug abgerufen hat und auch die Eltern des Klägers den Betrag offenbar über diesen Zeitraum nicht eingefordert haben, obwohl diese - wie der Kläger geltend macht - finanziell nicht in einer Situation sind, dass sie auf den Betrag verzichten könnten.

Der Kläger hat auch im Übrigen zunächst keine vollständigen Angaben über sein Vermögen gemacht, nämlich sein Kontokorrentkonto zunächst gänzlich nicht benannt und auch die Sparanlage bei der Union Investment nicht angegeben, sodass auch deshalb Zweifel an einer durchgehend ehrlichen Sachverhaltsmitteilung bestehen.

Nach alledem ist davon auszugehen, dass die Schadensersatzzahlung beim Kläger auch aus Sicht seiner Eltern verbleiben sollte und demzufolge seinem Vermögen zuzurechnen war.

Der Bescheid des Beklagten begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken. Als Bewilligungszeitraum konnte und musste abweichend von § 50 Abs. 3 BAföG nur ein Zeitraum von sechs Monaten angesetzt werden, da die Bewilligungsvoraussetzungen für das Folgesemester (5. Fachsemester) mangels Vorlage der Leistungsnachweise nach § 48 BAföG noch nicht vorlagen.

Die Kostenentscheidung der erfolglosen Klage beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Dez. 2016 - AN 2 K 16.00985

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Dez. 2016 - AN 2 K 16.00985

Referenzen - Gesetze

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 08. Dez. 2016 - AN 2 K 16.00985 zitiert 12 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 113


(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung


Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 188


Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in e

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 7 Erstausbildung, weitere Ausbildung


(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, lä

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 48 Mitwirkung von Ausbildungsstätten


(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenp

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 27 Vermögensbegriff


(1) Als Vermögen gelten alle 1. beweglichen und unbeweglichen Sachen,2. Forderungen und sonstige Rechte.Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann. (2) Nicht als Vermögen gelten 1. Rech

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 28 Wertbestimmung des Vermögens


(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen 1. bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,2. bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes. (2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung. (3) Von dem nach den Absät

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 29 Freibeträge vom Vermögen


(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei 1. für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,2. für den Ehegatten oder Lebenspartner des Ausz

Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG | § 50 Bescheid


(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach ü

Referenzen

(1) Ausbildungsförderung wird für die weiterführende allgemeinbildende und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluss geleistet, längstens bis zum Erwerb eines Hochschulabschlusses oder eines damit gleichgestellten Abschlusses. Berufsqualifizierend ist ein Ausbildungsabschluss auch dann, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsausübung befähigt. Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn der Auszubildende eine im Inland begonnene Ausbildung fortsetzt, nachdem er im Zusammenhang mit einer nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und 2 dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung einen berufsqualifizierenden Abschluss erworben hat.

(1a) Für einen Master- oder Magisterstudiengang oder für einen postgradualen Diplomstudiengang sowie jeweils für vergleichbare Studiengänge in Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Schweiz wird Ausbildungsförderung geleistet, wenn

1.
er auf einem Bachelor- oder Bakkalaureusabschluss aufbaut oder im Rahmen einer Ausbildung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 oder 3 erfolgt und auf einem noch nicht abgeschlossenen einstufigen Inlandsstudium aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und
2.
der Auszubildende bislang ausschließlich einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen oder im Sinne der Nummer 1 eine Anerkennung des bisherigen Studiums als einem solchen Abschluss entsprechend erreicht hat.
Für nach Satz 1 förderungsfähige Ausbildungen findet Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 keine Anwendung. Auszubildenden, die von der Ausbildungsstätte auf Grund vorläufiger Zulassung für einen nach Satz 1 förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, wird für die Dauer der vorläufigen Zulassung, längstens jedoch für zwölf Monate, Ausbildungsförderung unter dem Vorbehalt der Rückforderung für den Fall geleistet, dass bis dahin keine endgültige Zulassung erfolgt. Der Rückforderungsvorbehalt gilt nur für den Zeitraum nach Ablauf der für den noch nicht abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang geltenden Förderungshöchstdauer oder der nach § 15 Absatz 3 verlängerten Förderungsdauer.

(1b) Für einen Studiengang, der ganz oder teilweise mit einer staatlichen Prüfung abschließt (Staatsexamensstudiengang), wird Ausbildungsförderung auch geleistet, nachdem Auszubildende einen Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengang abgeschlossen haben. Voraussetzung der Leistung ist, dass der Studiengang durch Studien- oder Prüfungsordnung in der Weise vollständig in den Staatsexamensstudiengang integriert ist, dass innerhalb der Regelstudienzeit des Bachelor- oder Bakkalaureusstudiengangs auch sämtliche Ausbildungs- und Prüfungsleistungen zu erbringen sind, die für den Staatsexamensstudiengang in der Studien- oder Prüfungsordnung für denselben Zeitraum vorgesehen sind.

(2) Für eine einzige weitere Ausbildung wird Ausbildungsförderung längstens bis zu einem berufsqualifizierenden Abschluss geleistet,

1.
(weggefallen)
2.
wenn sie eine Hochschulausbildung oder eine dieser nach Landesrecht gleichgestellte Ausbildung insoweit ergänzt, als dies für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist,
3.
wenn im Zusammenhang mit der vorhergehenden Ausbildung der Zugang zu ihr eröffnet worden ist, sie in sich selbständig ist und in derselben Richtung fachlich weiterführt,
4.
wenn der Auszubildende
a)
eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht oder
b)
die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer in Buchstabe a genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder
5.
wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest dreijährige Ausbildung an einer Berufsfachschule oder in einer Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, abgeschlossen hat.
Im Übrigen wird Ausbildungsförderung für eine einzige weitere Ausbildung nur geleistet, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles, insbesondere das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordern.

(3) Hat der Auszubildende

1.
aus wichtigem Grund oder
2.
aus unabweisbarem Grund
die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Ein Auszubildender wechselt die Fachrichtung, wenn er einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstrebt. Beim erstmaligen Fachrichtungswechsel oder Abbruch der Ausbildung wird in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach Nummer 1 erfüllt sind; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt dies nur, wenn der Wechsel oder Abbruch bis zum Beginn des dritten Fachsemesters erfolgt. Bei der Bestimmung des nach den Sätzen 1 und 4 maßgeblichen Fachsemesters wird die Zahl der Semester abgezogen, die nach Entscheidung der Ausbildungsstätte aus der ursprünglich betriebenen Fachrichtung auf den neuen Studiengang angerechnet werden.

(4) (weggefallen)

(1) Von dem Vermögen bleiben anrechnungsfrei

1.
für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 15 000 Euro, für Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben, 45 000 Euro,
2.
für den Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden 2 300 Euro,
3.
für jedes Kind des Auszubildenden 2 300 Euro.
Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung.

(2) (weggefallen)

(3) Zur Vermeidung unbilliger Härten kann ein weiterer Teil des Vermögens anrechnungsfrei bleiben.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Als Vermögen gelten alle

1.
beweglichen und unbeweglichen Sachen,
2.
Forderungen und sonstige Rechte.
Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.

(2) Nicht als Vermögen gelten

1.
Rechte auf Versorgungsbezüge, auf Renten und andere wiederkehrende Leistungen,
2.
Übergangsbeihilfen nach den §§ 12 und 13 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1983 (BGBl. I S. 457) sowie die Wiedereingliederungsbeihilfe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 des Entwicklungshelfer-Gesetzes,
3.
Nießbrauchsrechte,
4.
Haushaltsgegenstände.

(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,
2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

(1) Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich oder elektronisch mitzuteilen (Bescheid). Unter dem Vorbehalt der Rückforderung kann ein Bescheid nur ergehen, soweit dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Ist in einem Bescheid dem Grunde nach über

1.
eine Ausbildung nach § 7 Absatz 1a,
2.
eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2,
3.
eine andere Ausbildung nach § 7 Absatz 3 oder
4.
eine Ausbildung nach Überschreiten der Altersgrenze nach § 10 Absatz 3
entschieden worden, so gilt diese Entscheidung für den ganzen Ausbildungsabschnitt.

(2) In dem Bescheid sind anzugeben

1.
die Höhe und Zusammensetzung des Bedarfs,
2.
die Höhe des Einkommens des Auszubildenden, seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern sowie des Vermögens des Auszubildenden,
3.
die Höhe der bei der Ermittlung des Einkommens berücksichtigten Steuern und Abzüge zur Abgeltung der Aufwendungen für die soziale Sicherung,
4.
die Höhe der gewährten Freibeträge und des nach § 11 Absatz 4 auf den Bedarf anderer Auszubildender angerechneten Einkommens des Ehegatten oder Lebenspartners und der Eltern,
5.
die Höhe der auf den Bedarf angerechneten Beträge von Einkommen und Vermögen des Auszubildenden sowie vom Einkommen seines Ehegatten oder Lebenspartners und seiner Eltern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Antrag auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach abgelehnt wird. Auf Verlangen eines Elternteils oder des Ehegatten oder Lebenspartners, für das Gründe anzugeben sind, entfallen die Angaben über das Einkommen dieser Personen mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens; dies gilt nicht, soweit der Auszubildende im Zusammenhang mit der Geltendmachung seines Anspruchs auf Leistungen nach diesem Gesetz ein besonderes berechtigtes Interesse an der Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben.

(3) Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden.

(4) Endet ein Bewilligungszeitraum und ist ein neuer Bescheid nicht ergangen, so wird innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts Ausbildungsförderung nach Maßgabe des früheren Bewilligungsbescheids unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Dies gilt nur, wenn der neue Antrag im Wesentlichen vollständig zwei Kalendermonate vor Ablauf des Bewilligungszeitraums gestellt war und ihm die erforderlichen Nachweise beigefügt wurden.

(1) Vom fünften Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat

1.
ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist,
2.
eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder
3.
einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird.
Die Nachweise gelten als zum Ende des vorhergehenden Semesters vorgelegt, wenn sie innerhalb der ersten vier Monate des folgenden Semesters vorgelegt werden und sich aus ihnen ergibt, dass die darin ausgewiesenen Leistungen bereits in dem vorhergehenden Semester erbracht worden sind.

(2) Liegen Tatsachen vor, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Absatz 3 oder eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer nach § 15a Absatz 3 rechtfertigen, kann das Amt für Ausbildungsförderung die Vorlage der Bescheinigung zu einem entsprechend späteren Zeitpunkt zulassen.

(3) Während des Besuchs einer Höheren Fachschule, Akademie und Hochschule kann das Amt für Ausbildungsförderung bei begründeten Zweifeln an der Eignung (§ 9) des Auszubildenden für die gewählte Ausbildung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen, die der Auszubildende besucht.

(4) In den Fällen des § 5 Absatz 2 Nummer 2 und 3 sind die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden.

(5) In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 kann das Amt für Ausbildungsförderung eine gutachtliche Stellungnahme der Ausbildungsstätte einholen.

(6) Das Amt für Ausbildungsförderung kann von der gutachtlichen Stellungnahme nur aus wichtigem Grund abweichen, der dem Auszubildenden schriftlich oder elektronisch mitzuteilen ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.